{"status":"available","doknr":"001-140626","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1208DEC005419307","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"54193/07","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/12/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 54193/07\nC. und H. H. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 54193/07\nC. und H. H. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. Dezember 2009 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. November 2007\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung der Beschwerdeführer,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1963 bzw. 1964 geborenen Beschwerdeführer, Herr H. und Frau H., sind deutsche\nStaatsangehörige und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn H.-J.\nKühnel, Rechtsanwalt in Gründau, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“)\nwurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nIm Herbst 1998 nahm ein Verkaufsvertreter mit dem ersten Beschwerdeführer an dessen\nArbeitsplatz Kontakt auf und bot den Beschwerdeführern eine Kapitalanlage in Form eines\ndarlehensfinanzierten Immobilienkaufs an. Nach den anschließenden Erörterungen in der\nWohnung der Beschwerdeführer wurde ihnen zusätzlich zu den Immobilien eine vollständige\nFinanzierung durch die Kreissparkasse Groß-Gerau („die Bank“) angeboten. Der Verkaufsvertreter wickelte sowohl den Verkauf der Immobilien als auch die Vorbereitung der\nFinanzierung ab. Im Rahmen dieses Verkaufsmodells stellte der Verkaufsvertreter\nProspektmaterial zu der Kapitalanlage zur Verfügung und benutzte vorgefertigte Verträge.\nAm 8. bzw. 18. November 1999 kauften die Beschwerdeführer zwei Wohnungen für\n556.070 DM (283.314,08 Euro) zuzüglich weiterer Kosten (Notar, Kosten des Grunderwerbs\netc.) in Höhe von 115.930 DM. Die Kaufverträge wurden gemäß den maßgeblichen\ndeutschen Rechtsvorschriften vor einem Notar unterzeichnet. Jeweils am selben Tag wurde\neine Belastung der Immobilien bestellt.\nAllein um den Kauf zu finanzieren, nahmen die Beschwerdeführer am 28. November 1999\nbei der Bank einen Kredit in Höhe von 672.000 DM (343.588,14 Euro) auf, der durch die\nBelastung der Immobilien, die durch die notariellen Urkunden vom 8. und 18. November\n1999 bestellt worden war, abgesichert war. Der Darlehensvertrag enthielt keine Belehrung\nüber das Widerrufsrecht im Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften\nund ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz).\nDie ausgefüllten Formulare der finanzierenden Bank wurden den Beschwerdeführern von\ndem Verkaufsvertreter in ihrer Wohnung vorgelegt, wo sie diese später auch\nunterzeichneten.\nDie Bank zahlte das Darlehen gemäß den Anweisungen der Beschwerdeführer\nunmittelbar an das Unternehmen aus, das die Immobilien verkaufte.\n2004 stellten die Beschwerdeführer fest, dass die Immobilien nur 60% des Kaufpreises\nzum Kaufzeitpunkt wert waren.\nAm 5. August 2004 widerriefen die Beschwerdeführer den Darlehensvertrag nach\n§ 1 Haustürwiderrufsgesetz. Sie stellten die nach dem Darlehensvertrag fälligen monatlichen\nRatenzahlungen ein und stellten der Bank ihre Rechte an den erworbenen Immobilien zur\nVerfügung.\nAm 15. März 2005 beantragten die Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Klage\nauf Feststellung, dass sie nicht zur Rückzahlung des Darlehens an die Bank verpflichtet\nseien, und auf Herausgabe der notariellen Urkunden durch die Bank. Die Beschwerdeführer\ntrugen vor, dass die Kaufverträge und der Darlehensvertrag als wirtschaftliche Einheit\nanzusehen seien, und sie daher nach § 9 Abs. 2 Satz 4 des Verbraucherkreditgesetzes\nlediglich zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet seien. Sie beriefen sich\nausdrücklich auf die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs und nahmen\nBezug auf die entsprechenden Vorabentscheidungsverfahren, die beim Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängig waren. Die Verfahren vor dem EuGH\nbetrafen die Frage, ob das Erfordernis nach deutschem Recht, bei Widerruf des\nDarlehensvertrags die Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung an die Bank\nzurückzuzahlen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, obgleich das Darlehen ohne den\nKauf der Immobilien gar nicht gewährt worden wäre, da es lediglich zu dessen Finanzierung\ndiente und direkt an den Verkäufer gezahlt wurde.\n\n2\nErstes Prozesskostenhilfeverfahren\nAm 05. Mai 2005 lehnte das Landgericht Darmstadt den Prozesskostenhilfeantrag der\nBeschwerdeführer ab. Es befand, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht\nauf Erfolg habe. Es folgte ausdrücklich der Rechtsprechung des 11. Senats des\nBundesgerichtshofs und widersprach der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs, ohne eine weitere Begründung zu geben. Die Beschwerdeführer seien\ngesetzlich verpflichtet, bei Widerruf des Darlehensvertrags das Darlehen nebst marküblichen\nZinsen zurückzuzahlen. Die beim EuGH anhängigen Verfahren seien nicht einschlägig und\ndie Schlussanträge des Generalanwalts würden die Position der Beschwerdeführer\njedenfalls nicht stützen.\nAm 18. August 2005 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige\nBeschwerde der Beschwerdeführer zurück. Es folgte der Argumentation der Vorinstanz und\nstellte fest, dass die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs den kreditfinanzierten Beitritt zu einem Fonds betreffe.\nAm 23. Oktober 2005 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anhörungsrüge\nder Beschwerdeführer zurück.\nAm 15. Mai 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2347/05). Es\nstellte fest, dass der geltend gemachten Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer\nkein besonderes Gewicht zukomme. Den Beschwerdeführern erwachse aus der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung jedenfalls kein schwerer Nachteil.\nEs befand, dass die angegriffenen Entscheidungen im Lichte seiner Rechtsprechung über\nProzesskostenhilfe in einem Verfahren, das eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht\nentschiedene Rechtsfrage betreffe, fragwürdig seien. In diesem Zusammenhang verwies es\nauf die abweichende Rechtsprechung der betreffenden Senate des Bundesgerichtshofs und\nauf die vor dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren. Dennoch hätten die\nBeschwerdeführer die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die\nmittlerweile fortentwickelt worden sei, sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer\nauf einen erneuten Antrag hin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen könnten.\n\n3\nZweites Prozesskostenhilfeverfahren\nAm 30. November 2005 stellten die Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf\nGewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom\n25. Oktober 2005 in der Rechtssache C-350/03 (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht\nund einschlägige innerstaatliche Praxis“).\nAm 2. Januar 2006 lehnte das Landgericht Darmstadt den Prozesskostenhilfeantrag der\nBeschwerdeführer ab. Es nahm Bezug auf die Begründung im ersten Verfahren und stellte\nfest, dass sich die Entscheidung des EuGH lediglich an den Vertragsstaat zwecks weiterer\ngesetzgeberischer Maßnahmen wende.\nAm 23. Februar 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige\nBeschwerde der Beschwerdeführer zurück. Es stellte fest, dass die Entscheidung des EuGH\nvom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache C-350/03 nicht einschlägig sei. Diese Rechtssache betreffe lediglich den Fall, dass ein Verbraucher es hätte vermeiden können, sich den\nRisiken von Kapitalanlagen auszusetzen, wenn das Kreditinstitut ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte. Die Beschwerdeführer hätten den Kaufvertrag 10 Tage vor dem\nDarlehensvertrag abgeschlossen. Damit gebe es keinen kausalen Zusammenhang zwischen\nder unterlassenen Widerrufsbelehrung seitens der Bank und der Kapitalanlage.\nAm 13. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anhörungsrüge der\nBeschwerdeführer zurück.\nAm 15. Mai 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (BvR 2166/06) unter\nBezugnahme auf seine Entscheidung vom selben Tage in dem Verfahren über die\nBeschwerde betreffend das erste Verfahren der Beschwerdeführer ab, ihre Beschwerde zur\nEntscheidung anzunehmen, in der sie auch die Frage einer angeblichen Verpflichtung des\nOberlandesgerichts Frankfurts, das Verfahren auszusetzen und die Frage an den EuGH zu\nverweisen, aufgeworfen hatten.\n\n4\nWeitere Prozesskostenhilfeverfahren\nAm 28. August 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung von\nProzesskostenhilfe im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n15. Mai 2007 und trugen vor, dass die fortentwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Auffassung nach nicht im Einklang mit den Entscheidungen des EuGH\nvom 25. Oktober 2005 stehe.\nAm 10. Oktober 2007 lehnte das Landgericht Darmstadt den Prozesskostenhilfeantrag\nder Beschwerdeführer ab. Es nahm Bezug auf die Begründung im vorangegangenen\nProzesskostenhilfeverfahren.\nAm 11. April 2008 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige\nBeschwerde der Beschwerdeführer zurück. Es stellte fest, dass die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, wonach die Kaufverträge und der Darlehensvertrag nicht als\nwirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz anzusehen seien, im\nEinklang mit der Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 stehe (siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliche Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Das Oberlandesgericht\nstellte ferner fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer unter\nBerücksichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der von ihm neu\nfestgelegten Kriterien zur Feststellung der Haftung der finanzierenden Bank für den\nEigentumserwerb keine Aussicht auf Erfolg habe. Es stellte in diesem Zusammenhang\nerneut fest, dass die Beschwerdeführer den Kaufvertrag zehn Tage vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hätten; damit gebe es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der\nunterlassenen Widerrufsbelehrung seitens der Bank und der Kapitalanlage. Überdies gebe\nes keinen Hinweis darauf, dass das erworbenen Eigentum einen offenkundigen Mangel\naufgewiesen habe, denn die Beschwerdeführer hätten schlicht fünf Jahre nach dem Kauf\nfestgestellt, dass sein Marktwert erheblich unter dem Kaufpreis gelegen habe.\nAm 21. Mai 2008 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht.\nAm 12. Juni 2008 beantragten die Beschwerdeführer erneut Prozesskostenhilfe. Sie\nberiefen sich auf die Entscheidung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2008,\ndem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die nach deutschem Recht\neintretenden Rechtsfolgen des Widerrufs einer Beitrittserklärung zu einem Vermögensfonds\nmit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.\nAm 24. Juni 2008 wies das Landgericht Darmstadt den erneuten Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführer ab, da er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es\nstellte fest, dass das erneute Ersuchen um eine Vorabentscheidung des EuGH eine andere\nFrage betreffe und dass die Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht hätten, die den\nErfordernissen der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen\nwürden. Die Beschwerdeführer legten Rechtsmittel ein.\nDas Verfahren ist anscheinend noch nicht abgeschlossen.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Haustürwiderrufsgesetz\n§ 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden\nFassung lautete wie folgt:\n„Eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete\nWillenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)\n1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer\nPrivatwohnung,\n[...]\nbestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist\nvon einer Woche schriftlich widerruft”.\n§ 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz lautete:\n„Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen\nLeistungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch die Verschlechterung,\nden Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen\nGegenstandes nicht ausgeschlossen.“\n2. Verbraucherkreditgesetz\n§ 3 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz lautet:\n“Keine Anwendung finden ferner:\n[...]\n(2) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf\nKreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht\nabhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren\nZwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird...“\n§ 9 Verbraucherkreditgesetz lautet:\n“(1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der\nKredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche\nEinheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen,\nwenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages\nder Mitwirkung des Verkäufers bedient.\n(2) Die auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete\nWillenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine\nauf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht ... widerruft.\nDie ... Belehrung über das Widerrufsrecht hat den Hinweis zu enthalten, dass im Falle\ndes Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt. ... Ist\nder Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber\nim Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs ...\nin die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.”\n3. Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs\nAm 14. Juni 2004 urteilte der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (II ZR 392/01 und II ZR\n374/02), dass die Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds und der\nentsprechende Kreditvertrag dann ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9\nVerbraucherkreditgesetz bilden, wenn sich der Fonds und die Bank derselben\nVertriebsorganisation bedienten. Wenn der Anleger bei dem Fondsbeitritt im Hinblick auf die\nRentabilität des Fonds getäuscht worden sei, schulde er nicht die Rückzahlung des\nDarlehens, sondern habe der Bank nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Schadensersatzansprüche zu übertragen.\nAm 5. Mai 2008 legte der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (II ZR 292/06) dem EuGH die\nFrage zur Vorabentscheidung vor, ob die nach deutschem Gesellschaftsrecht eintretenden\nRechtsfolgen des Widerrufs einer Beitrittserklärung zu einem Vermögensfonds mit dem\nGemeinschaftsrecht vereinbar seien. Die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften hätte zur Folge, dass der Verbraucher vom Zeitpunkt des Beitritts bis zur Erklärung\ndes Widerrufs nach dem HWiG an die Beteiligung an den geschäftlichen Entwicklungen des\nFonds gebunden sei. Der 2. Senat stellte fest, dass die bloße Wirkung ex nunc des Widerrufs nach dem Gesellschaftsrecht seiner Auffassung nach gerechtfertigt sei, da sie nicht nur\ndie Interessen der Fondsgläubiger schütze, sondern auch der übrigen Fondsgesellschafter,\ndie typischerweise auch Verbraucher seien.\n4. Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs\nNach der ständigen Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs könnten ein\nabgesicherter Darlehensvertrag und ein Immobilienkaufvertrag nach § 3 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz nicht als ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz\nangesehen werden. Im Falle des Widerrufs eines abgesicherten Darlehensvertrags nach\ndem HWiG sei der Verbraucher verpflichtet, das gesamte Darlehen nebst marküblichen\nZinsen sofort zurückzuzahlen. Der Widerruf eines abgesicherten Darlehensvertrags berühre\nnicht die Gültigkeit des Vertrags über den Kauf von unbeweglichem Vermögen, der mit\ndiesem Darlehensvertrag finanziert werde.\n\n5\nEinschlägige Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\nIn seinem Urteil in der Rechtssache C-481/99 Heininger [2001] ECR I-9945 befand der\nEuGH, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den\nVerbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen\nauf Realkreditverträge anwendbar sei, also auf Kreditverträge zur Finanzierung des Kaufs\nunbeweglichen Vermögens.\nDer EuGH stellte in seinen Urteilen vom 25. Oktober 2005 in den Rechtssachen C-350/03\nE. S. und W. S. ./. Deutsche Bausparkasse Badenia AG und C-229/04 Crailsheimer\nVolksbank eG ./. K. K. u.a. fest:\n“(...)\n2. Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die\nRechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von\nKapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie\nnicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags\nbeschränken.\n3. Die Richtlinie 85/577 verbietet es nicht, dass\n– ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie\nGebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber\nzurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage\nentwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der\nImmobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;\n– die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;\n– nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des\nWiderrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages\nerhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch\ndie marktüblichen Zinsen zahlen muss.\nIn einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte\nvermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im\nAusgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4\nder Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre\nRechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten,\nsich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern,\ndass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.”\n(C-350/03, E. S. und W. S. ./. Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Rdnr. 104;\nC-229/04 Crailsheimer Volksbank eG ./. K. K. u.a., Rdnr. 50)\n\n6\nGeänderte Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs\nIm Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 hat der 11. Senat des\nBundesgerichtshofs seine Rechtsprechung fortentwickelt. In seinem Urteil vom 16. Mai 2006\n(XI ZR 6/04) bestätigte er, dass ein Realkreditvertrag und der Immobilienkaufvertrag kein\nverbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz bildeten. Er stellte fest,\ndass der Verbraucher keinen Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer\nWiderrufsbelehrung seitens der Bank habe, wenn der Immobilienkaufvertrag vor dem\nDarlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Dann hätte es der Verbraucher auch bei\nBelehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können,\nsich den Anlagerisiken auszusetzen. Deshalb bestehe kein kausaler Zusammenhang, der es\ndem Verbraucher gestatten würde, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Er\nbefand jedoch, dass im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens des Verkäufers\nund der kreditgebenden Bank, wenn auch die Finanzierung der Kapitalanlage von dem\nVerkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des\nVerkäufers oder Vermittlers evident sei, die Kenntnis der Bank von der arglistigen\nTäuschung seitens des Verkäufers vermutet werde. Unter diesen Umständen hätte die Bank\neine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Rentabilität der Kapitalanlage. Die Nichteinhaltung\ndieser Verpflichtung würde eine finanzielle Haftung seitens der Bank begründen.\n\n7\nBestimmungen über die anwaltliche Vertretung und die Prozesskostenhilfe\nNach § 78 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) müssen sich die Parteien in Zivilprozessen\nvor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen\nRechtsanwalt vertreten lassen.\nDie Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind in § 114 ZPO festgelegt. Demnach\nerhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten\nder Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig\nerscheint. Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird ein zur Vertretung\nbereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte\nvorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Gericht, das für die beabsichtigte\nKlage selbst zuständig ist, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (§ 127 Abs. 1\nZPO). Gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann Beschwerde\neingelegt werden (§ 127 Abs, 2 ZPO).\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die innerstaatlichen Gerichte ihnen Prozesskostenhilfe betreffend einen Anspruch, der gegensätzliche Rechtsfragen aufwerfe, versagt\nhätten und dass sie den Ausgang der beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nanhängigen Verfahren nicht abgewartet und den Fall nicht an diesen verwiesen hätten. Sie\nbrachten vor, dass ihr in der Konvention verankertes Recht auf ein faires Verfahren und auf\neine wirksame Beschwerde verletzt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführer rügten unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die\nVersagung von Prozesskostenhilfe durch die innerstaatlichen Gerichte ihr Recht auf\nwirksamen Zugang zu einem Gericht verletzt habe und dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, ihr\nRecht auf ein faires Verfahrens verletzt habe. Artikel 6, soweit maßgeblich, lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und\ninnerhalb angemessener Frist verhandelt wird. ...”\n1. Was die Versagung von Prozesskostenhilfe angeht, trug die Regierung unter Berufung\nauf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache E. ./. Deutschland (siehe E. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23947/03, 10. April 2007) vor, dass das\ndeutsche Prozesskostenhilfesystem ebenso wie die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe\ndurch die Gerichte wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg mit der Konvention vereinbar sei.\nSie wies darauf hin, dass das vom Gerichtshof insoweit angewendete Kriterium die Frage\nsei, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich erschienen. Im Hinblick\nauf die ausführlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das sich\neingehend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof befasst habe, sowie die relevanten Entscheidungen des EuGH argumentierte die Regierung, dass keine Willkür zu\nerkennen sei.\nDie Beschwerdeführer trugen vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in Anbetracht der kontroversen\nRechtsfrage, um die es in ihrem Fall gehe, Prozesskostenhilfe gewähren sollen.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 den Prozessparteien zwar ein\nwirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Klärung ihrer „zivilrechtlichen Ansprüche\nund Verpflichtungen“ zusichert, der Staat die Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber frei\nwählen kann (siehe Airey ./. Irland, 9. Oktober 1979, Rdnr. 26, Serie A Band 32; Gnahoré ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnr. 38, ECHR 2000-IX; Steel und Morris\n./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 68416/01, Rdnr. 60, ECHR 2005-II).\nNach der Konvention besteht keine Verpflichtung, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren\nProzesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c,\nder unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines\nVerteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut von Artikel 6 Abs. 1\nunterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enthält (siehe Del Sol ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde Nr. 46800/99, Rdnr. 20, ECHR 2002-II; Santambrogio ./.\nItalien, Individualbeschwerde Nr. 61945/00, Rdnr. 49, 21. September 2004; Essaadi ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde Nr. 49384/99, Rdnr. 30, 26. Februar 2002). Das Recht auf\nZugang zu einem Gericht ist also kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden,\nsolange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind.\nInsbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die u. a. auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren\nErfolgsaussichten im Verfahren abstellen (siehe Del Sol, a. a. O., Rdnr. 23; Steel und Morris,\na. a. O., Rdnr. 62), vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen\nausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (siehe Gnahoré, a. a. O., Rdnr. 41; Del\nSol, a. a. O., Rdnrn. 25-26).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Zivilklage\nkontroverse Rechtsfragen aufwarf und widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie Fragen betraf, die während des ersten Prozesskostenhilfeverfahrens\nnoch beim EuGH anhängig waren. Außerdem war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt\nnach § 78 Abs. 1 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) für das von den Beschwerdeführern beabsichtigte Verfahren vor dem\nLandgericht Darmstadt vorgeschrieben. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht lehnten den Antrag der Beschwerdeführer auf Prozesskostenhilfe jedoch mit der\nBegründung ab, dass ihre beabsichtigte Klage keine ausreichenden Erfolgsaussichten habe.\nDiese Entscheidungen wurden sorgfältig begründet. In seiner Entscheidung vom 11. April\n2008 legte das Oberlandesgericht seinen Standpunkt ausführlich dar, wobei es insbesondere\nauf die Rechtsprechung des EuGH einging und erläuterte, warum seine Entscheidungen im\nEinklang mit denen des EuGH vom 25. Oktober 2005 stünden.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem dem\nEinzelnen ausreichende Garantien bietet, die ihn vor Willkür schützen. Das Gericht, das für\ndie beabsichtigte Klage zuständig ist, entscheidet auch über Anträge auf Prozesskostenhilfe\nund nach § 127 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“) kann gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, Beschwerde eingelegt werden (siehe auch E., a. a. O.). Es gibt im vorliegenden Fall\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Gerichte die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß geprüft haben. Die Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die innerstaatlichen Gerichte kann deshalb nicht als willkürlich angesehen\nwerden. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang ebenfalls fest, dass Entscheidungen über Prozesskostenhilfe nicht rechtskräftig werden, d.h. die Antragsteller können,\nwenn sie neue Argumenten anführen, weshalb es in ihrem Fall nicht an Erfolgsaussichten\nmangele, erneut Prozesskostenhilfe beantragen.\nAngesichts der vorgenannten Umstände kann nicht gesagt werden, dass durch die\nAblehnung von Prozesskostenhilfe das Recht der Beschwerdeführer auf Zugang zu einem\nGericht entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wurde.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention\noffensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\n2. Im Hinblick auf die gerügte Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, den EuGH im\nWege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, trug die Regierung vor, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe seien in Bezug auf diese Rüge nicht erschöpft worden, weil die\nBeschwerdeführer diese Frage in ihrer ersten Verfassungsbeschwerde nicht vorgetragen\nhätten. Die Regierung führte ferner aus, die Beschwerdeführer hätten das Bundesverfassungsgericht nie ersucht, eine Vorabentscheidung einzuholen; zudem seien Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht für eine Verweisung an den EuGH geeignet.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer die Frage einer angeblichen\nVerpflichtung des Oberlandesgerichts, eine Vorabentscheidung einzuholen, zwar in ihrer\nzweiten Verfassungsbeschwerde vom 24. August 2006, die am 15. Mai 2007 abgewiesen\nwurde, vorgetragen haben, sie beim Bundesverfassungsgericht aber nie eine Verweisung an\nden EuGH beantragt haben. Gleichwohl und in der Annahme seiner entsprechenden\nZuständigkeit prüft der Gerichtshof die Rüge im Lichte seiner Rechtsprechung.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention an sich kein Recht auf\nVorlage einer Rechtssache beim EuGH zur Vorabentscheidung nach Artikel 234 (früherer\nArtikel 177) EGV (seit dem 1. Dezember 2009 Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union) garantiert. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Antrags auf eine\nderartige Vorlage gegen das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen, sofern sie willkürlich\nerscheint (Schweighofer u.a. ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 35673/97,\n35674/97, 36082/97 und 37579/97, 24. August 1999; Canela ./. Spanien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 60350/00, 4. Oktober 2001; Bakker ./. Österreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 43454/98, 13. Juni 2002; J. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 15073/03, 13. Februar 2007). Zwecks Prüfung dieser Frage\nerinnert der Gerichtshof ferner daran, dass es in erster Linie den nationalen Behörden,\ninsbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und\nanzuwenden, selbst wenn es auf internationales Recht oder internationale Vereinbarungen\nBezug nimmt (Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi ./. Irland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 45036/98, Rdnr. 143, ECHR 2005-VI). Die Rolle des Gerichtshofs\nbeschränkt sich darauf festzustellen, ob die Auswirkungen einer solchen Entscheidung mit\nder Konvention vereinbar sind (siehe sinngemäß W. und K. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 26083/94, Rdnr. 54, ECHR 1999-I, und S., K. und K. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 34044/96, 35532/97, 44801/98, Rdnr. 49,\nECHR 2001-II).\nUnabhängig von der Frage, ob der Charakter des deutschen Prozesskostenhilfeverfahrens für eine Vorlage geeignet ist, stellt der Gerichtshof fest, dass in der vorliegenden Rechtssache keine Willkür gegeben ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main\nprüfte die Argumente der Beschwerdeführer eingehend und gab eine ausführliche Begründung für seine Feststellung, dass die vorliegende Rechtssache, soweit sie tatsächlich Fragen\nbetreffe, die in neueren Entscheidungen des EuGH aufgeworfen würden, im Einklang mit\ndiesen Entscheidungen stehe. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 6 der Konvention\nverletzt worden ist.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet ist und\nnach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-08/54193-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-08/54193-07","retrieved":"2026-07-29 08:48:30.984445+00:00"},"card":{"id":"egmr/2009-12-08/54193-07","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2009-12-08","dockets":["54193/07"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1208DEC005419307","ids":{"doknr":"001-140626","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1208DEC005419307"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 08.12.2009 – 54193/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-08/54193-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"ZPO/127","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"127","label":"§ 127 ZPO","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/121","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"121","label":"§ 121 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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