{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0401JUD002780405","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2010-04-01","aktenzeichen":"27804/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Der Einwand der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe wird mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen; 2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 3. Artikel 6 Abs. 1 (Recht auf Zugang zu einem Gericht) der Konvention ist verletzt worden; 4. es besteht keine Notwendigkeit, die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers unter den anderen Gesichtspunkten des Artikel 6 Abs. 1 zu prüfen. 5. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 € (fünftausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n01/04/10 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 27804/05)\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 27804/05)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n1. April 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 9. März 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 27804/05) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein niederländischer Staatsangehöriger, Herr B.\n(„der Beschwerdeführer“), am 23. Juli 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn O. Wallasch, Rechtsanwalt in Frankfurt,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 25. August 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde auch entschieden, die Zulässigkeit und die\nBegründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).\n\n4\nNachdem sie von der Sektionskanzlerin über ihr Recht auf Beteiligung an dem\nVerfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), erklärte die Regierung der Niederlande, dass sie\ndieses Recht nicht ausüben wolle.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 1950 geborene Beschwerdeführer ist in A. wohnhaft.\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde am 20. November 2001 in Lübeck, Deutschland,\nfestgenommen. Am 21. November 2001 erließ das Amtsgericht Lübeck gegen den\nBeschwerdeführer wegen des Verdachts, mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und sie\neingeführt zu haben, Haftbefehl. Er wurde anschließend in Untersuchungshaft genommen.\n\n7\nNach Verhandlungen mit den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers sicherte der\nVertreter der Staatsanwaltschaft Lübeck dem Beschwerdeführer für den Fall einer\ngeständigen Einlassung zu, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gemäß Artikel 11 des\nÜbereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (Sammlung Europäischer\nVerträge Nr. 112, „das Überstellungsübereinkommen“) einleiten werde. Darüber hinaus\nwerde sie davon absehen, eine Freiheitsstrafe von mehr als acht Jahren zu beantragen.\n\n8\nAm 25. März 2002 legte der Beschwerdeführer ein schriftliches Geständnis darüber\nab, dass er die in dem Haftbefehl bezeichneten Straftaten begangen habe.\n\n9\nAm 6. Mai 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Lübeck Anklage gegen den\nBeschwerdeführer.\n\n10\nVor der Hauptverhandlung informierte der Prozessbevollmächtigte des\nBeschwerdeführers das Tatgericht über die zwischen den Verteidigern des\nBeschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft erzielte Verständigung.\n\n11\nIn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lübeck am 26. August 2002 legte der\nBeschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ab. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft\nbeantragte acht Jahre Freiheitsstrafe. Entsprechend dem Verhandlungsprotokoll erklärte der\nVertreter der Staatsanwaltschaft darüber hinaus Folgendes:\n„... aus Sicht der Staatsanwaltschaft spricht nichts gegen ein Verfahren nach Art. 11\nEuropäisches Überstellungsabkommen.“\n\n12\nUnter dem 26. August 2002 verurteilte das Landgericht Lübeck den\nBeschwerdeführer aufgrund seines Geständnisses wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon acht Jahren. Das Gericht bewertete das Geständnis des Beschwerdeführers zu seinen\nGunsten. Da der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtete, wurde das Urteil am selben\nTag rechtskräftig.\n\n13\nAm 28. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Ministerium für Justiz\ndes Landes Schleswig-Holstein, das Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des\nÜberstellungsübereinkommens einzuleiten. In seinen Ausführungen bezog sich der\nVerteidiger des Beschwerdeführers auf die zwischen der Verteidigung, der Strafkammer des\nLandgerichts Lübeck und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck erzielte\nVerständigung.\n\n14\nAm 9. September 2002 bestätigte das Landesjustizministerium den Eingang des\nAntrags des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in\nLübeck gebeten worden sei, dazu Stellung zu nehmen.\n\n15\nAm 20. Februar 2003 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt mit, er werde nur eine\nÜberstellung nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens befürworten, soweit die\nniederländischen Behörden eine Sicherheit für die Fortsetzung der Vollstreckung gäben und\nihn nicht vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe freiließen.\n\n16\nMit Schreiben vom 5. März 2003 wies der Beschwerdeführer das\nLandesjustizministerium darauf hin, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der\nmündlichen Verhandlung am 26. August 2002 zugesichert habe, sein Überstellungsersuchen\nnach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens zu unterstützen.\n\n17\nAm 12. März 2003 übersandte das Landesjustizministerium das Schreiben des\nBeschwerdeführers zur Stellungnahme an den Leitenden Oberstaatsanwalt.\nEs wies darauf hin, dass es in Deutschland nicht mehr Praxis sei, Überstellungsverfahren\nnach Artikel 11 einzuleiten.\n\n18\nAm 24. April 2003 reichte der Leitende Oberstaatsanwalt einen Bericht ein, der eine\nÄußerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft bei der Verhandlung enthielt. Letzterer habe\nvorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Zusicherung den Unterschied zwischen Artikel 10\nund 11 des Überstellungsübereinkommens nicht gekannt habe und erwartet habe, dass der\nBeschwerdeführer in die Niederlande überstellt werde, um dort die von den deutschen\nGerichten verhängte Strafe zu verbüßen. Es sei ihm wichtig gewesen, seiner Meinung, der\nBeschwerdeführer solle die Möglichkeit erhalten, seine Strafe in seinem Heimatland zu\nverbüßen, Ausdruck zu verleihen.\n\n19\nAuf Grundlage dieser Äußerung war der Oberstaatsanwalt der Ansicht, der\nBeschwerdeführer könne nicht den Eindruck gehabt haben, dass ihm eine für das\nLandesjustizministerium bindende Überstellung nach Artikel 11 versprochen worden sei.\nAnschließend lehnte es der Leitende Oberstaatsanwalt ab, eine Überstellung nach Artikel 11\ndes Überstellungsübereinkommens zu befürworten, und schlug eine Überstellung nach\nArtikel 10 vor.\n\n20\nAm 17. März 2003 stellte der Beschwerdeführer beim Schleswig-Holsteinischen\nOberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des\nEinführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG – siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht“) gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das\nVollstreckungsübernahmeverfahren für den Beschwerdeführer nach Artikel 10 des\nÜberstellungsübereinkommens und entgegen ihrer früheren Zusicherung nicht nach Artikel\n11 des Übereinkommens durchzuführen. Er trug vor, dass er nur mit Blick auf die\nZusicherung des Staatsanwalts, die Staatsanwaltschaft werde seine Überstellung nach\nArtikel 11 befürworten, geständig gewesen sei und dass die Entscheidung der\nStaatsanwaltschaft, das Vollstreckungsübernahmeverfahren nach Artikel 10 des\nÜberstellungsübereinkommens durchzuführen, sein Recht auf ein faires Verfahren nach der\nKonvention verletze.\n\n21\nAm 20. Mai 2003 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers\nals unzulässig. Mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vertrat das\nOberlandesgericht die Auffassung, dass die Äußerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft\nzu dem Überstellungsersuchen des Beschwerdeführers keinen Rechtsakt im Sinne des § 23\nGVG darstelle, weil sie die innerstaatliche Strafrechtspflege nicht berühre, sondern auf die\ndiplomatischen Beziehungen zu einem ausländischen Staat abstelle. Überdies begründe das\nÜbereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen keine subjektiven Rechte des\nBeschwerdeführers.\n\n22\nAm 26. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das Landesjustizministerium mit\nBlick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens um Nachprüfung seiner Entscheidung.\n\n23\nDas Landesjustizministerium teilte dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2003 seine\nAbsicht mit, das Verfahren nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens\nweiterzuführen, weil dies der gegenüber den Niederlanden üblichen Praxis der Bundesländer\nentspreche.\n\n24\nAm 1. Oktober 2003 erklärte sich der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung nach\nArtikel 10 des Überstellungsübereinkommens einverstanden. Am 6. Oktober 2003 erklärte\nsich das niederländische Justizministerium mit der Überstellung des Beschwerdeführers\nnach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens einverstanden.\n\n25\nAm 22. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer den niederländischen Behörden\nübergeben und verbüßte anschließend den Rest seiner Strafe in einer niederländischen\nJustizvollzugsanstalt.\n\n26\nAm 18. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die\nEntscheidung des Ministeriums vom 18. Juni 2003.\n\n27\nAm 14. Januar 2005 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hatte der\nBeschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Im Hinblick auf den\ninnerstaatlichen Rechtsweg befand das Bundesverfassungsgericht wie folgt: „Zwar hat der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung,\nsoweit die Entscheidung [...] auf allgemein-, insbesondere außenpolitischen Erwägungen\nberuht [...], deren Gewichtung zum Kernbereich des Regierungshandelns gehört; unberührt\nhiervon bleibt jedoch die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung in\nvollstreckungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft\nLübeck in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung ... Zwar ist nicht zu verkennen, dass\nfür den Rechtsuchenden in diesem Zusammenhang angesichts der bislang umstrittenen\nAngreifbarkeit von Entscheidungen der Bewilligungsbehörde sowie der in Frage kommenden\nRechtswege Unklarheiten bestehen können. Möglichen Ungewissheiten hinsichtlich des\nRechtsweges wird durch die bindende Verweisungsmöglichkeit gemäß § 17a Abs. 2 GVG\nzureichend Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, von einem\numstrittenen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.“\n\n28\nDas Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, es sei Aufgabe der Fachgerichte,\nfestzustellen, welches Gericht in der Sache des Beschwerdeführers zuständig sei.\nDiese Gerichte hätten überdies zu prüfen, ob der angegriffene Rechtsakt einen Eingriff in\ndas Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren darstelle oder den Grundsatz des\nVertrauensschutzes verletze. Dass zwischenzeitlich maßgebliche Rechtsbehelfsfristen\nabgelaufen sein könnten, verhelfe der Verfassungsbeschwerde – unbeschadet der\nMöglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – nicht zur Zulässigkeit.\n\n29\nDiese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am\n10. Februar 2005 zugestellt.\n\n30\nAm 14. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Landesjustizministerium\nohne Erfolg einen neuen Antrag auf Übernahme seiner Strafvollstreckung nach Artikel 11\ndes Überstellungsübereinkommens.\n\n31\nAm 20. März 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln\nseiner Strafe aus der Justizvollzugsanstalt entlassen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n32\n§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) lautet wie folgt:\n„Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung\nder Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das\nzuständige Gericht [...]. ... Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit\nverwiesen worden ist, [...] bindend.\n§ 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG), soweit maßgeblich,\nlautet wie folgt:\n„(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen\nMaßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf\nden Gebieten des bürgerlichen Rechts (...) und der Strafrechtspflege getroffen werden,\nentscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte.\n(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der\nJustiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen\nVerwaltungsaktes begehrt werden.“\nNach § 26 dieses Gesetzes ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung oder\nBekanntgabe des angefochtenen Bescheids zuzustellen. War eine Partei ohne ihr\nVerschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert, kann sie die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand beantragen. Außer in Fällen höherer Gewalt ist ein solcher Antrag jedoch\nunzulässig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der Frist eingelegt wird (§ 26\nAbs. 4).\n\n33\nDas deutsche Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält keine\nausdrückliche Definition der Rolle, welche die Strafverfolgungsbehörden in\nÜberstellungsverfahren einnehmen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass die\nBewilligungsbehörde, d.h. das Bundesministerium der Justiz, das seine Zuständigkeit auf die\nLandesjustizministerien übertragen kann, ein Überstellungsersuchen an den\nVollstreckungsstaat senden muss. Wird die Entscheidung von einem Landesministerium\ngetroffen, entscheidet dieses Ministerium nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft\nsowohl im Hinblick auf außenpolitische Erwägungen als auch auf Angelegenheiten der\nStrafverfolgung nach eigenem Ermessen.\nIII. DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN\n(SEV Nr. 122)\n\n34\nDas Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen („das\nÜberstellungsübereinkommen“ – Sammlung Europäischer Verträge Nr. 112) hat zum Ziel,\ndie internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln,\nden Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter\nPersonen zu fördern. Gemäß der Präambel soll Ausländern, denen wegen der Begehung\neiner Straftat die Freiheit entzogen ist, Gelegenheit gegeben werden, ihre Strafen in ihrer\nHeimat zu verbüßen.\nArtikel 9 („Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat“) lautet wie folgt:\n„1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats:\na. setzen die Vollstreckung der Sanktion unmittelbar oder aufgrund einer\nGerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen\nBedingungen fort oder\nb. wandeln die Entscheidung, durch welche die Sanktion verhängt wurde, unter\nden in Artikel 11 enthaltenen Bedingungen in einem Gerichts- oder\nVerwaltungsverfahren in eine Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im\nUrteilsstaat verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für\ndieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen.\n2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor\nÜberstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er\nanwenden wird.\n3. Die Vollstreckung der Sanktion richtet sich nach dem Recht des\nVollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen\nEntscheidungen zu treffen.\n...”\nArtikel 10 („Fortsetzung der Vollstreckung“) lautet wie folgt:\n„1. Im Fall einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die\nrechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden\nsind, gebunden.\n2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des\nVollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann\ndieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die\nnach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder\nMaßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach so weit wie\nmöglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung\nverhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion\nnicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene\nHöchstmaß nicht überschreiten.“\nArtikel 11 („Umwandlung der Sanktion\") lautet wie folgt:\n„1. Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des\nVollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung:\na. ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen gebunden,\nsoweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen\nUrteil ergeben;\nb. darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine\nGeldstrafe oder Geldbuße umwandeln;\nc. hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten Person\nbereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen;\nd. darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der verurteilten Person\nnicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, das nach dem Recht des\nVollstreckungsstaats für die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten\ngegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.\n2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten\nPerson statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere\nWeise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n35\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren hinsichtlich seines\nÜberstellungsersuchens sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verletze; der Artikel lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.“\n\n36\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n1. Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\n(a) Die Vorbringen der Regierung\n\n37\nNach Ansicht der Regierung war Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf das Verfahren\nhinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers nicht anwendbar, da es\nnicht um eine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ging. Unter Bezugnahme auf\ndie Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache H. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007) vertrat die Regierung die Auffassung,\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention sei nur hinsichtlich des Verfahrens zur Festsetzung der\nStrafe anwendbar; dieses Verfahren sei mit dem am 26. August 2002 ergangenem Urteil\nbeendet gewesen. Artikel 6 Abs. 1 gelte hingegen nicht für das Verfahren hinsichtlich des\nÜberstellungsersuchens des Beschwerdeführers, da keine neuen Vorwürfe gegen den\nrechtskräftig verurteilten Beschwerdeführer erhoben worden seien. Nach Ansicht der\nRegierung greift Artikel 6 in Fällen, in denen in einem Verfahren über eine strafrechtliche\nAnklage eine Zusage abgegeben worden ist, nur ein, soweit sich diese Zusage auf das\nProzessverhalten des Angeklagten auswirkt und möglicherweise als Verletzung des Rechts\nauf ein faires Verfahren zu werten ist. Allerdings habe der Beschwerdeführer keine\nÜberprüfung des Strafurteils bei den Fachgerichten beantragt.\n\n38\nDie Regierung betonte, dass die fehlende Anwendbarkeit des Artikel 6 Abs. 1 nicht\ndazu führe, dass die Strafvollstreckung unfair sei, da sich der Anspruch auf ein faires\nVerfahren aus dem Grundgesetz ergebe.\n(b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n39\nNach Ansicht des Beschwerdeführers war Artikel 6 Abs. 1 in der vorliegenden\nRechtssache anwendbar, da das Verfahren über sein Überstellungsersuchen seine\nzivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere sein Recht auf Freiheit, betroffen habe. Er machte\ngeltend, dass eine Umwandlung der Sanktion durch die niederländischen Gerichte zu einer\nfrüheren Haftentlassung geführt hätte.\n(c) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n40\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich die Frist nach Artikel 6 Abs. 1 auf\ndas gesamte in Frage stehende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bezieht.\nZwar hat der Gerichtshof in der Regel festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 in seiner\nstrafrechtlichen Bedeutung nicht für Verfahren hinsichtlich der Vollstreckung rechtskräftiger\nStrafurteile gilt (siehe Enea ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 74912/01, Rdnr. 97,\n17. September 2009). Er hat jedoch auch festgestellt, dass es im Fall einer Verurteilung\nkeine „Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 gibt,\nsolange die Strafe nicht endgültig festgesetzt ist (siehe E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982,\nRdnr. 77, Serie A Band 51).\n\n41\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aus rechtstechnischer Sicht am\n26. August 2002 rechtskräftig wurde, als er auf sein Rechtsmittel gegen das Urteil des\nLandgerichts Lübeck vom selben Datum verzichtete. Der Gerichtshof ist jedoch der\nAuffassung, dass unter den speziellen Umständen dieser Rechtssache berücksichtigt\nwerden muss, dass das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des\nBeschwerdeführers sehr eng mit dem Strafverfahren und der endgültigen Straffestsetzung\nverbunden war. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Vertreter der\nStaatsanwaltschaft in dem Verfahren, das zu der Verurteilung des Beschwerdeführers\ngeführt hat, ausdrücklich erklärt hat, dass keine Einwände gegen die Überstellung des\nAngeklagten in die Niederlande bestünden. Der Beschwerdeführer legte ein umfassendes\nGeständnis ab, was zu seiner Verurteilung führte. Obwohl das Landgericht Lübeck ein auf\nder Verurteilung des Beschwerdeführers beruhendes Strafurteil verhängt hat, konnte dieses\naufgrund der Möglichkeit, dass das Urteil nach der Überstellung des Beschwerdeführers in\nsein Heimatland umgewandelt werde, nicht als rechtskräftig angesehen werden.\n\n42\nAngesichts dieser außergewöhnlich engen Verbindung zwischen dem Strafverfahren\nund dem Verfahren über das Überstellungsersuchen des Beschwerdeführers wäre es zu\nformalistisch, den Anwendungsbereich von Artikel 6 in seiner strafrechtlichen Bedeutung auf\ndas Verfahren, das vor der Urteilsverkündung am 26. August 2002 stattgefunden hat, zu\nbegrenzen. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass das Überstellungsverfahren als\nBestandteil des Strafverfahrens anzusehen ist, soweit es sich direkt auf die Zusicherung des\nVertreters der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren bezieht.\n\n43\nDer Gerichtshof ist sich darüber im Klaren, dass die vom Landesjustizministerium\ngetroffene Entscheidung hinsichtlich des Überstellungsersuchens nicht ausschließlich von\nden Empfehlungen des Staatsanwalts und Erwägungen über die Strafvollstreckung, sondern\nauch von außenpolitischen Erwägungen, die in den Kernbereich des öffentlichen Rechts\nfallen, abhing. Es ist daher akzeptabel, dass dieser Teil der Entscheidung keiner\ngerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dementsprechend hat der Gerichtshof in früheren\nEntscheidungen festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 nicht auf Verfahren nach dem\nÜberstellungsübereinkommen anwendbar ist (siehe Csoszánski ./. Schweden (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 22318/02, 27. Juni 2006; Szabo ./. Schweden (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 28578/03, 27. Juni 2006; und Veermae ./. Finnland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 38704/03, 15. März 2005). In diesen Fällen hat das\nÜberstellungsübereinkommen den Verlauf der Hauptverhandlung und die Strafzumessung\njedoch nicht im Voraus beeinflusst, da der Staatsanwalt keine Zusicherung vor oder während\ndes Strafverfahrens abgegeben hatte.\n\n44\nDaraus folgt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in seiner strafrechtlichen\nBedeutung unter den speziellen Umständen der vorliegenden Rechtssache auf das\nVerfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers anwendbar ist,\nsoweit sich dieses auf die Zusicherung bezieht, die der Vertreter der Staatsanwaltschaft\nwährend des Strafverfahrens gegeben hat.\n\n45\nDaraus folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der\nKonvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.\n2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n46\nDie Regierung war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Absatz 1 der Konvention entsprechend\nerschöpft.\n\n47\nDer Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen.\n\n48\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus\nanzuwenden ist. Gleichzeitig verlangt er normalerweise, dass die Rügen, die später auf\ninternationaler Ebene vorgebracht werden sollen, zuvor zumindest ihrem wesentlichen Inhalt\nnach und in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen\nFormerfordernissen und Fristen bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten erhoben\nworden sind (siehe u.v.a. Scoppola ./. Italien (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr.\n10249/03, Rdnr. 69, 17. September 2009).\n\n49\nAllerdings verpflichtet Artikel 35 den Beschwerdeführer lediglich dazu, im Rahmen\ndes Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, von denen anzunehmen ist,\ndass sie wirksam, angemessen und zugänglich sind (siehe Rechtssache Scoppola ./. Italien,\na.a.O., Rdnr. 70). Insbesondere müssen nach der Konvention nur solche Rechtsbehelfe\nerschöpft werden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und gleichzeitig auch\nzur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Das Vorhandensein solcher\nRechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher\nsein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./.\nFrankreich, 19. Februar 1998, Rdnr. 38, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I).\n\n50\nSchließlich sieht Artikel 35 Abs. 1 der Konvention eine Verteilung der Beweislast vor.\nWas die Regierung angeht, muss sie, soweit sie die Nichterschöpfung geltend macht, den\nGerichtshof davon überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen\nZeit in Theorie und Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den\nRügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe\nSejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 46, ECHR 2006-II, und\nScoppola ./. Italien, a.a.O, Rdnr. 71).\n\n51\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Einwand der Regierung Fragen zur\nWirksamkeit der Rechtsbehelfe aufwirft, die eng mit der Begründetheit der Beschwerde des\nBeschwerdeführers verbunden sind. Er entscheidet daher, den Einwand mit der Prüfung der\nBegründetheit der Rechtssache zu verbinden.\n3. Schlussfolgerung\n\n52\nDer Gerichtshof ist angesichts der Vorbringen der Parteien der Auffassung, dass die\nBeschwerde ernste Tatsachen- und Rechtsfragen nach der Konvention aufwirft, deren\nBeurteilung eine Prüfung der Begründetheit erfordert. Der Gerichtshof kommt daher zu dem\nSchluss, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3\nder Konvention ist. Ein anderer Unzulässigkeitsgrund liegt nicht vor.\nB. Begründetheit\n1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n53\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass sich die\ninnerstaatlichen Behörden entgegen der vorherigen Zusicherung des Staatsanwalts\ngeweigert hätten, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des\nÜberstellungsübereinkommens einzuleiten. Er wies darauf hin, dass er nur aufgrund dieser\nZusicherung sein Geständnis abgelegt habe. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, die\nZusicherung des Staatsanwalts habe als für das Landesjustizministerium bindend\nangesehen werden müssen.\n\n54\nNach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass das\nBundesverfassungsgericht ihn nicht rechtzeitig auf die angebliche Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs hingewiesen habe. Seiner Ansicht nach habe er nicht gegen\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2002 vorgehen können, da er aufgrund\nder Zusicherung auf Rechtsmittel verzichtet habe. Jetzt sei es ihm verwehrt, den\ngerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.\n\n55\nEr wies ferner darauf hin, dass er ohne Erfolg einen Antrag auf gerichtliche Prüfung\nnach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gestellt habe.\n2. Die Vorbringen der Regierung\n\n56\nDie Regierung war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Rechtsbehelfe, die\nihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung gestanden hätten, nicht erschöpft. Zum\neinen wies sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe das Urteil vom 26. August 2002 nicht\nangegriffen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Rechtsbehelfe, die ihm in dem\nVollstreckungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, nicht erschöpft.\n\n57\nDas Bundesverfassungsgericht habe klargestellt (BVerfGE 96, S. 100 ff.), dass sich\ndie Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, ob ein Überstellungsersuchen angeregt\nwerden solle, als Rechtsakt darstelle, der nach dem Grundgesetz einer gerichtlichen\nÜberprüfung unterliege. Während der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf gerichtliche\nÜberprüfung der Ermessensausübung habe, soweit die Entscheidung auf allgemein-,\ninsbesondere außenpolitischen Erwägungen beruhe, bleibe die gerichtliche Überprüfung der\nErmessungsausübung in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die\nvom Vertreter der Staatsanwaltschaft Lübeck in der Hauptverhandlung getroffene Äußerung,\nhiervon unberührt. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft\nzwar vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein angefochten, habe es aber versäumt,\nVerfassungsbeschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 20. Mai 2003\neinzulegen.\nHinsichtlich der Entscheidung des Ministeriums habe er sich nicht an die Fachgerichte,\nsondern direkt an das Bundesverfassungsgericht gewandt.\n\n58\nDie Regierung war weiterhin der Ansicht, der Beschwerdeführer habe nicht berechtigt\nerwarten können, nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens überstellt zu werden.\nDass sich die Staatsanwaltschaft für eine Überstellung nach Artikel 10 des\nÜberstellungsübereinkommens ausgesprochen habe, könne zwar als Nichteinhaltung der\nursprünglich dem Beschwerdeführer gegenüber abgegebenen Zusicherung angesehen\nwerden, habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis des Überstellungsverfahrens\nausgewirkt, da die Zusicherung des Staatsanwalts für das Landesjustizministerium nicht\nbindend gewesen sei.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n59\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutschen Gerichte die Rüge des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11\ndes Überstellungsübereinkommens einzuleiten, inhaltlich nicht geprüft haben.\nEr ist daher der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers in erster Linie nach\nArtikel 6 Abs. 1 vor dem Hintergrund des Rechts auf Zugang zu einem Gericht zu prüfen ist.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf ein Gericht, von dem das Recht\nauf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt, kein absolutes Recht ist, sondern\nEinschränkungen unterliegen kann. Dennoch dürfen die geltenden Einschränkungen den\nZugang, der dem Einzelnen verbleibt, nicht derart beschränken oder soweit verringern, dass\ndas Recht in seinem Kern beeinträchtigt ist. Das Gebot des Zugangs zu einem Gericht muss\nnicht nur im Gesetz, sondern auch in der Praxis verankert sein, ansonsten fehlt ihm die\nerforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe u.v.a. Moldovan ./ Rumänien (Nr. 2),\nIndividualbeschwerden Nrn. 41138/98 und 64320/01, Rdnr. 118, ECHR 2005-VII (Auszüge)).\n\n60\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass es zwischen den Parteien streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ein wirksamer\nRechtsbehelf zur Verfügung stand, mit dem er gegen die Weigerung des\nLandesjustizministeriums, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des\nÜberstellungsübereinkommens einzuleiten, hätte vorgehen können.\n\n61\nHinsichtlich der Vorbringen der Parteien stellt der Gerichtshof Folgendes fest:\nObgleich die Regierung geltend machte, der Beschwerdeführer hätte bei den Fachgerichten\ngegen die Weigerung vorgehen können, hat sie nicht präzisiert, welcher Rechtsbehelf dem\nBeschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit zur Verfügung gestanden habe und an welches\nGericht sich der Beschwerdeführer hätte wenden sollen. Weder die Regierung noch das\nBundesverfassungsgericht haben die fachgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der\nZulässigkeit von Rechtsbehelfen in Rechtssachen, die dem Fall des Beschwerdeführers\nähnlich sind, zitiert. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner\nEntscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers eingeräumt, dass die\nAngreifbarkeit der Entscheidung des Justizministeriums umstritten sei. Schließlich stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht einen Antrag auf\nerneute Prüfung gestellt hat, der für unzulässig erklärt wurde.\n\n62\nDer Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass unter den besonderen Umständen\nder vorliegenden Rechtssache nicht erwiesen ist, dass die Möglichkeit einer wirksamen\nKlage auf Überprüfung der Weigerung, nach einer maßgeblichen Zusicherung ein\nÜberstellungsverfahren einzuleiten, bestanden habe.\n\n63\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Teil der Entscheidung\nüber sein Überstellungsersuchen, der sich nicht auf Erwägungen des öffentlichen Rechts\nbezog, das Recht auf Zugang zu einem Gericht versagt wurde.\nFolglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\n\n64\nAus den oben genannten Gründen ist der Gerichtshof ferner der Auffassung, dass\nder innerstaatliche Rechtsweg im Falle des Beschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention als erschöpft anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung\nzurückzuweisen ist.\n\n65\nVor diesem Hintergrund sieht es der Gerichtshof nicht als erforderlich an, die Rügen\ndes Beschwerdeführers im Übrigen nach Artikel 6 zu prüfen.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n66\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n67\nDer Beschwerdeführer forderte 50.000 € (fünfzigtausend Euro) in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre seine Haftstrafe von den\nniederländischen Behörden erheblich verringert worden, wenn das Überstellungsersuchen\nnach dem Umwandlungsverfahren gestellt worden wäre.\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, mindestens zwei Jahre seiner Haftstrafe in den\nNiederlanden zu Unrecht verbüßt zu haben.\n\n68\nDie Regierung nahm hierzu nicht Stellung.\n\n69\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann,\nwie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn der Beschwerdeführer Zugang zu den\nGerichten gehabt hätte. Andererseits ist er der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen\ngewissen immateriellen Schaden erlitten hat; er entscheidet nach Billigkeit und weist dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.000 € zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n70\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderungen bezüglich der Kosten und Auslagen\ngestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm\ndiesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n71\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Der Einwand der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe wird mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen;\n2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n3. Artikel 6 Abs. 1 (Recht auf Zugang zu einem Gericht) der Konvention ist verletzt worden;\n4. es besteht keine Notwendigkeit, die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers unter\nden anderen Gesichtspunkten des Artikel 6 Abs. 1 zu prüfen.\n5.\n(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird,\n5.000 € (fünftausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als\nEntschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht;\n6. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. April 2010 nach Artikel 77\nAbsatz 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-04-01/27804-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-04-01/27804-05","retrieved":"2026-07-29 08:45:49.128673+00:00"},"card":{"id":"egmr/2010-04-01/27804-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2010-04-01","dockets":["27804/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0401JUD002780405","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0401JUD002780405"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 01.04.2010 – 27804/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-04-01/27804-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 € (fünftausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":10},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":4},{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":1},{"id":"GVG/23","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"23","label":"§ 23 GVG","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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