{"status":"available","doknr":"001-139469","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0916JUD001638607","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2010-09-16","aktenzeichen":"16386/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/09/10 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 16386/07)\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 16386/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n16. September 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre\nund Ganna Yudkivska\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 24. August 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 16386/07) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. B. („der\nBeschwerdeführer“), am 16. April 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn K. H. C., Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 1. September 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung\ndie Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Es wurde ferner beschlossen, über die\nZulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29\nAbsatz 3). Nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung entschied die Kammer, dass eine\nmündliche Verhandlung nicht erforderlich sei.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n4\nDer 1939 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft. Er studierte in der\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Pädagogik, Flugtechnik und\nFlugzeugführung. In der Zeit von 1969 bis 1990 war er bei der DDR Fluglinie Interflug\nbeschäftigt.\n\n5\nAm 4. Dezember 2000 stellte er einen Antrag auf Überführung von angeblichen\nAnwartschaften in einem der Zusatzversorgungssysteme für bestimmte Berufe oder\nGruppen. Am 20. Februar 2002 wurde sein Antrag abgelehnt. Sein am 13. März 2002\ndagegen eingelegter Widerspruch wurde am 26. Juli 2002 zurückgewiesen.\n\n6\nAm 30. August 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Klage, die nach\nmündlicher Verhandlung vom 20. Januar 2003 abgewiesen wurde; das Gericht stellte fest,\ndass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Versorgung aus einem der\nZusatzversorgungssysteme habe. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar\n2003 zugestellt. Am 18. März 2003 legte er dagegen Berufung ein.\n\n7\nAm 18. Juni 2003 erließ das Bundessozialgericht eine Entscheidung, die einen\nähnlichen Verfahrensgegenstand betraf und mit der Entscheidung des Sozialgerichts in der\nvorliegenden Rechtssache im Einklang stand. Am 28. August 2003 wies das\nLandessozialgericht die Parteien auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts hin und\nerklärte die Rechtssache für entscheidungsreif.\n\n8\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers,\ndass er eine grundsätzliche Klärung des Verfahrensgegenstands vor dem\nBundesverfassungsgericht anstrebe. Das Landessozialgericht wartete daher eine\nEntscheidung dieses Gerichts ab.\n\n9\nAm 24. April 2006 fragte der Bericht erstattende Richter an, ob das\nBerufungsverfahren fortgeführt werden solle, obwohl das Bundesverfassungsgericht am 1.\nMärz 2006 (1 BvR 320/2006) eine Verfassungsbeschwerde in einem ähnlichen Fall nicht zur\nEntscheidung angenommen habe.\n\n10\nAm 8. Mai 2006 kündigte der Vertreter des Beschwerdeführers an, er werde bis zum\n30. Juni 2006 eine weitere Stellungnahme vorlegen. Nach einer Erinnerung des\nLandessozialgerichts vom 15. August 2006 wurde diese Stellungnahme am 20. Dezember\n2006 vorgelegt.\n\n11\nAm 16. Februar 2007 wies das Landessozialgericht die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Vertreter\ndes Beschwerdeführers am 15. März 2007 zugestellt.\n\n12\nDer Vertreter des Beschwerdeführers erhob innerhalb der gesetzlichen Frist\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; er begründete diese Beschwerde am\n15. Juni 2007. Am 22. Januar 2008 wies das Bundessozialgericht die Beschwerde als\nunzulässig zurück. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1.\nFebruar 2008 zugestellt.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n13\nNach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Antragsteller nicht verpflichtet, den\nAusgang des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens abzuwarten, und können unmittelbar\nbeim Sozialgericht Klage erheben, wenn die Verwaltungsbehörden es ohne zureichenden\nGrund versäumen, innerhalb angemessener Frist - in der Regel drei Monate - über den\nWiderspruch zu entscheiden.\n\n14\nWeitere Ausführungen zum einschlägigen innerstaatlichen Recht und zur\neinschlägigen innerstaatlichen Praxis sind den Entscheidungen des Gerichtshofs in den\nRechtssachen K. u. a. ./. Deutschland (siehe K. u. a. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 12923/03, 25. September 2007) und R. ./. Deutschland (siehe R. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31102/04, 20.November 2007) zu\nentnehmen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n15\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei;\nArtikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\n\n16\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n17\nDie Regierung führte aus, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe,\nUntätigkeitsklage gemäß § 88 SGG (siehe Rdnr. 13) zu erheben, die der Gerichtshof im\nHinblick auf die Rüge der Dauer von Verwaltungsverfahren als wirksamen Rechtsbehelf\nangesehen habe (siehe Rechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1679/03,\nRdnr. 67, 10. Januar 2008). Die Regierung brachte weiter vor, die Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer die\nDauer des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten nie gerügt habe.\n\n18\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass weitere innerstaatliche Rechtsmittel keine\nangemessene Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Darüber hinaus hätte er riskiert, einen Teil\nder Kosten tragen zu müssen, wenn er weitere Rechtsmittel eingelegt hätte.\n\n19\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers am 26. Juli\n2002 zurückgewiesen wurde, etwa vier Monate nach seiner Einlegung. Angesichts des\nverhältnismäßig kurzen Zeitraums und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer durch\neine Untätigkeitsklage einen (möglicherweise günstigen) Bescheid der Verwaltungsbehörde\nverwirkt hätte, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass von dem Beschwerdeführer die\nErhebung einer derartigen Klage in der vorliegenden Rechtssache nicht erwartet werden\nkonnte.\n\n20\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass das deutsche Recht keine wirksamen\nBeschwerde vorsieht, um Zivilverfahren zu beschleunigen oder angemessene Abhilfe für\nbereits eingetretene Verzögerungen zu schaffen (siehe S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 115 u. 116, ECHR 2006-VII, und H. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnr. 63, 11. Januar 2007). Daher stellt\nder Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die Frage der Verfahrensdauer weder vor\nden deutschen Gerichten rügen noch diesbezüglich von einer Verfassungsbeschwerde\nGebrauch machen musste.\n\n21\nDaraus folgt, dass die Einwände der Regierung zurückzuweisen sind.\n\n22\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Zu berücksichtigender Zeitraum\n\n23\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der maßgebliche Zeitraum am 13. März 2002 mit der\nWiderspruchseinlegung durch den Beschwerdeführer begann und am 1. Februar 2008 mit\nder Zustellung der Entscheidung des Bundessozialgerichts an den Vertreter des\nBeschwerdeführers endete. Das Verfahren dauerte somit etwa fünf Jahre und elf Monate in\ndrei Rechtszügen, einschließlich des vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens.\n2. Angemessenheit des Zeitraums\na. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n\n24\nDer Beschwerdeführer, der den von der Regierung geschilderten Sachverhalt nicht\nbestritt, brachte vor, dass das Verfahren unangemessen lang gedauert habe, insbesondere\nim Hinblick auf den Verfahrensgegenstand, d. h. seine Altersrente.\n\n25\nDie Regierung war der Auffassung, dass die Gesamtverfahrensdauer die nach Artikel\n6 Abs. 1 der Konvention erforderliche „angemessene Frist“ nicht überschritten habe. Die\nRegierung brachte weiter vor, dass der Gegenstand der Rechtssache, die Überführung von\nRentenanwartschaften, relativ komplex sei und zeitaufwendige Ermittlungen durch sowohl\ndas erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Gericht erforderlich gemacht habe.\n\n26\nDie Regierung wies darauf hin, dass das Landessozialgericht in dem Zeitraum vom\n28. August 2003 bis zum 24. April 2006 eine einschlägige Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts abgewartet habe. Sie brachte vor, dass diese Vorgehensweise\nangemessen gewesen sei, da der Vertreter des Beschwerdeführers erklärt habe, er werde\neine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht anstreben. Darüber hinaus brachte die\nRegierung vor, der Beschwerdeführer habe damals das Nichtbetreiben des Verfahrens nicht\nvor dem Landessozialgericht gerügt.\n\n27\nDie Regierung betonte, dass der Zeitraum zwischen dem Schreiben des\nBeschwerdeführers vom 8. Mai 2006, in dem eine weitere Stellungnahme angekündigt\nworden sei, und der tatsächlichen Vorlage dieser Stellungnahme am 20. Dezember 2006\ndem Beschwerdeführer anzulasten sei.\nb. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n28\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n29\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen der\nRegierung, der Verfahrensgegenstand sei komplex und erfordere umfangreiche\nErmittlungen, nicht bestritt, und schließt sich dieser Auffassung an.\n\n30\nWas die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer betrifft, erkennt der\nGerichtshof an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe seiner Altersrente an\nzügigen Entscheidungen der Gerichte interessiert war.\n\n31\nIm Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Verfahren fast vier Jahre vor dem Landessozialgericht anhängig war und in diesem\nZeitraum niemals förmlich ausgesetzt wurde. Darüber hinaus war die Rechtssache bereits\netwa fünf Monate nach Einlegung der Berufung für entscheidungsreif erklärt worden.\nWährend die förmliche Verfahrensführung daher keine Rechtfertigung für die Verzögerung\nerkennen lässt, kann der Gerichtshof nicht übersehen, dass das Landessozialgericht\naufgrund der Ankündigung des Vertreters des Beschwerdeführers, er strebe eine\nLeitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, vor Erlass seines Urteils eine\nEntscheidung dieses Gerichts abwartete. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof\nfest, dass die zu klärende Frage bis zu diesem Zeitpunkt „nur“ vom Bundessozialgericht\nentschieden worden war, weswegen die Rechtssache formell entscheidungsreif war. Da die\nEntscheidung des Bundessozialgerichts für den Beschwerdeführer ungünstig war, lässt sich\njedoch vorbringen, dass es aus Sicht des Landessozialgerichts angemessen war, zu warten,\nbis die verfassungsrechtlichen Fragen der Rechtssache ebenfalls geklärt waren. Demzufolge\nkann die Untätigkeit des Landessozialgerichts sogar als für den Beschwerdeführer günstig\nerachtet werden, denn diesem war bewusst, dass seine Berufung ohne eine positive\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Erfolgsaussichten hatte; außerdem\nwirkte er während des in Rede stehenden Zeitraums nie auf eine Verfahrensbeschleunigung\nhin.\n\n32\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers ab April 2006 betrifft, stellt der\nGerichtshof fest, dass dieser ankündigt hatte, bis Ende Juni eine weitere Stellungnahme\neinzureichen, diese aber erst am 20. Dezember 2006, d. h. mit einer Verzögerung von fast\nsechs Monaten, abgab.\n\n33\nIn Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache stellt der Gerichtshof fest,\ndass die Gesamtdauer des Verfahrens noch als angemessen angesehen werden kann.\nFolglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 DER KONVENTION UND VON\nARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n34\nDer Beschwerdeführer machte auch eine Verletzung von Artikel 14 der Konvention\ngeltend, sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.\n\n35\nIn Anbetracht aller ihm vorliegenden Unterlagen und soweit die Rüge in seine\nZuständigkeit fällt, ist der Gerichtshof, unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen in den\nRechtssachen K. u.a. ./: Deutschland (siehe K. u. a. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 12923/03, 25. September 2007) und F. ./. Deutschland (F. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24116/94, 15. Mai 1996), der Auffassung,\ndass dieser Teil der Beschwerde, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer wegen\nmangelnder Aussicht auf Erfolg vom Gebrauch einer Verfassungsbeschwerde befreit war, in\njedem Fall keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt.\n\n36\nEr ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und muss\nnach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. September 2010 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-09-16/16386-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139469","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139469"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-09-16/16386-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139469","retrieved":"2026-07-29 08:45:35.018619+00:00"}}