{"status":"available","doknr":"001-139471","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0902JUD004634406","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2010-09-02","aktenzeichen":"46344/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. die oben genannten Verletzungen entstanden durch eine mit der Konvention unvereinbare Praxis, die in dem wiederholten Versäumnis des beschwerdegegnerischen Staates besteht, dazu beizutragen, dass Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden, und Maßnahmen zu ergreifen, die es Beschwerdeführern ermöglich, auf innerstaatlicher Ebene Wiedergutmachung für überlange Zivilverfahren zu fordern; 5. der beschwerdegegnerische Staat hat unverzüglich, und spätestens ein Jahr nachdem dieses Urteil entsprechend Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf oder eine Kombination solcher Rechtsbehelfe einzuführen, mit denen eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung für überlange Verfahren gewährleistet werden kann, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Konvention, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegt sind; 6. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 3.990 EUR (dreitausendneunhundertneunzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n02/09/10 Rechtssache R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 46344/06)\nRECHTSSACHE R. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 46344/06)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n2. September 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache R. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nMark Villiger,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nGanna Yudkivska,\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 6. Juli 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 46344/06) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr R. („der\nBeschwerdeführer“), am 10. November 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn S. Schill, Rechtsanwalt in Wetzlar, vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A.\nWittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 15. Juli 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und\ndie Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3).\n\n4\nAm 24. November 2009 entschied die Kammer, die o.g. Individualbeschwerde nach\nArtikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorrangig zu behandeln und den Parteien\nmitzuteilen, dass es die Eignung der Rechtssache für ein Piloturteilsverfahren prüfe (siehe\nBroniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnrn. 189-194 und Tenor,\nECHR 2004-V, und Hutten-Czapska ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 35014/97,\nRdnrn. 231-239 und Tenor, ECHR 2006-VIII). Die Kammer entschied auch, die Parteien\nnach Artikel 54 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung dazu aufzufordern, weitere\nschriftliche Stellungnahmen zu der Sache abzugeben.\n\n5\nDie Parteien reichten weitere schriftliche Stellungnahmen ein. Der Beschwerdeführer\nbeantragte bei der Kammer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Regierung\nlehnte eine mündliche Verhandlung ab. Die Kammer entschied nach Artikel 54 Abs. 3 und\nArtikel 72 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, dass eine mündliche Verhandlung nicht\nerforderlich war.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer 1951 geborene Beschwerdeführer ist in I. wohnhaft.\nA. Hintergrund der Rechtssache\n\n7\nDer Beschwerdeführer betrieb seit 1979 ein Personenschutzunternehmen.\n\n8\nAm 1. Juni 1992 beantragte er beim Landkreis Querfurt (Sachsen-Anhalt)\nwaffenrechtliche Erlaubnisse, die ihm auch erteilt wurden. Anträge auf Verlängerung dieser\nErlaubnisse, die er im Mai und Oktober 1993 stellte, wurden nur vorläufig bewilligt und am\n23. November schließlich abgelehnt.\n\n9\nAm 30. November 1993 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die\nEntscheidung vom 23. November 1993 ein; dieser Widerspruch wurde am 18. März 1994\nzurückgewiesen.\n\n10\nDer Beschwerdeführer beantragte auch den Erlass einstweiliger Maßnahmen beim\nVerwaltungsgericht. Der Antrag wurde im Januar 1994 zurückgewiesen; diese Entscheidung\nwurde im August 1994 vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.\nB. Erstinstanzliches Verfahren\n\n11\nAm 22. April 1994 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Halle,\nohne diese zunächst weiter zu begründen.\n\n12\nAm 30. Juni 1994 gingen dem Gericht die Stellungnahme des Beklagten sowie die\nVerwaltungsakten zu. Am 7. Oktober 1994 bestellte der Beschwerdeführer einen weiteren\nProzessbevollmächtigten, der sein Mandat im November 1994 wieder niederlegte.\n\n13\nIm Juni 1995 gab das Verwaltungsgericht Halle dem Beschwerdeführer auf, die Klage\nbinnen sechs Wochen zu begründen. Nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nzuvor zweimal um Verlängerung der vom Gericht bestimmten Frist ersucht hatte, ging am\n19. September 1995 die Begründung ein. Im Oktober 1995 bestellte der Beschwerdeführer\neinen weiteren Prozessbevollmächtigten.\n\n14\nAm 5. März 1996 beraumte das Verwaltungsgericht Halle eine mündliche\nVerhandlung auf den 11. April 1996 an, die anschließend auf Antrag des Beklagten auf den\n30. Mai 1996 verlegt wurde.\n\n15\nNach der Verhandlung am 30. Mai 1996 erging das Urteil, das den\nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. bzw. 5. Juli 1996 zugestellt wurde.\nC. Berufungsverfahren\n\n16\nAm 22. Juli 1996 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil Berufung ein. Am\n5. August 1996 wurden die Akten an das Oberverwaltungsgericht übersandt. Am 22. Oktober\n1996 ging die Berufungsbegründung ein. Am 23. Dezember 1996 und 21. Februar 1997\ngingen Stellungnahmen der Beklagten ein.\n\n17\nAm 2. Juli 1997 teilte das Oberverwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers auf dessen Anfrage mit, dass nicht abzusehen sei, wann eine\nEntscheidung ergehen werde.\n\n18\nAm 10. September 1998 wurde eine mündliche Verhandlung auf den 18. November\n1998 anberaumt. Am 10. November 1998 teilte der Prozessbevollmächtigte des\nBeschwerdeführers dem Oberverwaltungsgericht, nachdem er die Akten eingesehen hatte,\nmit, dass die Akten unvollständig seien. Am selben Tag leitete das Gericht diesbezüglich\nNachforschungen ein und teilte dem Prozessbevollmächtigten am 12. November 1998 mit,\ndass seine Nachforschungen zu keinem Ergebnis geführt hätten. Am 16. November 1998 bat\nder Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers um Verlegung des Termins, damit die\nfehlenden Aktenordner erneut zusammengestellt werden können. Am 18. November 1998\nfand die mündliche Verhandlung zwar statt, wurde aber vertagt.\n\n19\nAm 8. Dezember 1999 forderte das Oberverwaltungsgericht die fehlenden\nAktenordner ohne Erfolg bei den Verwaltungsbehörden an. Im Januar und März 2000\nerfragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers den Sachstand. Am 3. August\n2000 bat das Oberverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht Halle ohne Erfolg um\nÜbersendung der Akten. Am 29. Mai 2001 teilte das Gericht dem Prozessbevollmächtigten\nmit, dass seine Bemühungen, die fehlenden Akten zu finden, gescheitert seien und dass für\nJuli 2001 ein Termin zur mündlichen Verhandlung geplant sei.\n\n20\nAm 12. Juni 2001 wurde eine mündliche Verhandlung auf den 12. Juli 2001\nanberaumt. Am 9. Juli 2001 bat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers um\nVerlegung des Termins, weil er noch nicht in der Lage gewesen sei, die fehlenden\nUnterlagen erneut zusammenzustellen. Der Termin wurde daraufhin aufgehoben.\n\n21\nAm 30. Oktober 2002 bat der neue Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers\num Anberaumung eines Verhandlungstermins und wiederholte diese Bitte am 4. Dezember\n2002. Am 13. Februar 2003 bat der Prozessbevollmächtigte erneut um Anberaumung eines\nTermins und versprach, sich um die Zusammenstellung der fehlenden Unterlagen zu\nbemühen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte die Akten Anfang März eingesehen hatte,\nteilte er dem Gericht am 18. März 2003 mit, dass er die fehlenden Unterlagen nicht für\nerheblich halte, und bat um einen Verhandlungstermin.\n\n22\nAm 29. April stellte der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers\neinen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Am 9. Mai 2003 stellte der jetzige\nProzessbevollmächtigte des Beschwerdeführers einen Befangenheitsantrag gegen den\nVorsitzenden, weil kein Termin anberaumt worden sei. Am 9. Juli 2003 erfragte er den\nSachstand.\n\n23\nAm 30. Juli 2003 bat das Gericht um Aufklärung, welche Prozessvollmachten für den\nBeschwerdeführer bestehen, und forderte den Prozessbevollmächtigten auf, eine\nProzessvollmacht vorzulegen, was dieser am 5. August 2003 tat. Am 19. September 2003\nerfragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erneut den Sachstand. Am\n21. Oktober 2003 fragte das Gericht nach, ob ein Termin für den 11. Dezember 2003\nanberaumt werden könne. Die Parteien waren einverstanden. Am 3. Dezember 2003 teilte\ndas Gericht den Parteien mit, dass wegen des Befangenheitsantrags die Verhandlung an\ndem vereinbarten Termin nicht stattfinden könne. Am 8. Dezember 2003 wurde der\nBefangenheitsantrag abgelehnt.\n\n24\nAm 5. Februar 2004 und 17. März 2004 bat der Prozessbevollmächtigte des\nBeschwerdeführers erneut um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Am 31. März\n2004 wurde sein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Am 7. April 2004 wurde eine\nmündliche Verhandlung auf den 13. Mai 2004 anberaumt. Im Anschluss an diese\nVerhandlung wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück und ließ die Revision\nnicht zu. Am 30. Juni 2004 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers das\nmit einer Begründung versehene Urteil zugestellt.\nD. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren\n\n25\nAm 16. September 2004 erhob der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers\nNichtzulassungsbeschwerde. Am 5. Januar 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht die\nBeschwerde zurück; dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des\nBeschwerdeführers am 21. Januar 2005 zugestellt.\nE. Verfassungsbeschwerde\n\n26\nAm 7. März 2005 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde u.a. gegen\ndie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. Mai 1996, des\nOberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2004 und des\nBundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2005 sowie gegen die Entscheidungen der\nVerwaltungsgerichte in den Verfahren über vorläufige Maßnahmen. Er machte u.a. geltend,\ndass wegen der langen Verfahrensdauer sein Recht aus Artikel 6 der Konvention verletzt sei.\nGleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er die Frist von\neinem Monat für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden nicht eingehalten hatte.\n\n27\nAm 15. März 2005 teilte die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts dem\nBeschwerdeführer mit, dass es Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde habe,\nund bat ihn, innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er seine Beschwerde weiterhin betreiben\nwolle. Am 14. April 2005 bat der Beschwerdeführer, der in der Zwischenzeit einen neuen\nProzessbevollmächtigten bestellt hatte, um Fristverlängerung bis zum 16. Mai 2005. Im Mai\n2005 teilte die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts dem\nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass die Rechtssache nicht in das\nVerfahrensregister eingetragen werde, sondern im Allgemeinen Register verbleiben werde,\nbis weitere Schriftsätze eingegangen seien. Am 12. Oktober 2005 reichte der\nProzessbevollmächtigte des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein. Am 22. November\n2005 wurde die Rechtssache in das Verfahrensregister eingetragen.\n\n28\nIn einer Teilentscheidung vom 27. April 2006 (1 BvR 2398/05) wies das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig zurück. Im\nÜbrigen wurde die Verfassungsbeschwerde, soweit mit ihr die Verfahrensdauer gerügt\nwurde, am 11. Mai 2006 dem Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt zur\nStellungnahme zugeleitet.\n\n29\nAm 30. August 2006 übersandte das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt\nseine Stellungnahme. Am 25. April 2007 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, ohne über den Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, auch im Übrigen nicht zur\nEntscheidung anzunehmen sei. Am 7. Mai 2007 ging dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. De lege lata\n\n30\n§ 82 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nennt die Anforderungen, denen jede\nKlage beim Verwaltungsgericht entsprechen muss; eine der Anforderungen besteht darin,\ndass die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden sollen.\nFerner ist darin vorgesehen, dass das Gericht den Kläger innerhalb einer bestimmten Frist\nzu der erforderlichen Ergänzung aufzufordern hat, wenn die Klage diesen Anforderungen\nnicht entspricht.\n\n31\nNach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. An\ndas Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist es darüber hinaus nicht\ngebunden.\n\n32\nWeiteres einschlägiges innerstaatliches Recht, das in Verfahren vor\nVerwaltungsgerichten entsprechende Anwendung findet, ist in der Entscheidung des\nGerichtshofs in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland (siehe Sürmeli ./. Deutschland\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 62-74, ECHR 2006-VII) dargestellt; im\nHinblick auf Untätigkeitsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar\n2004 (3 B 8/03) ausdrücklich entschieden, dass die Verwaltungsgerichtsordnung einen\nsolchen Rechtsbehelf nicht vorsehe.\nB. De lege ferenda\n\n33\nDer 2005 eingebrachte Gesetzesentwurf, auf den sich der beschwerdegegnerische\nStaat in der Rechtssache Sürmeli (a.a.O., Rdnr. 90) berufen hatte, wurde 2007 aufgegeben.\nAm 15. März 2010 stellte die Regierung einen neuen Entwurf vor, und zwar für das Gesetz\nüber den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren. Nach diesem Gesetzentwurf müssen Verfahrensverzögerungen zuerst\nim Ausgangsverfahren gerügt werden. Schafft das innerstaatliche Gericht anschließend\nkeine Abhilfe, kann Schadensersatzklage erhoben werden.\n\n34\nDer Entwurf wurde allen betroffenen Einrichtungen im April 2010 zugeleitet;\nStellungnahmen wurden für Anfang Juni 2010 erwartet. Anschließend werden erforderliche\nÄnderungen abzustimmen sein, bevor das Kabinett sich erstmals mit dem Gesetzentwurf\nbefasst. Anschließend wird der Gesetzentwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet,\nbevor es dem Bundestag vorgelegt wird.\nIII. EINSCHLÄGIGE DOKUMENTE DES EUROPARATS\n\n35\nDie einschlägigen Dokumente des Europarats sind in dem Urteil des Gerichtshofs in\nder Rechtssache Yuriy Nikolayevich Ivanov ./. Ukraine (siehe Yuriy Nikolayevich Ivanov ./.\nUkraine, Individualbeschwerde Nr. 40450/04, Rdnrn. 35-37, ECHR 2009-... (auszugsweise))\ndargestellt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n36\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel\n6 Abs. 1 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n37\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 30. November 1993 und endete am 7.\nMai 2007 mit Eingang der zweiten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das\nVerfahren dauerte somit dreizehn Jahre, fünf Monate und eine Woche, wobei vier Instanzen\ndurchlaufen wurden.\nA. Zulässigkeit\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n39\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass die Dauer des gesamten Verfahrens das\nGebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Unter\nBezugnahme auf § 82 VwGO trug er vor, dass die Verwaltungsgerichte es unterlassen\nhätten, das Verfahren durch Setzen wirksamer Stellungnahmefristen ordnungsgemäß zu\nbeschleunigen. Im Hinblick auf die fehlenden Akten brachte er vor, dass sämtliche\ndiesbezügliche Verzögerungen dem beschwerdegegnerischen Staat zuzurechnen seien, da\nsich die Akten beim Oberverwaltungsgericht befunden hätten, als sie verloren gingen. Er war\nferner der Ansicht, dass seine Beauftragung verschiedener Anwälte nicht zu Verzögerungen\nhätte führen sollen, da zu keiner Zeit Zweifel darüber bestanden hätten, wer ihn vertrete. Der\nBeschwerdeführer erkannte an, dass er für eine Verzögerung von etwa sechs bis sieben\nMonaten verantwortlich sei.\n\n40\nDie Regierung erkannte an, dass die Verfahrensdauer die nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention erforderliche „angemessene Frist“ überschritten habe. Sie wies allerdings darauf\nhin, dass das Verfahren durch die gleichzeitige Führung von Verfahren über vorläufige\nMaßnahmen und die Anwaltswechsel verkompliziert worden sei. Sie behauptete ferner, der\nBeschwerdeführer habe erheblich zu der Gesamtverfahrensdauer beigetragen, indem er\nunter anderem eine unbegründete Beschwerde eingereicht und Fristverlängerungen\nbeantragt habe. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht erkannte die\nRegierung an, dass das Verhalten des Gerichts erheblich zu der Verfahrensdauer\nbeigetragen habe und dass das Gericht das Verfahren insbesondere durch prozessleitende\nVerfügungen hätte vorantreiben können. Allerdings behauptete sie, dass auch das\nwidersprüchliche Verhalten der Vertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die\nfehlenden Akten zu der Verzögerung beigetragen habe. Die Regierung erkannte an, dass die\nSache aufgrund der beruflichen Situation des Beschwerdeführers von großem Interesse für\nihn gewesen sei, betonte aber auch, dass ihn vor allem die Nichterteilung der\nwaffenrechtlichen Erlaubnis und nicht die Dauer des Verfahrens wirtschaftlich geschädigt\nhabe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n41\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren keine besonders komplexen\nTatsachen- oder Rechtsfragen aufgeworfen hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer\nseine Interessen auch in dem Verfahren über vorläufige Maßnahmen verfolgt hat, kann keine\nVerzögerung rechtfertigen. Der Gerichtshof hält dies nicht nur für eine gängige\nVerfahrenssituation, sondern stellt insbesondere fest, dass das Verfahren über vorläufige\nMaßnahmen bereits im August 1994, kurz nachdem das Hauptverfahren begann und lange\nbevor das Berufungsverfahren begann, endete. Es kann sich daher nicht verzögernd auf das\nHauptverfahren ausgewirkt haben.\n\n43\nIm Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof unter\nKenntnisnahme von §§ 82 und 86 Abs. 1 VwGO der Ansicht, dass es in erster Linie die\nPflicht des Verwaltungsgerichts war, dem Beschwerdeführer eine Frist für die ausführlichere\nBegründung seiner Klage zu setzen. Demnach kann dem Beschwerdeführer nur eine\nVerzögerung von etwa zwei Monaten zugerechnet werden, die sich aus den zwei Anträgen\nauf Verlängerung der Frist, die das Gericht mehr als ein Jahr nach Klageerhebung gesetzt\nhat, ergeben. Im Hinblick auf die Vertretung des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof\nfest, dass an dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, in dem es zu den\nerheblichsten Verzögerungen kam, nur zwei Rechtsanwälte beteiligt waren. Darüber hinaus\nbat dieses Gericht erst neun Monate nach Zuziehung des zweiten Rechtsanwalts um\nAufklärung der Vertretung des Beschwerdeführers. Der Gerichtshof kann daher nicht\nfeststellen, dass die zusätzliche Beiordnung eines Rechtsanwalts den Beschwerdeführer für\nVerfahrensverzögerungen verantwortlich mache. Im Hinblick auf das Verhalten des\nBeschwerdeführers vor dem Bundesverfassungsgericht stellt der Gerichtshof fest, dass ihm\nvon der Geschäftsstelle dieses Gerichts mitgeteilt wurde, dass Zweifel hinsichtlich der\nZulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde bestünden und dass die Rechtssache im\nAllgemeinen Register verbleiben würde, bis weitere Schriftsätze eingegangen seien; es\nwurde eine Frist bis zum 15. April 2005 gesetzt. Allerdings gingen erst sechs Monate später\nweitere Schriftsätze ein. Diese Verzögerung muss dem Beschwerdeführer zugerechnet\nwerden.\n\n44\nWas das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte angeht, stellt der Gerichtshof\ninsbesondere fest, dass das Verfahren allein vor dem Oberverwaltungsgericht fast acht\nJahre anhängig war. Die erste erhebliche Verzögerung trat gleich zu Beginn des\nBerufungsverfahrens ein, als das Gericht das Verfahren für über eineinhalb Jahre nicht\nvorantrieb. Die nächste Verzögerung, von November 1998 bis Mai 2001, wurde durch den\n(erfolglosen) Versuch verursacht, die fehlenden Akten wiederzuerlangen, was nach Ansicht\ndes Gerichtshofs in die Verantwortung des beschwerdegegnerischen Staates fällt. Das\nAngebot der Vertretung des Beschwerdeführers, die Akten erneut zusammen zu stellen,\nbefreite das Oberverwaltungsgericht nicht von seiner Pflicht, seine Bemühungen zur\nWiedererlangung der Akten fortzusetzen und das Verfahren voranzutreiben. Doch selbst\nnachdem das Oberverwaltungsgericht die Parteien darüber informiert hatte, dass es die\nAkten nicht habe auffinden können, hat es das Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt\ngeführt. Der für Juli 2001 anberaumte Verhandlungstermin wurde aufgehoben; ein neuer\nTermin wurde erst im April 2004 angesetzt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in\ndieser Zeit einen Befangenheitsantrag gestellt und Prozesskostenhilfe beantragt hat, kann\nnicht rechtfertigen, dass für fast drei Jahre kein neuer Termin anberaumt wurde. Vielmehr\nhätten der Prozesskostenhilfeantrag, über den erst nach etwa elf Monaten entschieden\nwurde, und der Befangenheitsantrag, über den nach etwa sieben Monaten entschieden\nwurde, schneller behandelt werden müssen.\n\n45\nWas die Interessen des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie geschäftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Rechtssache abhing,\nnämlich der Verlängerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Obgleich der Gerichtshof\nanerkennt, dass die endgültige Nichterteilung der Erlaubnis zu einem wirtschaftlichen Verlust\ndes Beschwerdeführers geführt hat, hat ihn insbesondere auch die Verfahrensdauer und die\ndaraus resultierende Unsicherheit, ob er sein Geschäft wieder würde aufnehmen können,\ngeschädigt. Wäre das Verfahren zügiger abgeschlossen worden, hätte er früher damit\nbeginnen können, sein Geschäft umzuorganisieren oder zu verlagern.\n\n46\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen und mit Blick\nauf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in\nder vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“\nnicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n\n47\nDer Beschwerdeführer rügt ferner das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs in\nBezug auf seine Rüge der überlangen Verfahrensdauer. Er berief sich auf Artikel 13 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,\ndie in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n48\nDie Regierung erkannte an, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer\ninnerstaatlicher Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 13 der Konvention mit Bezug auf die\nVerzögerung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zur Verfügung gestanden\nhabe.\n\n49\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die\noben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\n\n50\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 der Konvention unmittelbar\nAusdruck der in Artikel 1 der Konvention verankerten Pflicht der Staaten ist, die\nMenschenrechte in erster Linie innerhalb ihrer eigenen Rechtsordnung zu schützen. Er\nverlangt deshalb, dass die Staaten einen innerstaatlichen Rechtsbehelf vorsehen, damit über\neine „vertretbare Rüge“ einer Konventionsverletzung der Sache nach entschieden und\ngeeigneter Rechtsschutz gewährt wird (siehe Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI). In vorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof\nmit Blick auf seine Schlussfolgerung, dass die Verfahrensdauer überlang war, der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 vertretbar\nvorgetragen hat.\n\n51\nDer Gerichtshof weist erneut auf seine neuere Rechtsprechung hin, wonach das\ndeutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die\nunangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnrn.\n103-108, ECHR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02,\nRdnrn. 63-68, 11. Januar 2007).\n\n52\nDementsprechend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Artikel 13 der Konvention\nin der vorliegenden Rechtssache verletzt worden ist, weil es an einem innerstaatlichen\nRechtsbehelf fehlt, mit dem der Beschwerdeführer eine Entscheidung hätte erwirken können,\ndie sein Recht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf Verhandlung seiner Sache innerhalb\neiner angemessenen Frist gewahrt hätte.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER KONVENTION\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache ein immer wieder\nauftretendes Problem zum Gegenstand hat, das den vom Gerichtshof in Bezug auf\nDeutschland bisher festgestellten Konventionsverletzungen am häufigsten zugrunde liegt;\nüber die Hälfte seiner Urteile gegen Deutschland, in denen eine Konventionsverletzung\nfestgestellt wurde, betraf die überlange Dauer von Gerichtsverfahren. In der Rechtssache\nSürmeli (a.a.O., Rdnrn. 115-117) gelangte der Gerichtshof auch zu dem Ergebnis, dass die\ndeutsche Rechtsordnung einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf, wie er in Artikel 13\nder Konvention vorgesehen ist, zur Vermeidung überlanger Gerichtsverfahren oder zur\nWiedergutmachung des Schadens, der aufgrund solcher Verfahren entstanden ist, nicht\nvorsieht.\n\n54\nDer Gerichtshof nimmt den im März 2010 vorgelegten neuen Gesetzentwurf zwar zur\nKenntnis, ist sich aber bewusst, dass vorerst ungewiss ist, ob dieses Gesetz je in Kraft treten\nwird oder ob der Entwurf letztendlich, wie im Fall des 2005 eingebrachten Gesetzentwurfs,\nwieder zurückgezogen werden wird (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, Rdnr.\n33). Solange ein solches Gesetz nicht tatsächlich in Kraft tritt und sich als wirksam erweist,\nist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Fragen der überlangen Verfahrensdauer und\neines fehlenden wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs in der deutschen Rechtsordnung\nungelöst bleiben, obwohl seit geraumer Zeit klare Entscheidungen ergangen sind, in denen\ndie Regierung dringend aufgefordert wurde, geeignete Maßnahmen zur Lösung dieser\nFragen zu ergreifen.\n\n55\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er den\nbeschwerdegegnerischen Staat bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Sürmeli (a.a.O.,\nRdnr. 137) auf Artikel 46 der Konvention aufmerksam gemacht hat:\n137. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beschwerdegegnerische\nStaat, wenn eine Verletzung festgestellt worden ist, nach Artikel 46 der Konvention\nrechtlich nicht nur zur Zahlung der als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge\nan die Betroffenen, sondern auch dazu verpflichtet ist, unter Überwachung durch das\nMinisterkomitee allgemeine bzw. gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in seiner\ninnerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte\nVerletzung abzustellen und den Folgen so weit wie möglich abzuhelfen (siehe\nBroniowski ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 192, ECHR 2004-\nV).\n\n56\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Rechtssache\nnach Artikel 46 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen\nsie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.\n2. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten;\ndieses überwacht seine Durchführung.\n...”\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n57\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass das fortdauernde Versäumnis der deutschen\nBehörden, nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sürmeli (a.a.O.) einen\nwirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf einzuführen, ein systemisches Problem darstelle.\n\n58\nDie Regierung trug vor, dass die durchschnittliche Dauer von Verfahren vor den\nVerwaltungsgerichten innerhalb der letzten Jahre in ganz Deutschland kontinuierlich\ngesunken sei, und zwar von durchschnittlich 14,1 Monaten im Jahr 2005 auf 12,3 Monate im\nJahr 2008. Sie machte geltend, dass diese Zahlen die Schlussfolgerung, dass systemische\nProbleme vorlägen, nicht zuließen. Auch wenn die Dauer von Verfahren vor den\nOberverwaltungsgerichten seit 2005 von durchschnittlich 8,7 Monaten im Jahr 2005 auf\ndurchschnittlich 10,2 Monate im Jahr 2008 gestiegen sei, deuteten auch diese Zahlen nicht\nauf ein systemisches Problem hin. Mit dem neuen Gesetzentwurf seien Maßnahmen\ngetroffen worden, um der Situation abzuhelfen und die Verpflichtungen aus der Konvention\nzu erfüllen. Die Regierung wies zwar unter Bezugnahme auf die Rechtssache Burdov ./.\nRussland (Nr. 2) (siehe Burdov ./. Russland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 33509/04,\nRdnr. 140, ECHR 2009-...) zudem darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofs sei,\ndie Angemessenheit des laufenden Reformprozesses zu evaluieren, stellte jedoch die\nDurchführung eines Piloturteilsverfahrens in das Ermessen des Gerichtshofs.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Anwendung des Piloturteilsverfahrens\n\n59\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 46 der Konvention, im Licht des\nArtikel 1 ausgelegt, den beschwerdegegnerischen Staat rechtlich dazu verpflichtet, unter\nÜberwachung durch das Ministerkomitee geeignete allgemeine bzw. individuelle\nMaßnahmen zu treffen, um das Recht des Beschwerdeführers, das der Gerichtshof als\nverletzt angesehen hat, zu sichern. Solche Maßnahmen müssen auch in Bezug auf andere\nPersonen getroffen werden, die sich in derselben Lage befinden wie der Beschwerdeführer,\nund zwar insbesondere durch eine Lösung der Probleme, die zu den Feststellungen des\nGerichtshofs geführt haben (siehe Scozzari und Giunta ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 249, ECHR 2000 VIII; Lukenda\n./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 23032/02, Rdnrn. 94-95, ECHR 2005-X und S. und\nMarper ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 30562/04 und 30566/04,\nRdnr. 134, ECHR 2008-...).\n\n60\nIn seiner Entschließung über die Urteile, die ein zugrunde liegendes systemisches\nProblem aufzeigen, die am 12. Mai 2004 angenommen wurde, hat das Ministerkomitee den\nGerichtshof gebeten, „in seinen Urteilen, mit denen er eine Verletzung der Konvention\nfeststellt, ein seiner Ansicht nach vorliegendes zugrunde liegendes systemisches Problem\nsowie dessen Ursache aufzuzeigen, insbesondere wenn dieses zu zahlreichen Beschwerden\nführen könnte, um damit die Staaten bei der Suche nach einer angemessenen Lösung und\ndas Ministerkomitee bei der Überwachung der Durchführung der Urteile zu unterstützen“.\n\n61\nUm die wirksame Umsetzung seiner Urteile dementsprechend zu erleichtern, kann\nder Gerichtshof ein Piloturteilsverfahren durchführen, das es ihm erlaubt, die Existenz von\nstrukturellen bzw. systemischen Problemen, die den Verletzungen zugrunde liegen, in einem\nUrteil ausdrücklich zu benennen und auf spezielle Maßnahmen, die der\nbeschwerdegegnerische Staat zur Abhilfe zu ergreifen hat, hinzuweisen (siehe Broniowski,\na.a.O., Rdnrn. 189-194 und Tenor, ECHR 2004-V, und Hutten-Czapska, a.a.O., Rdnrn. 231-\n239 und Tenor, ECHR 2006-VIII).\n\n62\nEntsprechend seiner Betrachtungsweise in der Rechtssache Yuriy Nikolayevich\nIvanov (a.a.O., Rdnrn. 81-82), in der es um ähnliche Fragen ging, wenn auch mit Bezug auf\ndie Nichtvollstreckung innerstaatlicher Entscheidungen, hält es der Gerichtshof für\nangemessen, im vorliegenden Fall insbesondere wegen der wiederkehrenden und\nanhaltenden Natur der zugrunde liegenden Probleme, wegen der Anzahl der betroffenen\nPersonen in Deutschland und wegen der Notwendigkeit, ihnen auf innerstaatlicher Ebene\nzügige und angemessene Wiedergutmachung zu leisten, ein Piloturteilsverfahren\ndurchzuführen.\n\n63\nEntgegen dem Vorbringen der Regierung führt die Durchführung eines\nPiloturteilsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache nicht zu einer Evaluierung der\nAngemessenheit des laufenden Reformprozesses durch den Gerichtshof; vielmehr erlaubt\ndieses Verfahren dem Gerichtshof (nur) die Schlussfolgerung, dass der\nbeschwerdegegnerische Staat einen Rechtsbehelf einführen muss, der eine tatsächlich\nwirksame Wiedergutmachung für die Konventionsverletzungen sicher stellt, zu denen es\nwegen des anhaltenden Versäumnisses der staatlichen Behörden, gegen den Staat oder\nseine Rechtsträger erlassene Gerichtsentscheidungen zu befolgen, gekommen ist (Burdov\n(Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 141).\n2. Bestehen einer mit der Konvention unvereinbaren Praxis\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er von 1959 bis 2009 in mehr als vierzig Fällen Urteile\ngegen Deutschland erlassen hat, in denen er immer wieder Verletzungen der Konvention\nwegen der überlangen Dauer von Zivilverfahren festgestellt hat. Allein im Jahr 2009 wurden\n13 solche Verletzungen des Gebots der angemessenen Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der\nKonvention festgestellt.\n\n65\nNach seinem Urteil in der Rechtssache Sürmeli (a.a.O., Rdnrn. 115-116) hat der\nGerichtshof in zahlreichen weiteren Urteilen Verletzungen des Gebots der angemessenen\nFrist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Zivilverfahren1 festgestellt: N. ./. Deutschland\n(Nr. 27250/02, 29. Juni 2006); S. ./. Deutschland (Nr. 38033/02, 13. Juli 2006); G. ./.\nDeutschland (Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006); K. ./. Deutschland (Nr.. 75204/01, 5. Oktober\n2006); H. ./. Deutschland (Nr. 20027/02, 11. Januar 2007); K. ./. Deutschland (Nr. 19124/02,\n15. Februar 2007); L. ./. Deutschland (Nr. 14635/03, 26. April 2007); S. ./. Deutschland (Nr.\n76680/01, 10. Mai 2007); N. ./. Deutschland (Nr. 39741/02, 12. Juli 2007); G. ./. Deutschland\n(Nr. 1679/03, 10. Januar 2008); B. ./. Deutschland (Nr. 10732/05, 9. Oktober 2008); L.\n./. Deutschland (Nr. 58911/00, 6. November 2008); A. ./. Deutschland (Nr. 44036/02, 4.\nDezember 2008); B. ./. Deutschland /Nr. 7634/05, 5. März 2009); D. ./. Deutschland (Nr.\n7369/04, 26. März 2009); H. ./. Deutschland (Nr. 1182/05, 9. April 2009); B. ./. Deutschland\n(Nr. 1479/08, 23. April 2009); D. ./. Deutschland (Nr. 17878/04, 11. Juni 2009); M. ./.\n1 “civil proceedings” i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK umfassen Verfahren in allen Gerichtsbarkeiten, die einen\nzivilrechtlichen Anspruch betreffen.\nDeutschland (Nr. 71972/01, 11. Juni 2009); B. ./. Deutschland (Nr. 8453/04, 16. Juli 2009); E.\n./. Deutschland (Nr. 1126/05, 16. Juli 2009); K. ./. Deutschland (Nr. 37820/06, 8. Oktober\n2009); S. ./. Deutschland (Nr. 47757/06, 8. Oktober 2009); A. ./. Deutschland (Nr. 54215/08,\n26. November 2009); K. ./.Deutschland (Nr. 40009/04, 7. Januar 2010); W. ./. Deutschland\n(Nrn. 42402/05 und 42423/05, 21. Januar 2010); M. ./. Deutschland (Nr. 36395/07,\n25. Februar 2010) und N. ./. Deutschland (Nr. 12852/08, 1. April 2010).\n\n66\nDarüber hinaus hat der Gerichtshof als Ausschuss mit drei Richtern und unter\n(zunächst vorläufiger) Anwendung der Bestimmung des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis\nder Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu entscheiden,\nUrteile erlassen, in denen er in den folgenden Fällen Verletzungen des Gebots der\nangemessenen Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Zivilverfahren festgestellt hat:\nK../. Deutschland (Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009); J. ./. Deutschland (Nr. 10053/08,\n22. Dezember 2009); P. ./. Deutschland (Nr. 901/05, 25. März 2010); R. ./. Deutschland (Nr.\n485/09, 25. März 2010); R. ./. Deutschland (Nr. 32338/07, 30. März 2010); S. ./. Deutschland\n(Nr. 46682/07, 30. März 2010); V. ./. Deutschland (Nr. 54188/07, 30. März 2010); K. ./.\nDeutschland (Nr. 17384/06, 24. Juni 2010); S. ./. Deutschland (Nr. 21423/07, 24. Juni 2010);\nA. ./. Deutschland (Nr. 39444/08, 24. Juni 2010) und P. ./. Deutschland (Nr. 25756/09, 24.\nJuni 2010).\n\n67\nDarüber hinaus hat die Regierung seit dem Urteil des Gerichtshofs in der\nRechtssache Sürmeli (a.a.O.) in 28 Fällen gütliche Einigungen erreicht und in acht Fällen\nvon überlangen Zivilverfahren einseitige Erklärungen eingereicht. Diese\nIndividualbeschwerden wurden anschließend aus dem Register gestrichen.\n\n68\nObgleich der Gerichtshof die neueste Gesetzesinitiative begrüßt, stellt er auch fest,\ndass der beschwerdegegnerische Staat trotz der einschlägigen ständigen Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs zu dieser Frage bisher tatsächlich keine Maßnahmen zur Verbesserung der\nSituation in Kraft gesetzt hat.\n\n69\nDer systemische Charakter der in der vorliegenden Rechtssache festgestellten\nProbleme ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass derzeit rund 55 Individualbeschwerden\ngegen Deutschland beim Gerichtshof anhängig sind, die ausschließlich oder zum Teil die\noben genannten Probleme betreffen, und dass die Anzahl solcher Individualbeschwerden\nkonstant steigt.\n\n70\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass die im vorliegenden Urteil festgestellten Verletzungen weder durch ein einmaliges\nEreignis hervorgerufen wurden, noch besonderen Wendungen in dieser Sache\nzuzuschreiben sind, sondern dass sie die Folge von Unzulänglichkeiten des\nbeschwerdegegnerischen Staates sind. Dementsprechend muss die Situation in der\nvorliegenden Rechtssache als das Ergebnis einer mit der Konvention unvereinbaren Praxis\ngewertet werden (siehe Bottazzi ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 34884/97,\nRdnr. 22, ECHR 1999-V).\n3. Maßnahmen zur Behebung der systemischen Probleme\n\n71\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe\nist, zu bestimmen, welche Abhilfemaßnahmen geeignet sein könnten, um die\nVerpflichtungen des beschwerdegegnerischen Staates nach Artikel 46 der Konvention zu\nerfüllen. Vorbehaltlich der Überwachung durch das Ministerkomitee ist der\nbeschwerdegegnerische Staat in der Wahl der Mittel, mit denen er seiner rechtlichen\nVerpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, frei, sofern diese Mittel mit\nden Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist\n(Scozzari und Giunta, a.a.O., Rdnr. 249).\n\n72\nDer Gerichtshof stellt mit Zufriedenheit fest, dass der beschwerdegegnerische Staat\nsich nun mit der Umsetzung von Maßnahmen gegen das in Rede stehende Problem befasst\nhat, indem er einen Gesetzentwurf über Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren\nvorgelegt hat. Allerdings bleibt vorerst unklar, ob und wann dieses Gesetz in Kraft treten\nwird. Darüber hinaus war, wie der beschwerdegegnerische Staat ausdrücklich anerkannt hat,\nseine Verpflichtung, einen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren in das deutsche Recht\neinzuführen, seit dem Sürmeli-Urteil des Gerichtshofs 2006 klar; er hat demnach so gut wie\nkeine Bereitschaft gezeigt, die in Rede stehenden Probleme zügig zu lösen.\n\n73\nDer Gerichtshof betont, dass der beschwerdegegnerische Staat unverzüglich, und\nspätestens ein Jahr nachdem dieses Urteil endgültig geworden ist, einen Rechtsbehelf oder\neine Kombination von Rechtsbehelfen in die nationale Rechtsordnung einführen muss, um\nsie den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im vorliegenden Urteil entsprechend\nauszugestalten und die Erfordernisse des Artikels 46 der Konvention zu erfüllen. Er muss\nferner sicherstellen, dass der Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfe sowohl in der Theorie als\nauch in der Praxis den vom Gerichtshof genannten Schlüsselkriterien entsprechen (siehe\nSürmeli, a.a.O., Rdnrn. 97-101). Hierbei sollten die deutschen Behörden auch die\nEmpfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten vom 12. Mai 2004 über die\nVerbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe gebührend berücksichtigen.\n4. In ähnlichen Fällen anzuwendendes Verfahren\n\n74\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es eines der Ziele des\nPiloturteilsverfahrens ist, der Vielzahl von Personen, die unter den im Piloturteil benannten\nstrukturellen Problemen leiden, auf innerstaatlicher Ebene möglichst schnelle\nWiedergutmachung zu ermöglichen (siehe Burdov (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 127). Während der\nbeschwerdegegnerische Staat sich in erster Linie um die Behebung eines solchen Mangels\nund um die Einführung von wirksamen Rechtsbehelfen bei den in Rede stehenden\nVerletzungen bemühen sollte, kommen auch Ad-hoc-Lösungen wie gütliche Einigungen mit\nden Beschwerdeführern oder einseitige Wiedergutmachungsangebote entsprechend den\nErfordernissen der Konvention in Frage. Der Gerichtshof kann demnach in dem Piloturteil\nentscheiden, welches Verfahren in Fällen angewandt werden soll, denen dieselben\nsystemischen Probleme zugrunde liegen (siehe, sinngemäß, Broniowski, a.a.O., Rdnr. 198,\nund Xenides-Arestis ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 46347/99, Rdnr. 50, 22. Dezember\n2005).\n\n75\nUnter den vorliegenden Umständen hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, die\nPrüfung von ähnlichen Fällen bis zur Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen durch den\nbeschwerdegegnerischen Staat zu vertagen. Vielmehr ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass eine fortlaufende Bearbeitung aller Fälle von überlanger Verfahrensdauer in der\ngewohnten Art und Weise den beschwerdegegnerischen Staat regelmäßig an seine\nVerpflichtung erinnern wird, die sich aus der Konvention und insbesondere aus diesem Urteil\nergibt.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n76\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n77\nDer Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen Schaden\nwegen entgangener Gewinne, da er durch das überlange Gerichtsverfahren daran gehindert\nworden sei, seine Geschäftstätigkeiten zügiger anzupassen. Ohne Belege vorzulegen,\nforderte er den Gerichtshof auf, den erlittenen Schaden anhand eines angenommenen\nmonatlichen Einkommens von 2.500 EUR zu schätzen. Als Entschädigung für den\nimmateriellen Schaden wegen der überlangen Verfahrensdauer, die sich auf seine\nLebensführung negativ ausgewirkt habe, forderte er 200.000 EUR.\n\n78\nDie Regierung trat der Forderung nach Entschädigung für materiellen Schaden\nentgegen, da der Beschwerdeführer seine Forderung nicht substantiiert habe. Hinsichtlich\nder geforderten Entschädigung für immateriellen Schaden machte die Regierung geltend,\ndass die Forderung überzogen sei, und stellte die Angelegenheit in das Ermessen des\nGerichtshofs.\n\n79\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Belege in Bezug auf den\ngeltend gemachten materiellen Schaden vorgelegt hat; er weist diese Forderung daher\nzurück. Im Hinblick auf immateriellen Schaden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer einen solchen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit\nund spricht ihm unter dieser Rubrik 10.000 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n80\nDer Beschwerdeführer, der hierfür Belege vorgelegt hat, verlangte außerdem\n4.566,22 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten. Hinsichtlich des\nVerfahrens vor diesem Gerichtshof legte der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe in\nHöhe von 850 EUR gewährt worden war, eine Honorarvereinbarung vor, in der ein\nStundensatz von 200 EUR festgelegt war, und forderte 2.600 EUR.\n\n81\nDie Regierung betonte, dass nur solche Anwaltskosten ersetzt werden könnten, die\nangemessen und nicht durch das Verfahren an sich, sondern allein durch dessen Dauer\nentstanden seien.\n\n82\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIn der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass\nder Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die für das Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen – mit Ausnahme der\nKosten und Auslagen für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – entstanden\nwaren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu\nverhindern oder ihr abzuhelfen. Er hält es daher für angemessen, 1.740 EUR für die\nRechtsanwaltsgebühren für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nzuzusprechen. Da der Gerichtshof darüber hinaus erkennt, dass in Fällen, welche die\nVerfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige\nPrüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u.\na. Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 148), hält er es für angemessen, dem Beschwerdeführer unter\ndieser Rubrik weitere 500 EUR zuzusprechen. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren für das\nVerfahren vor diesem Gerichtshof stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer,\nsoweit ihm Prozesskostenhilfe gewährt wurde, nicht zu deren Zahlung verpflichtet ist, und\nhält es daher für angemessen, jenen Betrag abzuziehen und unter dieser Rubrik 1.750 EUR\nzuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n83\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;\n4. die oben genannten Verletzungen entstanden durch eine mit der Konvention\nunvereinbare Praxis, die in dem wiederholten Versäumnis des beschwerdegegnerischen\nStaates besteht, dazu beizutragen, dass Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und\nVerpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden, und\nMaßnahmen zu ergreifen, die es Beschwerdeführern ermöglich, auf innerstaatlicher\nEbene Wiedergutmachung für überlange Zivilverfahren zu fordern;\n5. der beschwerdegegnerische Staat hat unverzüglich, und spätestens ein Jahr nachdem\ndieses Urteil entsprechend Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist,\neinen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf oder eine Kombination solcher\nRechtsbehelfe einzuführen, mit denen eine angemessene und hinreichende\nWiedergutmachung für überlange Verfahren gewährleistet werden kann, und zwar im\nEinklang mit den Grundsätzen der Konvention, wie sie in der Rechtsprechung des\nGerichtshofs niedergelegt sind;\n6. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\n(i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 3.990 EUR (dreitausendneunhundertneunzig Euro) für Kosten und Auslagen,\nzuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\ndie oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. September 2010 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Peer Lorenzen\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-09-02/46344-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139471","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139471"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-09-02/46344-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139471","retrieved":"2026-07-29 08:45:37.361755+00:00"}}