{"status":"available","doknr":"001-139533","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1008JUD004775706","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"47757/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge aufgrund der übermäßigen Verfahrensdauer für zulässig und im Übrigen für unzulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass a) der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 14.000 (vierzehntausend) EUR wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten; 4. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/10/09 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 47757/06)\nRECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 47757/06)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n8. Oktober 2009\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus:\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. WESTERDIEK,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 15. September 2009,\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 47757/06) zugrunde, die die deutsche Staatsangehörige M. S. („die\nBeschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 22. November 2006 erhoben\nhat.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wird von R. Battenstein, Rechtsanwalt in D.üsseldorf,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Präsident der Fünften Sektion hat am 13. November 2008 beschlossen, der\nRegierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. In Einklang mit Artikel 29\nAbsatz 3 der Konvention ist ferner beschlossen worden, dass die Kammer über die\nZulässigkeit und die Begründetheit der Rechtssache zeitgleich entscheidet.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n4\nDie Beschwerdeführerin ist in L. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund des Falles\n\n5\nDer Ehemann der Beschwerdeführerin war von 1952 bis 1977 in einer Gießerei\nbeschäftigt. Er ist am 23. Juli 1978 an den Folgen eines Larynxkarzinoms verstorben.\n\n6\nNachdem bei den Gießereibeschäftigten mehrere Fälle von Krebserkrankungen\ndiagnostiziert worden waren, unterrichtete die Gießerei am 9. September 1984 die\ninsbesondere für die Anerkennung und Übernahme von Berufskrankheiten zuständige\nBerufsgenossenschaft wegen des Verdachts einer Berufskrankheit u.a. im Falle des\nEhegatten der Beschwerdeführerin, wobei die Erkrankung möglicherweise durch Wirkstoffe\nverursacht worden ist, mit denen die Beschäftigten in Kontakt gekommen sind. Die\nBerufsgenossenschaft stellte Nachforschungen an und gab mehrere\nSachverständigengutachten in Auftrag, die alle zu dem Schluss gelangten, dass die\nKrebserkrankung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht durch die beruflichen\nTätigkeiten sondern durch Alkohol- und Nikotinmissbrauch verursacht worden ist.\n\n7\nAm 26. Juni 1987 wies die Berufsgenossenschaft den Antrag der Beschwerdeführerin\nauf Anerkennung einer Berufskrankheit und Gewährung einer entsprechenden\nHinterbliebenenrente zurück.\nB. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg\n\n8\nAm 7. Juli 1987 rief die Beschwerdeführerin das Sozialgericht Würzburg an.\n\n9\nBis September 1988 tauschten die Parteien die ersten Stellungnahmen aus.\n\n10\nDaneben wurden im November 1988 in zwei gleichgelagerten Pilotverfahren\nMessungen in den Fertigungshallen der Gießerei unter Bedingungen vorgenommen, wie sie\nvor zwanzig Jahren bestanden hatten. Bis Dezember 1990 wurden mehrere – technische wie\närztliche – Gutachten in diesen Pilotverfahren in Auftrag gegeben.\n\n11\nAm 27. Februar 1991 gab das mit der Sache befasste Sozialgericht in Anbetracht des\nStands der Pilotverfahren ein Sachverständigengutachten in Auftrag.\n\n12\nAm 29. September 1993 ging das Gutachten bei Gericht ein; darin wurden die\nSchlussfolgerungen, die die Sachverständigen im Verwaltungsvorverfahren getroffen hatten,\nbestätigt.\n\n13\nDas Sozialgericht berücksichtigte ferner ein anderes – von der Berufsgenossenschaft\nvorgelegtes – Gutachten betreffend das Vorkommen bestimmter Kohlenwasserstoffe und\nderen Einwirkung auf die Gesundheit der Beschäftigten. In seinem Gutachten vom 22. Mai\n1995 stellte der Sachverständige fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über zehn\nJahre einer extrem hohen Benzo(a)pyren-Konzentration ausgesetzt war, dass aber keine\ngesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorlagen, dass diese Exposition mit der\nvom Gesetzgeber geforderten Wahrscheinlichkeit zu Karzinomen führen würde.\n\n14\nIn einer mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 5. Juli 1995 ging der\nSachverständige auf seine Schlussfolgerungen ein und die Beschwerdeführerin beantragte\ndie Anhörung eines weiteren Sachverständigen („Gutachter des Vertrauens“) gemäß § 109\ndes Sozialgerichtsgesetzes (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Weil der\nursprünglich von der Beschwerdeführerin beauftragte Sachverständige nicht zur Verfügung\nstand, wurde im September 1997 ein anderer Gutachter ihres Vertrauens bestellt.\n\n15\nAm 1. Oktober 1998 ging das Gutachten des Vertrauensgutachters beim Sozialgericht\nein. Er gab an, die Rachenkrebserkrankung sei grundsätzlich auf einen exzessiven Alkohol-\nund Nikotinmissbrauch zurückzuführen. Allerdings seien die Stoffe, denen der Ehemann der\nBeschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, ebenfalls geeignet, diese Krebserkrankung zu\nverursachen.\n\n16\nDas Sozialgericht wies am 19. Januar 1999 nach einer mündlichen Verhandlung die\nKlage der Beschwerdeführerin ab (siehe oben Rdnr. 7). Es stützte sich auf die im Laufe des\nVerfahrens erstellten Gutachten sowie auf eine Publikation eines\nSachverständigenausschusses und war der Ansicht, dass in Anbetracht der Umstände des\nFalles kein hinreichender Nachweis dafür vorliege, dass die Exposition des Ehemannes der\nBeschwerdeführerin gegenüber den in Rede stehenden Stoffen die Krebserkrankung\nverursacht hat. Somit könne nicht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen\nwerden.\nC. Das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht\n\n17\nAm 24. März 1999 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein.\n\n18\nAm 29. Juni 2001 nahm das Bayerische Landessozialgericht die Bearbeitung des\nFalles auf.\n\n19\nNachdem es ein ergänzendes Gutachten eingeholt und das Ergebnis eines\nGutachtens des ärztlichen Sachverständigenbeirats abgewartet hatte, wies es die Berufung\nder Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004 zurück. Die Revision wurde vom Gericht\nnicht zugelassen.\nD. Das Verfahren vor dem Bundessozialgericht\n\n20\nDie Beschwerdeführerin erhob am 10. Februar 2005 Nichtzulassungsbeschwerde\nbeim Bundessozialgericht. Sie fügte ihrer Beschwerde eine Kopie der Stellungnahme vom\n14. Dezember 2004 bei, die sie dem Landessozialgericht übermittelt hatte. Am 12. April 2005\nlegte sie eine ergänzende Stellungnahme vor.\n\n21\nAm 28. Dezember 2005 erklärte das Bundessozialgericht die Beschwerde für\nunzulässig, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Es wies\ndaraufhin, dass, soweit die Klägerin die Dauer des Verfahrens (siebzehneinhalb Jahre)\nbeanstande, die gegen Artikel 6 der Konvention verstoße, die Beschwerde keine Aussicht\nauf Erfolg haben könne, weil nicht ersichtlich sei, dass die überlange Verfahrensdauer den\nInhalt der angefochtenen Entscheidungen beeinflusst habe. Im Übrigen führte es aus, dass\ndurch die Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts der Verstoß gegen Artikel 6 der\nKonvention nicht geheilt, sondern das Verfahren im Gegenteil weiter verlängert worden wäre.\nEs vertrat ferner die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welche Frage\nvon grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig sei oder inwieweit das Urteil des\nLandessozialgerichts vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 1981\nabweiche.\nE. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n22\nAm 16. Februar 2006 erhob die Beschwerdeführerin vor dem\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die in ihrer Sache ergangenen\ngerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen.\n\n23\nAm 3. Mai 2006 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur\nEntscheidung an mit der Begründung, dass nicht eindeutig zu klären sei, ob die\nBeschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft hat, weil sie nicht alle erforderlichen\nStellungnahmen übermittelt hat.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n24\n§ 109 des Sozialgerichtsgesetzes sieht vor, dass das Gericht einen vom Betroffenen\nbenannten Arzt gutachtlich anhören muss („Gutachter des Vertrauens“). Das Sozialgericht\nkann einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des\nRechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach Überzeugung des Gerichts in der\nAbsicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher\nvorgebracht worden ist.\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\nI. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n25\nDie Beschwerdeführerin behauptet, die Dauer des Verfahrens verletze den Grundsatz\nder „angemessenen First“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention mit folgendem Wortlaut:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird“.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n26\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug\nauf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu\nerklären.\nB. Zur Hauptsache\n1. Der zu berücksichtigende Zeitraum\na) Das Vorbringen der Parteien\n\n27\nDie Beschwerdeführerin behauptet, der zu berücksichtigende Zeitraum habe 1984\nbegonnen, nachdem die Berufsgenossenschaft zum ersten Mal mit der Sache befasst\nworden sei.\n\n28\nDie Regierung ist der Ansicht, der zu prüfende Verfahrenszeitraum habe am 7. Juli\n1987 begonnen, als die Beschwerdeführerin das Sozialgericht angerufen habe.\nb) Würdigung des Gerichtshofs\n\n29\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum mangels eines\nVerwaltungsvorverfahrens am 7. Juli 1987 mit der Klageerhebung begann. Das Verfahren\nwurde vor den Sozialgerichten am 28. Dezember 2005 mit Urteil des Bundessozialgerichts\nabgeschlossen. Es hat demnach fast achtzehneinhalb Jahre vor den Sozialgerichten\ngedauert. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dauerte zweieinhalb Monate.\n2. Die Verfahrensdauer\na) Das Vorbringen der Parteien\n\n30\nDie Beschwerdeführerin behauptet, das Verfahren sei nicht komplex gewesen, weil es\ndabei um das – nach ihrer Ansicht bekannte – verstärkte Risiko einer Erkrankung der\nAtemwege bedingt durch die Arbeit in einer Gießerei ging.\n\n31\nDie Regierung argumentiert, die Sache sei komplex und schwierig gewesen. Nach\nihrer Ansicht müsste berücksichtigt werden, dass die Nachforschungen mit großem Aufwand\nverbunden waren: Nicht nur, weil seit dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin\nschon bei Beginn des Verfahrens zehn Jahre vergangen waren, sondern weil die\nProduktionsbedingungen und -methoden sich zwischenzeitlich stark verändert hatten. Die\nRegierung legt dar, man habe deshalb im Rahmen zwei gleichartiger Pilotverfahren\nMessungen in den Fertigungshallen der Gießerei unter Bedingungen durchführen müssen,\nwie sie vor zwanzig Jahren bestanden hatten, und das Sozialgericht habe somit den\nAusgang dieser Pilotverfahren abwarten müssen.\n\n32\nAußerdem verweist die Regierung auf das Verhalten der Beschwerdeführerin. Ihr\nzufolge ist die Verzögerung von einem Jahr und sieben Monaten auf den Antrag der\nBetroffenen zurückzuführen, die Ergebnisse einer groß angelegten Gießereistudie\nabzuwarten, und die Verzögerung von drei Jahren und drei Monaten auf ihren Antrag zur\nAnhörung eines Vertrauensgutachters. Eine weitere Verzögerung von einem Jahr und zwei\nMonaten sei ihr zuzurechnen, weil sie dem Ruhen des Verfahrens vor dem\nLandessozialgericht zugestimmt habe, um das Ergebnis eines Gutachtens des ärztlichen\nSachverständigenbeirats abzuwarten. Die Regierung unterstreicht schließlich, die\nBeschwerdeführerin habe dreimal die Verlegung der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandessozialgericht beantragt, wodurch ihr zufolge eine Verzögerung von fünf Monaten\nverursacht wurde.\nb) Würdigung des Gerichtshofs\n\n33\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der\nin seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles,\ndes Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie\nder Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen\nanderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).\n\n34\nIm vorliegenden Fall räumt der Gerichtshof ein, dass die Sache eine gewisse\nKomplexität aufwies. Er ist insbesondere der Meinung, dass die Messungen, die im Rahmen\nvon zwei gleichgelagerten Pilotverfahren in den Fertigungshallen der Gießerei unter\nBedingungen durchgeführt wurden, wie sie vor zwanzig Jahren bestanden hatten, einen\nerheblichen Aufwand darstellten.\n\n35\nWas das Verhalten der Beschwerdeführerin anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest,\ndass sie die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Gutachter ihres\nVertrauens in Einklang mit § 109 des Sozialgerichtsgesetzes beantragt hat. Diesbezüglich\nruft der Gerichtshof in Erinnerung, einem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen\nwerden, ein gesetzlich vorgesehenes Recht in Anspruch genommen zu haben. Wenn im\nvorliegenden Fall die aufgrund dieses Antrags verursachte Dauer – nahezu drei Jahre und\ndrei Monate (Rdnr. 32) – dem Sozialgericht nicht angelastet werden könne, so sei die\nBeschwerdeführerin hierfür genauso wenig verantwortlich zu machen. Insoweit die\nRegierung auf die Rechtssache N. ./. Deutschland (Nr. 27250/02, Rdnr. 104, 29. Juni 2006)\nverweist, stellt der Gerichtshof fest, es habe sich um ein zivilgerichtliches Verfahren im Sinne\nder Zivilprozessordnung gehandelt, die ein solches Recht nicht vorsieht, und der Betroffene\nhabe in dieser Sache – anders als die Beschwerdeführerin in der vorliegenden – eine\nVielzahl an Anträgen gestellt. Angesichts der Verfahrensdauer von achtzehneinhalb Jahren\nerscheinen die anderen Verzögerungen, die der Beschwerdeführerin von der Regierung\nangelastet werden, weniger gravierend. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang\ndaran, das Verhalten der Parteien entbinde die Gerichte nicht davon, das nach Artikel 6\nAbsatz 1 der Konvention erforderliche zügige Verfahren sicherzustellen (Berlin ./.\nLuxemburg, Nr. 44978/98, Rdnr. 58, 15. Juli 2003).\n\n36\nWas das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte anbelangt, so stellt der Gerichtshof\nfest, das Verfahren sei elf Jahre und sechs Monate vor dem Sozialgericht anhängig\ngewesen. Angesichts der Umstände des Falles ist er insoweit der Ansicht, dass die\nEntscheidung des Sozialgerichts, den Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten, nicht\nunangemessen erscheint (siehe sinngemäß K. ./. Deutschland, Nr. 75204/01, Rdnr. 35, 5.\nOktober 2006). Außerdem stellt der Gerichtshof fest, die Sache sei nur zweieinhalb Monate\nvor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewesen. Andererseits hebt der Gerichtshof\nhervor, dass die Verzögerung von zwei Jahren und zwei Monaten darauf zurückzuführen ist,\ndass die Sache vor dem Landessozialgericht anhängig war, ohne dass dieses\nNachforschungen in die Wege geleitet habe.\n\n37\nSchließlich ist er der Auffassung, dass der Rechtsstreit von gewisser Bedeutung für\ndie Beschwerdeführerin war, weil es in ihrem Fall darum ging, eine zusätzliche Versorgung\ndurch eine Hinterbliebenenrente sicherzustellen.\n\n38\nNach Prüfung aller dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen und angesichts seiner\neinschlägigen Rechtsprechung, ist der Gerichtshof der Meinung, dass im vorliegenden Fall\ndie Dauer des streitigen Verfahrens übermäßig lang ist und dem Erfordernis einer\n„angemessenen Frist“ nicht entspricht.\nDemnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. ZU DEN ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN\n\n39\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin\nferner die Parteilichkeit der mit ihrer Sache befassten Richter und die daraus resultierende\nmangelnde Fairness des Verfahrens. Der Gerichtshof stellt fest, dass das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur\nEntscheidung genommen hat mit der Begründung, sie habe die Unterlagen nicht beigefügt,\ndie für die Prüfung der Begründetheit ihrer Beschwerde unerlässlich waren. Er erinnert\ndaran, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft worden ist, wenn der\nRechtsbehelf zurückgewiesen worden ist, weil der Betroffene die nach innerstaatlichem\nRecht erforderlichen Formvorschriften nicht beachtet hat (Fáber ./. Tschechische Republik,\nNr. 35883/02, Rdnr. 54, 17. Mai 2005). Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, die\nvernünftigerweise von ihr zu erwarten war, um dem Erfordernis der Erschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe zu entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge in\nAnwendung des Artikels 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\nIII. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n40\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n41\nDie Beschwerdeführerin verlangt 50.000 EUR wegen immateriellen Schadens und\n40% des Jahresgehalts ihres Ehegatten ab 1980 als Schadensersatz.\n\n42\nDie Regierung bestreitet diese Ansprüche.\n\n43\nDer Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten\nVerletzung und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er\nist hingegen der Auffassung, dass die Feststellung der Verletzung nicht ausreicht, um den\nvon ihr erlittenen immateriellen Schaden wieder gutzumachen, und billigt ihr auf einer\ngerechten Grundlage hierfür 14.000 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n44\nDie Beschwerdeführerin verlangt ebenfalls 3.382,70 EUR wegen der entstandenen\nKosten und Auslagen.\n\n45\nDie Regierung bestreitet diese Ansprüche.\n\n46\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die\nErstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich\nangefallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind.\nAngesichts der vorerwähnten Kriterien stellt der Gerichtshof in der vorliegenden Sache fest,\naus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, welche\nKosten ihr vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die\nfestgestellte Verletzung entstanden sind. Er billigt demnach hierfür keinen Betrag zu.\nC. Verzugszinsen\n\n47\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei\nProzentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen\nZentralbank zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\nEr erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge aufgrund der übermäßigen\nVerfahrensdauer für zulässig und im Übrigen für unzulässig.\n2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.\n3. Er entscheidet, dass\na) der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei\nMonaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, den Betrag in Höhe von 14.000 (vierzehntausend) EUR wegen des\nimmateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer\nmöglicherweise angefallen sind;\nb) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der\nEuropäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist,\nzuzüglich drei Prozentpunkten;\n4. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 8. Oktober 2009 gemäß\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-10-08/47757-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139533","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139533"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-10-08/47757-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139533","retrieved":"2026-07-29 08:46:30.473331+00:00"}}