{"status":"available","doknr":"001-140623","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1110DEC003878206","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"38782/06","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde im Register zu streichen. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/11/09 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 38782/06 W.S. gegen\nDeutschland\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 38782/06\nvon W. S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 10. November 2009 als Kammer, die sich zusammensetzt aus:\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva, Richter\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 26. September 2006 erhoben worden ist,\nnach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nDAS VERFAHREN\nDer Beschwerdeführer, Herr W. S., deutscher Staatsangehöriger und 1950 geboren, ist\nam 8. Januar 2007 verstorben. Seine Witwe möchte die Beschwerde aufrechterhalten. Sie\nwird vor dem Gerichtshof von Herrn R. Battenstein, Rechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nDie Beschwerdeführerin hatte gegen die für die Anerkennung und Betreuung von\nBerufskrankheiten zuständige Berufsgenossenschaft geklagt. Das Verfahren hat\ninsbesondere vor den Sozialgerichten neun Jahre und neun Monate gedauert.\nAm 20. Mai 2009 hat der Gerichtshof der Regierung die Rüge wegen der Dauer des\nVerfahrens zugestellt.\nMit Schreiben vom 27. Juli 2009 hat die beschwerdeführende Partei die Kanzlei davon\nunterrichtet, dass sie ihre Beschwerde vor dem Gerichtshof nicht weiterzuverfolgen\nbeabsichtigte, weil die Berufsgenossenschaft die Ansprüche der Familie des\nBeschwerdeführers anerkannt hatte.\nMit Schreiben vom 10. August 2009 beantragte die Regierung, die Sache im Register zu\nstreichen. Die beschwerdeführende Partei ist gebeten worden, ihre diesbezügliche\nStellungnahme bis zum 8. September 2009 vorzulegen, was sie nicht getan hat.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde vor dem\nGerichtshof nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (Artikel 37 Absatz 1 Buchst. A) der\nKonvention).\nIm Übrigen ist er der Auffassung, dass gemäß Artikel 37 Absatz 1 in fine keine\nbesonderen Umstände im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, wie sie in\nder Konvention oder den Protokollen dazu anerkannt sind, die Fortsetzung der Prüfung der\nBeschwerde erfordern. Demnach ist die Rechtssache im Register zu streichen.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde im Register zu streichen.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-11-10/38782-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140623","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140623"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-11-10/38782-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140623","retrieved":"2026-07-29 08:48:26.067516+00:00"}}