{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0121JUD004240205","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2010-01-21","aktenzeichen":"42402/05; 42423/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden im Übrigen für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 4.500 Euro (viertausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 5.000 Euro (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/01/10 Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 42402/05\nund 42423/05)\nRECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND\nIndividualbeschwerden Nrn. 42402/05 und 42423/05\nURTEIL\nSTRASSBURG\n21. Januar 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 15. Dezember 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 42402/05 und 42423/05)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr\nW. („der Beschwerdeführer“), am 7. und 8 November 2005 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 29. Januar 2008 entschied der Gerichtshof, die Individualbeschwerden zu\nverbinden, erklärte sie in Teilen für unzulässig und beschloss, der Regierung die Rügen\nwegen der Dauer des Sorgerechtsverfahrens und der insoweit fehlenden Rechtsbehelfe zu\nübermitteln. Er hat weiter entschieden, die Zulässigkeit und die Begründetheit der\nBeschwerden gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n4\nDer 1935 geborene Beschwerdeführer ist in H., D., wohnhaft.\n\n5\nDer Beschwerdeführer und Frau W.-L. (geboren 1965) heirateten im Mai 1994. Ihr\nSohn P. wurde am 30. November 1994 geboren. Der Beschwerdeführer nahm darüber\nhinaus den Sohn von Frau W.-L., J. M., der am 19. April 1991 geboren wurde, als Kind an.\nSeit der Trennung der Ehegatten im Mai 1997 leben beide Kinder bei Frau W.-L. Der\nBeschwerdeführer ging dann mit einer anderen Frau, Frau N., eine Beziehung ein. Sie\nbekamen im Jahre 1998 eine Tochter (A.).\n1. Verfahren vor dem Amtsgericht Winsen (Luhe)\na) Der erste Verfahrensabschnitt (Richter R.)\n\n6\nAm 13. Januar 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Winsen\n(Luhe) die Scheidung. Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 1998 beantragte er die alleinige\nelterliche Sorge für die beiden Kinder, J. M. und P. Am 27. Februar 1998 beantragte seine\nEhefrau, Frau W.-L. die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder.\n\n7\nIm März und April 1998 forderte das Amtsgericht (Richter R.) die Parteien und ihre\nVersicherungsträger auf, alle für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen. Im Juli 1998 lagen die angeforderten Auskünfte dem Gericht vor.\n\n8\nAm 14. September 1998 legte das Jugendamt Harburg einen Bericht vor. Es brachte\nvor, dass Frau W.-L. und der Beschwerdeführer angesichts ihrer andauernden Streitereien\nnicht in der Lage seien, die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam auszuüben.\n\n9\nAm 18. September 1998 fand vor dem Amtsgericht eine mündliche Verhandlung statt.\nAnschließend gaben die Parteien ihre Stellungnahme zu dem Unterhaltsantrag von\nFrau W.-L. ab, den sie erst in der Verhandlung gestellt hatte.\n\n10\nIn zwei Aktenvermerken vom 14. Januar bzw. 16. März 1999 gab der Amtsrichter an,\ndass er das vorliegende Verfahren angesichts seiner gestiegenen Arbeitsbelastung derzeit\nnicht fördern könne.\n\n11\nAm 7. April 1999 bestätigte das Jugendamt Harburg, dass es den Parteien nicht\nmöglich sei, Absprachen hinsichtlich der Kinder zu treffen, und drängte das Gericht, zügig zu\nentscheiden.\n\n12\nAm 17. Mai 1999 bzw. 21. Juni 1999 lehnte das Amtsgericht Winsen (Luhe) die\nAnträge des Beschwerdeführers, u. a. vom 1. Juni 1999 unter Hinweis auf § 623 Abs. 2\nZivilprozessordnung (ZPO - siehe Randnr. 48 unten) ab, das Scheidungsverfahren von den\nFolgesachen, insbesondere Sorgerecht und Unterhalt, abzutrennen und über seinen\nScheidungsantrag vorab zu entscheiden. Es stellte fest, dass die gesetzlichen\nVoraussetzungen des § 628 ZPO nicht gegeben seien (siehe Randnr. 49 unten). Eine\naußerordentliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens habe nicht vorgelegen. Diese sei\ngrundsätzlich erst bei einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren gegeben. Darüber hinaus\nbedeute eine gleichzeitige Entscheidung über die Scheidung und alle Folgesachen für den\nBeschwerdeführer auch keine unzumutbare Härte.\n\n13\nAm 28. Juni 1999 weigerte sich der Beschwerdeführer, die Kinder nach einem\nUmgangstermin zur Mutter zurückzubringen, und verschwand mit ihnen.\n\n14\nNachdem es am 16. Juli 1999 in Anwesenheit der Parteien eine Anhörung betreffend\nden Scheidungsantrag des Beschwerdeführers und alle Folgesachen durchgeführt hatte,\nübertrug das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 1999\nFrau W.-L. das alleinige Sorgerecht für J. M. und P. und wies den Beschwerdeführer an, die\nKinder unverzüglich an die Mutter herauszugeben. Das Gericht hatte den Beschwerdeführer\ngebeten, die Kinder zu der Verhandlung mitzubringen; er hatte dieser Aufforderung aber\nnicht Folge geleistet.\n\n15\nAm 27. August 1999 setzte das Gericht den für diesen Tag anberaumten Termin zur\nVerkündung seiner Entscheidung ab und beraumte stattdessen einen weiteren Verhandlungstermin an, da es der Auffassung war, dass beide Kinder im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Geschehnisse nochmals zur elterlichen Sorge angehört werden sollten.\n\n16\nAm 5. Oktober 1999 legte der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde ein und\nstellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter am Amtsgericht R.; er brachte vor,\ndieser habe das Verfahren verschleppt und sich bei der Verhandlung am 16. Juli 1999 als\nparteiisch erwiesen, da er missbilligt habe, dass er die Kinder nicht zu ihrer Mutter zurückgebracht habe.\n\n17\nAm 4. November 1999 erklärte das Oberlandesgericht Celle den Befangenheitsantrag\ndes Beschwerdeführers für gerechtfertigt und bezog sich dabei auf die Ausführungen von\nRichter R. vom 13. Oktober 1999. Dieser hatte erklärt, dass er sich nach den haltlosen\nVorwürfen des Beschwerdeführers nicht mehr zu einer unvoreingenommenen Leitung des\nVerfahrens in der Lage sehe. Mit Entscheidung vom selben Tag und nach einem Schriftsatzwechsel der Parteien wies das Gericht auch die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche Frau W.-L. im Wege der\neinstweiligen Anordnung die alleinige elterliche Sorge übertragen worden war, und die\nAnordnung, dass er die Kinder an die Mutter herauszugeben habe, zurück.\n\n18\nAm 11. November 1999 brachte der Beschwerdeführer die Kinder zu ihrer Mutter\nzurück.\nb) Der zweite Verfahrensabschnitt (Richter D.)\n\n19\nMit Schriftsatz vom 6. Dezember 1999 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um\nVerfahrensbeschleunigung.\n\n20\nAm 22. März 2000 führte der Richter am Amtsgericht D., dem der Fall zugewiesen\nworden war, eine (auf den 7. Februar 2000 anberaumte) Verhandlung über den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 16. Juli 1999\ndurch. Am 19. April 2000 entschied der Richter, dass nur Richter R. befugt sei, das Protokoll\nzu ändern.\n\n21\nAm 11. Mai 2000 stellte der Beschwerdeführer den gerichtlichen Antrag, u. a. das\nScheidungsverfahren von den Verfahren über die Folgesachen abzutrennen. Später zog er\nseinen Antrag auf Abtrennung des Verfahrens zurück.\n\n22\nAm 16. Oktober 2000 entschied das Amtsgericht nach einer weiteren Verhandlung\nüber die Frage der Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 16. Juli 1999, dass es\nzu einer Protokollberichtigung nicht befugt sei.\n\n23\nAm 28. Dezember 2000 gab das Amtsgericht dem Beschwerdeführer auf, zusätzliche\nUnterlagen bezüglich seines Einkommens vorzulegen. Der Beschwerdeführer übersandte\ndem Gericht die angeforderten Unterlagen am 22. Februar 2001.\n\n24\nAm 5. April 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht den Antrag, auch den\nZugewinnausgleich im Verbund mit dem Scheidungsverfahren durchzuführen.\n\n25\nAm 3. Mai 2001 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Celle\nUntätigkeitsbeschwerde ein; diese wurde am 16. Mai 2001 ergänzend begründet.\n\n26\nAm 12. Juli 2001 wies das Oberlandesgericht Celle die Untätigkeitsbeschwerde des\nBeschwerdeführers als unzulässig zurück, da das Rechtsmittel nicht statthaft sei. Ein solcher\naußergewöhnlicher Rechtsbehelf könne statthaft sein, wenn ein Gericht das Verfahren in\neiner Weise zum Stillstand kommen lasse, die auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufe.\nDas Gericht räumte ein, dass das Verfahren seit Dezember 1999 zögerlich bearbeitet\nworden und lediglich durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 28. Dezember 2000\ngefördert worden sei. Eine Entscheidung darüber, ob diese Vorgehensweise einer völligen\nUntätigkeit gleichkomme, sei jedoch nicht mehr erforderlich. Das Gericht habe inzwischen für\nden 15. August 2001 einen Verhandlungstermin anberaumt, und der Beschwerdeführer habe\nseinen Antrag auf Abtrennung des Scheidungsverfahrens von den Verfahren über die\nFolgesachen zurückgenommen.\nDie Voraussetzungen für eine Untätigkeitsbeschwerde seien somit nicht mehr gegeben.\n\n27\nAm 15. August 2001 führte das Amtsgericht eine Verhandlung über den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Zugewinnausgleich und seinen erneuten Antrag auf Abtrennung des\nScheidungsverfahrens von den Folgesachen durch.\n\n28\nAm 7. September 2001 erließ das Amtsgericht ein Teilurteil bezüglich des Antrags des\nBeschwerdeführers auf Zugewinnausgleich. Darin wurde Frau W.-L. aufgefordert, dem\nBeschwerdeführer Auskunft über den Stand ihres Vermögens im Februar 1998 zu erteilen.\n\n29\nAm 23. Oktober 2001 wies das Amtsgericht den auf §§ 628 und 623 Abs. 2 ZPO\ngestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 2001 auf Abtrennung des\nScheidungsverfahrens von den Folgesachen zurück. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er wolle die Scheidung vorab erwirken, um wieder heiraten und seine neue Familie\nfinanziell absichern zu können. Gestützt auf § 628 ZPO stellte das Gericht fest, dass die\nAblehnung der Verfahrensabtrennung die Entscheidung über den Scheidungsantrag\nverzögert habe. Dies stelle jedoch für den Beschwerdeführer keine unzumutbare Härte dar,\nda er die Verzögerungen verursacht habe. Durch die Einlegung einer unbegründeten Strafanzeige und einer unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter R. habe er\ndiesen veranlasst, sich für befangen zu erklären. Nach einem Richterwechsel habe er seine\nunbegründeten Anträge auf Protokollberichtigung weiterverfolgt. Dann habe er einen Antrag\nauf Zugewinnausgleich gestellt, was zu einer in der Dauer nicht absehbaren weiteren\nVerlängerung des Verfahrens geführt habe.\n\n30\nMit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 legte der Beschwerdeführer gegen das Teilurteil vom 7. September 2001 Berufung ein, die er am 27. November 2001 zurücknahm.\n\n31\nAm 11. Januar 2002 verwarf das Oberlandesgericht Celle eine am 16. Dezember\n2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2001 vom Beschwerdeführer\neingelegte außerordentliche Beschwerde als unzulässig, da gegen die Entscheidung des\nAmtsgerichts keine Beschwerde gegeben sei. Selbst unter der Annahme, dass eine solche\nBeschwerde gegen die Entscheidung statthaft sei, wäre sie unbegründet.\nc) Der dritte Verfahrensabschnitt (Richter Ro. und Richterin E.)\n\n32\nZwischen April und Juni 2002 wurde der Fall Richter Ro. zugewiesen, der im April\n2002 darauf hinwies, dass er in Anbetracht des Bearbeitungsrückstandes bei dem Gericht\ndas Verfahren derzeit nicht fördern könne. Seit Juli 2002 war Richterin E. mit dem Fall\nbefasst.\n\n33\nAm 27. Oktober 2002 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Celle\nweitere Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht ein. Das Oberlandesgericht Celle\nerklärte die Beschwerde des Beschwerdeführers anschließend für erledigt, weil das\nAmtsgericht inzwischen einen Verhandlungstermin anberaumt habe.\n\n34\nAm 12. Dezember 2002 teilte die Richterin am Amtsgericht E. dem Beschwerdeführer\nmit, dass Verzögerungen bei der Bearbeitung des umfangreichen Verfahrens in Anbetracht\ndes Bearbeitungsrückstandes bei dem Gericht nicht zu vermeiden seien.\n\n35\nAm 2. Januar 2003 änderte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag ab; Frau W.-L.\ngab daraufhin eine schriftliche Stellungnahme ab.\n\n36\nAm 20. März 2003 hörte das Amtsgericht J. M. an.\n\n37\nAm 18. und 23. April sowie am 26. Mai 2003 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Sorgerecht für die beiden Kinder.\n\n38\nAm 30. August 2003 führte das Amtsgericht eine weitere Verhandlung über den\nScheidungsantrag, zum Sorgerecht und Zugewinnausgleich sowie Unterhalt durch.\n\n39\nAm 15. Mai 2003 hörte das Amtsgericht P. an.\n\n40\nMit Urteil vom 8. Juli 2003 sprach das Amtsgericht Winsen (Luhe) die Scheidung der\nParteien aus und übertrug Frau W.-L. die alleinige elterliche Sorge für J. M. und P. Dies\ngarantiere ihnen Kontinuität und entspreche ihrem Wohl, da die Kinder in den letzten sechs\nJahren bei der Mutter gelebt und sich an ihrem jetzigen Wohnort ein gefestigtes soziales\nUmfeld aufgebaut hätten. Das Gericht entschied darüber hinaus über den Versorgungsausgleich sowie den vom Beschwerdeführer für Frau W.-L. und die beiden Kinder zu\nzahlenden Unterhalt und legte den Betrag fest, den Frau W.-L. im Wege des Zugewinnausgleichs dem Beschwerdeführer zu entrichten hatte.\n2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle\n\n41\nAm 11. August 2003 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des\nAmtsgerichts hinsichtlich der Entscheidungen zur elterlichen Sorge, zum Unterhalt und zum\nVersorgungsausgleich ein. Am 17. Oktober 2003 reichte er eine ausführliche Begründung\nseiner Berufung ein.\n\n42\nMit Beschluss vom 27. Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Celle nach mündlicher Verhandlung vom 13. Januar 2004 die Berufung des Beschwerdeführers gegen das\nUrteil des Amtsgerichts zurück. Unter Bestätigung der vom Amtsgericht dargelegten Gründe\nstellte es insbesondere fest, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für J. M.\nund P. an Frau W.-L. dem Wohl der Kinder entsprach.\n3. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n43\nAm 1. März 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts\nWinsen (Luhe) vom 8. Juli 2003 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom\n27. Januar 2004 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.\n\n44\nAm 21. April 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 510/04) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nDas Verfassungsgericht befand insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgetragene\nRüge der überlangen Verfahrensdauer für unzulässig. Da das Verfahren vor den\nFamiliengerichten beendet worden sei, habe der Beschwerdeführer an einer Entscheidung\ndes Verfassungsgerichts kein rechtliches Interesse mehr.\n\n45\nDie Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 9. Mai 2005\nzugestellt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n46\nDie Verfahrensregeln für Scheidungsverfahren und Folgesachen sind in §§ 622 ff.\nZPO niedergelegt.\n\n47\nSoweit für den Fall der Ehescheidung eine Entscheidung über Unterhaltszahlungen,\nden Versorgungsausgleich oder den Zugewinnausgleich zu treffen ist und einer der\nEhegatten rechtzeitig eine Entscheidung über diese Fragen begehrt, hat das Gericht\nhierüber gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln\n(Folgesachen). Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, entscheidet das Gericht\ngleichzeitig über die Folgesachen (§ 623 Abs. 1 ZPO).\n\n48\nDer Antrag eines Ehegatten auf Gewährung der alleinigen elterlichen Sorge stellt,\nwenn er rechtzeitig anhängig gemacht wurde, ebenfalls eine Folgesache dar. Auf Antrag\neines Ehegatten kann das Gericht eine solche Folgesache jedoch von der Scheidungssache\nabtrennen (§ 623 Abs. 2 ZPO).\n\n49\nNach § 628 ZPO kann das Gericht einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung\nüber Folgesachen insbesondere dann stattgeben, wenn die Entscheidung über den\nScheidungsantrag aufgrund der Pflicht des Gerichts, über Folgesachen gleichzeitig zu\nentscheiden, so stark verzögert würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der\nBedeutung der Folgesachen eine unzumutbare Härte darstellen würde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n50\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Dauer des Sorgerechtsverfahrens, die sich\nauf etwa sieben Jahre und vier Monate belief, überlang gewesen sei und dazu geführt habe,\ndass Frau W.-L. aus Kontinuitätsgründen die elterliche Sorge für seine Söhne übertragen\nworden sei. Er berief sich auf die Artikel 6 und 8 der Konvention.\n\n51\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge allein nach Artikel 6 Abs. 1 zu\nprüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\nA) Zulässigkeit\n\n52\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n53\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass das in Rede stehende Verfahren im\nVergleich zu anderen Sorgerechtsverfahren nicht sehr komplex gewesen sei. Das\nAmtsgericht habe das Verfahren um insgesamt etwa 27,5 Monate erheblich verzögert, weil\nes u. a. seine nach Artikel 623 Abs. 2 ZPO gestellten Anträge vom 1. Juni 1999 und\n9. August 2001, das Scheidungsverfahren von den Folgesachen abzutrennen, dem\nScheidungsantrag stattzugeben sowie über das Sorgerecht zügiger zu entscheiden,\nrechtswidrig abgewiesen habe. Richter D. habe im Jahr 2000 nur Verfahrensfragen\nbehandelt und sich nicht mit der Hauptsache befasst. Die anschließenden Wechsel der\nRichter, denen die Rechtssache zugewiesen wurde, hätten zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt.\n\n54\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, das Verfahren selbst nicht verzögert zu haben.\nDie Tatsache, dass er die Kinder nicht zum Verhandlungstermin am 16. Juli 1999 mitgebracht hatte, begründete er damit, nicht gewusst zu haben, dass er dazu verpflichtet war.\nDarüber hinaus habe er in dem Verfahren berechtigte Anträge stellen und Rechtsmittel\neinlegen dürfen. Als er am 5. April 2001 seinen Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs im Verbund mit dem Scheidungsverfahren gestellt habe, hätte das Verfahren\nlängst abgeschlossen sein müssen.\n\n55\nDie Regierung räumte ein, dass das Sorgerechtsverfahren ziemlich lange gedauert\nhabe. Das Verfahren sei besonders komplex gewesen, weil die Parteien sich gegenseitig\nschweres Fehlverhalten vorgeworfen hätten. Es seien bestimmte Verfahrensverzögerungen\neingetreten, insbesondere zwischen November 1998 und Mai 1999 wegen der erheblichen\nArbeitsbelastung des Amtsgerichts und zwischen dem 7. Februar und 27. Dezember 2000,\nweil das Amtsgericht die Begründetheit der Anträge der Parteien sowie den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Berichtigung des Protokolls einer früheren Verhandlung nicht geprüft\nhabe. Überdies sei das Verfahren von April 2002 bis Februar 2003 nicht immer gefördert\nworden. Das Amtsgericht habe jedoch bereits am 20. Juli 1999 eine vorläufige Sorgerechtsentscheidung getroffen, die später im Hauptverfahren bestätigt worden sei.\n\n56\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer das Verfahren nicht nur durch\nzahlreiche Anträge, Schriftsätze und unbegründete Beschwerden erheblich verzögert habe.\nEr habe die Kinder 1999 vorenthalten und damit ihre von dem Amtsgericht in Aussicht\ngenommene persönliche Anhörung am 16. Juli 1999 vereitelt und mit offensichtlich\nunbegründeten Vorwürfen die Selbstablehnung durch Richter R. herbeigeführt. Darüber\nhinaus habe er erst am 5. April 2001 den Antrag gestellt, auch den Zugewinnausgleich im\nVerbund mit dem Scheidungsverfahren durchzuführen, der die vorgeschriebene gemeinschaftliche Entscheidung zum Sorgerecht hinauszögerte. Überdies habe er keinen Antrag\nnach § 623 Abs. 2 ZPO, das Sorgerechtsverfahren von der Scheidungssache abzutrennen,\ngestellt. Er habe sich vor dem Amtsgericht zwar teilweise auf diese Bestimmung berufen;\nseine Anträge hätten aber nur eine frühzeitige Ehescheidung und keine vorgezogene\nEntscheidung über das Sorgerecht zum Ziel gehabt.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n57\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Falls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu\nbeurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhalten des Beschwerdeführers und der\nzuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer\n(siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII). Bei Verfahren zum Personenstand ist die\nBedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt und\nangesichts der möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen kann,\nbesondere Zügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des\nFamilienlebens (Rechtssache Laino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33158/96,\nRandnr. 18, EGMR 1999-I).\n\n58\nNach Auffassung des Gerichtshofs begann der zu berücksichtigende Zeitraum am\n15. Januar 1998, als der Beschwerdeführer das Sorgerecht für J. M. und P. beantragte, und\nendete am 9. Mai 2005, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Anwalt\ndes Beschwerdeführers zugestellt wurde. Das Verfahren dauerte somit mehr als sieben\nJahre und drei Monate und erstreckte sich über drei Instanzen.\n\n59\nNach Ansicht des Gerichtshofs war das Sorgerechtsverfahren ziemlich komplex, weil\ndie Parteien verfeindet waren und infolgedessen etliche Schriftsätze eingereicht wurden. Das\nVerfahren wurde den nationalen Gerichten jedoch erschwert und die Sorgerechtsentscheidung verzögert, weil die nationalen Gerichte gemäß § 622 ff. ZPO (siehe\nRandnrn.46 - 47 oben) ihre Sorgerechtsentscheidung im Verbund mit dem Scheidungsausspruch und allen Folgesachen erließen.\n\n60\nBezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass er zu den Verzögerungen des Sorgerechtsverfahrens teilweise beigetragen hat,\ninsbesondere weil er mit J. M. und P. verschwunden war und es abgelehnt hatte, dem\nErsuchen, des Amtsgerichts zu entsprechen, sie zu dem Termin im Juli 1999 mitzubringen.\nDarüber hinaus hat er durch Stellung seines Antrags, den Zugewinnausgleich erst im\nfortgeschrittenen Verfahrensstadium durchzuführen, die Sorgerechtsentscheidung des\nAmtsgerichts verzögert, die es gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch und allen Folgesachen hatte treffen wollen. Zudem wurde das Verfahren dadurch in die Länge gezogen,\ndass der Beschwerdeführer Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts eingelegt hatte,\ndie er anschließend zurücknahm. Der Gerichtshof ist mit Blick auf die Schriftsätze des\nBeschwerdeführers an das Amtsgericht vom 1. Juni 1999 und 9. August 2001 (siehe\nRandnrn. 12 und 29 oben) überdies überzeugt, dass er einen Antrag unter Bezugnahme auf\n§ 623 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Damit hatte er das Amtsgericht in die Lage versetzt, das\nSorgerechtsverfahren von der Scheidungssache abzutrennen. Aus der Formulierung und\nBegründung seiner Anträge wurde aber deutlich, dass er eine frühzeitige Ehescheidung\nherbeiführen wollte und dieses Ziel allein mit einer gesonderten Sorgerechtsentscheidung\nwohl nicht erreicht worden wäre.\n\n61\nIm Hinblick auf das Verhalten der nationalen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass\ndas Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zwar angemessen\ngefördert haben, es aber mehr als fünf Jahre und fünf Monate beim Amtsgericht anhängig\nwar. Wie die Regierung im Wesentlichen selbst eingeräumt hat, hatte sich das Verfahren\nnach dem Termin im September 1998 bis Mai 1999 in der ersten Instanz verzögert und war\nzwischen November 1999 und Dezember 2000 in der Hauptsache nicht geprüft worden.\nÜberdies war das Verfahren nach zweimaligem Wechsel des Richters, dem die Rechtssache\nzugewiesen wurde, von Januar 2002 bis März 2003 nicht gefördert worden. Wie bereits\nerwähnt, wurde darüber hinaus allein die Sorgerechtsentscheidung dadurch verzögert, dass\ndas Amtsgericht gemäß der Zivilprozessordnung die Scheidung im Verbund mit allen\nFolgesachen aussprach. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin,\ndass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren,\ndass ihre Gerichte in der Lage sind, jede seiner Anforderungen zu erfüllen und auch der\nVerpflichtung nachzukommen, innerhalb einer angemessenen Frist in der Sache zu\nverhandeln (siehe u. v. a. Rechtssachen Süßmann ./. Deutschland, 16. September 1996,\nRandnr. 55, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV; Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36813/97, Randnr. 183, EGMR 2006-V; und Cocchiarella ./. Italien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 64886/01, Randnr. 74, EGMR 2006-V). Der Gerichtshof\nerkennt an, dass eine Entscheidung über die Ehescheidung im Verbund grundsätzlich im\nInteresse der Rechtspflege liegen kann. Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass\nwegen der Sorgerechtsentscheidung besondere Zügigkeit geboten war (vgl. u. a.\nRechtssachen Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Randnr. 110,\nEGMR 2000-VIII, und N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Randnr. 39,\nEGMR 2003-IV (auszugsweise)), weil die überlange Dauer von Sorgerechtsverfahren aus\nKontinuitätsgründen zu einer faktischen Sorgerechtsentscheidung führen kann. In Anbetracht\nder vorstehenden Ausführungen entsprach die Dauer des Sorgerechtsverfahrens nicht dem\nErfordernis der „angemessenen Frist“.\n\n62\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION\n\n63\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass ihm nach innerstaatlichem Recht\nkein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die unangemessene Dauer\ndes Sorgerechtsverfahrens zu rügen. Insoweit berief er sich auf Artikel 13 der Konvention,\nder wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,\ndie in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\nA) Zulässigkeit\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge, die mit der Rüge verbunden ist, über die\noben entschieden wurde, nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich\nunbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie ebenfalls\nfür zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n\n65\nDer Beschwerdeführer nahm auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der\nRechtssache S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, EGMR 2006-VII)\nBezug, dass es nach deutschem Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Beanstandung\nder Dauer von Zivilverfahren gebe. Deutschland habe dieses Urteil durch Einführung eines\nwirksamen vorbeugenden oder kompensatorischen Rechtsbehelfs bisher nicht umgesetzt.\nInsbesondere sei es ihm nicht möglich gewesen, vor dem Oberlandesgericht oder dem\nBundesverfassungsgericht Abhilfe zu erlangen.\n\n66\nDie Regierung räumte ein, dass ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Rüge\nder Dauer von Zivilverfahren noch nicht geschaffen worden sei. Deutschland müsse insoweit\nimmer noch das Urteil des Gerichtshofs in der Beschwerdesache S. (a. a. O.) vom 8. Juni\n2006 umsetzen. Allerdings bestehe zwischen der Bundesregierung und dem Bundestag über\ndie Ausgestaltung eines derartigen Rechtsbehelfs noch Beratungsbedarf. Wie von Frau\nBundeskanzlerin Merkel anlässlich ihres Besuchs beim Gerichtshof im April 2008 bestätigt,\nwürden die Arbeiten an einem derartigen Rechtsbehelf intensiv weiterverfolgt.\n\n67\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 einen wirksamen, bei einer\nnationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des\nGebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert\n(siehe Rechtssache Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Randnr. 156,\nEGMR 2000-XI). Mit Blick auf das deutsche Recht befand er, dass kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, mit dem der überlangen Dauer anhängiger zivilrechtlicher\nVerfahren (siehe Rechtssache S. a. a. O., Randnrn. 103 ff.) und abgeschlossener\nZivilverfahren (siehe Rechtssache Herbst./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 20027/02, Randnrn. 63 ff., 11. Januar 2007) angemessen abgeholfen werden konnte.\n\n68\nUnter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und in Anbetracht seiner\nRechtsprechung kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer nach\ndeutschem Recht kein effektiver Rechtsbehelf für eine wirksame Beschwerde nach Artikel 6\nin Bezug auf die unangemessene Dauer des Sorgerechtsverfahrens zur Verfügung stand. Er\nnimmt das Vorbringen der Regierung zum Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines\nwirksamen Rechtbehelfs im Hinblick auf die Umsetzung früherer Urteile des Gerichtshofs zur\nKenntnis. Dieses Verfahren ist nunmehr seit geraumer Zeit im Gange. Der Gerichtshof\nermuntert den beschwerdegegnerischen Staat erneut (siehe Rechtssachen S. a. a. O.,\nRandnrn. 136-139, und Bähnk ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 10732/05, Randnr.\n45, 9. Oktober 2008), zügig ein Gesetz zur Einführung eines wirksamen Rechtsbehelfs zu\nverabschieden, der geeignet ist, angemessene Abhilfe für die überlange Dauer\nzivilrechtlicher Verfahren zu schaffen, damit er seiner Verpflichtung aus Artikel 46 der\nKonvention nachkommt.\n\n69\nFolglich ist Artikel 13 verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n70\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n71\nDer Beschwerdeführer forderte mindestens 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro)\nin Bezug auf den immateriellen Schaden. Er trug vor, dass die Dauer des Sorgerechtsverfahrens, in dem er über den Ausgang im Ungewissen gewesen sei und das besondere\nZügigkeit erfordert habe, sowie der fehlende Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung\nihm erhebliches Leiden verursacht hätten. Darüber hinaus sei Deutschland seiner Verpflichtung aus Artikel 1 der Konvention, die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kudła (a. a. O.) rechtzeitig umzusetzen, nicht nachgekommen. Daher solle der\nzugesprochene Betrag über dem liegen, der in der Regel aus generalpräventiven Gründen\nzugebilligt wird.\n\n72\nDie Regierung hat sich zu der Forderung des Beschwerdeführers nicht geäußert.\n\n73\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen\nSchaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser\nRubrik 4.500 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB) Kosten und Auslagen\n\n74\nDer Beschwerdeführer, der seinen Anspruch durch Belege begründete, verlangte\nferner 2.861,18 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für Anwaltsgebühren und Auslagen, die\nvor den nationalen Gerichten in dem bei dem Oberlandesgericht Celle im Mai 2001 wegen\nUntätigkeit angestrengten Verfahren sowie in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden waren. Weiterhin forderte er 3.365.56 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten vor dem Gerichtshof, die für seine Rügen nach Artikel 6 und 13 angefallen\nwaren. Diese setzten sich aus 3.118.22 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für Anwaltsgebühren und Auslagen sowie 247.34 Euro für Kopier- und Portokosten, die dem Beschwerdeführer persönlich entstanden waren, zusammen.\n\n75\nDie Regierung hat sich dazu nicht geäußert.\n\n76\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIm vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Informationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, 5.000 Euro zur Deckung der unter\nallen Rubriken entstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich der dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.\nC) Verzugszinsen\n\n77\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerden werden im Übrigen für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu\nzahlen:\ni) 4.500 Euro (viertausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 5.000 Euro (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die\nobengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Januar 2010 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-01-21/42402-05-42423-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-01-21/42402-05-42423-05","retrieved":"2026-07-29 08:45:59.797496+00:00"},"card":{"id":"egmr/2010-01-21/42402-05-42423-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2010-01-21","dockets":["42402/05","42423/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0121JUD004240205","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0121JUD004240205"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 21.01.2010 – 42402/05; 42423/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-01-21/42402-05-42423-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden im Übrigen für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 4.500 Euro (viertausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 5.000 Euro (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/46","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"46","label":"Art 46 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:45:59.797496+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}