{"status":"available","doknr":"001-140625","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1201DEC000726905","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2009-12-01","aktenzeichen":"7269/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Stanley Naismith Josep Casadevall Stellvertretender Kanzler Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n01/12/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde der Beschwerde Nr.\n7269/05 erhoben von F. H. gegen Rumänien und Deutschland\nDRITTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Beschwerde Nr. 7269/05\nerhoben von F. H.\ngegen Rumänien und Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n1. Dezember 2009 als Kammer, die sich zusammensetzt aus:\nJosep Casadevall, Präsident,\nElisabet Fura,\nCorneliu Bîrsan,\nAlvina Gyulumyan,\nRenate Jaeger,\nEgbert Myjer,\nAnn Power, Richter,\nund Stanley Naismith, Stellvertretender Sektionskanzler,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 25. Januar 2005 erhoben worden ist,\naufgrund der von den beschwerdegegnerischen Regierungen vorgelegten\nStellungnahmen und der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten\nStellungnahmen,\nnach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nSACHVERHALT\nDer 1961 geborene Beschwerdeführer F. H. ist rumänischer Staatsangehöriger und in L.\nwohnhaft. Ihm wurde Prozesskostenhilfe gewährt und er wird vor dem Gerichtshof von der\nRechtsanwältin Andreea Lucia Pop aus Timişoara vertreten. Die rumänische Regierung wird\nvon ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Răzvan-Horaţiu Radu, vom Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten vertreten. Die deutsche Regierung wird von Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vertreten. Die Beschwerde ist am 21. November 2008\nsowohl der rumänischen als auch der deutschen Regierung übermittelt worden.\nA. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache\n\n1\nDie Situation des Beschwerdeführers und Betreuung durch die zuständigen\nBehörden\n1. Der Beschwerdeführer ist 1961 geboren. Er wurde unmittelbar nach seiner Geburt\nweggegeben. Es wurde eine soziopathische Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund\neiner Oligophrenie des Grades II mit geistiger Zurückgebliebenheit diagnostiziert. Aus\ndiesem Grund wurde er von 1972 bis 1979 im Krankenhaus für Neurologie und Psychiatrie\nfür Kinder und Jugendliche in L. untergebracht, das er im Alter von achtzehn Jahren verließ.\n\n2\nAus dem vorliegenden Sachverhalt geht hervor, dass er sieben Jahre lang als\nungelernter Arbeiter in einem Unternehmen gearbeitet hat. Im Juni 1990 machte der\nRentenausschuss des Unternehmens, in dem er arbeitete, zum ersten Mal einen Vorschlag\nim Hinblick auf sein Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Arbeitsunfähigkeit infolge der\nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die im Anschluss von der Kommission für\närztliche Sachverständigengutachten und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von Lugoj\ngestellte Diagnose lautete: geistige Zurückgebliebenheit, psychopathische Entwicklung mit\nvorherrschenden querulatorischen Elementen, Oligophrenie des Grades I/II. Der\nBeschwerdeführer wurde als Person mit einer Behinderung der zweiten Kategorie\nangesehen. Er wurde am 6. Oktober 1992 erneut begutachtet und die Kommission bestätigte\nden Grad der Arbeitsunfähigkeit.\nMit Entscheidung vom 7. Dezember 1993 stellte die Kommission nach erneuter\nBegutachtung fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit völlig verloren hatte\nund seine Behinderung dauerhaft war. Die Diagnose war die gleiche, hinzu kam eine\nbeidseitige Schwerhörigkeit. Die Einstufung als Person mit einer Behinderung der zweiten\nKategorie wurde auch beibehalten.\n\n3\nBei den erneuten Begutachtungen in den Jahren 2004 und 2005 wurde der Grad der\nArbeitsunfähigkeit beibehalten. Der Kommission zufolge wies der Beschwerdeführer eine\nausgeprägte funktionelle Behinderung auf. Diese Neubegutachtungen enthielten ein\nProgramm zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Im Anschluss an die letzte\nNeubegutachtung im Jahr 2005 wurde eine dauerhaft gültige Entscheidung erlassen. Es\nwurde ein Programm zur psychiatrischen Unterstützung und Verbesserung der\nHörschädigung für den Beschwerdeführer erstellt.\nDen Unterlagen der Rentenkasse Timiş und den Auskünften der rumänischen Regierung\nzufolge bezieht der Beschwerdeführer seit dem Bescheid über seine Arbeitsunfähigkeit eine\nRente.\n\n4\nAus den Unterlagen der rumänischen Regierung geht hervor, dass der\nBeschwerdeführer seit 1999 regelmäßig von einem Arzt für Allgemeinmedizin behandelt\nwird, der eine ständige medizinische Betreuung sicherstellt, und auch von Fachärzten,\ninsbesondere Psychiatern, untersucht wird. Die Leistungen des behandelnden Arztes sind\nnach dem Gesetz (Gesetz Nr. 96/20066) unentgeltlich und die Kosten für die Arzneimittel\nwerden innerhalb der zuvor festgelegten Grenzen von der Krankenversicherung\nübernommen. Die Regierung hat auch eine Liste mit den unentgeltlichen Leistungen und\nMedikamenten, die der Beschwerdeführer seit 2003 erhält, vorgelegt.\n\n5\nAus den Schlussfolgerungen einer im Oktober 2005 durchgeführten Untersuchung der\nLebensverhältnisse geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen erheblichen Grad an\nSelbständigkeit verfügt, obgleich er langfristige Unterstützung benötigt. Er erhält außerdem\nKrankenhilfe für die Fachärzte.\n\n6\nEine weitere im Februar 2009 durchgeführte Untersuchung ergab, dass der\nBeschwerdeführer, der – wie bei der letzten Begutachtung festgestellt wurde – als\nBehinderter der zweiten Kategorie galt, aus diesem Grund Vorteile genoss, die durch das\nGesetz 448/2006 über den Schutz und die Förderung von Menschen mit Behinderung\ngeschaffen wurden (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht). Er beziehe ferner wegen\nseiner Behinderung eine spezielle monatliche Entschädigung zuzüglich zur\nArbeitsunfähigkeitsrente. Aus der Untersuchung ging hervor, dass die Wohnung des\nBeschwerdeführers durch einen individuellen mit Erdgas betriebenen Heizkessel, der 2006\ninstalliert wurde, beheizt wird und mit Isolierglasfenstern und Kabelfernsehen ausgestattet\nist. Diese Ausstattung wurde von einer Stiftung namens „Sancta Maria Hilfe“ gestellt, die ihm\nzudem monatlich eine finanzielle Hilfe zahlt und in regelmäßigen Abständen gewisse von\nihm benötigte Produkte oder Leistungen liefert.\nDer Beschwerdeführer besitzt auch einen Kühlschrank, ein Fernsehgerät, einen\nFestnetzanschluss und ein Mobiltelefon. Hinsichtlich der Heizung wurde im Rahmen der\nUntersuchung festgestellt, dass angesichts der großen Anzahl an Kündigungen der Verträge\nmit der Heizzentrale, die die Versorgung des Viertels des Beschwerdeführers sicherstellte,\ndiese ihre Tätigkeit im Mai 2002 einstellte, so dass derzeit die meisten Wohnungen durch\ngasbetriebene individuelle Heizkessel beheizt werden. Nach der Installation des individuellen\nHeizkessels im Jahr 2006 erhielt der Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung für die\nHeizung seiner Wohnung für den Winter 2006-2007. Anschließend hat er diese\nUnterstützung nicht mehr erbeten, obgleich er sie angesichts seiner Lage nach den\ngeltenden Rechtsvorschriften auf einfache Anfrage hin weiter hätte in Anspruch nehmen\nkönnen.\nZu diesem Schluss kommen auch die anderen von der rumänischen Regierung\nvorgelegten Unterlagen, unter Berücksichtigung der von den örtlichen Behörden und den\nBehörden auf Departementebene gelieferten Informationen. Hieraus geht ferner hervor, dass\ner monatlich eine zusätzliche finanzielle Hilfe von zwei Stiftungen, „Sancta Maria Hilfe“ und\n„Agathos“ erhält. Er ist auch von den Telefonkosten befreit und erhält unentgeltlich\nFahrkarten.\n2. Verfahren zur Bemessung und Erhöhung der Unterhaltsrente\na. Das Unterhaltsbemessungsverfahren\n\n7\nAm 13. April 2000 leitete der Beschwerdeführer vor den Gerichten ein Verfahren ein,\num seine Mutter, K.A., wohnhaft in Deutschland, zu verpflichten, ihm eine Unterhaltsrente zu\nzahlen. Mit Urteil vom 12. Februar 2001 stellte das Gericht Erster Instanz in Lugoj fest, dass\nder Betroffene als behinderte Person anerkannt worden war und aufgrund dessen vom Staat\neine monatliche Unterstützung in Höhe von 50% des rumänischen Durchschnittsverdienstes\nbezog (seinerzeit etwa 55 EUR).\nDas Gericht entschied alsdann, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit\nden ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestreiten könne und daher im Sinne von\nArtikel 86 des Familiengesetzbuches bedürftig sei. Daher wurde K.A. verurteilt, ab dem\nZeitpunkt der Klageeinreichung und solange die Bedürftigkeit bestehe, ihrem Sohn monatlich\n1 000 000 rumänische Lei (ROL) (seinerzeit etwa 38 EUR) Unterhalt zu zahlen. Dieses Urteil\nwurde in der Berufungsinstanz, dann in der Revisionsinstanz durch Urteil des\nAppellationsgerichts Timişoara vom 4. Oktober 2001 bestätigt. An einem nicht näher\nbezeichneten Zeitpunkt wurde das Urteil vom 12. Februar 2001 mit der Vollstreckungsklausel\nversehen.\nb. Das erste Verfahren zur Erhöhung des Unterhalts\n\n9\nAm 29. August 2002 befasste der Beschwerdeführer das Gericht Erster Instanz in\nLugoj mit einer Klage gegen seine Mutter, die auf die Erhöhung des Unterhalts abzielte.\n\n10\nMit Rechtshilfeersuchen erbat das Gericht Auskünfte über die Einkünfte von K.A. in\nDeutschland. Mit Urteil vom 7. November 2003 erhöhte das Gericht den Unterhaltsbetrag auf\n2 000 000 ROL (seinerzeit etwa 53 EUR). Dieser Betrag war für den Zeitraum ab der\nKlageeinreichung bis zum Ende der Bedürftigkeit fällig.\n\n11\nDas Gericht berücksichtigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des\nGesetzes Nr. 519/2002 eine monatliche Unterstützung in Höhe von 50% des\nDurchschnittsverdienstes sowie eine Unterhaltsrente bezog. Zudem machte es geltend, dass\nder Beschwerdeführer bestimmte in dem o.a. Gesetz vorgesehene Vorteile und Befreiungen\ngenoss. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf die Mitgliedschaft in einer\nEinrichtung des öffentlichen Interesses „Engel der Hoffnung“ (Îngerii speranţei) verzichtet\nhatte, eine auf behinderte Personen spezialisierte Organisation mit Sitz in Lugoj, die dem\nStaatssekretariat für Personen mit Behinderung untersteht. Es vertrat die Auffassung, der\nBeschwerdeführer hätte aufgrund des Gesetzes Nr. 416/2001 und der Verordnung der\nRegierung Nr. 121/2002 einen Antrag auf Erhalt einer zusätzlichen Heizkostenhilfe stellen\nkönnen. Es nahm im Übrigen zur Kenntnis, dass der Betroffene nicht in der Lage war, ab\nDezember 2001 bzw. ab August 2002 die Strom- und sonstigen Nebenkosten zu zahlen.\n\n12\nGegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom\n8. Juli 2004 wies das Departementgericht Timiş das Rechtsmittel zurück, da der\nBeschwerdeführer es nicht innerhalb der von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Frist\nbegründet hatte. Es stellte nämlich fest, dass ihm das Urteil am 26. November 2003\nzugestellt worden war, der Betroffene am 28. November 2003 Rechtsmittel eingelegt und\ndieses am 26. Februar 2004 begründet hatte. An einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt\nwurde das Urteil vom 7. November 2003 mit der Vollstreckungsklausel versehen.\nc. Das zweite Verfahren zur Erhöhung des Unterhalts\n\n13\nDer Beschwerdeführer befasste erneut das Gericht Erster Instanz in Lugoj mit einer\nKlage gegen seine Mutter, die auf Erhöhung des im Rahmen des ersten Verfahrens zur\nErhöhung des Unterhalts festgesetzten Unterhaltsbetrags abzielte (siehe oben b)).\n\n14\nMit Urteil vom 21. Juni 2005 gab das Gericht der Klage statt. Es stellte fest, dass die\nEinkünfte des Beschwerdeführers unzureichend sind, und bemerkte, dass er trotz der von\nihm bezogenen Unterstützung monatlich bis zu 1 500 000 ROL (etwa 41 EUR) für seine\nMedikamente ausgab und demnach bedürftig war.\n\n15\nAufgrund von Artikel 94 des Familiengesetzbuches erhöhte das Gericht den Unterhalt\nauf 25% des Wertes der Einkünfte von K.A. Der Betrag wurde somit auf 4 500 000 ROL\n(seinerzeit etwa 124 EUR) festgesetzt. Auf Beschwerde von K.A. wurde dieses Urteil durch\nUrteil des Departementgerichts Timiş vom 28. September 2005 bestätigt. An einem nicht\nnäher bezeichneten Zeitpunkt wurde das Urteil vom 21. Juni 2005 mit der\nVollstreckungsklausel versehen.\n3. Schritte, um die Zahlung der Unterhaltsrente zu erwirken\na. Die Strafanzeige gegen die Mutter des Beschwerdeführers\n\n16\nIm Jahr 2004 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des\nGerichts Erster Instanz in Lugoj Strafanzeige gegen seine Mutter. Auf der Grundlage von\nArtikel 305 des Strafgesetzbuches rügte er ihre Weigerung, Unterhalt zu zahlen. Am 17.\nJanuar 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zugunsten von K.A. mit der\nBegründung ein, die Straftat der Verletzung der Unterhaltspflicht setze Bösgläubigkeit des\nSchuldners voraus. Die Staatsanwaltschaft stellte dazu fest, dass die Mutter des Betroffenen\naufgrund des erstinstanzlichen Urteils Zahlungen geleistet hatte, die über dem festgesetzten\nBetrag lagen. Im Hinblick auf den neuen aufgestockten Betrag bemerkte die\nStaatsanwaltschaft, dass K.A. die Zahlung zugesagt habe. Der Beschwerdeführer griff diese\nEntscheidung nicht vor dem Oberstaatsanwalt an.\nb. Schritte, um die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen zu erwirken\n\n17\nZu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wandte sich der Beschwerdeführer zur\nEinleitung des Verfahrens zur Vollstreckung der Unterhaltsentscheidungen an das\nrumänische Justizministerium.\n\n18\nAm 20. November 2001 übermittelte das rumänische Ministerium dieses Schreiben\ndem zuständigen Bundesverwaltungsamt (das als Empfangsstelle fungiert) zusammen mit\nder Kopie der in dem Unterhaltsbemessungsverfahren ergangenen Entscheidungen.\n\n19\nAm 25. Januar 2002 unterrichtete das Bundesverwaltungsamt das rumänische\nMinisterium, dass es K.A. aufgefordert habe, Folge zu leisten, und bat um Übersendung\nergänzender Unterlagen zur Vervollständigung der Akte. Bei dieser Gelegenheit füllte der\nBeschwerdeführer das Formblatt aus und bat das Bundesverwaltungsamt, alle erforderlichen\nSchritte bei K.A. im Hinblick auf die Beitreibung der Unterhaltsrente zu unternehmen.\n\n20\nAm 17. Mai 2002 teilte das Bundesverwaltungsamt dem rumänischen Ministerium\nmit, dass K.A. die monatliche Unterhaltsrente gemäß dem Urteil zahle, und bat darum,\ninformiert zu werden, sollten die Zahlungen ausbleiben.\n\n21\nNachdem sich der Beschwerdeführer darüber beschwert hatte, dass seine Mutter seit\nacht Monaten keinen Unterhalt zahle, übermittelte das rumänische Ministerium am 7. August\n2002 diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsamt. Dieses antwortete mit Schreiben vom\n22. August 2002 und teilte darin mit, dass K.A. monatlich 34,92 EUR auf das Konto des\nBeschwerdeführers überweise, und bat um eine Rückstandsberechnung.\n\n22\nAm 3. Oktober 2002 erhob der Beschwerdeführer bei dem Gericht Erster Instanz in\nLugoj Beschwerde, weil er seinen monatlichen Unterhalt nicht erhalte. An einem nicht näher\ngenannten Datum wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers dem rumänischen\nMinisterium übersandt, das sie an das Bundesverwaltungsamt weiterleitete. Daraufhin\nforderte das Bundesverwaltungsamt K.A. mit Schreiben vom 11. Juni 2003 auf, die\nUnterhaltsrückstände zu tilgen, und bat sie gleichzeitig, es über ihre Einkünfte zu\nunterrichten.\nAm 21. August 2003 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Ministerium mit, dass K.A.\nentgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht über ein Einkommen von 2.300\nEUR, sondern von 1.663 EUR verfüge, und bat um Übersendung einer Aufstellung der\nRückstände.\nDas rumänische Ministerium übersandte eine vom Beschwerdeführer erstellte Liste der\nRückstände.\n\n23\nInfolge der Erhöhung der Unterhaltsrente durch Urteil des Departementgerichts in\nLugoj vom 7. November 2003 und nachdem dieses rechtskräftig geworden war, forderte das\nBundesverwaltungsamt K.A. am 9. September 2004 unter Berücksichtigung der Auskünfte\ndes rumänischen Ministeriums auf, den neuen auf 48,43 EUR erhöhten Betrag zu zahlen.\nIn Beantwortung eines Schreibens des rumänischen Ministeriums vom 13. Oktober 2004\nteilte das Bundesverwaltungsamt am 23. November 2004 dem Ministerium mit, dass K.A.\nsich verpflichtet habe, ihrer durch Urteil vom 7. November 2003 festgesetzten\nUnterhaltspflicht durch regelmäßige Banküberweisung nachzukommen, und bat erneut um\neine Rückstandsberechnung.\n\n24\nAm 27. Dezember 2004 ersuchte das rumänische Ministerium um Auskünfte über\nden Fortgang des Verfahrens.\nMit Schreiben vom 3. März 2005 forderte das Bundesverwaltungsamt K.A. auf, die seit\ndem 29. August 2002 entstandenen Unterhaltsrückstände zu tilgen, und regte an, dies jedes\nMal durch eine Überweisung von mehr als 100 EUR zu tun.\n\n25\nAm 8. März 2005 bat das rumänische Ministerium um Auskünfte über die Zahlung der\nRückstände von August 2002 bis November 2004.\nMit Schreiben vom 22. März 2005 antwortete das Bundesverwaltungsamt und teilte mit,\ndass K.A. seit dem 1. Oktober 2004 regelmäßig den Betrag von 55,03 EUR auf das Konto\ndes Beschwerdeführers überweise. Das Bundesverwaltungsamt führte die unterschiedliche\nHöhe dieser monatlich gezahlten Beträge auf den schwankenden Wechselkurs zurück und\nvertrat die Auffassung, dass es nicht möglich sei, jedes Mal eine neue Berechnung\nvorzunehmen, die das Verfahren belasten und verzögern würde. Bei dieser Gelegenheit\nteilte es dem rumänischen Ministerium mit, dass die Schuldnerin wegen der durch die\nschwere Erkrankung ihres Ehemannes verursachten Kosten die Rückstände nicht\nnachzahlen könne.\n\n26\nInfolge der zweiten Erhöhung des Unterhalts (siehe Punkt 2 c)) und in Anbetracht\neines neuen Schreibens des Beschwerdeführers forderte das Bundesverwaltungsamt mit\nSchreiben vom 24. Oktober 2005 K.A. auf, ab dem 1. Dezember 2005 die Rückstände zu\ntilgen und infolgedessen eine monatliche Überweisung von 100 Euro vorzunehmen. Es\nforderte sie gleichzeitig auf, ihm bis zum 15. Januar 2006 den Überweisungsbeleg\nvorzulegen.\n\n27\nAm 2. November 2005 bat das rumänische Ministerium erneut um Auskünfte über\nden Fortgang des Verfahrens.\nMit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Ministerium mit,\ndass es die finanzielle Lage der Schuldnerin verfolge, damit sie ihre Schulden begleiche.\n\n28\nAm 9. Mai 2006 forderte das Bundesverwaltungsamt K.A. auf, die Rückstände in\nHöhe von 1.787 EUR zu tilgen. Auf der Grundlage der Unterlagen zu ihren finanziellen\nVerhältnissen vertrat es die Auffassung, dass sie in der Lage sei, den monatlichen Betrag\ngemäß rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2005 zu erhöhen (siehe Punkt 2 c)). Der neue\nBetrag in Höhe von 130 EUR solle ab dem 1. Juli 2006 auf das Konto des\nBeschwerdeführers überwiesen werden und K.A. solle den Beleg für die Banküberweisung\nüber den neuen, bis zum 15. Juli 2006 dem Beschwerdeführer gezahlten Betrag vorlegen.\n\n29\nAm 30. Mai 2006 bat das rumänische Ministerium um Auskünfte über die\nMöglichkeiten von K.A., den neuen Betrag zu begleichen.\nAnschließend forderte das Bundesverwaltungsamt K.A. mit Schreiben vom 31. August\n2006 nach der Feststellung, dass sie gerade einmal 100 EUR überwiesen hatte, auf, dafür\nSorge zu tragen, dass ihr Sohn trotz der Abzüge für den Banktransfer den Betrag in voller\nHöhe erhält.\nDas Bundesverwaltungsamt teilte K.A. mit, dass es das rumänische Ministerium davon in\nKenntnis gesetzt habe, dass sie die Rückstände nicht tilgen könne.\n\n30\nMit Schreiben vom 13. September 2006 bat das Bundesverwaltungsamt das\nrumänische Ministerium um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer seine Unterhaltsrente\nerhalte.\nAm 16. Januar 2007 erkundigte sich das Bundesverwaltungsamt beim rumänischen\nMinisterium, ob seine Unterstützung noch erforderlich sei, weil K.A. seinen Informationen\nzufolge regelmäßig den Betrag von 130 EUR zahle.\nMit Schreiben vom 3. Juli 2007 richtete es diese Frage erneut an das Ministerium.\n\n31\nMit Schreiben vom 20. November 2007 unterrichtete das Bundesverwaltungsamt das\nrumänische Ministerium darüber, dass die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der\nSchuldnerin ergeben hätte, dass sie seit September 2007 nur eine Alters- und Witwenrente\nin Höhe von 864,38 EUR beziehe und dieser Betrag zu niedrig sei, um es ihr zu ermöglichen,\ndie Unterhaltsrente zu zahlen. Es kam zu dem Schluss, dass die Einleitung des Verfahrens\nzum Zwecke der Vollstreckbarerklärung keine Aussicht auf Erfolg biete. Mit nachdrücklichem\nHinweis auf das Alter und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin und\ninsbesondere die Tatsache, dass ihre Einkünfte nicht ansteigen, vertrat das\nBundesverwaltungsamt die Auffassung, dass diese Sache auch in Zukunft keine Aussicht\nauf Erfolg biete. Es fügte hinzu, eine freiwillige Leistung der Schuldnerin bleibe jedoch\nmöglich.\nB. Das einschlägige innerstaatliche und internationale Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche und internationale Praxis\n\n32\nDie rumänische Verfassung\nArtikel 11\n„Der rumänische Staat verpflichtet sich, die ihm aus internationalen Verträgen, an denen er\nbeteiligt ist, obliegenden Verpflichtungen genau und gutgläubig zu erfüllen.\nDie vom Parlament ratifizierten Verträge sind gemäß Gesetz Bestandteil des innerstaatlichen\nRechts.\n\n33\nDie einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom\n20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, dessen\nVertragsparteien Rumänien und Deutschland sind\nArtikel 1 - Ziele des Übereinkommens\n(1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu\nerleichtern, den eine Person (im folgenden als Berechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet\neiner Vertragspartei befindet, gegen eine andere Person (im folgenden als Verpflichteter\nbezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können\nglaubt. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als Übermittlungs-\nund Empfangsstellen bezeichnet werden.\n(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten zu\nden Möglichkeiten, die nach nationalem oder internationalem Recht bestehen, hinzu; sie treten\nnicht an deren Stelle.\nArt. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle\n(1) Befindet sich ein Berechtigter in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (im folgenden als\nStaat des Berechtigten bezeichnet) und untersteht der Verpflichtete der Gerichtsbarkeit einer\nanderen Vertragspartei (im folgenden als Staat des Verpflichteten bezeichnet), so kann der\nBerechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch\neinreichen, mit dem er den Anspruch auf Gewährung des Unterhalts gegen den Verpflichteten\ngeltend macht.\n(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des\nStaates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich\nsind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt\nwerden müssen.\n(3) Dem Gesuch sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschließlich einer etwa\nerforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Berechtigten\ntätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des\nBerechtigten und, falls verfügbar, auch ein Lichtbild des Verpflichteten beizufügen.\n(4) Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die\nErfordernisse des in dem Staate der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; das\nGesuch muss unter Berücksichtigung dieses Rechts mindestens folgendes enthalten:\na) den Namen und die Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit\nund den Beruf oder die Beschäftigung des Berechtigten sowie gegebenenfalls den Namen und\ndie Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;\nb) den Namen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner, soweit der Berechtigte hiervon\nKenntnis hat, die Anschriften des Verpflichteten in den letzten fünf Jahren, sein Geburtsdatum,\nseine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf oder seine Beschäftigung;\nc) nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe\ndes geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, wie zum Beispiel über die\nfinanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten.\nArt. 4 - Übersendung der Vorgänge\n(1) Die Übermittlungsstelle übersendet die Vorgänge der Empfangsstelle des Staates des\nVerpflichteten, es sei denn, daß sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig\ngestellt.\n(2) Bevor die Übermittlungsstelle die Vorgänge übersendet, überzeugt sie sich davon, dass die\nSchriftstücke in der Form dem Recht des Staates des Berechtigten entsprechen.\n(3) Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen, ob sie\nden Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Berechtigten das\nArmenrecht und die Befreiung von Kosten zu gewähren.\nArt. 5 - Übersendung von Urteilen und anderen gerichtlichen Titeln\n(1) Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Artikel 4 auf Antrag des Berechtigten endgültige\noder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem\nzuständigen Gericht einer Vertragspartei wegen der Leistung von Unterhalt erwirkt hat, und, falls\nnotwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.\n(2) Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können an Stelle oder in\nErgänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden übersandt werden.\n(3) Die in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des\nVerpflichteten entweder Verfahren zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung (Exequatur oder\nRegistrierung) oder eine Klage umfassen, die auf einen gemäß Absatz 1 übersandten Titel\ngestützt wird.\nArt. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle\n(1) Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr von dem Berechtigten erteilten\nErmächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte, um die Leistung von Unterhalt\nherbeizuführen; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des\nVergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die\nVollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Zahlung von\nUnterhalt.\n(2) Die Empfangsstelle unterrichtet laufend die Übermittlungsstelle. Kann sie nicht tätig werden,\nso teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die Vorgänge zurück.\n(3) Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei der Entscheidung aller Fragen,\ndie sich bei einer Klage oder in einem Verfahren wegen Gewährung von Unterhalt ergeben, das\nRecht des Staates des Verpflichteten einschließlich des internationalen Privatrechts dieses\nStaates anzuwenden.\nArt. 7 - Rechtshilfeersuchen\nKann nach dem Recht der beiden in Betracht kommenden Vertragsparteien um Rechtshilfe\nersucht werden, so gilt folgendes:\na) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann Ersuchen um Erhebung\nweiterer Beweise, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das\nzuständige Gericht der anderen Vertragspartei oder an die andere Behörde oder Stelle richten,\nwelche die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen erledigt werden soll,\nbestimmt hat (...).“\n\n34\nDas rumänische Familiengesetzbuch\nDie im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Familiengesetzbuches lauten\nwie folgt:\nArtikel 86\n„1. Die Unterhaltspflicht besteht zwischen Ehemann und Ehefrau und Eltern und Kindern (...).\n2. Eine Unterhaltsleistung darf nur die Person erhalten, die bedürftig ist, da sie aufgrund ihrer\nUnfähigkeit, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, nicht in der Lage ist, durch eine Arbeit ein\nEinkommen zu beziehen.\nArtikel 94\n„1. Die Unterhaltspflicht wird je nach Grad der Bedürftigkeit des Antragstellers und den Mitteln\nder unterhaltspflichtigen Person [zugewiesen und berechnet]. (...)\n3. Ist ein nichtehelicher Elternteil oder ein Adoptivelternteil zu Unterhaltsleistung verpflichtet,\nwird diese auf einen Satz festgelegt, der für ein Kind bis zu einem Viertel der Einkünfte aus der\nAusübung einer beruflichen Tätigkeit betragen kann (...)“.\n\n35\nDas Gesetz Nr. 519/2002 zur Bestätigung des Eilerlasses der Regierung\nNr. 102/1999 über den besonderen Schutz und die Beaufsichtigung der Arbeit behinderter\nPersonen, veröffentlicht im Gesetzblatt und in Kraft getreten am 29. Juli 2002.\nDie im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 519/2002 lauten\nwie folgt:\nArtikel 2\n„1. Zur Ausarbeitung eines individuellen Programms im Hinblick auf die Wiedererlangung der\nArbeitsfähigkeit, die Rehabilitation und soziale Integration und zur Durchführung von Maßnahmen\nzum besonderen Schutz behinderter Personen müssen die Kommissionen für ärztliche\nSachverständigengutachten (...) zwingend die betroffene Person sowie ggf. ihre gesetzlichen\nVertreter und Spezialisten verschiedener Bereiche je nach Besonderheiten des Einzelfalles\nbefragen.“\nArtikel 19\n„1. Zur Sicherung des Rechts auf soziale Sicherheit und des Rechts auf Schutz der Gesundheit\nund auf Bildung kommen erwachsene Personen mit Behinderung in den Genuss folgender\nRechte:\na) Erwachsene mit einer schweren Behinderung (...) erhalten, wenn sie keine anderen\nEinkünfte als den Unterhalt haben, eine monatliche Unterstützung in Höhe von 50% des\ndurchschnittlichen Bruttolohns für die gesamte Zeit der Behinderung (...); Personen mit\nirreversiblen Störungen wird die monatliche Unterstützung über die gesamte Lebenszeit\ngeschuldet.\nArtikel 21\n„Personen mit Behinderung sind verpflichtet:\na) vor den Kommissionen für ärztliche Sachverständigengutachten für Erwachsene mit\nBehinderung (...) zu erscheinen, im Hinblick auf die Eintragung einer Kategorie der Behinderung\n(...) und deren periodischer Neubeurteilung (...).\nDieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung\nvon Personen mit Behinderung ergänzt.\n\n36\nDie deutsche Zivilprozessordnung\nArtikel 850 c\n„Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird,\nnicht mehr als 985,15 Euro monatlich, 226,72 Euro wöchentlich oder 45,34 Euro täglich beträgt.“\nArtikel 850 d\n„Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, ...\ndem Lebenspartner, ... oder ... einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in\n§ 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § c (sic!) bezeichneten Beschränkungen\npfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt\n... bedarf ...“\n\n37\nDie einschlägigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum\nGerichtsverfassungsgesetz\nArtikel 23\n„Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von\nden Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen\nRechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und\nder Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte.“...\nRÜGEN\n1. Rügen gegen Rumänien\n1. Unter Berufung im Wesentlichen auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 beklagt der Beschwerdeführer, dass es unmöglich sei, die vollständige\nZahlung des Unterhalts zu erreichen.\n2. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention behauptet er, nicht in den\nGenuss eines fairen Verfahrens gelangt zu sein, da das Departementgericht Timiş sein\nRechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2003 (siehe das erste Verfahren im Hinblick\nauf die Erhöhung des Unterhalts unter Punkt 2 b)) wegen mangelnder Begründung\nzurückgewiesen habe, ohne zu berücksichtigen, dass er nicht über die erforderliche\nSchulbildung verfüge, um sein Rechtsmittel zu begründen.\n3. Unter Berufung auf Artikel 2 der Konvention klagt er über unzureichende Einkünfte,\nfehlende Heizung in seiner Wohnung und das Fehlen eines seinen Bedürfnissen\nentsprechenden Sozialprogramms.\n2. Rüge gegen Deutschland\n1. Unter Berufung im Wesentlichen auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 1 des Protokolls Nr.\n1 beklagt der Beschwerdeführer, dass es unmöglich sei, die vollständige Zahlung des\nUnterhalts zu erreichen, da die deutschen Behörden es an hinreichender Sorgfalt bei der\nDurchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die\nGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland hätten fehlen lassen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Zu den vorgängigen prozessualen Einreden der deutschen Regierung\n\n38\nDie deutsche Regierung bestreitet die Anwendbarkeit des Artikels 6 der Konvention.\nSie beruft sich auf das Urteil Airey ./. Irland, (Nr. 6289/73, 7. Oktober 1979) und ist der\nMeinung, dass Artikel 6 keinen allgemeinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe eröffnet und\ndass aus diesem Artikel kein Anspruch auf Rechtshilfe hergeleitet werden kann. Nach\nAuffassung der Regierung würde es einen Verstoß gegen Artikel 1 der Konvention bedeuten,\nwenn jedermann ein solcher Anspruch zuerkannt würde, da die potentiellen Nutznießer der\nRechtshilfe nicht der Gerichtsbarkeit des betroffenen Staates unterliegen. Unter Berufung auf\ndie Rechtssache K. ./. Italien ((Entsch.), Nr. 38805/97, 20. Juli 2004) trägt sie schließlich vor,\ndass die Rechtshilfe jedenfalls nicht außerhalb eines streitigen Verfahrens vor den\ninnerstaatlichen Gerichten in Betracht gezogen werden dürfe, was vorliegend nicht der Fall\nsei.\nDie Regierung erhebt außerdem die Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe und behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht die deutschen Gerichte\nangerufen, um sich wegen der mangelnden Sorgfalt des Bundesverwaltungsamtes zu\nbeschweren. Sie fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 2 des New Yorker\nÜbereinkommens und Artikel 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\ndie Möglichkeit hatte, die vom Bundesverwaltungsamt hinsichtlich seiner Person getroffenen\nEntscheidungen und Maßnahmen anzufechten.\n\n39\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass er bereits Rechtssachen über die\nAnwendung des New Yorker Übereinkommens behandelt und Artikel 6 der Konvention\nangewandt hat (siehe K. ./. Italien, vorerwähnte Entscheidung, W.K. ./. Italien (Entsch.),\nNr. 38805/97, 25. Juni 2002, Z. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 49935/99, 3. März 2006 und\nDinu ./. Rumänien und Frankreich, Nr. 6152/02, 4. November 2008). Nach Prüfung der\nUmstände der vorliegenden Rechtssache sieht er keinen Grund, von dieser Rechtsprechung\nabzuweichen.\nDaher ist die von der deutschen Regierung erhobene Einrede der Unvereinbarkeit ratione\nmateriae zurückzuweisen.\n\n40\nBezüglich der Einrede der Nichterschöpfung hält der Gerichtshof eine Prüfung nicht\nfür erforderlich, da die Rüge des Beschwerdeführers aus den weiter unten angeführten\nGründen auf jeden Fall unzulässig ist.\nB. Die behauptete Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 (Rüge gegen den rumänischen und deutschen Staat)\n\n41\nUnter Berufung im Wesentlichen auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 beklagt der Beschwerdeführer, dass es unmöglich sei, die vollständige\nZahlung des Unterhalts zu erreichen.\nDie fraglichen Artikel lauten wie folgt:\nArtikel 6 Absatz 1\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) verhandelt wird.“\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1\n„Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.\n1. Vorbringen der Parteien\n\n42\nDie deutsche Regierung behauptet, dass das Bundesverwaltungsamt mit Sorgfalt\ngehandelt habe, als es den Beschwerdeführer im Rahmen des durch das New Yorker\nÜbereinkommen eingeführten Verfahrens unterstützt habe. Sie fügt hinzu, dass ihr nicht\nvorgeworfen werden könne, angesichts der Schwierigkeiten von K.A., ihre Schuld vollständig\nzu begleichen, einen einvernehmlichen Ansatz gewählt zu haben. Dieser Ansatz sei nämlich\nauch von Artikel 6 der Konvention vorgesehen und die einschlägigen innerstaatlichen\nRechtsvorschriften würden die Pfändung von Gehalt und Ruhegehalt beschränken, damit\ndem Schuldner ein Mindesteinkommen bleibe.\n\n43\nDie rumänische Regierung ist ihrerseits der Meinung, dass sie ihren Verpflichtungen\nnach dem New Yorker Übereinkommen sorgfältig nachgekommen ist und die Teilerledigung\nausschließlich durch die Zahlungsunfähigkeit von K.A. bedingt sei, die ihr nicht anzulasten\nsei.\n\n44\nDer Beschwerdeführer tritt diesem Vorbringen entgegen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n45\nDer Gerichtshof erinnert an seine Rechtsprechung, derzufolge Artikel 6 Absatz 1 der\nKonvention jeder Person einen Anspruch auf Zugang zum Recht garantiert, dessen logische\nFolge das Recht auf Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen ist (Hornsby ./.\nGriechenland, Urteil vom 19. März 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-II,\nRdnr. 40). Im vorliegenden Fall ging es um die Vollstreckung von Urteilen, die eine\nEinzelperson aufgrund des Systems zu einer Zahlung verpflichten, das durch das von den\nbeiden Staaten unterzeichnete New Yorker Übereinkommen von 1956 eingeführt wurde.\nObgleich die Haftung der Staaten in dieser Hinsicht wegen Nichtbegleichung einer\nvollstreckbaren Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines „privaten“ Schuldners\nnicht greifen kann (siehe, mutatis mutandis, Sanglier ./. Frankreich, Nr. 50342/99, Rdnr. 39,\n27. Mai 2003, Ciprova ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 33273/03, 22. März 2005,\nund Cubănit ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 31510/02, 4. Januar 2007), haben sie dennoch die\npositive Verpflichtung, ein System einzuführen, das sowohl in praktischer als auch rechtlicher\nHinsicht wirksam ist und die Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zwischen\nPrivatpersonen sicherstellt (Fouklev ./. Ukraine, Nr. 71186/01, Rdnr. 84, 7. Juni 2005). Die\nHaftung der Staaten bezüglich der Vollstreckung eines Urteils durch eine privatrechtliche\nPerson kann folglich greifen, wenn die an dem Vollstreckungsverfahren beteiligten\nöffentlichen Behörden nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben oder aber die\nVollstreckung verhindern (vorerwähnte Rechtssache Fouklev, Rdnr. 67). Die Aufgabe des\nGerichtshofs besteht daher einzig darin zu prüfen, ob vorliegend die von den rumänischen\nund deutschen Behörden zwecks Vollstreckung der drei Entscheidungen, mit denen K.A. zur\nZahlung der Unterhaltsrente verpflichtet wird, getroffenen Maßnahmen, angemessen und\nausreichend waren (Ruianu ./. Rumänien, Nr. 34647/97, Rdnr. 66, 17. Juni 2003).\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zugunsten des Beschwerdeführers drei rechtskräftige\nEntscheidungen durch die rumänischen Gerichte ergangen sind, mit denen die Zahlung der\nUnterhaltsrente durch K.A. angeordnet wurde. Obgleich er aus diesem Grund Zahlungen\nerhalten hat, trägt er vor, diese Zahlungen seien nur teilweise erfolgt, und beklagt sich über\ndie derzeit bestehende Unmöglichkeit, seinen Unterhalt geltend zu machen. Der Gerichtshof\nweist darauf hin, dass das New Yorker Übereinkommen ein Verfahren für die\nZusammenarbeit eingeführt hat, wonach die zuständigen, von den beiden\nUnterzeichnerstaaten benannten Behörden die erforderlichen Schritte unternehmen, um den\nSchuldner bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs zu unterstützen. Die\nHaftung eines jeden Staates greift hinsichtlich des Übereinkommens wegen der Folgen der\nnach diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen (siehe die Artikel 6 und 1\nAbsatz 2 des New Yorker Übereinkommens, Rdnr. 33), d.h. die Unterstützung des\nGläubigers bei der Herbeiführung der Unterhaltsleistung durch hierzu geeignete Schritte,\neinschließlich der nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen.\n\n47\nMit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles vertritt der Gerichtshof die\nAuffassung, dass die Übermittlungsstelle und die Empfangsstelle, die mit besonderen\nBefugnissen ausgestattet sind, sorgfältig gehandelt haben. So lassen das Verfahren zur\nÜbermittlung der für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch das rumänische\nMinisterium erforderlichen Unterlagen und anschließend die vom deutschen\nBundesverwaltungsamt zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen keine Phasen der\nUntätigkeit erkennen. Es sind zwar dennoch gewisse Verzögerungen im Rahmen des\nZusammenarbeitsverfahrens feststellbar (Rdnrn. 22 und 27), doch sind die im vorliegenden\nFall verstrichenen Fristen nicht unangemessen gewesen, angesichts der Komplexität dieses\nVerfahrens, das eine ständige Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und dem\nBeschwerdeführer bzw. K.A. erfordert.\n\n48\nHinsichtlich der konkreten Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung\nihrer Aufgaben unterscheidet der Gerichtshof zunächst zwischen den beiden in Rede\nstehenden Behörden.\nDer Gerichtshof stellt in Bezug auf das rumänische Ministerium (das als\nÜbermittlungsstelle fungiert) fest, dass dieses auf Ersuchen des Beschwerdeführers jedes\nMal die erforderlichen Unterlagen der Empfangsstelle übersandt und sich anschließend nach\ndem Fortgang des Verfahrens erkundigt hat (siehe Rdnrn. 21, 24, 25, 27, 29). Der\nGerichtshof stellt keine Versäumnisse durch das rumänische Ministerium in seiner Funktion\nals Empfangsstelle fest, die das von dem Beschwerdeführer betriebene\nVollstreckungsverfahren hätten beeinträchtigen können.\n\n49\nHinsichtlich des Bundesverwaltungsamtes merkt der Gerichtshof an, dass dieses\nseinerseits ebenfalls das Verfahren und die wirtschaftlichen Verhältnisse von K.A. unter\nBerücksichtigung der in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgelaufenen Rückstände genau\nverfolgt hat. Soweit die Schuldnerin auf Schwierigkeiten stieß und nicht über die\nerforderlichen Mittel verfügte, um ihre Schuld zu begleichen, insbesondere aufgrund der\nErkrankung ihres Ehemannes, kann der deutsche Staat nicht verantwortlich gemacht\nwerden. Wenn das Bundesverwaltungsamt beschlossen hat, das Verfahren aus diesem\nkonkreten Grund abzuschließen, steht dieses Vorgehen dem Gerichtshof zufolge weder\nseinen Verpflichtungen nach dem New Yorker Übereinkommen, das zu Lasten der\nEmpfangsstelle nur die geeigneten Schritte vorsieht, um die Leistung von Unterhalt\nherbeizuführen, noch im Übrigen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, die\ndieses Übereinkommen ergänzen und denen zufolge die Einkünfte der Schuldnerin\nunpfändbar geworden sind (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, Bestimmungen der\ndeutschen StPO). Infolgedessen ist diese Entscheidung nicht willkürlich.\n\n50\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass der Beschwerdeführer zumindest eine\ngewisse Zeit lang vollständige Zahlungen von K.A. erhielt. Der Gerichtshof erinnert daran,\ndass er lediglich zu prüfen hat, ob die rumänischen und deutschen Behörden durch die im\nHinblick auf die Vollstreckung unternommenen Schritte sorgfältig gehandelt und den\nUnterhaltsgläubiger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unterstützt haben.\n\n51\nAngesichts der Umstände des Falles und unter Berücksichtigung seiner\nRechtsprechung auf diesem Gebiet stellt der Gerichtshof keine Versäumnisse fest, die den\nrumänischen und/oder deutschen Behörden bei der Vollstreckung der drei Entscheidungen\nangelastet werden könnten, deretwegen der Beschwerdeführer das durch das New Yorker\nÜbereinkommen eingeführte Vollstreckungsverfahren betrieben hat.\n\n52\nAuch wenn die fraglichen Entscheidungen im Vermögen des Beschwerdeführers\neinen offensichtlichen und einklagbaren Anspruch, der im Sinne des Artikels 1 des Protokolls\nNr. 1 „Eigentum“ bedeutet, geschaffen haben, ist der Gerichtshof aus Gründen, die mit den\nGründen vergleichbar sind, die hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Artikels 6 Absatz\n1 der Konvention vorgetragen wurden, dennoch der Meinung, dass den rumänischen und\ndeutschen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, den Beschwerdeführer während der\nVollstreckung nicht unterstützt zu haben.\n\n53\nHieraus ergibt sich, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und\nnach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nC. Die behauptete Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf\ndas zweite Verfahren zur Erhöhung des Unterhalts (Rüge nur gegen den\nrumänischen Staat gerichtet)\n\n54\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention behauptet der\nBeschwerdeführer, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt zu sein, da das\nDepartementgericht Timiş sein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2003 wegen\nmangelnder Begründung zurückgewiesen habe, ohne zu berücksichtigen, dass er nicht über\ndie erforderliche Schulbildung verfüge, um sein Rechtsmittel zu begründen (siehe Rdnr. 12).\n\n55\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Regelung bezüglich der Formvorschriften für\ndie Einlegung eines Rechtsmittels dazu dient, eine geordnete Rechtspflege und\ninsbesondere die Achtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die\nBetroffenen müssen damit rechnen, dass die Vorschriften Anwendung finden (Miragall\nEscolano und andere ./. Spanien, Nrn. 38366/97, 38688/97, 40777/98, 40843/98, 41015/98,\n41400/98, 41446/98, 41484/98, 41487/98 und 41509/98, Rdnr. 33, CEDH 2000-I).\n\n56\nDem Gerichtshof zufolge ist die vierzehntätige Frist für die Begründung seines\nRechtsmittels nicht zu kurz und in der Regel ausreichend. Ohne seine Einschätzung bei der\nAuslegung der verfahrensrechtlichen Vorschriften an die Stelle der Einschätzung der\nGerichte zu setzen (siehe Tejedor García ./. Spanien, 16. Dezember 1997, Rdnr. 31,\nSammlung 1997-VIII), stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine vor dem\nGerichtshof vorgetragenen Behauptungen jedenfalls nicht vor dem Departementgericht\nuntermauert und keinen Grund angeführt hat, der ihn daran gehindert hätte, seine\nRechtsmittelgründe innerhalb der gesetzliche vorgeschriebenen Frist zu formulieren.\n\n57\nDaher ist diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4\nder Konvention zurückzuweisen.\nD. Die behauptete Verletzung von Artikel 2 der Konvention (Rüge nur gegen den\nrumänischen Staat gerichtet)\n\n58\nUnter Berufung auf Artikel 2 der Konvention klagt der Beschwerdeführer über\nunzureichende Einkünfte, fehlende Heizung in seiner Wohnung und das Fehlen eines seinen\nBedürfnissen entsprechenden Sozialprogramms.\n\n59\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass unter dem Blickwinkel von Artikel 2\nkeine Verpflichtung des Staates geltend gemacht werden kann, einen gewissen\nLebensstandard sicherzustellen (siehe, mutatis mutandis, Pretty ./. Vereinigtes Königreich,\nNr. 2346/02, Rdnr. 39, CEDH 2002-III).\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen ist der\nGerichtshof jedenfalls der Auffassung, dass der Beschwerdeführer etwaige schädliche\nAuswirkungen auf seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand aufgrund der\nunzulänglichen Einkünfte und der während eines gewissen Zeitraums fehlenden Heizung\nnicht nachgewiesen hat. Im Übrigen hat er nicht deutlich gemacht, dass ein „tatsächliches\nund unmittelbares Risiko“ für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben bestanden\nhat, das die Anwendung von Artikel 2 auf den vorliegenden Fall rechtfertigen würde (siehe\nwegen vergleichbarer Situationen Larioshina ./. Russland (Entsch.), Nr. 56869/00, 23. April\n2002, Volkova ./. Russland (Entsch.), Nr. 48758/99, 18. November 2003, Budina ./. Russland\n(Entsch.), Nr. 45603/05, 18. Juni 2009).\nEr ist im Übrigen der Meinung, dass der Teil der Rüge des Beschwerdeführers wegen des\nFehlens eines seinen Bedürfnissen entsprechenden Sozialprogramms unter dem Blickwinkel\nvon Artikel 8 der Konvention geprüft werden sollte. Die einschlägigen Passagen von Artikel 8\nlauten wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...).\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ..., für das\nwirtschaftliche Wohl des Landes, ..., zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n60\nDie rumänische Regierung bestreitet diese These und meint, dass Artikel 8 nicht\nanzuwenden sei, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer\nvorgetragenen Sachverhalt und den Folgen für sein Privatleben fehle. Hilfsweise ist sie der\nAuffassung, dass die Behörden durch die im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen\nihren Verpflichtungen im Sinne dieses Artikels gerecht geworden sind.\n\n61\nDer Beschwerdeführer bestreitet die These der Regierung.\n\n62\nDer Gerichtshof wiederholt, dass der Begriff „Privatleben“ weit gefasst ist und\nAspekte der physischen und psychischen Identität einer Person (siehe, N. ./. Deutschland,\nUrteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Band 251-B, Rdnr. 29) wie auch die Möglichkeit\numfasst, auf andere zuzugehen, um Beziehungen zu Gleichgesinnten zu knüpfen und zu\nentwickeln (siehe in diesem Sinne Campagnano ./. Italien, Nr. 77955/01, Rdnr. 53, CEDH\n2006-V).\nVorliegend rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der rumänische Staat nicht\nin einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Weise gehandelt habe, so dass er ein\nnormales Leben führen könne.\n\n63\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 8 in Betracht kommt, da es sich um\nRügen betreffend die öffentliche Finanzierung handelt, die die Mobilität und Lebensqualität\nbehinderter Beschwerdeführer fördern soll (Marzari ./. Italien (Entsch.), Nr. 36448/97, 4. Mai\n1999, Zehnalová und Zehnal ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 38621/97, CEDH\n2002-V und Sentges ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 27677/02, 8. Juli 2003). Der Gerichtshof\nmerkt ganz allgemein an, dass die tatsächliche Nutzung zahlreicher in der Konvention\ngarantierter Rechte durch die behinderten Personen von den zuständigen Behörden\nspezielle Maßnahmen erfordern kann, auch angesichts der Bedeutung der\nuneingeschränkten Teilnahme von behinderten Personen am gesellschaftlichen Leben.\nDieses Erfordernis spiegelt sich ebenfalls in den vom Europarat auf diesem Gebiet\nangenommenen Bestimmungen wider (siehe Mółka ./. Polen (Entsch.), Nr. 56550/00,\nCEDH 2006-IV).\n\n64\nDer Gerichtshof ist somit bereit, dem Grundsatz zu folgen, dass Artikel 8 auf die\nRügen des Beschwerdeführers Anwendung findet.\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend das\nFehlen eines seinen Bedürfnissen entsprechenden Sozialprogramms allgemeiner Natur ist\nund seitens des Staates die Ermittlung der gesellschaftlichen Bedürfnisse sowie eine\nEntscheidung hinsichtlich der Prioritäten und Mittel beinhaltet. Es ist zwar wünschenswert,\ndass Personen mit einer Behinderung ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung\nsteht, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen, jedoch sind die nationalen\nBehörden besser als ein internationales Gericht in der Lage, diese Beurteilung vorzunehmen\nund die gebotenen Maßnahmen zu treffen. Dieser Spielraum ist umso größer, wenn die\nstreitgegenständlichen Fragen die Festlegung von Prioritäten in Bezug auf die Zuweisung\nder begrenzten staatlichen Mittel beinhalten (siehe O’Reilly und andere ./. Irland (Entsch.),\nNr. 54725/00, 28. Februar 2002; Sentges, vorgenannte Entscheidung; Pentiacova und\nandere ./. Moldau (Entsch.), Nr. 14462/03, 4. Januar 2005). Der Staat muss unter allen\nUmständen für einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des\nEinzelnen und der Gesellschaft insgesamt Sorge tragen.\n\n65\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in den\nGenuss eines breiten Spektrums an Leistungen und Unterstützungen gelangt. So erhält er\ndauerhaft finanzielle Unterstützung, um sein Leben zu bestreiten, und er genießt weitere\nSchutzmaßnahmen, die durch die in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften\neingerichtet wurden, einschließlich unentgeltlicher ärztlicher Leistungen. Zudem merkt der\nGerichtshof an, dass er ebenfalls Hilfe von auf die Unterstützung von Personen mit\nBehinderung spezialisierten Institutionen, von karitativen oder unter staatlicher\nVerantwortung stehenden Einrichtungen erfährt. Das Vorhandensein und der Inhalt dieser\nMaßnahmen lassen den Gerichtshof zu dem Schluss gelangen, dass der Staat notwendige\nVorkehrungen getroffen hat, um seiner Schutzpflicht nach Artikel 8 der Konvention\nnachzukommen (siehe mutatis mutandis La Parola und andere ./. Italien, (Entsch.), Nr.\n39712/98, 30. November 2000), und nicht verabsäumt hat, der Achtung des Privatlebens des\nBeschwerdeführers Rechnung zu tragen.\n\n66\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rüge auf der\nGrundlage von Artikel 8 der Konvention offensichtlich unbegründet und in Anwendung von\nArtikel 35 Absätze 3 und 4 zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig:\nEr erklärt die Beschwerde für unzulässig.\nStanley Naismith Josep Casadevall\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-01/7269-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140625","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140625"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-12-01/7269-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140625","retrieved":"2026-07-29 08:48:29.916077+00:00"}}