{"status":"available","doknr":"001-139489","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0330JUD003233807","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Ausschuss","decided":"2010-03-30","aktenzeichen":"32338/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden. 4. a) der beklagte Staat hat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: i) beiden Beschwerdeführern zusammen 10.000 Euro (zehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) beiden Beschwerdeführern zusammen 736,25 Euro (siebenhundertsechsunddreißig Euro und fünfundzwanzig Cent) für Kosten und Auslagen; (iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n30/03/10 Rechtssache R.-C. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32338/07)\nRECHTSSACHE R.-C. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 32338/07)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n30. März 2010\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache R.-C. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit\nKarel Jungwiert, Präsident,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger, Richter\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2010\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32338/02) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei französische Staatsangehörige, Frau R.-C.\nund Herr R.-C. („die Beschwerdeführer“), am 24. Juli 2007 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n3\nAm 11. März 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der\nvorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der\nAusschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu erkennen,\nzugestimmt hatte, wurde entschieden, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es\nwurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde\ngleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3).\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DES FALLS\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n4\nDie 1942 bzw. 1943 geborenen Beschwerdeführer sind in B.-s.-N., Frankreich,\nwohnhaft.\n\n5\nIm März 1995 waren die Beschwerdeführer in Deutschland in einen Verkehrsunfall\nverwickelt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs war auch in Frankreich wohnhaft und hatte\nseinen PKW dort angemeldet und versichert.\n2. Verfahren vor dem Landgericht\n\n6\nAm 20. Februar 1998 erhoben die Beschwerdeführer vor dem Landgericht Landau\nKlage gegen den Fahrer des anderen Fahrzeugs und dessen Versicherung. Sie forderten\nmateriellen Schadenersatz in Höhe von etwa 23.900 DM für beide Beschwerdeführer sowie\nSchmerzensgeld.\n\n7\nAm 19. Mai 1998 verlängerte das Gericht die Frist für ihre weiteren Stellungnahmen um\nzwei Wochen. Am 29. Mai 1998 und noch zwei weitere Male erweiterten die\nBeschwerdeführer ihre Klagen.\n\n8\nAm 29. Juni 1998 wurde die Rechtssache einer Einzelrichterin zugewiesen.\n\n9\nAm 17. September 1998 fand vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung statt,\nin der die Parteien vereinbarten, das Verfahren auf den 29. Oktober 1998 zu vertagen. Der\nauf den 29. Oktober 1998 anberaumte Termin musste jedoch wegen Urlaubs des Richters\nauf den 26. November 1998 vertagt werden.\n\n10\nAm 17. Dezember 1998 ordnete das Landgericht die Einholung eines medizinischen\nSachverständigengutachtens für beide Beschwerdeführer an. Nachdem sie am 28. April\n1999 untersucht worden waren, ging das Sachverständigengutachten am 22. Juli 1999 bei\ndem Landgericht ein.\n\n11\nNach Gewährung einer Fristverlängerung von einem Monat reichten die\nBeschwerdeführer am 27. Oktober 1999 weitere Stellungnahmen zu dem\nSachverständigengutachten ein und baten das Gericht um Einholung eines\nErgänzungsgutachtens.\n\n12\nAm 2. Mai 2000 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt.\n\n13\nAm 19. Juni 2000 nahm das Gericht das Verfahren wieder auf und beraumte einen\nweiteren Termin auf den 13. Juli 2000 an, weil der Sachverständige in seinem Gutachten\nUnterlagen verwertet hatte, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden waren. Es\nräumte den Parteien eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein. Auf Antrag der\nBeschwerdeführer verlegte das Gericht den Verhandlungstermin auf den 11. September\n2000.\n\n14\nAm 26. Oktober 2000 verurteilte das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von\nmateriellem Schadenersatz in Höhe von 15.100 DM für beide Beschwerdeführer und wies\nderen Klagen im Übrigen ab.\n3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht\n\n15\nAm 28. November 2000 legten die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil bei dem\nOberlandesgericht Zweibrücken Berufung ein.\n\n16\nNach weiterer Fristverlängerung von einem Monat reichten die Beschwerdeführer ihre\nBerufungsbegründung am 16. Januar 2001 ein.\n\n17\nNach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. März 2001 hob das\nOberlandesgericht das Urteil des Landgerichts am 11. April 2001 auf. Es verwies die Sache\nan das Landgericht zurück und wies dieses an, ein Unfall- und biomechanisches Gutachten\nsowie ein neurootologisches Gutachten einzuholen und französisches statt deutsches Recht\nanzuwenden, weil beide Parteien engere Bindungen an Frankreich als an Deutschland\nhätten.\n4. Verfahren nach der Zurückverweisung\n\n18\nAm 6. Dezember 2001 wies das Landgericht Landau die Parteien darauf hin, dass es\nnach der Entscheidung des Oberlandesgerichts erforderlich sei, ein interdisziplinäres\nGutachten zum Unfallhergang und den dadurch verursachten Verletzungen einzuholen.\nDanach würde ein neurootologisches Gutachten eingeholt. Es forderte die Parteien auf, bis\nzum 22. Januar 2002 ihren Sachvortrag sowie eine Stellungnahme zur Auswahl von\nGutachtern vorzulegen.\n\n19\nNach einer Fristverlängerung gaben die Beklagten ihre Stellungnahme am 27.\nFebruar 2002 ab. Am 16. April 2002 ordnete das Landgericht die Einholung eines\ninterdisziplinären Gutachtens an. Nachdem die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren\ngezahlt hatten, beauftragte es am 4. Juli 2002 die Sachverständigen, auf die die Parteien\nsich geeinigt hatten, und entband den Gutachter von seiner Schweigepflicht.\n\n20\nEiner der interdisziplinären Sachverständigen forderte die Beschwerdeführer auf, sich\nzu ärztlichen Untersuchungen vorzustellen und schlug Termine im August, September oder\nNovember vor. Die Beschwerdeführer konnten wegen Erkrankung erst am 14. November\n2002 erscheinen. Am 9. Mai 2003 legten die Sachverständigen ihr interdisziplinäres\nGutachten vor.\n\n21\nAm 13. November 2003 verlangte das Landgericht von den Beschwerdeführern für die\nanstehende Erstattung eines neurootologischen Sachverständigengutachtens einen weiteren\nKostenvorschuss. Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 10. Dezember\n2003 entrichtet hatten, forderte das Landgericht dieses Gutachten am 18. Dezember 2003\nan. Am 12. Mai 2004 wurden die Beschwerdeführer von dem Sachverständigen untersucht.\nNachdem dieser dreimal gemahnt worden war, ging sein Gutachten am 19. Januar 2005 bei\ndem Gericht ein. Am 20. April 2005 legten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zu dem\nGutachten vor; zuvor war ihnen eine Fristverlängerung um zwei Monate gewährt worden.\n\n22\nAm 20. Juni 2005 zahlten die Beschwerdeführer den Vorschuss auf weitere\nSachverständigengebühren, den das Gericht am 11. Mai 2005 gefordert hatte, um den\nneurootologischen Gutachter anzuhören. Am 28. Juni 2005 gab das Gericht dem\nSachverständigen auf, zu den Einwendungen der Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen.\nAm 17. Oktober 2005 gingen die Ausführungen des Sachverständigen beim Gericht ein, das\ndaraufhin den Parteien eine Stellungnahmefrist bis zum 2. November 2005 setzte. Am 26.\nOktober 2005 beantragten die Beschwerdeführer eine Verlängerung der Stellungnahmefrist\num weitere zwei Wochen; dem wurde stattgegeben.\n\n23\nAm 28. November 2005 fragte das Landgericht bei den Parteien an, ob zunächst ein\npsychologisches Sachverständigengutachten oder ein Gutachten zum anwendbaren\nfranzösischen Recht eingeholt werden solle. Am 19. Dezember 2005 teilten die Parteien dem\nGericht mit, dass der Sachverständige für das anwendbare französische Recht zuerst\nbeauftragt werden solle.\n\n24\nAm 10. Februar 2006 erklärte das Landgericht, dass es für die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zum anwendbaren französischen Recht zu früh sei, weil noch\nein neurootologisches Ergänzungsgutachten erforderlich sei, da der Gutachter die\nFeststellungen eines Privatgutachtens, das von den Beschwerdeführern bereits in dem\nVerfahren vor der Zurückverweisung vorgelegt worden war, nicht hinreichend berücksichtigt\nhabe.\n\n25\nAm 1. März 2006 gab das Landgericht dem neurootologischen Sachverständigen auf,\nsein Gutachten zu ergänzen. Am 19. September 2006 mahnte das Gericht die\nGutachtenerstellung bei ihm an. Der Gutachter teilte jedoch mit, dass die endgültige\nFertigstellung seines Gutachtens sich wegen langwieriger Literaturbeschaffung und Sichtung\nnoch bis zum Ende des Jahres hinziehen werde.\n\n26\nAm 25. Oktober 2006 schlug das Gericht den Parteien zur Beschleunigung des\nVerfahrens vor, der Anwendung des deutschen Rechts in der Sache zuzustimmen; die\nBeklagten lehnten dies aber ab.\n\n27\nAm 22. Januar 2007 legte der neurootologische Sachverständige sein\nErgänzungsgutachten vor. Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde die Stellungnahmefrist\num einen Monat bis zum 20. April 2007 verlängert.\n\n28\nAm 4. Mai 2007 forderte das Gericht die Beschwerdeführer auf, einen weiteren\nVorschuss auf die Gebühren für ein neuropsychologisches Sachverständigengutachten und\nfür das Gutachten zum französischen Recht zu leisten. Am 29. Mai 2007 bestellte das\nGericht die Sachverständigen. Am 13. Juli 2007 musste das Gericht wegen Erkrankung des\nneuropsychologischen Sachverständigen jedoch einen anderen Sachverständigen\nbeauftragen.\n\n29\nDas Gutachten zum französischen Recht wurde am 5. September 2007 erstattet.\n\n30\nNach einer Untersuchung der Beschwerdeführer am 14. September 2007 legte der\nneuropsychologische Sachverständige sein Gutachten am 9. November 2007 vor.\n\n31\nAm 11. Dezember 2007 führte das Gericht eine mündliche Verhandlung durch, in der\ndie Parteien in Anbetracht der zwischen ihnen anhängigen außergerichtlichen\nVergleichsverhandlungen der Aussetzung des Verfahrens zustimmten. Darüber hinaus teilte\ndas Gericht den Parteien mit, dass ein weiteres Gutachten eines mit dem französischen\nSchadensrecht vertrauten medizinischen Sachverständigen eingeholt werde.\n\n32\nAm 6. März 2008 lehnten die Beklagten eine gütliche Einigung ab und bestanden auf\nder Einholung des vorgenannten Sachverständigengutachtens (siehe Randnr. 31, oben).\nAnschließend wurde das Verfahren fortgeführt.\n\n33\nAm 23. April 2008 bestellte das Landgericht den Sachverständigen, der sein\nGutachten am 27. Januar 2009 in Französisch erstattete. Am 12. Juni 2009 ging den\nBeschwerdeführern die deutsche Übersetzung des Gutachtens zu. Am selben Tag setzte\ndas Landgericht den Streitwert auf 320.000 Euro fest.\n\n34\nDas Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n35\nDer Beschwerdeführer rügte die Unvereinbarkeit der Verfahrensdauer mit dem Gebot\nder „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n36\nDie Regierung räumte ein, dass die Verfahrensdauer überlang war, so dass Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention verletzt worden sei.\n\n37\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 16. Februar 1998 und war am 12. Juni\n2009 noch nicht beendet. Zu diesem Zeitpunkt betrug er bereits elf Jahre und vier Monate,\nwobei zwei Instanzen, einschließlich einer Zurückverweisung, durchlaufen worden waren.\nA) Zulässigkeit\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begündetheit\n\n39\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des\nRechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).\n\n40\nDer Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende\nRechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt\n(siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).\n\n41\nDer Gerichtshof sieht nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen und unter\nBerücksichtigung der Tatsache, dass die Regierung anerkannt hat, dass die Verfahrensdauer gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen hat, keinen Grund, in der\nvorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. Der Gerichtshof\nist mit Blick auf seine Rechtsprechung zu der Sache der Ansicht, dass die Dauer des\nVerfahrens in dem vorliegenden Fall überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen\nFrist“ nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n\n42\nDie Beschwerdeführer machten ferner geltend, dass ihnen keine wirksame\nBeschwerde zur Verfügung gestanden habe, um die Verfahrensdauer zu rügen. Sie machten\neine Verletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,\ndie in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\n\n43\nDieses Vorbringen wurde von der Regierung nicht bestritten. Da die Beratungen\nzwischen der Bundesregierung, den beteiligten Kreisen sowie dem Deutschen Bundestag\nnoch andauerten, habe ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention\nnoch nicht eingeführt werden können.\n\n44\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die oben\nentschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\n\n45\nDer Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das deutsche Recht keinen wirksamen\nRechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher\nVerfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 75529/01, Randnrn. 103-108, EGMR 2006-VII, und H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20027/02, Randnrn. 65-66, 11. Januar 2007). Er nimmt den\nVortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung\neines neuen Rechtsbehelfs in Bezug auf Untätigkeit noch im Gange sei.\n\n46\nFolglich stand den Beschwerdeführern nach Ansicht des Gerichtshofs kein wirksamer\nRechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das Verfahren vor\ndem Landgericht Landau hätte beschleunigen oder in Bezug auf bereits eingetretene\nVerzögerungen angemessene Abhilfe schaffen können.\n\n47\nDeshalb ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n48\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA) Schaden\n\n49\nDie Beschwerdeführer verlangten jeweils 10.000 Euro für den immateriellen Schaden\nund nahmen auf den in der Rechtssache S. (siehe S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 145, EGMR 2006-...) zugesprochenen Betrag\nBezug; sie verzichteten auf Ansprüche hinsichtlich des materiellen Schadens.\n\n50\nDie Regierung bestritt die für die immateriellen Schäden erhobene Forderung.\n\n51\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführer aufgrund der überlangen\nVerfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben müssen, der durch die\nFeststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wieder gut gemacht wird. Er\nentscheidet nach Billigkeit und spricht beiden Beschwerdeführern zusammen unter dieser\nRubrik 10.000 Euro zu.\nB) Kosten und Auslagen\n\n52\nDie Beschwerdeführer forderten auch 486,25 Euro für Kosten und Auslagen vor dem\nGerichtshof (Übersetzungs-, Fotokopier- und Portokosten). Sie begründeten ihre Forderung\ndurch Belege. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache S. (siehe S., a. a. O. Randnr. 48)\nverlangten sie ferner insgesamt 250 Euro für beide Beschwerdeführer, weil die Gesamtdauer\ndes Verfahrens vor dem Landgericht für sie eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeutet\nhabe.\n\n53\nDie Regierung erkannte an, dass Übersetzungs-, Fotokopier- und Portokosten\nangefallen waren, bestritt aber die Forderung von 250 Euro.\n\n54\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im\nvorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Dokumente und\nder vorgenannten Kriterien für angebracht, den geforderten Betrag von 486,25 Euro in voller\nHöhe zuzuerkennen. Da der Gerichtshof erkennt, dass in Fällen, welche die\nVerfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige\nPrüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u.\na. Rechtssachen S., a. a. O., Randnr. 148, und D.E. ./.Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 1126/05, Randnr. 78, 16. Juli 2009), hält er es darüber hinaus nicht für unangemessen,\nbeiden Beschwerdeführern die unter dieser Rubrik verlangten 250 Euro zuzusprechen.\nC) Verzugszinsen\n\n55\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden.\n4.\na) der beklagte Staat hat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten folgende Beträge\nzu zahlen:\ni) beiden Beschwerdeführern zusammen 10.000 Euro (zehntausend Euro) in Bezug\nauf den immateriellen Schaden;\n(ii) beiden Beschwerdeführern zusammen 736,25 Euro (siebenhundertsechsunddreißig Euro und fünfundzwanzig Cent) für Kosten und Auslagen;\n(iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. März 2010 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Karel Jungwiert\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-03-30/32338-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139489","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139489"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-03-30/32338-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139489","retrieved":"2026-07-29 08:45:51.438709+00:00"}}