{"status":"available","doknr":"001-140627","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1208DEC000619009","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"6190/09","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/12/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 6190/00\nR.D gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 6190/09\nR. D.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. Dezember 2009 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. Februar 2009\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1982 geborene Beschwerdeführer, Herr R. D., ist mazedonischer Staatsangehöriger\nund derzeit in E. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn U. Busch, Rechtsanwalt\nin Ratingen, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nAm 4. April 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren gegen\nden Beschwerdeführer wegen Verdachts des Totschlags und Mordes. Zu diesem Zeitpunkt\nbefand sich der Beschwerdeführer bereits aus anderen Gründen in Essen in\nUntersuchungshaft.\nAm 21. April 2008 ordnete das Amtsgericht Köln eine Durchsuchung der Person, des\nFahrzeugs und der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers an. Das Landgericht Köln wies\nden Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen diese Anordnung zurück.\nIm Verlauf der Ermittlungen wurden Rechtshilfeersuchen und ein Antrag auf Vernehmung\ndes Beschwerdeführers gestellt. Das Landgericht Essen entschied, der inhaftierte\nBeschwerdeführer könne den Ermittlungsbehörden zur Vernehmung übergeben werden.\nAm 6. August 2008 bestellte sich der Anwalt des Beschwerdeführers, Herr B., zum\nWahlverteidiger und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Herr B. legte gegen die\nEntscheidung des Landgerichts Essen ein Rechtsmittel ein und nahm Einsicht in die Akten.\nDann teilte er dem Staatsanwalt mit, dass der Beschwerdeführer die Aussage verweigern\nwerde, und der Staatsanwalt sah von der Vernehmung ab.\nAm 11. September 2008 stellte Herr B. den Antrag, zum Pflichtverteidiger des\nBeschwerdeführers bestellt zu werden. Er berief sich auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 StPO\nund vertrat die Ansicht, in der Rechtssache des Beschwerdeführers bestehe die gesetzliche\nPflicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers und der Staatsanwalt sei verpflichtet, bei dem\nzuständigen Gericht den entsprechenden Antrag zu stellen.\nAm 19. November 2008 teilte die Staatsanwaltschaft Köln dem Vertreter des\nBeschwerdeführers mit, dass sie nicht beabsichtige, zu beantragen, ihn während des\nErmittlungsverfahrens zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie betonte, der Beschwerdeführer\nhabe ihn bereits zu seinem Verteidiger bestellt. Es gebe zu diesem Zeitpunkt keinen Grund,\nihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen.\nAm 2. Januar 2009 wies die Generalstaatsanwaltschaft Köln die von dem Vertreter des\nBeschwerdeführers gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde ab und befand, dass\ndie Tatsache, dass eine anwaltliche Vertretung im späteren Hauptverfahren vorgeschrieben\nsei, nicht bedeute, das für das gesamte Ermittlungsverfahren oder für einzelne\nErmittlungsmaßnahmen ein Pflichtverteidiger bestellt werden müsse. Darüber hinaus verfüge\ndie Staatsanwaltschaft bei der Bestellung eines Verteidigers über einen gewissen\nErmessensspielraum. Die Bestellung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren sei nur\nerforderlich, wenn konkrete Gründe vorlägen, die bereits frühzeitig einen rechtlichen\nBeistand erforderlich machten, was vorliegend nicht der Fall sei.\nAm 22. Januar 2009 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, seine\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass sie im Hinblick\nauf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig sei. Die angebliche Verfassungswidrigkeit der\nWeigerung der Staatsanwaltschaft, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, könne noch im\nHauptverfahren, insbesondere mit einer Revision, gerügt werden, ohne dass dem\nBeschwerdeführer hierdurch schwere Nachteile entstünden.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDie maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) lauten wie folgt:\n„§ 117\n(1) ...\n(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der\nUntersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die\nStaatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Über das\nAntragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die §§ 142, 143 und 145 geltend entsprechend.\n(5) ...”\n„§ 140\n(1) Die Mitwirkung eines Verteidiger ist notwendig, wenn\n\n1\ndie Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem\nLandgericht stattfindet;\n\n2\ndem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;\n...\n\n5\nder Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlichter Anordnung oder mit\nrichterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor\nBeginn der Hauptverhandlung entlassen wird;\n...\n(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen\nVerteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder\nRechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (...).“\n„§ 141\n(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen\nVerteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die\nAnklageschrift aufgefordert worden ist.\n(2) ...\n(3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die\nStaatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren\ndie Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. (...).\n(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren\nzuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.“\nRÜGE\nUnter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Ablehnung\nseines Antrags auf Bestellung seines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger für das\nErmittlungsverfahren sowie die Entscheidungen, mit denen diese Ablehnung bestätigt wurde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügte, dass der Staatsanwalt seinen Antrag abgelehnt habe, Herrn\nB., seinen Vertreter, zum Pflichtverteidiger während des Ermittlungsverfahrens zu bestellen.\nEr verfüge nicht über die Mittel, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezahlen und ihm würden\nsehr ernste Straftaten zur Last gelegt, nämlich Totschlag und Mord. Darüber hinaus wäre es\nfür ihn außerordentlich schwierig, seine Verteidigung selbst zu organisieren, da er aus\nanderen Gründen, d. h. im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, inhaftiert worden\nsei. Er brachte auch vor, die Staatsanwaltschaft habe die Tatsache ausgenutzt, dass er\nbereits aus anderen Gründen inhaftiert sei, denn nach § 117 Abs. 4 StPO hätte ihm nach\ndrei Monaten Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen, wenn seine\nHaft im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren in der vorliegenden Sache\nangeordnet worden wäre. Darüber hinaus seien die Behörden nach §§ 140 und 141 StPO\nverpflichtet, in seiner Rechtssache einen Pflichtverteidiger zu bestellen.\nDer Beschwerdeführer berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage ... in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n...\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder,\nfalls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten,\nwenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; ...“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache Fragen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe\nc aufwirft, der bestimmte Verteidigungsrechte im Strafverfahren vorsieht. Die in Artikel 6\nAbs. 3 enthaltenen Garantien stellen besondere Aspekte des nach Absatz 1 vorgesehenen\nRechts auf ein faires Verfahren dar (siehe Rowe und Davis ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28901/95, Rdnr. 59, ECHR 2000-II). Er prüft die Rügen daher nach\ndiesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang.\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rechtssache zwei eng miteinander\nverbundene Fragen aufwirft. Erstens könnte es fraglich sein, ob der Beschwerdeführer\nbehaupten kann, in einem Verfahrensstadium, zu dem noch nicht feststeht, ob Anklage\nerhoben werden wird, geschweige denn, ob er verurteilt werden wird, Opfer einer Verletzung\nseines Rechts auf anwaltlichen Beistand zu sein. Zweitens könnte fraglich sein, ob der\nBeschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat. Das\nBundesverfassungsgericht erklärte seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da die\nangebliche Rechtsverletzung noch im Hauptverfahren gerügt werden könne, ohne dass dem\nBeschwerdeführer dadurch größere Nachteile entstünden.\nDennoch wird das Gericht insoweit die Zulässigkeit annehmen und die Beschwerde im\nLichte der in seiner Rechtsprechung festgelegten maßgeblichen Grundsätze prüfen (siehe\nQuaranta ./. Schweiz, 24. Mai 1991, Rdnrn. 27 f., Serie A Band 205, und Imbrioscia ./.\nSchweiz, 24. November 1993, Rdnrn. 36-38, Serie A Band 275, und Salduz ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36391/02, Rdnrn. 50-55, 27. November 2008).\nDer Gerichtshof unterstreicht zunächst einmal, dass es nicht seine Aufgabe ist, zu\nbeantworten, ob die Staatsanwaltschaft Köln nach den einschlägigen Bestimmungen der\ndeutschen Strafprozessordnung dazu verpflichtet war, bei dem zuständigen Gericht einen\nAntrag auf Bestellung des Vertreters des Beschwerdeführers zum Pflichtverteidiger zu\nstellen. Der Gerichtshof hat die Aufgabe, zu bewerten, ob die Verteidigungsrechte des\nBeschwerdeführers aus Sicht der Konvention in einem Maße gewahrt wurden, das die\nGarantien eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Konvention erfüllt (siehe Hanževački ./.\nKroatien, Individualbeschwerde Nr. 17182/07, Rdnr. 20, 16. April 2009).\nAuch wenn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 6, soweit es um\nstrafrechtliche Angelegenheiten geht, in erster Linie den Zweck verfolgt, ein faires Verfahren\ndurch ein für „eine strafrechtliche Anklage” zuständiges „Gericht“ sicherzustellen, folgt\ndaraus nicht, dass dieser Artikel nicht auch für Verfahrensabschnitte vor der\nHauptverhandlung gilt. So könnte Artikel 6, insbesondere Absatz 3, maßgeblich sein, bevor\nin einer Sache Anklage erhoben wird, wenn und sofern die Fairness des Verfahrens durch\ndie ursprüngliche Nichterfüllung dieser Bestimmungen ernsthaft beeinträchtigt werden\nkönnte. Die Art und Weise, in denen Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c während des\nErmittlungsverfahrens angewandt werden, hängt von den Besonderheiten des Verfahrens\nund den Umständen der Rechtssache ab (siehe Imbrioscia ./. Schweiz, a.a.O., Rdnrn. 36-38,\nund Shabelnik ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 16404/03, Rdnr. 52, 19. Februar 2009).\nObwohl es kein absolutes Recht ist, stellt das Recht jeder einer Straftat angeklagten\nPerson auf wirksame Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls durch einen\nPflichtverteidiger, eines der wesentlichen Elemente eines fairen Verfahrens dar (siehe\nKrombach ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 29731/96, Rdnr. 89, ECHR 2001-II).\nNach Art. 6 ist dem Beschuldigten normalerweise zu gestatten, in der Anfangsphase der\npolizeilichen Vernehmung anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Die\nVerteidigungsrechte werden grundsätzlich in nicht wieder gutzumachender Weise\nbeeinträchtigt, wenn belastende Aussagen, die während der polizeilichen Vernehmung\ngemacht wurden, ohne dass Zugang zu einem Rechtsanwalt bestanden hätte, für eine\nVerurteilung herangezogen werden (siehe Salduz ./. Türkei [GK], a.a.O., Rdnr. 55, und\nShabelnik ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 16404/03, Rdnr. 53, 19. Februar 2009).\nWas das Recht einer Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird, auf unentgeltlichen\nRechtsbeistand betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Recht einen Aspekt des\nGrundsatzes des fairen Verfahrens darstellt (siehe Quaranta ./. Schweiz, a.a.O., Rdnr. 27,\nund Toeva ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53329/99, 9. September 2004).\nNach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c ist dieses Recht an zwei Bedingungen geknüpft. Die erste\nist das „Fehlen der Mittel zur Bezahlung“ und die zweite die, dass es dann im „Interesse der\nRechtspflege“ erforderlich sein muss, dem Beschwerdeführer diesen Beistand zu gewähren.\nIm Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Weigerung, Herrn B., den gewählten Verteidiger des Beschwerdeführers, zum\nPflichtverteidiger zu bestellen, keine Missachtung der Verteidigungsrechte des\nBeschwerdeführers erkennen lässt.\nSelbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer verfüge eventuell nicht über die\nfinanziellen Mittel, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezahlen, stellt der Gerichtshof fest,\ndass er tatsächlich, sobald seine Vernehmung beantragt wurde, Zugang zu einem Anwalt\nhatte. Seit August 2008 wurde er von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten, der für ihn\nverschiedene Prozesshandlungen durchführte, wie die Einlegung eines Rechtsmittels, die\nEinsichtnahme in die Akten und die Verständigung mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf\ndie Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers. Insbesondere stellte der Verteidiger des\nBeschwerdeführers den Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger und legte die\nnachfolgenden Rechtsmittel gegen die Ablehnung dieses Antrags ein, die in der\nvorliegenden Rechtssache in Rede steht. Daher war es „im Interesse der Rechtspflege“ nicht\nerforderlich, den gewählten Verteidiger des Beschwerdeführers zum Pflichtverteidiger zu\nbestellen. Der Beschwerdeführer wurde und wird immer noch von demselben, von ihm\ngewählten Verteidiger vertreten und hat keine Gründe vorgebracht, die zur Gewährleistung\nder Verteidigungsrechte in dem vorliegenden Fall eine andere Verfahrensweise notwendig\nerscheinen ließen.\nVor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass eine Verletzung von Artikel Abs. 1\nund Abs. 3 Buchstabe c der Konvention nicht ersichtlich ist. Daraus folgt, dass die\nBeschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-08/6190-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140627","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140627"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-08/6190-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140627","retrieved":"2026-07-29 08:48:31.915115+00:00"}}