{"status":"available","doknr":"001-139529","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1203JUD002202804","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"22028/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist; 2. einstimmig, dass es nicht erforderlich ist, die Rüge nach Artikel 8 der Konvention gesondert zu prüfen; 3. einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; 4. einstimmig, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 7.008,14 Euro (siebentausendundacht Euro und vierzehn Cent) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/12/09 Rechtssache Z. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 22028/04)\nRECHTSSACHE Z. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 22028/04)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n3. Dezember 2009\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache Z. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefevre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nBertram Schmitt, Richter ad hoc,\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. Oktober 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 22028/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. Z. („der\nBeschwerdeführer“), am 15. Juni 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde zunächst durch Herrn F. Wieland, Rechtsanwalt in\nBonn, und anschließend durch Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte sein Recht\nauf Achtung seines Familienlebens verletzt und ihn als unverheirateten Vater diskriminiert\nhätten.\n\n4\nMit Entscheidung vom 1. April 2008 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig.\n\n5\nNachdem die Kammer nach Anhörung der Parteien entschieden hatte, dass eine\nmündliche Verhandlung über die Begründetheit nicht erforderlich war (Artikel 59 Abs. 3 in\nfine), erwiderten die Parteien schriftlich auf die gegnerischen Schriftsätze.\n\n6\nRichterin Jaeger, die für Deutschland gewählte Richterin, erklärte sich in der\nRechtssache für befangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Am 3. August 2009 teilte die\nRegierung dem Gerichtshof nach Artikel 29 Abs. 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung mit,\ndass sie an ihrer Stelle Herrn Bertram Schmitt als Richter ad hoc benannt habe.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n7\nDer 1964 geborene Beschwerdeführer ist in P. wohnhaft.\n\n8\nDer Beschwerdeführer ist Vater einer 1995 nichtehelich geborenen Tochter. Der\nBeschwerdeführer und die Mutter des Kindes trennten sich im August 1998 nach fünfjähriger\nBeziehung. Bis Januar 2001 lebte die Tochter beim Beschwerdeführer, während die Mutter\nin eine andere Wohnung im selben Gebäude gezogen war. Da die Eltern keine gemeinsame\nSorgeerklärung abgegeben hatten, erhielt die Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) die alleinige\nelterliche Sorge.\n\n9\nIm Januar 2001 zog das Kind in den Haushalt der Mutter. In der Folge begannen die\nEltern, über den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind zu streiten. Im Juni 2001\nerreichten sie unter Mithilfe des Jugendamtes Köln-Nippes eine Einigung, nach welcher der\nBeschwerdeführer jeweils von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen, jeweils von\nSonntag 10:00 Uhr bis Montagmorgen und die Hälfte aller Ferien, insgesamt also jeweils\netwa vier Monate im Jahr Umgang mit dem Kind haben sollte. 2001 stellte der\nBeschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen Sorge, da die Mutter einer\ngemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile sich im\nÜbrigen gut miteinander verständigen könnten.\n\n10\nAm 18. Juni 2003 wies das Amtsgericht Köln den Antrag des Beschwerdeführers\nzurück. Es befand, dass es keine Grundlage für die Anordnung der gemeinsamen Sorge\ngebe. Nach deutschem Recht könne die gemeinsame Sorge von bei der Geburt des Kindes\nnicht miteinander verheirateten Eltern nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch\nEheschließung oder durch eine gerichtliche Regelung gemäß § 1672 Abs. 1 BGB erlangt\nwerden, wobei letztere die Zustimmung des anderen Elternteils erfordere. Das Amtsgericht\nKöln erachtete § 1626a BGB für verfassungsgemäß und nahm auf das Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 Bezug (siehe Rdnrn. 18-21). Im Hinblick\ndarauf, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften eine andere Entscheidung nicht zuließen,\nhielt das Amtsgericht es nicht für erforderlich, die Beteiligten persönlich anzuhören.\n\n11\nEine Beschwerde des Beschwerdeführers daraufhin wies das Oberlandesgericht Köln\nam 2. Oktober 2003 zurück. Es stellte darauf ab, dass eine Beteiligung des\nBeschwerdeführers an der elterlichen Sorge nur unter den Voraussetzungen des § 1626a\nBGB möglich sei, da der Beschwerdeführer und die Mutter nicht verheiratet gewesen seien.\nDer Beschwerdeführer und die Mutter hätten die erforderliche gemeinsame Sorgeerklärung\njedoch nicht abgegeben. In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 habe das\nBundesverfassungsgericht befunden, dass § 1626a BGB in Bezug auf die Situation von\nEltern nichtehelich geborener Kinder, die sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt hätten,\nverfassungsgemäß sei. Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass der Beschwerdeführer\nund die Kindsmutter sich im August 1998 getrennt hätten. Somit hätten sie während eines\nZeitraums von eineinhalb Monaten vor der Trennung eine gemeinsame Sorgeerklärung\nabgeben können. Das Oberlandesgericht Köln stellte des Weiteren fest, dass die zum 1. Juli\n1998 in Kraft getretene Neuregelung der\nÖffentlichkeit bereits seit Längerem bekannt gewesen sei. Es habe daher erwartet werden\nkönnen, dass nicht miteinander verheiratete Eltern Interesse an der Sache gezeigt und von\nder Neuregelung Kenntnis genommen hätten.\n\n12\nAm 15. Dezember 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf\nsein Verfahrensrecht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNER-\nSTAATLICHE PRAXIS SOWIE RECHTSVERGLEICHUNG\nA. Einschlägiges innerstaatliches Recht\n1. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n\n13\nDie gesetzlichen Bestimmungen über Sorge- und Umgangsrecht finden sich im\nBürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und\ndas Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).\n\n14\nUrsprünglich standen nichtehelich geborene Kinder laut § 1705 BGB automatisch\nunter der elterlichen Sorge der Mutter. Diese Bestimmung wurde jedoch 1996 vom\nBundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Am 1. Juli 1998 trat die Reform zum\nKindschaftsrecht (Bundesgesetzblatt 1997, S. 2942) zur Umsetzung des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts von 1996 in Kraft. Die einschlägigen Bestimmungen im BGB\nwurden wie folgt geändert: Nach § 1626a Abs. 1 können die Eltern eines nichtehelich\ngeborenen minderjährigen Kindes die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn sie eine\nentsprechende Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Andernfalls\nsieht § 1626a Abs. 2 vor, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht erhält.\n\n15\nLeben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die alleinige elterliche\nSorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so sieht § 1672 Abs. 1 BGB vor, dass das\nFamiliengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil allein übertragen kann, wenn ein\nElternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils den entsprechenden Antrag stellt. Dem\nAntrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. § 1672 Abs. 2\nBGB sieht vor, dass, soweit eine Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1\nstattgefunden hat, das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des\nanderen Elternteils entscheiden kann, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam\nzusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die\nÜbertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.\nIm Gegensatz hierzu führen Eltern nach ihrer Trennung das Sorgerecht gemeinsam fort,\nwenn sie vor ihrer Trennung die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, entweder weil\ndas Kind ehelich geboren wurde, weil die Eltern einander nach der Geburt des Kindes\ngeheiratet haben, oder weil sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben, es sei denn, ein\nGericht spricht einem Elternteil auf dessen Antrag hin, und wenn es dem Wohl des Kindes\ndient, nach § 1671 BGB das alleinige Sorgerecht zu.\n\n16\nNach § 1666 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu\ntreffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch\nVernachlässigung gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt sind, diese Maßnahmen selbst\nzu treffen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von einem Elternteil\nverbunden ist, sind nur zulässig, wenn das Kind andernfalls in Gefahr wäre (§ 1666a BGB).\n2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n17\nAm 29. Januar 2003 befand das Bundesverfassungsgericht, dass § 1626a BGB nicht\nmit dem Grundgesetz vereinbar sei, da eine Übergangsregelung für unverheiratete Eltern\nfehle, die 1996 zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des\nKindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hätten (also diejenigen, denen es\nunmöglich war, vor dem 1. Juli 1998 eine Sorgeerklärung abzugeben). Um die oben\ngenannte mangelnde Verfassungsmäßigkeit zu beheben, führte der deutsche Gesetzgeber\nam 31. Dezember 2003 Artikel 224 § 2a [sic] des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nGesetzbuch ein, wonach ein Gericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des\nanderen Elternteils ersetzen kann, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in\nhäuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und\nsich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben, vorausgesetzt die gemeinsame elterliche Sorge\ndient dem Kindeswohl.\n\n18\nIn seinem Urteil vom 29. Januar 2003 befand das Bundesverfassungsgericht jedoch\nauch, dass § 1626a Abs. 2 BGB – von der fehlenden Übergangsregelung abgesehen – das\nElternrecht des Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes nicht verletze. Verheiratete\nEltern hätten sich mit dem Eheschluss dazu verpflichtet, füreinander und für ein\ngemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Im Gegensatz dazu könne der Gesetzgeber\nbei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes nicht davon ausgehen, dass diese in\nhäuslicher Gemeinschaft lebten und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen\nwollten. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Vater eines nichtehelich\ngeborenen Kindes in der Regel zusammen mit der Mutter die Verantwortung für das Kind\ntragen wolle. Das Kindeswohl verlange daher, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person\nhabe, die rechtsverbindlich für es handeln könne. Angesichts der sehr unterschiedlichen\nLebensverhältnisse, in die diese Kinder hineingeboren würden, sei es grundsätzlich\ngerechtfertigt, das Kind sorgerechtlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden\nElternteilen gemeinsam zuzuordnen. Diese Regelung sei auch deshalb verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber den Eltern nichtehelich geborener Kinder die\nMöglichkeit eingeräumt habe, durch eine gemeinsame Sorgeerklärung das gemeinsame\nSorgerecht zu erhalten.\n\n19\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Gesetzgeber davon ausgehen\ndürfe, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge mit\nmehr Nachteilen als Vorteilen für das nichtehelich geborene Kind verbunden sei. Die\ngemeinsame Sorge bedürfe eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern.\nWenn die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage seien, könne die\ngemeinsame Sorge dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber nehme an, dass der\ndurch Eheschluss ausdrücklich bekundete Wille beider Eltern zur gemeinsamen Sorge auch\nderen Kooperationsbereitschaft zeige. Unverheiratete Eltern könnten ihrer\nKooperationsbereitschaft durch eine gemeinsame Sorgeerklärung Ausdruck verleihen. Der\nZugang des Vaters zur elterlichen Sorge hänge zwar von der Bereitschaft der Mutter ab, mit\nihm gemeinsam Sorge zu tragen, genauso wenig könne aber die Mutter ohne Bereitschaft\ndes Vaters die gemeinsame Sorge einfordern. Beide Eltern erhielten damit gleichermaßen\nZugang zur gemeinsamen Sorge nur, wenn sie dies übereinstimmend wollten. Diese\nEinschränkung des väterlichen Elternrechts sei nicht unberechtigt, denn auch bei\nverheirateten Eltern beruhe die gemeinsame Sorge auf ihrer Ehe. Das anwendbare Recht\ngebe unverheirateten Paaren insbesondere dann die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge\nauszuüben, wenn sie mit dem Kind zusammenlebten, und nicht nachdem sie sich getrennt\nhätten. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass, wenn die Eltern zusammen lebten,\ndie Mutter sich aber weigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, dies eine\nAusnahme sei und die Mutter schwerwiegende Gründe habe, die das Kindeswohl beträfen.\nAufgrund dieser Annahme verletze das anwendbare Recht das Recht des Vaters auf\nAchtung seines Familienlebens nicht dadurch, dass keine gerichtliche Einzelfallprüfung\nvorgesehen sei. Beim Vorliegen solch schwerwiegender Gründe sei nicht zu erwarten, dass\ndie Gerichte eine gemeinsame Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachten würden.\n\n20\nEs fehlten gesicherte Erkenntnisse darüber, ob es trotz dieser Neuregelung eine\nbeachtliche Zahl von Fällen gebe, in denen es nicht zu einer gemeinsamen Sorge komme,\nund welche Gründe hierfür maßgeblich seien.\n\n21\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, die\nEntwicklungen zu beobachten und zu prüfen, ob die dem Regelungskonzept zugrunde\nliegenden Annahmen vor der Wirklichkeit Bestand hätten. Sollte dies nicht der Fall sein,\nwerde der Gesetzgeber mit einer Korrektur der Regelung dafür sorgen müssen, dass Vätern\nein ausreichender Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird.\nB. Rechtsvergleichung\n\n22\nEine rechtsvergleichende Untersuchung unter Berücksichtigung der nationalen\nRechtsvorschriften einer Reihe von Mitgliedstaaten des Europarats zeigt, dass im Grunde\nalle in die Untersuchung einbezogenen Mitgliedsstaaten die gemeinsame elterliche Sorge\nnicht miteinander verheirateter Eltern für ihre nichtehelich geborenen Kinder vorsehen.\nGrundvoraussetzungen für die Ermöglichung einer gemeinsamen elterlichen Sorge durch\nnicht miteinander verheiratete Eltern sind die Vaterschaftsfeststellung und die Zustimmung\nbeider Elternteile zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts.\n\n23\nFür den Fall aber, dass die Eltern sich nicht einigen können, sehen die\nMitgliedsstaaten für die Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts für nichtehelich\ngeborene Kinder unterschiedliche Lösungen vor.\n\n24\nNur in wenigen Ländern wird diese Frage in den gesetzlichen Regelungen\nausdrücklich behandelt. In einigen Ländern, darunter Österreich, Norwegen und Serbien, ist\nim innerstaatlichen Recht festgelegt, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts\ndurch nicht miteinander verheiratete Eltern die Zustimmung beider Elternteile voraussetzt,\nwas bedeutet, dass derjenige Elternteil, der nicht zustimmt, ein Vetorecht hat. Im Gegensatz\ndazu scheinen die Gesetze in Ungarn, Irland und Monaco die gemeinsame Ausübung der\nelterlichen Sorge auch ohne die Zustimmung der Eltern vorzusehen.\n\n25\nIn einigen Mitgliedsstaaten wie Luxemburg und der Tschechischen Republik gibt es\nzwar keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen hierzu, aber die innerstaatlichen Gerichte\nhaben die anwendbaren Bestimmungen so ausgelegt, dass ein gemeinsames Sorgerecht\nnur mit Zustimmung der Eltern möglich ist, wohingegen beispielsweise das Oberste Gericht\nder Niederlande entschieden hat, dass das innerstaatliche Recht so auszulegen sei, dass\nder Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht auch dann beantragen\nkönne, wenn die Mutter dem nicht zustimme. Spanien verfolgt offenbar einen ähnlichen\nAnsatz.\n\n26\nMit Ausnahme der wenigen Länder, in denen ein Vetorecht eines Elternteils\nausdrücklich im innerstaatlichen Recht festgelegt ist, sieht die innerstaatliche Gesetzgebung\nder meisten Mitgliedsstaaten als Lösung vor, dass ein Gericht auf Antrag eines Elternteils\nunter Berücksichtigung des Kindeswohls über den Ausgang eines Sorgerechtsstreits\nzwischen den Eltern entscheidet. Alle Mitgliedsstaaten betonen die besondere Bedeutung\ndes Kindeswohls für Entscheidungen in Sorgerechtssachen. Bei der Entscheidung darüber,\nwas dem Wohl des Kindes in diesem Zusammenhang dient, berücksichtigen die\ninnerstaatlichen Gerichte gemeinhin die Stellung der Eltern und des Kindes sowie die\nbesonderen Umstände des jeweiligen Falles, so unter anderem das nachweisbare Interesse\ndes jeweiligen Elternteils an dem Kind sowie sein Bekenntnis zu ihm.\n\n27\nZusammenfassend wird – wie auch die Regierung betont – durch die Untersuchung\nbestätigt, dass es in den Mitgliedsstaaten zwar verschiedene Ansätze gibt, die Mehrzahl der\nMitgliedsstaaten jedoch eine Beteiligung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters am\nSorgerecht unabhängig vom Willen der Mutter oder zumindest durch gerichtliche Anordnung\nnach einer Kindeswohlprüfung vorsieht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8\nDER KONVENTION\n\n28\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die\nGerichtsentscheidungen, mit denen das gemeinsame Sorgerecht abgelehnt worden sei, sein\nRecht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten, und nach Artikel 14 i. V. m.\nArtikel 8 der Konvention, dass die Anwendung von § 1626a Abs. 2 BGB eine\nungerechtfertigte Diskriminierung unverheirateter Väter wegen des Geschlechts und im\nVergleich zu geschiedenen Vätern darstelle.\nArtikel 8 lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\nfür die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nArtikel 14 lautet wie folgt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n1. Das Vorbringen der Regierung\n\n29\nDie Regierung brachte vor, dass § 1626a Abs. 2 BGB die Unterschiedlichkeit der\nLebensverhältnisse zugrunde liege, in die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern\nhineingeboren werden, und die von der intakten Vater-Kind-Beziehung bis zur\nGleichgültigkeit des Vaters reiche. Mit der primären Zuordnung der elterlichen Sorge an die\nMutter, die – im Gegensatz zum Vater – mit dem Zeitpunkt der Geburt feststehe, sollte im\nSinne der Rechtssicherheit eine klare Zuordnung des Sorgerechts und damit zum Schutz\ndes betroffenen Kindes von Anfang an eine verbindliche Festlegung seines gesetzlichen\nVertreters erfolgen. Dem Zustimmungserfordernis beider Elternteile für die gemeinsame\nAusübung der elterlichen Sorge liege der Gedanke zugrunde, dass Eltern, die sich über die\nAbgabe einer Sorgeerklärung nicht einigen könnten, mit hoher Wahrscheinlichkeit in Konflikt\ngeraten würden, wenn es um konkrete Fragen der Ausübung der elterlichen Sorge gehe;\ndies könne zu belastenden Auseinandersetzungen führen, die dem Wohl des Kindes\nabträglich seien.\n\n30\nDie Regierung betonte darüber hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht dem\nGesetzgeber aufgegeben habe, sämtliche Entwicklungen zu beobachten und zu prüfen, ob\ndie dem Regelungskonzept zugrunde liegenden Annahmen auch vor der Wirklichkeit\nBestand hätten. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, habe sie verschiedene\nMaßnahmen ergriffen und z.B. statistische Daten erhoben und Untersuchungen\ndurchgeführt. Im März 2009 sei ein Forschungsvorhaben zum gemeinsamen Sorgerecht\nnicht miteinander verheirateter Eltern auf den Weg gebracht worden. Allerdings hätten die\ngenannten Untersuchungen noch keine eindeutigen Ergebnisse erbracht.\n\n31\nNach Auffassung der Regierung war der Eingriff in die geltend gemachten Rechte des\nVaters durch die gesetzliche Regelung, welche die gemeinsame elterliche Sorge von der\nZustimmung der Mutter abhängig macht, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig,\num das berechtigte Ziel des Schutzes des Kindeswohls zu erreichen, auch wenn es in dieser\nFrage keinen Konsens in Europa gibt. Zwar sehe die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten\neine Beteiligung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters am Sorgerecht unabhängig\nvom Willen der Mutter oder zumindest durch gerichtliche Anordnung nach einer\nKindeswohlprüfung vor, in anderen europäischen Ländern (wie z. B. in Österreich,\nLiechtenstein, in der Schweiz und in Dänemark) bestehe aber eine mit den deutschen\nVorschriften vergleichbare Regelung. Da der Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage\nbeurteile, sondern die Art und Weise, in welcher die Regelungen unter den konkreten\nUmständen auf den Beschwerdeführer angewandt werden, sei die unter Mithilfe des\nJugendamtes getroffene Vereinbarung der Eltern, die dem Beschwerdeführer jährlich gut vier\nMonate Umgang mit dem Kind gewährt habe, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer\nhabe somit die Möglichkeit gehabt, großen Anteil am Leben seiner Tochter zu nehmen. Er\nsei durch die Regelung zugunsten der Mutter weder diskriminiert worden, noch habe diese\neine Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten bzw. geschiedenen Vätern bewirkt. Die\nSituation von Mutter und Vater sei nicht völlig vergleichbar, weil die Vaterschaft, wenn die\nEltern nicht miteinander verheiratet sind, nicht von vornherein bestimmt werden könne. Die\nvorgenannten Vorschriften des BGB knüpften nicht an das Geschlecht an, sondern wollten,\ndie Interessen aller Berechtigten so weit als möglich berücksichtigend, die elterliche Sorge\nbei nichtehelich geborenen Kindern in einem ausgewogenen Verhältnis gestalten. Überdies\nsei die gemeinsame Sorgetragung mit der Mutter nach deutschem Recht unabhängig davon,\nob die Eltern miteinander verheiratet sind, an deren Einwilligung gebunden. Die Regierung\nbrachte schließlich vor, dass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht\nausgeschlossen werden könne, dass die Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten\nzwischen beiden Elternteilen führe und dem Kindeswohl daher abträglich sei.\n2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n32\nDer Beschwerdeführer beanstandete, dass es das Wohl eines nichtehelich geborenen\nKindes nicht rechtfertige, dass ein Vater, der sich in der Vergangenheit um das Kind\ngekümmert habe, kein gemeinsames Sorgerecht erhalten könne. Bei der Annahme, dass die\ngemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter dem Kindeswohl zwangsläufig abträglich\nsei, handele es sich um reine Vermutungen. Nach anwendbarem Recht müssten die\nBehörden und Gerichte das Kindeswohl nicht einmal in Betracht ziehen, da das Gesetz\nausdrücklich vorsehe, dass ein Vater ohne Zustimmung der Mutter kein gemeinsames\nSorgerecht erhalten könne. Überdies sei das Kind in der vorliegenden Rechtssache nicht\nangehört worden. § 1626a Abs. 2 BGB beruhe auf der Annahme, dass Väter nichtehelich\ngeborener Kinder im Vergleich zu Müttern nichtehelich geborener Kinder weniger geeignet\nseien, die elterliche Sorge auszuüben. Die vorliegende Individualbeschwerde beweise\njedoch das Gegenteil, da der Beschwerdeführer sich nämlich hervorragend um seine Tochter\ngekümmert habe. Außerdem habe die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall\nkeine hinreichenden Gründe dafür vorgebracht, dem Beschwerdeführer das Sorgerecht\nvorzuenthalten, das er ausüben wolle. Der deutsche Gesetzgeber sei davon ausgegangen,\ndass das Sorgerecht eines Vaters angesichts der angeblich zahlreichen instabilen\nBeziehungen mit nichtehelich geborenen Kindern in der Gesellschaft nicht gerechtfertigt sei,\nund ignoriere dabei Entwicklungen wie die steigende Zahl unverheirateter Paare, die die\nelterliche Sorge gemeinsam ausüben wollten. Es sei daher nicht akzeptabel, das\ngemeinsame Sorgerecht für Väter nichtehelich geborener Kinder aufgrund negativer\nErfahrungen mit der Ausübung der gemeinsamen Sorge durch Paare in instabilen\nBeziehungen generell auszuschließen. Überdies sei der Gesetzgeber seiner Verpflichtung,\ndie neuesten Entwicklungen zu beobachten, nicht hinreichend nachgekommen.\n\n33\nDa seine Vaterschaft von Anfang an festgestanden habe, bestehe in vorliegender\nRechtssache keine Rechtsunsicherheit. Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer es für\ninakzeptabel anzunehmen, dass die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes für die\nAusübung der Sorge a priori besser geeignet sei als der Vater, weil sie das Kind geboren\nhabe. Die Mängel des derzeit anwendbaren innerstaatlichen Rechts lägen jedoch nicht so\nsehr darin, dass die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht erhalte, sondern darin, dass\nder Vater nicht die Möglichkeit habe, diese Entscheidung zu korrigieren. Selbst wenn die\nWeigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, vollkommen willkürlich\nsei, habe der Vater keine Chance, diese Erklärung durch eine gerichtliche Verfügung nach\n§ 1672 Abs. 1 BGB ersetzen zu lassen. Die rechtliche Lage verletze insbesondere dann das\nRecht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens, wenn der Vater für erhebliche Zeit mit\ndem Kind Umgang gehabt habe und er eine enge Bindung zu dem Kind habe. In Bezug auf\nArtikel 14 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das anwendbare Recht ihn ohne\nhinreichenden Grund wegen seines Geschlechts und als unverheirateten Vater diskriminiere.\nDas Kindeswohl würde es nicht zulassen, dass die Mutter eine gemeinsame Sorgeerklärung\nverhindere. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, die fehlende\nZustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n34\nAngesichts der behaupteten Diskriminierung des Beschwerdeführers in seiner\nEigenschaft als Vater eines nichtehelichen Kindes hält es der Gerichtshof für angebracht, die\nRechtssache zunächst nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention zu prüfen.\nA. Anwendbarkeit\n\n35\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 lediglich eine Ergänzung der\nübrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu darstellt.\nEr existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und\nFreiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die\nAnwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt – und er\ninsoweit autonom ist –, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage\nstehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe u.a. Urteil\nAbdulaziz, Cabales und Balkandali ./. Vereinigtes Königreich vom 28. Mai 1985, Serie A\nBand 94, Rdnr. 71, und Urteil .K. S. ./. Deutschland vom 18. Juli 1994, Serie A Band 291-B,\nRdnr. 22).\n\n36\nDer Gerichtshof muss deshalb feststellen, ob Artikel 8 der Konvention in der\nvorliegenden Rechtssache anwendbar ist.\n\n37\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff\nder Familie nach dieser Bestimmung nicht auf durch Ehe begründete Beziehungen\nbeschränkt ist und auch andere de facto „Familien”-Beziehungen umfassen kann, wenn die\nBeteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen\nBeziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine\nGeburt ipso iure Teil dieses „Familien”-Verbandes. Zwischen dem Kind und seinen Eltern\nbesteht also eine Bindung, die dem Familienleben gleichkommt (siehe Urteil Keegan ./.\nIrland vom 26. Mai 1994, Serie A, Band 290, Rdnr. 44). Ob ein „Familienleben” im Sinne von\nArtikel 8 besteht, ist im Wesentlichen eine Tatsachenfrage, bei der es darauf ankommt, ob\ntatsächlich und praktisch enge persönliche Bindungen vorliegen, insbesondere das\nnachweisbare Interesse des Vaters an dem Kind und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als\nauch nach der Geburt (siehe u. a. Lebbink ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\n45582/99, Rdnr. 36, ECHR 2004-IV).\n\n38\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass für einen Elternteil und sein Kind das\nZusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn\ndie Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, welche\ndie Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel 8 der\nKonvention geschützte Recht bedeuten (siehe u. a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7.\nAugust 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Rdnr. 52, und E.\n./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 43, ECHR 2000-VIII).\n\n39\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache die Vaterschaft des\nBeschwerdeführers von Beginn an feststand und dass er mit der Mutter und dem Kind\nzusammenlebte, bis das Kind dreieinhalb Jahre alt war. Nach der Trennung der Eltern im\nJahre 1998 lebte das Kind weiterhin mehr als zwei Jahre bei dem Beschwerdeführer. Seit\n2001 lebt das Kind bei der Mutter, wobei der Vater ein umfangreiches Umgangsrecht gehabt\nund für die täglichen Bedürfnisse des Kindes gesorgt hat.\n\n40\nFolglich stellten die angegriffenen Maßnahmen in der vorliegenden Rechtssache, d.h.\ndie Entscheidungen, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf das gemeinsame\nSorgerecht, also das Recht auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge u.a. in\nBezug auf die Bildung und Betreuung seiner Tochter sowie die Bestimmung ihres\nAufenthalts, abgelehnt wurde, einen Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 der Konvention\ngarantierte Recht des Beschwerdeführers auf die Achtung seines Familienlebens dar.\n\n41\nDer Gerichtshof stellt deshalb fest, dass der Sachverhalt der vorliegenden\nRechtssache unter Artikel 8 der Konvention fällt und dass Artikel 14 daher anwendbar ist.\nB. Vereinbarkeit\n\n42\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 im Hinblick auf den Genuss\nder nach der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten Schutz vor Ungleichbehandlung\nvon Menschen in vergleichbaren Situationen bietet, wenn dafür keine sachlichen und\nvernünftigen Gründe gibt (siehe u.a. Urteil Hoffmann ./. Österreich vom 23. Juni 1993, Rdnr.\n31, Serie A Nr. 255-C).\n\n43\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer in\nseiner Eigenschaft als Vater eines nichtehelich geborenen Kindes zum einen eine\nUngleichbehandlung gegenüber der Mutter rügte, da er keine Möglichkeit habe, ohne die\nZustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Zum anderen rügte er\neine Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten bzw. geschiedenen Vätern, die das\ngemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung oder Trennung von der Mutter behalten\nkönnen.\n\n44\nZur geltenden Rechtlage in Bezug auf Väter ehelicher Kinder im Vergleich zu Vätern\nnichtehelicher Kinder stellt der Gerichtshof fest, dass die geltenden Rechtsvorschriften\nunterschiedliche Regelungen enthalten und zu einer unterschiedlichen Behandlung der\nbeiden Gruppen von Elternteilen führen. Ein Elternteil der ersten Gruppe hat von vornherein\nund auch noch nach der Scheidung ein gesetzliches Recht auf die gemeinsame elterliche\nSorge, das nur dann von einem Familiengericht eingeschränkt oder für ruhend erklärt\nwerden kann, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind hingegen der Mutter zusteht, es sei\ndenn, die beiden Elternteile einigen sich darauf, die gemeinsame elterliche Sorge zu\nbeantragen. Die einschlägigen Bestimmungen schließen zwar nicht kategorisch aus, dass\nder Vater künftig das gemeinsame Sorgerecht erlangen kann, doch nach §§ 1666 und 1672\nBGB kann das Familiengericht das Sorgerecht nur dann auf den Vater übertragen, wenn das\nWohl des Kindes durch Vernachlässigung seitens der Mutter gefährdet ist oder wenn ein\nElternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils einen entsprechenden Antrag stellt. Liegen\ndiese Voraussetzungen nicht vor, d.h. ist das Wohl des Kindes nicht gefährdet und stimmt\ndie Mutter einer Übertragung des Sorgerechts nicht zu, wie im vorliegenden Fall festgestellt\nwurde, sieht das deutsche Recht keine gerichtliche Überprüfung der Frage vor, ob die\nZuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge an beide Elternteile dem Kindeswohl dienen\nwürde.\n\n45\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in Rechtssachen, die sich aus\nIndividualbeschwerden ergeben, nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, die innerstaatlichen\nRechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise diese\nRechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den Beschwerdeführer angewendet\nwurden und ob ihre Anwendung im vorliegenden Fall eine nicht gerechtfertigte\nUngleichbehandlung des Beschwerdeführers zur Folge hatte (siehe S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 86, ECHR 2003-VIII).\n\n46\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf das gemeinsame\nSorgerecht für seine Tochter mit der Begründung abgelehnt haben, dass nach 1626a BGB\ndie Mutter die elterliche Sorge habe, sofern nicht eine gemeinsame Sorgeerklärung der\nEltern vorliege. Die Sichtweise der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall entspricht\ndemnach vollauf den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Da nach dem innerstaatlichen\nRecht eine anderslautende Entscheidung nicht möglich war, prüften die innerstaatlichen\nGerichte folglich nicht, ob in diesem konkreten Fall die Erteilung des gemeinsamen\nSorgerechts das Wohl des Kindes gefährden würde oder im Gegenteil dem Kindeswohl\ndienlich wäre. Der entscheidende Punkt ist, dass das gemeinsame Sorgerecht gegen den\nWillen der Mutter eines nichtehelichen Kindes prima facie als dem Kindeswohl nicht dienlich\nangesehen wird.\n\n47\nDas Amtsgericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln stützten sich auf das\nLeiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das eine ausführliche\nBegründung hinsichtlich des Konflikts zwischen § 1626a BGB und dem Recht von Vätern\nnichtehelicher Kinder auf Achtung ihres Familienlebens enthält. Das\nBundesverfassungsgericht befand, das Kindeswohl verlange, dass das Kind ab seiner\nGeburt eine Person habe, die für das Kind rechtsverbindlich handeln könne. Angesichts der\nsehr unterschiedlichen Lebensverhältnisse, in die diese Kinder hineingeboren würden, sei es\ngerechtfertigt, grundsätzlich der Mutter das alleinige Sorgerecht zuzusprechen, und nicht\ndem Vater, der in jedem Fall die Möglichkeit habe, bei Abgabe einer gemeinsamen\nSorgeerklärung die elterliche Sorge zu erhalten.\n\n48\nUnter Berücksichtung der vorgenannten Gerichtsentscheidungen und der zugrunde\nliegenden Rechtsvorschriften stellt der Gerichtshof fest, dass hinreichende Gründe für die\nSchlussfolgerung vorliegen, dass es hinsichtlich der Übertragung des Sorgerechts auf den\nBeschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vater eines nichtehelichen Kindes eine\nunterschiedliche Behandlung gegenüber der Mutter und gegenüber verheirateten Väter\ngegeben hat. Die Regierung trug in diesem Zusammenhang vor, die Situation von Mutter\nund Vater könne nicht als völlig vergleichbar angesehen werden, denn im Gegensatz zur\nMutterschaft, die mit der Geburt feststehe, könne die Vaterschaft, wenn der Vater nicht mit\nder Mutter verheiratet sei, nicht von vornherein bestimmt werden. Nach Auffassung des\nGerichtshofs sind diese Ausführungen für die Entscheidung darüber erheblich, ob die\nunterschiedliche Behandlung gerechtfertigt war (siehe Urteil Rasmussen ./. Dänemark vom\n28. November 1984, Rdnr. 37, Serie A Band 87).\n\n49\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche\nBehandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend, wenn es für sie keine sachlichen und\nvernünftigen Gründe gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die\neingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen\n(siehe insbesondere Urteil Inze ./. Österreich vom 28. Oktober 1987, Rdnr. 41, Serie A Band\n126, und Mazurek ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34406/97, Rdnr. 48, ECHR 2000-\nII).\n\n50\nDie Vertragsstaaten haben einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob und\ninwieweit gewisse Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche\nBehandlung rechtfertigen (siehe Abdulaziz, Cabales und Balkandali, a.a.O., S. 35-36, Rdnr.\n72). Der Umfang des Beurteilungsspielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand\nund dem Hintergrund des Falls ab; dabei kann ein maßgeblicher Faktor das Vorhandensein\noder Nichtvorhandensein von Gemeinsamkeiten zwischen den Rechtsvorschriften der\nVertragsstaaten sein (siehe u.a. Urteil Petrovic ./. Österreich vom 27. März 1998, Rdnr. 38,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-II).\n\n51\nDer Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass nur wenn sehr schwerwiegende\nGründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts\noder wegen nichtehelicher und ehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen\nwerden kann (siehe K. S. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 24; Mazurek ./. Frankreich, a.a.O.,\nRdnr. 49). Dasselbe gilt für eine unterschiedliche Behandlung des Vaters eines aus einer\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindes gegenüber dem Vater eines\nKindes, das in einer durch Ehe begründeten Beziehung geboren wurde (siehe S. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnr. 93).\n\n52\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffenen Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte auf § 1626a BGB beruhen, dessen Ziel es ist, das Wohl eines\nnichtehelichen Kindes zu schützen, indem der gesetzliche Vertreter des Kindes bestimmt\nwird und Auseinandersetzungen zwischen den Eltern im Hinblick auf die Ausübung der\nelterlichen Sorge, die auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden, vermieden werden.\nMit den Entscheidungen wurde also ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 14 verfolgt.\n\n53\nDer Gerichtshof erkennt an, dass der Gesetzgeber, indem er Eltern eines\nnichtehelichen Kindes gestattet, sich auf das gemeinsame Sorgerecht zu einigen, versucht,\nsie in gewissem Umfang verheirateten Eltern gleichzustellen, die sich mit dem Eheschluss\ndazu verpflichtet hätten, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu\ntragen.\n\n54\nDer Gerichtshof ist sich darüber hinaus bewusst, dass die Lebensverhältnisse, in die\nKinder nicht miteinander verheirateter Eltern hineingeboren werden, unterschiedlich sind und\nvon Beziehungen, in denen die Identität des Vaters nicht feststeht oder der Vater keine\nVerantwortung übernehmen will, bis hin zu Beziehungen reichen, in denen der Vater\nvollständig in die Erziehung des Kindes einbezogen ist und das Kind in Lebensverhältnissen\naufwächst, die praktisch nicht von denen zu unterscheiden sind, die sich auf einer intakten\nEhe der Eltern gründen.\n\n55\nDer Gerichtshof erkennt an, dass es angesichts dieser unterschiedlichen\nLebenssituationen nichtehelicher Kindern und in Ermangelung einer gemeinsamen\nSorgeerklärung gerechtfertigt war, zum Schutz des Kindeswohls die elterliche Sorge\nzunächst der Mutter zuzuweisen, um sicherzustellen, dass es ab der Geburt eine Person\ngab, die für das Kind rechtsverbindlich handeln konnte.\n\n56\nDer Gerichtshof erkennt ferner an, dass es triftige Gründe dafür geben kann, einem\nnicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen; dies kann der\nFall sein, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das\nKindeswohl gefährden. Es ist jedoch keineswegs erwiesen, dass die Beziehung zwischen\nnicht verheirateten Vätern und ihren Kindern generell durch eine solche Haltung\ngekennzeichnet ist.\n\n57\nDer Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass die vorstehenden Erwägungen im Fall\ndes Beschwerdeführers nicht zutrafen. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers stand von\nBeginn an fest; er lebte mit der Mutter und dem Kind zusammen, bis das Kind dreieinhalb\nJahre alt war, und nach der Trennung der Eltern noch weitere zwei Jahre mit dem Kind,\ninsgesamt also mehr als fünf Jahre. Nachdem das Kind zur Mutter gezogen war, übte der\nVater weiterhin ein umfangreiches Umgangsrecht aus und sorgte für die täglichen\nBedürfnisse des Kindes. Dennoch war es dem Beschwerdeführer von vornherein kraft\nGesetzes verwehrt, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, ob die Übertragung der\ngemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen würde, und eine möglicherweise\nwillkürliche Weigerung der Mutter, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, durch eine\ngerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen.\n\n58\nDer Gerichtshof ist nicht überzeugt von dem von der Regierung vorgetragenen und in\nder Begründung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Argument, der Gesetzgeber\ndürfe davon ausgehen, dass, wenn die Eltern zusammenlebten, die Mutter sich aber\nweigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, dies eine Ausnahme sei und die\nMutter dafür schwerwiegende Gründe habe, die vom Kindeswohl getragen seien. In diesem\nZusammenhang begrüßt der Gerichtshof die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, um\ndem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen, die tatsächliche Entwicklung\nzu beobachten und zu prüfen, ob die dem Regelungskonzept zugrunde liegenden Annahmen\nauch vor der Wirklichkeit Bestand hätten. Er stellt jedoch fest, dass diese Untersuchungen\nnoch keine klaren Ergebnisse erbracht haben und insbesondere, was die Beweggründe der\nMütter für die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge angeht, zeigen, dass diese\nnicht notwendig von Erwägungen des Kindeswohls getragen sein müssen.\n\n59\nAus den vorstehenden Erwägungen kann der Gerichtshof die Annahme nicht teilen,\ndass das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter prima facie dem Kindeswohl\nwiderspricht.\n\n60\nDer Gerichtshof berücksichtigt zwar den großen Beurteilungsspielraum der Behörden,\ninsbesondere bei Entscheidungen über Sorgerechtsangelegenheiten (siehe S. ./.\nDeutschland, a.a.O., Rdnr. 63), aber auch den sich in diesem Bereich weiterentwickelnden\neuropäischen Kontext und die steigende Zahl nicht verheirateter Eltern. Der Gerichtshof\nweist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Konvention ein lebendiges\nInstrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist (siehe u. a. Urteil\nMarckx ./. Belgien vom 13. Juni 1979, Rdnr. 41, Serie A Band 31, und Urteil Johnston u. a. ./.\nIrland vom 18. Dezember 1986, Rdnr. 53, Serie A Band 112). Der Gerichtshof stellt in\ndiesem Zusammenhang fest, dass es zwar keinen europäischen Konsens darüber gibt, ob\nVäter nichtehelicher Kinder das Recht haben, das gemeinsame Sorgerecht auch ohne\nZustimmung der Mutter zu beantragen, der gemeinsame Ausgangspunkt in den meisten\nMitgliedstaaten offenbar jedoch ist, dass Entscheidungen über die Übertragung des\nSorgerechts auf das Kindeswohl abstellen müssen und diese Übertragung im Falle eines\nKonflikts zwischen den Eltern der Prüfung durch die innerstaatlichen Gerichte unterliegen\nsollte.\n\n61\nDas insoweit von der Regierung angeführte Argument, unter den Umständen der\nvorliegenden Rechtssache könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gerichtliche\nAnordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen beiden Elternteilen führe und\ndem Kindeswohl daher abträglich sei, überzeugt den Gerichtshof nicht. Es stimmt zwar, dass\nGerichtsverfahren, die die Zuweisung der elterlichen Sorge betreffen, immer potenziell zur\nVerunsicherung eines kleinen Kindes führen; der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das\ninnerstaatliche Recht eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Zuweisung der\nelterlichen Sorge und bei der Lösung von Konflikten zwischen getrennten Eltern immer dann\nvorsieht, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt war, entweder weil die Eltern zum\nZeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder danach geheiratet haben oder die\ngemeinsame elterliche Sorge vereinbart hatten. In einem solchen Fall behalten die Eltern\ndas gemeinsame Sorgerecht, es sei denn, das Gericht überträgt nach § 1671 BGB auf\nAntrag eines Elternteils in Übereinstimmung mit dem Kindeswohl das alleinige Sorgerecht\nauf diesen Elternteil.\n\n62\nNach Auffassung des Gerichtshofs hat die Regierung nicht ausreichend begründet,\nwarum die Umstände des vorliegenden Falls einen geringeren Rechtsschutz rechtfertigen als\nin diesen Fällen und warum der Beschwerdeführer, dessen Vaterschaft anerkannt ist und der\ndiese Rolle übernommen hat, insoweit anders behandelt werden sollte als ein Vater, der\nursprünglich die elterliche Sorge innehatte und sich später von der Mutter getrennt hat oder\nsich hat scheiden lassen.\n\n63\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass bei der in Rede stehenden Diskriminierung der grundsätzliche Ausschluss\neiner gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter\nnicht in einem angemessenen Verhältnis stand zu dem verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz\ndes Wohls eines nichtehelichen Kindes.\n\n64\nFolglich ist in der vorliegenden Rechtssache Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention verletzt worden.\n\n65\nAngesichts dieser Schlussfolgerung hält es Gerichtshof nicht für erforderlich zu\nprüfen, ob auch Artikel 8 der Konvention für sich genommen verletzt worden ist.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n66\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n67\nUnter Berufung auf die Rechtssache E. (E. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, ECHR 2000-VIII) machte der Beschwerdeführer einen\nBetrag in Höhe von mindestens 15.000 Euro (EUR) als Entschädigung für\nNichtvermögensschäden wegen des Kummers und der Frustration geltend, die er erlitten\nhabe, weil er in seiner Rolle als Vater nicht förmlich anerkannt worden sei und nicht aktiv zu\nwesentlichen Entscheidungen über seine Tochter habe beitragen können.\n\n68\nDie Regierung stellte die Frage zwar in das Ermessen des Gerichtshofs, hielt die von\ndem Beschwerdeführer geforderte Summe aber für unangemessen hoch.\n\n69\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass er nicht darüber spekulieren kann, ob dem\nBeschwerdeführer die elterliche Sorge übertragen worden wäre, wenn die innerstaatlichen\nGerichte die Begründetheit seines Antrags in Übereinstimmung mit seinen Rechten aus der\nKonvention geprüft hätten. Unter Berücksichtigung ferner, dass der Beschwerdeführer - im\nUnterschied zu dem Vater in der Rechtssache E. – während des gesamten Verfahrens\nregelmäßigen Umgang mit seiner Tochter hatte, stellt nach Ansicht des Gerichtshofs die\nFeststellung einer Verletzung eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom\nBeschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar.\nB. Kosten und Auslagen\n\n70\nDer Beschwerdeführer machte ferner 3.696,55 Euro für die vor den innerstaatlichen\nGerichten entstandenen Kosten und Auslagen und 3.311,59 Euro für Kosten und Auslagen\nvor dem Gerichtshof geltend.\n\n71\nDie Regierung bestritt die Forderung bezüglich der Auslagen vor dem Gerichtshof.\n\n72\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIm vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden\nInformationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, den geforderten Betrag in\nvoller Höhe zuzuerkennen.\nC. Verzugszinsen\n\n73\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:\n1. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention\nverletzt worden ist;\n2. einstimmig, dass es nicht erforderlich ist, die Rüge nach Artikel 8 der Konvention\ngesondert zu prüfen;\n3. einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt;\n4. einstimmig,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n7.008,14 Euro (siebentausendundacht Euro und vierzehn Cent) zuzüglich der\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für\nden obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht;\n5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nim Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 3. Dezember 2009 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Peer Lorenzen\nStellvertretender Kanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung des Richters Schmitt beigefügt.\nP.L.\nS.P.\nABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER SCHMITT\n1. Ich kann mich der Schlussfolgerung, dass Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention\nverletzt wurde, nicht anschließen. In Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums der\ninnerstaatlichen Behörden und im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache ist der\nEingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne\nvon Artikel 8 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und eine etwaige\nUngleichbehandlung im Vergleich zur Mutter oder einem geschiedenen Vater für die Zwecke\ndes Artikels 14 gerechtfertigt.\n2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, gegen den Willen der\nMutter das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, und eine gerichtliche Überprüfung kraft\nGesetzes ausgeschlossen war. Anders als bei Einschränkungen des elterlichen\nUmgangsrechts erkennt der Gerichtshof den innerstaatlichen Behörden und insbesondere\nden Gerichten jedoch bei Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder einen weiten\nBeurteilungsspielraum zu (siehe G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01,\nRdnr. 42, 26. Februar 2004, und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 31871/96, Rdnr. 63, ECHR 2003-VIII). Im Gegensatz zur Mehrheit bin ich der\nAuffassung, dass dieser weite Beurteilungsspielraum in der vorliegenden Rechtssache durch\ndie gesetzlichen Regelungen und die darauf beruhenden Gerichtsentscheidungen nicht\nüberschritten wurde. Die Begründung für die maßgeblichen Rechtsvorschriften,\ninsbesondere § 1626a Abs. 2 BGB, ist nachvollziehbar und kann besonders im Fall des\nBeschwerdeführers nicht von der Hand gewiesen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die\nProbleme, die sich für den Vater aus der Privilegierung der Mutter ergeben, vollumfänglich\nerkannt und berücksichtigt und sich dann bewusst gegen die sogenannte „erzwungene\nGemeinsamkeit“ entschieden (d.h. gegen die gesetzliche Möglichkeit einer gerichtlich\nangeordneten gemeinsamen elterlichen Sorge). Die Ausführungen in dem Bericht, den der\nRechtsausschuss des Deutschen Bundestags nach den Beratungen über das\nKindschaftsrechtsreformgesetz vorgelegt hat, machen deutlich, dass die Interessen des\nVaters und die Problematik der vorgeschlagenen Lösung nicht nur vollumfänglich im\nAbwägungsprozess berücksichtigt wurden, sondern dass die Rechtsvorschriften auf einer\neingehenden Untersuchung und vertretbaren Begründung basieren.\n3. Die Begründung des deutschen Gesetzgebers geht im Wesentlichen von dem\nGedanken der Rechtssicherheit und dem Schutz des Kindeswohls aus, wobei das\nKindeswohl auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein wichtiger Gesichtspunkt ist\n(siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 94, ECHR\n2003-VIII). Das Parlament durfte davon ausgehen, dass bei nichtehelichen Kindern ein\ngegen den Willen der Mutter gerichtlich erzwungenes gemeinsames Sorgerecht beider\nElternteile dem Wohl des Kindes nicht dienlich ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die\nEltern, wie in der vorliegenden Rechtssache, nicht zusammenleben. Das\nBundesverfassungsgericht hat diesen entscheidenden Punkt in seinem Urteil vom 29. Januar\n2003, in dem es den rechtlichen Ansatz als verfassungskonform bestätigt hat,\nhervorgehoben. Haben die Eltern während ihres Zusammenlebens (in der vorliegenden\nRechtssache bis das Kind dreieinhalb Jahre alt war) keine gemeinsame Sorgeerklärung\nabgegeben, so darf der Gesetzgeber nach einer Trennung der Eltern und einem Streit über\ndas Sorgerecht umso mehr davon ausgehen, dass eine gerichtlich erzwungene gemeinsame\nSorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. In einem\nsolchen Fall ist offensichtlich, dass es keine Grundlage für eine Kooperation der Eltern und\nsomit auch keine Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes gibt.\n4. Dies gilt auch hier, zumal die hinter dem Regulierungsansatz stehende Annahme\nauch im Fall des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist. Es gilt zu bedenken,\ndass der Gerichtshof - grundsätzlich - nicht die abstrakte Gesetzeslage beurteilt, sondern die\nArt und Weise, in welcher die Regelungen unter den konkreten Umständen auf den\njeweiligen Beschwerdeführer angewandt werden. Ausgehend von diesem Grundsatz sind\nfolgende Sachverhalte zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungskonformität von § 1626a BGB\nhaben die innerstaatlichen Gerichte im Zusammenhang mit dem Antrag des\nBeschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für seinen Sorgerechtsantrag auch geprüft, ob\ndie Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts das Kindeswohl gefährden würde, und diese\nFrage bejaht. Das Amtsgericht Köln bezog sich in einer Entscheidung vom 29. August 2002\nauf einen „Streit zwischen den Eltern in Grundsatzfragen“. Außerdem stellte es ausdrücklich\nfest, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entsprechen würde und\nder Streit zwischen den Eltern in Grundsatzfragen sogar ein Anlass wäre, die gemeinsame\nSorge aufzuheben. Das Oberlandesgericht Köln drückte sich in seiner Entscheidung vom\n19. Juli 2002 noch klarer aus, als es feststellte, dass der Beschwerdeführer „unbeschadet\ndes § 1626a BGB“ die gemeinsame elterliche Sorge nicht erhalten könne, weil dies nicht\ndem Wohl des Kindes entspreche. In Anbetracht dieser Feststellungen der innerstaatlichen\nGerichte – seien sie auch in Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag des\nBeschwerdeführers und nicht im Hauptverfahren getroffen worden – bin ich anderer Meinung\nals die Mehrheit, die das Vorbringen der Regierung zurückweist, dass unter den Umständen\nder vorliegenden Rechtssache die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu\nKonflikten zwischen den Eltern führe und dem Kindeswohl daher abträglich sei. Außerdem\nist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer problemlos ein\nrelativ intensives Umgangsrecht wahrnimmt, nämlich gut vier Monate pro Jahr, und somit\nGelegenheit hat, großen Anteil am Leben seiner Tochter zu nehmen.\n5. Außerdem teile ich nicht die Meinung der Mehrheit, der Gerichtshof könne sich in der\nvorliegenden Rechtssache mit dem Hinweis darauf, dass die Konvention ein lebendiges\nInstrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist, über den weiten\nBeurteilungsspielraum der Behörden hinwegsetzen. Ebenso wie die Mehrheit kann ich in\ndieser Frage einen europäischen Konsens nicht erkennen. Es heißt im Urteil zutreffend, dass\nnur in wenigen Ländern die Frage der mangelnden Einigung zwischen den Eltern\nausdrücklich behandelt wird. Auch wenn in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten eine\ngerichtliche Überprüfung im Fall eines Konflikts zwischen den Elternteilen vorgesehen sein\nmag, sind die Bestimmungen und die ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Ansätze im\nEinzelnen sehr unterschiedlich und lassen sich nicht miteinander vergleichen, wie eine\nrechtsvergleichende Erhebung über die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder zeigt. Wenn\nes keinen einheitlichen Ansatz gibt, muss meines Erachtens hingenommen werden, dass es\nmehrere mögliche Wege gibt, um den Konflikt zwischen den unterschiedlichen Interessen zu\nlösen. Der gemeinsame Ausgangspunkt für die Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten ist\nüberdies, ebenso wie in Deutschland, das Wohl des Kindes. Im Hinblick auf dieses\ngemeinsame Ziel und den fehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten bin ich nicht\nüberzeugt, dass die Schaffung einer Möglichkeit für den Vater, ein gemeinsames Sorgerecht\ndurch gerichtliche Anordnung gegen den Willen den Mutter zu erlangen, die einzige\nkonventionskonforme Lösung sein soll. Es entspricht außerdem der Rechtsprechung des\nGerichtshofs, dass der Gesetzgeber mit seiner Wertung den Abwägungsprozess\nvorwegnehmen kann, ohne eine Abwägung der Interessen für jeden Einzelfall vorzusehen\n(siehe Evans ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rdnr. 65, 7.\nMärz 2006). Hinzu kommt noch, dass der Vorteil dieser vorweggenommenen Wertung in der\nKlarheit des Gesetzes zu sehen ist, die den betroffenen Personen Sicherheit bietet.\n6. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere das\nKindeswohl, bin ich der Meinung, dass auch eine ungerechtfertigte Diskriminierung des\nBeschwerdeführers hier nicht vorliegt. Die Situation von Mutter und Vater ist überdies nicht\nvöllig vergleichbar; es ist aus Gründen der Rechtssicherheit, wie die Mehrheit einräumt,\ngeboten, dass die Mutter zumindest zunächst die alleinige Sorge innehat. Dass der Vater\nspäter das gemeinsame Sorgerecht nicht erzwingen kann, ist, wie bereits erwähnt wurde,\ninsbesondere im Fall einer Trennung im Interesse des Kindeswohls geboten, um zu\nverhindern, dass belastende Auseinandersetzungen zwischen den Eltern auf dem Rücken\ndes Kindes ausgetragen werden. Bei der gesetzlichen Regelung durfte davon ausgegangen\nwerden, dass Eltern, die nicht in der Lage sind, sich über das gemeinsame Sorgerecht zu\neinigen, auch nicht in der Lage sind, die schwierigen Fragen im Rahmen der Ausübung der\ngemeinsamen Sorge zu klären. Die Situation des Beschwerdeführers ist überdies nicht völlig\nvergleichbar mit derjenigen geschiedener Väter sowie unverheirateter Väter, die zuvor die\nSorge aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam ausgeübt haben. Bei verheirateten Eltern\nberuht die gemeinsame Sorge auf übereinstimmenden Erklärungen, die in Form des\nEheversprechens zum Ausdruck kommen. Das Recht eines geschiedenen Vaters beruht\ndemnach auf einem Fortbestand seiner Rechtsstellung, die zuvor von beiden Elternteilen\nbegründet wurde. Dies gilt ebenso für nicht miteinander verheiratete Eltern, wenn sie die\nSorge bereits zuvor aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam ausgeübt haben. Im\nÜbrigen ist in beiden Fällen die gemeinsame Sorge an die Einwilligung der Mutter gebunden.\nDer Gesetzgeber durfte vielmehr davon ausgehen, dass Eltern, wenn sie nicht mit einander\nverheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgeben, die elterliche Sorge nicht gemeinsam\nausüben wollen.\n7. Im Ergebnis bin ich der Meinung, dass der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung\nder zunächst der Mutter zugewiesenen Alleinsorge in einem angemessenen Verhältnis zu\ndem verfolgten Ziel, d.h. dem Schutz des Kindeswohls, steht. Dies gilt insbesondere auch in\nder vorliegenden Rechtssache, in der die an den genannten Entscheidungen beteiligten\ndeutschen Gerichte festgestellt haben, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes\nwidersprechen würde und folglich sogar aufzuheben gewesen wäre, wenn sie zuvor\nbestanden hätte. Dies unterstreicht die Stichhaltigkeit der Argumentation des\nBundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 in einer anderen\nRechtssache ausgeführt hat, das geltende Gesetz, insbesondere § 1626a Abs. 2 BGB,\nverletze das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nicht dadurch, dass eine\ngerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen sei, weil bei schwerwiegenden Konflikten der\nEltern nicht zu erwarten sei, dass die Gerichte eine gemeinsame Sorge der Eltern für dem\nKindeswohl dienlich erachten würden. Letztendlich aber bedeutet die andere Beurteilung\ndurch die Mehrheit in dieser Rechtssache, dass dem nationalen Gesetzgeber bei der\nRegelung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder im Einzelnen kaum noch ein\nBeurteilungsspielraum bleibt. Ich halte dies für eine zu weit gehende Folge des Urteils und\nhätte eine behutsamere Vorgehensweise in diesem schwierigen Bereich vorgezogen. Aus\nden vorstehenden Gründen habe ich daher gegen die Feststellung einer Verletzung von\nArtikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention gestimmt.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-03/22028-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139529","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139529"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-03/22028-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139529","retrieved":"2026-07-29 08:46:24.276309+00:00"}}