{"status":"available","doknr":"001-139472","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0708JUD004001405","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2010-07-08","aktenzeichen":"40014/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT 1. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge aufgrund der übermäßigen Verfahrensdauer einstimmig für zulässig und im Übrigen für unzulässig. 2. Er entscheidet mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf die Dauer des Verfahrens zum Umgangsrecht nicht verletzt worden ist. 3. Er entscheidet einstimmig, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf die Dauer des Verfahrens zum Sorgerecht verletzt worden ist. 4. Er entscheidet einstimmig, dass: a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, 4.000 EUR (viertausend Euro) wegen des immateriellen Schadens und 900 (neunhundert Euro) für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der vom Beschwerdeführer als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat. b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, welche um drei Prozentpunkte erhöht wird. 5. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen einstimmig zurück.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/07/10 Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 40014/05)\nRECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 40014/05)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n8. Juli 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia Westerdiek,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 8. Juni 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 40014/04) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr D. („der\nBeschwerdeführer“), am 14. September 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird von Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nWittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 3. Februar 2009 hat der Gerichtshof beschlossen, die Rügen in Bezug auf die\nAchtung des Familienlebens und die Dauer des Verfahrens der Regierung zu übermitteln. In\nEinklang mit Artikel 29 Absatz 3 der Konvention ist ferner beschlossen worden, dass die\nKammer über die Zulässigkeit und die Begründetheit zeitgleich entscheidet.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n4\nDer Beschwerdeführer ist 1956 geboren und in B. wohnhaft.\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist der biologische Vater eines 1995 (nichtehelich) geborenen\nKindes, für das er die Vaterschaft anerkannt hat. Im Jahr 1997 trennten sich die Eltern. Die\nMutter erhielt das Sorgerecht, da keine gemeinsame Erklärung der Eltern hierzu vorlag.\nDennoch betreuten sie das Kind bis Januar 2002 im wöchentlichen Wechsel.\n\n6\nZwischen dem 8. und 14. Januar 2002 zog die Mutter, ohne den Beschwerdeführer\nzu benachrichtigen, mit ihrem Kind zu ihrer Schwester nach Speyer, ungefähr 650 km von B.\nentfernt, weil das Verhalten des Beschwerdeführers dem Wohl des Kindes abträglich\ngewesen sei.\n\n7\nAm 29. Januar und 1. Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen und ihm ein\nUmgangsrecht im wöchentlichen Rhythmus und ein vorläufiges Umgangsrecht einzuräumen.\nAm 6. Februar 2002 verwies das Gericht die Sache an das Amtsgericht Speyer, das zwei\nVerfahren eröffnete, ein Verfahren über den Entzug des der Mutter zustehenden Sorgerechts\n(41 F 36/02) und ein Verfahren über das Umgangsrecht (41 F 37/02).\nA. Das Verfahren über das Umgangsrecht (41 F 37/02)\n\n8\nEine erste auf den 24. April 2002 terminierte Sitzung musste wegen eines\nArbeitsunfalls des Beschwerdeführers vertagt werden.\n\n9\nAm 1. März 2002 erstattete der Betroffene Strafanzeige wegen Kindesentziehung;\ndas Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Frankenthal eingestellt. Nachdem die\nMutter des Kindes Strafanzeige erstattet hatte, leitete die Staatsanwaltschaft Berlin wegen\ndes Verdachts des sexuellen Missbrauchs ein Ermittlungsverfahren gegen den\nBeschwerdeführer ein.\n\n10\nAm 21. Juni 2002 unterrichtete das Jugendamt Speyer das Amtsgericht darüber,\ndass es die erbetene Stellungnahme nicht abgeben könne, da die Kindesmutter alle\nGesprächsangebote abgesagt habe. Am 26. Juli 2002 legte es seine Stellungnahme vor.\n\n11\nAm 5. November 2002 räumte das Amtsgericht, nachdem eine Sitzung im Juni\nstattfand, dem Beschwerdeführer einen vorläufigen Umgang in Anwesenheit eines Vertreters\neiner Kinderschutzeinrichtung ein und wies die weitergehenden Anträge des Betroffenen mit\nder Begründung ab, dass hierüber erst im Hauptsacheverfahren nach Einholung eines\nGutachtens entschieden werde.\n\n12\nAm 11. und 18. Dezember 2002 hörte das Amtsgericht die Eltern und das Kind im\nRahmen des Hauptsacheverfahrens an. Das Kind erklärte, eine Woche bei seiner Mutter und\neine Woche bei seinem Vater verbringen zu wollen, es sei denn, die Eltern würden sich\nentschließen, wieder zusammenzuleben.\n\n13\nAm 14. Januar 2003 ordnete das Gericht die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Frage des Entzugs des Sorgerechts der Mutter und zur\nFrage des Umgangsrechts des Beschwerdeführers an und bestellte eine Gutachterin, die\nvon den beiden Parteien abgelehnt wurde.\n\n14\nZwischen dem 27. Dezember 2002 und dem 18. Juli 2003 traf der\nBeschwerdeführer seinen Sohn vierzehn Mal je zwei Stunden lang in den Räumlichkeiten\ndes Kinderschutzbundes Schifferstadt (ungefähr 10 km von Speyer entfernt). Er stellte in der\nFolge diese Besuche ein, da er der Auffassung war, dass sie dem Kind schadeten.\n\n15\nAm 25. Juni 2003 unterrichtete die Staatsanwaltschaft Berlin den\nBeschwerdeführer, ohne ihn zuvor angehört zu haben, dass sie das 2002 eingeleitete\nErmittlungsverfahren eingestellt habe.\n\n16\nAm 2. und 16. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer erneut beim Amtsgericht\nSpeyer die Einräumung eines Umgangs ohne Beisein einer dritten Person. Er behauptete,\ndass es nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens keinen Grund mehr gebe, ihm\nkeinen unbegleiteten Umgang einzuräumen.\n\n17\nAm 9. September 2003 legte der Kinderschutzbund, der die Besuche begleitet\nhatte, ein psychologisches Gutachten vor. Darin wurde ein Umgang nur in Begleitung einer\ndritten Person empfohlen und unter anderem herausgestellt, dass die regelmäßigen Treffen\nmit dem Beschwerdeführer ein wichtiges Ereignis im Leben des Kindes geworden seien.\n\n18\nAm 7. Oktober 2003 teilte der Gutachter dem Amtsgericht mit, dass die Mutter\nmehrfach die mit ihm vereinbarten Treffen abgesagt habe.\n\n19\nAm 13. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ablehnung des\nmit seiner Sache betrauten Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, weil dieser noch\nimmer nicht seinen im Juli 2003 gestellten Antrag auf vorläufige Einräumung eines\nUmgangsrechts geprüft habe.\n\n20\nMit Beschluss vom 4. Dezember 2003 wies das Amtsgericht den\nBefangenheitsantrag zurück. Es war der Meinung, dass die Tatsache, dass die Parteien\nweder mit der Entscheidung zur Einholung eines Gutachtens noch mit der Wahl der\nbestellten Sachverständigen einverstanden sind, keinen Befangenheitsgrund darstelle.\nSofern die Mutter des Kindes das Verfahren dadurch verzögere, dass sie sich weigere, an\nder Erstellung des Sachverständigengutachtens mitzuwirken, habe der Familienrichter\ngegebenenfalls die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu ergreifen beziehungsweise\ndas Verhalten der Mutter nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu beurteilen.\n\n21\nMit Beschluss vom 16. Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Zweibrücken die\nBeschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat die Auffassung, dass der Richter am\nAmtsgericht in seiner Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers\nordnungsgemäß dargelegt habe, weshalb er vor Eingang des Gutachtens keinen\nunbegleiteten Umgang habe einräumen können, und führte aus, dass sich hieraus kein\nAnhaltspunkt für eine Parteilichkeit ableiten lasse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer\ndie Möglichkeit, beim Oberlandesgericht Untätigkeitsbeschwerde wegen ungerechtfertigten\nUntätigbleibens des Amtsgerichts zu erheben. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass sich\ndie Kindesmutter bewusst sein müsse, dass eine missbräuchliche Vereitelung des\nUmgangsrechts des Beschwerdeführers Zweifel an ihrer Erziehungseignung zu begründen\nvermöge.\n\n22\nMit Beschluss vom 27. Januar 2004 gab das Amtsgericht den Parteien unter\nAndrohung eines Zwangsgeldes von bis zu 2.000,- Euro auf, mit der Sachverständigen\nzusammenzuarbeiten.\n\n23\nAm 29. Januar 2004 fand ein vierstündiger unbetreuter Umgang zwischen dem\nBeschwerdeführer und seinem Kind mit Zustimmung der Mutter statt.\n\n24\nAm 18. Februar 2004 teilte die Gutachterin dem Amtsgericht mit, dass es ihr noch\nnicht gelungen sei, die Kindesmutter zu treffen.\n\n25\nMit Beschluss vom 11. März 2004 hob das Oberlandesgericht den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 27. Januar 2004 auf, da keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, das\nbetroffene Kind von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Daher könne der\nRichter im Falle der Weigerung des betroffenen Elternteils kein Zwangsgeld androhen. Er\nkönne jedoch sehr wohl Schlüsse aus dem Verhalten der Mutter ziehen oder deren\nWeigerung als Indiz für die Ungeeignetheit zur Ausübung der elterlichen Sorge ansehen.\n\n26\nAm 17. März 2004 beraumte das Amtsgericht einen Termin an, um eine gütliche\nEinigung herbeizuführen, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit\nZustimmung der Mutter unbegleiteten Umgang mit seinem Kind hatte. Am 23. April 2004 hob\ndas Gericht den Termin auf, weil es noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag des\nBeschwerdeführers vom 29. Februar 2004 entschieden habe.\n\n27\nAm 15. und 26. April 2004 legte der Beschwerdeführer Untätigkeitsbeschwerde\nbeim Oberlandesgericht ein. Er behauptete insbesondere, dass das einstweilige\nVerfügungsverfahren bereits länger als zwei Jahre dauere und dass der mit der Sache\nbefasste Richter die eingetretenen wichtigen Veränderungen nicht berücksichtigt habe,\nnämlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des sexuellen\nMissbrauchs, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn bis zu dessen sechsten\nLebensjahr zu 50 % betreut habe, dass er an dem betreuten Umgang teilgenommen und\nsein Kind sogar einmal unbetreut gesehen habe, dass die Mutter das Verfahren verschleppe\nund das Gutachten 15 Monate, nachdem es in Auftrag gegeben wurde, noch immer nicht\nerstellt worden sei.\n\n28\nDas Oberlandesgericht wies die Beschwerde am 5. Mai 2004 zurück. Es merkte an,\ndass zwei Anhörungen der Eltern vor dem Amtsgericht stattgefunden hätten und das Kind\nallein angehört worden sei. Da das Gutachten noch nicht erstellt worden sei, habe das\nGericht keine zu beanstandende Untätigkeit unter Beweis gestellt. Der Richter habe nämlich\nvon Amts wegen der Frage des behaupteten sexuellen Missbrauchs nachgehen müssen und\ndaher zu Recht seine Entscheidung bis zur Vorlage der Ergebnisse der Gutachterin vertagen\nkönnen. Er habe dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht eingeräumt, auch wenn dieses\nim Beisein eines Dritten stattfinde und die Umstände für den Betroffenen belastend und\nkompliziert seien, um zu vermeiden, dass die eingetretenen Verzögerungen Folgen haben.\nDas Oberlandesgericht führte jedoch aus, dass es nicht verstehe, weshalb das Amtsgericht\nnoch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers befunden und den\nTermin am 28. April 2004 nicht durchgeführt habe, obwohl eine Verständigung zwischen den\nEltern möglich erschienen sei, nachdem die Mutter im Januar unbetreuten Umgang zwischen\ndem Kind und dem Beschwerdeführer zugelassen habe. Folglich müsse das Gericht\nentweder über den Antrag des Beschwerdeführers von Juli 2003 erkennen oder einen\nTermin anberaumen, um zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen.\n\n29\nMit Beschluss vom 27. Mai 2004 wies das Amtsgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers vom 2. und 16. Juli 2003 ab. Es führte aus, dass wegen des von der\nMutter erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs nur ein betreuter Umgang stattfinden\nkönne. Da das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin den Wahrheitsgehalt\ndieser Behauptungen nicht geklärt habe, könne sich das Gericht erst nach Erstellung des\nGutachtens mit einem nicht betreuten Umgang befassen.\n\n30\nDer Beschwerdeführer stellte einen neuen Befangenheitsantrag.\n\n31\nAm 7. Juni 2004 legte er beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde\nein und rügte diese beiden letzten Gerichtsentscheidungen sowie die Untätigkeit des\nAmtsgerichts.\n\n32\nAm 15. Juni 2004 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der mit\nder Sache betraute Richter Ende des Monats in den Ruhestand trete, und fragte ihn, ob sein\nBefangenheitsantrag hierdurch als erledigt zu betrachten sei.\n\n33\nAm 18. Juni 2004 traf die Gutachterin das Kind zum ersten Mal.\n\n34\nAm 5. und 8. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut die vorläufige\nEinräumung eines unbetreuten Umgangs.\n\n35\nUnter Hinweis darauf, dass die Begutachtung noch nicht abgeschlossen sei, teilte\ndie Gutachterin am 8. Juli 2004 dem Amtsgericht ihre erste Einschätzung mit, wonach sie\neinen unbetreuten Umgang einhergehend mit Begleitmaßnahmen zur Beruhigung der Mutter\nsowie einen mehrtägigen Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater während der Ferien für\nmöglich hielt. Sie fügte hinzu, dass sie dem Beschwerdeführer im Anschluss an die\nExploration des Kindes am 18. Juni 2004 mitgeteilt habe, dass sie bei dem Kind keine\nHinweise auf eine Sexualisierung gefunden habe, sondern dass sich dieses in einem starken\nLoyalitätskonflikt befinde. Sie führte schließlich aus, dass sie sich nie dahingehend geäußert\nhabe, wie der Beschwerdeführer angedeutet hatte, dass ein unbetreuter Umgang nicht\nnachteilig für das Kind sei und dass ein solcher Umgang sofort zu beginnen habe, und fügte\nhinzu, dass sie sich auch nicht für einen Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater während\nder gesamten Schulsommerferien ausgesprochen habe.\n\n36\nMit Beschluss vom 29. Juli 2004 bestellte die neue mit der Sache betraute Richterin\neine Verfahrenspflegerin für das Kind.\n\n37\nMit Beschluss vom 11. August 2004 wies das Gericht nach Anhörung der Eltern\nund des Kindes den (neuen) Antrag auf Einräumung eines unbetreuten Umgangs ab. Unter\nHinweis darauf, dass nach § 1684 Absatz 1 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind\nverpflichtet und berechtigt ist, betonte es, dass es Zweck des Umgangsrechts sei, dem von\nder Personensorge ausgeschlossenen Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung\nseines Kindes kontinuierlich zu überzeugen, eine emotionale Bindung zu ihm aufrecht zu\nerhalten und somit einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil\nvorzubeugen. Es fügte hinzu, dass ein Kind für die Entwicklung eines gesunden\nSelbstbewusstseins Kontakt zu beiden Elternteilen haben müsse. Oberster\nEntscheidungsmaßstab sei das konkrete Wohl des Kindes, wie aus § 1697a BGB\nhervorgehe (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).\nIm vorliegenden Fall war das Gericht der Meinung, dass kein Anlass zur Annahme\nbestehe, dass das Kindeswohl beeinträchtigt werde, wenn der Ausgang des\nHauptverfahrens abgewartet werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die\nSachverständige habe die sofortige Durchführung eines unbetreuten Umgangs empfohlen,\nstehe nicht im Einklang mit deren schriftlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2004. Anhand der\n(vorläufigen) Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die im Übrigen lediglich auf einer\neinzigen Anhörung des Kindes basierten, konnte nach Meinung des Gerichts nicht bestimmt\nwerden, aufgrund welcher Indizien die Sachverständige zu diesem Ergebnis gekommen sei.\nWenn die Sachverständige daher trotz der noch nicht abgeschlossenen Begutachtung einen\nteilweise unbegleiteten Umgang empfohlen habe, der darauf hinauslaufen würde, dass das\nKind bei seinem Vater in Berlin unbetreut wohnen dürfe, würden ihre Äußerungen äußerst\nwidersprüchlich erscheinen und an eine Vorwegnahme ihrer endgültigen Stellungnahme\ngrenzen. Angesichts der gewichtigen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, die das\nAmtsgericht nach ausführlicher Anhörung der Mutter nicht für gänzlich unsubstantiiert\nerachtete, war es der Meinung, dass auf die Einholung des Sachverständigengutachtens\nnicht verzichtet werden könne.\nDas Gericht führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer zu Recht behauptet habe,\njede Verzögerung des Verfahrens könne faktisch zu einer Entfremdung zwischen seinem\nKind und ihm führen. Es rief jedoch in Erinnerung, dass dem Beschwerdeführer gerade ein\nvorläufiges Umgangsrecht gewährt worden sei, um dieser Gefahr vorzubeugen. Auch wenn\nfolglich die Form der Ausübung dieses Rechts für ihn mit erheblichen Belastungen\nverbunden sei, hätten diese Gesichtspunkte im Interesse des Kindeswohls zurückzustehen.\nDie ausdrückliche Weigerung des Beschwerdeführers, sein Kind im Rahmen eines betreuten\nUmganges zu sehen, ließen im Übrigen ernsthafte Zweifel an der Bedeutung aufkommen,\ndie er dem Wohl seines Kindes zumesse. Seine Behauptung, betreuter Umgang sei dem\nKindeswohl abträglich, sei durch die psychologische Stellungnahme des\nKinderschutzbundes vom 9. September 2003 nicht bestätigt worden. Das Gericht fügte\nhinzu, dass der Beschwerdeführer überdies nicht bereit sei, eine andere Form des betreuten\nUmgangs zu akzeptieren.\n\n38\nMit Beschluss vom selben Tag entband das Amtsgericht die Sachverständige von\nihren Aufgaben und bestellte einen anderen Sachverständigen. Es wies darauf hin, dass die\nSachverständige ihm mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ein Gespräch mit ihr ohne\nihr Wissen aufgenommen habe und dass sie daher überlege, sich gegebenenfalls für\nbefangen zu erklären. Für das Gericht ergaben sich daher Zweifel an der Unparteilichkeit der\nSachverständigen. Ferner lasse die Tatsache, dass sie ihre vorläufigen Ergebnisse dem\nBeschwerdeführer mitgeteilt habe, ohne zunächst das Amtsgericht zu unterrichten, Zweifel\nan ihrer fachlichen Sachkunde aufkommen, zumal ihre Äußerungen, die sie dem\nBeschwerdeführer übermittelt hatte, gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich auf einem\neinzigen Treffen mit dem Kind basierten. Das Gericht merkte an, dass die Parteien im\nÜbrigen von Anfang an die Auswahl dieser Sachverständigen abgelehnt hätten.\n\n39\nAm 10. September 2004 erweiterte der Beschwerdeführer seine\nVerfassungsbeschwerde auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. August 2004.\n\n40\nAm 20. Oktober 2004 legte der Beschwerdeführer eine weitere\nUntätigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er behauptete insbesondere, dass die\nMutter sieben Termine bei der Erstgutachterin und zwei bei dem neuen Gutachter abgesagt\nhabe. Der Beschwerdeführer behauptet, das Amtsgericht habe weder die durch die\nAnhörungen des Kindes gewonnenen Erkenntnisse (das erklärt habe, seinen Vater sehen zu\nwollen) noch die vorläufigen Schlussfolgerungen der Gutachterin (die sich für einen\nunbetreuten Umgang mit gewissen Einschränkungen ausgesprochen habe) berücksichtigt,\nsondern das Verfahren weiter verzögert, indem es einen neuen Gutachter bestellte, der sich\nerst in den Vorgang habe einarbeiten müssen.\n\n41\nDas Oberlandesgericht wies die Beschwerde am 4. November 2004 zurück. Es\nmerkte an, dass die neue für die Sache zuständige Richterin unverzüglich gehandelt habe.\nAm 27. September 2004 habe diese nämlich dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie eine\nEntscheidung erst nach Erstellung des Gutachtens treffe und dass sie den Sachverständigen\num unverzügliche Vorlage gebeten habe. Es fügte hinzu, dass die Richterin, nachdem die\nMutter einen Termin mit dem Sachverständigen abgesagt habe, deren\nVerfahrensbevollmächtigten eindringlich darauf hingewiesen habe, dass die Termine\neinzuhalten seien. Das Oberlandesgericht hielt angesichts der Umstände der Sache die\nBestellung eines neuen Sachverständigen für notwendig. Dem Beschwerdeführer sei jedoch\nzuzugeben, dass die Dauer des Hauptverfahrens (2½ Jahre) zu lang und geeignet gewesen\nsei, Rechtsverluste herbeizuführen, sofern dies nicht schon der Fall sei.\n\n42\nAm 12. November 2004 legte der neue Sachverständige sein Gutachten vor. Er\nempfahl regelmäßigen Umgang des Beschwerdeführers in der Umgebung von Speyer und\neine Probezeit von einem halben Jahr, bevor unbegleiteten Umgang gestattet würde. Am\n3. Dezember 2004 sprach sich die Verfahrenspflegerin dagegen aus, der Mutter die\nelterliche Sorge zu entziehen, jedoch befürwortete sie ein unbetreutes Umgangsrecht des\nBeschwerdeführers.\n\n43\nAm 7. Dezember 2004 erweiterte der Beschwerdeführer seine\nVerfassungsbeschwerde auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 4. November\n2004.\n\n44\nAm 2. Februar 2005 räumte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer unbetreuten\nUmgang (jedes zweite Wochenende) mit der Auflage ein, sich im Umkreis von 30 km vom\nWohnsitz der Kindesmutter aufzuhalten.\n\n45\nDas Bundesverfassungsgericht hat am 7. März 2005 die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers (1 BvR 1321/04) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung\nangenommen.\n\n46\nMit Beschluss vom 15. Juli 2005 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des\nAmtsgerichts ab und gewährte dem Beschwerdeführer uneingeschränkten Umgang an\njedem 3. Wochenende und während der Hälfte der Schulferien.\nB. Das Verfahren über die elterliche Sorge (41 F 36/02)\n\n47\nAm 5. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den für den 9. Mai 2005\nvorgesehenen Sitzungstermin zu verlegen. An demselben Tag beraumte das Amtsgericht\nden Termin auf den 27. Juli 2005 an, weil der Sachverständige nicht zur Verfügung stünde.\n\n48\nMit Beschluss vom 25. Juli 2005 wies das Amtsgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers, einen pädagogischen Sachverständigen zum Termin am nächsten Tag\nzuzulassen, zurück. Am 26. Juli 2005 stellte der Beschwerdeführer einen\nBefangenheitsantrag. Infolgedessen wurde der Sitzungstermin aufgehoben und in Erwartung\nder Entscheidung über den Befangenheitsantrag auf ein späteres Datum verschoben. Am\n22. August 2005 wies ein anderer Richter des Amtsgerichts den Befangenheitsantrag\nzurück. Mit Beschluss vom 22. September 2005 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers zurück.\n\n49\nAm 5. Dezember 2005 verlegte das Gericht auf Antrag der Mutter des Kindes den\nfür den 16. Januar 2006 vorgesehenen Termin und beraumte den neuen Termin auf den\n22. Februar 2006 an. Am 20. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht,\nden Sitzungstermin zu verlegen, da er erkrankt sei. Wegen längerer Abwesenheit des mit\ndem Vorgang befassten Richters beraumte das Gericht den Termin auf den 19. Juni 2006\nan.\n\n50\nMit Beschluss vom 23. August 2006 wies das Amtsgericht, nachdem es eine\nSitzung abgehalten hatte, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die elterliche Sorge\nzurück.\n\n51\nAm 2. Oktober 2006 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss\nein, die er am 6. November 2006 begründete.\n\n52\nMit Beschluss vom 10. Januar 2007 wies das Oberlandesgericht Zweibrücken die\nBeschwerde zurück.\n\n53\nAm 30. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht\nAnhörungsrüge.\n\n54\nAm 15. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein.\n\n55\nMit Beschluss vom 22. Februar 2007 wies das Oberlandesgericht die\nAnhörungsrüge zurück.\n\n56\nAm 26. März 2007 erstreckte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde\nauf diese letzte Entscheidung.\n\n57\nDas Bundesverfassungsgericht hat am 3. März 2009 die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers (1 BvR 1321/04) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung\nangenommen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n58\nNach § 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei\njeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Darüber hinaus\nhaben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen\nElternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde. Das Familiengericht kann\nüber den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber\nDritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten auch zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber\ndem Kind anhalten. Es kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum\nWohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die dieses Recht für längere Zeit oder\nauf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des\nKindes gefährdet wäre.\n§ 1697a BGB bestimmt, dass das Gericht diejenige Entscheidung trifft, die unter\nBerücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie der Interessen der Beteiligten dem\nWohl des Kindes am besten entspricht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n59\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Dauer der Verfahren einschließlich der\nVerfahren wegen der Anträge auf Gewährung eines vorläufigen Umgangsrechts habe den\nGrundsatz der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt, der wie\nfolgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird“.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rügen nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention sind. Er stellt ferner fest, dass in Bezug auf die\nRüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt.\nB. Zur Hauptsache\n1. Vorbringen der Parteien\n\n61\nDer Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Gegenstand der Verfahren nicht\nbesonders komplex gewesen sei. In Bezug auf die Verfahren über das Umgangsrecht\nbehauptet er insbesondere, dass das Amtsgericht zu lange gewartet habe, bevor es einen\nSachverständigen bestellt habe, und nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um\ndie unverzügliche Einholung des Gutachtens sicherzustellen. Er betont außerdem, dass die\nVerfahren wegen des zweiten und dritten Antrags auf Gewährung eines vorläufigen\nUmgangsrechts erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abgeschlossen\nseien, das im Übrigen seine Entscheidung hätte schneller treffen müssen. Der\nBeschwerdeführer behauptet schließlich, er habe keinen unangemessenen Gebrauch von\nden ihm nach deutschen Recht offenstehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten\ngemacht. Seine Anträge auf Gewährung eines vorläufigen Umgangsrechts seien\ninsbesondere nicht geeignet gewesen, das Hauptsacheverfahren zu verzögern, sondern\nhätten es im Gegenteil beschleunigt.\n\n62\nDer Beschwerdeführer behauptet außerdem, dass die Untätigkeit des Amtsgerichts\nauch das Verfahren über die elterliche Sorge, das offensichtlich nicht mehr angemessen\ngewesen sei, beeinflusst habe. Hinsichtlich der Phase vor dem Bundesverfassungsgericht\nbetont er, dass die Dauer von nahezu zwei Jahren nicht gerechtfertigt sei, angesichts der\naußergewöhnlichen Sorgfalt, mit der dieses Verfahren hätte behandelt werden müssen.\n\n63\nDie Regierung weist mit Nachdruck auf die Komplexität der Verfahren und die\nAnzahl der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und erhobenen Beschwerden hin. Sie\nbehauptet, dass die streitigen Verfahren keine besonders zügige Behandlung verlangten, da\nder Beschwerdeführer ein Recht auf, wenn auch begleiteten, Umgang gehabt habe. Sie\nerkennt jedoch an, dass es zu gewissen Verfahrensverzögerungen gekommen sei, die in\nBezug auf die Hauptsacheverfahren und das Verfahren wegen des zweiten Antrags auf\nGewährung eines vorläufigen Umgangsrechts den mit der Rechtssache befassten Richtern\nanzulasten seien. Sie räumt daher ein, dass das Amtsgericht die (erste) Sachverständige\nerst sechs Monate nach der Entscheidung, ein Gutachten einzuholen, bestellt und diese den\nVorgang erst sieben Wochen nach der Bestellung übermittelt hat. Der Regierung zufolge hat\nzwar darüber hinaus die Weigerung der Mutter des Kindes, die Sachverständige zu treffen,\ndie Erstellung des Sachverständigengutachtens verzögert, doch hätte eine Verzögerung von\nachteinhalb Monaten vermieden werden können, wenn das Amtsgericht einen\nSachverständigen bestellt hätte, mit dem beide Eltern einverstanden gewesen wären, und\nwenn es die Mutter des Kindes von Beginn an über ihre Pflicht zur Kooperation mit dem\nSachverständigen und die etwaigen Folgen im Falle einer Weigerung unterrichtet hätte. Die\nRegierung fügt hinzu, die neue, seit Juli 2004 mit der Sache befasste Richterin sei\nunverzüglich tätig geworden.\n\n64\nHinsichtlich des Verfahrens über die elterliche Sorge verweist die Regierung auf die\nim Verlauf des Umgangsrechtsverfahrens zugestandenen Verzögerungen. Sie ruft in Bezug\nauf den Verlauf des Verfahrens nach der endgültigen Entscheidung über das Umgangsrecht\nim Juli 2005 in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer zweimal die Verlegung der\nVerhandlung beantragt und einen Befangenheitsantrag gestellt hat. Sie behauptet ferner, die\nDauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sei noch mit der Konvention\nvereinbar. Anders als der Betroffene in der Entscheidung L. ./. Deutschland (Entsch.), Nr.\n28782/04, 25. September 2007), dessen Umgangsrecht ausgesetzt worden war, kam der\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall seit dem 15. Juli 2005 in den Genuss eines\numfangreichen Umgangsrechts.\n2. Die Würdigung durch den Gerichtshof\n\n65\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der\nin seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles,\ndes Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie\nder Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist. Rechtssachen, die die\nelterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffen, sind besonders zügig zu behandeln\n(Paulsen-Medalen und Svensson ./. Schweden, 19. Februar 1998, Rdnr. 39, Sammlung der\nUrteile und Entscheidungen 1998-I, Laino ./. Italien [GK], Nr. 33158/96, Rdnr. 22, CEDH\n1999-I, und R.R. ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 1188/05, 12. Februar 2008).\na) Das Umgangsrechtsverfahren\n\n66\nWas das Verfahren über das Umgangsrecht anbelangt, das der Gerichtshof\ninsgesamt untersucht, vertritt er die Auffassung, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am\n1. Februar 2002 begonnen hat und am 15. Juli 2005 endete, als die Entscheidung des\nOberlandesgerichts Zweibrücken erging. Es hat folglich nahezu dreieinhalb Jahre in zwei\nInstanzen für Zivilsachen und vor dem Bundesverfassungsgericht gedauert, bei dem der\nBeschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere gerichtliche\nZwischenentscheidungen des Amts- und des Oberlandesgerichts erhoben hat.\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Sache eine gewisse, über den üblichen\nRahmen eines Verfahrens über die Gewährung eines Umgangsrechts hinausgehende\nKomplexität aufwies, und dies in gewissem Maß wegen des von der Mutter erhobenen\nVorwurfs des sexuellen Missbrauchs. Er merkt diesbezüglich an, dass das Amts- und das\nOberlandesgericht der Meinung waren, dass sie von Amts wegen die Frage des behaupteten\nsexuellen Missbrauchs zu verfolgen hätten und es daher erforderlich sei, die Stellungnahme\nder bestellten Sachverständigen abzuwarten. In seiner Entscheidung vom 11. August 2004\nerachtete das Amtsgericht nach ausführlicher Anhörung der Mutter des Kindes insbesondere\nden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht für unsubstantiiert und war der Meinung, dass\nfolglich kein Anlass bestand, auf die Einholung des Sachverständigengutachtens zu\nverzichten.\n\n68\nHinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass\ndieser das Amtsgericht dreimal mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nbefasst, Befangenheitsanträge eingereicht und sich an das Bundesverfassungsgericht\ngewandt hat. Er erinnert daran, dass dem Betroffenen zwar nicht vorgeworfen werden kann,\nNutzen aus den ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen\ngezogen zu haben, die sich daraus ergebende Verzögerung des Verfahrens jedoch insoweit\nnicht den nationalen Behörden angelastet werden darf (S. ./. Deutschland [GK],\nNr. 75529/01, Rdnr. 131, CEDH 2006-VII, und Čermochová ./. Tschechische Republik\n(Entsch.), Nr. 35476/03, 22. März 2005). Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass das\nAmtsgericht die erste Sachverständige von ihren Aufgaben entbunden hat, nachdem der\nBeschwerdeführer ein Gespräch mit ihr ohne ihr Wissen aufgenommen hatte. Daher ist der\nBeschwerdeführer für die Notwendigkeit, einen neuen Sachverständigen zu bestellen, und\nfür die sich daraus ergebenden Verzögerungen verantwortlich. In Bezug auf das Verhalten\nder zuständigen Behörden nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Regierung gewisse\nVerfahrensverzögerungen anerkennt, die insbesondere in dem Zeitraum betreffend die\nEinholung des ersten Sachverständigengutachtens eingetreten sind. Er merkt an, dass diese\nVerzögerungen teilweise durch die Weigerung der Mutter des Kindes, die Sachverständige\nzu treffen, bedingt sind. Zwar hätte der Regierung zufolge das Amtsgericht mehr tun können,\num die von der Mutter bewirkten Verzögerungen zu vermeiden, doch trifft auch zu, wie die\nRegierung richtig betont, dass die Möglichkeiten des Richters, ein solches Verhalten zu\nverhindern, nicht unbegrenzt sind. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die neue, seit\nJuli 2004 mit der Sache befasste Richterin ausgesprochen zügig tätig geworden ist. So habe\nsie eine Verfahrenspflegerin für das Kind benannt, eine Sitzung abgehalten, einen neuen\nSachverständigen bestellt und dafür Sorge getragen, dass das Gutachten unverzüglich\nerstellt wird.\n\n69\nHinsichtlich der Bedeutung des Rechtsstreits stellt der Gerichtshof fest, dass dem\nBeschwerdeführer bis Juli 2003 begleiteter Umgang gewährt worden war, dass er den\nUmgang danach beendet hat, da er meinte, dieser schade dem Kind, während nach\nMeinung des für die Durchführung des Umgangs zuständigen Kinderschutzbundes\nregelmäßige Treffen mit dem Beschwerdeführer ein wichtiges Ereignis im Leben des Kindes\ngeworden waren. Er weist darauf hin, dass ein Verfahren über die Ausweitung eines\nUmgangsrechts nicht die gleiche zügige Bearbeitung wie ein Verfahren betreffend die\nAussetzung eines Umgangsrechts verlangt (W. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 32817/02, 6.\nOktober 2006, siehe auch, mutatis mutandis, Zavřel ./. Tschechische Republik, Nr. 14044/05,\nRdnr. 62, 18. Januar 2007).\n\n70\nDies alles genügt dem Gerichtshof, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Artikel 6\nAbsatz 1 der Konvention hinsichtlich des Verfahrens über das Umgangsrecht nicht verletzt\nworden ist.\nb) Das Sorgerechtsverfahren\n\n71\nDas Verfahren zum Sorgerecht hat am 29. Januar 2002 begonnen und endete am\n23. März 2009, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Anwalt des\nBeschwerdeführers zugestellt wurde. Es hat demnach nahezu sieben Jahre und zwei\nMonate in drei Instanzen gedauert.\n\n72\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die in dem Verfahren zum Umgangsrecht\nfestgestellten Verzögerungen auch das Verfahren über das Sorgerecht beeinflusst haben.\nDies wird von den Parteien im Übrigen nicht bestritten. Was die Dauer des Verfahrens seit\nJuli 2005 anbelangt, stellt der Gerichtshof Verzögerungen vor dem Amtsgericht fest, die\ndurch den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers und die dreimalige Verlegung des\nVerhandlungstermins verursacht wurden. Zwar gibt das anschließende Verfahren vor dem\nOberlandesgericht keinen Anlass zu Kritik, das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht jedoch wirft durchaus Fragen auf. Der Gerichtshof hat zwar in der\nTat in seinen Entscheidungen in der Sache M. ./. Deutschland (Nr. 45989/99, 31. Mai 2001)\nund der vorgenannten Rechtssache L. die Auffassung vertreten, dass eine Verfahrensdauer\nvon zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht noch mit Artikel 6 Absatz 1 der\nKonvention vereinbar ist, und ausgeführt, dass es sich hierbei um die in Familiensachen\nhinnehmbare Höchstdauer handelt, jedoch betont er, dass im vorliegenden Fall das\nVerfahren bereits mehr als fünf Jahre anhängig war, als der Beschwerdeführer das\nBundesverfassungsgericht anrief.\n\n73\nAngesichts des Fehlens besonderer Umstände oder einschlägiger Erklärungen der\nRegierung ist der Gerichtshof folglich der Meinung, dass die Verfahrensdauer nicht mehr\nangemessen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention war. Daher ist diese\nBestimmung in Bezug auf das Sorgerechtsverfahren verletzt worden.\nII. DIE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n74\nDer Beschwerdeführer rügt auch die Weigerung der Zivilgerichte, ihm unbegleiteten\nUmgang zu gewähren. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger\nPassus wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ...\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n75\nDer Beschwerdeführer behauptet insbesondere, die bloße Möglichkeit oder der\nbloße Verdacht sexuellen Missbrauchs könne nicht ausreichen, um den Umgang mit einem\nKind einzuschränken, da der Elternteil, der solche Vorwürfe erhebe, somit tatsächlich über\nein Vetorecht in Bezug auf jeglichen Umgang mit dem Kind verfüge. Das Amtsgericht habe\nweder den Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Mutter geprüft, noch die vom\nBeschwerdeführer unter Eid gemachten Aussagen oder die Schlussfolgerungen der\nStaatsanwaltschaft Berlin berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass der\ngeringe Umfang seines Umgangsrechts nicht ausgereicht habe, um die Gefahr einer\nEntfremdung zwischen ihm und seinem Kind zu bannen. Er ist ferner der Ansicht, dass er\nnicht hinlänglich genug in den Entscheidungsprozess eingebunden worden ist. Das\nAmtsgericht habe insbesondere nicht das Kind angehört, bevor es seine Entscheidung am 5.\nNovember 2002 getroffen habe.\n\n76\nDie Regierung behauptet insbesondere, dass die Ablehnung seitens des\nAmtsgerichts auf Kindeswohlerwägungen gestützt gewesen sei. Angesichts des dem\nBeschwerdeführer gemachten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs sei der Familienrichter\ndaran gehindert gewesen, ohne vorherige Prüfung des Wahrheitsgehalts dieses Vorwurfs\nunbegleiteten Umgang zu gewähren, und habe sich nicht allein mit den diesbezüglichen\nSchlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft Berlin begnügen dürfen. Der Regierung zufolge\nhat der Beschwerdeführer im Übrigen ein widersprüchliches Verhalten unter Beweis gestellt,\nals er zwar einerseits unbegleiteten Umgang ausüben wollte, andererseits aber eine\nEntfremdung zwischen ihm und seinem Kind in Kauf genommen habe, indem er sowohl die\nFortsetzung des begleiteten Umgangs als auch den Vorschlag des Amtsgerichts vom 11.\nAugust 2004, den begleiteten Umgang anders zu gestalten, abgelehnt habe.\n\n77\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rüge allein das\nUmgangsrechtsverfahren betrifft, da die Vereinbarkeit der Entscheidung der\nFamiliengerichte, der Mutter nicht das Sorgerecht zu entziehen, mit Artikel 8 der Konvention\nGegenstand einer gesonderten Beschwerde (Nr. 50216/09) ist.\n\n78\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass das Zusammensein eines Elternteils mit\nseinem Kind ein Grundelement des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung\nzwischen den Eltern in die Brüche gegangen ist, und dass innerstaatliche Maßnahmen, die\nsie von diesem Zusammensein abhalten, einen Eingriff in das nach Artikel 8 der Konvention\ngeschützte Recht darstellen (siehe u.a. Johansen ./. Norwegen, 7. August 1996, Rdnr. 52,\nSammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-III).\n\n79\nDie Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer unbegleiteten\nUmgang zu gewähren, bedeutet einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens. Ein solcher Eingriff verstößt gegen diesen Artikel, es sei denn, er ist\n„gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele nach Artikel 8 Absatz 2 und\nkann als Maßnahme angesehen werden, die „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig ist“.\n\n80\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Eingriff nach § 1684 BGB (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“) vorgesehen war und rechtmäßigen Zwecken diente, d.h.\ndem Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ des Kindes.\n\n81\nUm festzustellen, ob die Verweigerung des unbegleiteten Umgangs „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war, wird der Gerichtshof prüfen, ob die zur\nRechtfertigung vorgebrachten Gründe einschlägig und hinlänglich im Sinne des Artikels 8\nAbsatz 2 der Konvention waren. Er erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, an die\nStelle der innerstaatlichen Behörden zu treten, die in unmittelbarem Kontakt zu allen\nBeteiligten stehen, um Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zu regeln, sondern dass es\nihm obliegt, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu würdigen, die sie in Ausübung\nihres Ermessens getroffen haben.\n\n82\nDer Gerichtshof räumt zwar den nationalen Behörden einen großen\nErmessenspielraum im Bereich des Sorgerechts ein, doch übt er andererseits eine strengere\nKontrolle bei weitergehenden Beschränkungen aus, wie etwa bei Einschränkungen des\nUmgangsrechts eines Elternteils durch diese Behörden und bei den rechtlichen Garantien,\ndie einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres\nFamilienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die\nGefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden\nElternteilen beeinträchtigt werden. Nach Artikel 8 haben die innerstaatlichen Behörden einen\ngerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern\nherbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den\nInteressen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann\nein Elternteil danach nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der\nGesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden (S. ./. Deutschland [GK], Nr.\n30943/96, Rdnrn. 65-66, CEDH 2003-VIII, S. ./. Deutschland [GK], Nr. 31871/96, Rdnrn. 62-\n64, CEDH 2003-VIII (Auszüge)).\n\n83\nDer Gerichtshof merkt an, dass das Amtsgericht mit seiner Entscheidung vom\n5. November 2002 dem Beschwerdeführer vorläufigen begleiteten Umgang gewährt hat.\nWegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauch, den die Mutter gegenüber dem Betroffenen\nerhoben hat, der aber nicht durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin\ngeklärt werden konnte, sah sich der Amtsrichter nicht in der Lage, vor Einholung eines\nSachverständigengutachtens unbegleiteten Umgang zu gewähren. In seiner Entscheidung\nvom 11. August 2004 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es diese Behauptungen nach\nausführlicher Anhörung der Mutter nicht für unsubstantiiert erachte und daher nicht auf die\nEinholung des Sachverständigengutachtens verzichtet werden könne (siehe entsprechend\nSanchez Cardenas ./. Norwegen, Nr. 12148/03, Rdnr. 37, 4. Oktober 2007). Der Gerichtshof\nstellt auch heraus, dass das Amtsgericht es für notwendig befunden hat, wegen gewisser\nZweifel an der Unparteilichkeit und den beruflichen Fähigkeiten der ersten benannten\nSachverständigen einen anderen Sachverständigen mit dem Gutachten zu betrauen. Er stellt\nim Übrigen fest, dass das Amtsgericht nach der Erstellung des Gutachtens durch den neuen\nSachverständigen mit seinem Beschluss vom 2. Februar 2005 dem Beschwerdeführer\nunbegleiteten Umgang gewährt hat, auch wenn dieser einigen Einschränkungen unterlag.\nDas Oberlandesgericht hat diese Einschränkungen seinerseits mit Beschluss vom 15. Juli\n2005 aufgehoben, den der Beschwerdeführer übrigens nicht vor dem\nBundesverfassungsgericht angefochten hat.\n\n84\nDiese Aspekte, und insbesondere die Tatsache, dass das Amtsgericht sich der\nGefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind bewusst war und aus diesem Grund\ndem Beschwerdeführer vorläufigen begleiteten Umgang gewährt hat, den der Letztgenannte\nvierzehn Mal wahrgenommen hat, bevor er ihn aus eigenem Antrieb aufgab, genügen dem\nGerichtshof, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Weigerung der Zivilgerichte, dem\nBeschwerdeführer bis zur Vorlage des Sachverständigengutachtens unbegleiteten Umgang\nzu gewähren, auf einschlägigen und hinlänglichen Gründen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1\nder Konvention beruhte, dass sie dem Wohl des Kindes diente und dass sie daher nicht als\nunverhältnismäßig anzusehen ist.\n\n85\nEs gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Entscheidungsfindungsprozess\nnicht angemessen gewesen wäre oder dem Beschwerdeführer nicht gestattet hätte, seine\nInteressen hinlänglich zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere seine\nArgumente schriftlich und mündlich darlegen. Das Amtsgericht hatte seinerseits die Meinung\neiner Psychologin erbeten, die den begleiteten Umgang beobachtet hat, die Einholung eines\nSachverständigengutachtens verlangt und in einem späteren Verfahrenstadium einen\nVerfahrenspfleger für das Kind bestellt.\n\n86\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbsätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nIII. DIE ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN\n\n87\nWas die anderen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14\nvorgetragenen Rügen anbelangt, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit\nder ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten\nBehauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und\nihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt.\n\n88\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel\n35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nIV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\nA. Schaden\n\n89\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\n\n90\nDer Beschwerdeführer verlangt 20.000 EUR für den von ihm erlittenen\nNichtvermögensschaden.\n\n91\nDie Regierung erachtet diese Ansprüche für überhöht.\n\n92\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Dauer\nder Verfahren mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten hat. Auf einer gerechten\nGrundlage billigt er ihm hierfür 4.000 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n93\nDer Beschwerdeführer fordert auch 19.715,32 EUR für die Kosten und Auslagen\nvor den innerstaatlichen Gerichten und 2.603,70 EUR für die Kosten vor dem Gerichtshof.\n\n94\nDie Regierung bestreitet die Höhe der vor dem Gerichtshof und den\ninnerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten, soweit sie sich nicht auf die Feststellung\neiner Verletzung in Bezug auf die Dauer der Verfahren beziehen.\n\n95\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die\nErstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich\nangefallen sind, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, erforderlich waren\nund im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Im vorliegenden Fall und unter\nBerücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten\nKriterien erachtet er den Betrag von 900 EUR wegen des Verfahrens vor dem Gerichtshof für\nangemessen und billigt ihn dem Beschwerdeführer zu.\nC. Verzugszinsen\n\n96\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um\ndrei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen\nZentralbank zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT\n1. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge aufgrund der übermäßigen\nVerfahrensdauer einstimmig für zulässig und im Übrigen für unzulässig.\n2. Er entscheidet mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in\nBezug auf die Dauer des Verfahrens zum Umgangsrecht nicht verletzt worden ist.\n3. Er entscheidet einstimmig, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf die Dauer\ndes Verfahrens zum Sorgerecht verletzt worden ist.\n4. Er entscheidet einstimmig, dass:\na) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei\nMonaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, 4.000 EUR (viertausend Euro) wegen des immateriellen Schadens und 900\n(neunhundert Euro) für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der vom\nBeschwerdeführer als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat.\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz\nder Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, welche um\ndrei Prozentpunkte erhöht wird.\n5. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen einstimmig zurück.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 8. Juli 2010 gemäß Artikel\n77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident\nDiesem Urteil ist gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung die abweichende Meinung der Richterin I. Berro-Lefevre beigefügt.\nP. L.\nC.W.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN BERRO-LEFEVRE\n1. Ich habe zwar in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 wegen der Dauer des\nSorgerechtsverfahrens mit der Mehrheit gestimmt, teile jedoch nicht ihre Meinung, als sie\nzu dem Schluss gelangte, dass dieser Artikel mit Blick auf die Dauer des\nUmgangsrechtsverfahrens nicht verletzt worden ist.\n2. Das Hauptsacheverfahren betreffend die Regelung des Umgangsrechts erstreckte\nsich über eine Dauer von drei Jahren und fünfeinhalb Monaten. Diese Dauer als solche\nkann angesichts der Rechtsprechung unseres Gerichtshofs als nicht unangemessen\ngelten. Ich bin dennoch der Meinung, dass – zu – viele Verzögerungen dem Amtsgericht\nanzulasten sind, das durchaus nicht mit der in solchen Fällen erforderlichen besonderen\nZügigkeit gehandelt hat (Paulsen-Medalen und Svensson ./. Schweden, 19. Februar\n1998, Rdnr. 39, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-I).\n3. Wie die deutsche Regierung selbst einräumt, hat das Amtsgericht Berlin-Pankow-\nWeißensee, das der Beschwerdeführer am 1. Februar 2002 mit einem Antrag auf\nEinräumung eines Umgangsrechts im wöchentlichen Rhythmus befasst hatte, einen\nSachverständigen, den die Parteien ablehnten, erst sechs Monate nach dem ersten\nSitzungstermin benannt, während der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem\nVater bereits von der Mutter gleich zu Beginn des Verfahrens erhoben worden war. Eine\nweitere Verzögerung von sieben Monaten ergab sich zwischen der Bestellung des\nSachverständigen und der Übermittlung der Akte an diesen, allein weil das Gericht – zu\nUnrecht – eine Vorschussleistung vor der Erstellung des Gutachtens abwartete. Es ist\nbereits der 6. März 2003, d.h. es ist mehr als ein Jahr nach der Einreichung des Antrags\ndes Beschwerdeführers vergangen.\n4. Die Erstellung des Gutachtens ist durch die fehlende Kooperationsbereitschaft der\nMutter des Kindes sicherlich sehr stark behindert worden. Diese ist nämlich nicht zu den\nGesprächen erschienen und das erste Treffen mit dem Sachverständigen konnte erst am\n11. März 2004, d.h. mehr als zwei Jahre nach der Einreichung des Antrags des\nBeschwerdeführers, stattfinden.\n5. Ich denke aber nicht, dass allein das Verhalten der Mutter in Bezug auf die\nVerfahrensverzögerungen tadelnswert ist. Fraglich ist auch die Haltung des\nerstinstanzlichen Gerichts während dieses gesamten Zeitraums.\n6. Zumindest lässt sich sagen – und die Regierung stimmt zu (Rdnrn. 63 und 38 des\nUrteils) –, dass sich das Gericht nicht ausreichend um den Fortgang der Erstellung des\nGutachtens und auch nicht die Kooperation der Mutter des Kindes gekümmert hat. Mit\nAusnahme der unrechtmäßigen Auferlegung eines Zwangsgeldes im Januar 2004 hat es\nkeine weitere Maßnahme ergriffen, mit der das Verfahren hätte gefördert werden können.\nIch stelle nicht in Abrede, dass die Zwangsmöglichkeiten in einer solchen Situation\neingeschränkt sind, ich stelle jedoch fest, dass die Richter ohne weiteres Schlüsse aus\ndem Verhalten der Mutter hätten ziehen oder ihre Weigerung als Indiz für die\nUngeeignetheit zur Ausübung der elterlichen Sorge ansehen können, wozu es im Übrigen\ndas Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Urteil vom 11. März 2004 aufgefordert\nhatte (siehe Rdnr. 25 des Urteils). Dieses Oberlandesgericht gab sich jedoch übrigens\nzwei Monate später erstaunt darüber, dass das Amtsgericht noch nicht über den\nProzesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers befunden und den Termin am 28. April\n2004 nicht durchgeführt hatte, obwohl eine Verständigung zwischen den Eltern möglich\nerschienen war, nachdem die Mutter unbetreuten Umgang zwischen dem Kind und dem\nBeschwerdeführer zugelassen hatte.\n7. Die Kammer weist darauf hin, dass die Haltung des Beschwerdeführers zu der\nBestellung eines neuen Sachverständigen und den sich daraus ergebenden\nVerzögerungen geführt hat (Rdnr. 68 des Urteils). Ich stelle jedoch fest, dass der\nAustausch der Sachverständigen nicht allein durch die Aufzeichnung ihres Gesprächs mit\ndem Beschwerdeführer, sondern auch dadurch bedingt war, dass ihre Vorschläge in den\nAugen des Gerichts als äußerst widersprüchlich erschienen (Rdnr. 37 des Urteils) und\ndass ihr Verhalten Zweifel an ihrer fachlichen Sachkunde aufkommen ließ (Rdnr. 38 des\nUrteils).\n8. Dass das Verfahren von Anfang an hätte zügiger geführt werden können, wird\ndadurch unter Beweis gestellt, dass die neue, Ende Juli 2004 mit dem Vorgang betraute\nRichterin ein Verfahrenspflegerin für das Kind benannt, einen neuen Sachverständigen\nbestellt, dafür Sorge getragen hat, dass das Gutachten zügig erstellt wird (4 Monate), und\nihre Entscheidung innerhalb von 6 Monaten getroffen hat, mit der dem Beschwerdeführer\nam 2. Februar 2005 unbegleiteter Umgang gewährt wurde.\n9. Festzuhalten ist, dass das Amtsgericht trotz der Aufforderungen des höherinstanzlichen Gerichts unweigerlich zum großen Teil zur Verfahrensdauer beigetragen hat.\nEine einvernehmliche Bestellung der Gutachterin und ein frühzeitiger Hinweis des\nGerichts auf die Folgen der Kooperationsunwilligkeit für die Beweiswürdigung hätten das\nVerfahren deutlich beschleunigen können. Bei einer Gesamtdauer von drei Jahren und\nfünfeinhalb Monaten halte ich die Untätigkeit des Gerichts bis August 2004 für\ninakzeptabel.\n10. Ich bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer bis Juli 2003 ein Umgangsrecht\nhatte, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Treffen mit dem Kind eingestellt hat,\nweil er der Meinung war, diese schadeten ihm. Ich stelle jedoch fest, dass der Vater\nseinen sechsjährigen Sohn nur im Beisein eines Dritten alle vierzehn Tage an zwei\nStunden in einem kleinen zu diesem Zweck eingerichteten Raum sehen durfte. Das\nOberlandesgericht hat im Übrigen herausgestellt, dass die Modalitäten dieses begleiteten\nUmgangs für den Betroffenen (der überdies 650 km vom Ort des Umgangs entfernt\nwohnte) belastend und kompliziert gewesen seien.\n11. Ich verstehe durchaus die Notwendigkeit, ein Gutachten einzuholen, wenn der\nVorwurf sexuellen Missbrauch erhoben wurde. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren\njedoch nach der Strafanzeige der Mutter von der Staatsanwaltschaft Berlin rasch\neingestellt worden. Dieser Umstand hätte die Gerichte ebenfalls zu einer verstärkten\nZügigkeit veranlassen müssen, was nicht der Fall war; wegen all dieser Gründe liegt\nmeines Erachtens eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention vor.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-07-08/40014-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697a","ref_norm":"1697a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139472","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139472"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-07-08/40014-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139472","retrieved":"2026-07-29 08:45:38.806499+00:00"}}