{"status":"available","doknr":"001-139464","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:1021JUD000269307","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Ausschuss","decided":"2010-10-21","aktenzeichen":"2693/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten in Bezug auf den immateriellen Schaden 6.000 Euro (sechstausend Euro) zuzüglich der für den vorstehend genannten Betrag gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/10/10 Rechtssache E. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 2693/07)\nRECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND\nIndividualbeschwerde Nr. 2693/07\nURTEIL\nSTRASSBURG\n21. Oktober 2010\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache E. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee mit den\nRichterinnen und Richtern\nMark Villiger, Präsident,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nGanna Yudkivska,\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nDAS VERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 2693/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau E. („die\nBeschwerdeführerin“), am 29. Dezember 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurden von Herrn W. Rothley, Rechtsanwalt in\nKaiserslautern, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium\nder Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 7. Dezember 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die\nRüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Gemäß dem Protokoll Nr. 14 wurde die\nBeschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen.\n\n4\nDie Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur\nBegründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDie 1957 geborene Beschwerdeführerin ist in Z. wohnhaft.\n\n6\nAm 24. Februar 2000 erlitt sie einen Herzinfarkt. Im Hinblick auf ihre Behandlung vor\nund nach diesem Vorfall warf sie ihrem Hausarzt ärztliche Fehlbehandlung vor.\nA) Das Zivilverfahren\n\n7\nNachdem der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, reichte sie\nAnfang Februar 2002 eine Klage wegen ärztlicher Fehlbehandlung gegen ihren Hausarzt\nbeim Landgericht Zweibrücken ein.\n\n8\nAm 3. April 2002 ordnete das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beauftragte den Sachverständigen am 31. Mai 2002. Mit Schreiben vom\n28. Juni 2002 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass er auf Grund von Krankheit\nnicht in der Lage sei, den Gutachtenauftrag auszuführen. Am 21. August 2002 beauftragte\ndas Gericht einen neuen Sachverständigen, der Ende Juli von der Landesärztekammer\nempfohlen worden war.\n\n9\nAm 7. Januar sowie am 4. und 21. Februar 2003 erkundigte sich das Gericht nach dem\nGutachten, erhielt jedoch keine Antwort. Am 15. April 2003 setzte das Gericht dem\nSachverständigen unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250 Euro eine\nNachfrist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 30. Mai 2003. Am 8. Juli 2003 verlangte\ndas Gericht erneut Angaben des Sachverständigen zum Stand des Gutachtens, erhielt\njedoch abermals keine Antwort.\n\n10\nAm 13. Februar 2004 forderte das Gericht den Sachverständigen auf, die Gerichtsakte\nbis spätestens 27. Februar 2004 zurückzusenden. Nachdem das Gericht keine Antwort vom\nSachverständigen erhalten hatte, forderte es am 20. April 2004 erneut die Rückgabe der\nAkten. Am 28. Mai 2004 versuchte das Gericht ohne Erfolg, den Sachver-ständigen\ntelefonisch zu kontaktieren. Am 15. Juni 2004 forderte das Gericht unter Frist-setzung zum\n15. Juli 2004 und unter der Androhung, den Vorgang bei Nichteinhaltung der Frist der\nStaatsanwaltschaft Zweibrücken zuzuleiten, erneut die Rückgabe der Akten. Am 22. Oktober\n2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Angelegenheit an die Präsidentin des\nLandgerichts übergeben worden sei. Am 28. Oktober 2004 erlegte das Gericht dem\nSachverständigen alle durch die Gutachtensverweigerung sowie durch die Zurückhaltung der\nGerichtsakte verursachten Kosten auf. Am 4. November 2004 teilte das Gericht den Parteien\nmit, dass nun versucht werde, die Gerichtsakte im Wege der Vollstreckung zurückzuerhalten.\nAm 16. Dezember 2004 wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die\nGerichtsakte nunmehr beim Landgericht befinde.\n\n11\nAm 28. Juni und am 7. Dezember 2005 führte das Gericht zwei Verhandlungen durch,\nin denen es acht Zeugen anhörte.\n\n12\nNachdem der Einzelrichter die Sache an die Kammer übergeben hatte, wurde am 12.\nJanuar 2006 die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens angeordnet, welches\nbis zum 15. Mai 2006 einzureichen sei. Am selben Tag beraumte das Gericht auch einen\nVerhandlungstermin für den 27. Juni 2006 an. Am 7. Mai 2006 legte der Sachverständige\nsein Gutachten vor. Am 12. Juni 2006 ordnete das Gericht die Einholung eines\nErgänzungsgutachtens an und verlegte den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den\n5. Dezember 2006. Am 4. Dezember 2006 wurde dieser Verhandlungstermin aufgehoben.\n\n13\nAm 27. August 2007 wurde ein neuer Verhandlungstermin auf den 8. Januar 2008\nanberaumt. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde dieser Termin anschließend auf den\n19. Februar 2008 verlegt.\n\n14\nAm 14. Februar 2008 wurde die mündliche Verhandlung auf den 4. März 2008\nverschoben. Am 1. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin eine Änderung des\nSitzungsprotokolls. Ihr Antrag wurde am 22. April 2008 abgelehnt. Am 9. Mai 2008 ordnete\ndas Gericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens an. Am 21. August\n2008 legte der Sachverständige sein Gutachten vor. Am 9. Dezember 2008 fand vor dem\nGericht eine weitere mündliche Verhandlung statt.\n\n15\nAm 9. Februar 2009 wies das Landgericht die Klage der Beschwerdeführerin zurück.\nDas Urteil wurde am 26. Februar 2009 zugestellt.\n\n16\nAm 20. März 2009 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Nach Mitteilung an die\nBeschwerdeführerin, dass ihre Berufung unzulässig sei, da sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei, wies das Oberlandesgericht die Berufung am\n26. Juni 2009 zurück.\nB) Das Strafverfahren\n\n17\nAm 8. Januar 2002 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren\nHausarzt. Am 15. Januar 2002 wurde das Verfahren bis zum Ausgang des Zivilverfahrens\nausgesetzt. Am 4. September 2006 wurde das Verfahren auf Grund des Todes des\nHausarztes eingestellt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n18\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel\n6 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n19\nDieses Vorbringen wurde von der Regierung nicht bestritten; sie betonte jedoch, dass\ndas Verfahren komplex gewesen sei. Sie trug ferner vor, dass die durch das Verhalten des\nzweiten Sachverständigen verursachte Verzögerung ihr höchstens teilweise angelastet\nwerden könne, weil das Landgericht versucht habe, die Akten von ihm zurückzuerlangen.\n\n20\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 5. Februar 2002 und endete am 26.\nJuni 2009. Das Verfahren dauerte somit sieben Jahre, vier Monate und drei Wochen, wobei\nzwei Instanzen durchlaufen wurden.\nA) Zulässigkeit\n\n21\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n\n22\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der\nBeschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits\nfür die Beschwerdeführerin (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).\n\n23\nDer Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende\nRechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt\n(siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).\n\n24\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der\nAuffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn\nüberzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu\ngelangen. Insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten des Landgerichts, die Akte von dem\nSachverständigen zurückzuverlangen, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die\nGerichte letztlich gewährleisten müssen, dass die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllt\nwerden. Bei der Einholung von Sachverständigengutachten bleiben die Gerichte somit dafür\nverantwortlich sicherzustellen, dass das Verfahren nicht übermäßig in die Länge gezogen\nwird (siehe Rechtssachen V. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45181/99, Randnr.\n39, 4. April 2002, und B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7634/05, Randnr. 23,\n5. März 2009). Hinsichtlich der 2006 verspätet abgegebenen Stellungnahmen der\nBeschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass eine hierdurch entstandene\nVerzögerung in Anbetracht der erheblichen Verfahrensverzögerungen, die durch das\nVerhalten der nationalen Gerichte verursacht wurden, nicht ins Gewicht fällt.\n\n25\nDer Gerichtshof ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und seine einschlägige\nRechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden\nRechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nII. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN\n\n26\nDes Weiteren rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 6 den Ausgang des hier in\nRede stehenden Verfahrens sowie die Einstellung des Strafverfahrens, das gegen den\nbeklagten Arzt eingeleitet worden war. Unter Berufung auf Artikel 13, 14, 17 und 18 der\nKonvention rügte sie zudem, dass das Landgericht von ihr vorgelegte Unterlagen nicht\nberücksichtigt und fehlerhafte Daten an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen\nweitergeleitet habe.\n\n27\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass\ndieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen\nlässt. Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und muss nach\nArtikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n28\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA) Schaden\n\n29\nDie Beschwerdeführerin forderte 40.000 Euro (vierzigtausend Euro) in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden.\n\n30\nDie Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.\n\n31\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin einen immateriellen\nSchaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihr unter dieser\nRubrik 6.000 Euro zu.\nB) Kosten und Auslagen\n\n32\nDie Beschwerdeführerin forderte auch 3.334,70 Euro für Kosten und Auslagen vor den\nnationalen Gerichten, und zwar die dem Gegner vor den nationalen Gerichten erwachsenen\nKosten und Auslagen, die sie als unterliegende Partei zu tragen habe. Die\nBeschwerdeführerin hat die ihr vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten nicht beziffert.\n\n33\nDie Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.\n\n34\nUnter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben\ngenannten Kriterien ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht\nnachgewiesen hat, dass ihr die für das Verfahren vor den nationalen Gerichten geltend\ngemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange\nVerfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen.\n\n35\nDa die Beschwerdeführerin ihre Forderung nach Erstattung der vor dem Gerichtshof\nentstandenen Kosten und Auslagen nicht beziffert hat, kann unter dieser Rubrik keine\nEntschädigung zugesprochen werden.\nC) Verzugszinsen\n\n36\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge wegen der Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im\nÜbrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten in\nBezug auf den immateriellen Schaden 6.000 Euro (sechstausend Euro) zuzüglich der für\nden vorstehend genannten Betrag gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Oktober 2010 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Mark Villiger\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-10-21/2693-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139464","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139464"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-10-21/2693-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139464","retrieved":"2026-07-29 08:45:30.916091+00:00"}}