{"status":"available","doknr":"001-139477","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0601JUD002297805","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2010-06-01","aktenzeichen":"22978/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass die prozessuale Einrede der Regierung bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention zurückgewiesen wird; 2. mit elf zu sechs Stimmen, dass der Beschwerdeführer immer noch behaupten kann, im Sinne von Artikel 34 der Konvention „Opfer“ eines Verstoßes gegen Artikel 3 der Konvention zu sein; 3. mit elf zu sechs Stimmen, dass Artikel 3 der Konvention verletzt worden ist; 4. mit elf zu sechs Stimmen, dass Artikel 6 Absatz 1 und 3 der Konvention nicht verletzt worden ist; 5. mit zehn zu sieben Stimmen, dass a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten 1.723,40 Euro (eintausendsiebenhundertdreiundzwanzig Euro und vierzig Cent), zuzüglich dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender Steuern, für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n01/06/10 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 22978/05) –\nUrteil der Großen Kammer\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE G ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 22978/05)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n1. Juni 2010\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache Gäfgen ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nJean-Paul Costa, Präsident,\nChristos Rozakis,\nNicolas Bratza,\nFrançoise Tulkens,\nJosep Casadevall,\nAnatoly Kovler,\nLjiljana Mijović,\nRenate Jaeger,\nSverre Erik Jebens,\nDanutė Jočienė,\nJán Šikuta,\nIneta Ziemele,\nGeorge Nicolaou,\nLuis López Guerra,\nLedi Bianku,\nAnn Power,\nNebojša Vučinić,\nund Erik Fribergh, Kanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 18. März 2009 und am 24. März 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 22978/05) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der\nBeschwerdeführer“), am 15. Juni 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nDem Beschwerdeführer wurde Prozesskostenhilfe gewährt.\n\n2\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass die Behandlung, der er bei seiner polizeilichen\nVernehmung am 1. Oktober 2002 zum Verbleib eines Jungen, J., ausgesetzt worden sei,\nFolter entspreche, die nach Artikel 3 der Konvention verboten sei. Er behauptete, weiterhin\nOpfer dieser Konventionsverletzung zu sein. Er behauptete ferner, dass er in seinem durch\nArtikel 6 der Konvention garantierten Recht auf ein faires Verfahren, das ein Recht auf\nwirksame Verteidigung und ein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit einschließe, verletzt\nworden sei, weil Beweismittel, die unter Verletzung von Artikel 3 erlangt worden seien, zu\ndem gegen ihn geführten Strafprozess zugelassen worden seien.\n\n3\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion und anschließend der Fünften Sektion des\nGerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Mit\nEntscheidung vom 10. April 2007 erklärte eine Kammer der Fünften Sektion die Beschwerde\nfür teilweise zulässig; die Kammer bestand aus den folgenden Richterinnen und Richtern:\nPeer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Volodymyr Butkevych, Margarita Tsatsa-\nNikolovska, Rait Maruste, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, und Claudia Westerdiek,\nSektionskanzlerin.\n\n4\nAm 30. Juni 2008 erließ eine Kammer der Fünften Sektion, die sich aus den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Isabelle\nBerro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek,\nSektionskanzlerin, zusammensetzte, ihr Urteil. Die Kammer entschied einstimmig, dass es\nnicht erforderlich sei, über die prozessuale Einrede der Regierung in Bezug auf die\nNichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu entscheiden. Sie stellte mit sechs zu\neiner Stimme fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen könne, Opfer\neiner Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein. Ferner stellte sie mit sechs zu einer\nStimme fest, dass Artikel 6 der Konvention nicht verletzt worden sei.\n\n5\nMit Schriftsatz vom 19. September 2008, der am 26. September 2008 bei der Kanzlei\ndes Gerichtshofs einging, beantragte der Beschwerdeführer die Verweisung der\nRechtssache an die Große Kammer nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der\nVerfahrensordnung und erhielt seine Behauptung aufrecht, dass Artikel 3 und 6 der\nKonvention verletzt worden seien.\nAm 1. Dezember 2008 nahm der Ausschuss der Großen Kammer diesen Antrag an.\n\n6\nÜber die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel 27 Absatz 2\nund 3 der Konvention sowie Artikel 24 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden.\n\n7\nDer Beschwerdeführer und die Regierung reichten jeweils Stellungnahmen zur\nBegründetheit ein und erwiderten schriftlich auf die gegnerischen Stellungnahmen.\nZusätzlich ging eine Stellungnahme der Drittbeteiligten Herr Friedrich von Metzler und Frau\nSylvia von Metzler, den Eltern von J., ein, die vom Präsidenten der Fünften Sektion zur\nTeilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden waren (Artikel 36 Abs. 2 der\nKonvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung) und von Herrn E. Kempf und Frau\nH. Schilling, Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, vertreten wurden. Weitere Stellungnahmen\ngingen von dem Drittbeteiligten Redress Trust, einer internationalen Menschenrechts-\nNichtregierungsorganisation mit Sitz in London, ein, der vom Präsidenten zur Teilnahme am\nschriftlichen Verfahren ermächtigt worden war (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel\n44 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung) und von seiner Direktorin Frau C. Ferstman sowie\nder Beraterin Frau L. Oette vertreten wurde. Die Parteien erwiderten auf diese\nStellungnahmen (Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung).\n\n8\nIm Menschenrechtsgebäude in Straßburg fand am 18. März 2009 eine mündliche\nVerhandlung statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nDabei erschienen vor dem Gerichtshof:\n(a) für die Regierung\nFrau Ministerialdirigentin A. WITTLING-VOGEL,\nBundesministerium der Justiz, Verfahrensbevollmächtigte,\nHerr Prof. Dr. J. A. Frowein, Direktor em.\nam Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht\nund Völkerrecht Bevollmächtigter,\nHerr M. BORNMANN, Staatsanwalt,\nHerr J. KOCH, Richter am Amtsgericht, Berater;\n(b) für den Beschwerdeführer\nHerr M. HEUCHEMER, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter,\nHerr D. SCHMITZ, Rechtsanwalt,\nHerr B. VON BECKER, Rechtsanwalt,\nHerr J. SCHULZ-TORNAU, Rechtsanwalt, Berater,\nHerr S. STRÖHM,\nHerr M. BOLSINGER, Assistenten.\nDer Gerichtshof hörte mündliche Stellungnahmen von Herrn Heuchemer und Herrn\nFrowein sowie deren Antworten auf die ihnen gestellten Fragen.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n9\nDer 1975 geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der JVA Schwalmstadt,\nDeutschland, inhaftiert.\nA. Die Entführung von J. und die polizeilichen Ermittlungen\n\n10\nJ. war der jüngste Sohn einer Bankiersfamilie in Frankfurt am Main. Den\nBeschwerdeführer, einen Jurastudenten, lernte er über dessen Bekanntschaft zu seiner\nSchwester kennen.\n\n11\nAm 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer den elfjährigen J. unter dem\nVorwand, die Schwester des Kindes habe dort eine Jacke vergessen, in seine Wohnung in\nFrankfurt am Main. Anschließend erstickte er den Jungen.\n\n12\nIm Anschluss daran deponierte er ein Erpresserschreiben am Wohnsitz von J.s Eltern,\nin dem es hieß, dass J. entführt worden sei, und in dem eine Million Euro gefordert wurde. In\ndem Schreiben hieß es weiterhin, die Eltern des Kindes würden ihren Sohn wiedersehen,\nwenn die Entführer das Lösegeld erhielten und es ihnen gelinge, das Land zu verlassen. Der\nBeschwerdeführer fuhr dann zu einem etwa eine Autostunde von Frankfurt entfernten\nWeiher auf einem Privatgrundstück bei Birstein und versteckte J.s Leiche unter einem Steg.\n\n13\nAm 30. September 2002 gegen 1 Uhr morgens holte der Beschwerdeführer das\nLösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab. Von diesem Zeitpunkt an wurde er von der\nPolizei observiert. Einen Teil des Lösegelds zahlte er auf seine Konten ein, den Rest des\nGeldes versteckte er in seiner Wohnung. Am Nachmittag desselben Tages nahm ihn die\nPolizei am Flughafen Frankfurt am Main fest, wobei er mit dem Gesicht nach unten auf den\nBoden gedrückt wurde.\n\n14\nNachdem der Beschwerdeführer wegen Schocks und Hautverletzungen von einem\nArzt in der Flughafenklinik untersucht worden war, wurde er ins Polizeipräsidium Frankfurt\nam Main gebracht. Der Kriminalbeamte M. teilte ihm mit, dass er verdächtigt werde, J.\nentführt zu haben, und belehrte ihn über seine Rechte als Beschuldigter, insbesondere das\nRecht, nicht zur Sache auszusagen und das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen.\nDann wurde er von M. mit dem Ziel befragt, J. zu finden. In der Zwischenzeit fand die Polizei\nbei einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers die Hälfte des Lösegelds\nsowie einen Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Der Beschwerdeführer gab vor, das Kind\nwerde von einem anderen Entführer festgehalten. Um 23:30 Uhr wurde ihm auf sein\nVerlangen hin gestattet, für einen Zeitraum von 30 Minuten mit einem Rechtsanwalt, Z., zu\nsprechen.\nDanach gab er an, F.R. und M.R. hätten den Jungen entführt und ihn in einer Hütte an einem\nSee versteckt.\n\n15\nAm frühen Morgen des 1. Oktober 2002, bevor M. seinen Dienst antrat, wies Herr D.,\nVizepräsident der Frankfurter Polizei, einen anderen Kriminalbeamten, Herrn E., an, dem\nBeschwerdeführer erhebliche körperliche Schmerzen anzudrohen und nötigenfalls\nzuzufügen, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes des Kindes zu veranlassen. Die D.\nunterstehenden Abschnittsleiter hatten eine solche Maßnahme zuvor wiederholt abgelehnt\n(siehe Rdnr. 47). Der Kriminalbeamte E. drohte dem Beschwerdeführer daraufhin damit,\ndass ihm von einer speziell für diese Zwecke ausgebildeten Person massive Schmerzen\nzugefügt würden, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Nach den\nAngaben des Beschwerdeführers drohte ihm der Beamte überdies an, ihn mit zwei großen\nSchwarzen in eine Zelle zu sperren, die ihn sexuell missbrauchen würden. Der Beamte habe\nihm ferner mehrmals mit der Hand gegen den Brustkorb geschlagen und ihn derart\ngeschüttelt, dass er einmal mit dem Kopf an die Wand geschlagen sei. Die Regierung\nbestritt, dass dem Beschwerdeführer sexueller Missbrauch angedroht worden sei und dass\nes während des Verhörs zu körperlichen Übergriffen gekommen sei.\n\n16\nAus Angst vor den angedrohten Maßnahmen nannte der Beschwerdeführer nach etwa\n10 Minuten den Ort, an dem sich die Leiche des Kindes befand.\n\n17\nDer Beschwerdeführer wurde dann mit M. und zahlreichen anderen Polizeibeamten\nnach Birstein gefahren. Er hatte sich geweigert, mit dem Kriminalbeamten E. zu gehen.\nDie Polizei wartete darauf, dass eine Videokamera zum Tatort gebracht würde. Dann nannte\nder Beschwerdeführer auf Befehl des Polizeiführers und vor laufender Kamera den genauen\nOrt, an dem sich die Leiche befand. Die Polizei fand J.s Leiche unter dem Steg am Weiher\nbei Birstein, wie es der Beschwerdeführer angegeben hatte. Der Beschwerdeführer\nbehauptete, er sei gezwungen worden, barfuß durch den Wald zu dem Ort zu gehen, an dem\ner die Leiche abgelegt hatte; auf Befehl der Polizei habe er den genauen Ort bezeichnen\nmüssen. Die Regierung stritt ab, dass der Beschwerdeführer barfuß habe gehen müssen.\n\n18\nBei forensischen Untersuchungen am Tatort fand die Polizei in der Umgebung des\nWeihers bei Birstein Reifenspuren, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten. Als\nder Beschwerdeführer auf dem Rückweg von Birstein von dem Kriminalbeamten M. befragt\nwurde, gestand er, J. entführt und getötet zu haben. Die Polizeibeamten brachten ihn\nanschließend zu verschiedenen weiteren von ihm genannten Orten, wo sie J.s Schulbücher,\neinen Rucksack, J.s Kleidung, sowie die für den Erpresserbrief verwendete Schreibmaschine\nin Containern sicherstellten. Die Obduktion von J.s Leiche am 2. Oktober 2002 bestätigte,\ndass der Junge erstickt ist.\n\n19\nNach der Rückkehr zur Polizeiwache wurde dem Beschwerdeführer gestattet, mit\nseinem Rechtsanwalt En. zu sprechen, der von seiner Mutter beauftragt worden war und\nvergeblich versucht hatte, den Beschwerdeführer am Morgen zu erreichen und zu beraten.\n\n20\nIn einem für die Polizeiakte bestimmten Vermerk vom 1. Oktober 2002 hielt der\nVizepräsident der Frankfurter Polizei, D., fest, dass er davon ausgehe, dass sich J. am\nMorgen jenen Tages, sofern er noch am Leben sei, aufgrund des Nahrungsmangels und der\nAußentemperatur in akuter Lebensgefahr befinde. Um das Leben des Kindes zu retten, habe\ner den Kriminalbeamten E. deshalb angewiesen, dem Beschwerdeführer erhebliche\nSchmerzen anzudrohen, die nicht zu Verletzungen führen würden. Er bestätigte, dass die\nBehandlung selbst unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen sei. D. vermerkte ferner, er habe\neinen anderen Polizeibeamten angewiesen, ein „Wahrheitsserum“ zu beschaffen, das dem\nBeschwerdeführer verabreicht werde sollte. Laut dem Vermerk diente die Bedrohung des\nBeschwerdeführers nicht der Förderung des Strafverfahrens betreffend die Entführung,\nsondern ausschließlich der Rettung des Lebens des Kindes. Da der Beschwerdeführer den\nOrt, an dem sich J.s Leiche befand, nach Schmerzandrohung preisgegeben habe, seien\nkeine Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden.\n\n21\nEin ärztliches Attest, das am 4. Oktober 2002 von einem Polizeiarzt ausgestellt wurde,\nbestätigte, dass der Beschwerdeführer ein Hämatom (7 cm x 5 cm) unterhalb des linken\nSchlüsselbeines, Hautverletzungen und Blutschorf an seinem linken Arm und seinen Knien,\nsowie Schwellungen an den Füßen habe. Ein weiteres ärztliches Attest vom 7. Oktober 2002\nbesagt, dass bei einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2002 zwei\nHämatome mit 4 bzw. 5 cm Durchmesser auf der linken Brust des Beschwerdeführers,\noberflächliche Hautverletzungen und Blutschorf an seinem linken Arm, seinen Knien, seinem\nrechten Bein und blasenartige Abhebungen an seinen Füßen festgestellt worden seien. Dem\nAttest zufolge wiesen diese diskreten Verletzungsspuren auf Entstehungszeiträume bis zu\nwenigen Tagen vor dem Untersuchungszeitpunkt hin.\nDie genaue Ursache der Verletzungen konnte nicht diagnostiziert werden.\n\n22\nDer Beschwerdeführer bestätigte sein Geständnis vom 1. Oktober 2002 anschließend\nin einer polizeilichen Vernehmung am 4. Oktober 2002, in drei staatsanwaltlichen\nVernehmungen am 4., 14. und 17. Oktober 2002 und in einer amtsrichterlichen Vernehmung\nam 30. Januar 2003.\n\n23\nIm Januar 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf Grundlage der\nBehauptungen des Beschwerdeführers, er sei am 1. Oktober 2002 bedroht worden, ein\nErmittlungsverfahren gegen den Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., und gegen den\nKriminalbeamten E.\nB. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main\n(a) Die vorab gestellten Anträge auf Einstellung des Verfahrens und auf\nFeststellung der Unzulässigkeit von Beweismitteln\n\n24\nAm 9. April 2003, dem ersten Verhandlungstag, stellte der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer vorab einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Er begründete dies\ndamit, der Kriminalbeamte E. habe ihm während der Vernehmung und vor seinem\nGeständnis die Zufügung massiver Schmerzen und sexuellen Missbrauch angedroht. Er\nbrachte vor, diese Behandlung habe gegen § 136a StPO (siehe Rdnr. 61) und Artikel 3 der\nKonvention verstoßen und rechtfertige die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens.\n\n25\nHilfsweise beantragte der Beschwerdeführer vorab die Feststellung, dass infolge einer\nFortwirkung der gegen ihn gerichteten Gewaltandrohung vom 1. Oktober 2002 alle\nAussagen, die er vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht\nverwertet werden dürften. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung,\ndass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO ein Verwertungsverbot für sämtliche\nBeweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund des ihm\nabgepressten Geständnisses bekannt geworden seien – der so genannten „fruits of the\npoisonous tree“ –, bestehe (Fernwirkung).\n\n26\nAuf den ersten vorab gestellten Antrag hin lehnte das Landgericht Frankfurt am Main\nden Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Strafverfahrens am 9. April 2003 ab.\nDas Gericht stellte fest, der Kriminalbeamte E. habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nzufolge gedroht, ein Spezialist sei in einem Hubschrauber unterwegs zur Polizeiwache, der\nihm, ohne Spuren zu hinterlassen, unerträgliche Schmerzen zufügen würde, die er noch nie\nzuvor gespürt habe, wenn er den Aufenthaltsort von J. weiterhin nicht preisgebe. Um der\nDrohung Nachdruck zu verleihen, habe E. die Rotorgeräusche eines Hubschraubers\nnachgeahmt. E. habe ferner angedroht, der Beschwerdeführer würde mit zwei großen\n„Negern” in eine Zelle gesperrt, die ihn anal missbrauchen würden. Er würde sich wünschen,\nnie geboren zu sein. Das Gericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass\ner sich weigere, den Aufenthaltsort des Opfers preiszugeben, die Zufügung massiver\nSchmerzen angedroht worden sei. Das Gericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass\ndem Beschwerdeführer auch sexueller Missbrauch angedroht oder dass er anderweitig\nbeeinflusst worden sei.\nDie Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, sei nach § 136a StPO und\nauch nach Artikel 1 und Artikel 104 Absatz 1 Grundgesetz (siehe Rdnrn. 59-60) und Artikel 3\nder Konvention rechtswidrig gewesen.\n\n27\nDas Gericht befand jedoch, dass das Strafverfahren trotz dieses Verstoßes gegen die\nVerfassungsrechte des Beschwerdeführers nicht unzulässig sei und fortgeführt werden\nkönne. Es befand, dass sich aus den in Frage stehenden, gesetzeswidrigen\nErmittlungsmethoden keine Behinderung der Verteidigung ergebe, auf Grund derer das\nStrafverfahren nicht fortgeführt werden könnte. Unter Berücksichtigung der Schwere des\nSchuldvorwurfs gegen den Beschwerdeführer einerseits und des Ausmaßes des\ngesetzeswidrigen Verhaltens im Ermittlungsverfahren andererseits könne nicht von einem\nderart außergewöhnlichen und unerträglichen Rechtsstaatsverstoß gesprochen werden,\ndass dieser der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehen würde.\n\n28\nAuf den zweiten vorab gestellten Antrag des Beschwerdeführers hin befand das\nLandgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse und Aussagen des\nBeschwerdeführers, die bislang vor der Polizei, einem Staatsanwalt und einem Amtsrichter\nerfolgt waren, nach § 136a Absatz 3 StPO als Beweismittel in dem Strafverfahren unzulässig\nseien, weil sie aufgrund der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden erlangt worden\nseien.\n\n29\nDas Gericht stellte fest, dass der Kriminalbeamte E. am 1. Oktober 2002 verbotene\nVernehmungsmethoden im Sinne von § 136a Absatz 1 StPO angewendet habe, indem er\ndem Beschwerdeführer für den Fall, dass er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe,\ndie Zufügung unerträglicher Schmerzen angedroht habe. Demzufolge seien sämtliche\nAussagen des Beschwerdeführers, die aufgrund der Anwendung dieser verbotenen\nErmittlungsmaßnahme zustande gekommen seien, als Beweismittel unzulässig. Dieses\nBeweisverwertungsverbot gelte nicht nur für die Aussagen, die unmittelbar nach der\nrechtswidrigen Drohung gemacht worden seien. Infolge einer Fortwirkung des Verstoßes\ngegen § 136a StPO gelte das Verbot auch für alle sonstigen Aussagen, die der\nBeschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe.\n\n30\nDer durch die Anwendung einer verbotenen Ermittlungsmethode verursachte\nVerfahrensmangel hätte nur behoben werden können, wenn der Beschwerdeführer vor\nseinen späteren Befragungen darüber informiert worden wäre, dass seine früheren, aufgrund\nder Androhung von Schmerzen zustande gekommenen Aussagen nicht als Beweismittel\ngegen ihn verwendet werden dürften. Der Beschwerdeführer sei jedoch lediglich über sein\nSchweigerecht belehrt worden, ohne dass er über die Unzulässigkeit der missbräuchlich\nerlangten Beweismittel informiert worden sei. Folglich sei ihm vor weiteren Aussagen nicht\ndie erforderliche „qualifizierte Belehrung“ erteilt worden.\n\n31\nAllerdings beschränkte das Gericht die unzulässigen Beweismittel auf die oben\ngenannten Aussagen. Im Weiteren wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf\nFeststellung, dass aufgrund der verbotenen Ermittlungsmethoden sämtliche Beweismittel,\nwie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der ihm abgepressten\nAussagen bekannt geworden seien, von der Hauptverhandlung auszuschließen seien\n(Fernwirkung), zurück. Das Gericht stellte fest:\n„... Dagegen besteht keine Fernwirkung des Verstoßes gegen § 136a StPO in der\nWeise, dass auch die bei der Aussage bekanntgewordenen Beweismittel nicht benutzt\nwerden dürften. Die Kammer folgt insoweit der in Literatur und Rechtsprechung\nvertretenen Mittelmeinung [...], wonach eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen und\ninsbesondere zu berücksichtigen ist, ob in besonders grober Weise gegen die\nRechtsordnung, namentlich gegen Grundrechtsnormen verstoßen wurde, und dabei\nauch auf die Schwere der aufzuklärenden Tat abzustellen ist. Die Abwägung der\nSchwere des Eingriffs in Grundrechte des Angeklagten – im vorliegenden Fall die\nAndrohung körperlicher Gewalt – und der Schwere der ihm vorgeworfenen und\naufzuklärenden Tat – vollendete Tötung eines Kindes – lässt die Unverwertbarkeit der\ninfolge der Aussage des Angeklagten bekanntgewordenen Beweismittel – insbesondere\ndas Auffinden des toten Kindes und die Ergebnisse der Obduktion – unverhältnismäßig\nerscheinen.\n(b) Das Urteil des Landgerichts\n\n32\nIm Anschluss an die oben genannten Entscheidungen über die vorab gestellten\nAnträge des Beschwerdeführers vom ersten Verhandlungstag wurde das Verfahren\nfortgesetzt. Am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer in seiner Äußerung zur Anklage\nzu, J. getötet zu haben, erklärte aber, dies anfangs nicht beabsichtigt zu haben. Sein Anwalt\ntrug vor, dass der Beschwerdeführer durch das Geständnis ungeachtet der am 1. Oktober\n2002 eingesetzten Ermittlungsmethoden die Verantwortung für seine Tat übernehmen wolle.\nIm weiteren Verlauf der Verhandlung wurden sämtliche Beweismittel, die infolge der\nursprünglichen Aussage des Beschwerdeführers erlangt worden waren und für die der\nBeschwerdeführer ein Verwertungsverbot beantragt hatte, eingebracht. Am Ende der\nHauptverhandlung am 28. Juli 2003 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er bereits von\nAnfang an beabsichtigt habe, das Kind zu töten. Er umschrieb sein zweites Geständnis als\nden einzigen Weg, seine schwere Schuld zu akzeptieren und als die größtmögliche\nEntschuldigung für den Mord an dem Kind.\n\n33\nAm 28. Juli 2003 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer\nu.a. des Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge schuldig.\nEs verurteilte ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der\nSchuld fest, weshalb die Höchststrafe geboten sei (siehe Rdnr. 63).\n\n34\nDas Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erneut\nüber sein Schweigerecht sowie über das Beweisverwertungsverbot bezüglich seiner früheren\nAussagen belehrt worden sei und die erforderliche qualifizierte Belehrung somit erfolgt sei.\nAllerdings habe der Beschwerdeführer nach der qualifizierten Belehrung gestanden, J.\nentführt und getötet zu haben. Seine Aussagen in der Hauptverhandlung bezüglich der\nPlanung seiner Tat seien die wesentliche, wenn nicht sogar ausschließliche Grundlage für\ndie Tatsachenfeststellung durch das Gericht gewesen. Gestützt würden sie durch die\nAussage von J.s Schwester, das Erpresserschreiben und den in der Wohnung des\nBeschwerdeführers aufgefundenen Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Die\nTatsachenfeststellungen zur Tatausführung beruhten ausschließlich auf dem Geständnis des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung. Weitere Beweismittel zeigten, dass er auch\ninsoweit die Wahrheit gesagt habe. Zu diesen gehörten die Obduktionsergebnisse bezüglich\nder Todesursache, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in\nder Umgebung des Weihers, wo die Leiche des Kindes gefunden worden sei, und die\nEntdeckung des Lösegelds, das in seiner Wohnung aufgefunden bzw. auf seine Konten\neingezahlt worden sei.\n\n35\nBei der Würdigung der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers führte das Gericht\naus, dass er sein elfjähriges Opfer getötet und eine Million Euro Lösegeld gefordert habe, um\nsein selbst geschaffenes Image des reichen und erfolgreichen jungen Anwalts\naufrechtzuerhalten. Es teilte nicht die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger, das Geständnis des Beschwerdeführers sei wertlos, da er lediglich gestanden\nhabe, was ohnehin bereits bewiesen gewesen sei. Schuldmindernd sei der Umstand zu\nberücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung aus freien\nStücken ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, obwohl alle seine früheren\nGeständnisse nach § 136a Absatz 3 StPO nicht verwertbar gewesen seien. Gleichwohl wäre\nder Beschwerdeführer auch ohne sein Geständnis des erpresserischen Menschenraubs mit\nTodesfolge für schuldig befunden worden. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei\nobserviert worden, nachdem er das Lösegeld, das später in seiner Wohnung aufgefunden\nbzw. auf seine Konten eingezahlt worden sei, abgeholt habe. Überdies belege die Obduktion\nvon J.s Leiche, dass der Junge erstickt worden sei, und am Fundort der Leiche seien\nReifenspuren entdeckt worden, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten.\n\n36\nDas Gericht stellte ferner fest, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers\nverbotene Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a StPO angewendet worden seien.\nOb und in welchem Maße sich der Kriminalbeamte E. und der Vizepräsident der Frankfurter\nPolizei, D., aufgrund dieser Androhungen strafbar gemacht hätten, sei in dem zu jenem\nZeitpunkt gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu klären. Jedoch\nmindere ihr mutmaßlich rechtswidriges Verhalten die Schuld des Beschwerdeführers nicht.\nDas Fehlverhalten von Polizeibeamten, also der Exekutive, könne die rechtsprechende\nGewalt nicht daran hindern, die Tatsachenfeststellungen nach Recht und Gesetz zu\nbewerten und zu beurteilen.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n37\nAm Tag nach der Verurteilung legte der Beschwerdeführer Revision beim\nBundesgerichtshof ein. Er rügte, dass das Landgericht seinen vorab gestellten Antrag, das\ngegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen, in seiner Entscheidung vom 9. April 2003\nabgelehnt habe. Es habe ferner abgelehnt, festzustellen, dass ein Verwertungsverbot für\nsämtliche weiteren Beweismittel, z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden\naufgrund der in rechtswidriger Weise abgepressten Aussagen bekannt geworden seien,\nbestehe. Der Beschwerdeführer legte eine vollständige Abschrift dieser Anträge vom 9. April\n2003, einschließlich der Antragsbegründungen, bei.\nFerner legte er eine Abschrift der Entscheidung des Landgerichts vom 9. April 2003 bei, mit\nder sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgelehnt wurde, und trug hinsichtlich der\ngegen ihn gerichteten Folterandrohungen durch die Polizei vor, dass – unter Fortführung der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs – „ein derartiges Verhalten das Verwertungsverbot\n‚überspringt’ und ein Verfahrenshindernis begründet“.\n\n38\nIn seiner Stellungnahme vom 9. März 2004 wendete der Generalbundesanwalt ein,\ndass die Revision des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sei. Die Anwendung\nverbotener Vernehmungsmethoden ziehe kein Hindernis für das Strafverfahren nach sich.\n§ 136a StPO sehe ausdrücklich vor, dass die Anwendung einer der bezeichneten\nverbotenen Methoden lediglich ein Beweisverwertungsverbot zur Folge habe. Der\nBeschwerdeführer habe einen Verstoß gegen § 136a Absatz 3 StPO nicht gerügt. In jedem\nFall lägen keine Gründe für eine derartige Rüge vor, denn das Landgericht habe nur das\nGeständnis des Beschwerdeführers aus der Hauptverhandlung verwertet, das er abgelegt\nhabe, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine früheren Aussagen nicht als\nBeweismittel zugelassen worden seien.\n\n39\nAm 21. Mai 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers\nohne weitere Begründung als unbegründet.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n40\nAm 23. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er fasste den der Rechtssache zugrundeliegenden Sachverhalt\nsowie den Inhalt der beanstandeten Entscheidungen zusammen und rügte unter Berufung\nauf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Vorgehensweise der\nPolizei bei seiner Befragung am Morgen des 1. Oktober 2002.\nEr brachte vor, ihm sei angedroht worden, dass er gefoltert und sexuell missbraucht würde,\nwenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Angesichts der Umstände des Falls\nkomme diese Behandlung Folter im Sinne von Artikel 3 der Konvention gleich und verstoße\ngegen Artikel 104 Absatz 1 Grundgesetz. Sie verletze auch sein unantastbares Recht auf\nMenschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz, das den Kerngedanken der genannten\nBestimmungen darstelle. Aus diesen nicht zu rechtfertigenden Menschenrechtsverletzungen\nhätten sich ein Verfahrenshindernis für das Strafverfahren wegen Mordes und ein\nVerwertungsverbot für die Beweismittel ergeben müssen, die aufgrund des ihm mit Hilfe\nverbotener Maßnahmen abgepressten Geständnisses gewonnen worden seien.\n\n41\nAm 14. Dezember 2004 befand das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei\nRichtern bestehenden Kammer, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nunzulässig sei.\n\n42\nZunächst stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer, soweit er die\nunterbliebene Verfahrenseinstellung durch die Strafgerichte angreife, seine Beschwerde\nnicht ausreichend begründet habe. Bereits das Landgericht habe die Androhung der Polizei,\ndem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, als Verstoß gegen § 136a StPO und Artikel 3\nder Konvention gewertet und festgestellt, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus\nArtikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz missachtet worden seien.\n\n43\nJedoch führten Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der\nHauptverhandlung komme, nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch das auf dem Inbegriff\nder Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstoße. In der\nvorliegenden Rechtssache hätten die Strafgerichte zwar festgestellt, dass die von der Polizei\nangewendeten Vernehmungsmethoden verboten seien, hätten aber hinsichtlich der daraus\nfolgenden rechtlichen Konsequenzen eine andere Auffassung vertreten als der\nBeschwerdeführer. Nach ihrer Auffassung habe zwar ein Beweisverwertungsverbot für die\ndurch die fraglichen Maßnahmen zustande gekommenen Aussagen vorgelegen, jedoch kein\nHindernis für das eigentliche Strafverfahren.\n\n44\nNach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts könnte der in der Anwendung\nverbotener Ermittlungsmethoden liegende Verfahrensverstoß als durch das\nBeweisverwertungsverbot, das von den Strafgerichten in Bezug auf die dadurch erlangten\nAussagen angenommen wurde, ausgeglichen gelten. Ein solches Verbot sei nach § 136a\nAbsatz 3 StPO vorgesehen, um die frühere Rechtsverletzung zu kompensieren. Allerdings\ngebe es in Fällen, in denen ein Verfahrenshindernis als Folge schwerster Verfahrensmängel\nin Betracht kommen könne, keine speziellen Gesetzesvorschriften.\nUnter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum die\nangegriffenen Vernehmungsmethoden nicht nur ein Beweisverwertungsverbot in Bezug auf\ndie dadurch zustande gekommenen Aussagen, sondern auch ein Hindernis für das gegen\nihn geführte Strafverfahren nach sich gezogen haben sollen.\n\n45\nZum anderen befand das Bundesverfassungsgericht, dass die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls unzulässig sei, soweit sie sich\ngegen die Ablehnung seitens des Landgerichts richtete, die Verwertung aller aufgrund seines\nunter Drohung abgegebenen Geständnisses erlangten Beweismittel im Verfahren zu\nverbieten. Der Beschwerdeführer habe diese Frage in dem Verfahren vor dem\nBundesgerichtshof nicht vorgebracht.\n\n46\nDie Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004\nzugestellt.\nC. Weitere Entwicklungen\n1. Das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten\n\n47\nAm 20. Dezember 2004 ergingen die Urteile des Landgerichts gegen den\nVizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., und gegen den Kriminalbeamten E. Das Gericht\nstellte fest, dass D. am Morgen des 1. Oktober 2002 angeordnet habe, den\nBeschwerdeführer unter Zufügung von Schmerzen zu befragen, und zwar in der Weise, wie\ner sie anschließend in seinem für die Polizeiakte erstellten Vermerk beschrieben habe (siehe\nRdnr. 20). Damit habe er entgegen dem Rat aller ihm unterstehenden Abschnittsleiter, die\nmit der Ermittlung der Entführung von J. betraut waren, gehandelt. Die Abschnittsleiter seien\ngegen diese Maßnahme gewesen, die er zuvor bereits am Abend des 30. September 2002\nund dann zwei Mal am Morgen des 1. Oktober 2002 angeordnet habe. Die Abschnittsleiter\nhätten sich den Anweisungen widersetzt und stattdessen vorgeschlagen, den\nBeschwerdeführer weiter zu vernehmen und mit der Familie von J. zu konfrontieren. D. habe\ndem Kriminalbeamten E. die Anordnung erteilt, seine Anweisungen zu erfüllen, denen\nzufolge dem Beschwerdeführer Folter angedroht und nötigenfalls auch durchgeführt werden\nsolle. Die Zufügung von Schmerzen sei unter medizinischer Aufsicht und ohne, dass Spuren\nverblieben, von einem speziell ausgebildeten Polizeibeamten durchzuführen gewesen, der in\neinem Hubschrauber zur Polizeiwache gebracht würde. Eine Polizeiärztin habe sich bereit\nerklärt, die Ausführung von D.s Anweisungen zu beaufsichtigen. Das Gericht stellte fest,\ndass die Maßnahme darauf gerichtet gewesen sei, festzustellen, wo der Beschwerdeführer\nJ. versteckt hatte, der sich nach D.s Ansicht in akuter Lebensgefahr befand. Deshalb habe E.\ndem Beschwerdeführer den Anweisungen von D. entsprechend gedroht und ihm mitgeteilt,\ndass ihm ein „Wahrheitsserum“ verabreicht werde. Nach etwa zehn Minuten gestand der\nBeschwerdeführer, J. unter einem Steg an einem Weiher in der Nähe von Birstein versteckt\nzu haben.\n\n48\nDas Landgericht befand, dass die Vernehmungsmethode nicht gerechtfertigt gewesen\nsei. Der zur Verteidigung vorgebrachte „Notstand” habe nicht bestanden, da die fragliche\nMethode gegen die in Artikel 1 Grundgesetz festgeschriebene Menschenwürde verstoßen\nhabe. Die Achtung der Menschenwürde sei auch der Kerngedanke des Artikels 104 Absatz 1\nSatz 2 Grundgesetz und des Artikels 3 der Konvention.\nDer Schutz der Menschenwürde sei absolut und gestatte keine Ausnahmen oder\nInteressenabwägungen.\n\n49\nDas Landgericht Frankfurt am Main sprach den Kriminalbeamten E. der Nötigung im\nAmt schuldig. Allerdings bestand die Bestrafung des Angeklagten in einer Verwarnung; eine\nGeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro behielt sich das Gericht vor, falls der\nAngeklagte während der Bewährungsfrist eine weitere Straftat begehen sollte. Das Gericht\nsprach ferner den Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., der Verleitung eines\nUntergebenen, E., zu einer Nötigung im Amt schuldig. Es verwarnte auch D. und behielt die\nVerurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro vor. Der\nBeschwerdeführer hatte in diesem Verfahren als Zeuge ausgesagt.\n\n50\nBei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht, dass es massive mildernde\nUmstände zu beachten gebe. Es berücksichtigte insbesondere, dass es den Angeklagten\nausschließlich darum gegangen sei, J.s Leben zu retten, und dass sie aufgrund ihrer\nVerantwortung gegenüber der vorgesetzten Behörde und der Öffentlichkeit unter hohem\nDruck gestanden hätten. Sie seien zum maßgeblichen Zeitpunkt erschöpft gewesen und\nhätten in einer sehr angespannten und hektischen Situation gehandelt. Sie seien nicht\nvorbestraft gewesen. Zudem habe D. die Verantwortung für seine Handlungen übernommen,\nindem er sie noch am selben Tag in einem Vermerk für die Polizeiakte eingeräumt und\nerklärt habe. Das Verfahren habe lange gedauert und eine immense Medienaufmerksamkeit\nauf sich gezogen. Die Angeklagten hätten Einbußen in ihren dienstlichen Tätigkeiten\nerfahren: D. sei zum Hessischen Ministerium des Innern versetzt worden und E. sei verboten\nworden, strafprozessual relevante Maßnahmen auszuführen. Darüber hinaus sei es das\nerste Mal gewesen, dass eine Konfliktlage wie im Fall der Anklagten vor einem deutschen\nStrafgericht verhandelt worden sei. Als strafverschärfenden Umstand berücksichtigte das\nGericht, dass D. nicht spontan gehandelt habe, da er bereits am Abend, bevor er E. die\nentsprechende Anordnung gegeben habe, die Anwendung von Gewalt angewiesen habe.\nDarüber hinaus hätten die Angeklagten durch ihr Handeln riskiert, die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Mordes zu gefährden. Das Gericht befand weiterhin, dass die\nVerteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der verhängten Strafe gebiete.\nDurch die strafrechtliche Verurteilung der Angeklagten sei deutlich geworden, dass die\nAnordnung eines Amtsträgers, zur Beschaffung von Informationen Gewalt anzuwenden,\ngesetzeswidrig sei.\n\n51\nDas Urteil wurde am 20. Dezember 2004 rechtskräftig.\n\n52\nAnschließend wurde D. zum Leiter des Polizeipräsidiums für Technik, Logistik und\nVerwaltung ernannt.\n2. Die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers\n\n53\nAm 28. Dezember 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Frankfurt am\nMain einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land\nHessen auf Zahlung von Schadensersatz. Er behauptete, er sei traumatisiert worden und\nbedürfe psychologischer Behandlung wegen der bei den polizeilichen Ermittlungen\nangewandten Methoden.\n\n54\nIn einer Stellungnahme vom 27. März 2006 bestritt das Polizeipräsidium Frankfurt am\nMain, dass E.s Verhalten bei der Befragung des Beschwerdeführers am Morgen des\n1. Oktober 2002 rechtlich als Nötigung eingestuft werden könne und eine\nAmtspflichtverletzung darstelle.\n\n55\nAm 28. August 2006 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den\nProzesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ab, woraufhin der Beschwerdeführer\nBeschwerde einlegte.\n\n56\nAm 28. Februar 2007 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers zurück. Es folgte der Begründung des Landgerichts und bestätigte\ninsbesondere, dass die Polizeibeamten D. und E., als sie dem Beschwerdeführer drohten,\ngegen die als unantastbar qualifizierte Menschenwürde verstoßen und damit ihre\nAmtspflichten verletzt hätten. Der Beschwerdeführer werde jedoch Schwierigkeiten haben,\neinen Zusammenhang zwischen den Folterdrohungen und der angeblichen psychischen\nSchädigung, die psychotherapeutisch aufgearbeitet werden müsse, herzustellen. Die\nBedrohung durch den Beamten sei gegenüber der Traumatisierung durch die Tatsache, dass\ner ein Kind ermordet habe, eine zu vernachlässigende Größe. Selbst wenn der\nBeschwerdeführer beweisen könnte, dass der Polizeibeamte E. ihn geschüttelt habe, wobei\ner mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen sei, oder er ihm einen Schlag gegen den\nBrustkorb versetzt habe, wodurch angeblich ein Hämatom an seinem Schlüsselbein\nverursacht wurde, hielte sich eine solche körperliche Schädigung in einem so begrenzten\nRahmen, dass sie eine Entschädigungszahlung nicht erfordere. Auch die durch die\nFolterandrohung bedingte Verletzung seiner Menschenwürde rechtfertige die Zahlung einer\nEntschädigung nicht, weil der Beschwerdeführer durch die Nichtverwertung seiner Aussagen\nund durch die strafrechtliche Verurteilung der Polizeibeamten eine hinreichende Genugtuung\nerfahren habe.\n\n57\nAm 19. Januar 2008 gab das Bundesverfassungsgericht einer\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, hob die Entscheidung des\nOberlandesgerichts auf und verwies die Sache an dieses Gericht zurück. Es stellte fest, dass\ndas Oberlandesgericht den Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten verletzt habe,\nindem es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe versagt habe. Insbesondere habe\ndieses Gericht spekuliert, der Beschwerdeführer würde nicht beweisen können, dass die\ngegen ihn gerichtete Folterandrohung zu einer psychischen Schädigung geführt habe.\nFerner sei nicht offensichtlich, dass den vom Beschwerdeführer im Laufe der Vernehmung,\nbei der er Handschellen getragen habe, angeblich erlittenen Körperverletzungen eine\ngeringe Bedeutung zukomme. Zudem handele es sich bei der Frage, ob die Verletzung der\nMenschenwürde des Beschwerdeführers trotz der Genugtuung, die ihm bereits widerfahren\nsei, eine Geldentschädigung erforderlich mache, um eine schwierige Rechtsfrage, die\nbislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Sie sollte deshalb nicht im\nRahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens beantwortet werden.\n\n58\nDas zurückverwiesene Verfahren ist zurzeit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am\nMain anhängig.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS SOWIE VÖLKERRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG\nA. Vorschriften des innerstaatlichen Rechts\n1. Grundgesetz\n\n59\nArtikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zum Schutz der Menschenwürde lautet wie folgt:\n„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist\nVerpflichtung aller staatlichen Gewalt.“\n\n60\nArtikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz über die Rechte festgehaltener Personen\nsieht vor:\n„Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“\n2. Strafprozessordnung\n\n61\n§ 136a StPO über verbotene Vernehmungsmethoden sieht vor:\n„(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des\nBeschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung,\ndurch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch\nTäuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das\nStrafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften\nunzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen\nVorteils sind verboten.\n(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des\nBeschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.\n(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des\nBeschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen\nsind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung\nzustimmt.“\n3. Strafgesetzbuch\n\n62\nNach § 211 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen als Mord einzustufen,\nwenn bestimmte erschwerende Merkmale wie Habgier, Heimtücke oder die Absicht, eine\nandere Straftat zu verdecken, vorliegen. Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.\n\n63\nStellt das erkennende Gericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten\nfest, so kann dies u.a. Einfluss auf eine spätere Entscheidung über die Aussetzung seiner\nRestfreiheitsstrafe zur Bewährung haben. Nach § 57a StGB setzt das Gericht die\nVollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der\nVerurteilte fünfzehn Jahre seiner Strafe verbüßt hat, wenn dies im Hinblick auf die\nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn nicht die\nbesondere Schwere der Schuld des Täters die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet.\nB. Vorschriften des Völkerrechts\n\n64\nIm Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder\nerniedrigende Behandlung oder Strafe, das von der Generalversammlung der Vereinten\nNationen am 10. Dezember 1984 angenommen wurde (Resolution 39/46) und am 26. Juni\n1987 in Kraft getreten ist, heißt es:\nArtikel 1\n„1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ‚Folter’ jede Handlung,\ndurch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder\nLeiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder\nein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder\neinem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten\neinzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von\nDiskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft\nhandelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder\nstillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht\nSchmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen\nergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“\nArtikel 15\n„Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter\nherbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es\nsei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage\ngemacht wurde.“\nArtikel 16\n„1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden\nGebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder\nerniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels\n1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen\nDienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren\nVeranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis\nbegangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen\nbezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer,\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.“\nC. Die Praxis von Gerichten anderer Staaten und von anderen Menschenrechts-\nÜberwachungsorganen\n1. Die rechtliche Einordnung von Folterdrohungen\n\n65\nVerschiedene Einrichtungen, die die Einhaltung des Verbots von Folter und anderer\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung überwachen, haben sich mit der Frage\nnach der Reichweite dieses Verbots im Fall des Androhens von körperlicher Gewalt befasst.\n\n66\nDer Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom\n27. November 2003 (Hauptsache, Wiedergutmachung und Kosten) in der Rechtssache\nMaritza Urrutia ./. Guatemala (Reihe C Nr. 103) wie folgt befunden:\n„85. In Bezug auf die Behandlung Maritza Urrutias durch Angehörige des\nStaatsdienstes während ihrer unrechtmäßigen und willkürlichen Inhaftierung hat der\nGerichtshof es für erwiesen erachtet, dass dem mutmaßlichen Opfer eine Kapuze über\nden Kopf gezogen wurde und dass sie in einem Zimmer, in dem das Licht angeschaltet\nwar und das Radio bei voller Lautstärke lief, mit Handschellen an ein Bett gefesselt\nwurde, wodurch sie vom Schlafen abgehalten wurde. Darüber hinaus wurde sie\nausgesprochen lange verhört; bei den Vernehmungen wurden ihr Fotografien von\nPersonen gezeigt, die Anzeichen von Folter zeigten oder im Kampf getötet worden\nwaren, und ihr wurde gedroht, dass ihre Familie sie in dem selben Zustand finden\nwürde. Die Staatsbediensteten drohten auch, sie körperlich zu foltern, oder sie oder\nMitglieder ihrer Familie zu töten, wenn sie nicht kollaboriere. Zu diesem Zweck zeigten\nsie ihr Fotografien von ihr und ihrer Familie und Briefe von ihr an ihren geschiedenen\nEhemann (Rdnr. 58.6). Schließlich wurde Maritza Urrutia gezwungen, ein Video\naufzunehmen, das anschließend von zwei guatemaltekischen Fernsehsendern\nausgestrahlt wurde und in dem sie gegen ihren Willen eine Aussage machte, die sie\nnach ihrer Entlassung bei einer Pressekonferenz zu bestätigen gezwungen wurde\n(Rdnrn. 58.8 und 58.9). ...\n92. Es wurde ein internationaler rechtlicher Rahmen entwickelt, der alle Formen der\nkörperlichen und psychischen Folter absolut verbietet, und in Bezug auf psychische\nFolter wird anerkannt, dass die Androhung oder reale Gefahr, dass einer Person\nkörperlicher Schaden zugefügt wird, unter bestimmten Umständen eine derartige\nseelische Qual verursacht, dass sie als ‚psychische Folter’ anzusehen ist. ...\n98. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erklärt der Gerichtshof, dass der Staat\nzum Nachteil von Maritza Urrutia gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der\nAmerikanischen Menschenrechtskonvention sowie gegen die Verpflichtungen nach\nArtikel 1 und 6 des Interamerikanischen Übereinkommens zur Verhütung und\nBestrafung von Folter verstoßen hat.“\n\n67\nDer VN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtskommission äußerte sich in\nseinem Bericht vom 3. Juli 2001 vor der Generalversammlung zu dem Thema Folter und\nandere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\n(VN-Dok. A/56/156) wie folgt:\n„Wie vom Menschenrechtsausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung 20 (10. April\n1992) mit Bezug auf Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische\nRechte erwähnt, möchte der Sonderberichterstatter die Regierungen daran erinnern, dass\nsich das Folterverbot nicht nur auf Taten bezieht, die körperliche Schmerzen verursachen,\nsondern auch auf Taten, die dem Opfer seelisches Leid zufügen, wie Einschüchterung und\nandere Formen von Drohungen“ (Rdnr. 3). Er wies darauf hin, dass „die Angst vor\nkörperlicher Folter selbst seelische Folter sein kann“ (Rdnr. 7). Darüber hinaus vertrat der\nSonderberichterstatter die Ansicht, dass „ernsthafte und glaubhafte Drohungen,\neinschließlich Todesdrohungen, die gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers oder\neiner dritten Person gerichtet sind, als grausame, unmenschliche oder erniedrigende\nBehandlung oder sogar als Folter angesehen werden können, besonders wenn sich das\nOpfer in der Hand von Beamten der Strafverfolgungsbehörden befindet“ (Rdnr. 8).\n\n68\nDer Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat in seiner Entscheidung\nvom 29. März 1983 in der Rechtssache Estrella ./. Uruguay (Beschwerde Nr. 74/1980)\nbefunden, dass der Beschwerdeführer, ein Konzertpianist, „schwerer körperlicher und\npsychischer Folter, einschließlich der Drohung, seine Hände würden mit einer Elektrosäge\nabgeschnitten, ausgesetzt wurde, um ihn dazu zu zwingen, subversive Aktivitäten\nzuzugeben“ (Rdnr. 8.3). Der Menschenrechtsausschuss war der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer unter Verletzung von Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche\nund politische Rechte (IPBPR) gefoltert worden sei (Rdnr. 10).\n2. Die Zulassung von Beweismitteln, die aufgrund von Folter oder anderer verbotener\nMisshandlung erlangt wurden: das Verwertungsverbot\n(a) Die Vertragsstaaten der Konvention\n\n69\nDie dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen deuten auf keinen klaren Konsens der\nVertragsstaaten der Konvention im Hinblick auf den Anwendungsbereich des\nVerwertungsverbots hin.\n(b) Andere Menschenrechts-Überwachungsorgane\n\n70\nIn der Allgemeinen Bemerkung 7 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten\nNationen über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder\nStrafe (Artikel 7 IPBPR) vom 30. Mai 1982 heißt es:\n„1. ... Aus Artikel 7 i.V.m. Artikel 2 des Pakts folgt, dass die Vertragsstaaten durch\nentsprechende Kontrollmechanismen einen wirksamen Schutz sicherstellen müssen. Bei\nBeschwerden über Misshandlungen muss von zuständigen Behörden wirksam ermittelt\nwerden. Diejenigen, die für schuldig befunden werden, müssen zur Verantwortung\ngezogen werden und allen mutmaßlichen Opfern müssen wirksame\nBeschwerdemöglichkeiten, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz, zur\nVerfügung stehen. Zu den Schutzmaßnahmen, die eine wirksame Kontrolle ermöglichen\nkönnen, gehören Vorschriften, denen zufolge Geständnisse und andere Beweismittel,\ndie unter Folter oder durch eine andere gegen Artikel 7 verstoßende Behandlung\ngewonnen wurden, bei Gericht unzulässig sind;...“\n\n71\nDie Allgemeine Bemerkung 7 über das Verbot von Folter und grausamer Behandlung\noder Strafe wurde durch die Allgemeine Bemerkung 20 vom 10. März 1992 ersetzt. Darin\nheißt es:\n„12. Zur Abschreckung vor Verstößen gegen Artikel 7 ist es wichtig, dass die\nZulässigkeit von Aussagen oder Geständnissen, die unter Folter oder durch eine andere\nverbotene Behandlung erlangt wurden, in gerichtlichen Verfahren gesetzlich verboten\nist.“\n\n72\nDer Ausschuss gegen Folter, der die Einhaltung des Anti-Folter-Übereinkommens der\nVereinten Nationen überwacht, empfahl in seinen abschließenden Bemerkungen über\nDeutschland vom 11. Mai 1998 (Dok. Nr. A/53/44), dass bei künftiger Gesetzgebung streng\nauf die Durchsetzung von Artikel 15 des Übereinkommens zu achten sei und dass\nBeweismittel, die direkt oder indirekt aufgrund von Folter erlangt wurden, strengstens der\nKenntnis der erkennenden Richter in sämtlichen Gerichtsverfahren vorenthalten zu seien\n(siehe Rdnr. 193).\n(c) Rechtsprechung der Gerichte anderer Staaten\n\n73\nDas Verbot, Kenntnisse, die aufgrund gesetzeswidriger Handlungen von Amtsträgern\nerlangt wurden, in einer dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Form zu verwenden\n(die so genannte „fruits of the poisonous tree“-Doktrin), ist in der Rechtstradition der\nVereinigten Staaten von Amerika fest verankert (siehe u.a. U.S. Supreme Court, Nr. 82-\n1651, Nix ./. Williams, Entscheidung vom 11. Juni 1984, 467 U.S. 431 (1984), S. 441 ff.; U.S.\nSupreme Court, Nr. 82-5298, Segura ./. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Entscheidung\nvom 5. Juli 1984, 468 U.S. 796 (1984), S. 796-797 und 815; und U.S. Supreme Court, Nr.\n07-513, Herring ./. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Entscheidung vom 14. Januar\n2009, 555 U.S. ... (2009), Teil II. A. mit weiteren Verweisen). Das Verbot gilt auch für\nKenntnisse, die aufgrund erzwungener Geständnisse erlangt wurden (siehe zur Nötigung\nU.S. Supreme Court, Nr. 50, Blackburn ./. Alabama, Entscheidung vom 11. Januar 1960, 361\nU.S. 199, S. 205-207, und U.S. Supreme Court, Nr. 8, Townsend ./. Sain, Entscheidung vom\n18. März 1963, 372 U.S. 293 (1963), S. 293 und 307-309); dies bedeutet, dass, falls sich aus\neinem Geständnis zusätzliche Beweismittel ergeben, diese Beweismittel neben dem\nGeständnis selbst bei Gericht unzulässig sind (vgl. die Rechtssachen Nix, a.a.O., S. 441 und\nSegura, a.a.O., S. 804). Die Verwertung eines Beweismittels muss jedoch nur verboten\nwerden, wenn die Rechtswidrigkeit die unmittelbare Ursache für das Auffinden des\nBeweismittels ist. Mit anderen Worten: ein Verwertungsverbot tritt dann ein, wenn bewiesen\nwerden kann, dass das Beweismittel ohne das rechtswidrige Verhalten nicht aufgefunden\nworden wäre. Das Verwertungsverbot findet keine Anwendung, wenn der Zusammenhang\nzwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Polizei und dem Auffinden des Beweismittels zu\nschwach ist, um den Makel zu übertragen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich\ndie Polizei beim Auffinden des Beweismittels auf eine unabhängige Quelle gestützt hat\n(siehe die Rechtssachen Nix, a.a.O., S. 441-444 und Segura, a.a.O., S. 796-797, 804-805\nund 815 mit weiteren Verweisen), oder wenn das Beweismittel schlussendlich oder\nzwangsläufig entdeckt worden wäre, selbst wenn keine Verfassungsvorschrift verletzt\nworden wäre (siehe Rechtssache Nix, a.a.O., S. 441-444).\n\n74\nDas Verwertungsverbot findet auch in anderen Rechtssystemen Anwendung.\nIn seinem Urteil vom 10. April 2008 in der Rechtssache Mthembu ./. den Staat, Nr. 379/2007,\n[2008] ZASCA 51, hat der Supreme Court of Appeal von Südafrika wie folgt befunden:\n„Zusammenfassung: Die Zeugenaussage eines Mittäters, die durch Folter erlangt\nwurde (einschließlich sachlicher Beweismittel, die dadurch gewonnen wurden), ist\nunzulässig...\n33. ... Der Hilux und die Metallkassette waren sachliche Beweismittel, die für die\nAnklageerhebung des Staates gegen den Berufungsführer wegen Raubes von\nentscheidender Wichtigkeit waren. Normalerweise müssten solche Beweismittel, wie ich\nbereits erwähnt habe, nicht ausgeschlossen werden, da sie unabhängig von\nVerfassungsverstößen existieren. Aber diese Beweismittel wurden als Ergebnis der\nFolter Ramseroops durch die Polizei gefunden. Es gibt keinen Grund zu der Annahme,\ndass die Beweismittel auf jeden Fall gefunden worden wären. Wäre das der Fall\ngewesen, wäre das Ergebnis dieser Rechtssache vielleicht anders gewesen.\n34. Ramseroop machte seine Aussage gegenüber der Polizei unmittelbar, nachdem\ndie Metallkassette nach seiner Folter in seiner Wohnung aufgefunden worden war. Dass\nsein anschließendes Geständnis anscheinend freiwillig abgegeben wurde, ändert nichts\nan der Tatsache, dass die in der Aussage enthaltenen Informationen über den Hilux und\ndie Metallkassette mit Hilfe von Folter erlangt wurden. ... Deshalb besteht eine\nuntrennbare Verbindung zwischen seiner Folter und der Art der Beweismittel, die vor\nGericht vorgebracht wurden. Aufgrund der Folter haftet den Beweismitteln ein\nunwiderruflicher Makel an. ...\n36. Um Ramseroops Aussage im Hinblick auf den Hilux und die Metallkassette\nzuzulassen, müssten wir unsere Augen vor der Art und Weise, wie die Polizei diese\nInformationen von ihm erlangt hat, verschließen. Vor allem aber würde es bedeuten,\ndass das Gerichtsverfahren zur ‚Verletzung der Moral’ beiträgt. Es ‚würde die Integrität\ndes gerichtlichen Verfahrens gefährden und die Rechtspflege in Schande bringen’.\nLangfristig kann sich die Zulassung von Beweismitteln, die durch Folter erlangt wurden,\nnur schädlich auf die Strafrechtspflege auswirken. Meiner Meinung nach verlangt das\nöffentliche Interesse den Ausschluss dieser Beweismittel, und zwar unabhängig davon,\nob sie sich auf die Fairness des Verfahrens auswirken.\n37. Aus all diesen Gründen halte ich Ramersoops Aussage in Bezug auf den Hilux und\ndie Metallkassette für unzulässig. ...”\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION\n\n75\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er im Zusammenhang mit seiner polizeilichen\nVernehmung am 1. Oktober 2002 unter Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention gefoltert\nworden sei. Er machte geltend, dass er immer noch Opfer dieses Verstoßes gegen Artikel 3\nsei, der wie folgt lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder\nStrafe unterworfen werden.“\n\n76\nDie Regierung bestritt diese Ansicht und trug vor, der Beschwerdeführer könne nicht\nmehr behaupten, Opfer eines Verstoßes gegen Artikel 3 zu sein.\nA. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\n\n77\nArtikel 34 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n„Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person ..., die behauptet, durch eine der\nHohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu\nanerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. ...”\n\n78\nDer Gerichtshof ist in der vorliegenden Rechtssache der Auffassung, dass er die\nFrage, ob die anfängliche Opfereigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den\nVerstoß gegen Artikel 3 der Konvention später im Sinne von Artikel 34 der Konvention\nentfallen ist, nicht beantworten kann, ohne vorher festgestellt zu haben, wie der\nBeschwerdeführer bei seiner Vernehmung behandelt wurde, und ohne die Schwere dieser\nBehandlung im Lichte des Artikels 3 beurteilt zu haben. Im Anschluss daran kann geprüft\nwerden, ob die darauf erfolgte Reaktion der Behörden angemessen war oder nicht.\n1. Verstieß die beanstandete Behandlung gegen Artikel 3?\n(a) Das Urteil der Kammer\n\n79\nDie Kammer stellte fest, dass der Kriminalbeamte E. auf Anweisung des\nVizepräsidenten der Polizei Frankfurt am Main, D., dem Beschwerdeführer mit körperlicher,\nerhebliche Schmerzen verursachender Gewalt gedroht habe, um ihn zur Preisgabe des\nAufenthaltsorts von J. zu veranlassen. Die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten\nDrohungen sowie ihm angeblich während der Vernehmung zugefügte Körperverletzungen\nseien nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bewiesen worden. Unter Berücksichtigung\nder Gesamtumstände des Falls stufte die Kammer diese Gewaltandrohung als nach Artikel 3\nverbotene unmenschliche Behandlung ein.\n(b) Die Stellungnahmen der Parteien\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n80\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass er bei seiner Vernehmung durch den\nKriminalbeamten E. am 1. Oktober 2002 einer nach Artikel 3 verbotenen Behandlung\nunterworfen worden sei. Der Kriminalbeamte E. habe ihm für den Fall, dass er den\nAufenthaltsort von J. nicht preisgebe, „Schmerzen, die [er] noch nie zuvor gespürt hätte“,\nangedroht. Er habe gedroht, dass ihm diese Schmerzen zugefügt würden, ohne Spuren zu\nhinterlassen, und dass ein speziell für diese Zwecke ausgebildeter Beamter mit einem\nHubschrauber zur Polizeiwache unterwegs sei.\nUm der Drohung Nachdruck zu verleihen, habe E. die Rotorgeräusche eines Hubschraubers\nnachgeahmt und die Schmerzen der Folter plastisch geschildert. Der Beschwerdeführer\nbehauptete, dass bereits zu jenem Zeitpunkt konkrete Maßnahmen ergriffen worden seien;\nso habe eine Polizeiärztin später bestätigt, dass sie darauf vorbereitet gewesen sei, während\nder Folter anwesend zu sein, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer ohnmächtig\nwerden würde bzw. dass die Maßnahmen Spuren hinterlassen würden.\n\n81\nDer Beschwerdeführer behauptete ferner, ihm sei sexueller Missbrauch angedroht\nworden, und zwar dahingehend, dass man ihn mit zwei großen „Negern“ in eine Zelle\nsperren würde, die ihn anal missbrauchen würden. Während der Vernehmung seien ihm\nauch Körperverletzungen zugefügt worden. E. habe ihm mehrmals Schläge gegen den\nBrustkorb versetzt, die zu Prellungen geführt hätten, und ihn einmal derart gestoßen, dass er\nmit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Um seine Behauptung zu stützen, legte er\nzwei polizeiärztliche Atteste vom 4. bzw. 7. Oktober 2002 vor (siehe Rdnr. 21). Danach sei er\ngegen seinen Willen nach Birstein gebracht und dort gezwungen worden, barfuß durch den\nWald zu dem Ort zu gehen, an dem er die Leiche abgelegt hatte; auf Befehl der Polizei habe\ner die genaue Stelle zeigen müssen. Überdies sei er während der Rückfahrt von Birstein\ngezwungen worden, weitere Beweismittel vorzuzeigen. Er behauptete, die Polizei habe ihn\nzu einem Zeitpunkt bedroht, zu dem sie bereits gewusst habe, dass J. tot war; deshalb sei er\neinzig zu dem Zweck, die gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen voranzubringen,\ngezwungen worden, sich selbst zu belasten.\n\n82\nUnter Bezugnahme insbesondere auf Artikel 1 und 15 des Anti-Folter-\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen (siehe Rdnr. 64) trug der Beschwerdeführer vor,\ndass die Behandlung, der er unterzogen worden sei, um ihn zu einem Geständnis zu\nzwingen, als Folter zu werten sei.\n(ii) Die Regierung\n\n83\nWie bereits in ihren Ausführungen vor der Kammer, erkannte die Regierung an, dass\nes bei der Vernehmung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 bedauerlicherweise zu\neinem Verstoß gegen Artikel 3 gekommen sei. Sie betonte jedoch, dem Beschwerdeführer\nseien nur für den Fall, dass er gegenüber der Polizei keine Angaben zum Verbleib von J.\nmache, massive Schmerzen angedroht worden. Dass es weitere Androhungen sexueller\nÜbergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, bestritt sie. Ferner bestritt sie, dass\ndie vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen während der fraglichen Vernehmung\nverursacht worden seien und dass er gezwungen worden sei, in Birstein barfuß zu gehen. Er\nhabe bei seiner Festnahme am Frankfurter Flughafen Hautverletzungen erlitten. Die\nRegierung betonte, der Beschwerdeführer habe bislang behauptet, dass E. ihm nur einmal\neinen Schlag gegen die Brust versetzt habe und dass er nur einmal mit dem Kopf gegen die\nWand geschlagen sei. Die innerstaatlichen Gerichte hätten die weiteren Drohungen bzw.\nVerletzungen nicht als erwiesen angesehen.\n\n84\nDie Regierung wies ferner darauf hin, dass die Polizeibeamten D. und E. auf die\nfragliche Vernehmungsmethode zurückgegriffen hätten, um das Leben von J. zu retten, der\nsich ihres Erachtens in großer Lebensgefahr befand. Sie hätten nicht gewusst, dass J. zu\njenem Zeitpunkt bereits getötet worden war.\n(iii) Die Drittbeteiligten\n(α) J.s Eltern\n\n85\nJ.s Eltern schlossen sich dem Vortrag der Regierung an. Sie wiesen darauf hin, dass\nder Beschwerdeführer jetzt zum ersten Mal behaupte, seine verschiedenen Verletzungen,\neinschließlich der unterhalb des Schlüsselbeins, seien ihm während der Vernehmung am 1.\nOktober 2002 zugefügt worden. Davor habe er jedoch zugegeben, dass er diese\nVerletzungen bereits während seiner Festnahme am 30. September 2002 erlitten habe.\nDieses Eingeständnis sei in seinem 2005 veröffentlichten Buch (Allein mit Gott – Der Weg\nzurück, S. 57-61) enthalten, in dem es u.a. um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und\ndas Strafverfahren gegen ihn gehe. In einem Kapitel mit der Überschrift „Die Festnahme“ sei\ndas von einem Polizeiarzt ausgestellte ärztliche Attest vom 4. Oktober 2002 (siehe Rdnr. 21)\nabgedruckt, um zu zeigen, welche Verletzungen ihm während seiner Festnahme am 30.\nSeptember 2002 zugefügt worden seien. Jetzt benutze er dasselbe Attest, um seine\nBehauptung zu stützen, dass er die Verletzungen während seiner Vernehmung erlitten habe.\nDemzufolge hingen seine Verletzungen nicht mit seiner Vernehmung vom 1. Oktober 2002\nzusammen.\n(β) Der Redress Trust\n\n86\nUnter Bezugnahme insbesondere auf die Feststellungen der Konventionsorgane in\nder Rechtssache Greek (Bericht der Kommission vom 5. November 1969 (1969), 12\nYearbook 170, S. 461) und in der Rechtssache Akkoç ./. Türkei (Individualbeschwerden Nrn.\n22947/93 und 22948/93, Rdnrn. 25 und 116-117, ECHR 2000-X) betonte der Redress Trust,\ndass eine bestimmte Handlung keine Körperverletzung verursachen müsse, um Folter\ndarzustellen. Seelischer Schaden an sich sei eine verbreitete Form der Folter. Ferner habe\nder Gerichtshof bestätigt, dass die bloße Androhung einer nach Artikel 3 verbotenen\nHandlung bereits einen Verstoß gegen diesen Artikel darstellen könne (der Drittbeteiligte\nzitierte Campbell und Cosans ./. Vereinigtes Königreich, 25. Februar 1982, Rdnr. 26, Serie A\nBd. 48). Verschiedene internationale Stellen, u.a. der Interamerikanische Gerichtshof für\nMenschenrechte (siehe Rdnr. 66), der VN-Sonderberichterstatter über Folter (siehe Rdnr.\n67) und der VN-Menschrechtsausschuss hätten ebenfalls festgestellt, dass die Androhung\nschwerer Körperverletzung in Abhängigkeit von den Umständen und den Auswirkungen auf\ndie betroffene Person Folter oder eine andere Form der Misshandlung darstellen könne. In\njedem Fall sei eine Unterscheidung zwischen Folter und anderen Formen der Misshandlung\nin Bezug auf Artikel 3 der Konvention nicht notwendig, denn im Unterschied zu den Artikeln\n1, 15 und 16 des Anti-Folter-Übereinkommens der Vereinten Nationen (siehe Rdnr. 64)\nknüpfe dieser Artikel der Konvention an Folter keine anderen Rechtsfolgen als an andere\nFormen verbotener Misshandlung. Der Redress Trust verwies u.a. auf die Rechtssache\nLabita ./. Italien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Rdnr. 119, ECHR 2000-IV) und\nhob hervor, dass das Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung absolut gelte und keine Ausnahmen, Rechtfertigungen oder\nBeschränkungen zulasse, und zwar ungeachtet der Umstände des Falls oder des Verhaltens\ndes Opfers.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n87\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Artikel 3 der Konvention einer der\nwichtigsten Grundwerte der demokratischen Gesellschaften verankert ist. Im Unterschied zu\nden meisten materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention sieht Artikel 3 keine\nAusnahmen vor und nach Artikel 15 Absatz 2 darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen\nNotstands, der das Leben der Nation bedroht, von ihm abgewichen werden (siehe Selmouni\n./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 95, ECHR 1999-V, und Labita,\na.a.O., Rdnr. 119). Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Konvention selbst unter den\nschwierigsten Umständen, z.B. bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten\nVerbrechens, ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender\nBehandlung oder Strafe vorsieht, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (siehe\nChahal ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. November 1996, Rdnr. 79, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-V, und Labita, a.a.O, Rdnr. 119). Die Art der angeblich vom\nBeschwerdeführer begangenen Straftat ist daher für die Zwecke des Artikels 3 nicht\nerheblich (siehe V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94,\nRdnr. 69, ECHR 1999-IX; Ramirez Sanchez ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n59450/00, Rdnr. 116, ECHR 2006-IX; und Saadi ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\n37201/06, Rdnr. 127, ECHR 2008-...).\n\n88\nEine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den\nAnwendungsbereich des Artikels 3 zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes hängt\nvon den gesamten Umständen des Falls ab, z.B. von der Dauer der Behandlung, ihren\nkörperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht, Alter und\nGesundheitszustand des Opfers (siehe Irland ./. Vereinigtes Königreich, 18. Januar 1978,\nRdnr. 162, Serie A Bd. 25 und J. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00,\nRdnr. 67, ECHR 2006-IX). Weitere Faktoren sind u.a. der Zweck, zu dem die Behandlung\nerfolgte, die dahinterstehende Absicht oder die Beweggründe dafür (vgl. u.a. Aksoy ./.\nTürkei, 18. Dezember 1996,Rdnr. 64, Berichte 1996-VI; Egmez ./. Zypern,\nIndividualbeschwerde Nr. 30873/96, Rdnr. 78, ECHR 2000-XII; und Krastanov ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 50222/99, Rdnr. 53, 30. September 2004), sowie der Kontext, in\ndem sie erfolgte, z.B. in einer sehr angespannten und emotional aufgeladenen Atmosphäre\n(vgl. z.B. Selmouni, a.a.O., Rdnr. 104 und Egmez, a.a.O.).\n\n89\nDer Gerichtshof hat eine Behandlung u.a. deshalb für „unmenschlich“ befunden, weil\nsie vorsätzlich erfolgte, über Stunden ohne Unterbrechung angewendet wurde und entweder\neine tatsächliche Körperverletzung oder starkes körperliches und seelisches Leiden\nverursachte (siehe Labita, a.a.O., Rdnr. 120, und Ramirez Sanchez, a.a.O., Rdnr. 118). Eine\nBehandlung wurde dann als „erniedrigend“ erachtet, wenn sie bei den Opfern Gefühle der\nAngst, Qual und Unterlegenheit hervorrief, die geeignet waren, sie zu demütigen und zu\nentwürdigen und möglicherweise ihren körperlichen oder moralischen Widerstand zu\nbrechen, oder wenn das Opfer dazu gebracht wurde, gegen seinen Willen oder sein\nGewissen zu handeln (siehe u.a. Keenan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 27229/95, Rdnr. 110, ECHR 2001-III, und J., a.a.O., Rdnr. 68).\n\n90\nBei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter\neinzustufen ist, muss die in Artikel 3 verankerte Unterscheidung zwischen dem Begriff der\nFolter und dem der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung berücksichtigt werden.\nWie bereits in früheren Fällen festgestellt worden ist, war es offenbar das Ziel, dass die\nKonvention durch diese Unterscheidung absichtliche unmenschliche Behandlung, die sehr\nschweres und grausames Leiden verursacht, mit einem besonderen Stigma belegen sollte\n(siehe Irland ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O. Rdnr. 167; Aksoy, a.a.O., Rdnr. 63; und\nSelmouni, a.a.O, Rdnr. 96). Abgesehen von der Schwere der Behandlung beinhaltet Folter\nauch ein Element der Absicht, wie in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen\nFolter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nanerkannt ist; in dessen Artikel 1 ist Folter definiert als vorsätzliches Zufügen von großen\nSchmerzen oder Leiden u.a. mit dem Ziel, Informationen zu erlangen, Personen zu bestrafen\noder einzuschüchtern (siehe Akkoç, a.a.O., Rdnr. 115).\n\n91\nDer Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass auch die Androhung einer nach\nArtikel 3 verbotenen Handlung, sofern sie hinreichend real und unmittelbar ist, im\nWiderspruch zu dieser Bestimmung stehen kann. Folglich kann die Androhung von Folter\ngegenüber einer Person zumindest eine unmenschliche Behandlung darstellen (siehe\nCampbell und Cosans ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 26).\n\n92\nBei der Würdigung der Beweismittel, anhand derer über das Vorliegen eines\nVerstoßes gegen Artikel 3 zu entscheiden ist, wendet der Gerichtshof den Beweismaßstab\n„über jeden vernünftigen Zweifel hinaus“ an. Ein solcher Nachweis kann jedoch auch aus\ndem gleichzeitigen Vorliegen hinreichend gewichtiger, eindeutiger und konkordanter\nSchlussfolgerungen oder ähnlicher unwiderlegter Tatsachenvermutungen folgen (siehe J.,\na.a.O., Rdnr. 67 und Ramirez Sanchez, a.a.O., Rdnr. 117). Der Gerichtshof hat\ninsbesondere festgestellt, dass in Fällen, in denen eine Person in gesundem Zustand in\npolizeilichen Gewahrsam genommen wird, bei der Entlassung jedoch Verletzungen an ihr\nfestgestellt werden, der Staat eine plausible Erklärung dafür liefern muss, wie es zu diesen\nVerletzungen gekommen ist, und dass, falls dies unterbleibt, eindeutig eine Frage nach\nArtikel 3 der Konvention aufgeworfen wird (vgl. Tomasi ./. Frankreich, 27. August 1992, Rdnr.\n110, Serie A Bd. 241-A; Ribitsch ./. Österreich, 4. Dezember 1995, Rdnr. 34, Serie A Bd.\n336; Aksoy, a.a.O., Rdnr. 61; und Selmouni, a.a.O., Rdnr. 87).\n\n93\nVorbringen nach Artikel 3 der Konvention muss der Gerichtshof besonders gründlich\nprüfen (siehe Matko ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 43393/98, Rdnr. 100, Urteil vom\n2. November 2006, und Vladimir Romanov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 41461/02,\nRdnr. 59, 24. Juli 2008). Hat jedoch ein innerstaatliches Verfahren stattgefunden, so ist es\nnicht Aufgabe des Gerichtshofs, anstelle der innerstaatlichen Gerichte den Sachverhalt zu\nwürdigen, und es obliegt in der Regel diesen Gerichten, die ihnen vorliegenden Beweise zu\nwürdigen (siehe K. ./. Deutschland, 22. September 1993, Rdnr. 29, Serie A Bd. 269, und\nJasar ./. “die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”, Individualbeschwerde\nNr. 69908/01, Rdnr. 49, 15. Februar 2007). Der Gerichtshof ist zwar nicht an die\nFeststellungen der innerstaatlichen Gerichte gebunden, dennoch müssen normalerweise\nnachvollziehbare Faktoren vorliegen, um ihn zu einer Abweichung von den\nTatsachenfeststellungen dieser Gerichte zu veranlassen.\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(α) Würdigung des Sachverhalts durch den Gerichtshof\n\n94\nBei der Prüfung der Behandlung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 stellt der\nGerichtshof fest, dass zwischen den Parteien unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer bei\nseiner Vernehmung an jenem Morgen von dem Kriminalbeamten E. auf Anweisung des\nVizepräsidenten der Polizei Frankfurt am Main, D., für den Fall, dass er sich weigere, den\nAufenthaltsort von J. preiszugeben, unerträgliche Schmerzen angedroht wurden. Die\nMaßnahmen, die keine Spuren hinterlassen würden, sollten von einem speziell für diesen\nZweck ausgebildeten Polizeibeamten durchgeführt werden, der sich bereits in einem\nHubschrauber auf dem Weg zur Polizeiwache befinde. Sie sollten unter ärztlicher Aufsicht\nerfolgen. Dies wurde auch vom Landgericht Frankfurt am Main festgestellt, und zwar sowohl\nim Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (siehe Rdnr. 26), als auch im Strafverfahren\ngegen die Polizeibeamten (siehe Rdnr. 47). Zudem ergibt sich aus dem für die Polizeiakte\nbestimmten Vermerk von D. (siehe Rdnr. 20) und aus den Feststellungen der\ninnerstaatlichen Gerichte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (siehe Rdnr. 47), dass\ner beabsichtigte, diese Drohung nötigenfalls mithilfe eines „Wahrheitsserums“ in die Tat\numzusetzen, und dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass die\nDurchführung der angedrohten Maßnahmen unmittelbar bevorstehe.\n\n95\nDa D. die ihm unterstehenden Abschnittsleiter mehrfach angewiesen hatte,\nnötigenfalls Gewalt gegen den Beschwerdeführer anzuwenden, bevor er schließlich E.\nanwies, dem Beschwerdeführer mit Folter zu drohen (siehe Rdnr. 47), kann seine Anweisung\nnicht als spontane Handlung angesehen werden und es lag eindeutig ein Element der\nAbsicht vor. Ferner war der Beschwerdeführer während seines Gewahrsams im\nVernehmungszimmer anscheinend mit Handschellen gefesselt (siehe Rdnr. 57) und befand\nsich daher in einer Situation, die durch eine besondere Verletzlichkeit und durch besonderen\nZwang gekennzeichnet war. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf die Erkenntnisse der\ninnerstaatlichen Gerichte und der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen überzeugt, dass\ndie Polizeibeamten in dem Glauben auf die fraglichen Vernehmungsmethode zurückgegriffen\nhaben, dass J.s Leben gerettet werden könnte.\n\n96\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer behauptete, er sei\nwährend der Vernehmung auch körperlich angegriffen und verletzt worden und es sei ihm\nsexueller Missbrauch angedroht worden. Bei der Beurteilung, ob diese Behauptungen des\nBeschwerdeführers, die von der Regierung bestritten wurden, über jeden vernünftigen\nZweifel hinaus bewiesen worden sind, stellt der Gerichtshof fest, dass sein Vorwurf, es sei\nwährend seiner Vernehmung zu Übergriffen gekommen, in Anbetracht der von ihm\nvorgelegten ärztlichen Atteste nicht gänzlich unbegründet ist. Aus diesen Attesten geht\nhervor, dass der Beschwerdeführer in den Tagen vor den ärztlichen Untersuchungen\ntatsächlich Prellungen im Brustbereich erlitten hat.\n\n97\nDer Gerichtshof nimmt jedoch auch die Erklärung der Regierung in Bezug auf die\nUrsache der Verletzungen des Beschwerdeführers, sowie den diesbezüglichen Vortrag von\nJ.s Eltern zur Kenntnis. Unter Bezugnahme auf die eigenen Angaben des\nBeschwerdeführers in seinem 2005 erschienenen Buch trugen sie vor, dass sämtliche\nVerletzungen, einschließlich der unbestritten von ihm erlittenen Hautverletzungen, während\nseiner Festnahme verursacht worden seien, als er mit dem Gesicht nach unten auf den\nBoden gedrückt worden sei (siehe Rdnrn. 13 und 14). Der Gerichtshof stellt darüber hinaus\nfest, dass die innerstaatlichen Gerichte keine der zusätzlichen Vorwürfe des\nBeschwerdeführers als erwiesen ansahen. Es hat den Anschein, dass der Beschwerdeführer\nden Vorwurf, dass er während der Vernehmung Körperverletzungen erlitten habe, vor den\ninnerstaatlichen Gerichten – welche die Beweise aufgenommen und gewürdigt haben – nicht\nerhoben hat, zumindest nicht in dem Umfang, wie er dies vor dem Gerichtshof getan hat\n(siehe insbesondere Rdnr. 26). Zudem enthalten die ärztlichen Atteste keinen Hinweis auf\ndie vermutliche Verletzungsursache (siehe Rdnr. 21).\n\n98\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann der Gerichtshof nicht zu der\nSchlussfolgerung gelangen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich\nkörperlicher Übergriffe und Körperverletzungen sowie die angebliche Androhung sexuellen\nMissbrauchs während der Vernehmung über jeden vernünftigen Zweifel hinaus\nnachgewiesen worden sind.\n\n99\nDer Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis,\nwonach er danach erneut einer nach Artikel 3 verbotenen Behandlung unterworfen worden\nsei, indem er gezwungen worden sei, barfuß durch einen Wald in Birstein zu gehen, und\nunmittelbar gezwungen worden sei, die genaue Stelle zu zeigen, an der sich die Leiche\nbefand, sowie weitere Beweismittel vorzuzeigen. Diese Behauptungen werden von der\nRegierung ebenfalls bestritten. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der\nBeschwerdeführer nach den Feststellungen der innerstaatlichen Behörden im Anschluss an\nseine Vernehmung zugestimmt habe, die Polizeibeamten zu dem Weiher zu begleiten, wo er\nJ.s Leiche versteckt hatte (siehe Rdnr. 17). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der\nBeschwerdeführer auf dem Weg nach Birstein von einem der anwesenden Polizeibeamten\nverbal bedroht wurde, um ihn dazu zu veranlassen, die genaue Stelle zu zeigen, an der sich\ndie Leiche befand. Allerdings wird die Frage, ob und inwieweit ein Kausalzusammenhang\nzwischen der Preisgabe von Beweismitteln durch den Beschwerdeführer in Birstein und den\nDrohungen bestand, die auf der Polizeiwache ausgesprochen wurden, noch nach Artikel 6\nzu klären sein. Angesichts der Tatsache, dass in den ärztlichen Attesten Schwellungen und\nBlasen an den Füßen des Beschwerdeführers diagnostiziert wurden (siehe Rdnr. 21), stellt\nder Gerichtshof fest, dass seine Behauptung, er sei gezwungen worden, barfuß zu gehen,\nnicht gänzlich unbegründet ist. Allerdings sahen die innerstaatlichen Gerichte diese\nBehauptung – die der Beschwerdeführer offenbar auch im innerstaatlichen Verfahren nicht\nvon Beginn an vorgebracht hat – nach Prüfung der ihnen vorliegenden Beweise nicht als\nerwiesen an (siehe insbesondere Rdnr. 26). Die Ursache der Verletzungen wurde von den\nÄrzten, die die Untersuchung durchführten, nicht festgestellt. Unter diesen Umständen sieht\nder Gerichtshof die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers nicht als über\njeden vernünftigen Zweifel hinaus bewiesen an.\n\n100\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sieht es der Gerichtshof als erwiesen\nan, dass dem Beschwerdeführer am Morgen des 1. Oktober 2002 von der Polizei angedroht\nwurde, ihm würden auf die in den Rdnrn. 94 und 95 beschriebene Weise unerträgliche\nSchmerzen zugefügt, um ihn zur Preisgabe von J.s Aufenthaltsort zu veranlassen.\n(β) Rechtliche Einordnung der Behandlung\n\n101\nDer Gerichtshof nimmt das Anerkenntnis der Regierung zur Kenntnis, dass die\nBehandlung, welcher der Beschwerdeführer durch E. unterworfen wurde, gegen Artikel 3 der\nKonvention verstieß. Allerdings hält es der Gerichtshof im Hinblick auf die vom\nBeschwerdeführer erhobenen schweren Foltervorwürfe und die Behauptung der Regierung,\ndass seine Opfereigenschaft entfallen sei, für erforderlich, selbst zu beurteilen, ob diese\nBehandlung das Mindestmaß an Schwere erreicht hat, um in den Anwendungsbereich des\nArtikels 3 zu fallen, und wie sie bejahendenfalls einzuordnen ist. Unter Berücksichtigung der\naus seiner Rechtsprechung hervorgehenden maßgeblichen Faktoren (siehe Rdnrn. 88-91)\nprüft der Gerichtshof der Reihe nach, wie lange der Beschwerdeführer der fraglichen\nBehandlung unterworfen wurde, welche körperlichen und seelischen Folgen sie für ihn hatte,\nob sie absichtlich erfolgte, welchen Zweck sie hatte und in welchem Kontext sie erfolgte.\n\n102\nHinsichtlich der Dauer der beanstandeten Handlungen stellt der Gerichtshof fest,\ndass die Vernehmung unter Androhung von Misshandlung etwa zehn Minuten dauerte.\n\n103\nWas die körperlichen und seelischen Folgen anbelangt, stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer, der sich zuvor geweigert hatte, J.s Aufenthaltsort preiszugeben,\nunter Drohung gestand, wo er die Leiche versteckt hatte. Anschließend machte er während\ndes gesamten Ermittlungsverfahrens detaillierte Angaben zu J.s. Tod. Nach Auffassung des\nGerichtshofs ist deshalb davon auszugehen, dass die realen und direkten Drohungen mit\nvorsätzlicher und unmittelbar bevorstehender Misshandlung, denen der Beschwerdeführer\nwährend seiner Vernehmung ausgesetzt war, ihm erhebliche Angst, Qual und seelisches\nLeiden verursachten. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine ärztlichen Atteste vorgelegt,\num etwaige, von ihm hierdurch erlittene psychische Langzeitfolgen nachzuweisen.\n\n104\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Drohung keine spontane Handlung war,\nsondern vorsätzlich und absichtlich geplant und kalkuliert war.\n\n105\nWas den Zweck der Drohungen anbelangt, ist der Gerichtshof überzeugt, dass der\nBeschwerdeführer dieser Behandlung absichtlich unterworfen wurde, um Informationen zu\nJ.s Verbleib zu erlangen.\n\n106\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Drohungen mit vorsätzlicher und\nunmittelbar bevorstehender Misshandlung in einem Kontext erfolgten, in dem sich der\nBeschwerdeführer – der offenbar mit Handschellen gefesselt war – im Gewahrsam von\nPolizeibeamten und damit in einer verletzlichen Lage befand. Klar ist, dass D. und E. in\nAusübung ihrer Pflichten als Amtsträger handelten und dass sie beabsichtigten, die\nangedrohten Maßnahmen erforderlichenfalls von einem speziell ausgebildeten Beamten\nunter ärztlicher Aufsicht durchführen zu lassen. Zudem handelte es sich bei D.s Anweisung,\ndem Beschwerdeführer zu drohen, nicht um eine spontane Entscheidung, denn er hatte\nbereits zuvor mehrfach eine derartige Anweisung gegeben und war zunehmend ungeduldig\ngeworden, als die ihm unterstellten Bediensteten seine Weisungen nicht befolgten. Die\nDrohung erfolgte in einer sehr angespannten und emotional aufgeladenen Atmosphäre unter\nUmständen, in denen die Polizeibeamten unter starkem Druck standen, da sie glaubten, J.s\nLeben sei in großer Gefahr.\n\n107\nIn diesem Zusammenhang akzeptiert der Gerichtshof die Beweggründe für das\nVerhalten der Polizeibeamten und erkennt an, dass sie in dem Versuch handelten, das\nLeben eines Kindes zu retten. Es muss jedoch unterstrichen werden, dass im Hinblick auf\nden Inhalt von Artikel 3 und die langjährige Spruchpraxis des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 87)\ndas Verbot der Misshandlung einer Person unabhängig vom Verhalten des Opfers bzw. den\nBeweggründen der Behörden gilt. Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende\nBehandlung kann auch dann nicht angewendet werden, wenn das Leben einer Person in\nGefahr ist. Davon darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der\nNation bedroht, abgewichen werden. Artikel 3, dessen Wortlaut eindeutig gefasst ist, erkennt\nan, dass jeder Mensch ein absolutes und unveräußerliches Recht hat, unter keinen\nUmständen, auch nicht den schwierigsten, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender\nBehandlung unterworfen zu werden. Die philosophische Grundlage, die den absoluten\nCharakter des in Artikel 3 verankerten Rechts untermauert, gestattet keine Ausnahmen,\nRechtfertigungen oder Interessenabwägungen, und zwar ungeachtet des Verhaltens der\nbetreffenden Person und der Art der in Rede stehenden Straftat.\n\n108\nIm Hinblick auf die maßgeblichen Faktoren zur Charakterisierung der Behandlung,\nwelcher der Beschwerdeführer unterworfen wurde, ist der Gerichtshof überzeugt, dass die\nrealen und unmittelbaren Drohungen, die gegen ihn gerichtet wurden, um Informationen von\nihm zu erlangen, das Mindestmaß an Schwere erreichten, um festzustellen, dass die\nbeanstandeten Handlungen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 fallen. Er weist erneut\ndarauf hin, dass nach seiner eigenen Rechtsprechung (siehe Rdnr. 91), in der auch auf die\nDefinition von Folter in Artikel 1 des Anti-Folter-Übereinkommens der Vereinten Nationen\nBezug genommen wird (siehe Rdnrn. 90 und 64), und nach den Auffassungen anderer\ninternationaler Menschenrechts-Überwachungsorgane (siehe Rdnrn. 66-68), auf die auch\nder Redress Trust Bezug genommen hat, auch eine Folterandrohung Folter darstellen kann,\nda das Wesen der Folter sowohl körperliche Schmerzen als auch seelisches Leiden umfasst.\nInsbesondere die Angst vor körperlicher Folter kann an sich seelische Folter darstellen. Es\nscheint jedoch breite Übereinstimmung darin zu bestehen – und der Gerichtshof ist ebenfalls\ndieser Auffassung –, dass die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Drohung mit\nkörperlicher Folter entweder als psychische Folter oder als unmenschliche oder\nerniedrigende Behandlung einzustufen ist, von den Gesamtumständen des jeweiligen Falls\nabhängt, insbesondere davon, wie stark der ausgeübte Druck und wie groß das verursachte\nseelische Leiden war. Wird der Fall des Beschwerdeführers den Fällen gegenübergestellt, in\ndenen der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung das Vorliegen von Folter festgestellt hat, so\ngelangt er zu der Auffassung, dass die beim Beschwerdeführer angewandte\nVernehmungsmethode unter den Umständen seines Falls zwar schwerwiegend genug war,\num eine nach Artikel 3 verbotene unmenschliche Behandlung darzustellen, sie aber nicht\ndas Maß an Grausamkeit hatte, um die Schwelle zur Folter zu erreichen.\n2. Ist die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers entfallen?\n(a) Das Urteil der Kammer\n\n109\nDie Kammer war der Ansicht, der Beschwerdeführer könne nicht mehr behaupten,\nOpfer eines Verstoßes gegen Artikel 3 zu sein. Sie stellte fest, dass die innerstaatlichen\nGerichte sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, als auch im Strafverfahren\ngegen die Polizeibeamten D. und E. ausdrücklich anerkannt hätten, dass die Behandlung\ndes Beschwerdeführers während seiner Vernehmung durch E. gegen Artikel 3 verstoßen\nhabe. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer auf innerstaatlicher Ebene hinreichend\nWiedergutmachung für diese Verletzung geleistet worden. Die beiden an der Bedrohung des\nBeschwerdeführers beteiligten Polizeibeamten seien verurteilt worden und hätten Einbußen\nin ihren dienstlichen Tätigkeiten erfahren. Unter den Umständen der vorliegenden\nRechtssache seien diese Verurteilungen als hinreichende, nicht in einer Geldentschädigung\nbestehende Wiedergutmachung anzusehen. Zudem habe die Anwendung der verbotenen\nVernehmungsmethoden insoweit zu Sanktionen geführt, als keine der Aussagen, die der\nBeschwerdeführer vor der Hauptverhandlung gemacht habe, im Prozess als Beweismittel\nzugelassen worden sei.\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n110\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft im Hinblick auf\neine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3 nicht verloren. Die innerstaatlichen Gerichte\nhätten eine Verletzung seines Rechts aus der Konvention nicht eindeutig mit rechtlicher\nBindungswirkung festgestellt. Sie hätten Artikel 3 in ihren Entscheidungen, mit denen sie\nseine Anträge und Beschwerden abgewiesen hätten, lediglich erwähnt.\n\n111\nDer Beschwerdeführer behauptete weiter, er habe keine angemessene\nWiedergutmachung für die Verletzung des Folterverbots erfahren. Er habe keinen\npersönlichen Nutzen aus der Verurteilung von D. und E. gezogen, die ohnehin zu sehr\nmilden, zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafen verurteilt worden seien und deren\nVerhalten ansonsten keine disziplinarrechtlichen Konsequenzen gehabt habe. D. sei nach\nseiner Verurteilung sogar befördert worden. Das Amtshaftungsverfahren, in dem der\nBeschwerdeführer Entschädigung für den Schaden geltend gemacht habe, den er aufgrund\nder gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung erlitten habe, sei immer noch vor den\nZivilgerichten anhängig und bislang habe er keine Entschädigung erhalten. Er trug ferner vor,\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte nur erreicht werden können, wenn in der\nHauptverhandlung ein Verwertungsverbot für alle Beweismittel bestanden hätte, die als\nunmittelbare Folge des Verstoßes gegen Artikel 3 erlangt worden seien. Durch diese\nBeweismittel, die zu Beginn der Hauptverhandlung zugelassen worden seien, sei seine\nVerurteilung und in der Folge auch die Verhängung der Höchststrafe abgesichert worden.\nEin Verwertungsverbot lediglich für die Aussagen, die er vor der Hauptverhandlung unter\nZwang gemacht habe, stelle keine hinreichende Wiedergutmachung dar, denn diese\nAussagen seien für die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen ihn nicht mehr erforderlich\ngewesen, nachdem die sachlichen Beweismittel zugelassen worden seien.\n(ii) Die Regierung\n\n112\nDie Regierung beantragte bei der Großen Kammer die Bestätigung der von der\nKammer getroffenen Feststellung, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im\nHinblick auf eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3 entfallen sei. Drei deutsche Gerichte\n– nämlich das Landgericht und das Bundesverfassungsgericht im Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer sowie das Landgericht im Strafverfahren gegen die Polizeibeamten –\nhätten den Verstoß gegen Artikel 3 ausdrücklich anerkannt. Diese Gerichte hätten\nunterstrichen, dass die Menschenwürde unantastbar und Folter verboten sei, selbst wenn\ndas Leben eines Menschen auf dem Spiel stehe.\n\n113\nDie Regierung trug vor, dem Beschwerdeführer sei auch hinreichend\nWiedergutmachung geleistet worden. Die beiden beteiligten Polizeibeamten seien in\nstrafrechtlichen Verfahren verurteilt worden. Die Regierung betonte, dass es für einen\nPolizeibeamten eine sehr ernste Angelegenheit sei, vor Gericht zu stehen und der Nötigung\nschuldig gesprochen zu werden. Überdies seien beide Polizeibeamten von ihren Posten\nentfernt worden. Die Regierung räumte zwar ein, dass der Beschwerdeführer noch keine\nEntschädigung erhalten habe, trug aber vor, dass er erst nach Einreichung seiner\nBeschwerde beim Gerichtshof ein Amtshaftungsverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\nangestrengt habe, weshalb die Tatsache, dass dieses Verfahren noch anhängig sei, bei der\nFrage des Wegfalls seiner Opfereigenschaft nicht berücksichtigt werden könne. Überdies\nhabe das Landgericht Frankfurt am Main nicht nur das Geständnis vom 1. Oktober 2002 als\nzulässiges Beweismittel ausgeschlossen, sondern auch alle späteren Geständnisse, die der\nBeschwerdeführer vor Beginn der Hauptverhandlung bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft\nund vor einem Richter abgelegt hatte. Der Beschwerdeführer habe jedoch, nachdem er\ndarüber belehrt worden sei, dass seine früheren Geständnisse nicht als Beweise verwertet\nwerden könnten, am zweiten Tag der Hauptverhandlung ein erneutes umfassendes\nGeständnis abgelegt, bevor weitere Beweismittel eingebracht worden seien.\n(iii) Die Drittbeteiligten (Redress Trust)\n\n114\nDer Redress Trust trug vor, die internationale Rechtsprechung habe anerkannt, dass\neine angemessene und hinreichende Abhilfe in Fällen von Folter und anderer verbotener\nMisshandlung insbesondere die folgenden Formen der Wiedergutmachung einschließe, die\nim konkreten Fall kumulativ relevant sein könnten. Erstens seien Ermittlungen erforderlich,\ndie geeignet seien, zur Identifizierung und Bestrafung der für die Misshandlung\nverantwortlichen Personen zu führen (zitiert wurde u.a. Assenov u.a. ./. Bulgarien, 28.\nOktober 1998, Rdnr. 102, Berichte 1998-VIII). Zweitens seien die Staaten verpflichtet, ein\nwirksames Strafrechtssystem vorzusehen, das geeignet sei, Personen, die Folter und andere\nverbotene Misshandlung verübten, wirksam zu bestrafen und von der Begehung weiterer\nStraftaten abzuschrecken. Die Strafe für einen Verstoß gegen Artikel 3 müsse der Schwere\nder Straftat entsprechen und die Einhaltung der Verpflichtung des Staates zur Bestrafung der\nVerantwortlichen müsse ernsthaft und nicht als reine Formalität umgesetzt werden (zum\nVergleich wurde zitiert: Nikolova und Velichkova ./. Bulgarien, Individualbeschwerde\nNr. 7888/03, Rdnr. 63, 20. Dezember 2007). Drittens schließe eine angemessene und\nhinreichende Abhilfe bei Folter und anderen Formen der Misshandlung auch wirksame\nzivilrechtliche Abhilfemaßnahmen ein, insbesondere eine Entschädigung für materiellen und\nimmateriellen Schaden. Der Gerichtshof selbst habe bereits mehrfach festgestellt, dass ein\nUrteil per se nicht ausreiche, um bei schweren Verstößen, z. B. gegen Artikel 3, eine\ngerechte Entschädigung darzustellen, und habe in diesen Fällen eine Entschädigung für den\nimmateriellen Schaden zugesprochen (zitiert wurde z.B. Selçuk und Asker ./. Türkei, 24. April\n1998, Rdnrn. 117-118, Berichte 1998-II). Viertens sei eine Wiederherstellung von Rechten\nerforderlich, um das Problem der fortdauernden Auswirkung dieser verbotenen\nErmittlungsmethoden zu behandeln, z.B. durch den Ausschluss unfreiwilliger Geständnisse.\nFünftens müsse der Staat Maßnahmen vorsehen, die garantierten, dass sich die verbotenen\nHandlungen nicht wiederholten.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n115\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es primär den innerstaatlichen\nBehörden obliegt, Wiedergutmachung für Verstöße gegen die Konvention zu leisten. Dabei\nist die Frage, ob ein Beschwerdeführer geltend machen kann, Opfer der behaupteten\nVerletzung zu sein, in allen Stadien des Verfahrens nach der Konvention relevant (siehe u.a.\nSiliadin ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 73316/01, Rdnr. 61, ECHR 2005-VII, und\nScordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 179, ECHR\n2006-V). Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers reicht nicht\ngrundsätzlich aus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention\nabzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung\nausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet\n(siehe u. a. E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66; Serie A Bd. 51, Dalban ./. Rumänien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI; Siliadin, a.a.O., Rdnr.\n62; und Scordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 180).\n\n116\nWas eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung anbelangt, um einer\nVerletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der\nGerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumständen\ndes Falls abhängt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu\nberücksichtigen ist (vgl. z.B. Scordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 186).In Fällen vorsätzlicher\nMisshandlung durch Amtsträger unter Verstoß gegen Artikel 3 hat der Gerichtshof wiederholt\nfestgestellt, dass zwei Maßnahmen notwendig sind, um hinreichend Wiedergutmachung zu\nleisten. Zum einen müssen die staatlichen Behörden gründliche und wirksame Ermittlungen\ndurchgeführt haben, die geeignet waren, zur Identifizierung und Bestrafung der\nVerantwortlichen zu führen (siehe u.a. Krastanov, a.a.O., Rdnr. 48; Çamdereli ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 28433/02, Rdnrn. 28-29, 17. Juli 2008; und Vladimir Romanov,\na.a.O., Rdnrn. 79 und 81). Zum anderen ist dem Beschwerdeführer gegebenenfalls eine\nEntschädigung zuzuerkennen (siehe Vladimir Romanov, a.a.O., Rdnr. 79, und sinngemäß\nAksoy, a.a.O., Rdnr. 98, und Abdülsamet Yaman ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr.\n32446/96, Rdnr. 53, 2. November 2004 (beide im Zusammenhang mit Artikel 13)) oder er\nmuss zumindest die Möglichkeit haben, eine Entschädigung für den Schaden zu beantragen\nund zu erlangen, den er infolge der Misshandlung erlitten hat (vgl. sinngemäß Nikolova und\nVelichkova, a.a.O., Rdnr. 56 (betreffend einen Verstoß gegen Artikel 2); Çamdereli, a.a.O.,\nRdnr. 29; und Yeter ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 33750/03, Rdnr. 58, 13. Januar\n2009).\n\n117\nWas das Erfordernis gründlicher und wirksamer Ermittlungen anbelangt, weist der\nGerichtshof erneut auf Folgendes hin: Wenn eine Person in vertretbarer Weise geltend\nmacht, von der Polizei oder anderen Amtsträgern unrechtmäßig und unter Verstoß gegen\nArtikel 3 schwerwiegend misshandelt worden zu sein, verlangt diese Bestimmung in\nVerbindung mit der allgemeinen Verpflichtung des Staates aus Artikel 1 der Konvention,\n„...allen [seiner] Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in [der Konvention]...\nbestimmten Rechte und Freiheiten [zuzusichern]“, in der Folge, dass wirksame amtliche\nErmittlungen stattfinden. Derartige Ermittlungen sollten ebenso wie Ermittlungen im Hinblick\nauf Artikel 2 geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen\n(siehe u.a. Assenov u.a., a.a.O., Rdnr. 102; Labita, a.a.O., Rdnr. 131; Çamdereli, a.a.O.,\nRdnrn. 36-37; und Vladimir Romanov, a.a.O., Rdnr. 81). Voraussetzung dafür, dass\nErmittlungen in der Praxis wirksam sind, ist, dass der Staat Strafvorschriften erlassen hat,\nmit denen gegen Artikel 3 verstoßende Praktiken unter Strafe gestellt werden (vgl.\nsinngemäß M.C. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 39272/98, Rdnrn. 150, 153 und 166,\nECHR 2003-XII; Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnr. 57; und Çamdereli, a.a.O., Rdnr.\n38).\n\n118\nWas das Erfordernis einer Entschädigung anbelangt, um einem Verstoß gegen\nArtikel 3 auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt,\ndass der Staat neben gründlichen und wirksamen Ermittlungen dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls eine Entschädigung zuerkannt oder ihm zumindest die Möglichkeit gegeben\nhaben muss, eine Entschädigung für den Schaden zu beantragen und zu erlangen, den er\ninfolge der Misshandlung erlitten hat (siehe im Einzelnen die Verweise in Rdnr. 116). Der\nGerichtshof hatte bereits im Zusammenhang mit anderen Artikeln der Konvention\nGelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers von\nder Höhe der auf innerstaatlicher Ebene zuerkannten Entschädigung abhängen kann, wobei\nder vor dem Gerichtshof gerügte Sachverhalt Berücksichtigung findet (siehe z.B. Normann\n./. Dänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44704/98, 14. Juni 2001, und Scordino (Nr.\n1), a.a.O., Rdnr. 202, hinsichtlich einer Rüge nach Artikel 6, oder Jensen und Rasmussen ./.\nDänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52620/99, 20. März 2003, hinsichtlich einer\nRüge nach Artikel 11). Diese Feststellung gilt sinngemäß für Rügen bezüglich eines\nVerstoßes gegen Artikel 3.\n\n119\nIn Fällen vorsätzlicher Misshandlung kann dem Verstoß gegen Artikel 3 nicht allein\ndadurch abgeholfen werden, dass dem Opfer eine Entschädigung zuerkannt wird. Dies hat\nfolgenden Grund: Könnten die Behörden im Falle einer vorsätzlichen Misshandlung durch\nAmtsträger ihre Reaktion auf die bloße Zahlung einer Entschädigung beschränken, während\nausreichende Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Verantwortlichen\nausbleiben, so wäre es in bestimmten Fällen möglich, dass Amtsträger praktisch straflos die\nRechte von Personen, die ihrer Kontrolle unterstehen, missbrauchen; damit wäre das\nallgemeine gesetzliche Verbot von Folter und unmenschlicher und erniedrigender\nBehandlung trotz seiner grundlegenden Bedeutung in der Praxis wirkungslos (siehe u.v.a.\nKrastanov, a.a.O., Rdnr. 60; Çamdereli, a.a.O., Rdnr. 29; und Vladimir Romanov, a.a.O.,\nRdnr. 78).\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n120\nDer Gerichtshof hat also zunächst festzustellen, ob die innerstaatlichen Behörden die\nKonventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt haben. Er stellt in\ndiesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht Frankfurt am Main in seiner\nEntscheidung vom 9. April 2003 im Rahmen des Strafverfahrens gegen den\nBeschwerdeführer ausdrücklich festgestellt hat, dass die Drohung, ihm Schmerzen\nzuzufügen, um eine Aussage von ihm zu erlangen, nicht nur eine nach Artikel 136a StPO\nverbotene Vernehmungsmethode dargestellt habe. Die Drohung habe auch gegen Artikel 3\nder Konvention verstoßen, der dieser Bestimmung der StPO zugrunde liege (siehe Rdnr.\n26). Ebenso befand das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf den vom\nLandgericht festgestellten Verstoß gegen Artikel 3, dass die Menschenwürde des\nBeschwerdeführers und das Verbot der Misshandlung von Gefangenen (Artikel 1 und Artikel\n104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) verletzt worden seien (siehe Rdnr. 42). Darüber hinaus\nbefand das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil gegen die Polizeibeamten vom\n20. Dezember 2004, dass derartige Vernehmungsmethoden keine gerechtfertigten\nNotstandshandlungen gewesen seien, denn „Notstand“ sei keine Rechtfertigung für einen\nVerstoß gegen den in Artikel 1 Grundgesetz festgeschriebenen absoluten Schutz der\nMenschenwürde, der auch den Kerngedanken von Artikel 3 der Konvention darstelle (siehe\nRdnr. 48).\nIn Anbetracht dessen ist die Große Kammer, die insoweit mit den Feststellungen der\nKammer übereinstimmt, überzeugt, dass die zur Entscheidung über diese Frage berufenen\ninnerstaatlichen Gerichte ausdrücklich und unmissverständlich anerkannt haben, dass die\nVernehmung des Beschwerdeführers gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen hat.\n\n121\nBei der Beurteilung, ob die innerstaatlichen Behörden dem Beschwerdeführer\ndarüber hinaus eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung für den Verstoß\ngegen Artikel 3 geleistet haben, muss der Gerichthof zunächst feststellen, ob sie in\nÜbereinstimmung mit den Erfordernissen seiner Rechtsprechung gründliche und wirksame\nErmittlungen gegen die Verantwortlichen geführt haben. Hierbei hat der Gerichtshof bislang\nmehrere Kriterien berücksichtigt. Wichtige Faktoren für wirksame Ermittlungen, die als\nMaßstab für die Entschlossenheit der Behörden zur Identifizierung und strafrechtlichen\nVerfolgung der Verantwortlichen gelten, sind zunächst Unverzüglichkeit (vgl. u.a. Selmouni,\na.a.O., Rdnrn. 78-79; Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnr. 59; und Vladimir Romanov,\na.a.O., Rdnr. 85 ff.) und Zügigkeit (vgl. Mikheyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n77617/01, Rdnr. 109, 26. Januar 2006, und Dedovskiy u.a. ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 7178/03, Rdnr. 89, 15. Mai 2008). Darüber hinaus ist das Ergebnis\nder Ermittlungen und des anschließenden Strafverfahrens, einschließlich der verhängten\nSanktion und Disziplinarmaßnahmen, als entscheidend angesehen worden. Das Ergebnis ist\nwesentlich, um sicherzustellen, dass die Abschreckungswirkung der geltenden\nRechtsordnung und die Bedeutung der Rolle, die sie bei der Verhütung von Verstößen\ngegen das Verbot von Misshandlung spielen muss, nicht unterlaufen werden (vgl. Ali und\nAyşe Duran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 42942/02, Rdnr. 62, 8. April 2008;\nÇamdereli, a.a.O., Rdnr. 38; und Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnrn. 60 ff.).\n\n122\nDer Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache fest, dass die strafrechtlichen\nErmittlungen gegen die Polizeibeamten D. und E. etwa vier Monate nach der Vernehmung\ndes Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2002 eingeleitet wurden (siehe Rdnr. 23) und dass\ndie Beamten ungefähr zwei Jahre und drei Monate später rechtskräftig verurteilt wurden. Der\nGerichtshof stellt zwar fest, dass das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund vieler\nFaktoren, unter anderem wegen der langen Verfahrensdauer (siehe Rdnr. 50), ihre Strafe\ngemildert hat; er ist aber dennoch bereit zu akzeptieren, dass die Ermittlungen und das\nStrafverfahren unverzüglich und zügig genug durchgeführt wurden, um den Maßstäben der\nKonvention zu genügen.\n\n123\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Polizeibeamten wegen ihres gegen Artikel\n3 verstoßenden Verhaltens während der Vernehmung des Beschwerdeführers nach den\nBestimmungen des deutschen Strafrechts der Nötigung bzw. Anstiftung zur Nötigung für\nschuldig befunden wurden. Der Gerichtshof nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sie für diesen\nVerstoß lediglich zu sehr milden und zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafen verurteilt\nwurden. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es nicht seine\nAufgabe ist, über die Schwere der Schuld des Einzelnen zu entscheiden (siehe Öneryıldız ./.\nTürkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 48939/99, Rdnr. 116, ECHR 2004-XII, und Nachova\nu.a. ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 43577/98 und 43579/98, Rdnr. 147,\nECHR 2005-VII) oder die angemessene Strafe für einen Straftäter zu bestimmen, denn es\nhandelt sich hierbei um Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der\ninnerstaatlichen Strafgerichte fallen. Nach Artikel 19 der Konvention und in Übereinstimmung\nmit dem Grundsatz, dass mit der Konvention nicht theoretische oder illusorische, sondern\npraktische und effektive Rechte garantiert werden sollen, hat der Gerichtshof jedoch\nsicherzustellen, dass die Verpflichtung eines Staates, die Rechte der seiner Hoheitsgewalt\nunterstehenden Personen zu schützen, angemessen erfüllt wird (siehe Nikolova und\nVelichkova, a.a.O., Rdnr. 61, mit weiteren Verweisen). Daraus folgt, dass der Gerichtshof\nzwar die Rolle der innerstaatlichen Gerichte bei der Wahl angemessener Sanktionen für\nMisshandlungen durch Amtsträger anerkennt, seine Überwachungsfunktion jedoch\nbeibehalten und in Fällen eingreifen muss, in denen eine offensichtliche\nUnverhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Tat und der verhängten Strafe besteht.\nAndernfalls würde die Verpflichtung der Staaten, wirksame Ermittlungen durchzuführen,\neinen großen Teil ihrer Bedeutung verlieren (siehe Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnr.\n62; vgl. auch Ali und Ayşe Duran, a.a.O., Rdnr. 66).\n\n124\nDer Gerichtshof verkennt nicht, dass das Landgericht Frankfurt am Main bei der\nFestsetzung der Strafen von D. und E. eine Reihe mildernder Umstände berücksichtigt hat\n(siehe Rdnr. 50). Er akzeptiert, dass die vorliegende Beschwerde nicht mit anderen Fällen\nvergleichbar ist, in denen es um willkürliche und schwerwiegende Brutalität durch Amtsträger\nging, die diese anschließend zu vertuschen versuchten, und in denen der Gerichtshof der\nAuffassung war, dass die Verhängung vollstreckbarer Freiheitsstrafen angemessener\ngewesen wäre (vgl. z.B. Nikolova and Velichkova, a.a.O., Rdnr. 63, und Ali und Ayşe Duran,\na.a.O., Rdnrn. 67-72). Nichtsdestotrotz kann die Verhängung von fast als symbolisch zu\nbezeichnenden Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessätzen in Höhe von 60 bzw. 120 Euro, die\nzudem noch zur Bewährung ausgesetzt wurden, nicht als angemessene Reaktion auf einen\nVerstoß gegen Artikel 3 angesehen werden, auch wenn die Sache im Kontext der\nStrafzumessungspraxis des beschwerdegegnerischen Staates betrachtet wird. Eine solche\nBestrafung, die offensichtlich außer Verhältnis zu einem Verstoß gegen eines der Kernrechte\nder Konvention steht, hat nicht die erforderliche Abschreckungswirkung, um in der Zukunft in\nschwierigen Situationen weitere Verstöße gegen das Misshandlungsverbot zu verhindern.\n\n125\nWas die disziplinarischen Sanktionen anbelangt, die verhängt wurden, nimmt der\nGerichtshof zur Kenntnis, dass D. und E. im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und des\nStrafprozesses beide auf Stellen versetzt wurden, die nicht mehr mit einer unmittelbaren\nBeteiligung an der Ermittlung von Straftaten verbunden waren (siehe Rdnr. 50). D. wurde\nspäter zum Polizeipräsidium für Technik, Logistik und Verwaltung versetzt und zu dessen\nLeiter ernannt (siehe Rdnr. 52). Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf\nseine wiederholt getroffene Feststellung, dass es in Fällen, in denen Amtsträgern\nMisshandlung vorgeworfen wird, wichtig ist, diese, solange gegen sie ermittelt wird oder sie\nvor Gericht stehen, vom Dienst zu suspendieren und im Falle einer Verurteilung zu entlassen\n(siehe z.B. Abdülsamet Yaman, a.a.O., Rdnr. 55; Nikolova und Velichkova, a.a.O., Rdnr. 63;\nund Ali und Ayşe Duran, a.a.O., Rdnr. 64). Auch wenn der Gerichtshof akzeptiert, dass der\nvorliegende Sachverhalt nicht mit den hier zitierten Fällen vergleichbar ist, stellt er dennoch\nfest, dass D.s anschließende Ernennung zum Leiter einer Polizeibehörde schwerwiegende\nZweifel aufkommen lässt, ob die Reaktion der Behörden die Schwere eines Verstoßes gegen\nArtikel 3 – dessen er für schuldig befunden worden war – angemessen widerspiegelt.\n\n126\nWas das zusätzliche Erfordernis einer Entschädigung zur Wiedergutmachung eines\nVerstoßes gegen Artikel 3 auf innerstaatlicher Ebene anbelangt, stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Entschädigung\nfür den Schaden zu beantragen, den er infolge des Verstoßes gegen Artikel 3 erlitten hat.\nAnscheinend ist sein Prozesskostenhilfeantrag für eine solche Amtshaftungsklage nach einer\nVerweisung jedoch seit über drei Jahren anhängig, weshalb bislang noch keine Anhörung\nstattgefunden hat und hinsichtlich seiner Klage noch kein Urteil in der Hauptsache ergangen\nist. Der Gerichtshof merkt hierzu an, dass er in der Praxis Entschädigungen für immateriellen\nSchaden nach Artikel 41 der Konvention in Abhängigkeit von der Schwere eines Verstoßes\ngegen Artikel 3 zugesprochen hat (siehe u.v.a. Selçuk und Asker, a.a.O., Rdnrn. 117-118).\n\n127\nIn jedem Fall ist er der Auffassung, dass angemessene und hinreichende\nWiedergutmachung für einen Konventionsverstoß nur unter der Bedingung geleistet werden\nkann, dass ein Antrag auf Entschädigung als solcher ein wirksamer, angemessener und\nzugänglicher Rechtsbehelf bleibt. Der Rechtsbehelf wird insbesondere durch übermäßige\nVerzögerungen bei einer Entschädigungsklage unwirksam (vgl. sinngemäß Scordino (Nr. 1),\na.a.O., Rdnr. 195, im Hinblick auf Entschädigung für die Nichteinhaltung des Gebots der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6). Die Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte\nbezüglich der Entschädigungsklage des Beschwerdeführers über drei Jahre keine\nEntscheidung in der Hauptsache erlassen haben, lässt schwerwiegende Zweifel an der\nWirksamkeit des Amtshaftungsverfahren unter den Umständen der vorliegenden\nRechtssache aufkommen.\nDie Behörden scheinen nicht entschlossen zu sein, über eine angemessene\nWiedergutmachung, die dem Beschwerdeführer zu leisten ist, zu entscheiden und haben\nsomit nicht angemessen und effizient auf den in Rede stehenden Verstoß gegen Artikel 3\nreagiert.\n\n128\nDer Gerichtshof nimmt ferner den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis,\nwonach eine Wiedergutmachung für den Verstoß der Behörden gegen Artikel 3 nur hätte\ngeleistet werden können, wenn in seinem Prozess auch ein Verwertungsverbot für alle\nBeweismittel bestanden hätte, die unmittelbar infolge dieses Verstoßes erlangt wurden. Er\nmerkt an, dass er in seiner aktuellen Rechtsprechung im Allgemeinen die Auffassung\nvertreten hat, dass die Einhaltung der Erfordernisse, Ermittlungen durchzuführen und eine\nEntschädigung zu leisten, sowohl notwendig als auch hinreichend sind, um feststellen zu\nkönnen, dass ein beschwerdegegnerischer Staat in Fällen von Misshandlung durch\nAmtsträger unter Verstoß gegen Artikel 3 angemessene Wiedergutmachung auf\ninnerstaatlicher Ebene leistet (siehe Rdnrn. 116-119). Er hat jedoch auch festgestellt, dass\ndie Frage, welche Wiedergutmachungsmaßnahmen angemessen und hinreichend sind, um\neinem Verstoß gegen ein Konventionsrecht abzuhelfen, von den Gesamtumständen des\nFalls abhängt (siehe Rdnr. 116).\nEr schließt daher die Möglichkeit nicht aus, dass in Fällen, in denen der Einsatz einer nach\nArtikel 3 verbotenen Ermittlungsmethode zu Nachteilen für einen Beschwerdeführer in einem\nStrafverfahren gegen ihn geführt hat, eine angemessene und hinreichende\nWiedergutmachung für diesen Verstoß neben den vorgenannten Erfordernissen auch noch\nRestitutionsmaßnahmen erfordern kann, die das Problem der fortdauernden Auswirkung\ndieser verbotenen Ermittlungsmethoden auf den Prozess behandeln, insbesondere ein\nVerwertungsverbot für die durch den Verstoß gegen Artikel 3 erlangten Beweise.\n\n129\nIn der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über diese Frage jedoch nicht\nzu entscheiden und braucht daher zu diesem Zeitpunkt nicht zu prüfen, ob die verbotene\nVernehmungsmethode im Ermittlungsverfahren eine fortdauernde Auswirkung auf den\nProzess gegen den Beschwerdeführer hatte und zu Nachteilen für ihn geführt hat. Im\nHinblick auf die vorstehenden Feststellungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nverschiedenen von den innerstaatlichen Behörden ergriffen Maßnahmen das in seiner\nRechtsprechung festgelegte Erfordernis der Wiedergutmachung jedenfalls nicht vollständig\nerfüllt haben. Folglich hat der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer keine\nhinreichende Wiedergutmachung für seine gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung\ngeleistet.\n\n130\nDaraus folgt, dass der Beschwerdeführer immer noch behaupten kann, im Sinne von\nArtikel 34 der Konvention Opfer eines Verstoßes gegen Artikel 3 zu sein.\nB. Vereinbarkeit mit Artikel 3\n\n131\nDer Gerichtshof verweist auf seine vorstehende Feststellung (siehe Rdnr. 94-108),\ndass dem Beschwerdeführer während seiner polizeilichen Vernehmung am 1. Oktober 2002\nmit Folter gedroht wurde, um ihn zur Preisgabe von J.s Aufenthaltsort zu veranlassen, und\ndass diese Vernehmungsmethode eine nach Artikel 3 verbotene unmenschliche Behandlung\ndarstellte.\n\n132\nDaher ist Artikel 3 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n133\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren\nverletzt worden sei, und zwar insbesondere dadurch, dass Beweismittel zugelassen und\nverwertet worden seien, die allein aufgrund des ihm unter Verletzung von Artikel 3\nabgepressten Geständnisses erlangt worden seien. Artikel 6, soweit maßgeblich, lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ...\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu\nlassen ...“\nA. Umfang der Rechtssache vor der Großen Kammer\n\n134\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer vor der Großen Kammer\nseine Rüge nach Artikel 6 wiederholt hat, dass ihm am 1. Oktober 2002 absichtlich der\nKontakt zu seinem Anwalt verweigert worden sei, bis sämtliche Beweise gegen ihn gesichert\nworden seien. Nach seiner Rechtsprechung entspricht die an die Große Kammer verwiesene\n„Rechtssache“ der Beschwerde, soweit sie von der Kammer für zulässig erklärt wurde (siehe\nu.a. K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Rdnr. 141, ECHR 2001-\nVII; Göç ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36590/97, Rdnr. 36, ECHR 2002-V; und\nCumpǎnǎ und Mazǎre ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33348/96, Rdnr. 66,\nECHR 2004-XI). Da die Kammer in ihrer Zulässigkeitsentscheidung vom 10. April 2007\nfestgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe entsprechend\ndem Erfordernis nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf seine Rüge wegen\nder Beratung mit seinem Verteidiger nicht erschöpft habe, ist die Große Kammer nicht\nzuständig, diese zu prüfen.\nB. Prozessuale Einrede der Regierung\n\n135\nDie Regierung beanstandete, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe entsprechend dem Erfordernis nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention in\nBezug auf seine übrige Rüge nach Artikel 6 nicht erschöpft habe. Er habe seine Rügen, dass\ndas Strafverfahren gegen ihn nicht eingestellt und die prozessuale Verwertung der aufgrund\nverbotener Ermittlungsmethoden erlangten Beweismittel nicht ausgeschlossen worden sei,\nvor den innerstaatlichen Gerichten nicht ordnungsgemäß geltend gemacht.\n1. Das Urteil der Kammer\n\n136\nDie Kammer war der Auffassung, dass sie über die prozessuale Einrede der\nRegierung, die sie mit der Prüfung der Begründetheit der Rüge nach Artikel 6 verbunden\nhabe, nicht zu erkennen brauche, da sie festgestellt habe, dass Artikel 6 nicht verletzt\nworden sei (siehe Rdnr. 86 des Urteils der Kammer).\n2. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Regierung\n\n137\nDie Regierung beanstandete vor der Großen Kammer, dass der Beschwerdeführer\ndie innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erschöpft\nhabe, und begründete dies wie in dem Verfahren vor der Kammer. Im Hinblick auf die\nBehauptung des Beschwerdeführers, sein Strafprozess sei unfair gewesen, weil er aufgrund\nder Drohungen gegen ihn hätte eingestellt werden sollen, machte sie erstens geltend, dass\ndas Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig erklärt habe,\nweil er sie nicht ausreichend substantiiert habe. Es sei an dem Beschwerdeführer gewesen,\nzu erklären, warum verfassungsrechtlich nicht nur das Verwertungsverbot hinsichtlich der bei\nder polizeilichen Befragung gewonnenen Aussagen, sondern auch die Verfahrenseinstellung\ngeboten sei.\n\n138\nZweitens habe der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht\nerschöpft, soweit er rüge, dass bestimmte Beweismittel nicht von dem Verfahren\nausgeschlossen worden seien. Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt habe, habe er in\ndem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht wie nach den anzuwendenden\nBestimmungen der Verfahrensordnung erforderlich detailliert dargelegt, dass er auch die\nVerwertung der in Birstein aufgefundenen Beweismittel angreife, was gegenüber seinem\nAntrag auf Verfahrenseinstellung ein völlig anderer Anspruch sei. Insbesondere habe der\nBeschwerdeführer die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 9. März 2004, in\ndenen dieser die Revision des Beschwerdeführers dahingehend bewertet habe, dass eine\nVerletzung von § 136a Absatz 3 StPO nicht gerügt worden sei, nicht richtiggestellt.\n(b) Der Beschwerdeführer\n\n139\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung und machte geltend, dass er die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft habe. In seiner Revision vor dem\nBundesgerichtshof habe er den weitestgehenden möglichen Antrag gestellt, der auf die\nEinstellung des Verfahrens wegen der Art und Weise, wie Beweismittel erlangt worden\nseien, gerichtet gewesen sei. Sein weit gefasster Revisionsantrag habe den engeren Antrag\nhinsichtlich der Unzulässigkeit von sachlichen Beweisen, die aufgrund des ihm abgepressten\nGeständnisses erlangt worden seien, eingeschlossen. Seiner Revision habe er vollständige\nKopien seiner vorab gestellten Anträge vom 9. April 2003 beigefügt. Seine Revision sei vom\nBundesgerichtshof ohne Begründung zurückgewiesen worden.\n\n140\nDer Beschwerdeführer betonte ferner, dass er seinen Anspruch in seiner\nanschließenden Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht vollständig substantiiert\nhabe, indem er ausführlich und unter Bezugnahme auf dessen Leitentscheidungen dargetan\nhabe, inwiefern durch die Tatsache, dass das Verfahren nicht eingestellt und die\nbeanstandeten Beweismittel nicht ausgeschlossen worden seien, seine Rechte aus den\nArtikeln 1 und 104 Grundgesetz verletzt worden seien.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n141\nDie Große Kammer ist zuständig, die prozessuale Einrede zu prüfen, da die\nRegierung dieselbe Einrede zuvor in ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde\nvor der Kammer nach Artikel 55 und 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geltend\ngemacht hatte (siehe Rdnr. 84 des Urteils der Kammer; siehe auch N.C. ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 24952/94, Rdnr. 44, ECHR 2002-X; Azinas ./. Zypern [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56679/00, Rdnrn. 32 und 37, ECHR 2004-III; und Sejdovic ./.\nItalien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 41, ECHR 2006-II).\n\n142\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es Zweck des Artikels 35 ist, den\nVertragsstaaten Gelegenheit zu geben, behauptete Verstöße zu verhindern oder ihnen\nabzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe u.a. Civet ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 29340/95, Rdnr. 41, ECHR 1999-VI)). Artikel 35 Absatz 1 der\nKonvention muss zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus angewendet\nwerden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten\nAnträge gestellt und wirksame Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen\nbereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können. Normalerweise ist es\nerforderlich, dass auch die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll,\nzumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte\nwaren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen\nAnforderungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe unter anderem Cardot ./.\nFrankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A, Bd. 200, und Elçi u. a. ./. Türkei,\nIndividualbeschwerden Nrn. 23145/93 and 25091/94, Rdnrn. 604 und 605, 13. November\n2003).\n\n143\nDeshalb sind die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, wenn eine\nBeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers seitens des Beschwerdeführers nicht zur\nPrüfung zugelassen wird. Die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann\ndem Beschwerdeführer gleichwohl nicht zur Last gelegt werden, wenn die zuständige\nBehörde ungeachtet der Tatsache, dass er die gesetzlichen Formvorschriften nicht\neingehalten hat, den Inhalt der Beschwerde dennoch geprüft hat (siehe u. a. Mitropolia\nBasarabiei Si Exarhatul Plaiurilor u.a. ./. Moldau (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n45701/99, 7. Juni 2001; Skałka ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43425/98, 3.\nOktober 2002; J. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54810/00, 26. Oktober\n2004; und Vladimir Romanov, a.a.O., Rdnr. 52).\n\n144\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer vor ihm gerügt hat, dass sein\nStrafprozess unfair gewesen sei, da Beweismittel, die als unmittelbares Ergebnis des ihm\nabgepressten Geständnisses erlangt worden seien, zu dem Verfahren zugelassen worden\nseien.\nEr betonte diesen Punkt insbesondere in seinem am 9. April 2003 vorab gestellten Antrag\nvor dem Landgericht, mit dem er die Feststellung anstrebte, dass ein Verwertungsverbot für\nsämtliche Beweismittel, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der in rechtswidriger Weise\nabgepressten Aussagen bekannt geworden seien, bestehe. Der Gerichtshof stellt fest, dass\nder Beschwerdeführer in seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof auf diesen Antrag\nBezug genommen und diesem Gericht eine vollständige Kopie des Antrags vorgelegt hat\n(siehe Rdnr. 37). Der Bundesgerichtshof hat die Revision ohne Begründung als unbegründet\nzurückgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass der\nBeschwerdeführer den wesentlichen Inhalt seiner Beschwerde nach Artikel 6 in\nÜbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten\nErfordernissen vor dem Bundesgerichtshof dargelegt hat. Insbesondere kann er keine\nMutmaßungen darüber anstellen, ob sich der Bundesgerichtshof der möglicherweise\nunterschiedlichen Auslegung des Umfangs der Revision des Beschwerdeführers durch den\nGeneralbundesanwalt angeschlossen hat. Da der Beschwerdeführer auch vor dem\nBundesverfassungsgericht vorbrachte, dass die Anwendung verfassungswidriger\nErmittlungsmethoden ein Verwertungsverbot für die beanstandeten Beweismittel in seinem\nProzess zur Folge hätte haben müssen (siehe Rdnr. 40), ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass er den wesentlichen Inhalt seiner Beschwerde nach Artikel 6 während des gesamten\nVerfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten dargelegt hat.\n\n145\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer zudem vor dem\nLandgericht, dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht vorbrachte, dass\ndas Strafverfahren gegen ihn wegen der Anwendung verfassungswidriger\nErmittlungsmethoden hätte eingestellt werden müssen (siehe Rdnrn. 24, 37 und 40). Wie\nsein oben genannter Antrag (siehe Rdnr. 144) betraf auch dieses Vorbringen die\nRechtsfolgen der Verwertung von Beweismitteln, die mit Hilfe verbotener\nErmittlungsmethoden im Ermittlungsverfahren erlangt wurden, für einen Strafprozess. Das\nBundesverfassungsgericht erklärte seine Verfassungsbeschwerde in dieser Hinsicht für\nunzulässig, da er sie nicht hinreichend substantiiert habe. Der Gerichtshof stellt jedoch fest,\ndass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestätigt hat, dass die\nAndrohung der Polizei in dem Ermittlungsverfahren, dem Beschwerdeführer Schmerzen\nzuzufügen, die Menschenwürde und das Misshandlungsverbot, wie sie im Grundgesetz\nverankert sind, verletzt habe. Das Bundesverfassungsgericht befand ferner, dass der in der\nAnwendung verbotener Ermittlungsmethoden liegende Verfahrensmangel durch das\nBeweisverwertungsverbot, das von den Strafgerichten in Bezug auf die unter Drohungen\nerlangten Aussagen angenommen wurde, hinreichend ausgeglichen worden sei und nicht\nzusätzlich die Einstellung des Strafprozesses erfordert habe (siehe Rdnrn. 42-44). Der\nGerichtshof ist der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht mit diesen\nAusführungen zumindest teilweise den Inhalt der Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn geprüft hat.\nDeshalb kann ihm auch diesbezüglich keine Nichterschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe vorgeworfen werden.\n\n146\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nGerichten somit die Gelegenheit gegeben hat, der behaupteten Verletzung abzuhelfen, und\nstellt fest, dass die Einrede der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\nC. Einhaltung von Artikel 6 der Konvention\n1. Das Urteil der Kammer\n\n147\nDie Kammer stellte fest, dass Artikel 6 Absatz 1 und 3 nicht verletzt worden sei. Sie\nstellte fest, dass das Landgericht die Verwertung sämtlicher Aussagen, die der\nBeschwerdeführer den Ermittlungsbehörden gegenüber vor der Hauptverhandlung gemacht\nhabe, wegen der Fortwirkung der verbotenen Vernehmungsmethoden in der\nHauptverhandlung verboten habe. Das innerstaatliche Gericht habe jedoch einige\nBeweismittel, die als indirektes Ergebnis der dem Beschwerdeführer abgepressten\nAussagen erlangt worden seien, verwertet. Die Kammer war der Auffassung, dass die starke\nVermutung vorliege, dass die Verwertung von Beweismitteln, die als „fruit“ eines\nGeständnisses gewonnen worden seien, das mit Artikel 3 verletzenden Mitteln abgepresst\nworden sei, einen Prozess in derselben Weise insgesamt unfair mache wie die Verwertung\ndes abgepressten Geständnisses selbst. Unter den besonderen Umständen der\nRechtssache sei jedoch das erneute Geständnis des Beschwerdeführers in der\nHauptverhandlung die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung gewesen. Andere\nBeweismittel, einschließlich der beanstandeten sachlichen Beweismittel, hätten lediglich eine\nNebenrolle gespielt und seien nur verwertet worden, um den Wahrheitsgehalt dieses\nGeständnisses zu belegen.\n\n148\nDie Kammer war nicht überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer bei seiner\nVerteidigung keine andere Wahl gehabt habe, als in der Hauptverhandlung zu gestehen, weil\ndie beanstandeten Beweismittel zugelassen worden seien. In dem Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten, in dem er anwaltlich vertreten worden sei, habe er bekräftigt,\ndass er aus freien Stücken gestanden habe, weil er Reue empfinde. Die Tatsache, dass\nseine Geständnisse bei der Hauptverhandlung unterschiedlich gewesen seien, könne als\neine Änderung seiner Verteidigungsstrategie angesehen werden. Der Beschwerdeführer\nhabe auch die Möglichkeit genutzt, die beanstandeten sachlichen Beweismittel in der\nHauptverhandlung anzugreifen und die Kammer erkannte an, dass das Landgericht bei der\nEntscheidung über die Zulassung der Beweismittel sämtliche Interessen gegeneinander\nabgewogen habe.\n\n149\nAngesichts dieser Gesichtspunkte stellte die Kammer fest, dass die Verwertung der\nbeanstandeten Beweismittel den Prozess des Beschwerdeführers nicht insgesamt unfair\ngemacht habe.\n2. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n150\nDer Stellungnahme des Beschwerdeführers zufolge habe die Zulassung sachlicher\nBeweise, die unter Verletzung von Artikel 3 erlangt worden seien, seinen Strafprozess unter\nVerstoß gegen Artikel 6 unfair gemacht. Sobald die Beweismittel zugelassen worden seien,\nsei ihm sein Recht auf Verteidigung vollständig entzogen worden. Auch sei ihm der durch\nden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gewährleistete Schutz verwehrt worden.\nEr machte geltend, dass die Beweismittel, die in Birstein und auf der Rückfahrt von Birstein\ngewonnen worden seien, aufgrund der polizeilichen Anordnung erlangt worden seien, mit der\ner unmittelbar gezwungen worden sei, den genauen Ort zu bezeichnen, an dem sie sich\nbefanden. Er sei gezwungen worden, barfuß durch den Wald zu dem Ort zu gehen, an dem\ner J.s Leiche abgelegt hatte. Die Tatsache, dass seine Beschreibung des Ortes, an dem er\ndie Leiche versteckt hatte, und die anschließende Entdeckung gefilmt worden seien, zeige,\ndass es bei den Geschehnissen in Birstein nicht darum gegangen sei, das Kind zu retten,\nsondern darum, Beweise auf eine Art und Weise zu erlangen, die seine Verurteilung\nabsichere.\n\n151\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die beanstandeten Beweismittel bei der\nAbsicherung seiner Verurteilung entscheidend gewesen seien und nicht bloß eine\nNebenrolle gespielt hätten. Obwohl andere Anklagen möglich gewesen wären, seien die\nselbstbelastenden Beweismittel, die aufgrund des abgepressten Geständnisses erlangt\nworden seien, für die Anklage und Verurteilung wegen Mordes gänzlich notwendig gewesen.\nEs habe keinen anderen hypothetischen erlaubten Ermittlungsansatz gegeben, der die\nPolizei zur maßgeblichen Zeit zu den Beweismitteln geführt hätte. Ob sie die Beweismittel\njemals gefunden hätten, sei reine Spekulation.\n\n152\nDa das Tatgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf ein Verwertungsverbot für\ndie unter Verletzung von Artikel 3 gewonnenen Beweismittel zu Beginn der\nHauptverhandlung zurückgewiesen habe, habe das Ergebnis der Hauptverhandlung faktisch\nschon zu diesem Zeitpunkt festgestanden.\nJede erdenkliche Verteidigungsstrategie wie der Gebrauch des Schweigerechts, die\nBehauptung, J. sei versehentlich getötet worden, oder ein freiwilliges umfassendes\nGeständnis zu einem frühen Zeitpunkt in der Hoffnung auf Strafmilderung sei unwirksam\ngeworden. Er habe am zweiten Tag der Hauptverhandlung ein Teilgeständnis abgelegt und\nerst am Ende der Hauptverhandlung zugegeben, dass er J. absichtlich getötet habe,\nnachdem sämtliche beanstandete Beweismittel, für die er ein Verwertungsverbot angestrebt\nhabe, zugelassen worden seien. Als sie der Möglichkeit einer Strafmilderung widersprachen,\nhätten tatsächlich selbst die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger darauf hingewiesen,\ndass er nur gestanden habe, was ohnehin bereits bewiesen sei.\n\n153\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass unabhängig davon, ob die\nVernehmungsmethode als Folter oder als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sei,\ndie Konvention (er bezog sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der\nRechtssache J., a.a.O.) sowie völkerrechtliche Bestimmungen (Artikel 14 IPBPR und\nArtikel 15 und 16 des Anti-Folter-Übereinkommens der Vereinten Nationen) ein\nVerwertungsverbot für sämtliche Beweismittel erforderten, die aufgrund einer Verletzung des\nabsoluten Verbots von Folter und unmenschlicher Behandlung erlangt wurden. Entgegen der\nAnsichten der innerstaatlichen Gerichte und der Kammer könne und dürfe das absolute\nRecht nach Artikel 3 nicht gegen andere Interessen wie die Absicherung einer Verurteilung\nabgewogen werden. Grundsätzlich sei ein Verwertungsverbot für die betreffenden\nBeweismittel maßgeblich dafür, sämtliche Anreize für die Anwendung von Folter oder\nMisshandlung zu beseitigen und damit ein solches Verhalten in der Praxis zu verhindern.\n(b) Die Regierung\n\n154\nDie Regierung ersuchte die Große Kammer um Bestätigung der von der Kammer\ngetroffenen Feststellung, dass Artikel 6 Absatz 1 und 3 der Konvention nicht verletzt worden\nsei. Im Hinblick auf die Art und Weise, wie die beanstandeten Beweismittel erlangt wurden,\nbestritt sie, dass der Beschwerdeführer barfuß habe gehen müssen oder in Birstein oder auf\ndem Rückweg von Birstein weiteren Drohungen ausgesetzt worden sei.\n\n155\nDie Regierung erkannte an, dass das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung\nentschieden habe, die beanstandeten Beweismittel, die in Birstein aufgefunden worden\nseien, zu der Hauptverhandlung zuzulassen. Dennoch habe der Beschwerdeführer vor den\ninnerstaatlichen Gerichten bekräftigt, dass er bei der Hauptverhandlung aus freien Stücken\ngestanden habe, weil er Reue empfinde und Verantwortung für seine Tat übernehmen wolle,\nobwohl er vor Gericht hätte schweigen oder lügen können. Er habe seine\nVerteidigungsstrategie möglicherweise in der Hoffnung auf eine mildere Strafe geändert,\naber diese Entscheidung habe nicht mit der Verwertung der beanstandeten Beweismittel in\nVerbindung gestanden. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer keine andere\nWahl gehabt habe, als bei der Hauptverhandlung zu gestehen, weil es, wie das Tatgericht\nbestätigt habe, möglich sei, dass er nicht des Mordes für schuldig befunden worden wäre,\nhätte er nicht erneut gestanden. Nach einer qualifizierten Belehrung durch das Tatgericht\nhabe er am zweiten Tag der Hauptverhandlung gestanden, und aus diesem Geständnis sei\neindeutig hervorgegangen, dass er J. absichtlich getötet habe. Der Unterschied zwischen\ndem ersten Geständnis in der Hauptverhandlung und dem späteren sei vergleichsweise\ngering, da der Beschwerdeführer in dem ersten Geständnis lediglich nicht zugegeben habe,\ndass der Tod von J. von Anfang an Teil seines Planes gewesen sei. Dieses zusätzliche\nEingeständnis sei kein für den Mordnachweis notwendiges Merkmal gewesen.\n\n156\nDie Regierung unterstrich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf seinem\nGeständnis, das er aus freien Stücken bei der Hauptverhandlung abgegeben habe, beruht\nhabe. Die Beweismittel, die nach der Fahrt nach Birstein erlangt worden seien, wie J.s\nLeiche und der entsprechende Obduktionsbericht oder die Reifenspuren bei dem Weiher, die\nvom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten, hätten lediglich eine Nebenrolle gespielt\nund seien nur verwertet worden, um den Wahrheitsgehalt des Geständnisses des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung zu prüfen. Dies sei in der Begründung des\nUrteils des Landgerichts, in dem der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, deutlich zum\nAusdruck gekommen.\n\n157\nDie Regierung brachte vor, dass Artikel 6 der Konvention keine Vorschriften über die\nZulässigkeit von Beweismitteln an sich enthalte und diese Frage in erster Linie nach\ninnerstaatlichem Recht zu regeln sei. Sie unterstrichen ihre Verpflichtung nach der\nKonvention, das Strafrecht gegen Mörder anzuwenden. Das öffentliche Interesse an der\nVerurteilung des Mörders eines entführten Kindes sei von sehr ernstem Gewicht. Die\nRegierung trug ferner vor, dass die Rechtsprechung des United States Supreme Court, die\nhinsichtlich der Verwendung der „fruit of the poisonous tree“ am weitesten gehe, sorgfältiger\nAnalyse bedürfe. In der richtungsweisenden Rechtssache Nix ./. Williams (11. Juni 1984\n(467 U.S. 431), siehe Rdnr. 73) beispielsweise sei das Gericht der Auffassung gewesen,\ndass eine Leiche, die infolge nicht ordnungsgemäßer Ermittlungen gefunden worden sei, als\nBeweismittel verwertet werden könne, wenn sie in jedem Fall gefunden worden wäre. In der\nvorliegenden Rechtssache sei es wahrscheinlich, dass J.s Leiche, die an einem Ort versteckt\ngewesen sei, den der Beschwerdeführer zuvor besucht hatte, früher oder später gefunden\nworden wäre.\n(c) Die Drittbeteiligten\n(i) J.s Eltern\n\n158\nJ.s Eltern brachten vor, der Prozess des Beschwerdeführers habe die Erfordernisse\nnach Artikel 6 erfüllt. Bei der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer zu keinem\nZeitpunkt angedeutet, dass er sich gezwungen gefühlt habe, zu gestehen, er habe jedoch\nwiederholt, dass er seine Aussagen aus freien Stücken und aus Respekt für die Familie des\nOpfers mache. Sie machten geltend, dass der Beschwerdeführer bereits am zweiten Tag der\nHauptverhandlung gestanden habe, dass er J. erstickt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt\ngeleugnet habe, dass er dies schon vor der Entführung geplant habe. In seiner späteren\nAussage habe er dann zugegeben, dass er von Beginn an geplant habe, den Jungen zu\ntöten.\n\n159\nJ.s Eltern unterstrichen ferner, dass der Beschwerdeführer in seiner\nSchlusserklärung bekräftigt habe, dass er aufgrund des Verwertungsverbots seiner vor der\nHauptverhandlung gemachten Aussagen die Wahl gehabt habe, zu schweigen oder zu\ngestehen, und dass es nicht so sei, als sei alles erwiesen gewesen. Er habe behauptet, dass\ner ein umfassendes und freiwilliges Geständnis abgelegt habe, obwohl er sich des Risikos\nbewusst gewesen sei, dass es keinerlei (mildernde) Wirkung auf das Urteil des Tatgerichts\nhaben würde. In einem Buch, das der Beschwerdeführer anschließend veröffentlicht habe\n(Allein mit Gott – Der Weg zurück), werde nicht erwähnt, dass sein Geständnis bei der\nHauptverhandlung ein Ergebnis der polizeilichen Vernehmung gewesen sei. In dem Buch\nhabe er hinsichtlich der Motive für das erneute Geständnis in der Hauptverhandlung\nbekräftigt, dass er seine Reue zum Ausdruck habe bringen wollen und seine Taten daher im\nDetail und mit dem Risiko – das sich anschließend auch bewahrheitete –, dass sein\nGeständnis keine Wirkung auf seine Strafe haben würde, beschrieben habe (siehe S. 225-\n226). Sein Verhalten in dem Verfahren sei daher keine Reaktion auf die Entscheidung des\nTatgerichts gewesen, die beanstandeten Beweismittel zuzulassen.\n(ii) Der Redress Trust\n\n160\nDer Redress Trust unterstrich, dass das Verwertungsverbot für Beweismittel, die\naufgrund von Folter oder Misshandlung erlangt wurden, auf den folgenden Punkten basiere:\n(i) die Unzuverlässigkeit von Beweismitteln, die aufgrund von Folter erlangt werden; (ii) die\nVerletzung von Werten der Zivilisation durch und in Gestalt von Folter; (iii) das ordre-public-\nZiel, jegliche Anreize für die Anwendung von Folter in der ganzen Welt zu beseitigen; (iv) die\nNotwendigkeit, die Grundrechte (auf ein ordentliches Gerichtsverfahren und Fairness) der\nPartei, gegen deren Interesse das Beweismittel vorgebracht wurde, zu schützen; und (v) die\nNotwendigkeit, die Integrität des gerichtlichen Verfahrens zu bewahren.\n\n161\nZahlreiche internationale Erklärungen, Regelungen, Resolutionen und Konventionen\nverböten die Zulassung von Aussagen, die aufgrund von Folter oder unmenschlicher\nBehandlung erlangt wurden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren. Nach Ansicht des\nRedress Trust kann darüber diskutiert werden, ob sich das Verwertungsverbot nicht nur auf\nGeständnisse, sondern auch auf abgeleitete Beweismittel, die aufgrund einer unter Folter\ngemachten Aussage gefunden wurden, erstreckt, obgleich insbesondere Artikel 15 des Anti-\nFolter-Übereinkommens der Vereinten Nationen (siehe Rdnr. 64) enger gefasst sei. So habe\nbeispielsweise der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in seiner Allgemeinen\nBemerkung 7 vom 30. Mai 1982 (siehe Rdnr. 70) befunden, dass es, um eine wirksame\nKontrolle des Folterverbots zu gewährleisten, maßgeblich sei, dass sowohl Geständnisse als\nauch andere Beweismittel, die aufgrund von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender\nBehandlung gewonnen wurden, bei Gericht unzulässig seien. Ebenso habe der Supreme\nCourt of Appeal von Südafrika in seinem Urteil vom 10. April 2008 in der Rechtssache\nMthembu ./. den Staat (siehe Rdnr. 74) befunden, dass jegliche Verwertung von\nBeweismitteln, die durch Folter erlangt wurden, einschließlich der dadurch erlangten\nsachlichen Beweismittel, ein Verfahren unfair machten. Dies müsse gleichermaßen für\nandere Formen der Misshandlung gelten. Die Feststellungen des Gerichtshofs in den\nRechtssachen J. (a.a.O., Rdnrn. 99 und 104-107) und Harutyunyan ./. Armenien\n(Individualbeschwerde Nr. 36549/03, Rdnr. 63, ECHR 2007-VIII) deuteten in die gleiche\nRichtung.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n162\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nach Artikel 19 der Konvention\nseine Aufgabe ist, sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten der Konvention ihre\nVerpflichtungen einhalten. Insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, sich mit Tatsachen- oder\nRechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen,\nsoweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt\nsind. Artikel 6 garantiert zwar das Recht auf ein faires Verfahren, enthält aber keine\nVorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln an sich; diese richtet sich in erster Linie\nnach dem innerstaatlichem Recht (siehe Schenk ./. die Schweiz, 12. Juli 1988, Rdnrn. 45-46,\nSerie A, Bd. 140; Teixeira de Castro ./. Portugal, 9. Juni 1998, Rdnr. 34, Berichte 1998-IV;\nund Heglas ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 5935/02, Rdnr. 84, 1. März\n2007).\n\n163\nEs ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grundsätzlich zu entscheiden, ob\nbestimmte Arten von Beweismitteln – wie z.B. Beweismittel, die nach innerstaatlichem Recht\nunrechtmäßig erlangt wurden – zulässig sind. Es ist vielmehr die Frage zu beantworten, ob\ndas Verfahren insgesamt, einschließlich der Art und Weise der Beweisaufnahme, fair war.\nHierzu ist es erforderlich, die fragliche Unrechtmäßigkeit und, wenn es um die Verletzung\neines weiteren Rechts aus der Konvention geht, die Art der festgestellten Verletzung zu\nprüfen (siehe u.a. Khan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 35394/97, Rdnr.\n34, ECHR 2000–V; P.G. und J.H. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 44787/98, Rdnr. 76, ECHR 2001-IX; und Allan ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 48539/99, Rdnr. 42, ECHR 2002–IX).\n\n164\nBei der Entscheidung über die Frage, ob das Verfahren insgesamt fair war, ist auch\nzu berücksichtigen, ob die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden. Dabei muss\ninsbesondere geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Echtheit\nder Beweismittel anzufechten und ihrer Verwertung zu widersprechen. In Betracht zu ziehen\nist ferner die Qualität der Beweismittel sowie die Umstände, unter denen sie gewonnen\nwurden, und die Frage, ob diese Umstände Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit oder Richtigkeit\nentstehen lassen. Die Problematik der Fairness stellt sich nicht zwangsläufig, wenn die\nerlangten Beweismittel nicht durch zusätzliche Materialien erhärtet wurden, gleichwohl ist\nanzumerken, dass der Bedarf an erhärtendem Beweismaterial entsprechend geringer ist,\nwenn die Beweise sehr stichhaltig sind und keine Zweifel an ihrer Verlässlichkeit bestehen\n(siehe u.a. Khan, a.a.O., Rdnrn. 35 und 37; Allan, a.a.O., Rdnr. 43; und J., a.a.O., Rdnr. 96).\nGewicht misst der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch der Frage bei, ob die\nfraglichen Beweise für den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren (vgl. insbesondere\nKhan, a.a.O., Rdnrn. 35 und 37).\n\n165\nHinsichtlich der Prüfung der Art der festgestellten Konventionsverletzung weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass die Frage, ob das Verfahren durch die Verwertung von\nInformationen, die unter Verstoß gegen Artikel 8 erlangt wurden, insgesamt unfair wurde und\nsomit im Widerspruch zu Artikel 6 stand, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der\nRechtssache zu klären ist, einschließlich der Frage, ob die Verteidigungsrechte des\nBeschwerdeführers gewahrt wurden, sowie der Qualität und Bedeutung der betreffenden\nBeweismittel (vgl. u.a. die Rechtssachen Khan, a.a.O., Rdnrn. 35-40; P.G. und J.H. ./.\nVereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnrn. 77-79; und Bykov ./. Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 4378/02, Rdnrn. 94-98, ECHR 2009-..., in denen kein Verstoß\ngegen Artikel 6 festgestellt wurde). Besondere Erwägungen gelten jedoch hinsichtlich der\nVerwertung von unter Verstoß gegen Artikel 3 erlangten Beweismitteln im Strafverfahren. Die\nVerwertung solcher Beweismittel, die infolge eines Verstoßes gegen eines der als absolut\nanzusehenden Kernrechte der Konvention erlangt wurden, wirft stets schwerwiegende\nFragen in Bezug auf die Fairness des Verfahrens auf, auch wenn die Zulassung dieser\nBeweismittel für die Verurteilung nicht ausschlaggebend war (siehe İçöz ./. Türkei (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 54919/00, 9. Januar 2003; J., a.a.O., Rdnrn. 99 und 104; Göçmen\n./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 72000/01, Rdnrn. 73-74, 17. Oktober 2006; und\nHarutyunyan, a.a.O., Rdnr. 63).\n\n166\nDementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf Geständnisse an sich\nfestgestellt, dass die Verwertung von Aussagen, die infolge von Folter (vgl. Örs u.a. ./.\nTürkei, Individualbeschwerde Nr. 46213/99, Rdnr. 60, 20. Juni 2006; Harutyunyan, a.a.O.,\nRdnrn. 63, 64 und 66; und Levinţa ./. Republik Moldau, Individualbeschwerde Nr. 17332/03,\nRdnrn. 101 und 104-105, 16. Dezember 2008) oder sonstiger Misshandlung unter Verstoß\ngegen Artikel 3 erlangt wurden (vgl. Söylemez ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 46661/99,\nRdnrn. 107 und 122-124, 21. September 2006, und Göçmen, a.a.O., Rdnrn. 73-74), um in\neinem Strafverfahren den erheblichen Sachverhalt festzustellen, das Verfahren insgesamt\nunfair machte. Diese Feststellung galt unabhängig vom Beweiswert der Aussagen und\nungeachtet dessen, ob ihre Verwertung für die Verurteilung des Angeklagten\nausschlaggebend war (ebda.).\n\n167\nIn Bezug auf die prozessuale Verwertung von sachlichen Beweismitteln, die\nunmittelbar infolge einer Misshandlung unter Verstoß gegen Artikel 3 gewonnen wurden, hat\nder Gerichtshof ausgeführt, dass belastende sachliche Beweismittel, die infolge von\nGewalthandlungen erlangt wurden, zumindest, wenn diese Handlungen als Folter zu\nbezeichnen sind, unabhängig von ihrem Beweiswert niemals zum Nachweis der Schuld des\nGewaltopfers herangezogen werden dürfen. Jede andere Schlussfolgerung würde nur dazu\ndienen, moralisch verwerfliches Verhalten der Art, wie es die Verfasser von Artikel 3 der\nKonvention verbieten wollten, indirekt zu legitimieren oder, mit anderen Worten, „der\nBrutalität den Deckmantel der Rechtmäßigkeit zu verleihen“ (siehe J., a.a.O., Rdnr. 105). In\nseinem Urteil in der Rechtssache J. hat der Gerichtshof die Frage offen gelassen, ob die\nVerwertung von sachlichen Beweisen, die durch eine Handlung erlangt wurden, die als\nunmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren, aber nicht mit Folter\ngleichzustellen ist, das Verfahren grundsätzlich unfair macht, also unabhängig insbesondere\nvon der Bedeutung der Beweismittel, ihrem Beweiswert und der Möglichkeiten des\nAngeklagten, ihre Zulässigkeit und Verwertung im Verfahren anzufechten (ebda, Rdnrn. 106-\n107). Unter den besonderen Umständen dieser Rechtssache stellte er einen Verstoß gegen\nArtikel 6 fest (ebda, Rdnrn. 107-108).\n\n168\nIm Hinblick auf die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung des\nSchweigerechts und des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit erlangt wurden, weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass es sich hierbei um allgemein anerkannte internationale\nNormen handelt, die zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens nach Artikel 6\ngehören. Sie stellen u.a. auf den Schutz des Angeklagten vor unzulässigem Zwang durch die\nBehörden ab und tragen so dazu bei, dass Justizirrtümer vermieden und die Ziele des\nArtikels 6 erfüllt werden. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit setzt insbesondere voraus,\ndass für den Ankläger in einer Strafsache gilt, dass er die Schuld des Angeklagten\nnachzuweisen hat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die durch Zwang oder Druck\ngegen den Willen des Angeklagten erlangt wurden (siehe u.a. Saunders ./. Vereinigtes\nKönigreich, 17. Dezember 1996, Rdnr. 68, Berichte 1996-VI; Heaney und McGuinness ./.\nIrland, Individualbeschwerde Nr. 34720/97, Rdnr. 40, ECHR 2000-XII; und J., a.a.O., Rdnr.\n100).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n169\nDa die Erfordernisse nach Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf die Rechte der\nVerteidigung und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit als Teilaspekte des Rechts auf\nein faires Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention anzusehen sind, wird der\nGerichtshof die Rügen nach diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang prüfen\n(vgl. u.a. Windisch ./. Österreich, 27. September 1990, Rdnr. 23, Serie A Bd. 186;\nLüdi ./. Schweiz, 15. Juni 1992, Rdnr. 43, Serie A Bd. 238; Funke ./. Frankreich, 25. Februar\n1993, Rdnr. 44, Serie A Bd. 256-A; und Saunders, a.a.O., Rdnr. 68).\n\n170\nBei der Prüfung der Frage, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer,\nwelcher der Verwertung von Beweisen, die unter Verstoß gegen Konventionsrechte erlangt\nwurden, von Beginn an widersprochen hatte, im Lichte der vorgenannten Grundsätze\ninsgesamt als fair angesehen werden kann, muss der Gerichtshof zunächst die Art des in\nRede stehenden Konventionsverstoßes betrachten und prüfen, inwieweit die beanstandeten\nBeweismittel aufgrund dieses Verstoßes erlangt wurden. Der Gerichtshof verweist auf seine\nvorstehende Feststellung, dass die Aussage des Beschwerdeführers, die er am Morgen des\n1. Oktober 2002 während seiner Vernehmung durch E. machte, ihm unter Verstoß gegen\nArtikel 3 abgepresst wurde (siehe Rdnr. 108). Er gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass es\nkeine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer in Birstein oder während der\nHin- oder Rückfahrt ein zweites Mal von der Polizei gedroht wurde, um ihn dazu zu\nveranlassen, sachliche Beweismittel vorzuzeigen (siehe Rdnr. 99).\n\n171\nDer Gerichtshof nimmt die Feststellung des Landgerichts zur Kenntnis, wonach die\nAussagen, die der Beschwerdeführer im Anschluss an die Drohung gemacht habe,\neinschließlich seiner Aussagen in Birstein und auf dem Rückweg zur Polizeiwache, infolge\neiner Fortwirkung der während der Vernehmung gegen ihn gerichteten Drohungen zustande\ngekommen und daher unzulässig seien (siehe Rdnr. 29); die sachlichen Beweismittel, die\ninfolge dieser Aussagen bekannt geworden seien, erachtete es hingegen für zulässig. Der\nGerichtshof stellt fest, dass die beanstandeten sachlichen Beweismittel in dem Verfahren vor\nden innerstaatlichen Gerichten als Beweise eingestuft wurden, die den Ermittlungsbehörden\nals Folge der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt wurden\n(Fernwirkung; siehe Rdnr. 31). Für die Zwecke seiner eigenen Beurteilung nach Artikel 6 hält\nes der Gerichtshof für entscheidend, dass es einen Kausalzusammenhang zwischen der\ngegen Artikel 3 verstoßenden Vernehmung des Beschwerdeführers und den sachlichen\nBeweismitteln gibt, welche die Behörden infolge der Angaben des Beschwerdeführers\nsicherstellen konnten, darunter die Auffindung von J.s Leiche und der entsprechende\nObduktionsbericht, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in\nder Nähe des Weihers, J.s Rucksack und Kleidung sowie die Schreibmaschine des\nBeschwerdeführers. Mit anderen Worten wurden die beanstandeten sachlichen Beweismittel\nunmittelbar infolge seiner polizeilichen Vernehmung, die gegen Artikel 3 verstieß,\nsichergestellt.\n\n172\nFerner wird im Hinblick auf Beweismittel, die aufgrund gegen Artikel 3 verstoßender\nMethoden erlangt werden, nur dann eine Frage nach Artikel 6 aufgeworfen, wenn ihre\nVerwertung im Strafprozess gegen den Beschwerdeführer nicht verboten wurde. Der\nGerichtshof stellt fest, dass das Landgericht im Prozess keines der Geständnisse zuließ, die\nder Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren unter Bedrohung oder infolge der Fortwirkung\nder Drohung gemacht hatte (siehe Rdnr. 28-30). Allerdings schloss dieses Gericht die\nBeweismittel, welche die Ermittlungsbehörden aufgrund der Aussagen sicherstellen konnten,\ndie der Beschwerdeführer infolge der Fortwirkung seiner gegen Artikel 3 verstoßenden\nBehandlung gemacht hatte, nicht aus und lehnte den entsprechenden Antrag des\nBeschwerdeführers zu Beginn der Hauptverhandlung ab (siehe Rdnr. 31).\n\n173\nDer Gerichtshof hat daher zu prüfen, wie sich die Zulassung sachlicher Beweismittel,\ndie aufgrund einer Handlung erlangt wurden, die als unmenschliche Behandlung unter\nVerstoß gegen Artikel 3 einzustufen, aber nicht mit Folter gleichzustellen ist, auf die Fairness\neines Verfahrens auswirkt. Wie bereits dargelegt wurde (siehe Rdnrn. 166-167), hat der\nGerichtshof in seiner Rechtsprechung bislang die Frage nicht geklärt, ob die Verwertung\nsolcher Beweismittel das Verfahren grundsätzlich, also unabhängig von anderen Umständen\ndes Falls, unfair macht. Er hat jedoch festgestellt, dass sowohl die strafprozessuale\nVerwertung von Aussagen, die infolge einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlungen\neiner Person erlangt wurden – ungeachtet dessen, ob die Behandlung als Folter,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung eingestuft wurde –, als auch die Verwertung\nvon sachlichen Beweismitteln, die unmittelbar infolge von Folterhandlungen gewonnen\nwurden, automatisch das Verfahren insgesamt unfair gemacht haben, und zwar unter\nVerstoß gegen Artikel 6 (siehe Rdnrn. 166-167).\n\n174\nDer Gerichtshof stellt fest, dass unter den Vertragsstaaten der Konvention, den\nGerichten anderer Staaten und anderen Menschenrechts-Überwachungsorganen kein klarer\nKonsens in Bezug auf den genauen Anwendungsbereich des Verwertungsverbots besteht\n(siehe Verweise in den Rdnrn. 69-74). Insbesondere können Faktoren wie die Frage, ob die\nbeanstandeten Beweismittel auf jeden Fall später und unabhängig von der verbotenen\nErmittlungsmethode entdeckt worden wären, einen Einfluss auf die Zulässigkeit solcher\nBeweismittel haben.\n\n175\nDer Gerichtshof ist sich ferner der verschiedenen widerstreitenden Rechte und\nInteressen, die hier in Frage stehen, bewusst. Auf der einen Seite behindert ein\nVerwertungsverbot für sachliche Beweismittel – die oftmals zuverlässig und zwingend sind –\nin einem Strafprozess die wirksame Strafverfolgung. Es steht außer Frage, dass Opfer von\nStraftaten und ihre Familien sowie die Öffentlichkeit ein Interesse an der strafrechtlichen\nVerfolgung und Bestrafung von Straftätern haben, und im vorliegenden Fall war dieses\nInteresse von großer Bedeutung. Darüber hinaus ist der vorliegende Fall auch insofern\nbesonders, als die beanstandeten sachlichen Beweismittel durch eine rechtswidrige\nVernehmungsmethode gewonnen wurden, die an sich nicht darauf gerichtet war,\nstrafrechtliche Ermittlungen voranzubringen, sondern präventive Zwecke hatte, nämlich das\nLeben eines Kindes zu retten und somit ein weiteres Kernrecht der Konvention zu schützen,\nnämlich Artikel 2. Auf der anderen Seite hat der Angeklagte in einem Strafverfahren das\nRecht auf ein faires Verfahren, das in Frage gestellt sein kann, wenn die innerstaatlichen\nGerichte Beweise verwerten, die infolge eines Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher\nBehandlung nach Artikel 3, einem der als absolut anzusehenden Kernrechte der Konvention,\nerlangt wurden. Auch besteht ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Integrität des\ngerichtlichen Verfahrens und damit die Werte zivilisierter, auf Rechtsstaatlichkeit gegründeter\nGesellschaften zu bewahren.\n\n176\nDer Gerichtshof berücksichtigt zwar die betroffenen Interessen im Zusammenhang\nmit Artikel 6, er muss aber auch beachten, dass in Artikel 3 der Konvention ein absolutes\nRecht verankert ist. Da es absolut ist, kann es nicht gegen andere Interessen, z.B. die\nSchwere der Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, oder das öffentliche Interesse an\neiner wirksamen Strafverfolgung, abgewogen werden, denn dies würde seinen absoluten\nCharakter untergraben (vgl. sinngemäß auch Saadi ./. Italien, a.a.O., Rdnrn. 138-139). Nach\nAuffassung des Gerichtshofs können weder der Schutz menschlichen Lebens, noch die\nAbsicherung einer strafrechtlichen Verurteilung um den Preis erreicht werden, dass der\nSchutz des absoluten Rechts, keiner durch Artikel 3 verbotenen Misshandlung unterworfen\nzu werden, gefährdet wird, denn damit würden diese Wertvorstellungen aufgegeben und die\nRechtspflege in Verruf geraten.\n\n177\nDer Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang auch den Vortrag der Regierung\nzur Kenntnis, wonach sie nach der Konvention verpflichtet gewesen sei, das Strafrecht\ngegen einen Mörder anzuwenden und somit das Recht auf Leben zu schützen. Die\nKonvention verlangt in der Tat, dass die Vertragsstaaten das Recht auf Leben schützen\n(siehe u.v.a Osman ./. Vereinigtes Königreich, 28. Oktober 1998, Rdnrn. 115-116, Berichte\n1998-VIII). Sie verpflichtet die Staaten jedoch nicht, dies mittels Handlungen zu tun, die\ngegen das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung nach Artikel 3 verstoßen, oder in\neiner Weise, die das Recht jedes Angeklagten auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 verletzt\n(vgl. sinngemäß Osman, a.a.O., Rdnr. 116). Der Gerichtshof akzeptiert, dass die Amtsträger\nim vorliegenden Fall in einer schwierigen und belastenden Situation handelten und\nversuchten, ein Leben zu retten. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie\nsachliche Beweismittel durch einen Verstoß gegen Artikel 3 erlangten. Außerdem müssen\ndemokratische Gesellschaften, gerade wenn die schwersten Strafen im Raum stehen, das\nRecht auf eine faires Verfahren in größtmöglichem Umfang sicherstellen (vgl. Salduz ./.\nTürkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36391/02, Rdnr. 54, ECHR 2008-...).\n\n178\nIm Unterschied zu Artikel 3 ist in Artikel 6 jedoch kein absolutes Recht verankert. Der\nGerichtshof hat deshalb zu entscheiden, welche Maßnahmen im Hinblick auf Beweismittel,\ndie infolge eines Verstoßes gegen Artikel 3 erlangt wurden, im Strafverfahren als notwendig\nund ausreichend anzusehen sind, um einen wirksamen Schutz der durch Artikel 6\ngarantierten Rechte sicherzustellen. Wie in seiner Rechtsprechung entschieden wurde\n(siehe Rdnrn. 165-167), wirft die Verwertung solcher Beweismittel schwierige Fragen\nbezüglich der Fairness des Verfahrens auf. Im Zusammenhang mit Artikel 6 könnte die\nZulassung von Beweismitteln, die aufgrund von nach Artikel 3 absolut verbotenen\nHandlungen erlangt wurden, zugegebenermaßen einen Anreiz für Strafverfolgungsbeamte\ndarstellen, trotz dieses absoluten Verbots solche Methoden anzuwenden. Um der\nAnwendung von Ermittlungsmethoden, die gegen Artikel 3 verstoßen, Einhalt zu gebieten\nund Personen wirksam hiervor zu schützen, kann deshalb in der Regel ein\nVerwertungsverbot im Prozess auch für sachliche Beweismittel erforderlich sein, die\naufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 3 erlangt wurden, selbst wenn diese Beweismittel in\neinem entfernteren Zusammenhang mit dem Verstoß gegen Artikel 3 stehen als solche, die\nunmittelbar infolge eines Verstoßes gegen diesen Artikel beschafft wurden. Andernfalls wird\nder Prozess insgesamt unfair. Nach Ansicht des Gerichtshofs stehen die Fairness eines\nStrafprozesses und der wirksame Schutz des absoluten Verbots nach Artikel 3 in diesem\nZusammenhang nur dann auf dem Spiel, wenn dargelegt worden ist, dass der Verstoß\ngegen Artikel 3 den Ausgang des Verfahrens gegen den Angeklagten beeinflusst, d.h. sich\nauf seinen Schuldspruch oder seine Strafe ausgewirkt hat.\n\n179\nDer Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache fest, dass das Landgericht\nseine Tatsachenfeststellungen bezüglich der Durchführung der vom Beschwerdeführer\nbegangenen Straftat – und somit die Feststellungen, die für die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub\nentscheidend waren – ausschließlich auf das erneute umfassende Geständnis des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung (siehe Rdnr. 34) gründete. Ferner sah dieses\nGericht das erneute Geständnis auch als wesentliche, wenn nicht einzige Grundlage für\nseine Tatsachenfeststellungen bezüglich der Planung der Straftat an, die für die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers ebenfalls von Bedeutung waren (ebda). Die zusätzlichen in der\nHauptverhandlung zugelassenen Beweise wurden von dem innerstaatlichen Gericht nicht\nverwertet, um die Schuld des Beschwerdeführers zu beweisen, sondern lediglich um den\nWahrheitsgehalt seines Geständnisses zu überprüfen. Diese Beweise schlossen die\nObduktionsergebnisse bezüglich der Todesursache von J. und die vom Fahrzeug des\nBeschwerdeführers stammenden Reifenspuren in der Nähe des Weihers, an dem die Leiche\ndes Kindes aufgefunden worden war, ein. Das innerstaatliche Gericht nahm ferner Bezug auf\nbestätigendes Beweismaterial; dieses sei unabhängig vom ersten, durch Drohungen\nabgepressten Geständnis des Beschwerdeführers sichergestellt worden, und zwar aufgrund\nder Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nachdem er das Lösegeld abgeholt hatte,\nheimlich von der Polizei observiert worden sei, und dass seine Wohnung unmittelbar nach\nseiner Festnahme durchsucht worden sei. Diese im Hinblick auf den Verstoß gegen Artikel 3\n„makellosen“ Beweise umfassten die Aussage von J.s Schwester, den Wortlaut des\nErpresserschreibens, den in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Zettel mit\nNotizen zur Planung der Tat sowie das Lösegeld, das in der Wohnung des\nBeschwerdeführer aufgefunden bzw. auf seine Konten eingezahlt worden sei (ebda).\n\n180\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndas zweite Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung – für sich\ngenommen oder bestätigt durch weitere makellose Sachbeweise – die Grundlage für seine\nVerurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub bildete. Die\nbeanstandeten sachlichen Beweismittel waren nicht erforderlich und wurden auch nicht\nverwertet, um seine Schuld zu beweisen oder seine Strafe festzusetzen. Es kann daher\ngesagt werden, dass die Kausalkette zwischen den verbotenen Ermittlungsmethoden und\nder Verurteilung des Beschwerdeführers in Bezug auf die beanstandeten sachlichen\nBeweismittel unterbrochen war.\n\n181\nVor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat der Gerichtshof weiter zu prüfen, ob\nder Verstoß gegen Artikel 3 im Ermittlungsverfahren einen Einfluss auf das Geständnis des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung hatte. Er nimmt zur Kenntnis, dass der\nBeschwerdeführer in seiner Beschwerde vor dem Gerichtshof vorgetragen hat, dass dies der\nFall sei. Nachdem das Landgericht seinen Antrag auf ein Verwertungsverbot für die unter\nVerletzung von Artikel 3 gewonnenen Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung\nzurückgewiesen habe, habe er bei seiner Verteidigung keine andere Wahl gehabt, als in der\nHauptverhandlung zu gestehen.\n\n182\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer vor seinem\nGeständnis am zweiten Tag der Hauptverhandlung über sein Schweigerecht sowie über das\nBeweisverwertungsverbot bezüglich seiner früheren Aussagen zu den Anklagepunkten\nbelehrt worden war (siehe Rdnr. 34). Er ist daher überzeugt, dass nach der innerstaatlichen\nGesetzgebung und Praxis Folgen daran geknüpft waren, dass Geständnisse durch\nverbotene Misshandlung erlangt wurden (siehe im Unterschied dazu Hulki Güneş ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 28490/95, Rdnr. 91, ECHR 2003-VII, und Göçmen, a.a.O.,\nRdnr. 73), und dass der Beschwerdeführer insoweit wieder in den vorigen Stand versetzt\nwurde, d.h. in die Situation, in der er sich vor dem Verstoß gegen Artikel 3 befand.\n\n183\nDarüber hinaus betonte der Beschwerdeführer, der durch einen Verteidiger vertreten\nwurde, in seinen Aussagen am zweiten Tag und am Ende der Hauptverhandlung, dass er\ntrotz der Vorkommnisse vom 1. Oktober 2002 aus freien Stücken und aus Reue gestehe, um\nVerantwortung für seine Straftat zu übernehmen (siehe Rdnr. 32). Er tat dies ungeachtet der\nTatsache, dass sein Versuch, ein Verwertungsverbot für die beanstandeten sachlichen\nBeweismittel zu erreichen, zuvor gescheitert war. Der Gerichtshof hat deshalb keinen Grund\nanzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit gesagt hat und nicht gestanden\nhätte, wenn das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung ein Verwertungsverbot für die\nbeanstandeten sachlichen Beweismittel ausgesprochen hätte, und dass sein Geständnis\ndeshalb als Ergebnis von Maßnahmen anzusehen ist, die seine Verteidigungsrechte in dem\nVerfahren gegen ihn im Kern vernichtet haben.\n\n184\nAus der Begründung des Landgerichts geht in jedem Fall eindeutig hervor, dass das\nzweite Geständnis des Beschwerdeführers am letzten Tag der Hauptverhandlung für die\nAbsicherung seiner Verurteilung wegen Mordes ausschlaggebend war, eine Straftat, derer er\nandernfalls möglicherweise nicht schuldig gesprochen worden wäre (siehe Rdnrn. 34 und\n35). Das Geständnis des Beschwerdeführers bezog sich auf viele zusätzliche Elemente, die\nin keinem Zusammenhang damit standen, was mit den beanstandeten sachlichen\nBeweismitteln hätte bewiesen werden können. Während diese Beweise belegten, dass J.\nerstickt wurde und dass der Beschwerdeführer an dem Weiher in Birstein war, bewies sein\nGeständnis vor allem seine Absicht, J. zu töten, sowie seine Motive dafür. In Anbetracht\ndieser Faktoren ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer, nachdem\nsein Antrag auf ein Verwertungsverbot für die beanstandeten Beweismittel zu Beginn der\nHauptverhandlung gescheitert war, nicht hätte schweigen können und bei seiner\nVerteidigung keine andere Wahl hatte, als zu gestehen. Deshalb ist der Gerichtshof auch\nnicht überzeugt, dass der Verstoß gegen Artikel 3 im Ermittlungsverfahren einen Einfluss auf\ndas Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hatte.\n\n185\nWas die Verteidigungsrechte anbelangt, stellt der Gerichthof ferner fest, dass der\nBeschwerdeführer die Gelegenheit hatte und auch nutzte, die Zulassung der beanstandeten\nsachlichen Beweise zu der Hauptverhandlung anzufechten, und dass es im Ermessen des\nLandgerichts lag, die Verwertung dieser Beweise zu verbieten. Deshalb wurden die\nVerteidigungsrechte des Beschwerdeführers auch insoweit nicht missachtet.\n\n186\nDer Gerichtshof nimmt die Behauptung des Beschwerdeführers zur Kenntnis,\nwonach ihm der durch das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit gewährleistete Schutz in der\nHauptverhandlung verwehrt worden sei. Wie bereits ausgeführt wurde (siehe Rdnr. 168),\nsetzt das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit voraus, dass für den Ankläger gilt, dass er die\nSchuld des Angeklagten nachzuweisen hat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die\ndurch Zwang oder Druck gegen den Willen des Angeklagten erlangt wurden. Der Gerichtshof\nverweist auf seine vorgenannten Feststellungen, dass die innerstaatlichen Gerichte die\nVerurteilung des Beschwerdeführers auf sein zweites Geständnis in der Hauptverhandlung\ngründeten, ohne sich dabei auf die beanstandeten sachlichen Beweismittel als notwendigen\nBeweis seiner Schuld zu stützen. Der Gerichtshof gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass\ndas Recht auf Selbstbelastungsfreiheit in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer\ngewahrt wurde.\n\n187\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass unter den besonderen Umständen des\nFalls des Beschwerdeführers die Tatsache, dass kein Verwertungsverbot für die\nbeanstandeten sachlichen Beweismittel ausgesprochen wurde, die nach einer durch\nunmenschliche Behandlung abgepressten Aussage sichergestellt worden waren, keinen\nEinfluss auf die Verurteilung des Beschwerdeführers hatte. Da auch die Verteidigungsrechte\ndes Beschwerdeführers und sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit gewahrt wurden, ist sein\nVerfahren insgesamt als fair anzusehen.\n\n188\nEin Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 und 3 der Konvention liegt folglich nicht vor.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n189\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n190\nDer Beschwerdeführer machte keine Entschädigung für materiellen oder\nimmateriellen Schaden geltend und betonte, das Ziel seiner Beschwerde sei, ein neues\nVerfahren vor den innerstaatlichen Gerichten zu erwirken. Die Regierung hat sich zu der\nFrage nicht geäußert.\n\n191\nDementsprechend spricht der Gerichtshof keinen Schadenersatz zu. Was die\nkonkrete Maßnahme anbelangt, die der Beschwerdeführer als Ausgleich gefordert hat, ist\nder Gerichtshof angesichts seiner Schlussfolgerung im Hinblick auf Artikel 6 der Auffassung,\ndass es dem Beschwerdeführer an einer Grundlage fehlt, um ein neues Verfahren bzw. die\nWiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.\nB. Kosten und Auslagen\n\n192\nUnter Vorlage entsprechender Belege hielt der Beschwerdeführer seine vor der\nKammer geltend gemachten Ansprüche aufrecht und beantragte die Erstattung der Kosten\ndes Strafverfahrens, die ihm das Landgericht nach seiner Verurteilung auferlegt hatte. Diese\nbeliefen sich auf 72.855,60 Euro. Er stellte es in das Ermessen des Gerichtshofs, darüber zu\nentscheiden, welche dieser Kosten (u.a. Kosten für Sachverständige und andere Zeugen\nsowie Anwaltskosten) als durch Verstöße gegen seine Konventionsrechte verursacht\nanzusehen sind. Er trug vor, die durch die Einlegung einer Revision sowie durch eine\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten (die nicht\nnäher beziffert wurden) seien ausschließlich auf den Versuch zurückzuführen, den\nKonventionsverletzungen abzuhelfen.\n\n193\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, machte einen\nweiteren Betrag in Höhe von insgesamt 22.647,85 Euro für die in dem Verfahren vor dem\nGerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen geltend. Diese anhand von Belegen bzw.\nRechnungen dargelegten Kosten beinhalteten Anwalts- und Gerichtskosten, Gebühren für\ndie Einsichtnahme in innerstaatliche Verfahrensakten und für Sachverständigengutachten,\nKopierkosten, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie die Kosten des weiteren\nvor den innerstaatlichen Gerichten anhängigen Verfahrens.\n\n194\nDie Regierung nahm zu den Forderungen des Beschwerdeführers vor der Großen\nKammer nicht Stellung. Vor der Kammer hatte sie vorgetragen, dass die dem\nBeschwerdeführer vom Landgericht auferlegten Kosten nicht entstanden seien, um eine\nVerletzung seiner Konventionsrechte zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Der\nBeschwerdeführer habe die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem\nBundesverfassungsgericht entstandenen Kosten nicht beziffert. Käme es nach der\nFeststellung einer Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers zu einer\nWiederaufnahme des Verfahrens und würde der Beschwerdeführer freigesprochen, dann\nwürde die Kostenentscheidung im Verfahren vor dem Landgericht überprüft werden.\n\n195\nDie Regierung stellte es ferner in das Ermessen des Gerichtshofs, über die\nAngemessenheit der geltend gemachten Anwaltsgebühren zu entscheiden.\n\n196\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und\nAuslagen nach Artikel 41 nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Darüber hinaus\nsind Anwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte\nVerletzung beziehen (siehe z. B. Beyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 33202/96, Rdnr. 27, 28. Mai 2002; Kafkaris ./. Zypern [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 176, ECHR 2008-...; und S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 105, ECHR 2003-VIII).\n\n197\nHinsichtlich der in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen\nKosten und Auslagen nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es der Beschwerdeführer in\ndas Ermessen des Gerichtshofs gestellt hat, zu beurteilen, welcher Anteil der Kosten des vor\ndem Landgericht gegen ihn geführten Strafverfahrens seinem Versuch zugerechnet werden\nkann, eine Konventionsverletzung zu verhindern. Er merkt jedoch an, dass er zwar\nfestgestellt hat, dass Artikel 3 im Ermittlungsverfahren missachtet wurde, jedoch zu dem\nErgebnis gelangt ist, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den\nErfordernissen der Konvention entsprach. Da der Beschwerdeführer nicht die Kosten\nsämtlicher Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten beziffert hat, mit denen dem Verstoß\ngegen Artikel 3 abgeholfen werden sollte, kann der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine\nKostenerstattung gewähren.\n\n198\nHinsichtlich der im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und\nAuslagen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten Beträge zum Teil nicht notwendigerweise entstanden und insgesamt überhöht\nsind. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer mit seinen vor dem Gerichtshof geltend\ngemachten Ansprüchen nur teilweise Erfolg. Er hält es daher für angemessen, dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik 4.000 Euro, abzüglich 2.276,60 Euro, die er im Wege\nder Prozesskostenhilfe vom Europarat erhalten hat, zuzusprechen, also einen Gesamtbetrag\nvon 1.723,40 Euro zuzüglich dem Beschwerdeführer gegebenenfalls für diesen Betrag zu\nberechnender Steuern.\nC. Verzugszinsen\n\n199\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, dass die prozessuale Einrede der Regierung bezüglich der Rüge des\nBeschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention zurückgewiesen wird;\n2. mit elf zu sechs Stimmen, dass der Beschwerdeführer immer noch behaupten kann, im\nSinne von Artikel 34 der Konvention „Opfer“ eines Verstoßes gegen Artikel 3 der\nKonvention zu sein;\n3. mit elf zu sechs Stimmen, dass Artikel 3 der Konvention verletzt worden ist;\n4. mit elf zu sechs Stimmen, dass Artikel 6 Absatz 1 und 3 der Konvention nicht verletzt\nworden ist;\n5. mit zehn zu sieben Stimmen, dass\na) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\n1.723,40 Euro (eintausendsiebenhundertdreiundzwanzig Euro und vierzig Cent),\nzuzüglich dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender Steuern, für Kosten\nund Auslagen zu zahlen hat;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben\ngenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im\nÜbrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und in Französisch und verkündet in öffentlicher Sitzung am 1.\nJuni 2010 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg.\nErik Fribergh Jean-Paul Costa\nKanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden Meinungen beigefügt:\na) gemeinsame teilweise übereinstimmende Meinung der Richter Tulkens, Ziemele und\nBianku;\n(b) gemeinsame teilweise abweichende Meinung der Richter Rozakis, Tulkens, Jebens,\nZiemele, Bianku und Power;\n(c) teilweise abweichende Meinung von Richter Casadevall, der sich die Richter Kovler,\nMijović, Jaeger, Jočiene und López Guerra angeschlossen haben.\nJ.-P.C.\nE.F.\nGEMEINSAME TEILWEISE ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DER RICHTER TULKENS,\nZIEMELE UND BIANKU\n1. Im Hinblick auf Artikel 3 der Konvention schließen wir uns der im Urteil getroffenen abschließenden Feststellung1 an, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 34 der Konvention noch behaupten kann, „verletzt“ worden zu sein, und dass daher ein Verstoß gegen\nArtikel 3 vorliegt. Unsere Begründung hinsichtlich der Frage der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers weicht allerdings von der Begründung ab, die mehrheitlich angenommen\nwurde.\n2. Zur Entscheidung darüber, ob die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers entfallen\nist, musste der Gerichtshof gemäß seiner Rechtsprechung prüfen, ob die innerstaatlichen\nBehörden die geltend gemachte Verletzung von Artikel 3 anerkannt und Wiedergutmachung\ngeleistet haben.\n3. Die Verletzung wurde unstreitig anerkannt, denn die Justizbehörden räumten ausdrücklich ein, dass die angewandten Ermittlungsmethoden eine „Misshandlung“ darstellten und\nnicht mit der Begründung des „Notstands“, den es bei einer Verletzung des absoluten Schutzes der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes und Artikel 3 der Konvention\nnicht gebe, zu rechtfertigen seien.\n4. Im Urteil wird jedoch festgestellt, dass eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung nicht geleistet worden sei, und diese Feststellung wird damit begründet, dass\ndie Durchführung des Strafverfahrens, das mit der Verurteilung der Polizeibeamten endete,\nmit Mängeln behaftet gewesen sei. Das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, die dem\nBeschwerdeführer Folter angedroht hätten, sei zwar mit den Vorgaben der Konvention vereinbar gewesen, dies gelte aber nicht für die gegen die Polizeibeamten verhängten Strafen.\nDas Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass sie „nicht angemessen“ seien und „offensichtlich\naußer Verhältnis“ zur Schwere der Tat stünden; folglich hätten sie nicht „die erforderliche\nAbschreckungswirkung, um in der Zukunft in schwierigen Situationen weitere Verstöße gegen das Misshandlungsverbot zu verhindern“ (siehe Rdnrn. 123 und 124 des Urteils).\n5. Diese Bewertung des Gerichtshofs in Bezug auf den Rahmen der staatlichen Bestrafungspflicht ist zugegebenermaßen nicht neu und findet sich in vielen bisherigen Urteilen. Sie\n1 Im Hinblick auf Artikel 6 der Konvention sind wir allerdings anders als die Mehrheit der Auffassung, dass dieser\nArtikel verletzt worden ist, und verweisen auf die gemeinsame abweichende Meinung der Richter Rozakis,\nTulkens, Jebens, Ziemele, Bianku und Power.\nwirft unseres Erachtens allerdings insbesondere in der vorliegenden Rechtssache drei Fragen auf. Erstens gehört die Strafzumessung zu den heikelsten und schwierigsten Aufgaben\nin der Strafrechtspflege. Sie erfordert die Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren ebenso\nwie Kenntnisse des Sachverhalts, der Umstände und der betroffenen Personen und somit\nNähe zu ihnen. Sie obliegt in der Regel den nationalen Gerichten und nicht dem Gerichtshof,\nder sich nur mit äußerster Zurückhaltung und nur dann, wenn dies unbedingt notwendig ist,\ndamit befassen sollte. Zweitens fragen wir uns, ob der Gerichtshof mit seiner Annahme, dass\nhärtere Strafen eine Abschreckungswirkung haben, nicht Gefahr läuft, falsche Vorstellungen\nentstehen zu lassen oder zu bestätigen. Die (general- oder spezial-)präventive Wirkung von\nStrafen ist seit langem Gegenstand umfangreicher Untersuchungen und Forschungsarbeiten\nvornehmlich empirischer Art. Derartige Untersuchungen haben ergeben, dass diese Wirkung\nrelativ, wenn nicht sogar gering1 ist. Auch – und zweifellos insbesondere – in Fällen, in denen mit Kriminalstrafen Rechte und Freiheiten geschützt werden sollen, wobei die Gefahr\nbesteht zu verkennen, dass durch sie Rechte und Freiheiten auch gefährdet werden können,\nsollten wir schließlich nicht den Subsidiaritätsgrundsatz außer Acht lassen, der ein Grundaxiom des Strafrechts ist: Von der Waffe der Bestrafung darf nur Gebrauch gemacht werden,\nwenn es zum Schutz der bedrohten Rechtsgüter oder Interessen keine anderen Mittel gibt.\n6. Wie der Gerichtshof nicht müde wird, immer wieder zu betonen, dürfen die nach der\nKonvention geschützten Rechte nicht theoretisch und illusorisch, sondern sie müssen praktisch und effektiv sein. Aber war im vorliegenden Fall der Strafprozess gegen die Polizeibeamten, der ganz sicher stattfinden musste, die einzige Möglichkeit, um weitere Verstöße gegen Artikel 3, eine Bestimmung, die zu den nach der Konvention geschützten Kernrechten\ngehört, zu verhindern? Wir sind nicht dieser Meinung.\n7. Nach der im Urteil bestätigten Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Frage, ob\neine Wiedergutmachung für eine Konventionsverletzung angemessen und hinreichend war,\nunter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls geprüft werden (siehe Rdnr. 116 des\nUrteils). In der vorliegenden Rechtssache sind wir der Auffassung, dass die angemessenste\nForm der Wiedergutmachung für die festgestellte und anerkannte Verletzung von Artikel 3\nein Verwertungsverbot für die konventionswidrig erlangten Beweise in der Hauptverhandlung\ngewesen wäre; da dies nicht geschehen ist, ist unsere Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 34 der Konvention noch behaupten kann, „verletzt“ worden zu sein.\n1 G. KELLENS, Punir. Pénologie et droit des sanctions pénales, Liège, Editions juridiques de l’Université de\nLiège, 2000, S. 59 f.; P. PONCELA, Droit de la peine, Paris, PUF, coll. Thémis, 2. Auflage, 2001, S. 458 f.\n8. Interessant ist allerdings, dass der Gerichtshof am Ende seiner Würdigung die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbots als weitere Maßnahme nicht grundsätzlich ausschließt:\n„... in Fällen, in denen der Einsatz einer nach Artikel 3 verbotenen Ermittlungsmethode zu\nNachteilen für einen Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen ihn geführt hat, [kann]\neine angemessenen und hinreichende Wiedergutmachung für diesen Verstoß neben den\nvorgenannten Erfordernissen auch noch Restitutionsmaßnahmen erfordern [...], die das\nProblem der fortdauernden Auswirkung dieser verbotenen Ermittlungsmethoden auf den\nProzess behandeln, insbesondere ein Verwertungsverbot für die durch den Verstoß gegen\nArtikel 3 erlangten Beweise“ (siehe Rdnr. 128 am Ende).\nGEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER ROZAKIS,\nTULKENS, JEBENS, ZIEMELE, BIANKU UND POWER\n1. Die Mehrheitsmeinung, nach der keine Verletzung von Artikel 6 Absätze 1 und 3 der\nKonvention vorliegt, teilen wir nicht. Unseres Erachtens wurde Artikel 6 verletzt, weil in dem\nStrafprozess gegen den Beschwerdeführer sachliche Beweismittel zugelassen wurden, die\nunmittelbar infolge einer Verletzung von Artikel 3 sichergestellt worden waren. Weiter erschwert wurde die Verletzung dadurch, dass diese Beweismittel zudem unter selbstbelastenden Umständen erlangt wurden.\n2. Die Zulassung von unter Verletzung von Artikel 3 erlangten Beweismitteln im Strafverfahren wirft eine fundamentale und außerordentlich wichtige Grundsatzfrage auf. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs war zwar in Bezug auf die Zulassung von Geständnissen, die\nunter Verstoß gegen Artikel 3 erlangt wurden, eindeutig (solche Geständnisse sind stets unzulässig, gleichviel ob sie durch Folter oder durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangt wurden), klärungsbedürftig war aber noch die Frage, inwieweit sich aus der\nZulassung von Beweismitteln anderer Art („sachlichen Beweismitteln“), die infolge einer Behandlung erlangt wurden, die zwar keine Folter darstellt, aber dennoch unter Artikel 3 fällt,\nFolgen für die Fairness des Verfahrens ergeben. So schwierig diese Rechtssache auch gewesen sein mag, bot sie der Großen Kammer doch eine Gelegenheit, über den genauen\nUmfang des Verwertungsverbots für unter Verstoß gegen Artikel 3 erlangte Beweismittel zu\nentscheiden. Der Gerichtshof hätte diese Frage kategorisch beantworten und unmissverständlich erklären können, dass Fairness im Sinne von Artikel 6 unabhängig vom Verhalten\neines Beschuldigten die Achtung der Rechtsstaatlichkeit voraussetzt und selbstverständlich\nein Verwertungsverbot für alle Beweismittel erfordert, die unter Verletzung von Artikel 3 erlangt wurden. Ein Strafverfahren, in dem Beweismittel, die infolge eines Verstoßes gegen\neine derart absolute Konventionsvorschrift erlangt wurden, zugelassen und in welchem Umfang auch immer zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, kann a fortiori nicht fair\nsein. Dass der Gerichtshof nicht bereit war, diese entscheidende Linie zu überschreiten und\nin diesem Kernbereich fundamentaler Menschenrechte eine klare bzw. Klarheit schaffende\nEntscheidung herbeizuführen, ist bedauerlich.\n3. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass für die Zulassung\nvon Beweismitteln, die unter Verstoß gegen Artikel 3 erlangt wurden, stets andere Erwägungen gegolten haben als in Fragen, die andere Konventionsrechte wie z.B. die nach Artikel 8\ngeschützten Rechte betreffen.1 Bisher hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es,\nselbst wenn angemessene Verfahrensgarantien vorgesehen seien, unfair wäre, eine Entscheidung auf Material zu stützen, dem seiner Art und Herkunft nach der Makel von Druck\nund Zwang anhafte.2 Die Verwertung von Aussagen, die infolge von Gewalt, Brutalität oder\nsonstigem als Folter3 oder Misshandlung4 nach Artikel 3 zu bezeichnenden Verhalten erlangt\nworden seien, mache das Verfahren insgesamt unfair, gleichviel, ob dieses Beweismittel für\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sei. Ob dieser Grundsatz ebenso strikt auch für andere Beweismittel gilt, blieb dabei offen. In der Rechtssache J.\n./. Deutschland hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf Beweismittel,\ndie unter Verletzung von Artikel 3 erlangt worden seien, eine Frage nach Artikel 6 Absatz 1\nselbst dann ergeben könne, wenn ihre Zulassung für eine Verurteilung nicht ausschlaggebend gewesen sei.5 Beim damaligen Sachverhalt wurde die allgemeine Frage, ob\ndie Verwertung von sachlichen Beweismitteln, die infolge einer Behandlung erlangt wurden,\ndie zwar keine Folter darstellt, aber dennoch unter Artikel 3 fällt, einen Strafprozess automatisch unfair macht, offen gelassen.6 Die dazu jetzt gegebene Antwort und die von der Mehrheit angenommene Begründung gefährdet bedauerlicherweise die Wirksamkeit der durch\nArtikel 3 garantierten absoluten Rechte. In die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat eine\nUnterscheidung Eingang gefunden zwischen der Zulässigkeit von Aussagen, die unter Verletzung des absoluten Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erlangt wurden, und der Zulässigkeit anderer in derselben Weise erlangter Beweismittel. Eine solche\nUnterscheidung ist schwer aufrechtzuerhalten.\n4. Die Mehrheit erkennt an, dass die in der Hauptverhandlung zugelassenen sachlichen\nBeweismittel gegen den Beschwerdeführer in dieser Rechtssache „unmittelbar infolge seiner\npolizeilichen Vernehmung, die gegen Artikel 3 verstieß, sichergestellt“ wurden (siehe\nRdnr. 171). Dieses verbotene Verhalten führte zu einem erzwungenen Geständnis mit anschließender Fahrt zum Fundort entscheidender Beweismittel; dort zeigte der Beschwerdeführer auf Anweisung der Polizei (vor laufender Kamera) auf den Ort, an sich die Leiche befand, und wirkte dann bei der Erhebung weiterer selbstbelastender Beweise mit. Die Verfah-\n1 Siehe Schenk ./. Schweiz, 12. Juli 1988, Serie A Band 140; Khan ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 35394/97, ECHR 2000-V; P.G. und J.H. ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 44787/98, ECHR 2001-IX; Allan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 48539/99, ECHR 2002-IX; Perry ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 63737/00, ECHR\n2003-IX (Auszüge); J. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, ECHR 2006-IX; und Bykov ./.\nRussland [GK], Individualbeschwerde Nr. 4378/02, ECHR 2009-…\n2 Siehe Perry ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63737/00, 26. September 2002.\n3 Harutyunyan ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 36549/03, Rdnrn. 63, 66, ECHR 2007-VIII.\n4 Göçmen ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 72000/01, Rdnrn. 74-75, 17. Oktober 2006.\n5 J. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, Rdnr. 99, ECHR 2006-IX.\n6 Ibid., Rdnr. 107.\nren vor den innerstaatlichen Gerichten zeigen zweifelsfrei, dass diese Beweismittel dann in\nder Hauptverhandlung zugelassen, vorgebracht, gewürdigt und verwertet wurden (siehe\nRdnrn. 32 und 34). Dessen ungeachtet ist die Mehrheit gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei fair gewesen, weil die „Kausalkette“\nzwischen dieser Konventionsverletzung und der Verurteilung des Beschwerdeführers unterbrochen worden sei (Rdnr. 180). Wir können uns weder dieser Feststellung noch der Begründung, auf die sie gestützt ist, anschließen.\n5. Vom Zeitpunkt der Festnahme bis hin zur Verkündung des Urteils bilden Strafverfahren\nein organisches und miteinander verwobenes Ganzes. Ein Vorfall, der sich in einem Abschnitt ereignet, kann Auswirkungen haben und bisweilen entscheidend sein für das, was in\neinem anderen Abschnitt passiert. Handelt es sich bei diesem Vorfall um eine in der Ermittlungsphase vorgekommene Verletzung des absoluten Rechts eines Beschuldigten, nicht\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, so müssen unseres Erachtens entsprechend den Gerechtigkeitsanforderungen die nachteiligen Folgen, die\nsich aus dieser Verletzung ergeben, im Verfahren komplett beseitigt werden. Diesen Ansatz\nhat der Gerichtshof mit seiner Einschätzung der Bedeutung der Ermittlungsphase als Vorbereitung des Strafprozesses bisher grundsätzlich bestätigt und unterstrichen, indem er festgestellt hat, dass die in dieser Phase erlangten Beweise den Rahmen bestimmen, in dem die\nabzuurteilende Straftat in der Hauptverhandlung betrachtet wird. So hat der Gerichtshof in\nder Rechtssache Salduz ./. Türkei (bei der es darum ging, dass der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Anwalt während des Polizeigewahrsams eingeschränkt war) befunden,\ndass die in der Zeit des Polizeigewahrsams eingetretenen Mängel weder durch den später\nzugelassenen rechtlichen Beistand noch durch den kontradiktorischen Charakter des anschließenden Verfahrens geheilt werden konnten, und eine Verletzung von Artikel 6 festgestellt.1 Wenn dies schon bei der Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Beiziehung eines\nRechtsanwalts zutrifft, so muss diese Begründung sicher erst recht gelten, wenn es um eine\nVerletzung des Rechts eines Beschuldigten, nicht unmenschlicher Behandlung unterworfen\nzu werden, und die spätere Zulassung der infolge dieser Verletzung erlangten Beweismittel\nim Strafverfahren geht.\n6. Anstatt das Verfahren als organisches Ganzes zu sehen, bestand die Vorgehensweise\nder Mehrheit darin, die verschiedenen Abschnitte des Strafprozesses zu trennen, zu zergliedern und gesondert zu prüfen, um dann zu dem Schluss zu gelangen, dass die am Ende\ngetroffene Aussage (Verurteilung zur Höchststrafe wegen Mordes) durch den eingeschlage-\n1 Salduz ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36391/02, Rdnr. 58, ECHR 2008-…\nnen Weg (Zulassung von Beweismitteln, die unter Verletzung von Artikel 3 erlangt wurden)\nunbeeinflusst war. Dieser Ansatz ist unseres Erachtens nicht nur formalistisch; er ist unrealistisch, weil er das praktische Umfeld, in dem Strafprozesse geführt werden, und die sich in\njedem Strafverfahren entwickelnde Dynamik völlig außer Acht lässt. Im Urteil der Mehrheit\nwird nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sein Geständnis, das, wie es heißt, die\nKausalkette „unterbrach“, unmittelbar nach seinem gescheiterten Versuch, die Verwertung\nder belastenden Beweismittel zu verhindern, abgelegt hat und dass er es - noch umfassender - erst wiederholt hat, nachdem alle diese Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgebracht worden waren. Nachdem es ihm nicht gelungen war, ihre Verwertung zu verhindern,\nmuss ihm bewusst gewesen sein, dass dem mit der Sache befassten Gericht gerichtsmedizinische und andere zwingende Beweismittel vorlagen, auf die er auf Anweisung der Polizeibehörden selbst gezeigt hatte und die seine Schuld eindeutig erweisen würden. Unseres\nErachtens ist es aufschlussreich, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Anwalt\nder Eltern von J. vorgetragen haben, dass das Geständnis des Beschwerdeführers „wertlos“\nsei, weil er lediglich gestanden habe, was ohnehin bereits erwiesen gewesen sei (Rdnr. 35).\nDarin liegt der Kern des Problems, und es ist schwierig, ihrem Vorbringen insoweit zu widersprechen.\n7. Unseres Erachtens können die unter Verletzung von Artikel 3 sichergestellten und anschließend in der Hauptverhandlung zugelassenen Beweismittel nicht angesehen werden,\nals hätten sie keinen Einfluss auf die weitere Entwicklung und den Ausgang des Verfahrens\ngehabt. Das Beweisverwertungsverbot nur für die Aussagen des Beschwerdeführers vor der\nHauptverhandlung nützte ihm, was die Heilung des durch die Verletzung von Artikel 3 verursachten Mangels anging, wenn überhaupt, nur wenig. Sobald die belastenden Beweismittel\nzugelassen waren, war seine Freiheit, sich zu verteidigen, erheblich, wenn nicht gar völlig\neingeschränkt und eine Verurteilung wegen der ihm zur Last liegenden Taten nahezu unausweichlich. Dass diese Unausweichlichkeit von den an der Hauptverhandlung beteiligten\nVertretern der Anklage und der Nebenklage zur Sprache gebracht wurde, bestätigt uns in\nunserer Auffassung, dass stark bezweifelt werden muss, dass sich der Beschwerdeführer zu\nBeginn der Hauptverhandlung wirksam verteidigen konnte.\n8. Weder das Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung noch die\nscheinbar begrenzte Heranziehung dieser abgepressten Beweismittel zur Prüfung des\nWahrheitsgehalts dieses Geständnisses konnten den offensichtlichen Verfahrensmangel, der\ndurch die Zulassung dieses unsauberen Materials als Beweismittel entstanden war, heilen.\nDie einzige Möglichkeit zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes des Grundrechts des\nBeschwerdeführers auf ein faires Verfahren wäre ein Beweisverwertungsverbot für alle beanstandeten Beweismittel und die Durchführung des Verfahrens (wenn auch mit anderen\nAnklagepunkten wie z.B. erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge, siehe Rdnr. 35) mit\nden der Staatsanwaltschaft vorliegenden sauberen Beweismitteln gewesen. Wird zugelassen, dass durch eine Verletzung von Artikel 3 erlangte Beweismittel in einem Strafverfahren\nverwertet werden, so schwächt dies unweigerlich den Schutz, der durch diese Bestimmung\ngewährt wird, und signalisiert eine gewisse Ambivalenz in der Frage, wie weit dieser Schutz\ngeht.\n9. Wir finden es beunruhigend, dass der Gerichtshof erstmals zwischen den beiden nach\nArtikel 3 verbotenen Verhaltensweisen eine grundsätzliche Unterscheidung zumindest hinsichtlich der Folgen vornimmt, die sich aus Verstößen gegen diese Bestimmung für die Fairness des Verfahrens ergeben. Der Gerichtshof ist praktisch zu dem Ergebnis gekommen,\ndass sachliche Beweismittel, die durch unmenschliche Behandlung eines Beschuldigten erlangt wurden, im Verfahren zugelassen werden dürfen und dass dieses Verfahren gleichwohl\nals „fair“ angesehen werden kann, solange diese Beweismittel keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. Wenn sie aber keinen Einfluss haben können, worin besteht\ndann, so fragt man sich, der Zweck ihrer Zulassung? Und warum sollte dieselbe Begründung\njetzt grundsätzlich nicht auch für sachliche Beweismittel gelten, die durch Folter erlangt wurden? Wenn eine Unterbrechung der Kausalkette zwischen Folter und Verurteilung festgestellt werden kann, wenn z.B. ein Folteropfer während des Verfahrens beschließt, ein\nGeständnis abzulegen, warum sollte die Verwertung solcher Beweismittel zu Beginn seines\nVerfahrens dann nicht zugelassen und abgewartet werden, ob sich gegebenenfalls eine Unterbrechung der Kausalkette ergibt? Die Antwort liegt offensichtlich auf der Hand. Auf\nRechtsstaatlichkeit gegründete Gesellschaften dulden oder erlauben weder unmittelbar noch\nmittelbar oder in anderer Weise, dass eine nach Artikel 3 der Konvention absolut verbotene\nBehandlung durchgeführt wird. Weder im Wortlaut des Artikels 3 noch in irgendeiner anderen\nBestimmung der Konvention wird hinsichtlich der daran anknüpfenden Folgen zwischen\nFolter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterschieden. Es gibt demnach\nunseres Erachtens keine Rechtsgrundlage dafür, unmenschliche Behandlung hinsichtlich der\nFolgen, die sich aus der Durchführung einer solchen Behandlung ergeben, anders zu betrachten als Folter. Weder “eine Unterbrechung der Kausalkette” noch andere gedankliche\nKonstrukte können das immanente Unrecht beseitigen, das entsteht, wenn Beweismittel, die\nunter Verstoß gegen Artikel 3 erlangt wurden, im Strafverfahren zugelassen werden.\n10. Der Gerichtshof hat wiederholt erklärt, dass Artikel 3 ein absolutes Recht sei und dass\nnach Artikel 15 Absatz 2 – selbst im Fall eines öffentlichen Notstands – von ihm nicht abgewichen werden dürfe.1 Da es sich um ein absolutes Recht handelt, sind alle Verstöße dagegen schwerwiegend, und die wirksamste Möglichkeit, dieses absolute Verbot durchzusetzen,\nist unseres Erachtens eine strenge Anwendung des Verwertungsverbots im Hinblick auf Artikel 6. Diese Herangehensweise würde bei Amtsträgern, die versucht sind, eine unmenschliche Behandlung anzuwenden, keine Zweifel an der Zwecklosigkeit dieses verbotenen Verhaltens entstehen lassen. Ihnen würde hierdurch jeglicher Anreiz oder Beweggrund genommen, Tatverdächtige in einer mit Artikel 3 unvereinbaren Weise zu behandeln.\n11. Wir sind uns der Konsequenzen bewusst, die sich aus der strengen Anwendung des\nVerwertungsverbots bei Verstößen gegen Artikel 3 ergeben. Uns ist klar, dass es bisweilen\nvorkommen kann, dass oftmals zuverlässige und zwingende Beweismittel ausgeschlossen\nwerden müssen und dass die Verfolgung einer Straftat hierdurch gefährdet sein kann.\nAußerdem kann das Verwertungsverbot für solche Beweismittel dazu führen, dass ein Beschuldigter weniger schwer bestraft wird, als dies ansonsten der Fall gewesen wäre. Wenn\nes aber hierzu kommt, liegt die Verantwortung für diesen „Vorteil“ des Beschuldigten letztlich\neindeutig bei den staatlichen Stellen, deren Vertreter ungeachtet ihrer Beweggründe die unmenschliche Behandlung zugelassen und somit die spätere Durchführung des Strafverfahrens gefährdet haben.\n12. Uns ist auch bewusst, dass Opfer von Straftaten, ihre Familien und die Allgemeinheit\ninsgesamt ein Interesse daran haben, dass Personen, die Straftaten begehen, verfolgt und\nbestraft werden. Unseres Erachtens besteht jedoch ein ebenso wesentliches, eindeutiges\nund konkurrierendes öffentliches Interesse daran, die Werte zivilisierter, auf Rechtsstaatlichkeit gegründeter Gesellschaften zu bewahren. In solchen Gesellschaften kann niemals zugelassen werden, dass der Einzelne, zu welchem Zweck auch immer, unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung unterworfen wird. Darüber hinaus besteht ein entscheidendes\nöffentliches Interesse an der Sicherstellung und Wahrung der Integrität des gerichtlichen\nVerfahrens, und die Zulassung von Beweismitteln, die unter Verstoß gegen ein absolutes\nMenschenrecht erlangt wurden, in einem Verfahren würde die Integrität des gerichtlichen\nVerfahrens untergraben und gefährden. Wir sind der Auffassung, dass auf Kosten der Unterminierung des nach Artikel 3 garantierten absoluten Rechts, nicht unmenschlicher Be-\n1 Siehe u. a. Chahal ./. Vereinigtes Königreich, 15. November 1996, Rdnr. 79, Entscheidungssammlung 1996-V;\nV. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, Rdnr. 69, ECHR 1999-IX; Ramirez\nSanchez ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 59450/00, Rdnr. 116, ECHR 2006-IX, und Saadi ./. Italien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 37201/06, Rdnr. 127, ECHR 2008-…\nhandlung unterworfen zu werden, weder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt noch die Verurteilung eines Täters abgesichert werden darf. Alles andere würde bedeuten, dass grundlegende Wertvorstellungen aufgegeben werden und die Rechtspflege in\nVerruf gerät.\n13. Wir erkennen ebenso wie die Mehrheit an, dass die Amtsträger in diesem Fall in einer\nschwierigen und sehr angespannten Situation handelten. Dies ändert jedoch nichts an der\nTatsache, dass sie durch einen Verstoß gegen Artikel 3 sachliche Beweismittel erlangten,\ndie später in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertet und zur Begründung herangezogen wurden. Die Situation in diesem Fall war zwar kritisch, doch gerade in\nkritischen Zeiten dürfen absolute Werte nicht aufs Spiel gesetzt werden.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER CASADEVALL, DER SICH DIE\nRICHTER KOVLER, MIJOVIĆ, JAEGER, JOČIENĖ UND LÓPEZ GUERRA\nANGESCHLOSSEN HABEN\n1. Ich kann mich den Schlussfolgerungen der Mehrheit in dieser Rechtssache hinsichtlich\nder Opfereigenschaft des Beschwerdeführers und der Feststellung einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention nicht anschließen. Der Fall war zwar heikel im Hinblick auf die legitimen\nRechte des Beschwerdeführers, noch heikler und schwieriger aber war er für die Strafverfolgungsbehörden, die mit einer äußerst ernsten und tragischen Situation und schließlich mit\ndem Mord an einem 11-jährigen Kind konfrontiert waren.\n2. Es wird nicht bestritten, dass die Androhungen von Gewaltanwendung gegen den Beschwerdeführer eine nach Artikel 3 der Konvention verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellten. Dies wurde von den deutschen Justizbehörden förmlich anerkannt: Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Drohung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, um eine Aussage von ihm zu erlangen, nicht nur eine nach\nArtikel 136a StPO verbotene Vernehmungsmethode dargestellt habe, sondern auch eine\nVerletzung von Artikel 3 der Konvention gewesen sei, und das Bundesverfassungsgericht\nbefand, dass die Menschenwürde des Beschwerdeführers und das Verbot der Misshandlung\nvon Gefangenen verletzt worden seien (siehe Rdnr. 120 des Urteils).\n3. Die Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer eines Verstoßes gegen Artikel 3 zu sein, nachdem die innerstaatlichen\nGerichte den Verstoß anerkannt und ihm hinreichend Wiedergutmachung dafür geleistet\nhätten, zumal die beiden an den in Rede stehenden Vorfällen beteiligten Polizeibeamten\nverurteilt und bestraft worden seien. Ich schließe mich dieser Schlussfolgerung im vorliegenden Fall an.\n4. Die Mehrheit der Großen Kammer vertritt unter Bestätigung der Feststellungen der\nKammer der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte ausdrücklich und unmissverständlich anerkannt hätten, dass die Vernehmung des Beschwerdeführers gegen Artikel 3\nder Konvention verstoßen habe (siehe Rdnr. 120 a.E. des Urteils), dass die Ermittlungen und\ndas Strafverfahren unverzüglich und zügig genug durchgeführt worden seien, um den Maßstäben der Konvention zu genügen (siehe Rdnrn. 121 und 122) und dass die Polizeibeamten\nnach den Bestimmungen des deutschen Strafrechts der Nötigung bzw. Anstiftung zur Nötigung für schuldig befunden worden seien (siehe zu Anfang Rdnr. 123). Dennoch kommt sie\nzu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer immer noch seine Opfereigenschaft geltend\nmachen könne und dass Artikel 3 verletzt worden sei.\n5. Der Grund für diese Würdigung scheint hauptsächlich die milde Bestrafung der Polizeibeamten zu sein, denn\n- sie seien in dem Strafverfahren „lediglich zu sehr milden und zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafen“ verurteilt worden (siehe Rdnr. 123), die „fast symbolisch“ gewesen\nseien und „offensichtlich außer Verhältnis“ gestanden hätten (siehe Rdnr. 124);\n- die disziplinarischen Sanktionen, die in ihrer Versetzung auf Stellen bestanden hätten,\ndie nicht mehr mit einer unmittelbaren Beteiligung an Strafverfahren verbunden gewesen\nseien, seien zu milde gewesen, da die Beamten, solange gegen sie ermittelt worden sei oder\nsie vor Gericht gestanden hätten, nicht vom Dienst suspendiert und nach ihrer Verurteilung\nnicht entlassen worden seien (siehe Rdnr. 125).\n6. Unter den ganz besonderen Umständen dieses Falls und unter Berücksichtung der\nTatsache, dass der stellvertretende Polizeipräsident D. nach der Vernehmung einen für die\nPolizeiakte bestimmten Vermerk verfasste, in dem er die Art und Weise, wie sich die Vorfälle\nereignet hatten, beschrieb - und einräumte - und sie begründete bzw. auch rechtfertigte,\ndass die innerstaatlichen Gerichte (das Landgericht und das Bundesverfassungsgericht)\nausdrücklich erklärten, dass eine Verletzung des Grundgesetzes und der Konvention vorgelegen habe, und dass die beiden Polizeibeamten schuldig gesprochen und gegen sie Kriminalstrafen und disziplinarische Sanktionen verhängt wurden, dürfte die Frage der Höhe der\nStrafen nicht mehr erheblich sein. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es außer in offensichtlich willkürlichen Fällen „nicht seine Aufgabe ist, über die Schwere der Schuld des Einzelnen zu entscheiden oder die angemessene Strafe für einen Straftäter zu bestimmen, denn\nes handelt sich hierbei um Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der innerstaatlichen Strafgerichte fallen\" (siehe Rdnr. 123 des Urteils). Es gibt für diese richterliche\nZurückhaltung gute Gründe, namentlich die fehlende Vertrautheit mit der Strafsache, die zur\nVerurteilung führte, und die Tatsache, dass die verurteilten Personen an dem Verfahren vor\ndem Gerichtshof nicht beteiligt sind.\n7. Wird die Höhe der verhängten Strafe zum Maßstab gemacht, so kann man sich fragen,\nwelches Strafmaß für die Mehrheit wohl genügt hätte, um die Feststellung treffen zu können,\ndass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers entfallen ist. Mit anderen Worten, sollte\ndie Opfereigenschaft des Beschwerdeführers von der Höhe der gegen die Polizeibeamten\nverhängten Strafen abhängig gemacht werden? Die Antwort lautet meines Erachtens “nein“.\n8. Es bleiben noch die Frage des zusätzlichen Erfordernisses einer Entschädigung und\ndie Zweifel an der Wirksamkeit des vom Beschwerdeführer angestrengten Amtshaftungsverfahrens (siehe Rdnrn. 126 und 127). Ich möchte hierzu zwei Bemerkungen anbringen: (a)\nDer Beschwerdeführer erhob seine innerstaatliche Schadensersatzklage erst, nachdem\nseine zum Gerichtshof erhobene Individualbeschwerde zugestellt und sein Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt worden waren, d.h. drei Jahre nach dem behaupteten Schaden, und\n(b) die Rechtssache ist noch bei den innerstaatlichen Gerichten anhängig und es besteht\nkeine Veranlassung, über die Wirksamkeit oder den möglichen Ausgang dieses Rechtsschutzverfahrens im Voraus zu urteilen. Dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung\nfür immaterielle Schäden verlangt hat (siehe Rdnr. 190), ist zudem recht bezeichnend.\n9. Es stellt sich ferner die Frage, zu welchem Zweck der Urteilstenor dient. Letztendlich\nbestätigt die Mehrheit der Großen Kammer lediglich, was die deutschen Justizbehörden –\ndas Landgericht Frankfurt am Main und das Bundesverfassungsgericht – in ihren drei Entscheidung aus den Jahren 2003 und 2004 bereits ausdrücklich und unmissverständlich anerkannt hatten: Der Beschwerdeführer, dem mit Folter gedroht wurde, um ihn zur Preisgabe\ndes Aufenthaltsorts des Kindes zu veranlassen, wurde einer nach Artikel 3 verbotenen unmenschlichen Behandlung unterworfen (siehe Rdnr. 131). Genau in dieser Frage sind wir –\ndie innerstaatlichen Justizbehörden, die Regierung, der Beschwerdeführer und die Richter\ndes Gerichtshofs - alle einer Meinung.\n10. Mit diesem Urteil wird dem Beschwerdeführer letztlich nicht einmal eine gerechte Entschädigung zugesprochen werden.","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-06-01/22978-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":29},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-06-01/22978-05","retrieved":"2026-07-29 08:45:46.168346+00:00"},"card":{"id":"egmr/2010-06-01/22978-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Große Kammer","date":"2010-06-01","dockets":["22978/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0601JUD002297805","ids":{"doknr":"001-139477","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0601JUD002297805"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 01.06.2010 – 22978/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-06-01/22978-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass die prozessuale Einrede der Regierung bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention zurückgewiesen wird; 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