{"status":"available","doknr":"001-140628","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1208DEC003896107","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"38961/07","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/12/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 38961/07\nG. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 38961/07\nG.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. Dezember 2009 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. August 2007\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1955 geborene Beschwerdeführer, Herr G., ist deutscher Staatsangehöriger und in N.\nwohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn W. Burdenski, Rechtsanwalt in Frankfurt,\nvertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A.\nWittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten.\nA) Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n1. Verfahren vor den nationalen Gerichten\nAm 30. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt am\nMain die Scheidung. Das Paar hat zwei Kinder, die 1987 bzw. 1990 geboren wurden.\nVon 1998 bis 2006 fanden vor dem Amtsgericht Frankfurt etliche Verhandlungen statt.\nIn einer Verhandlung am 11. Mai 2007 erklärten die Parteien die Folgesache Sorgerecht\nfür erledigt. Doch die Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich blieben weiterhin\nstreitig. Der Beschwerdeführer beantragte nach § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beim Amtsgericht\ndie Abtrennung dieser Folgesachen vom Ehescheidungsverfahren (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“, unten ). Die Ehefrau des Beschwerdeführers widersprach diesem\nAntrag.\nAm Ende der mündlichen Verhandlung wies das Amtsgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers zurück und lehnte es ab, die Scheidung der Ehe vor einer Entscheidung\nüber die Folgesachen auszusprechen. Es räumte zwar ein, dass die Dauer des Scheidungsverfahrens mit inzwischen acht Jahren außergewöhnlich lang sei, aber der Antragsteller\nhabe nicht dargetan, dass die Dauer des Verfahrens eine unzumutbare Härte darstelle. Ein\nTermin für eine erneute Verhandlung wurde auf den 17. August 2007 bestimmt. Mit\nSchreiben vom 11. Juli 2007 erklärte der frühere Bevollmächtigte des Beschwerdeführers\ndass er diesen nicht mehr vertrete. Der Termin wurde sodann auf Antrag des neuen\nBevollmächtigten des Beschwerdeführers wegen des Umfangs des Prozessstoffs auf den\n15. Februar 2008 verlegt.\nAm 27. August 2007 und 12. Februar 2008 erweiterte der Beschwerdeführer seine\nWiderklage.\nAm 19. November 2007 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Abtrennung\nder Folgesachen und Scheidung der Ehe. Er machte geltend, dass die Dauer des Verfahrens\nan sich eine unzumutbare Härte darstelle. Sie hindere ihn daran, seine neue Lebensgefährtin\nzu heiraten, und er sei psychisch am Ende. Ferner behauptete er, dass die lange Verfahrensdauer im Wesentlichen auf das Verhalten seiner Ehefrau zurückzuführen sei.\nAm 15.Februar 2008 fand vor dem Amtsgericht eine Verhandlung statt.\nMit im schriftlichen Verfahren ergangenem Beschluss vom 30. April 2008 unterbreitete das\nAmtsgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag zum Unterhalt für die Ehefrau des\nBeschwerdeführers und seine Kinder sowie zum Zugewinnausgleich. Den Parteien wurde\neine Frist zur Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag bis zum 30. Mai 2008 und im\nÜbrigen bis zum 1. Juli 2008 gewährt. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Abtrennung der Folgesache aus prozessökonomischen Gründen nicht in\nBetracht komme, solange die Behandlung seiner Rentenansprüche nicht geklärt sei.\nAm 29. Mai 2008 lehnte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Vergleichsvorschlag ab.\nMit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 bat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, wegen\naußergerichtlicher Vergleichsverhandlungen über sämtliche Folgesachen gesetzte Fristen\nauf unbestimmte Zeit zu verlängern. Die Gegenpartei bestätigte die Vergleichsverhandlungen mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008.\nAm 20. Oktober 2008 fragte das Amtsgericht die Prozessbevollmächtigten, ob eine\nBeilegung des Rechtsstreits durch einen Vergleich in Aussicht stehe.\nAm 12. Dezember 2008 teilte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Amtsgericht mit, dass wegen schwebender Vergleichsverhandlungen noch nicht erwidert werden\nkönne.\nAuf eine Sachstandsanfrage des Amtsgerichts vom 30. März 2009 erklärte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin am 27. April 2009, dass eine Antwort des Beschwerdeführers\nauf sein letztes Vergleichsangebot bisher nicht erfolgt sei.\nIn einem Termin in einem parallel laufenden Verfahren, der am 8. Mai 2009 stattfand,\nbestätigten die Parteien, dass sie weiterhin Verhandlungen führten, um die Angelegenheit im\nWege des Vergleichs insgesamt zu beenden.\n2. Das frühere Verfahren vor dem Gerichtshof (Individualbeschwerde Nr. 27696/05)\nAm 1. August 2005 erhob der Beschwerdeführer beim Gerichtshof eine Beschwerde, mit\nder er die lange Dauer des beim Amtsgericht Frankfurt anhängigen Scheidungsverfahrens\nrügte.\nAm 29. Januar und 12. Februar 2007 gingen bei dem Gerichtshof von den Parteien\nunterzeichnete Erklärungen über eine gütliche Einigung ein, in der es hieß, dass der\nBeschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik\nDeutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichte,\nund die Regierung sich im Gegenzug verpflichte, ihm 9.000 EUR zur Abdeckung aller\nmateriellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen zu zahlen; auf\ndiesen Betrag fielen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er sei binnen drei Monaten\nnach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zahlbar. Sollte\ndie Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, sei sie\nnach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines\nZinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit\nder Zahlung sei die Angelegenheit, soweit sie die Länge des beim Amtsgericht Frankfurt am\nMain anhängigen Scheidungsverfahrens (Az. 35 F 3003/99-54) bis zum Zeitpunkt des\nVergleichsabschlusses durch die Parteien betrifft, endgültig erledigt.\nAm 13. März 2007 beschloss der Gerichtshof, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1\nder Konvention im Register zu streichen.\nB) Das einschlägige innerstaatliche Recht\nNach § 623 ZPO ist über die Scheidungssache an sich zusammen mit den Verfahren\nbetreffend Unterhalt, güterrechtliche Regelung, Versorgungsausgleich und elterliche Sorge -\nsogenannte Folgesachen - im Verbundverfahren zu verhandeln und zu entscheiden.\nNach § 628 Abs. 1 Nr. 4 kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung\nüber eine Folgesache nur stattgeben, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub\nauch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte\ndarstellen würde.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Verfahrensdauer. Er\nberief sich außerdem auf die Artikel 8 und 14 der Konvention.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nNach Auffassung des Beschwerdeführers verstieß die Dauer des Scheidungsverfahrens\ngegen das Gebot der „angemessenen Frist“ aus Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und\nverletzte ihn in seinen Rechten aus Artikel 8 und 14 der Konvention. Der Gerichtshof ist der\nAnsicht, dass die Rüge des Beschwerdeführers allein nach Artikel 6 zu prüfen ist, der wie\nfolgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\nDie Regierung wies diesen Vorwurf zurück.\n1. Maßgeblicher Zeitraum\nDie Rüge des Beschwerdeführers stellt auf das Scheidungsverfahren ab, das am\n30. Dezember 1998 begann und immer noch bei dem Amtgericht Frankfurt anhängig ist.\nDem Beschwerdeführer zufolge kann der Umfang der Rüge nicht auf den seit dem Abschluss des Vergleichs am 12. Februar 2007 abgelaufenen Zeitraum beschränkt werden,\nweil er zu diesem Vergleich nur in der festen Überzeugung bereit gewesen sei, dass die\nScheidung in der nächsten mündlichen Verhandlung vor den nationalen Gerichten ausgesprochen werde.\nDer Gerichtshof merkt an, dass beide Parteien in dem am 12. Februar 2007\ngeschlossenen Vergleich (siehe Rechtssache G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 38961/07, 13. März 2007) ausdrücklich erklärt haben, dass die Angelegenheit, soweit sie die Länge des beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängigen\nScheidungsverfahrens (Az. 35 F 3003/99-54) bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses\ndurch die Parteien betrifft, damit endgültig erledigt sei. Im Wortlaut des Vergleichs findet sich\nkein Hinweis auf den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens. Die enttäuschten Erwartungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Abschluss des Scheidungsverfahrens waren\nnicht Gegenstand des Vergleichs und berühren nicht die Verbindlichkeit dieser Vereinbarung. Folglich hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nur den seit dem 12. Februar\n2007 verstrichenen Zeitraum zu prüfen. Somit hat das Scheidungsverfahren, soweit maßgeblich, in einer gerichtlichen Instanz etwa zwei Jahre und acht Monate gedauert.\n2. Angemessenheit der Verfahrensdauer\nDie Regierung war der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Falls nicht unangemessen war. Sie wies darauf hin, dass das innerstaatliche\nVerfahren auf sehr streitige Weise geführt worden sei und sich dessen Komplexität durch die\nWiderklagen des Beschwerdeführers noch erhöht habe. Die Regierung machte ferner\ngeltend, dass der Beschwerdeführer selbst entscheidend zur Verfahrenslänge beigetragen\nhabe. Sie betonte insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2008 gebeten habe,\nwegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen von dem Amtsgericht gesetzte Fristen\nauf unbestimmte Zeit zu verlängern.\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die durch die Vergleichsverhandlungen\nverursachten Verzögerungen nicht ihm zuzurechnen seien, weil seine Ehefrau offensichtlich\nbeabsichtige, die Verhandlungen über eine gütliche Einigung möglichst lange hinauszuzögern oder sogar zum Scheitern zu bringen. Die durch den Wechsel seines Bevollmächtigten bedingte Verzögerung sei unmittelbare Folge der überlangen Verfahrensdauer\ngewesen, weil sein vormaliger Anwalt aus Altersgründen aus dem Verfahren ausscheiden\nmusste. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die überlange Verfahrensdauer seinen\nkörperlichen und seelischen Zusammenbruch verursacht habe, seine Wiederverheiratung\nverhindere und zum Verlust seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnung geführt habe.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer\nin Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest,\ndass Scheidungsverfahren sehr streitig geführt werden und sich die Komplexität des\nVerfahrens durch die Widerklagen des Beschwerdeführers noch erhöhte. Hinsichtlich der\nBedeutung der Sache für den Beschwerdeführer hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich,\nim Einzelnen zu prüfen, ob die negativen Entwicklungen im Leben des Beschwerdeführers\nauf die Gesamtverfahrensdauer zurückzuführen waren; der Gerichtshof erkennt jedenfalls\nan, dass der Beschwerdeführer erhebliches Interesse an dem Abschluss des Scheidungsverfahrens und der Auflösung seiner Ehe hat, insbesondere im Hinblick darauf, dass das\nScheidungsverfahren vor dem Zeitraum, der Gegenstand dieser Beschwerde ist, bereits über\nacht Jahre anhängig war.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es hinsichtlich des Zeitraums von Februar 2007 bis Juli\n2008 keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Amtsgericht das Verfahren nicht hinreichend\nbeschleunigt hätte. Der Gerichtshof merkt insbesondere an, dass das Amtsgericht am\n11. Mai 2007 eine Verhandlung durchführte und einen Termin zur weiteren mündlichen\nVerhandlung auf den 17. August 2007 anberaumte, der auf den 15. Februar 2008 verlegt\nwerden musste, um dem neuen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Gelegenheit zu\ngeben, sich mit dem umfangreichen Prozessstoff vertraut zu machen. Es kann zwar anerkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch den Eintritt seines Anwalts in den Ruhestand zum Wechsel des Bevollmächtigten gezwungen war; die dadurch verursachte\nVerzögerung von etwa sechs Monaten kann den nationalen Gerichten aber nicht angelastet\nwerden.\nMit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit Juli 2008 stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Verfahren vor den nationalen Gerichten aufgrund des Antrags des\nBeschwerdeführers, die Fristen wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen auf\nunbestimmte Zeit zu verlängern, ruht. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer das Amtsgericht zu einem späteren Zeitpunkt ersucht hat, das streitige Verfahren\nwieder aufzunehmen. Überdies liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vergleichsverhandlungen, die von dem Amtsgericht gefördert und von beiden Beteiligten des innerstaatlichen Verfahrens betrieben worden waren, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.\nDaher kann der seit Juli 2008 verstrichene Zeitraum dem nationalen Gericht nicht angelastet\nwerden.\nIm Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensdauer im maßgeblichen\nZeitraum die „angemessene Frist“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht\nüberschritten hat.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-08/38961-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140628","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140628"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-08/38961-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140628","retrieved":"2026-07-29 08:48:32.679580+00:00"}}