{"status":"available","doknr":"001-139483","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0330JUD004668207","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Ausschuss","decided":"2010-03-30","aktenzeichen":"46682/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: (i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) 132,61 EUR (hundertzweiunddreißig Euro und einundsechzig Cent) für Kosten und Auslagen; (iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern; (b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n30/03/10 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 46682/07)\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 46682/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n30. März 2010\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion)\nals Ausschuss mit den Richtern\nKarel Jungwiert, Präsident,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger\nund Stephen Philips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 46682/07)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein slowenischer\nStaatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 8. Dezember\n2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 24. April 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die\nRegierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die\nBundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei\nRichtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu entscheiden, zugestimmt\nhatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen.\nEs wurde auch beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit\nder Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n4\nDer 1942 geborene Beschwerdeführer ist in V. (W.n) wohnhaft.\n\n5\nAm 18. Dezember 2000 stellte der Beschwerdeführer bei der\nLandesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (im Folgenden\n„Landesversicherungsanstalt“) einen Rentenantrag wegen verminderter\nErwerbsfähigkeit.\n\n6\nDie Landesversicherungsanstalt lehnte seinen Antrag am 9. März\n2001 ab.\n\n7\nAm 26. April 2001 wies die Landesversicherungsanstalt den\nWiderspruch des Beschwerdeführers vom 2. April 2001 zurück.\n\n8\nAm 4. Juli 2001 erhob der Beschwerdeführer Klage beim\nSozialgericht Landshut.\n\n9\nAm 2. August 2001 legte die Landesversicherungsanstalt ihre\nStellungnahme vor. Die angeforderten medizinischen Unterlagen\nübersandte sie jedoch erst am 5. November 2001.\n\n10\nZwischen dem 5. November 2001 und dem 21. März 2003 machte\ndas Verfahren keine Fortschritte.\n\n11\nIn der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2003\nbei der Landesversicherungsanstalt Altersrente für Schwerbehinderte\nbeantragt; der Antrag wurde am 21. März 2003 abgelehnt. Anschließend\nlegte der Beschwerdeführer hiergegen Widerspruch ein. Das Sozialgericht\nentschied, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, da auch\ndie Verwaltungsbehörde eine mögliche Erwerbsunfähigkeit des\nBeschwerdeführers zu prüfen habe.\nAm 2. Juni 2003 wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Diese Verfahren waren Gegenstand der Individualbeschwerde Nr. 847/04 (siehe\n„II. Verfahren vor dem Gerichtshof“).\n\n12\nIm Mai 2004 setzte das Sozialgericht das Verfahren fort.\n\n13\nAm 8. Juni 2004 gab das Sozialgericht ein Gutachten über die\nErwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag. Am 15. Juni 2004\nerstattete der Sachverständige sein Gutachten.\n\n14\nAm 27. Juli 2004 wies das Sozialgericht die Klage des\nBeschwerdeführers nach mündlicher Verhandlung ab, weil nicht belegt\nwerden könne, dass seine Erwerbsfähigkeit zu einem Zeitpunkt gemindert\nworden sei, zu dem er die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe.\n\n15\nDas Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2004\nzugestellt.\n\n16\nAm 18. Dezember 2004 legte der Beschwerdeführer beim\nBayerischen Landessozialgericht Berufung ein. In seiner Berufung teilte er\ndem Gericht erstmals mit, dass er bereits früher bei dem slowenischen\nVersicherungsträger eine Rente beantragt habe. Am 30. Dezember 2004\nging die Berufung beim Gericht ein, welches die Landesversicherungsanstalt zur Stellungnahme aufforderte.\nAm 10. Februar 2005 forderte die Landesversicherungsanstalt vom\nslowenischen Versicherungsträger Auskünfte über die früheren Rentenanträge des Beschwerdeführers an.\n\n17\nAm 27. April 2005 gingen die Auskünfte des slowenischen Versicherungsträgers bei der Landesversicherungsanstalt ein. Allerdings\nwurden sie erst am 27. Juni 2005 übersetzt und dem Gericht am 28. Juni\n2005 vorgelegt. Am selben Tag erbat die Landesversicherungsanstalt\nzusätzliche Auskünfte vom slowenischen Versicherungsträger, die sie am\n26. Juli 2005 erhielt.\nAm 26. September 2005 ließ sie sie übersetzen und reichte die Auskünfte dann am 4. Oktober 2005 bei Gericht ein.\n\n18\nAm 11. Oktober 2005 übersandte das Landessozialgericht die Akte\ndes Beschwerdeführers der Landesversicherungsanstalt zur Prüfung der\nFrage, ob auf Grundlage der Stellungnahmen des slowenischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt seien.\n\n19\nAm 20. Dezember 2005 antwortete die Landesversicherungsanstalt,\ndass die Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht erfüllt seien.\n\n20\nAm 30. Dezember 2005 forderte das Landessozialgericht den\nBeschwerdeführer auf, seine Arbeitgeber in Deutschland und seine dort\nausgeübten Tätigkeiten anzugeben.\n\n21\nAm 4. August 2006 ging die angeforderte Information nach zwei\nErinnerungen vom Mai und vom Juli 2006 bei Gericht ein.\n\n22\nAm 18. Januar 2007 forderte das Gericht die Landesversicherungsanstalt zur Stellungnahme zu den Informationen des Beschwerdeführers\nauf.\n\n23\nAm 8. Februar 2007 legte die Landesversicherungsanstalt ihre\nStellungnahme vor.\n\n24\nAm 3. April 2007 ordnete das Landessozialgericht ein orthopädisches Sachverständigengutachten an. Am 22. Mai 2007 gab es das\nSachverständigengutachten in Auftrag; das Gutachten ging am 12. Juni\n2007 bei Gericht ein. Am 15. Juni 2007 forderte das Gericht die Landesversicherungsanstalt zur Stellungnahme zu dem Gutachten auf.\n\n25\nAm 25. Juni 2007 forderte die Landesversicherungsanstalt beim\nLandessozialgericht die Verfahrensakten an; sie wurden am 10. August\n2007 versandt. Am 22. November 2007 legte die Landesversicherungsanstalt ihre Stellungnahme vor.\n\n26\nAm 28. November 2007 leitete das Landessozialgericht die\nStellungnahme an den Beschwerdeführer weiter.\n\n27\nAm 29. Januar 2008 wies das Bayerische Landessozialgericht die\nBerufung des Beschwerdeführers nach mündlicher Verhandlung zurück\nund bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Sozialgerichts.\n\n28\nDas Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2008\nzugestellt.\nII. VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF\n\n29\nDie vorliegende Rechtssache wurde ursprünglich unter der\nIndividualbeschwerde Nr. 847/04 geführt. In seinem Beschwerdeformular\nrügte der Beschwerdeführer lediglich, dass ihm die Landesversicherungsanstalt keine Altersrente für Schwerbehinderte oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt habe.\n\n30\nAm 4. Januar 2006 trug der Beschwerdeführer vor, dass es ihm\nunverständlich sei, warum das Landessozialgericht und die Landesversicherungsanstalt so lange gebraucht hätten, über seinen Antrag zu\nentscheiden. Seiner Ansicht nach gab es in der ganzen Rechtssache zu\nviele Verzögerungen. Aufgrund dieser Verzögerungen habe er sich jahrelang in einer finanziellen Notlage befunden. Er trug ferner vor, er sei über\nJahre hinweg von der Landesversicherungsanstalt „betrogen“ worden.\n\n31\nAm 6. Oktober 2007 entschied der Gerichtshof, das Verfahren, das\nsich auf das Verfahren über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bezog, abzutrennen und unter der vorliegenden Individualbeschwerde Nr. 46682/07 zu führen.\n\n32\nMit Schreiben vom 7. November 2007 teilte der Beschwerdeführer\ndem Gerichtshof mit, dass sein Verfahren über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch anhängig sei und dass er ungeduldig sei, da\ner nun „schon acht Jahre um sein Recht kämpfe“.\n\n33\nAm 20. November 2007 erklärte der Gerichtshof die Individualbeschwerde Nr. 847/04 über die Rente für Schwerbehinderte wegen\noffensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n34\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem\nGebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nunvereinbar sei; diese Bestimmung lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf\nihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in\neinem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n35\nDie Regierung erkannte an, dass die Verfahrensdauer die nach\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention als angemessen geltende Dauer überschritten habe. Allerdings sei die Rüge des Beschwerdeführers unzulässig.\n\n36\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 2. April 2001, als\nder Beschwerdeführer seinen Widerspruch bei der Landesversicherungsanstalt einlegte, und endete am 5. März 2008, als das Urteil des Landessozialgerichts dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Das Verfahren\ndauerte somit sechs Jahre und elf Monate, wobei ein zwingend vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren und zwei gerichtliche Instanzen\ndurchlaufen wurden.\nA. Zulässigkeit\n\n37\nDie Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe nicht nach\nArtikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Verfahrensdauer\ngerügt, da er in seinem Beschwerdeformular ausschließlich die ausgebliebene Anerkennung einer Rente gerügt habe. Das Schreiben des\nBeschwerdeführers an den Gerichtshof vom 4. Januar 2006 habe lediglich\nim Zusammenhang mit der Versendung von weiteren Unterlagen auf\nVerzögerungen des sozialgerichtlichen Verfahrens hingewiesen, wohingegen er tatsächlich Entschädigung wegen des langjährigen „Betrugs“ der\nLandesversicherungsanstalt begehrt habe. Des Weiteren habe der\nBeschwerdeführer nie die Länge des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt,\ndas Anknüpfungspunkt für die Rüge der überlangen Verfahrensdauer hätte\nsein müssen und das bereits sechs Monate vor dem 4. Januar 2006\nbeendet gewesen sei. Schließlich könne angesichts der Tatsache, dass\nzwei unterschiedliche Verfahren gleichzeitig vor den Sozialgerichten\nanhängig gewesen seien, nicht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers\nvom 4. Januar 2006 geschlossen werden, auf welches Verfahren er sich\nbezogen habe.\n\n38\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er die eingereichten\nBeschwerden nach Artikel 33 und 34 der Konvention auf Inhalt und Bedeutung hin prüft. Eine Individualbeschwerde gilt als eingereicht, sobald ein\nBeschwerdeführer Informationen über die Art der Rüge, die er oder sie zu\nerheben gedenkt, vorgetragen hat, auch wenn es sich um summarische\nInformationen handelt. Allein der Gerichtshof ist befugt, über die rechtliche\nWürdigung des Sachverhalts zu entscheiden, indem er verhältnismäßig\nflexibel und ohne übermäßigen Formalismus vorgeht (siehe Kos ./.\nTschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 75546/01, Rdnr. 29,\n30. November 2004).\n\n39\nIn der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Ansicht,\ndass aus dem Wortlaut des Schreibens des Beschwerdeführers vom\n4. Januar 2006 eindeutig hervorgeht, dass er die Dauer des Verfahrens vor\nden Sozialgerichten rügt. Darüber hinaus geht aus den Akten der Sozialgerichte hervor, dass sie gleichzeitig Auskünfte über beide sozialgerichtlichen Verfahrenskomplexe gegeben haben. Schließlich trug der\nBeschwerdeführer in seinem Schreiben an den Gerichtshof vom\n7. November 2007, das eindeutig auf das Verfahren bezüglich der angeblichen Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit (zur maßgeblichen Zeit noch\nanhängig) verwies, vor, dass er nun „schon acht Jahre um sein Recht\nkämpfe“ (vgl. Rechtssache Kos, a.a.O., Rdnrn. 27 und 30). Der Gerichtshof\nist daher überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens\nüber seine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerügt hat.\n\n40\nDaraus folgt, dass der Einwand der Regierung insoweit zurückzuweisen ist.\n\n41\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch\nnicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu\nerklären.\nB. Begründetheit\n\n42\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit\nder Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des\nFalles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer\n(siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n43\nDer Gerichtshof hat in Fällen, die Fragen aufwerfen, welche dem\nGegenstand dieser Rechtssache vergleichbar sind, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a.a.O.).\n\n44\nDer Gerichtshof sieht nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter\nUnterlagen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Regierung\nanerkannt hat, dass die Verfahrensdauer dem Gebot der angemessenen\nFrist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht entsprochen hat, keinen\nGrund, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige\nRechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der\nvorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nII. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN\n\n45\nDer Beschwerdeführer rügte auch, dass ihm keine Rente wegen\nseiner verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt worden sei.\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer es versäumt\nhat, gegen die angefochtenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesverfassungsgericht einzulegen.\n\n47\nDaraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der\nKonvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nzurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n48\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu\nverletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen\nVertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen\ndieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine\ngerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n49\nDer Beschwerdeführer forderte Entschädigung für immateriellen\nSchaden.\nEr forderte insbesondere Entschädigung in Höhe von 48.000 EUR für den\nKummer und die Frustration, die er und seine Familie erlitten hätten. Des\nWeiteren forderte er materiellen Schadensersatz in Höhe von\n44.648,64 EUR, weil ihm monatliche Rentenzahlungen verweigert worden\nseien.\n\n50\nDie Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.\n\n51\nDer Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der\nfestgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück. Er ist jedoch der Ansicht,\ndass der Beschwerdeführer wegen der Verfahrensdauer einen\nimmateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit\nund spricht ihm daher unter dieser Rubrik 5.000 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n52\nDer Beschwerdeführer machte ferner 132,61 EUR für die vor dem\nGerichtshof und den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Zustellungskosten geltend. Er begründete seine Forderung durch Belege.\n\n53\nDie Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.\n\n54\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als\nnachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall\nhält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Dokumente und\nder vorgenannten Kriterien für angebracht, den geforderten Betrag in voller\nHöhe zuzuerkennen.\nC. Verzugszinsen\n\n55\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu\nlegen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und\ndie Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. (a) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nfolgende Beträge zu zahlen:\n(i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden;\n(ii) 132,61 EUR (hundertzweiunddreißig Euro und einundsechzig\nCent) für Kosten und Auslagen;\n(iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden\nSteuern;\n(b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in\nHöhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz\n(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nwird im Übrigen zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. März 2010 nach\nArtikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Karel Jungwiert\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-03-30/46682-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139483","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139483"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-03-30/46682-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139483","retrieved":"2026-07-29 08:45:50.703853+00:00"}}