{"status":"available","doknr":"001-139479","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0401JUD001285208","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2010-04-01","aktenzeichen":"12852/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer hinsichtlich des Kindergelds ab dem 1. Januar 1996 wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. die Feststellung der Verletzungen stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n01/04/10 Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND (Nr.2) (Individualbeschwerde Nr.\n12852/08)\nRECHTSSACHE N. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2)\n(Individualbeschwerde Nr. 12852/08)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n1. April 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache N. ./. Deutschland (Nr. 2)\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 9. März 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 12852/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein polnischer Staatsangehöriger, Herr N. („der\nBeschwerdeführer“), am 27. Februar 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 4. Juni 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und\ndie Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3). Am\n8. Juni 2009 wurde der polnischen Regierung mitgeteilt, dass sie zu der Rechtssache schriftlich Stellung nehmen könne; sie hat von dem nach Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Recht\nauf Beteiligung an dem Verfahren keinen Gebrauch gemacht.\n\n4\nDer Beschwerdeführer hatte zuvor beim Gerichtshof eine Beschwerde erhoben, mit\nder er rügte, dass ihm mit der Begründung, er sei nicht im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis, Kindergeld verweigert worden sei. Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 stellte der\nGerichtshof fest, dass Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention verletzt wurde (siehe N. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 58453/00, 25. Oktober 2005).\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer 1961 geborene Beschwerdeführer lebt in Ś., Polen. Er reiste im Februar 1987\nnach Deutschland ein.\n\n6\nAm 28. Juli 1995 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt Aschaffenburg für\nseine Tochter Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.\n\n7\nAm 18. August 1995 lehnte das Arbeitsamt den Antrag des Beschwerdeführers unter\nHinweis auf § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ab. Es wies darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer nur eine befristete Aufenthaltsbefugnis habe und nicht die nach dieser\nBestimmung verlangte Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.\n\n8\nAm 15. September 1995 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitsamts ein. Am 12. Oktober 1995 wies die Bundesanstalt für Arbeit seinen\nWiderspruch zurück. Am 14. November 1995 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht Würzburg.\n\n9\nNach der Neuregelung des Kindergeldrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1996 trat an\ndie Stelle von § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes eine entsprechende Vorschrift in\n§ 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes. Einkommensteuerpflichtige Personen sollten\nKindergeld nach § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, nicht einkommensteuerpflichtige Personen Kindergeld nach einer geänderten Bestimmung des Bundeskindergeldgesetzes erhalten.\n\n10\nIm April 1997 erhielt der Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.\nVon April 1997 bis Juli 1997 erhielt der Beschwerdeführer Kindergeld; anschließend wurden\ndie Zahlungen wegen mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers eingestellt.\n\n11\nAm 21. April 1997 wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers auf Kindergeld für die Zeit von Juli 1995 bis März 1997 ab. Hinsichtlich des Kindergelds ab April\n1997 stellte das Sozialgericht fest, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt habe; aus der\nSitzungsniederschrift gehe hervor, dass die Parteien übereinstimmend erklärt hätten, dass\nGegenstand des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht nur noch die Kindergeldansprüche vor\nApril 1997 sein sollten. Der Beschwerdeführer beantragte Berichtigung der Sitzungsniederschrift und Ergänzung des Urteils des Sozialgerichts dahingehend, dass auch über seinen\nAnspruch auf Kindergeld für die Zeit ab April 1997 entschieden werden müsse. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift am 29. August 1997 ab\nund wies durch ein Ergänzungsurteil vom 8. September 1997 den Antrag auf Ergänzung des\nUrteils zurück. Gegen beide Entscheidungen legte der Beschwerdeführer Berufung ein.\n\n12\nAm 20. Oktober 1997 forderte das Landessozialgericht, um entscheiden zu können,\nob die Sozialgerichte nach der Neuregelung des Kindergeldrechts für eine Entscheidung\nüber seine Kindergeldansprüche ab dem 1. Januar 1996 zuständig waren, den Beschwerdeführer auf, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob er einkommensteuerpflichtig\nwar. Das Landessozialgericht übersandte diese Aufforderung mehrfach, letztmalig am\n8. Januar 1998, doch der Beschwerdeführer übersandte die betreffenden Unterlagen nicht.\n\n13\nWeil der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen für den Zeitraum ab dem\n1. Januar 1996 nicht übersandte und um das Verfahren zu beschleunigen, trennte das Landessozialgericht mit Entscheidungen vom 22. Januar 1998 sowie 23. April 1998 das Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 21. April 1997 ab und behandelte den Anspruch auf\nKindergeld gesondert nach zwei Zeiträumen: bis 31. Dezember 1995 und ab 1. Januar 1996.\nDer letztgenannte Zeitraum wurde in das Berufungsverfahren gegen das Urteil vom\n8. September 1997 einbezogen.\n\n14\nAm 29. Januar 1998 stellte der Beschwerdeführer gegen den Richter, der die Entscheidung über die Trennung des Verfahrens getroffen hatte, eine Befangenheitsantrag. Der\nAntrag wurde am 24. März 1998 abgelehnt. Gegen die an der Entscheidung vom 24. März\n1998 beteiligten Richter stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag, der am 23.\nApril 1998 als unzulässig verworfen wurde.\n\n15\nAm 23. April 1998 wies das Landessozialgericht die Berufungsklage des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ansprüche für den Zeitraum bis 31. Dezember 1995 ab. Am 18.\nMärz 1999 wies das Bundessozialgericht eine gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 21. Oktober 1999 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, und stellte fest, dass sich sein Antrag auf einstweilige Anordnung somit erledigt habe.\n\n16\nIn dem noch anhängigen Verfahren hinsichtlich der Kindergeldansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 1996 forderte das Landessozialgericht immer wieder\nweitere Unterlagen an (die erste diesbezügliche Aufforderung ist auf den 28. Oktober 1998\ndatiert). Der Beschwerdeführer übersandte die angeforderten Unterlagen nicht und teilte mit\nSchreiben vom 4. Februar 1999 mit, dass er dieser Aufforderung auch nicht nachkommen\nwerde. Das Landessozialgericht beschaffte sich die Unterlagen schließlich bei verschiedenen Behörden, so u.a. beim Arbeitsamt und beim Verwaltungsgericht.\n\n17\nAm 2. Februar 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag, der in\nder mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2001 abgelehnt wurde. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag erneut, der dann als\nmissbräuchlich abgelehnt und für unzulässig erklärt wurde.\n\n18\nAm 15. Februar 2001 hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts vom\n21. April 1997 auf, soweit es den Kindergeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab\ndem 1. Januar 1996 betraf, und verwies den Rechtsstreit zurück an das Sozialgericht Würzburg. Es gab auch der Berufung gegen das Urteil vom 8. September 1997 statt. Der Beschwerdeführer beantragte eine Ergänzung des Berufungsurteils und stellte einen Befangenheitsantrag. Am 27. März 2001 wurde der Befangenheitsantrag als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen; am 19. April 2001 wies das Landessozialgericht den Antrag\nauf Ergänzung des Berufungsurteils zurück.\n\n19\nAm 4. April 2001 beantragte der Beschwerdeführer Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht und stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des 10. und des\n14. Senats des Bundessozialgerichts. Am 28. Mai 2001 wies das Bundessozialgericht den\nBefangenheitsantrag als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurück und lehnte den Antrag\nauf Zulassung der Revision ab.\n\n20\nAm 3. Juli 2001 entschied das Sozialgericht, dass es für eine Entscheidung über die\nKindergeldansprüche des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 nicht zuständig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Nürnberg. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Verweisung. Die Parteien erklärten sich einverstanden,\ndas Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg bis zur Entscheidung über die Beschwerde\nruhen zu lassen; am 19. September 2001 stellte das Finanzgericht Nürnberg das Verfahren\nruhend. Am 28. Januar 2002 wies das Landessozialgericht die Beschwerde zurück. Der Beschluss des Landessozialgerichts ging am 26. März 2002 beim Finanzgericht Nürnberg ein;\nam 28. März 2002 entschied das Finanzgericht Nürnberg, das Verfahren fortzusetzen.\n\n21\nAm 6. Juni 2002 teilte das Finanzgericht den Parteien mit, dass der Bundesfinanzhof\nin verschiedenen Verfahren Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Absatz 2 des\nEinkommensteuergesetzes geäußert habe. Das Finanzgericht Nürnberg befragte die Parteien, ob sie unter diesen Umständen damit einverstanden seien, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage ruhen zu lassen. Am 4. Juli 2002 sprach\nsich der Beschwerdeführer dagegen aus, das Verfahren ruhen zu lassen.\n\n22\nAm 6. April 2006 erkannte das Finanzgericht den Anspruch des Beschwerdeführers\nauf Kindergeld ab Januar 1996 an, wies jedoch die Forderung nach Verzinsung zurück.\nEs wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2004\nfestgestellt habe, dass § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes gegen den in Artikel 3\ndes Grundgesetzes normierten Gleichheitsgrundsatz verstoße, und überdies entschieden\nhabe, dass, sollte eine Neuregelung des Kindergeldgesetzes nicht bis zum 1. Januar 2006\nerfolgt sein, auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis 1993 geltende Recht anzuwenden sei. Es befand, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der entsprechenden Bestimmung zum Kindergeld in § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes\nzu beachten sei. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kindergeld nach der entsprechenden\nBestimmung des Einkommensteuergesetzes habe.\n\n23\nGegen das Urteil des Finanzgerichts legte die Beklagte am 24. Mai 2006 Revision\nein, nahm diese jedoch am 12. Oktober 2007 wieder zurück. Am 19. Oktober 2007 beendete\ndas Finanzgericht das Verfahren aufgrund dieser Rücknahme.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION IN BE-\nZUG AUF DIE VERFAHRENSDAUER\n\n24\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie\nfolgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n25\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n26\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Kindergeldverfahren aus verfahrensrechtlicher Sicht zwei Kindergeldzeiträume zum Gegenstand hatte: den Zeitraum bis zum\n31. Dezember 1995 und den Zeitraum ab 1. Januar 1996. Der für beide Verfahren zu berücksichtigende Zeitraum begann am 15. September 1995 mit der Einlegung des Widerspruchs. Das erste Verfahren (betreffend Kindergeld bis zum 31. Dezember 1995) wurde mit\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. Oktober 1999 abgeschlossen. Das\nzweite Verfahren (betreffend Kindergeld ab 1. Januar 1996) wurde mit der Entscheidung des\nBundesfinanzhofs am 19. Oktober 2007 abgeschlossen.\n\n27\nDie Regierung bestritt die Zulässigkeit der Rüge sowohl in Bezug auf das erste als\nauch in Bezug auf das zweite Verfahren. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Frage nicht\nStellung.\n1. Das erste Verfahren (betreffend Kindergeld bis zum 31. Dezember 1995)\n\n28\nIn Bezug auf das erste Verfahren machte die Regierung geltend, dass es im Sinne\nvon Artikel 25 Absatz 2 der Konvention im Wesentlichen mit einer vom Gerichtshof bereits\nentschiedenen Sache übereinstimme, und verwies insoweit auf eine frühere Entscheidung\n(N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 58453/00, 17. Juni 2003). Da der\nBeschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, sei dieser Teil der Beschwerde\nnach dem res judicata-Grundsatz unzulässig.\n\n29\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass er die Frage, ob der res judicata-Grundsatz\nunter den gegebenen Umständen Anwendung findet, offen lassen kann. Er stellt fest, dass\ndas erste Verfahren, das vom 15. September 1995 bis 12. Oktober 1999 dauerte und über\ndrei Instanzen ging, nicht überlang erscheint. In jedem Fall ist dieser Teil der Beschwerde\nunzulässig, da sie insoweit verspätet erhoben wurde. Das erste Verfahren fand seine Beendigung am 21. Oktober 1999 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche\ndie endgültige innerstaatliche Entscheidung im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 der Konvention\ndarstellt, also mehr als sechs Monate vor Einreichung der Individualbeschwerde beim Gerichtshof. Der Teil der Beschwerde, der das Verfahren über Kindergeld bis zum 31. Dezember 1995 zum Gegenstand hat, ist daher für unzulässig zu erklären.\n2. Das zweite Verfahren (betreffend Kindergeld ab 1. Januar 1996)\n\n30\nIn Bezug auf das zweite Verfahren betreffend Kindergeld ab 1. Januar 1996 brachte\ndie Regierung vor, dass Artikel 6 der Konvention auf steuerrechtliche Verfahren keine Anwendung finde. Sie führte zur Begründung an, dass Kindergeld zwar bis zum 31. Dezember\n1995 als Sozialleistung gewährt worden sei, seit dem 1. Januar 1996 jedoch auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes gewährt werde. Nach dem Einkommensteuergesetz sei\nKindergeld oder ein Kinderfreibetrag vorgesehen: Alle anspruchsberechtigten Personen erhielten im Laufe des Kalenderjahrs zunächst Kindergeld, und bei der steuerlichen Veranlagung für das jeweilige Jahr werde sodann von den Steuerbehörden geprüft, ob der Kinderfreibetrag für den Anspruchsberechtigten günstiger sei als das monatlich ausgezahlte Kindergeld; sei er günstiger, so werde anstelle des Kindergeldes der steuerliche Freibetrag gewährt. Zweck dieser Gesetzesänderung sei die Berücksichtigung der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit von Eltern durch die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums des Kindes. Die Regierung räumte zwar ein, dass das\nmonatlich gezahlte Kindergeld, soweit es für die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes nicht erforderlich sei - insbesondere bei einkommensschwachen Familien\n-, der Förderung der Familie diene und als Sozialleistung zu charakterisieren sei, machte\naber gleichwohl geltend, dass die Anwendbarkeit des Artikels 6 in Kindergeldsachen nach\ndem Einkommensteuergesetz nicht von Einzelfall zu Einzelfall variieren könne, sondern in\neiner Gesamtschau beurteilt werden müsse. Die Regierung stellte abschließend fest, dass\ndas primäre Ziel des Kindergelds die Berücksichtigung der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit von Eltern sei; dies sei eine dem Bereich des Steuerrechts zuzuordnende\nFrage und falle somit nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6.\n\n31\nWie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gehören Steuersachen zum Kernbereich\nhoheitlicher Befugnisse, wobei der öffentliche Charakter der Beziehung von Steuerzahler\nund Gemeinschaft überwiegt. Folglich fallen steuerrechtliche Streitigkeiten nicht in den Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, obwohl sie notwendigerweise finanzielle Auswirkungen auf den Steuerzahler haben (siehe Ferrazzini ./. Italien, [GK], Individualbeschwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 29, ECHR 2001-VII).\n\n32\nDas Argument der Regierung, bei der vorliegenden Rechtsfrage handele es sich um\neine steuerrechtliche Angelegenheit, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 der\nKonvention falle, überzeugt den Gerichtshof jedoch nicht. Das nach dem Einkommensteuergesetz gewährte Kindergeld kann, wie die Regierung auch eingeräumt hat, mindestens solange der nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls vorgesehene Freibetrag sich nicht\nals für den Steuerzahler günstiger erwiesen hat, als Sozialleistung charakterisiert werden. In\nder vorliegenden Rechtssache ging es im innerstaatlichen Verfahren allein um die Frage, ob\ndem Beschwerdeführer das monatlich gezahlte Kindergeld zustand; die Frage war nicht, ob\ndem Beschwerdeführer ein noch günstigerer Steuerfreibetrag zustand. Die Anwendbarkeit\ndes Artikels 6 auf Verfahren über ein solches Kindergeld ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Kindergeld wie im vorliegenden Fall aufgrund einer steuerrechtlichen Regelung gewährt wird bzw. im Nachhinein aus steuerrechtlichen Gründen ein noch günstigerer\nSteuerfreibetrag an seine Stelle treten kann. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dieser\nTeil der Beschwerde auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Die Rüge in Bezug auf\nden Kindergeldanspruch ab 1. Januar 1996 ist deshalb für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Der zu berücksichtigende Zeitraum\n\n33\nDer zu berücksichtigende Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer seinen Widerspruch einlegte; dies ist ein notwendiger erster Schritt, bevor ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden kann (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001, und K../. Deutschland,\nUrteil vom 28. Juni 1978 Serie A Bd. 27, Rdnr. 98). Das Verfahren betreffend Kindergeld ab\n1. Januar 1996 begann am 15. September 1995 und wurde mit der Entscheidung des\nBundesfinanzhofs am 19. Oktober 2007 abgeschlossen. Die Gesamtverfahrensdauer betrug\nsomit mehr als 12 Jahre. Infolge der Verweisung von den Sozialgerichten zu den Finanzgerichten waren zwei Gerichtszweige jeweils mit zwei Instanzen beteiligt: die Sozialgerichte mit\nzwei Instanzen (einschließlich einer Zurückverweisung) zuzüglich einer Verwaltungsebene\nund die Finanzgerichte mit zwei Instanzen.\n2. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n34\nDie Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung\ndes Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK],\nNr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\na. Komplexität der Rechtssache\n\n35\nDie Regierung brachte vor, dass das Verfahren wegen der grundlegenden Reform\ndes Kindergeldsystems nicht einfach gelagert gewesen sei. Darüber hinaus habe das Verfahren die Frage der Vereinbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des Kindergeldgesetzes und des Einkommensteuergesetzes mit dem Grundgesetz und der Konvention aufgeworfen. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich nicht Stellung.\n\n36\nNach Auffassung des Gerichtshofs war der Sachverhalt nicht besonders komplex,\ndenn er war vor den Sozialgerichten weitgehend unstreitig. In dem Verfahren ergaben sich\njedoch ziemlich komplexe Rechtsfragen wie z.B. die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Bestimmungen in § 1 Absatz 3 des Kindergeldgesetzes, und nach Auffassung des\nFinanzgerichts traf dies auch auf die entsprechende Bestimmung über Kindergeld in § 62\nAbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu.\nb. Das Verhalten des Beschwerdeführers und der Behörden\ni. Vor dem Landessozialgericht\n\n37\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Landessozialgericht verzögert habe, weil er nach Verkündung des Urteils durch das Sozialgericht beantragt habe, die Sitzungsniederschrift und das Urteil des Sozialgerichts dahingehend zu ergänzen, dass auch seine Kindergeldansprüche ab April 1997 einbezogen würden.\nDaraufhin habe das Landessozialgericht die Entscheidungen der Sozialgerichte abwarten\nmüssen. Obwohl dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass seine Anträge offensichtlich unbegründet seien, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung seinen Anspruch auf Kindergeld ab April 1997 anerkannt habe, habe er weiterhin auf einer Entscheidung des Sozialgerichts über diesen Anspruch bestanden. Die Regierung brachte ferner vor,\ndass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, die notwendigen Unterlagen einzureichen,\num dem Landessozialgericht die Entscheidung über die Frage über die Zuständigkeit der\nSozialgerichte für die Prüfung seiner Kindergeldansprüche am dem 1. Januar 1996 zu ermöglichen. Das Landessozialgericht habe die Unterlagen beim Beschwerdeführer mehrfach\nangefordert, erstmalig am 20. Oktober 1997 und letztmalig am 8. Januar 1998. Diese zweieinhalb Monate könnten nicht den Gerichten zugerechnet werden. Außerdem trug die Regierung vor, dass das Landessozialgericht nach der Trennung des Verfahrens den Beschwerdeführer erneut mehrfach (beginnend am 28. Oktober 1998) aufgefordert habe, bestimmte Unterlagen einzureichen, dieser jedoch die Zusammenarbeit verweigert habe\n(Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Februar 1999). Das Landessozialgericht habe\nsich die Unterlagen schließlich bei anderen Behörden besorgen müssen. Der Beschwerdeführer nahm nicht Stellung.\n\n38\nZu dem Vorbringen der Regierung, dass die zahlreichen Anträge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet gewesen seien, merkt der Gerichtshof an, dass dem Beschwerdeführer die vollständige Erschöpfung der ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zwar nicht angelastet werden kann, sein Verhalten aber\neine objektive Tatsache darstellt, die bei der Entscheidung darüber, ob die „angemessene\nFrist“ überschritten wurde, zu berücksichtigen ist (siehe Lesar ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 66824/01, Rdnr. 30, 30. November 2006, und Girardi ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50064/99, Rdnr. 56, 11. Dezember 2003). Zu den weiteren Vorbringen der\nRegierung stellt der Gerichtshof fest, dass die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer\nden Aufforderungen des Landessozialgerichts nicht nachgekommen ist, nicht den innerstaatlichen Gerichten angelastet werden können.\nii. Vor dem Finanzgericht Nürnberg\n\n39\nDie Regierung räumte ein, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht\nNürnberg – vom 3. Juli 2001 bis 6. April 2006 - recht lang erscheine. Sie machte allerdings\ngeltend, dass einige Zeiträume, in denen Verzögerungen eingetreten seien, nicht dem Finanzgericht angelastet werden könnten.\n\n40\nDie Regierung trug vor, dass sich die Parteien, nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verweisung des Verfahrens vom Sozialgericht an das Finanzgericht\nerhoben habe, einig gewesen seien, das Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg ruhen\nzu lassen.\n\n41\nDie Regierung brachte ferner vor, dass das Finanzgericht das Verfahren vom 6. Juni\n2002 bis 22. Februar 2006 ausgesetzt habe, weil die Frage der Verfassungskonformität des\n§ 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in verschiedenen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung angestanden habe. Die Aussetzung sei im Hinblick auf die Prozessökonomie gerechtfertigt gewesen. Außerdem sei sie im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt, denn hätte das Finanzgericht das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des\nBundesfinanzhofs ausgesetzt, hätte es das seinerzeit geltende Recht anwenden und die\nKlage des Beschwerdeführers somit abweisen müssen. Der Beschwerdeführer trug vor, dass\ner mit der zweiten Aussetzung des Verfahrens nicht einverstanden gewesen sei.\n\n42\nAbschließend trug die Regierung vor, dass das Bundesverfassungsgericht am 6. Juli\n2004 festgestellt habe, dass § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes normierten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber für eine entsprechende Neuregelung eine Frist bis zum\n1. Januar 1006 gesetzt. Die Regierung machte geltend, dass es daher vernünftig gewesen\nsei, dass das Finanzgericht das Verfahren weiterhin ausgesetzt habe, denn es sei davon\nauszugehen gewesen, dass auch die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz\ngeändert werden würde. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich nicht Stellung.\n\n43\nHinsichtlich der ersten Aussetzung des Verfahrens vor dem Finanzgericht Nürnberg,\nmit der sich der Beschwerdeführer und die Beklagte einverstanden erklärt hatten, stellt der\nGerichtshof fest, dass sie vom 19. September 2001 bis 28. März 2002 dauerte und dass dieser Zeitraum von mehr als sieben Monaten nicht den innerstaatlichen Gerichten angelastet\nwerden kann.\n\n44\nHinsichtlich der zweiten Aussetzung, gegen die der Beschwerdeführer am 4. Juli\n2002 Beschwerde einlegte, stellt der Gerichtshof im Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte erneut fest, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein\nkann, wenn innerstaatliche Gerichte aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang\nparallel laufender Verfahren abwarten. Diese Entscheidung muss allerdings unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls verhältnismäßig sein (siehe mit weiteren Verweisen K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19124/02, Rdnr. 43, 15. Februar 2007).\nDie Aussetzung dauerte rund drei Jahre und neun Monate. Der Gerichtshof geht davon aus,\ndass es unter den gegebenen Umständen angemessen war, dass das Finanzgericht die\nEntscheidung des Bundesfinanzhofs, die für den vorliegenden Fall von unmittelbarer\nBedeutung war, abgewartet hat. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass ein Zeitraum von drei\nJahren und neun Monaten insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren\nbereits seit 1995 anhängig war, allein durch den Hinweis auf den Grundsatz der Prozessökonomie nur schwer zu rechtfertigen ist. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass das\nBundesverfassungsgericht innerhalb dieses Zeitraums, nämlich am 6. Juli 2004, eine Leitentscheidung über die Vereinbarkeit des Kindergeldgesetzes mit dem Grundgesetz erlassen\nhat.\n\n45\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es im Fall eines systemischen Unrechts aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes angemessen sein kann, eine Übergangsfrist vorzusehen, wie auch das Bundesverfassungsgericht dies getan hat, damit der Staat auf die\nEntscheidung reagieren und eine gesetzliche Neuregelung vornehmen kann (siehe N. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30209/05, 10. Februar 2009). Der\nGerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht nicht § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, sondern die entsprechende Vorschrift des Bundeskindergeldgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat. Gleichwohl war es vernünftig, dass das Finanzgericht\ndavon ausgegangen ist, dass die Verfassungswidrigkeit auch die entsprechende Vorschrift\ndes Einkommensteuergesetzes betreffen würde. Unter den besonderen Umständen des\nFalls war es gerechtfertigt, dass das Finanzgericht die Neuregelung durch den Gesetzgeber\nin der Übergangszeit, d.h. vom 6. Juli 2004 bis 1. Januar 2006, abgewartet hat.\nc. Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer\n\n46\nDie Regierung brachte vor, dass Gegenstand des Verfahrens ein Anspruch auf\nKindergeld für den Zeitraum von Januar 1996 bis März 1997 gewesen sei. Sie machte geltend, dass die Beklagte in der Sitzung vom 21. April 1997 das Bestehen eines Kindergeldanspruchs ab April 1997 anerkannt habe. Die Parteien hätten damals übereinstimmend erklärt,\ndass Gegenstand des Rechtsstreits vor Gericht allein das Kindergeld für den Zeitraum vor\nApril 1997 sei. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er sich damit einverstanden erklärt habe,\nund behauptete, er habe Kindergeld für den gesamten Zeitraum ab der Geburt seines Kindes\nbegehrt, ohne ein Ende dieses Zeitraums zu benennen.\n\n47\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Regierung eine Niederschrift der Sitzung\nvom 21. April 1997 vorgelegt hat, in der es heißt, dass die Parteien übereinstimmend erklärten, dass Gegenstand des Rechtsstreits vor Gericht allein das Kindergeld vor April 1997 sein\nsollte; die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Niederschrift blieben erfolglos. Der Gerichtshof nimmt jedenfalls zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer von April\n1997 bis Juli 1997 Kindergeld erhalten hat; anschließend wurden die Zahlungen wegen\nmangelnder Kooperation des Beschwerdeführers eingestellt. Der Gerichtshof stellt somit\nfest, dass das maßgebliche Verfahren den Zeitraum bis März 1997 betraf. Der von der Beklagten geschuldete Betrag, auch wenn er nicht zu vernachlässigen ist, war auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und erhöhte sich mit dem Fortgang des Verfahrens vor den Gerichten nicht. Der vom Beschwerdeführer erlittene finanzielle Schaden erhöhte sich im Laufe\nder Zeit nicht.\nd. Schlussfolgerung des Gerichtshofs\n478. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass mehrere Zeiträume nicht den innerstaatlichen Gerichten angelastet werden können, u.a. weil der Beschwerdeführer mit den Gerichten nicht sachdienlich kooperiert hat. Gleichwohl ist der Gerichtshof in Anbetracht der langen\nVerfahrensdauer vor dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht und nach Prüfung\nsämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Gebot der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n489. Der Beschwerdeführer rügte pauschal, dass die Entscheidungen der Behörden und\nGerichte seine Menschenrechte verletzt hätten. Er verwies u.a. auf seine Schriftsätze im Beschwerdeverfahren Nr. 58453/00, in denen er gerügt hatte, dass sein Kindergeldanspruch\nunteilbar sei und das Verfahren nicht hätte getrennt werden dürfen und dass das Bundesverfassungsgericht es 1999 abgelehnt habe, eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten\nzu erlassen.\n\n50\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen und überhaupt neue Fragen aufwerfen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n491. Artikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.\"\nA. Schaden\n502. Der Beschwerdeführer forderte 5.000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden.\n\n53\nDie Regierung bestritt die Forderung und brachte vor, dass sie weit überzogen sei,\nwenn man berücksichtige, dass sich der Betrag im Verlauf der Zeit nicht erhöht und der Beschwerdeführer zur Länge des Verfahrens beigetragen habe.\n\n54\nDer Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und befindet, dass in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers im innerstaatlichen Verfahren sowie der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention eine ausreichende Wiedergutmachung für den immateriellen Schaden\ndarstellt, den der Beschwerdeführer erlitten hat. Er weist diese Forderung daher zurück.\nB. Kosten und Auslagen\n\n55\nDer Beschwerdeführer forderte einen Pauschalbetrag in Höhe von 2.000 EUR für\nKosten und Auslagen, die ihm vor den Sozialgerichten und vor dem Gerichtshof entstanden\nseien. Er trug vor, dass ihm vor den Sozialgerichten Anwaltskosten in Höhe von ca. 1.479,15\nDM (rund 755 EUR) entstanden seien. Der Beschwerdeführer trug darüber hinaus vor, dass\ndas Finanzgericht Nürnberg mit Beschluss vom 14. Januar 2008 entschieden habe, dass die\nBeklagte ihm 50 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen habe, die Behörden jedoch nie gezahlt\nhätten. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass die Beklagte das Kindergeld von\nAugust 1997 bis November 2001 rückwirkend ohne Zinsen an seine Ehefrau gezahlt habe.\n\n56\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer seine Forderung in Höhe von\n2.000 EUR nicht hinreichend spezifiziert und nachgewiesen habe.\n517. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Der\nGerichtshof hat die Forderung in Höhe von 1.479,15 DM für das sozialgerichtliche Verfahren\nbereits in seinem früheren Urteil berücksichtigt (siehe N. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 44-\n46); der Gerichtshof braucht seine Entscheidung in Bezug auf diesen Betrag in der\nvorliegenden Rechtssache nicht erneut zu prüfen. Was die übrigen Forderungen angeht, ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang mit dem\nvorliegenden Verfahren nicht hinreichend nachgewiesen hat. Hinsichtlich der Kosten und\nAuslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\nder Beschwerdeführer seine Forderung nicht hinreichend spezifiziert hat.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer hinsichtlich des Kindergelds ab dem\n1. Januar 1996 wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig\nerklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. die Feststellung der Verletzungen stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung\nfür den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. April 2010 nach Artikel 77 Absätze\n2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-04-01/12852-08","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139479","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139479"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-04-01/12852-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139479","retrieved":"2026-07-29 08:45:48.136962+00:00"}}