{"status":"available","doknr":"001-139504","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2010:0107JUD004000904","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2010-01-07","aktenzeichen":"40009/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rügen hinsichtlich der Dauer der Verfahren 4 E 299/91; 7 O 58/98; 7 E 436/93; 7 E 1280/99; 7 E 320/99 und 7 E 710/98 hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers und der Verfahren 7 E 1280/99; 7 E 320/97 und 7 E 710/98 hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers werden für zulässig und die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem Verfahren 4 E 299/91 verletzt worden; 3. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem Verfahren 7 O 58/98 verletzt worden; 4. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem Verfahren 7 E 436/93 verletzt worden; 5. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten und des zweiten Beschwerdeführers in dem Verfahren 7 O 1280/99 verletzt worden; 6. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich der Beschwerdeführer in dem Verfahren 7 O 320/99 verletzt worden; 7. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten und zweiten Beschwerdeführers in dem Verfahren 7 O 710/98 verletzt worden; 8. Die Feststellung der Verletzungen stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von den Beschwerdeführern erlittenen immateriellen Schaden dar; 9. Die übrigen Forderungen der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung werden zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n07/01/10 Rechtssache v. K. gegen DEUTSCHLAND (Nr. 1) (Individualbeschwerde Nr.\n40009/04)\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 1)\n(Individualbeschwerde Nr. 40009/04)\nURTEIL1\nSTRASSBURG\n7. Januar 2010\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\n\n1\nDiese Fassung wurde am 28. September 2010 gem. Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\nberichtigt.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland (Nr. 1)\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 1. Dezember 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 40009/04) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr K. und\nHerr K. („die Beschwerdeführer“), am 8. November 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatten.\n\n2\nHerr K. wird vor dem Gerichtshof von dem zweiten Beschwerdeführer, Herrn K.,\nRechtsanwalt in W., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer machten geltend, dass die Dauer der fünf Verwaltungsverfahren\nund des einen Amtshaftungsverfahrens mit dem Gebot der angemessenen Frist nach\nArtikel 6 Abs. 1 unvereinbar gewesen sei.\n\n4\nAm 16. September 2008 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rüge hinsichtlich der Dauer der Verwaltungs- und\nAmtshaftungsverfahren zu übermitteln. Er entschied auch, die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n5\nDie 1922 bzw. 1957 geborenen Beschwerdeführer sind in B. bzw. W. wohnhaft.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDer erste Beschwerdeführer war Eigentümer eines Grundstücks an der A-Straße, einer\nsechsspurigen Hauptverkehrsstraße, Ecke B-Platz in W., auf dem sich ein\ndenkmalgeschütztes Haus befindet. 1983/84 wurde der B-Platz umgestaltet und in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Grundstück des ersten Beschwerdeführers eine Tiefgarage errichtet. In den Jahren zwischen 1988 und 1993 fanden auf dem Platz mehrere\nLärm verursachende Veranstaltungen und Demonstrationen statt. Außerdem führten\nmehrere Änderungen der Verkehrsführung in W. zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in\nder Nähe des Grundstücks des ersten Beschwerdeführers. Er strengte deshalb gegen die\nStadt W. verschiedene Verfahren an.\n\n7\nEnde 1995 übertrug der erste Beschwerdeführer sein Eigentum an dem Hausgrundstück\nim Wege eines notariellen Vertrages auf seinen Sohn, den zweiten Beschwerdeführer. 1997\nerfolgte die Eintragung des zweiten Beschwerdeführers als Eigentümer des Hausgrundstücks in das Grundbuch.\nDem ersten Beschwerdeführer wurde der Nießbrauch an dem Hausgrundstück seines\nSohnes eingeräumt. Der zweite Beschwerdeführer vertrat den ersten Beschwerdeführer in\ndem gesamten Verfahrenskomplex vor den deutschen Gerichten.\n2. Verfahren wegen Schallschutzmaßnahmen\n(a) Verfahren bis zur Abtrennung\n\n8\nAm 29. April 1985 forderte der zweite Beschwerdeführer das Gewerbeamt Wiesbaden\ndazu auf, ihm mitzuteilen, ob es Pläne gebe, den Einfluss von Lärmbelästigungen auf das\nHausgrundstück des ersten Beschwerdeführers untersuchen zu lassen. In der Zeit zwischen\n1986 und dem 21. Dezember 1990 beantragte der erste Beschwerdeführer bei der Stadt\nWiesbaden mehrfach den Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Aufwendungen für die\nSchallschutzmaßnahmen, die er zum Schutz gegen den Lärm getroffen hatte, der durch die\nBauarbeiten und später durch die Veranstaltungen und Demonstrationen auf dem\nLuisenplatz sowie durch das höhere Verkehrsaufkommen entstanden war. Außerdem\nmachte er Amtshaftungsansprüche in Bezug auf die von ihm getroffenen\nSchallschutzmaßnahmen und Entschädigung für die Wertminderung seines Eigentums\ngeltend.\n\n9\nAm 2. April 1991 erhob der erste Beschwerdeführer nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) Untätigkeitsklage beim\nVerwaltungsgericht Wiesbaden, weil die städtischen Behörden seinen Antrag vom\n21. Dezember 1990 noch nicht beschieden hatten.\n\n10\nAm 4. Juni 1991 erklärte das Verwaltungsgericht Wiesbaden seine Klage für\nunzulässig.\n\n11\nAm 14. August 1991 legte der erste Beschwerdeführer beim Hessischen\nVerwaltungsgerichtshof Berufung ein.\n\n12\nAm 3. Januar 1992 reichte er die Berufungsbegründung ein, die der\nVerwaltungsgerichtshof der Beklagten am 7. Januar 1992 zusandte.\n\n13\nAm 12. Juli 1996 fragte der Verwaltungsgerichtshof die Parteien, ob sie auf eine\nmündliche Verhandlung verzichten und einer Entscheidung durch einen Einzelrichter\nzustimmen würden. Am 22. April 1997 und am 20. Juli 1997 erklärten sie ihr Einverständnis.\n\n14\nAm 24. Februar 1998 trennte der Verwaltungsgerichtshof die Amtshaftungsklage und\ndie Klage auf Entschädigung wegen Wertminderung unter Zuweisung einer neuen\nGeschäftsnummer (14 UE 794/98) ab.\n(b) Ersatz der Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen (Geschäftsnummer\n14 UE 1897/91)\n\n15\nDurch Urteil vom 24. Februar 1998 hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des\nVerwaltungsgerichts vom 4. Juni 1991 hinsichtlich des Ersatzes der Aufwendungen für\nSchallschutzmaßnahmen auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das\nVerwaltungsgericht.\n\n16\nAm 28. April 1998 erhielt das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vom Verwaltungsgerichtshof. Zwischen dem 14. Mai 1998 und dem 15. April 1999 forderte es den ersten\nBeschwerdeführer mehrmals zur Stellungnahme auf.\n\n17\nAm 26. Juni 1999 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass ein außergerichtlicher Vergleich erzielt worden sei. Am 1. September 1999 forderte das Gericht die\nParteien auf, zu bestätigen, dass ein Vergleich erzielt worden sei. Nach mehreren weiteren\nRückfragen an den Beschwerdeführer, ob die Sache durch einen Vergleich abgeschlossen\nworden sei, legte dieser am 30. März 2001 seine Stellungnahme vor.\n\n18\nAm 10. Dezember 2001 fand vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche\nVerhandlung statt, in der die Frage der Beiladung des zweiten Beschwerdeführers erörtert\nwurde. Die verfahrensführende Richterin und die Parteien stimmten überein, dass die\nBeiladung zwingend sei.\n\n19\nAm 11. Dezember 2001 lud das Verwaltungsgericht Wiesbaden den zweiten\nBeschwerdeführer förmlich zu dem Verfahren bei.\n\n20\nDurch Urteil vom 27. Februar 2002 gab das Verwaltungsgericht der Klage der\nBeschwerdeführer teilweise statt. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am\n12. und 13. März 2002 zugestellt.\n\n21\nAm 10. April 2002 stellten die Beschwerdeführer beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung.\n\n22\nMit Beschluss vom 21. Oktober 2002 ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof die\nBerufungen der Beschwerdeführer wie auch der Stadt Wiesbaden zu. Am 25. November\n2002 reichten die Beschwerdeführer ihre Berufungsbegründung ein. Am 4. Dezember 2002\nging den Beschwerdeführern die Berufungsbegründung der Beklagten zusammen mit der\nAufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zu, bis zum 6. Januar 2003 auf diese Begründung\nzu erwidern.\n\n23\nAm 20. Dezember 2002 beantragten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Verlängerung dieser Frist, die dieser bis zum 27. Januar 2003 gewährte. Das Gericht\nerklärte, dass weitere Fristverlängerungen nicht in Betracht kämen.\n\n24\nNach einer mündlichen Verhandlung am 18. März 2003 änderte der Hessische\nVerwaltungsgerichtshof am 26. März 2003 das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies\ndie Klage ab.\n\n25\nAm 30. Mai 2003 beantragten die Beschwerdeführer die Zulassung der Revision zum\nBundesverwaltungsgericht.\n\n26\nAm 3. September 2003 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Revision der\nBeschwerdeführer nicht zuzulassen.\n\n27\nAm 27. Oktober 2003 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde; am\n3. Mai 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, diese zur\nEntscheidung anzunehmen.\n\n28\nDiese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 10. Mai 2004 zugestellt.\n(c) Amtshaftungsverfahren (Geschäftsnummer 7 O 58/98)\n\n29\nAm 26. März 1998 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof fest, dass für eine\nEntscheidung über die Ersatz- und Amtshaftungsansprüche die ordentlichen Gerichte\nzuständig seien, und verwies die Sache insoweit zur Entscheidung an das Landgericht\nWiesbaden.\n\n30\nIn der Folge führte das Landgericht Wiesbaden dieses Verfahren unter der\nGeschäftsnummer 7 O 58/98.\n\n31\nAm 15. Juni 1998 forderte das Landgericht den ersten Beschwerdeführer auf, den\nGerichtskostenvorschuss zu leisten, was er am 29. Dezember 1999 tat.\n\n32\nZwischen März und Oktober 2000 beantragte der erste Beschwerdeführer mehrmals\nFristverlängerungen für die Einreichung von Stellungnahmen.\n\n33\nAm 6. August 2001 beantragte der erste Beschwerdeführer das Verfahren\nauszusetzen.\n\n34\nAm 2. November 2002 beantragte er die Verschiebung eines vom Landgericht\nanberaumten Verhandlungstermins.\n\n35\nAm 21. November 2002 setzte das Landgericht die Verhandlung auf Antrag des\nersten Beschwerdeführers bis zur Erledigung des unter der Geschäftsnummer 4 E 299/91\nbeim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens\naus.\n\n36\nAm 10. Oktober 2003 beraumte das Landgericht eine mündliche Verhandlung für den\n12. Januar 2004 an. Auf Antrag des ersten Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2003\nverlegte das Landgericht die mündliche Verhandlung auf den 16. Februar 2004. Da niemand\nim Auftrag des Beschwerdeführers zu der Verhandlung erschien, erließ das Landgericht ein\nVersäumnisurteil. Nach einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer wurde das Verfahren fortgesetzt. Am 14. Juni 2004 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher der\nerste Beschwerdeführer erneut beantragte, das Verfahren wegen anderer anhängiger\nverwaltungsrechtlicher Verfahren auszusetzen.\n\n37\nAm 9. August 2004 wies das Landgericht diesen Antrag zurück und beraumte einen\nVerhandlungstermin für den 22. November 2004 an.\n\n38\nAm 11. April 2005 wies das Landgericht die Beschwerdeführer darauf hin, dass die\nzahlreichen Klageanträge des ersten Beschwerdeführers nicht substantiiert dargelegt\nworden seien, da er weder den Gegenstand noch den Grund seiner Ansprüche im Sinne von\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) bestimmt angegeben\nhabe. Dementsprechend forderte das Gericht ihn dazu auf, sein Vorbringen anhand dieser\ngesetzlichen Vorschriften zu überarbeiten. Andernfalls werde die Klage als unzulässig\nabzuweisen sein.\n\n39\nAm 23. Dezember 2005 reichte der erste Beschwerdeführer seine Klageanträge ein.\n\n40\nAm 16. Januar 2006 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, bei\nder das Gericht mit Zustimmung der Parteien ein ausschließlich schriftliches Verfahren\nanordnete. Das Gericht gab den Parteien auf, ihre abschließenden Stellungnahmen bis zum\n27. Februar 2006 abzugeben und bestimmte Termin zur Verkündigung seiner Entscheidung\nauf den 27. März 2006. Der zweite Beschwerdeführer nahm als Beigeladener an dem\nVerfahren teil.\n\n41\nAm 24. März 2006 verlegte das Landgericht den Verkündungstermin auf Grund der\nKomplexität der Sache auf den 13. April 2006.\n\n42\nAm 15. Mai 2006 ersuchte das Landgericht die Parteien, erneut ihre Zustimmung zum\nschriftlichen Verfahren zu erteilen, da die am 16. Januar 2006 erteilten Zustimmungen nach\n§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) nur drei Monate (bis\n16. April 2006) gültig gewesen seien.\n\n43\nAm 26. Juli 2006 terminierte das Landgericht eine mündliche Verhandlung auf den\n2. Oktober 2006.\n\n44\nAm 27. September 2006 verlegte das Landgericht den Termin auf den 24. November\n2006, da die Beschwerdeführer den Empfang der Ladung nicht bestätigt hätten.\n\n45\nIn der mündlichen Verhandlung am 24. November 2006 trug die Beklagte vor, dass\ndie Beschwerdeführer ihre Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen hätten, und beantragte die\nErlaubnis, zu den weiteren Schriftsätzen der Beschwerdeführer vom 17., 23. und\n24. November 2004 Stellung zu nehmen. Aus diesem Grund vertagte das Gericht die\nVerhandlung auf den 19. Januar 2007 setzte der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme bis\nzum 15. Dezember 2006.\n\n46\nIn der Verhandlung vom 19. Januar 2007 diskutierten die Parteien erneut die Frage,\nob die Ansprüche der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert worden seien; das Gericht\nwies die Beschwerdeführer darauf hin, dass es an ihnen sei, die geltend gemachten\nSchäden genau darzulegen und unter Beweis zu stellen. Das Gericht gab beiden Parteien\nGelegenheit, bis zum 9. Februar 2007 weitere Schriftsätze einzureichen, und bestimmte\nTermin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 2. März 2007. Vor dem Verhandlungstermin reichten die Beschwerdeführer sechs weitere Schriftsätze ein. Aus diesem\nGrund verlegte das Landgericht den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 18. April\n2007.\n\n47\nAm 18. April 2007 bat das Landgericht die Parteien erneut um Zustimmung zum\nschriftlichen Verfahren, da es nicht in der Lage sei, die Sache innerhalb von drei Monaten zu\nentscheiden.\n\n48\nAm 8. August 2007 bat das Gericht die Parteien abermals um Zustimmung zum\nschriftlichen Verfahren. Nachdem die Beschwerdeführer nicht geantwortet hatten, beraumte\ndas Gericht einen Verhandlungstermin auf den 26. Oktober 2007 an. Am 25. Oktober 2007\nerklärten die Beschwerdeführer jedoch ihre Zustimmung und das Gericht hob den Termin\nauf.\n\n49\nAm 31. Oktober 2007 gestattete das Landgericht beiden Parteien die Einreichung\nweiterer Schriftsätze bis zum 14. Dezember 2007 und beraumte Termin zur Verkündung\neiner Entscheidung auf den 18. Januar 2008 an.\n\n50\nAm 18. Januar 2008 verschob das Gericht die Verhandlung aus dienstlichen Gründen\nauf den 22. Februar 2008.\n\n51\nAm 20. Februar 2008 bat das Landgericht die Parteien erneut um Zustimmung zum\nschriftlichen Verfahren, da es übersehen habe, dass ihre Zustimmung vom 25. Oktober 2007\nnur bis zum 25. Januar 2008 gültig gewesen sei; bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Gericht\neine Entscheidung verkünden müssen. Auf Grund dieses Verfahrensfehlers hob das Gericht\nden Termin für den 22. Februar 2008 auf und bat die Parteien erneut um Zustimmung zum\nschriftlichen Verfahren. Nach einer erneuten Aufforderung des Gerichts vom 31. März 2008\nerklärten die Beschwerdeführer am 14. April 2008 ihre Zustimmung.\n\n52\nAm 21. April 2008 ordnete das Landgericht das schriftliche Verfahren an, gestattete\nden Parteien die Einreichung weiterer Schriftsätze bis zum 23. Mai 2008 und beraumte\nTermin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11. Juli 2008 an.\n\n53\nAm 11. Juli 2008 wies das Landgericht die Beschwerdeführer mit Hinweisbeschluss\nerneut darauf hin, dass ihre Klageanträge, die sie umformuliert und mehrfach erweitert\nhätten, noch immer nicht den förmlichen Anforderungen entsprächen. Es nahm Bezug auf\nden Beschluss vom 11. April 2005 und konkretisierte diesen, indem es die Beschwerdeführer\nunter anderem dazu anhielt, ihre Behauptung zu substantiieren, dass es ihnen unmöglich\nsei, die behaupteten Schäden auf Grund der Lärmbelästigung zu beziffern.\n\n54\nDieser Beschluss verließ das Landgericht erst am 8. Oktober 2008; an diesem Datum\nversah die Geschäftsstelle des Gerichts die Ausfertigung der Entscheidung mit dem Ausfertigungsvermerk.\n\n55\nAm 13. März sowie am 5. und 7. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere\nSchriftsätze ein.\n\n56\nAm 8. Mai 2009 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, bei der\ndas Gericht einen weiteren Termin für die Urteilsverkündung für den 26. Juni 2009\nanberaumte.\n\n57\nAm 25. Juni und am 24. Juli 2009 verlegte das Landgericht den Termin für die\nUrteilsverkündung auf Grund der Komplexität der Sache erneut auf den 14. August 2009.\n\n58\nAm 11. August 2009 verlegte das Landgericht den Termin abermals und gewährte\nder Beklagten eine weitere Stellungnahmefrist bis zum 28. August 2009.\n\n59\nDas Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.\n3. Verfahren wegen verschiedener Straßenverkehrsregelungen\n(a) Vorläufige Straßensperrungen (Geschäftsnummern 7 E 436/93(1) und 7 E\n1208/99)\ni. Verfahren bis zur Abtrennung\n\n60\nAm 13. Januar 1992 verfügte die Stadt Wiesbaden die vorläufige Sperrung der\nFriedrichstraße (AO Nr. 4/92) und der Luisenstraße (AO Nr. 5/92).\n\n61\nAm 20. Februar 1992 legte der erste Beschwerdeführer gegen beide Anordnungen\nWiderspruch ein und wiederholte diese am 5. April 1993.\n\n62\nAm 28. Mai 1993 erhob der erste Beschwerdeführer Untätigkeitsklage beim\nVerwaltungsgericht Wiesbaden, weil die städtischen Behörden seine Widersprüche vom\n20. Februar 1992 und 5. April 1993 noch nicht beschieden hatten.\n\n63\nAm 2. Juni 1993 forderte das Verwaltungsgericht die Behörden zur Vorlage ihrer\nAkten auf. Am 22. November 1993 erinnerte das Gericht an die Aufforderung.\n\n64\nAm 6. Januar 1994 kündigte die Beklagte an, ihre Stellungnahme bis Ende Januar\n1994 vorzulegen. Am 11. Februar 1994 erinnerte das Gericht die Beklagte daran, ihre\nStellungnahme einzureichen.\n\n65\nAm 22. Februar 1995 fragte das Verwaltungsgericht den ersten Beschwerdeführer, ob\ner das Klageverfahren in Anbetracht des Einstellungsbeschlusses im parallel anhängigen\nVerfahren um einstweiligen Rechtsschutz in derselben rechtlichen Angelegenheit für erledigt\nerklären wolle. Nachdem der Beschwerdeführer nicht antwortete, vermerkte das Verwaltungsgericht am 24. Januar 1997, dass das Verfahren als erledigt gelte, da der Beschwerdeführer es über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht betrieben habe.\n\n66\nAm 8. April 1999 erklärte der erste Beschwerdeführer, dass das Verfahren nicht\nvollständig erledigt sei.\n\n67\nAm 2. September 1999 trennte das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Verfahren\nwegen der vorläufigen Sperrung der Luisenstraße ab und führte es unter der\nGeschäftsnummer 7 E 1208/99 fort.\nii. Verfahren 7 E 436/93(1)\n\n68\nAm 24. Januar 2000 übertrug das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen der\nSperrung der Friedrichstraße (Geschäftsnummer 7 E 436/93(1)) einer Einzelrichterin.\n\n69\nAm 28. Januar 2000 wurde der zweite Beschwerdeführer zu dem Verfahren\nbeigeladen.\n\n70\nAm 23. Februar 2000 lehnten die Beschwerdeführer die für ihre Rechtssache\nzuständigen Richter des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am\n20. April 2000 lehnten die Beschwerdeführer auch die Richterin ab, die über das\nAblehnungsgesuch zu entscheiden hatte; letzteres wurde am 2. Juni 2000 abgelehnt.\n\n71\nAm 4. September 2000 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich\ndie Zusammensetzung des Gerichts nach einer Änderung der Geschäftsordnung geändert\nhabe.\n\n72\nAm 15. September 2000 lehnten die Beschwerdeführer auch die neuen für ihre\nRechtssache zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 10. Oktober\n2000 beantragten die Beschwerdeführer Fristverlängerung, um zu den dienstlichen\nStellungnahmen der abgelehnten Richter bezüglich der angeblichen Befangenheit Stellung\nzu nehmen. Am 8. November 2000 legten die Beschwerdeführer die angekündigten\nSchriftsätze vor.\n\n73\nAm 5. und 14. Februar 2002 nahmen die abgelehnten Richter erneut Stellung zu ihrer\nangeblichen Befangenheit.\n\n74\nZwischen dem 28. März 2002 und dem 23. Januar 2003 beantragten die\nBeschwerdeführer wiederholt Fristverlängerungen zur Einreichung weiterer Schriftsätze\nhinsichtlich des Ablehnungsgesuchs; alle Fristen wurden bis zum 17. Februar 2003, dem\nTag, an dem die Beschwerdeführer ihre weitere Begründung einreichten, verlängert.\n\n75\nAm 25. Februar 2003 verwarf das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch der\nBeschwerdeführer vom 15. September 2000 als rechtsmissbräuchlich.\n\n76\nDie folgenden Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer vom 9. und 16. April 2003\nwurden am 14. und 22. April ebenfalls als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.\n\n77\nMit Urteil vom 23. April 2003 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage für\nunzulässig.\niii. Verfahren 7 E 1208/99\n\n78\nAm 31. Januar 2000 wurde der zweite Beschwerdeführer zu dem Verfahren\nbeigeladen.\n\n79\nAm 7. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Gerichtsakten\nan verschiedene andere Kammern des Verwaltungsgerichts gesandt worden seien, um für\ndie Entscheidungen über Ablehnungsanträge, die die Beschwerdeführer im Zusammenhang\nmit anderen Verfahren gestellt hätten, beigezogen zu werden.\n\n80\nAm 12. Dezember 2002 wechselte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts.\n\n81\nAm 13. März 2003 übertrug das Verwaltungsgericht das Verfahren einem\nEinzelrichter.\n\n82\nAm 9. und 16. April 2003 stellten die Beschwerdeführer zwei Ablehnungsgesuche\nwegen Besorgnis der Befangenheit; diese wurden am 14. und 22. April 2003\nzurückgewiesen.\n\n83\nMit Urteil vom 23. April 2003 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage für\nunzulässig.\n(b) Endgültige Straßensperrungen und Aufstellung eines Parkscheinautomaten\n(Geschäftsnummer 7 E 320/99)\n\n84\nAm 20. Juli 1994 ordnete die Stadt Wiesbaden die endgültige Sperrung von Teilbereichen der Luisenstraße und der Friedrichstraße für den motorisierten Verkehr an.\n\n85\nAm 12. September 1994 legten beide Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung\nWiderspruch mit der Begründung ein, infolge der Straßensperrungen komme es in\nunmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Hausgrundstück zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen, das unerträglichen Lärm verursache.\n\n86\nAm 22. April 1998 verfügte die Stadt Wiesbaden die Aufstellung eines Parkscheinautomaten in der Luisenstraße.\n\n87\nAm 8. März 1999 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der\nBeschwerdeführer gegen diese Verfügung der Stadt zurück.\n\n88\nAm 12. April 1999 erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht\nWiesbaden Klage gegen die Entscheidungen vom 22. April 1998 und 8. März 1999.\nAußerdem erhoben sie Untätigkeitsklage, weil die Stadt ihren Widerspruch gegen die\nEntscheidung der städtischen Behörden vom 20. Juli 1994 noch nicht beschieden habe.\n\n89\nAm 4. Februar 2002 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass die Gerichtsakten von\neiner anderen Kammer des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren 7 E\n436/93 beigezogen worden seien.\n\n90\nAm 25. Februar 2003 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen.\n\n91\nAm 13. März 2003 übertrug das Verwaltungsgericht das Verfahren einem Einzelrichter.\n\n92\nAm 10. und 16. April 2003 stellten die Beschwerdeführer Ablehnungsanträge gegen\nden Einzelrichter; die Anträge wurden am 14. und 22. April 2003 abgewiesen.\n\n93\nAm 23. April 2003 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführer ab.\nEs befand, dass die Straßensperrungen nicht zu einer Verletzung der Eigentumsrechte der\nBeschwerdeführer geführt hätten.\n(c) Teileinziehung zweier Straßen zu einer Fußgängerzone (Geschäftsnummer 7\nE 710/98)\n\n94\nAm 7. September 1994 verfügte die Stadt Wiesbaden die Einziehung von Teilen der\nLuisenstraße und der Friedrichstraße zu einer Fußgängerzone (Teileinziehungsverfügungen).\n\n95\nGegen diese Entscheidung legte der erste Beschwerdeführer am 12. September\n1994 Widerspruch ein.\n\n96\nAm 13. Juni 1998 erhob der erste Beschwerdeführer Untätigkeitsklage, weil sein\nWiderspruch vom 12. September 1994 noch nicht beschieden worden sei.\n\n97\nAm 7. Juni 1999 wurde der zweite Beschwerdeführer zu dem Verfahren beigeladen.\n\n98\nAm 4. Februar 2002 verfügte die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts, dass die\nGerichtsakte in der nachfolgenden Zeit zu anderen Verfahren, welche die Beschwerdeführer\nam Verwaltungsgericht betrieben, und in denen über Ablehnungsanträge zu entscheiden sei,\nbeigezogen werde.\n\n99\nAm 12. Dezember 2002 wechselte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts.\n\n100\nAm 25. Februar 2003 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung\ngeladen. Am 13. März 2003 übertrug das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Verfahren\neinem Einzelrichter.\n\n101\nAm 9. und 16. April 2003 stellten die Beschwerdeführer Ablehnungsanträge gegen\nden Einzelrichter; die Anträge wurden am 14. und 22. April 2003 abgewiesen.\n\n102\nAm 23. April 2003 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.\n(d) Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und vor dem\nHessischen Staatsgerichtshof\n\n103\nAm 4. Juni 2003 stellten die Beschwerdeführer beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 7 E 436/93(1), 7 E\n1208/99, 7 E 320/99 und 7 E 710/98.\n\n104\nAm 30. Januar 2004 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der\nBeschwerdeführer auf Zulassung der Berufung im Verfahren 7 E 710/98 ab.\n\n105\nAm 2. Februar 2004 lehnte es ihre Anträge auf Zulassung der Berufung in den\nVerfahren 7 E 436/93(1), 7 E 1208/99 und 7 E 320/99 ab.\n\n106\nAm 5. März 2004 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der\nVerwaltungsgerichte in den vorgenannten Verfahren Verfassungsbeschwerde zum\nHessischen Staatsgerichtshof. Außerdem lehnten sie den dortigen Richter G. als befangen\nab, weil er als Richter an anderen Verfahren der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden beteiligt gewesen sei.\n\n107\nAm 11. August 2004 wies der Hessische Staatsgerichtshof ihre Ablehnungsanträge\ngegen den Richter G. als unbegründet zurück.\n\n108\nAm 12. Mai 2005 lehnte es der Hessische Staatsgerichtshof ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen.\n\n109\nDiese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 23. Mai 2005 zugestellt.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT\n\n110\n§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sieht u.a. vor, dass Klage vor dem\nVerwaltungsgericht erhoben werden kann, wenn die Verwaltungsbehörden über einen\nWiderspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden\nGrund in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten1, nicht entschieden\nhaben.\n\n111\nNach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen\nPersonen beiladen, deren Interessen durch die Entscheidung des Gerichts als Drittpartei\nberührt werden können (einfache Beiladung). Nach § 65 Abs. 2 VwGO muss das Gericht\nDritte zu dem Verfahren beiladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart\nbeteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann\n(notwendige Beiladung). Sind demnach die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung\nerfüllt, ist das Gericht verpflichtet, die dritte Partei zum Verfahren beizuladen. Die Stellung\nals Beigeladener wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beiladung durch das Gericht ausgesprochen oder zu dem sie dem Dritten zugestellt wird, wirksam.\n\n112\nNach § 128 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine\nEntscheidung treffen, wenn die Parteien ihre Zustimmung zu diesem rein schriftlichen\nVerfahren gegeben haben (Satz 1). In diesem Fall muss das Gericht alsbald den Zeitpunkt,\nbis zu dem die Parteien Schriftsätze einreichen können, und den Termin zur Verkündung der\nEntscheidung (Satz 2) bestimmen. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nicht\nmehr zulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind\n(Satz 3).\n\n113\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des\nGegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag\nenthalten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n114\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die Dauer der o.g. Verfahren mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; dieser\nlautet wie folgt:\n1 Berichtigt am 28. September 2010: Die Passage „in der Regel innerhalb von drei Monaten“ wurde hinzugefügt.\nDer Satz: „Als angemessen gilt eine Frist von drei Monaten.“ wurde gelöscht.\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n115\nIm Hinblick auf den ersten Beschwerdeführer erkannte die Regierung grundsätzlich\nan, dass die Verfahrensdauer dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention nicht entsprochen habe. Dennoch betonte sie, dass die Verfahren außerordentlich komplex und schwierig gewesen seien, da sie beträchtliche Verfahrensprobleme aufgeworfen und eine Vielzahl tatsächlicher Umstände behandelt hätten. Darüber hinaus seien die\nVerfahren besonders kompliziert gewesen, weil die Beschwerdeführer ihren Fall nicht umfassend dargelegt hätten, und weil sie Schriftsätze eingereicht hätten, ohne die korrekten\nAktenzeichen anzugeben.\n\n116\nIm Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer räumte die Regierung zwar ein, dass\ndie Dauer der Verfahren 7 E 436/93, 7 E 1280/99, 7 E 320/99 und 7 E 710/98 unangemessen sei, bestritt aber, dass in Bezug auf die Verfahren 4 E 299/91 und 7 O 58/98 gegen\ndas Recht des Beschwerdeführers auf eine faire Verhandlung innerhalb angemessener Frist\nnach Artikel 6 Abs. 1 verstoßen worden sei.\nA. Verfahren 4 E 299/91 (Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen)\n1. Das Verfahren hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers\na. Zulässigkeit\n\n117\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nb. Begründetheit\ni. Zu berücksichtigender Zeitraum\n\n118\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass der maßgebliche Zeitraum am 29. April\n1985 begonnen habe, als sie ihren ersten Antrag gestellt hätten.\n\n119\nDie Regierung trug vor, dass der maßgebliche Zeitraum erst am 2. April 1991\nbegonnen habe, als der erste Beschwerdeführer seine Untätigkeitsklage gestellt habe. Bei\nden vorangegangenen Verfahren handele es sich nicht um gerichtliche Verfahren, weshalb\nsie zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums nicht berücksichtig werden könnten.\n\n120\nDer Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass eine\n„Streitigkeit“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erst am 2. April 1991 zustande\nkam, als der erste Beschwerdeführer seine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht\nWiesbaden einreichte (vgl. Palaska ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 8694/02,\nRdnr. 14, 19. Mai 2004). Das reine Auskunftsbegehren des zweiten Beschwerdeführers vom\n29. April 1985 sowie die Entschädigungsanträge des ersten Beschwerdeführers bei den\nörtlichen Behörden waren nicht als Beginn des maßgeblichen Zeitraums im Zusammenhang\nmit dem Kriterium der „angemessenen Frist“ anzusehen. (vgl.u.a. V. ./. Germany,\nIndividualbeschwerde Nr. 20271/05, Rdnr. 51, 26. März 2009). Der maßgebliche Zeitraum\nendete mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den ersten\nBeschwerdeführer am 10. Mai 2004. Das Verfahren dauerte somit etwa dreizehn Jahre und\neinen Monat, wobei vier Instanzen, einschließlich einer Zurückverweisung, durchlaufen\nwurden.\nii. Angemessenheit des Zeitraums\n\n121\nNach Ansicht der Beschwerdeführer waren die deutschen Behörden und Gerichte\nfür übermäßige Verzögerungen verantwortlich; sie bestritten, für Verzögerungen verantwortlich gewesen zu sein.\n\n122\nDie Regierung trug vor, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar wesentlich zu der\nDauer der Verfahren beigetragen hätten, jedoch nicht für den Zeitraum von drei Jahren und\nelf Monaten verantwortlich gemacht werden könnten, der auf die zahlreichen\nFristverlängerungs- und Terminverlegungsanträge sowie die verspäteten Stellungnahmen\nseitens des ersten Beschwerdeführers zurückzuführen sei.\n\n123\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender\nKriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers\nund der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den\nBeschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n124\nDer Gerichtshof erkennt an, dass das Verfahren von gewisser Komplexität war und\ndass der erste Beschwerdeführer durch sein Verhalten mehrere Verzögerungen in diesem\nVerfahren verursacht hat. Dennoch und insbesondere im Hinblick auf die beträchtlichen\nPhasen der Untätigkeit seitens des Verwaltungsgerichts – insbesondere zwischen dem\n7. Januar 1992 und dem 12. Juli 1996 – hält der Gerichtshof eine Gesamtlänge von über\ndreizehn Jahren und einem Monat für unvereinbar mit dem Gebot der „angemessenen Frist“\nnach Artikel 6 Abs. 1.\n\n125\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist.\n2. Das Verfahren hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers\na. Zulässigkeit\n\n126\nDie Beschwerdeführer tragen vor, dass der maßgebliche Zeitraum hinsichtlich des\nzweiten Beschwerdeführers 1995 begonnen habe, als der erste Beschwerdeführer sein\nHausgrundstück auf den zweiten Beschwerdeführer übertragen habe, und nicht erst am\n11. Dezember 2001, als das Verwaltungsgericht den zweiten Beschwerdeführer förmlich zu\ndem Verfahren beigeladen habe. Im Besonderen hätte das Verwaltungsgericht ihn zu dem\nVerfahren beiladen sollen, sobald der erste Beschwerdeführer ihm das Hausgrundstück\n1995 übertragen habe.\n\n127\nNach Ansicht der Regierung begann der maßgebliche Zeitraum erst am\n11. Dezember 2001, als die Beiladung dadurch wirksam geworden sei, dass der zweite\nBeschwerdeführer vom Verwaltungsgericht förmlich zu dem Verfahren geladen worden sei.\n\n128\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner Rechtsprechung zur\nDrittbeteiligung in Zivilverfahren die folgende Unterscheidung trifft: Ist der Beschwerdeführer\nnur in seinem eigenen Namen einem innerstaatlichen Verfahren beigetreten, beginnt der zu\nberücksichtigende Zeitraum mit dem Datum des Beitritts; hat der Beschwerdeführer\nhingegen seine Absicht erklärt, das Verfahren als Erbe fortzusetzen, kann er die gesamte\nVerfahrenslänge rügen (vgl. Cocchiarella ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 64886/01,\nRdnr. 113, ECHR 2006-...).\n\n129\nIn der vorliegenden Rechtssache hat der zweite Beschwerdeführer seinen Vater in\ndem innerstaatlichen Verfahren nicht als Erbe ersetzt. Vielmehr war seine Beteiligung als\nBeigeladener das Ergebnis eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden. Dementsprechend hat\nder Gerichtshof in der Sache Mlakar (vgl. Mlakar ./. Slowenien, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30946/02, 12. Dezember 2006) befunden, dass der maßgebliche Zeitraum\nmit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das innerstaatliche Gericht über die Übertragung des\nbetreffenden Hausgrundstücks informiert wurde. In der vorliegenden Rechtssache stellt der\nGerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer keinerlei Angaben darüber gemacht haben,\nwann sie das Verwaltungsgericht Wiesbaden über die Eigentumsübertragung als Voraussetzung für die Beiladung des zweiten Beschwerdeführers informiert haben, oder wann sie\ndie Beiladung beantragt haben. Deshalb hält es der Gerichtshof für angemessen, den\n10. Dezember 2001, also den Tag, an dem das Verwaltungsgericht erfahren hat, dass die\nVoraussetzungen für eine Beiladung erfüllt waren, als Beginn des Zeitraums zu betrachten.\nDer maßgebliche Zeitraum endete am 10. Mai 2004, als der Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts den Beschwerdeführern zugestellt wurde.\nDas Verfahren dauerte somit zwei Jahre und fünf Monate, wobei vier Instanzen durchlaufen\nwurden.\n\n130\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen und unter\nBerücksichtigung seiner Rechtsprechung zu diesem Thema der Auffassung, dass in der\nvorliegenden Rechtssache die Dauer des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers nicht lang genug ist, um eine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufzuwerfen.\nDaraus folgt, dass die Rüge des zweiten Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet\nund nach Artikel 35 Abs. 4 und 5 der Konvention für unzulässig zu erklären ist.\nB. Verfahren 4 O 58/98 [sic] (Amtshaftungsverfahren)\n1. Zulässigkeit\n\n131\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\na. Das Verfahren des ersten Beschwerdeführers\ni. Zu berücksichtigender Zeitraum\n\n132\nDie Regierung erkannte an, dass der maßgebliche Zeitraum bereits am 2. April 1991\nbegonnen habe, als der erste Beschwerdeführer seine Amtshaftungsklage beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht habe, da auch dieses Gericht eine gewisse Pflicht\nhabe, dafür zu sorgen, dass der Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht in\nangemessener Zeit getroffen werde.\n\n133\nDer Gerichtshof stimmt mit der Regierung überein, dass der zu berücksichtigende\nZeitraum am 2. April 1991 begann. Die Tatsache, dass der erste Beschwerdeführer seine\nAmtshaftungsklage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat, wirft eine Frage\nhinsichtlich des Verhaltens der Parteien auf, die bei der Prüfung der Begründetheit\nberücksichtigt werden wird. Am 1. Dezember 2009 war das Verfahren noch nicht abgeschlossen, sondern noch vor dem zuständigen Landgericht Wiesbaden in erster Instanz\nanhängig. Zu diesem Zeitpunkt hatte es bereits achtzehn Jahre und acht Monate\nangedauert, wobei zwei Instanzen durchlaufen wurden.\nii. Angemessenheit des Zeitraums\n\n134\nNach Ansicht der Beschwerdeführer waren die deutschen Behörden und Gerichte\nfür die Dauer des gesamten Verfahrens verantwortlich; sie bestritten, dass ihnen selbst\nVerzögerungen zuzurechnen seien.\n\n135\nDie Regierung erkannte zwar an, dass erhebliche Verzögerungen den innerstaatlichen Gerichten anzulasten seien, trug aber vor, dass ein Zeitraum von mehr als zehn\nJahren und vier Monaten auf die zahlreichen Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträge des ersten Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sowie auf seine verspäteten\nEinreichungen und die Tatsache, dass er erst am 23. Dezember 2005 ordnungsgemäße\nKlageanträge gestellt habe.\n\n136\nDer Gerichtshof ist sich dessen bewusst, dass der erste Beschwerdeführer für\nmehrere Verzögerungen des Verfahrens verantwortlich war; dazu gehört die Tatsache, dass\ner seine Klage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hatte. Dennoch ist der Gerichtshof nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen und vor allem angesichts der\nGesamtlänge von achtzehn Jahren und sieben Monaten bei nur zwei Instanzen der Ansicht,\ndass beträchtliche Verzögerungen den innerstaatlichen Gerichten anzulasten waren, die bei\nder Verfahrensführung nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließen.\n\n137\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Verfahrens in der\nvorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist”\nnicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nb. Das Verfahren des zweiten Beschwerdeführers\ni. Zu berücksichtigender Zeitraum\n\n138\nDer maßgebliche Zeitraum begann am 16. Januar 2006, als der zweite\nBeschwerdeführer sich dem Verfahrens als Beigeladener anschloss (vgl. Cocchiarella,\na.a.O., Rdnr. 113). Am 1. Dezember 2009 war das Verfahren noch nicht abgeschlossen,\nsondern noch beim Landgericht in erster Instanz anhängig. Demnach hatte der maßgebliche\nZeitraum bis zu diesem Datum mehr als drei Jahre und zehn Monate betragen, wobei eine\nInstanz durchlaufen wurde.\nii. Angemessenheit des Zeitraums\n\n139\nDer zweite Beschwerdeführer bestritt, für Verzögerungen verantwortlich zu sein.\n\n140\nDie Regierung trug vor, dass der zweite Beschwerdeführer für eine Verzögerung\nvon einem Jahr und einem Monat verantwortlich gewesen sei, da er und der erste\nBeschwerdeführer nicht auf die Anfragen des Gerichts geantwortet hätten bzw. zahlreiche\nSchriftsätze kurzfristig eingereicht hätten. Deshalb habe das Landgericht die Verhandlungstermine in mehreren Fällen verschieben müssen.\n\n141\nDer Gerichtshof erkennt an, dass der Gegenstand des Verfahrens ziemlich komplex\nwar, da die Beschwerdeführer zahlreiche Schadensersatzansprüche gestellt haben, die sie\nmehrmals umformuliert und erweitert haben.\n\n142\nDes Weiteren ist er der Ansicht, dass man zwar nicht behaupten kann, das Landgericht habe das Verfahren stets ausreichend effizient geführt, dass aber hauptsächlich der\nBeschwerdeführer das Verfahren verzögert hat. So hat er eine Vielzahl von Stellungnahmen\nerst kurz vor den Verhandlungsterminen eingereicht, sich geweigert, den Empfang seiner\nLadung zur Verhandlung am 2. Oktober 2006 zu bestätigen, und seine Klageanträge trotz\nder Hinweisbeschlüsse des Landgerichts vom 11. April 2005 und vom 11. Juli 2008 nicht\nhinreichend substantiiert. Im Hinblick auf dieses Verhalten, das darauf hindeutet, dass der\nBeschwerdeführer kein Interesse an einer raschen Erledigung des Verfahrens hatte, vertritt\nder Gerichtshof die Ansicht, dass die Gesamtdauer von drei Jahren und zehn Monaten bei\neiner Instanz in diesem bestimmten Fall nicht über das hinausging, was nach Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention als angemessen angesehen werden kann.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nC. Verfahren 7 E 436/93(1) (Vorläufige Straßensperrungen)\n1. Das Verfahren des ersten Beschwerdeführers\na. Zulässigkeit\n\n143\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nb. Begründetheit\n\n144\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 20. Februar 1992 mit dem Einlegen\ndes Widerspruchs durch den Beschwerdeführer (siehe u.a. J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001, und K. ./. Deutschland, Urteil vom\n28. Juni 1978, Rdnr. 98) und endete am 23. Mai 2005 mit der Zustellung der Entscheidung\ndes Hessischen Staatsgerichtshofs an den Beschwerdeführer. Das Verfahren dauerte somit\ndreizehn Jahre und drei Monate, wobei ein zwingend vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren und drei Instanzen durchlaufen wurden.\n\n145\nDer Beschwerdeführer brachte vor, man habe nicht von ihm erwarten können, dass\ner, nachdem drei Monate vergangen seien, ohne dass eine Entscheidung über seinen\nWiderspruch ergangen sei, sofort eine Untätigkeitkeitsklage erheben würde, da es unrealistisch sei, von den Verwaltungsbehörden zu erwarten, über diese komplexe Sache\ninnerhalb von drei Monaten zu entscheiden.\n\n146\nDie Regierung erkannte an, dass erhebliche Verzögerungen den innerstaatlichen\nBehörden und Gerichten anzulasten seien. Sie wies jedoch auch darauf hin, dass\nVerzögerungen von insgesamt sechs Jahren und vier Monaten dem Beschwerdeführer\nzuzurechnen seien, weil er auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 1995\nverspätet geantwortet und wiederholt Befangenheitsanträge gegen Richter gestellt habe, und\nweil er bereits am 20. Mai 1992 eine Untätigkeitsklage hätte erheben können.\n\n147\nObgleich der Beschwerdeführer für erhebliche Verfahrensverzögerungen\nverantwortlich gemacht werden kann, ist der Gerichtshof besonders im Hinblick auf die\nPhase der Untätigkeit seitens des Verwaltungsgerichts zwischen dem 8. November 2000\nund dem 5. Februar 2002 und die Tatsache, dass das Gericht den beteiligten Personen und\nBehörden keine (endgültigen) Fristen gesetzt hat, um sicherzustellen, dass diese die\ngerichtlichen Anordnungen zügig befolgen, der Ansicht, dass die gesamte Dauer des\nVerfahrens von dreizehn Jahren und drei Monaten nicht mit dem Gebot der angemessenen\nFrist nach Artikel 6 Abs. 1 vereinbar ist.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\n2. Das Verfahren hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers\na. Zulässigkeit\n\n148\nDer maßgebliche Zeitraum begann am 28. Januar 2000 mit dem Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts und endete am 23. Mai 2005 mit der Zustellung der\nEntscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs an den zweiten Beschwerdeführer. Das\nVerfahren dauerte somit fünf Jahre und vier Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen\nwurden.\n\n149\nDer zweite Beschwerdeführer trug vor, dass er für keine Verzögerungen\nverantwortlich sei.\n\n150\nDie Regierung brachte vor, er habe eine Verzögerung von insgesamt einem Jahr\nund zwei Monaten verursacht, indem er und der erste Beschwerdeführer zahlreiche und\nmissbräuchliche Ablehnungsanträge gestellt und großzügige Fristverlängerungen beantragt\nhätten.\n\n151\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht drei\nJahre und drei Monate gedauert hat. Es stellt jedoch auch fest, dass das Verwaltungsgericht\ndurch die zahlreichen Ablehnungsanträge des zweiten Beschwerdeführers zwischen dem\n23. Februar 2000 und dem 8. November 2000 sowie im April 2003 daran gehindert wurde,\neine Entscheidung in der Sache zu finden. Außerdem haben die Fristverlängerungsanträge\ndes Beschwerdeführers für die die Anträge des Beschwerdeführers auf Verlängerung der\nFristen für die Einreichung von Stellungnahmen im Zusammenhang mit seinen Ablehnungsanträgen zu einer Verzögerung von fast zehn Monaten beigetragen. Vor dem Hintergrund,\ndass die anschließenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Hessischen\nStaatsgerichtshofs innerhalb relativ kurzer Zeiträume ergangen sind (acht Monate bzw. ein\nJahr und zwei Monate), kann die Gesamtdauer von fünf Jahren und vier Monaten für drei\nInstanzen im Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer noch als angemessen angesehen\nwerden (vgl. D. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 75379/01, 20. März\n2003).\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nD. Verfahren 7 E 1280/99 (Vorläufige Sperrung der Luisenstraße)\n1. Zulässigkeit\n\n152\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\n(a) Zu berücksichtigender Zeitraum\ni. Das Verfahren hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers\n\n153\nDer erste Beschwerdeführer trug vor, dass der maßgebliche Zeitraum bereits am\n20. Februar 19921 begonnen habe, als er seinen Widerspruch gegen die vorläufige Sperrung\nder Luisenstraße eingelegt habe, die bis zur Abtrennung am 2. September 1999 auch\nGegenstand des Verfahrens 7 E 436/93 gewesen sei.\n\n154\nDie Regierung brachte vor, dass das Verfahren erst mit dem Abtrennungsbeschluss\ndes Verwaltungsgerichts am 2. September 1999 begonnen habe.\n1 Berichtigt am 28. September 2010: das Jahr wurde urspr. mit „1993“ angegeben\n\n155\nDer Gerichtshof stimmt mit dem Beschwerdeführer überein, dass der Gegenstand\ndes Verfahrens 7 E 1280/99 (die vorläufige Sperrung der Luisenstraße) bereits vor dem\nAbtrennungsbeschluss am 2. September 1999 anhängig war. Deshalb begann der maßgebliche Zeitraum am 20. Februar 19921, als der Beschwerdeführer seinen Widerspruch\ngegen die vorläufige Sperrung der Luisenstraße einreichte. Der Zeitraum endete am 23. Mai\n2005, als dem Beschwerdeführer der Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs zugestellt wurde. Das Verfahren dauerte somit dreizehn Jahre und drei Monate, wobei vier\nInstanzen durchlaufen wurden.\nii. Das Verfahren des zweiten Beschwerdeführers\n\n156\nDer maßgebliche Zeitraum begann am 31. Januar 2000 mit dem Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts und endete am 23. Mai 2005 mit der Zustellung der\nEntscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs an den zweiten Beschwerdeführer. Das\nVerfahren dauerte somit fünf Jahre und vier Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen\nwurden.\n(b) Angemessenheit des Zeitraums\n\n157\nDie Beschwerdeführer trugen vor, dass sie für keine Verzögerungen verantwortlich\nseien.\n\n158\nDie Regierung erkannte an, dass beträchtliche Verzögerungen den innerstaatlichen\nBehörden und Gerichten zuzurechnen seien, war aber auch der Ansicht, dass der Zeitraum,\nin dem die Gerichtsakten an andere Kammern des Verwaltungsgerichts abgegeben waren,\nden Beschwerdeführern anzulasten sei, da davon auszugehen sei, dass sie auch das\nvorliegende Verfahren durch zahlreiche Ablehnungsanträge behindert hätten, was wiederum\neinen Verfahrensmissbrauch dargestellt hätte, wären die Akten nicht zu anderen Verfahren\nbeigezogen worden.\n\n159\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der erste Beschwerdeführer für wesentliche\nVerzögerungen zwischen dem 22. Februar 1995 und dem 8. April 1999 verantwortlich war,\nweil er sein Verfahren nicht weiter betrieb. Er stellt weiterhin fest, dass nach der Beiladung\ndes zweiten Beschwerdeführers am 31. Januar 2000 nur noch kleinere Verzögerungen von\nzwei Wochen durch die Ablehnungsanträge der Beschwerdeführer vom 9. und 16. April 2003\nverursacht wurden.\n1 Berichtigt am 28. September 2010: das Jahr wurde urspr. mit „1993“ angegeben\n\n160\nWas das Verhalten der innerstaatlichen Behörden betrifft, stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers\nneun Jahre und elf Monate und hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers drei Jahre und\ndrei Monate dauerte. Im Hinblick auf den Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2000 und dem\n12. Dezember 2002 hat die Regierung keine Angaben dazu gemacht, wann die Akten\nabgegeben wurden. Darüber hinaus vermag der Gerichtshof keine Spekulationen dazu\nanstellen, wie das Verhalten der Beschwerdeführer hätte aussehen können, wenn das\nVerwaltungsgericht die Akten nicht versendet hätte. In diesem Zusammenhang weist der\nGerichtshof auch darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a.\nA. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 44036/02, Rdnr. 76, 4. Dezember 2008) die\ninnerstaatlichen Gerichte die Möglichkeit der Erstellung von Kopien in Betracht ziehen\nsollten, um Verzögerungen durch die Versendung der Verfahrensakten zu vermeiden, was\ndas Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht getan hat. Unter diesen Umständen kann\nder Gerichtshof nur davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Verfahrensführung nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ.\n\n161\nDeshalb ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens\nhinsichtlich beider Beschwerdeführer überlang war.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nE. Verfahren 7 E 320/99 (Endgültige Straßensperrungen und Aufstellung eines\nParkscheinautomaten)\n1. Zulässigkeit\n\n162\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\n\n163\nDie Regierung trug vor, dass der maßgebliche Zeitraum hinsichtlich des zweiten\nBeschwerdeführers erst am 12. April 1999 begonnen habe, als die beiden Beschwerdeführer\nihre Untätigkeitsklage eingereicht hätten.\n\n164\nAus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. April\n2009 geht jedoch hervor, dass die beiden Beschwerdeführer bereits ihren Widerspruch\ngemeinsam eingelegt hatten. Deshalb ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der maßgebliche\nZeitraum hinsichtlich beider Beschwerdeführer am 12. September 1994 mit Einlegen des\nWiderspruchs begann und am 23. Mai 2005 mit Zustellung der Entscheidung des\nHessischen Staatsgerichtshofs endete. Folglich dauerte das Verfahren zehn Jahre und acht\nMonate für das Widerspruchsverfahren und drei Instanzen.\n\n165\nDie Beschwerdeführer stritten jegliche Verantwortung für Verfahrensverzögerungen\nab.\n\n166\nDie Regierung erkannte an, dass beträchtliche Verzögerungen den innerstaatlichen\nBehörden zuzurechnen seien, war aber auch der Ansicht, dass die Beschwerdeführer den\nZeitraum, zu dem die Akten versendet waren, verschuldet hätten. Sie trug außerdem vor,\ndass die Beschwerdeführer zu der Dauer beigetragen hätten, indem sie nicht sofort am\n12. Dezember 1994 eine Untätigkeitsklage eingereicht hätten.\n\n167\nAngesichts des Tatsache, dass allein das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\nvier Jahre gedauert hat, und dass dieses Gericht nicht in der Lage war, das Verfahren zügig\ndurchzuführen, weil es die Gerichtsakten versendet hatte ohne Kopien zu erstellen (siehe\nRdnr. 160), sowie angesichts der Gesamtlänge von zehn Jahren und acht Monaten kommt\nder Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Dauer des Verfahrens überlang war und dem\nErfordernis der „angemessenen“ Frist nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich beider Beschwerdeführer verletzt\nworden.\nF. Verfahren 7 E 710/98 (Teileinziehung zweier Straßen zu einer Fußgängerzone)\n1. Zulässigkeit\n\n168\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\n\n169\nHinsichtlich des ersten Beschwerdeführers begann der maßgebliche Zeitraum am\n12. September 1994 mit Einlegen seines Widerspruchs; hinsichtlich des zweiten\nBeschwerdeführers begann er am 7. Juni 1999 mit seiner Beiladung zu dem Verfahren. Der\nZeitraum endete für beide am 23. Mai 2005, als ihnen der Beschluss des Hessischen\nStaatsgerichtshofs zugestellt wurde. Hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers betrug der\nzu berücksichtigende Zeitraum demnach zehn Jahre und acht Monate für das Widerspruchsverfahren und drei Instanzen; für den zweiten Beschwerdeführer belief sich der Zeitraum auf\nfünf Jahre für drei Instanzen.\n\n170\nDie Beschwerdeführer nahmen zu der Angemessenheit des zu berücksichtigenden\nZeitraums keine Stellung.\n\n171\nDie Regierung erkannte an, dass beträchtliche Verzögerungen den deutschen\nBehörden und Gerichten anzulasten seien. Sie trug jedoch auch vor, dass beide\nBeschwerdeführer die Verfahrensdauer um zwei Wochen verzögert hätten, indem sie am\n9. und 16. April 2003 missbräuchliche Ablehnungsanträge eingereicht hätten, und dass der\nerste Beschwerdeführer das Verfahren durch seine späte Untätigkeitsklage verzögert hätte.\n\n172\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass den Beschwerdeführern nur geringe Verzögerungen anzurechnen sind, wohingegen das Verwaltungsgericht über einen Zeitraum von\ndrei Jahren und sechs Monaten (zwischen dem 7. Juni 1999 und dem 12. Dezember 2002)\nuntätig blieb.\n\n173\nIm Lichte der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien kommt der Gerichtshof deshalb zu dem Schluss, dass die Dauer des Verfahrens überlang war und dem\nErfordernis der „angemessenen“ Frist nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich beider Beschwerdeführer verletzt\nworden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\nA. Schaden\n\n174\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\n\n175\nZur Frage der Entschädigung gaben die Beschwerdeführer lediglich allgemein an,\ndass ihnen materieller und immaterieller Schaden entstanden sei. Hinsichtlich des\nimmateriellen Schadens wiesen sie auf die wesentliche Verschlechterung ihrer Lebensqualität aufgrund der lang dauernden Verfahren hin. Sie sähen sich jedoch nicht in der Lage,\nkonkrete Beträge zu nennen.\n\n176\nHinsichtlich des materiellen Schadens weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass\nnach Art. 60 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Beschwerdeführer, der\nnach Artikel 41 der Konvention eine gerechte Entschädigung für den Fall zugesprochen\nbekommen will, dass der Gerichtshof eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention\nfeststellt, einen konkreten Anspruch darauf geltend machen muss (vgl. u.a. Enyedi ./.\nRumänien, Individualbeschwerde Nr. 32211/02, Rdnr. 55, 2. Juni 2009). Da die\nBeschwerdeführer in der vorliegenden Sache ihre materiellen Ansprüche nicht spezifiziert\nhaben, billigt der Gerichtshof ihnen unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu (Art. 60\nAbs. 3 der Verfahrensordnung).\n\n177\nHinsichtlich des immateriellen Schadens ist der Gerichtshof der Ansicht, dass in der\nvorliegenden Sache die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung für den von den Beschwerdeführern erlittenen immateriellen Schaden\ndarstellt.\nB. Kosten und Auslagen\n\n178\nDie Beschwerdeführer machten auch die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen vor\nden innerstaatlichen Gerichten geltend. Im Hinblick auf die Höhe dieser Kosten bezogen sie\nsich auf ein Dokument, das sie dem Gerichtshof nicht vorgelegt haben.\n\n179\nDie Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführer ihre Ansprüche nicht\nsubstantiiert hätten.\n\n180\nNach Art. 60 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind alle Ansprüche, die nach Artikel 41\nder Konvention geltend gemacht werden, unter Beifügung der notwendigen Belege zu\nbeziffern; geschieht dies nicht, „so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise\nzurückweisen“. Da die Beschwerdeführer ihre Ansprüche nicht beziffert haben, weist der\nGerichtshof sie zurück.\nC. Verzugszinsen\n\n181\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rügen hinsichtlich der Dauer der Verfahren 4 E 299/91; 7 O 58/98; 7 E 436/93; 7 E\n1280/99; 7 E 320/99 und 7 E 710/98 hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers und der\nVerfahren 7 E 1280/99; 7 E 320/97 und 7 E 710/98 hinsichtlich des zweiten Beschwerdeführers werden für zulässig und die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig\nerklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem\nVerfahren 4 E 299/91 verletzt worden;\n3. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem\nVerfahren 7 O 58/98 verletzt worden;\n4. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten Beschwerdeführers in dem\nVerfahren 7 E 436/93 verletzt worden;\n5. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten und des zweiten\nBeschwerdeführers in dem Verfahren 7 O 1280/99 verletzt worden;\n6. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich der Beschwerdeführer in dem Verfahren\n7 O 320/99 verletzt worden;\n7. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des ersten und zweiten Beschwerdeführers\nin dem Verfahren 7 O 710/98 verletzt worden;\n8. Die Feststellung der Verletzungen stellt bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung für den von den Beschwerdeführern erlittenen immateriellen Schaden dar;\n9. Die übrigen Forderungen der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung werden\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. Januar 2010 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-01-07/40009-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":16},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139504","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139504"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2010-01-07/40009-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139504","retrieved":"2026-07-29 08:46:01.114700+00:00"}}