{"status":"available","doknr":"001-139475","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0624JUD003944408","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Ausschuss","decided":"2010-06-24","aktenzeichen":"39444/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: i) 7.000 Euro (siebentausend Euro) für den immateriellen Schaden; ii) 3.433,83 Euro (dreitausendvierhundertdreiunddreißig Euro und dreiundachtzig Cent) für Kosten und Auslagen; iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n24/06/10 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 39444/08)\nRECHTSSACHE A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 39444/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n24. Juni 2010\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache A. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee mit\nKarel Jungwiert, Präsident,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger, Richter,\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 31. Mai 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 39444/08) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr A. („der\nBeschwerdeführer“), am 12. August 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn G. Rixe, einem in Bielefeld praktizierenden\nAnwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 12. Dezember 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der\nRegierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Nachdem die Bundesrepublik\nDeutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über\ndie Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu\nentscheiden, zugestimmt hatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Komitee\nzuzuweisen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit\nder Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3).\n\n4\nDer Beschwerdeführer war zwar auch der Auffassung, dass die Beschwerde\nGegenstand einer gefestigten Rechtsprechung sei, widersprach aber der Zuweisung der\nRechtssache an ein Komitee. Er bat den Gerichtshof, ein Piloturteil zu der mangelnden\nVerfügbarkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs nach deutschem Recht, der geeignet wäre,\nAbhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen, zu erlassen.\nNach Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers wies der Gerichtshof den\nEinspruch des Beschwerdeführers ab.\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer 1964 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.\nA) Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDer Beschwerdeführer hat eine am 25. Juli 1997 unehelich geborene Tochter. Mit\nder Mutter des Kindes lebte er von April 1997 bis zu ihrer Trennung am 29. Juni 1998\nzusammen. Die Tochter blieb bei der Mutter.\n\n7\nNachdem der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bad Berleburg einen Antrag auf\nRegelung des Umgangsrechts gestellt hatte, schlossen die Eltern am 2. August 1999 eine\nVereinbarung, nach der der Beschwerdeführer jeden Sonntag in der Zeit von 14:00 Uhr\nbis 18:00 Uhr Umgang mit dem Kind haben durfte. Der letzte Umgangskontakt zwischen\ndem Beschwerdeführer und seiner Tochter fand am 24. Oktober 1999 statt.\n\n8\nIm November 1999 zogen Mutter und Tochter von Bad Berleburg nach Stralsund\num, ohne den Beschwerdeführer zu informieren. Seither verwehrt die Mutter dem\nBeschwerdeführer jeden Kontakt zu dem Kind.\nB) Das Verfahren vor dem Amtsgericht Stralsund\n\n9\nAm 20. Januar 2000 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Stralsund\neine Neuregelung des Umgangsrechts, wozu er anführte, dass nach dem Umzug seiner\nTochter nach Stralsund die beträchtliche Entfernung zwischen ihren jeweiligen Wohnorten\neine Änderung der in der Vereinbarung vom 2. August 1999 getroffenen Regelung\nerforderlich mache. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000 lehnte die Mutter dies ab; sie\nbrachte vor, dass vor dem Umzug nach Stralsund bei ihrer Tochter nach Kontakten mit\ndem Beschwerdeführer Verhaltensauffälligkeiten aufgetreten seien.\n\n10\nGegenüber dem Amtsgericht Stralsund nahmen das Jugendamt des Kreises\nSiegen-Wittgenstein mit Bericht vom 9. März 2000 und das Jugendamt der Stadt\nStralsund mit Bericht vom 29. März 2000 Stellung; in den Berichten wurde angegeben,\ndass die Mutter behaupte, der Beschwerdeführer habe die gemeinsame Tochter bei\nfrüheren Zusammenkünften sexuell missbraucht.\n\n11\nAm 15. Mai 2000 fand vor dem Amtsgericht Stralsund ein erster\nVerhandlungstermin statt.\nAm 18. Mai 2000 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines psychologischen\nSachverständigengutachtens an, das am 14. Juli 2000 erstellt wurde. In dem\nSachverständigengutachten wurde der von der Mutter erhobene Vorwurf des sexuellen\nMissbrauchs nicht bestätigt, und im Interesse des Kindeswohls wurde eine Regelung des\nUmgangsrechts des Beschwerdeführers empfohlen.\n\n12\nAm 14. August 2000 beraumte das Amtsgericht auf den 18. September 2000 einen\nzweiten Verhandlungstermin an, der auf Antrag der Anwältin der Mutter verschoben und\nschließlich aufgehoben wurde, da der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass sein Anwalt\nund er zum neu festgelegten Termin nicht erscheinen könnten.\n\n13\nDer Beschwerdeführer wies mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 an das\nAmtsgericht darauf hin, dass die Mutter ihm mittlerweile seit fast einem Jahr den Umgang\nmit dem Kind verweigere, und fragte an, wann ein neuer Termin bestimmt werden würde.\n\n14\nAm 26. Oktober 2000 beraumte das Amtsgericht auf den 16. November 2000 einen\nVerhandlungstermin an, der auf Antrag der Anwältin der Mutter auf den 25. Januar 2001\nverschoben wurde. Das Amtsgericht hörte die Eltern, den bestellten Gutachter, die\nVertreterin des Jugendamts Stralsund und eine von der Mutter benannte sachverständige\nZeugin an.\n\n15\nMit Beschluss vom 14. Februar 2001 stellte das Amtsgericht Stralsund fest, dass\nsich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nicht bestätigt habe, und gewährte dem\nBeschwerdeführer ein Recht auf begleiteten Umgang mit dem Kind an jedem dritten\nFreitag im Monat von 9 bis 12 Uhr, in Anwesenheit eines Vertreters des Jugendamts\nStralsund.\nDie Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2001 zugestellt.\nC) Das erste Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock\n\n16\nIn ihrer am 9. Mai 2001 beim Oberlandesgericht Rostock eingelegten Beschwerde\nbeantragte die Mutter, dem Vater das Umgangsrecht zu versagen. Der Beschwerdeführer\nbeantragte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 die Zurückweisung der Beschwerde und\neine Erweiterung des Umgangs auf zwei Tage im Monat in nicht begleiteter Form.\n\n17\nAm 12. November 2001 hörte das Oberlandesgericht Rostock die Eltern und die\nVertreterin des Jugendamts Stralsund an.\n\n18\nDurch Beschluss vom 20. Dezember 2001 setzte das Oberlandesgericht Rostock\ndie Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Stralsund vom 14. Februar 2001\nvorläufig aus, soweit dem Beschwerdeführer über den begleiteten Umgang hinaus ein\nUmgangsrecht eingeräumt worden war. Darüber hinaus bestellte das Oberlandesgericht\nfür das Kind einen Verfahrenspfleger und beschloss, zur Frage einer möglichen Regelung\ndes Umgangsrechts des Beschwerdeführers ein weiteres psychologisches\nSachverständigengutachten einzuholen; dieses wurde am 1. März 2002 in Auftrag\ngegeben. Die Mutter, die mittlerweile mit ihrer Tochter nach Berlin verzogen war,\nverweigerte jeden Kontakt zwischen dem Verfahrenspfleger und dem Kind und lehnte die\nvom Oberlandesgericht bestellte Gutachterin ab.\n\n19\nAm 5. August 2002 erstellte die Sachverständige auf der Grundlage der Exploration\ndes Beschwerdeführers ein Gutachten, zu dem sowohl die Mutter als auch der\nBeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. September bzw. 16. Oktober 2002 Stellung\nnahmen.\n\n20\nAm 23. Oktober 2002 beraumte das Oberlandesgericht auf den 27. Januar 2003\neinen Verhandlungstermin an, an dem Mutter und Kind wegen einer Erkrankung des\nKindes nicht teilnahmen, woraufhin der Termin auf den 3. März 2003 verlegt wurde.\n\n21\nAm 3. März 2003 hörte das Oberlandesgericht das Kind, die Eltern, den\nVerfahrensbevollmächtigten des Kindes und die Vertreterin des Jugendamts Stralsund an.\nDie Mutter weigerte sich erneut, sich und das Kind von der bestellten Sachverständigen\nbegutachten zu lassen.\n\n22\nAm 19. März 2003 präzisierte das Oberlandesgericht seinen Beweisbeschluss vom\n20. Dezember 2001 dahingehend, dass ein psychologisches Sachverständigengutachten\nzu den Fragen, ob Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den\nBeschwerdeführer bestünden und ob ein Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und\ndem Kind dem Kindeswohl diene, eingeholt werden solle. Weiterhin bestätigte das\nOberlandesgericht die Bestellung der zuvor benannten Sachverständigen.\n\n23\nNachdem im April, Juni und Juli 2003 drei Versuche der Sachverständigen, mit der\nMutter Begutachtungstermine zu vereinbaren, gescheitert waren, beraumte das\nOberlandesgericht am 15. Juli 2003 eine Verhandlung auf den 17. November 2003 an.\nBei der Verhandlung waren eine Vertreterin des Jugendamts sowie der Verfahrenspfleger\ndes Kindes anwesend. Auf Antrag der Mutter wurde die Psychotherapeutin des Kindes als\nZeugin vernommen.\n\n24\nMit Beschluss vom 28. Januar 2004 schloss das Oberlandesgericht den Umgang\ndes Beschwerdeführers bis zum 31. Dezember 2007 aus und wies die Mutter an, dem\nBeschwerdeführer Auskunft über die persönliche Entwicklung seiner Tochter zu geben.\nObwohl es die Anschuldigungen der Mutter, das Kind sei vom Beschwerdeführer sexuell\nmissbraucht worden, nicht für überzeugend hielt, stellte das Oberlandesgericht fest, es\ndiene nicht dem Kindeswohl, dem Vater Umgang zu gewähren. Es stellte fest, dass die\nBeziehung der Eltern völlig verhärtet sei und ein gegen den Willen der Mutter\ndurchgesetzter Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter das Kind noch mehr\nbelasten würde.\n\n25\nAm 3. März 2004 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein.\n\n26\nAm 9. Juni 2004 hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 28.\nJanuar 2004 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Rostock zurück. Das\nBundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Pflege\nund Erziehung seines Kindes verletzt worden sei, da das Oberlandesgericht das\nKindeswohl und das Elternrecht des Vaters bei seiner Entscheidung nicht hinreichend\nberücksichtigt habe.\nC) Das zweite Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock\n\n27\nAm 3. November 2004 hörte das Oberlandesgericht die Eltern, den\nVerfahrenspfleger des Kindes und die Vertreterin des Jugendamts Stralsund erneut an.\n\n28\nAm 19. November 2004 hörte das Oberlandesgericht die Tochter an.\n\n29\nMit Beschluss vom 13. Dezember 2004 bestätigte das Oberlandesgericht seinen\nBeschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 19. März 2003 und\nbeauftragte die bereits zuvor bestellte und von der Mutter abgelehnte Sachverständige\nerneut. Darüber hinaus bat es das Jugendamt Berlin-Neukölln, das nach dem Umzug der\nMutter nach Berlin örtlich zuständig geworden war, um Stellungnahme. Die\nStellungnahme wurde am 18. Januar 2005 abgegeben.\n\n30\nAm 8. April 2005 wies das Oberlandesgericht einen Befangenheitsantrag der\nMutter gegen die Sachverständige wegen Verfristung zurück.\n\n31\nNachdem das Oberlandesgericht am 4. Mai 2005 darüber informiert worden war,\ndass ein Versuch der Sachverständigen, sich mit der Mutter zu treffen, aufgrund der\nAblehnung der Mutter gescheitert sei, bat es die Gutachterin am 11. Mai 2005, das\nGutachten auf der Grundlage einer Begutachtung des Vaters und der Verfahrensakte zu\nerstellen.\n\n32\nMit Schreiben vom 8. August 2005 und 11. Oktober 2005 erkundigte sich das\nOberlandesgericht, warum das Sachverständigengutachten noch nicht fertig gestellt\nworden sei.\n\n33\nDas Gutachten wurde am 14. Oktober 2005 abgegeben und dem\nBeschwerdeführer am 24. Oktober 2005 zugestellt. Die Sachverständige stellte fest, dass\nes keine substantiierten Hinweise auf einen Missbrauch des Kindes durch den Vater\ngebe.\n\n34\nAm 12. Januar 2006 wies das Oberlandesgericht einen weiteren\nBefangenheitsantrag der Mutter gegen die Sachverständige zurück.\n\n35\nAm 17. Januar 2006 beraumte das Oberlandesgericht auf den 14. Februar 2006\neine weitere Verhandlung an, zu der Mutter und Kind nicht erschienen und die daher auf\nden 17. März 2006 verschoben wurde. Anlässlich der Anhörung des Kindes wurden die\nEltern, der Verfahrenspfleger und eine Vertreterin des Jugendamts Neukölln angehört.\n\n36\nMit Beschluss vom 20. April 2006 entzog das Oberlandesgericht der Mutter die\nelterliche Sorge, soweit es um ihre Zustimmung zur Begutachtung des Kindes durch eine\nSachverständige ging, und bestellte das Jugendamt Neukölln diesbezüglich zum\nErgänzungspfleger des Kindes. Die Mutter wurde vom Oberlandesgericht darüber hinaus\ndazu verpflichtet, dem Pfleger den Kontakt mit dem Kind zu ermöglichen, und der\nGerichtsvollzieher wurde beauftragt, einen solchen Kontakt notfalls unter Anwendung von\nGewalt sicherzustellen.\n\n37\nDennoch vereitelte die Mutter am 26. September und 20. Oktober 2006 zwei\naufeinander folgende Versuche des Jugendamts, das Kind abzuholen und zwecks\nBegutachtung zur Sachverständigen zu bringen.\n\n38\nAm 13. Dezember 2006 teilte das Oberlandesgericht der Sachverständigen mit,\ndass die Begutachtung des Kindes bis zum 31. Januar 2007 abgeschlossen sein solle. Es\nbat die Sachverständige, weitere Begutachtungstermine festzulegen, und wies die\nbestellte Pflegerin des Jugendamts Neukölln an, für die Umsetzung dieser Termine zu\nsorgen.\n\n39\nAm 9. Januar 2007 teilte die Pflegerin dem Oberlandesgericht mit, dass eine\nzwangsweise Zuführung des Kindes zur Gutachterin dem Kindeswohl abträglich wäre.\n\n40\nAm 16. Januar 2007 teilte die Sachverständige dem Oberlandesgericht mit, dass\ndie Pflegerin das Kind nicht zu den Terminen am 9. und 16. Januar 2007 gebracht habe.\n\n41\nAm 22. Januar 2007 wies der Verfahrenspfleger des Kindes darauf hin, dass die\nBegutachtung des Kindes am 19. März 2003 angeordnet, aber immer noch nicht erfolgt\nsei, und beanstandete, dass die Pflegerin sich weigere, die Anweisungen des\nOberlandesgerichts zu befolgen.\n\n42\nIn Beantwortung einer Anfrage des Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 teilte\ndie Leiterin des Jugendamts Neukölln mit, dass sie die Entscheidung der Pflegerin, eine\nBegutachtung des Kindes nicht unter Anwendung von Gewalt vornehmen zu lassen,\nstütze.\n\n43\nMit Beschluss vom 20. März 2007 bestellte das Oberlandesgericht in Abänderung\nseines Beschlusses vom 20. April 2006 einen neuen Ergänzungspfleger für das Kind. Der\nVersuch des neu bestellten Ergänzungspflegers, das Kind am 3. Juli 2007 abzuholen,\nverlief erfolglos.\n\n44\nAm 13. Juli 2007 ergänzte das Oberlandesgericht seinen Beschluss vom 20. April\n2006 dahingehend, dass jeder Dritte, in dessen Obhut sich das Kind befinde, verpflichtet\nsei, es an den Pfleger zum Zwecke der Zuführung zur Begutachtung herauszugeben.\n\n45\nNachdem Mutter und Kind erneut nach Bad Zwesten-Oberurff umgezogen waren,\nbestellte das Oberlandesgericht am 17. März 2008 für die Begutachtung des Kindes eine\nneue Sachverständige und das Jugendamt des Schwalm-Eder-Kreises zum neuen\nPfleger.\n\n46\nEin erster Kontakt zwischen dem Pfleger und der Mutter wurde am 28. April 2008\nhergestellt. Außerdem bestätigte die neue Sachverständige mit Schreiben vom 18. Juni\n2008, dass die Mutter einen ersten Explorationstermin wahrgenommen habe.\n\n47\nAm 5. August 2008 legte der Beschwerdeführer wegen Fehlens eines wirksamen\nRechtsbehelfs hinsichtlich der Dauer des vorliegenden Verfahrens\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.\n\n48\nAm 15. Dezember 2008 wurde das Sachverständigengutachten dem\nOberlandesgericht vorgelegt, das den Parteien eine Stellungnahmefrist von drei Wochen\neinräumte. Die Sachverständige führte aus, dass die ablehnende Haltung des Kindes\ngegenüber dem Vater eine durch das mütterliche Verhalten entstandene Strategie zur\nBewältigung der angespannten Situation darstelle. Überdies sei der Vorwurf des\nsexuellen Missbrauchs aufgrund des Zeitablaufs wissenschaftlich nicht mehr klärbar. In\nihren Schriftsätzen beantragten der Beschwerdeführer und das Jugendamt eine\nergänzende schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen zu der Frage, ob und unter\nwelchen Bedingungen eine Umgangsanbahnung zwischen dem Beschwerdeführer und\nseiner Tochter erfolgen könne. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 gab das\nOberlandesgericht dieses Gutachten in Auftrag; die Sachverständige reichte ihre\nergänzende Stellungnahme am 6. Februar 2009 bei dem Gericht ein. Die\nSachverständige stellte fest, dass ein Umgang, der gegen den Willen des Kindes\ndurchgeführt werde, dieses erst recht verunsichern würde.\n\n49\nIn einem Termin am 18. Mai 2009 wurden die Parteien, der Ergänzungspfleger und\nder Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Der Ergänzungspfleger wandte sich gegen\neine erzwungene Anbahnung des Umgangs des Vaters mit seiner Tochter. Die Tochter\ndes Beschwerdeführers wurde auch angehört; sie lehnte den Kontakt zu ihrem Vater ab.\nDas Gericht holte eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen ein, die am 15.\nJuni 2009 vorgelegt wurde. In seinem Schriftsatz vom 3. Juli 2009 widersprach der\nBeschwerdeführer den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen. Die\nSachverständige nahm mit Gutachten vom 27. Juli 2009 Stellung. Einer weiteren Bitte des\nGerichts um Klarstellung entsprach die Sachverständige am 17. August 2009; ihre\nEinlassungen wurden den Parteien zur abschließenden Stellungnahme zugeleitet.\n\n50\nDurch Beschluss vom 25. November 2009 änderte das Oberlandesgericht den\nBeschluss des Landgerichts Stralsund vom 4. Februar 2001 ab und regelte die\nUmgangsrechte des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2001. Die Kindesmutter wurde\nverpflichtet, unter Angabe ihrer jeweiligen Wohnanschrift dem Beschwerdeführer zweimal\nim Jahr über die Entwicklung der gemeinsamen Tochter schriftlich zu berichten. Dem\nBeschwerdeführer wurde das Recht eingeräumt, dem Kind einmal monatlich über eine\nvon dem Ergänzungspfleger zu beauftragende unabhängige Mittelsperson einen Brief und\nFotos zu schicken. Weitere Umgangsrechte wurden nicht eingeräumt. Das\nOberlandesgericht stützte sich insbesondere auf die Feststellungen der Sachverständigen\nund des Ergänzungspflegers sowie die Aussagen des Kindes und befand, dass ein\npersönlicher Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter gegen deren\nWillen dem Kindeswohl derzeit widerspreche. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer\nam 30. November 2009 zugestellt und ist rechtskräftig.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n51\nNach Artikel 6 und 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Dauer des\nVerfahrens zur Regelung des Umgangs mit seiner Tochter.\n\n52\nDer Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist\n(siehe Rechtssache K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Randnr. 56,\nEGMR 2002-I), ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8\neng mit der Rüge nach Artikel 6 verbunden ist und daher nur nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n53\nDie Regierung räumte die beträchtliche Verfahrensdauer zwar ein, bestritt aber\ndieses Vorbringen. Zwar sei das Verfahren möglicherweise nicht komplex gewesen, die\nDurchführung habe aber gewisse Schwierigkeiten mit sich gebracht, weil in dem Fall nicht\nnur die Kindeseltern und das Kind angehört sowie Stellungnahmen des Jugendamts\neingeholt werden mussten, sondern auch ein Ergänzungspfleger und ein Verfahrenspfleger zu bestellen waren und Sachverständigengutachten eingeholt werden mussten.\nDie Regierung räumte zwar ein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu der\nVerzögerung des Verfahrens beigetragen habe; sie führte aber an, dass das obstruktive\nVerhalten der Kindesmutter in erster Linie ursächlich für die lange Dauer des Verfahrens\ngewesen sei und die prozessualen Möglichkeiten des Oberlandesgerichts, auf dieses\nVerhalten zu reagieren und das Verfahren zu beschleunigen, eingeschränkt waren. Mit\nBlick auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer wies die Regierung darauf\nhin, dass dieser aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Stralsund vom 14. Februar\n2001 Recht auf begleiteten Umgang gehabt hätte und damit die negativen Auswirkungen\nder Verfahrensdauer auf die Beziehung zu seiner Tochter hätte mildern können.\n\n54\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 20. Januar 2000 mit Eingang des\nAntrags des Beschwerdeführers auf Regelung seines Umgangsrechts beim Amtsgericht\nStralsund und endete am 30. November 2009, als dem Beschwerdeführer das Urteil des\nOberlandesgerichts Rostock von 25. November 2009 zugestellt wurde. Er dauerte also\nüber neun Jahre und zehn Monate in einem über drei Instanzen geführten Verfahren,\neinschließlich einer Zurückverweisung.\nA) Zulässigkeit\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n\n56\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung\ndes Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./.\nFrankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII). Bei\nVerfahren zum Personenstand ist die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführer\nauch ein maßgeblicher Gesichtspunkt und angesichts der möglichen Folgen, die eine\nüberlange Verfahrensdauer mit sich bringen kann, besondere Zügigkeit geboten,\ninsbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Rechtssache\nLaino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33158/96, Randnr. 18, EGMR 1999-I).\n\n57\nDer Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen,\nbereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe\nRechtssache Frydlender, a. a. O.)\n\n58\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der\nAuffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die\nihn davon überzeugen können, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen\nErgebnis zu gelangen.\n\n59\nVor diesem Hintergrund misst der Gerichtshof der Tragweite dessen, was für den\nBeschwerdeführer auf dem Spiel stand, besonderes Gewicht bei. Der Gerichtshof weist\nerneut darauf hin, dass es insbesondere in Rechtssachen, die das Verhältnis einer\nPerson zu ihrem Kind betreffen, eine besondere Sorgfaltspflicht gibt, weil die Gefahr\nbesteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache\nführt (siehe Rechtssache S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 40324/98, Randnr.\n100, 10. November 2005). Der Gerichtshof nimmt die diesbezügliche Stellungnahme der\nRegierung zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit dem Beschluss des\nAmtsgerichts Stralsund vom 14. Februar 2001 sein Recht auf begleiteten Umgang mit\nseiner Tochter hätte ausüben und damit die negativen Auswirkungen der Dauer der\nanschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock auf die Beziehung zu\nseiner Tochter hätte mildern können. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass es für das\nOberlandesgericht naheliegend hätte sein müssen, dass begleiteter Umgang wegen des\nobstruktiven Verhaltens der Kindesmutter und der Untätigkeit des zuständigen\nJugendamts nicht durchführbar war. Zudem wäre jeglicher Umgang von den\nschwerwiegenden Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs überschattet worden, die für die\nRegelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers auch maßgeblich waren. Der\nGerichtshof stellt daher fest, dass eine rasche Klärung der Umstände des Falls für den\nBeschwerdeführer besonders wichtig war, um eine weitere Entfremdung des Kindes zu\nverhindern und eine Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers im Interesse\ndes Kindeswohls zu finden. Die besonderen Umstände des Falls brachten insbesondere\nfür das Oberlandesgericht die konkrete Verpflichtung mit sich, besondere\nVorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jegliche unnötigen Verzögerungen zu verhindern,\nwozu beispielsweise gehört hätte, einen strengen Zeitplan einzuhalten und die\nBeweisaufnahme genau zu überwachen.\n\n60\nIm Hinblick auf die Verfahrensführung akzeptiert der Gerichtshof, dass die\nnationalen Gerichte mit dem obstruktiven Verhalten der Kindesmutter konfrontiert waren\nund die verfahrensrechtlichen Mittel zur Reaktion auf dieses Verhalten sowie zur\nBeschleunigung des Verfahrens und insbesondere der Zusammenarbeit der Kindesmutter\nmit der Sachverständigen möglicherweise zum Teil begrenzt waren. Der Gerichtshof\nerkennt zudem an, dass die Erhebung eines umfassenden Sachverständigenbeweises\nund die Einholung von Sachverständigengutachten zur Regelung des Umgangsrechts des\nBeschwerdeführers mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden waren. Der Gerichtshof\nakzeptiert zwar, dass diese Umstände die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens\nmöglicherweise zum Teil rechtfertigen, stellt aber dennoch fest, dass es diesbezüglich\nwährend des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht erhebliche Verzögerungen gegeben\nhat.\n\n61\nDer Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass die Zusatzbegutachtung des\nKindes durch die Sachverständige im Zusammenhang mit dem von der Mutter erhobenen\nVorwurf des sexuellen Missbrauchs von dem Oberlandesgericht erst am 19. März 2003\nangeordnet wurde, etwa ein Jahr nachdem die Gutachterin gebeten worden war, zur\nFrage einer möglichen Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers ein\nGutachten zu erstellen, obwohl seit dem erstinstanzlichen Verfahren feststand, dass eine\nKlärung dieser Vorwürfe für die Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers\nvon Bedeutung war.\n\n62\nZudem muss der Gerichtshof berücksichtigen, dass nach der Anordnung des\nOberlandesgerichts vom 19. März 2003 bis zu einer Begutachtung des Kindes über fünf\nJahre verstrichen. Ungeachtet der Anordnung des Oberlandesgerichts untersuchte die\nSachverständige das Kind nicht im ersten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das mit\ndessen Beschluss vom 28. Januar 2004 endete. Nach der Zurückverweisung des Falls\ndurch die rasche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 dauerte\nes bis zum 15. Dezember 2008, bis ein auf der Exploration des Kindes basierendes\nGutachten von dem Oberlandesgericht eingeholt wurde. Erst am 20. April 2006 beschloss\ndas Oberlandesgericht, der Mutter die elterliche Sorge, soweit es um ihre Zustimmung zur\nBegutachtung des Kindes durch eine Sachverständige ging, zu entziehen, und hierzu\neinen Ergänzungspfleger zu bestellen. Ferner dauerte es bis zum 17. März 2008, ehe das\nOberlandesgericht anstelle des 2001 zuerst ernannten Sachverständigen, den die\nKindesmutter seither abgelehnt hatte, eine neue Gutachterin bestellte.\n\n63\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass das Oberlandesgericht Rostock bei der Verfahrensführung seiner besonderen\nSorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.\n\n64\nDer Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der\nAuffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und\ndem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n\n65\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 13 der Konvention, dass ihm für\nseine Rüge hinsichtlich der Verfahrensdauer kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf\nzur Verfügung stehe.\nArtikel 13 lautet wie folgt:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden\nist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n66\nDies wurde von der Regierung nicht bestritten. Sie wies darauf hin, dass im\nBundesjustizministerium derzeit an einem Gesetzesentwurf zur Einführung eines\nentsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfs gearbeitet werde.\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die\noben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\n\n68\nDer Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das deutsche Recht keinen\nwirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer\nzivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnrn. 103-108, EGMR 2006-VII, und H.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Randnrn. 65-66, 11. Januar 2007).\nEr nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach die Erarbeitung einer\nentsprechenden Regelung noch im Gange sei.\n\n69\nFolglich stand dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtshofs kein\nwirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das\nUmgangsrechtsverfahren hätte beschleunigen oder in Bezug auf bereits eingetretene\nVerzögerungen angemessene Abhilfe schaffen können.\n\n70\nDeshalb ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n71\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA) Schaden\n\n72\nDer Beschwerdeführer verlangte 26.494,48 Euro für Vermögensschaden im\nHinblick auf den Kindesunterhalt, den er von Januar 2000 bis Mai 2009 gezahlt habe, weil\nihm in dieser Zeit seine elterlichen Rechte und Pflichten entzogen waren, da die\nnationalen Gerichte das Verfahren nicht zügig geführt hätten.\n\n73\nIm Hinblick auf den immateriellen Schaden trug der Beschwerdeführer vor, dass\nsein Kind durch die überlange Verfahrensdauer von ihm entfremdet worden sei; dies habe\nbei ihm erheblichen Kummer und Frustration ausgelöst. Darüber hinaus habe der von der\nMutter erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ihn gezwungen, auf seine politische\nKarriere zu verzichten. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Interessen des\nBeschwerdeführers verlangte dieser insoweit 20.000 Euro für den aufgrund der\nüberlangen Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schaden. Weiterhin forderte er\neinen zusätzlichen Betrag von 10.000 Euro wegen mangelnder Verfügbarkeit eines bei\nden nationalen Gerichten einzulegenden diesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs.\n\n74\nDie Regierung trug vor, dass die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf\nden Vermögensschaden keinen Bezug zu der Verfahrensverzögerung aufweise, weil der\nBeschwerdeführer unabhängig von dem Umgangsrechtsstreit auf jeden Fall zur Zahlung\nvon Kindesunterhalt verpflichtet gewesen wäre.\n\n75\nDie Forderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten\nimmateriellen Schadens wurden von der Regierung als überzogen erachtet.\n\n76\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der von dem Beschwerdeführer unterstellte\nVermögensschaden nicht auf die Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten\nzurückzuführen ist; insoweit kann er keinen Kausalzusammenhang zwischen der\nfestgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen. Folglich\nist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine\nEntschädigung zugesprochen werden kann.\n\n77\nAndererseits ist er der Ansicht, dass der Beschwerdeführer wegen der überlangen\nVerfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Der Gerichtshof\nentscheidet nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Art der von ihm festgestellten\nKonventionsverletzungen und spricht ihm unter dieser Rubrik 7.000 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n78\nDer Beschwerdeführer machte außerdem 1.489,52 Euro für Rechtsanwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der wegen der Verfahrensdauer erhobenen\nVerfassungsbeschwerde angefallen waren, 12.521,52 Euro für die übrigen Kosten und\nAuslagen vor den nationalen Gerichten sowie 2.933.83 Euro für Kosten und Auslagen vor\ndem Gerichtshof geltend.\n\n79\nDie Regierung bestritt diese Forderungen. Ihres Erachtens beruhten die für die\nVerfahren vor den nationalen Gerichten geltend gemachten Kosten nur zum Teil auf der\nDauer des Verfahrens. Überdies könnten die Kosten für das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden, da eine Verfassungsbeschwerde kein effektiver Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren sei, wie der\nGerichtshof in seinem Urteil S. ./. Deutschland festgestellt habe. Die Regierung machte\nhinsichtlich der vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten geltend, dass der\nBeschwerdeführer die Anzahl der von seinem Bevollmächtigten tatsächlich für die\nRechtssache aufgewandten Arbeitsstunden oder den Stundensatz nicht dargelegt habe\nund es deshalb unmöglich sei zu beurteilen, ob die Forderung der Höhe nach\nangemessen sei.\n\n80\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben eine Beschwerdeführerin oder\nein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als\nnachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und\nder Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof\nunter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben\ngenannten Kriterien der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat,\ndass ihm die für das Verfahren vor den nationalen Gerichten geltend gemachten Kosten\nund Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer\nverursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof\njedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine\n„angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die\nBeschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S.\n./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 148, EGMR 2006-...),\nhält er es nicht für unangemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 500 Euro\nzuzusprechen. Der Gerichtshof hält es ferner für angebracht, den Betrag von 2.933,83\nEuro für die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof in voller Höhe zuzusprechen.\nC) Verzugszinsen\n\n81\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen\nden Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank\nzuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge\nzu zahlen:\ni) 7.000 Euro (siebentausend Euro) für den immateriellen Schaden;\nii) 3.433,83 Euro (dreitausendvierhundertdreiunddreißig Euro und dreiundachtzig\nCent) für Kosten und Auslagen;\niii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden\nSteuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\ndie obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Juni 2010 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Karel Jungwiert\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-06-24/39444-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139475","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139475"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-06-24/39444-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139475","retrieved":"2026-07-29 08:45:42.531989+00:00"}}