{"status":"available","doknr":"001-140598","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:1006DEC004521607","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"45216/07","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig: die Beschwerde für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n06/10/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 45216/07\nvon J. A.-I. und anderen Beschwerdeführern gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 45216/07\nvon J. A.-I. und anderen Beschwerdeführern\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. Oktober 2009\nals Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen\nzusammensetzt:\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRenate Jaeger,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. WESTERDIEK,\nhat aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 11. Oktober 2007 erhoben worden ist,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführer, Frau J. A.-I. und ihre Eltern, Frau K. A. und Herr R. I., sind deutsche\nStaatsangehörige, geboren 1993, 1956 bzw. 1954 und in B. wohnhaft. Sie werden vor dem\nGerichtshof von Herrn Reymar und Herrn Hasso von Wedel, Rechtsanwälte in Berlin, vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Beschwerdeführern dargelegt worden sind,\nkönnen wie folgt zusammengefasst werden.\n\n1\nDer Hintergrund des Falles\nAm 30. März 2006 verabschiedete das Berliner Abgeordnetenhaus das Erste Gesetz zur\nÄnderung des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004. In Artikel 1 dieses neuen Gesetzes ist\nvorgesehen, in § 12 einen neuen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen:\n„Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches\nLehrfach für alle Schülerinnen und Schüler. Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft\nund Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen,\nreligiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden\nkulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen\nZusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv\nauseinander zu setzen. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein\nselbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz,\ninterkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben. Zu diesem Zweck\nwerden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie\nüber verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der\nLebensgestaltung vermittelt. Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen ethischen\nGrund-sätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von Berlin und im Bildungs- und\nErziehungsauftrag der §§ 1 und 3 des Schulgesetzes niedergelegt sind. Es wird\nweltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. Im Ethikunterricht sollen von den Schulen\neinzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und\nWeltanschauungsunterrichts gestaltet werden. Die Entscheidung, in welcher Form\nKooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. Die Schule hat die\nErziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des\nEthikunterrichts zu informieren.“\nIm April 2006 erhoben die der evangelischen Konfession angehörenden Beschwerdeführer\nvor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz (Az. 1 BvR\n1017/06). Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtsweges nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, die\nBeschwerdeführer hätten nach § 46 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) zunächst einen Antrag an die\nSchulbehörden auf Befreiung vom Ethikunterricht stellen und ihre Sache gegebenenfalls den\nVerwaltungsgerichten vorlegen müssen.\nAm 20. Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführer bei der Schule, die erste\nBeschwerdeführerin von der Teilnahme am Ethikunterricht zu befreien.\nAm 29. Juli 2006 stellten sie beim Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf einstweilige\nAnordnung, um bis zur Entscheidung im Hauptverfahren eine vorläufige Freistellung zu\nerwirken.\nDas Gesetz vom 30. März 2006 trat am 1. August 2006 in Kraft.\n\n2\nDie Entscheidungen der Verwaltungsgerichte\nMit Beschluss vom 21. August 2006 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der\nBeschwerdeführer ab. Es hob zunächst hervor, dass § 46 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes\n(siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“)\neine generelle Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach zwar grundsätzliche nicht\nausschließe, die Beschwerdeführer aber keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Bestimmung\ngeltend gemacht hätten, um in den Genuss einer solchen Befreiung zu gelangen. Es stellte\ninsbesondere fest, dass Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Land Berlin die Einführung\neines Ethikunterrichts gestatte mit dem Ziel, alle Schülerinnen und Schüler zu verantwortungs-\nund wertbewusstem Verhalten nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 des Schulgesetzes zu erziehen\n(siehe oben). Der Auftrag der Schule beschränke sich nicht nur darauf, Wissensstoff zu\nvermitteln, sondern habe auch zum Inhalt, die Schüler zu selbstverantwortlichen Mitgliedern der\nGesellschaft heranzubilden. Das Verwaltungsgericht stellte auch fest, der Ethikunterricht sei\ninhaltlich neutral angelegt und würde nicht den Wahrheitsanspruch bestimmter\nweltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse oder Überzeugungen behaupten und\ngegenüber den anderen vorrangig sein. § 12 Abs. 6 des Schulgesetzes sehe die Vermittlung\nethischer Vorstellungen und Grundsätze in ihrer pluralistischen Vielfalt vor. Dies würde mit den\nPrinzipien des Grundgesetzes übereinstimmen, das nicht auf einen bestimmten ethischen\nStandard festlegt sei, sondern den Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen\npropagiere und von einem Menschenbild ausgehe, das von der Würde des Menschen und der\nfreien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt sei.\nDas Verwaltungsgericht legte schließlich dar, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es\nder Schulverwaltung nicht gelingen könnte, die religiöse und weltanschauliche Neutralität in der\nSchulpraxis sicherzustellen. Die konkrete Durchführung des Ethikunterrichts sei überdies nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens.\nMit Beschluss vom 23. November 2006 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin die\nSchlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts. Es bestätigte, dass der Ethikunterricht sich auf\neine bekenntnisfreie und neutrale Unterrichtung beschränkt. Den zentralen Anliegen dieses\nFaches – Menschlichkeit, Demokratie und Freiheit – würden weitere Themen wie Toleranz,\nAchtung anderer Überzeugungen, Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen\nLebensgrundlagen und Vermeidung gewaltsamer Konfliktlösungen beigeordnet, die den\nethischen Standards des Grundgesetzes entsprächen. Ein derartiger Unterricht sei\nverfassungsrechtlich unbedenklich. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass der Ethikunterricht sich\nin der Praxis dem schulischen Rahmenlehrplan widersetzt.\nInsoweit die Beschwerdeführer sich auf das vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene\nVerbot beziehen, ein Kruzifix in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Schule anzubringen1,\nvertrat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, bei der ersten Beschwerdeführerin liege\neine vergleichbare Situation nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten den Zwang zur Teilnahme\nan einem „religionslosen, also säkularen“ Unterricht beanstandet. Dies stelle schon nach der\nWortwahl keinen Eingriff in ihre Glaubensfreiheit dar, die im Übrigen durch das Angebot\nschulischen Religionsunterrichts einschließlich der Vermittlung ethischer Werte in christlichem\nGlauben gewahrt werde. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach das Unterrichtsfach\nEthik kirchen- und religionsfeindlich sei, entbehre einer tragfähigen Grundlage. Sollten sie sich\nübrigens auf die „Ideologie der Freidenker“ beziehen, so schienen sie den Ethikunterricht mit\ndem Fach Humanistische Lebenskunde zu verwechseln, einem fakultativen\nbekenntnisorientierten Weltanschauungsfach, das demnach nicht mit dem Ethikunterricht zu\nvergleichen sei.\nWas die Unmöglichkeit einer Unterrichtsbefreiung anbelangt, so erachtete das\nOberverwaltungsgericht, dass das postulierte Wahlrecht zwischen Religions- und\nEthikunterricht nicht bestehe und es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Obwohl das\nVerfassungsrecht den Ethikunterricht unter Umständen als alternatives Ersatzfach für\ndiejenigen Schüler hätte vorsehen können, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sei es\ndem Gesetzgeber in Berlin nicht verwehrt gewesen, den Ethikunterricht als verbindliches\nPflichtfach für alle Schüler einzuführen.\n\n3\nDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nMit Beschluss vom 15. März 2007, der den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am\n19. April 2007 zugestellt wurde, nahm dieselbe mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts die neue Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht zur\nEntscheidung an (Az. 1 BvR 2780/06).\n1 Beschluss vom 16. Mai 1995, Az: BvR 1087/01, 93, S. 1 ff.,\nDas Gericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist, obwohl die\nstreitgegenständlichen Entscheidungen nur im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen\nRechtsschutzes ergangen seien. Es hob diesbezüglich hervor, die Verwaltungsgerichte hätten\nsich mit den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend\nauseinandergesetzt, so dass im Anschluss an das Hauptsacheverfahren keine weiteren\ntatsächlichen Klärungen oder andere Schlussfolgerungen in der Hauptsache zu erwarten seien.\nHinsichtlich der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde war das\nBundesverfassungsgericht der Ansicht, dass die Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts\nohne Abmeldemöglichkeit weder das Recht der ersten Beschwerdeführerin auf Religionsfreiheit\nnach Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes noch das Recht der beiden anderen\nBeschwerdeführer auf Erziehung ihrer Kinder im Sinne ihrer religiösen und weltanschaulichen\nÜberzeugung, das durch Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes garantiert ist, verletzt. Die\nVerpflichtung, das Unterrichtsfach Ethik zu besuchen, könne nicht so ausgelegt werden, dass\nauf Schüler und deren Eltern in unzulässiger Weise eingewirkt wird in dem Sinne, dass ihnen\nnahe gelegt würde, vom Besuch des Religionsunterrichts Abstand zu nehmen. Zwar weise ein\nSchüler, der den Religionsunterricht besuche, eine höhere Zahl an Unterrichtsstunden auf als\nein solcher, der an diesem Unterricht nicht teilnehme, jedoch nicht in erheblichem Maße. Eine\nsolche Mehrbelastung sei in der Schul-praxis übrigens durchaus üblich und verbreitet, wenn ein\nSchüler auf freiwilliger Basis ein Fach belege, und bestehe unabhängig davon, ob zu den\nverbindlichen Fächern der Ethikunterricht gehöre oder nicht.\nDas Bundesverfassungsgericht hob sodann hervor, die erste Beschwerdeführerin sei nicht\ngezwungen gewesen, an einem Unterricht teilzunehmen, dessen Inhalt ihrem Glauben\nwiderspricht. Die Grundrechte aus Artikel 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Grundgesetzes unterlägen\nkeinem Gesetzesvorbehalt, sie seien daher nur solchen Einschränkungen zugänglich, die sich\naus der Verfassung selbst ergäben, wozu der dem Staat in Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes\nerteilte Erziehungsauftrag gehöre. Dieser Auftrag befähige den Staat, unabhängig von den\nEltern eigene Erziehungsziele zu verfolgen, wobei er aber Neutralität und Toleranz gegenüber\nden erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen müsse. Seitens der Behörden dürfe es\nkeine ausdrückliche oder stillschweigende Beeinflussung oder Identifizierung mit einem\nbestimmten Glauben geben, wodurch der religiöse Frieden in der Gesellschaft gefährdet werde.\nKonflikte zwischen der Religionsfreiheit des Kindes sowie dem Erziehungsrecht der Eltern und\ndem Erziehungsauftrag des Staates seien im Wege einer Abwägung zu lösen. Aufgabe des\nGesetzgebers sei es, die in öffentlichen Schulen unvermeidlichen Spannungen, die bei der\nErziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen\nentstünden, unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem Ausgleich zu bringen. Daher\nsei ein einseitig an den Überzeugungen eines bestimmten Glaubens orientierter Ethikunterricht\nebenso wenig rechtmäßig wie eine Abschottung der Schüler von den in der Gesellschaft\nvertretenen moralischen, ethischen oder religiösen Positionen. Die Offenheit für eine Vielfalt\nvon Meinungen und Auffassungen sei Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem\nfreiheitlich-demokratischen Staatswesen. Der Staat habe das Recht, der Entstehung von\nreligiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und die\nIntegration von Minderheiten zu fördern. Diesbezüglich führte das Bundesverfassungsgericht\naus, Integration setze nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte\nMehrheit die Minderheiten nicht ausschließt, sondern auch, dass sie sich einem Dialog mit\nAndersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Eine Aufgabe der öffentlichen Schule\nkönne es sein, dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren. Die Fähigkeit\nder Schüler zu Toleranz und Dialog sei eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme am\ndemokratischen Prozess und Zusammenleben im wechselseitigen Respekt der\nunterschiedlichen Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen.\nNach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts könnten Schüler und deren Eltern demnach\nnicht verlangen, dass die Kinder bei der Unterrichtsgestaltung von der Befassung mit anderen\nGlaubensrichtungen oder Ansichten verschont bleiben. In einer Gesellschaft, die\nunterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, gewähre Artikel 4 Abs. 1 des\nGrundgesetzes ein solches Recht nicht. So sei etwa nichts dagegen zu erinnern, wenn eine\nSchule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittle und die Behandlung\nder Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränke oder im Rahmen des\nSexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über\nMethoden der Empfängnisverhütung vermittle, obgleich Letzteres den Grundsätzen einzelner\nReligionsgemeinschaften widerspreche. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in Berlin\nbeschlossen hatte, die Vermittlung grundlegender Werte des gesellschaftlichen\nZusammenlebens und die Darstellung von Werten unterschiedlicher Religionen und\nWeltanschauungen auf ein Fach zu konzentrieren, verletze die Grundrechte von Schülern und\nderen Eltern nur dann, wenn die staatliche Neutralität bei der Ausgestaltung und Erteilung des\nEthikunterrichts nicht gewahrt sei.\nInsoweit die Beschwerdeführer behaupteten, die nicht gebotene Abmeldemöglichkeit vom\nEthikunterricht würde gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen, vertrat das\nBundesverfassungsgericht die Auffassung, dass der Gesetzgeber in Berlin aufgrund seines\nErziehungsauftrags berechtigt gewesen sei, allen religiös oder weltanschaulich gebundenen\noder nicht gebundenen Schülern eine gemeinsame Wertebasis in einem gemeinsamen\nUnterricht zu vermitteln und dort auch die Lehre anderer Religionen und Philosophien\ndarzustellen. Mit Rücksicht auf die spezifischen tatsächlichen Gegebenheiten und die religiöse\nOrientierung der Gesellschaft in Berlin konnte der Gesetzgeber zu Recht annehmen, man\nkönne die verfolgten legitimen Ziele – gesellschaftliche Integration der Schüler und Förderung\nder Toleranz – besser erreichen, wenn man einen gemeinsamen und verbindlichen\nEthikunterricht für alle Schüler einführe, statt eines getrennt erteilten Religionsunterrichts oder\neiner Erörterung von Wertefragen in anderen Fächern oder aber der Möglichkeit, Schüler vom\nEthikunterricht abzumelden.\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat schließlich die Auffassung, es gebe keine\nAnhaltspunkte dafür, dass der Ethikunterricht nicht neutral wäre. In § 12 Abs. 6 Satz 6 des\nSchulgesetzes sei ausdrücklich geregelt, dass das Fach Ethik religiös und weltanschaulich\nneutral unterrichtet wird. Der Rahmenlehrplan wiederhole diesen Anspruch und wenn vom\nUnterrichtenden erwartet werde, dass er zu den im Fach angesprochenen Ethikfragen einen\neigenen Standpunkt einnimmt und diesen glaubwürdig vertritt, so dürften die Schüler gleichwohl\nnicht unzulässig beeinflusst werden. So sei der Inhalt des Ethikunterrichts an moralische\nBasisnormen gebunden. Die Schüler sollen somit lernen zu erkennen, dass die Grundrechte,\nwie sie insbesondere im Grundgesetz und in der Landesverfassung Berlins festgeschrieben\nsind, eine notwendige Grundlage jeglichen zivilen Zusammenlebens bilden. Schließlich würde\nder Ethikunterricht den Schülern die die abendländische Kultur prägenden Ideen und\nWertvorstellungen, insbesondere die der Aufklärung und des Humanismus, vermitteln. Ziel des\nUnterrichts sei es, eine themen- und problemorientierte Begegnung und Auseinandersetzung\nder Schüler mit den Ideen zu bewirken, wie sie in Philosophie, Kultur, Religionen und\nWeltanschauungen zum Ausdruck kommen. Das Bundesverfassungsgericht folgerte, dass die\nAusgestaltung des Ethikunterrichts das Gebot staatlicher Neutralität und Offenheit für\nunterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen achte. Es sei nicht ersichtlich,\ndass die konkrete Umsetzung des Ethikunterrichts den Regelungen des Gesetzes oder des\nRahmenlehrplanes nicht entspräche.\nSoweit sich die Beschwerdeführer auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem\nVergleichsvorschlag empfohlene Möglichkeit der Befreiung vom Ethikunterricht beriefen, die im\nRahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Ethikunterrichts im Land\nBrandenburg eingeräumt wurde, rief das Oberste Gericht in Erinnerung, dass durch die\nAnnahme dieses Vergleichs seitens der Parteien die geltend gemachte Beschwer entfallen und\ndeshalb eine Sachentscheidung entbehrlich geworden sei.\nAm 26. April 2009 fand ein Volksentscheid statt mit dem Ziel, den Religionsunterricht mit\ndem verbindlichen staatlichen Ethikunterricht gleichzusetzen. Bei diesem Volksentscheid mit\neiner Wahlbeteiligung von ca. 29% der Stimmberechtigten gab es nur 48,4% an Ja-Stimmen;\nangesichts der geringen Wahlbeteiligung wurde die gesetzlich erforderliche Quote (ein Viertel\nder Stimmberechtigten) in absoluten Zahlen übrigens nicht erreicht, um den Gesetzentwurf\nanzunehmen.\nEiner im Lauf des Volksentscheids veröffentlichten Stellungnahme des Berliner Senats\nzufolge gaben ca. 3,4 Millionen Einwohner Berlins an, einer der mehr als 250 religiösen oder\nweltanschaulichen Gemeinschaften anzugehören und die Hälfte der Schüler Berlins weise\neinen Migrationshintergrund auf.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Das Grundgesetz\nArtikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes sichert die Freiheit des Glaubens und des Gewissens\nund die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses zu. Artikel 6 Absatz 2\ngarantiert, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sind. Artikel 7\nAbsatz 1 sieht vor, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Artikel\n7 Absatz 2 sieht vor, dass die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme\ndes Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.\n2. Das Schulgesetz\n§ 13 des Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar 2004 sieht insbesondere vor, dass der\n(fakultative) Religions- oder Weltanschauungsunterricht Sache der Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften ist, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit\nbieten und deren Bestrebungen auf eine umfassende Vermittlung des religiösen oder\nweltanschaulichen Bekenntnisses ausgerichtet sind. Diese Gemeinschaften stellen sicher, dass\nder Religions- und Weltanschauungsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht\ngeltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Die Erziehungsberechtigten entscheiden über die\nTeilnahme der Kinder an diesem Unterricht, so lange diese das 14. Lebensjahr nicht vollendet\nhaben. Die Schule hat für die Erteilung dieses Unterrichts an die angemeldeten Schüler\nwöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und\nUnterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. Die Schüler, die am Religionsunterricht nicht\nteilnehmen, haben unterrichtsfrei.\n§ 46 Abs. 5 sieht insbesondere vor, dass Schüler aus wichtigem Grund von der Teilnahme\nan Unterrichts- oder Schulveranstaltungen ganz oder teilweise befreit werden können.\n3. Der Rahmenlehrplan\nDer Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I betreffend „Ethik“ für die Jahrgangsstufe 7 – 10,\nin Kraft gesetzt von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin zum Schuljahr\n2006/2007, sah in Kapitel 2.2 (Grundlagen und Aufgaben des Faches Ethik) folgendes vor:\nReligiöse und weltanschauliche Neutralität\n„Das Fach Ethik wird bekenntnisfrei - also religiös und weltanschaulich neutral -\nunterrichtet. Eine festlegende oder indoktrinierende Darstellung einer einzelnen Position hat\nzu unterbleiben. Dennoch ist der Unterricht nicht wertneutral. Die Jugend soll im Geiste der\nMenschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit erzogen werden. Dazu gehören Toleranz\nund Achtung anderer Überzeugungen, Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen\nLebensgrundlagen und Vermeidung gewaltsamer Konfliktlösungen. Was in der Realität\nkontrovers ist, muss auch im Unterricht als Kontroverse wiederkehren. Vom\nUnterrichtenden wird erwartet, dass er zu den angesprochenen Fragen und Wertkonflikten\neinen eigenen Standpunkt einnimmt und diesen glaubwürdig vertritt. Dabei ist es\nselbstverständlich, dass die Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtenden nicht\nunzulässig beeinflusst werden.“\nIn Kapitel 5 des Rahmenlehrplans sind sechs im Ethikunterricht zu behandelnde\nThemenfelder aufgelistet: „Identität, Freundschaft und Glück“ – „Freiheit, Verantwortung und\nSolidarität“ – „Diskriminierung, Gewalt und Toleranz“ – „Gleichheit, Recht und Gerechtigkeit“ –\n„Schuld, Pflicht und Gewissen“ – „Wissen, Hoffen und Glauben“. Für jedes Themenfeld wird im\nRahmenlehrplan vorgeschlagen, das Thema unter drei unterschiedlichen Perspektiven zu\nbehandeln: einer individuellen, einer gesellschaftlichen und einer ideengeschichtlichen\nPerspektive. So wird im ersten Themenfeld des Rahmenlehrplans vorgeschlagen, u.a. folgende\nFragen zu erörtern: drei Formen der Freundschaft bei Aristoteles; Idee der Brüderlichkeit;\nGemeinschaft im Glauben. Beispiele im zweiten Themenfeld sind: Gesinnungs- und\nVerantwortungsethik; Autonomie und Mündigkeit; das religiöse Gebot der Nächstenliebe. Zu\nden Fragen im dritten Themenfeld zählen: Sozialdarwinismus; kulturelle Identität; Formen der\nFeindesliebe in der Ethik der Weltreligion; Toleranz; platonische Liebe. Im vierten Themenfeld\nwerden vorgeschlagen: anthropologische bzw. ethische Grundlagen für Gleichheit und\nUngleichheit der Menschen; Recht und Moral; Theorien und Prinzipien der Gerechtigkeit. Im\nfünften Themenfeld sieht der Rahmenlehrplan vor: die christliche Lehre von der Erbsünde;\nKollektivschuld; negative und positive Pflichten; Wesen und Ursprung des Gewissens; „Es“,\n„Ich“ und „Über-Ich“. Im letzten Themenfeld werden im Rahmenlehrplan vorgeschlagen: Plato;\nRenaissance; Empirismus und Rationalismus; Utopien; science-fiction; Romantik; Wachstum\nund Fortschritt; Glaube versus Aberglaube; Religionen und Ideologien; Monotheismus und\nPolytheismus; Religion, Kirche und Staat; Säkularisierung; Seelsorge und religiöse\nGemeinschaft.\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführer rügen, dass die erste Beschwerdeführerin zur Teilnahme am\nEthikunterricht gezwungen wurde, dessen Einführung dem Gebot der staatlichen Neutralität\nwiderspreche. Dieser Unterricht würde ihnen Auffassungen aufnötigen, die mit ihrer religiösen\nÜberzeugung nicht in Einklang stünden. Sie behaupten auch, der öffentliche Auftrag der\nErziehungsaufsicht aus Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes zähle nicht zu den in Artikel 9\nAbsatz 2 der Konvention aufgeführten Einschränkungen. Sie berufen sch auf Artikel 9 der\nKonvention und Artikel 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführer behaupten, die Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts in den\nBerliner Schulen hätte ihre Rechte nach Artikel 9 der Konvention und Artikel 2 Satz 2 des\nProtokolls Nr. 1 verletzt, die folgenden Wortlaut haben:\nArtikel 9\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses\nRecht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die\nFreiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen\nöffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und\nRiten zu bekennen.\n(2) Die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur\nEinschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der\nöffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.\"\nArtikel 2 des Protokolls Nr. 1\n„Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung\nder von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben\ndas Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren\neigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“\nDie Beschwerdeführer behaupten zunächst, die Einführung des Ethikunterrichts verstoße\ngegen das Gebot der Neutralität des Staates, der den Inhalt des Unterrichtsfaches bestimmt,\ndie Bedeutung des Begriffes „Ethik“ definiert und die Bestandteile der „Wertebasis“ festlegt, auf\ndie sich der Unterricht stützt, und der für die Ausbildung der Unterrichtenden zuständig ist, über\ndie der Staat einen wichtigen Einfluss auf die Schüler ausübt. Sie machen geltend, der Inhalt\ndes streitigen Ethikunterrichts würde mit ihrer religiösen Überzeugung nicht in Einklang stehen.\nDie in diesem Fach vermittelte Weltanschauung stünde im Gegensatz zur christlichen Ethik in\nzahlreichen Bereichen. Sie würde grundsätzlich die Existenz Gottes leugnen, einen säkularen,\natheistischen und religionsfeindlichen Aspekt aufweisen und sich insbesondere von den Ideen\nder Aufklärung und des Humanismus leiten lassen, wie das Bundesverfassungsgericht\nunterstrichen hatte. Der Rahmenlehrplan, der übrigens ohne die Teilnahme von Vertretern der\nReligionsgemeinschaften ausgearbeitet worden sei, würde dem Thema Christentum wenig\nPlatz einräumen, obwohl es sich um die Religion der Mehrheit handelt, vergleichbar mit dem\nIslam in der Rechtssache Zengin ./. Türkei (Nr. 1448/04, CEDH 2007-XI). Die Beschwerdeführer\nsind auch der Ansicht, die den Schülern abverlangte aktive Teilnahme an einem atheistischen\nEthikunterricht würde nachhaltiger wirken und demnach in größerem Maße der Religionsfreiheit\nwidersprechen als das Vorhandensein eines Kruzifixes an der Wand eines Klassenzimmers,\nwas vom Bundesverfassungsgericht jedoch als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt\nwurde. Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, dass der dem Staat nach Artikel 7 Abs. 1\ndes Grundgesetzes verliehene Erziehungsauftrag nicht zu den Einschränkungen der\nReligionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 2 der Konvention zähle und demnach keine Rechtfertigung\nfür die verbindliche Teilnahme am Ethikunterricht sei. Sie betonen, dass die\nAbmeldemöglichkeit (die von den Vertragsstaaten mehrheitlich vorgesehen ist, siehe o.a.\nSache Zengin, Rdnr. 34) jeglichen unrechtmäßigen Zwang in der Sache entbehrlich gemacht\nhätte, wie das Bundesverfassungsgericht im Übrigen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde\ngegen die Einführung des Ethikunterrichts in Brandenburg nahegelegt habe. Insoweit weisen\nsie mit Nachdruck daraufhin, dass im Gegensatz zur Ausführung des Obersten Gerichts in\nseiner in jener Sache ergangenen streitigen Entscheidung der Gegenstand dieser letzten\nVerfassungsbeschwerde nicht hinfällig geworden sei, weil ein Teil der Beschwerdeführer vor\ndem Bundesverfassungsgericht dem von diesem angebotenen Vergleichsvorschlag nicht\nzugestimmt und den Gerichtshof im Übrigen mit einer entsprechenden Beschwerde befasst\nhabe (Nr. 25159/04, D. ./. Deutschland).1 Einer Pressemitteilung der Evangelischen und der\nKatholischen Kirche in Berlin vom 6. September 2006 zufolge sei die Anzahl der Teilnehmer am\nReligionsunterricht durch die Einführung des Ethikunterrichts und die Mehrbelastung um ein\nViertel zurückgegangen.\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass in Anbetracht der Umstände des Falles den\nBeschwerdeführern nicht angelastet werden kann, dass sie den Ausgang im\nHauptsacheverfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht abgewartet haben. Nach\nAuffassung des Bundesverfassungsgerichts hatten sich nämlich die Verwaltungsgerichte mit\n1 Diese Beschwerde ist von einem aus drei Richtern bestehenden Ausschuss (Artikel 28 der Konvention) am 6.\nNovember 2007 für unzulässig erklärt worden.\nden von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend auseinandergesetzt,\nso dass im Anschluss an das Hauptsacheverfahren keine weiteren tatsächlichen Klärungen\noder andere Schlussfolgerungen in der Hauptsache zu erwarten waren.\nDer Gerichtshof ist sodann der Auffassung, dass die Rügen der Beschwerdeführer\nvornehmlich unter dem Blickwinkel des Artikels 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen sind. Er\nerinnert daran, dass die wesentlichen Grundsätze bezüglich der allgemeinen Auslegung dieser\nBestimmung, die übrigens und insbesondere im Licht der Artikel 8, 9 und 10 der Konvention zu\nsehen ist, in zwei unlängst ergangenen Urteilen zusammengefasst worden sind (o.a. Sache\nHassan und Eylem Zengin, Rdnrn. 47-55, und Folgerø u.a. ./. Norwegen [GK], Nr. 15472/02,\nRdnr. 84, CEDH 2007-VIII). Er hebt insbesondere hervor, dass für die Definition und Gestaltung\ndes Lehrplans grundsätzlich die Konventionsstaaten zuständig sind, die aber sicherstellen\nmüssen, dass die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse in sachlicher,\nkritischer und pluralistischer Weise vermittelt werden und den Schülern gestattet wird, im\nHinblick auf das Bekenntnis eine kritische Haltung in einer ausgeglichenen und von\nunangebrachter Proselytenmacherei befreiten Atmosphäre zu entfalten. Dem Staat ist\ninsbesondere untersagt, eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtbeachtung der\nreligiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte, deren\nvordringliche Aufgabe es ist, die Erziehung und Unterweisung ihrer Kinder zu gewährleisten.\nHier zeichnet sich die Grenze ab, die nicht überschritten werden darf.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen behaupten, der\nEthikunterricht sei nicht neutral und würde wegen seines säkularen Wesens ihren religiösen\nÜberzeugungen widersprechen.\nEr führt aus, dass der Ethikunterricht nach § 12 Abs. 6 des Schulgesetzes darauf abzielt, die\nBereitschaft und Fähigkeit der Gymnasialschülerinnen und -schüler unabhängig von ihrer\nkulturellen, ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich mit\ngrundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens und des\ngesellschaftlichen Zusammenlebens auseinanderzusetzen, um soziale Kompetenz,\ninterkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit zu erwerben. Zu diesem Zweck\nvermittelt der Ethikunterricht den Schülern Kenntnisse über Philosophie, religiöse und\nweltanschauliche Ethik, verschiedene Kulturen und Lebensweisen sowie über die großen\nWeltreligionen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts stellt die Offenheit für eine Vielfalt\nvon Meinungen und Auffassungen die Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem\nfreiheitlich-demokratischen Staatswesen dar, das zu Recht der Entstehung von religiös oder\nweltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegen wirken und die Integration von\nMinderheiten fördern sollte. Die Fähigkeit der Schüler zu Toleranz und Dialog stelle eine\nGrundvoraussetzung für die Teilnahme am demokratischen Prozess und Zusammenleben im\nwechselseitigen Respekt der unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen und\nWeltanschauungen dar.\nNach Ansicht des Gerichtshofs stehen die Zielsetzungen des Ethikunterrichts in Einklang mit\nden Grundsätzen des Pluralismus und der Sachlichkeit im Sinne des Artikels 2 des Protokolls\nNr. 1 (siehe o.a. Sache Zengin, Rdnr. 59, o.a. Sache Folgerø, Rdnr. 88, und K. ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 35504/03, 11. September 2006) und mit den von der Parlamentarischen\nVersammlung des Europarats angenommenen Empfehlungen (siehe o.a. Sache Zengin, Rdnrn.\n26 und 27). Er erinnert daran, dass er in den genannten Rechtssachen Zengin und Folgerø eine\nVerletzung des Artikels 2 des Protokolls Nr. 1 festgestellt hat, weil die Betroffenen in diesen\nSachen zur Teilnahme an einem religiös geprägten Unterricht gezwungen waren, obwohl sie in\nder ersten Sache einem islamischen Glauben angehörten, der sich vom Glauben der Mehrheit\nunterscheidet, beziehungsweise in der zweiten Sache gar keiner Religion. In der vorliegenden\nSache ist jedoch festzustellen, dass es sich bei dem Ethikunterricht, den die erste\nBeschwerdeführerin besuchen musste, um einen neutralen Unterricht handelt, in dem keiner\nbestimmten Religion oder Überzeugung besonderes Gewicht beigemessen wird, sondern der\ndarauf abzielt, den Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln und diese zur Offenheit\ngegenüber andersgläubigen Personen heranzubilden. Der Gerichtshof stellt ebenfalls in\nAnlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts fest, dass zwar nach dem\nRahmenlehrplan vom Unterrichtenden erwartet wird, dass er zu den im Fach angesprochenen\nEthikfragen einen eigenen Standpunkt einnimmt und diesen gegenüber den Schülern\nglaubwürdig vertritt, die Schüler gleichwohl nicht unzulässig beeinflusst werden dürfen. Was\nden Ethikunterricht in der Praxis anbelangt, stellt er fest, die Beschwerdeführer hätten nicht\ngeltend gemacht, dass die während des Schuljahres 2006-2007 in diesem Fach vermittelten\nKenntnisse ihre religiösen Überzeugungen nicht beachtet hätten und einer\nIndoktrinierungsabsicht dienten. Das Verwaltungsgericht hat zudem unterstrichen, dass die\nkonkrete Durchführung des Unterrichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.\nWas das Vorbringen der Beschwerdeführer anbelangt, dass das Christentum im\nUnterrichtsprogramm trotz der christlichen Tradition in Deutschland nicht hinlänglich\nberücksichtigt werde, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass zwar vor dem Hintergrund seiner\nRechtsprechung das Schulprogramm eines Konventionsstaates angesichts der Geschichte und\nTradition des Landes einer bestimmten Religion einen größeren Kenntnisstand einräumen\nkann, ohne dass dies zu einer Indoktrinierung im Widerspruch zu den Grundsätzen des\nPluralismus und der Sachlichkeit führt (o.a. Sache Zengin, Rdnr. 63, o.a. Sache Folgerø, Rdnr.\n89), die Wahl der Berliner Schulbehörden zugunsten eines neutralen Ethikunterrichts, der die\neinzelnen Glaubensrichtungen und Überzeugungen behandelt, jedoch an sich kein Problem im\nHinblick auf die Konvention aufwirft. Er stellt diesbezüglich fest, dass das\nBundesverfassungsgericht diese Wahl angesichts der spezifischen tatsächlichen\nGegebenheiten und der religiösen Orientierung des Landes Berlin bestätigt hat. Die\nEinschätzung des Berliner Gesetzgebers, wonach die zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen\nbesser erreicht werden könnten, wenn nur ein gemeinsamer verbindlicher Unterricht\nvorgesehen wird, statt eines getrennt erteilten Unterrichts der Schüler je nach religiöser oder\nweltanschaulicher Zugehörigkeit oder einer Erörterung von Wertefragen in anderen\nSchulfächern, fällt in den hier maßgeblichen Ermessensspielraum der Staaten und dürfte\ngrundsätzlich keiner Opportunitätsprüfung des Gerichtshofs unterliegen (Kjeldsen, Busk\nMadsen und Pedersen ./. Dänemark, 7. Dezember 1976, Rdnr. 53, Serie A Bd. 23, Jimenez\nAlonso und Jimenez Merino ./. Spanien (Entsch.), Nr. 51188/99, 25. Mai 2000 und Valsamis ./.\nGriechenland, 18. Dezember 1996, Rdnrn. 28 und 31-32, Urteils- und Entscheidungssammlung\n1996-VI).\nInsoweit die Beschwerdeführer behaupten, dass der Ethikunterricht ihren religiösen\nÜberzeugungen widerspricht, stellt der Gerichtshof fest, dass weder das Schulgesetz noch der\nRahmenlehrplan die Schlussfolgerung gestatten, dieser Unterricht ziele darauf ab, eine ganz\nbestimmte Glaubensrichtung zu bevorzugen oder andere außer Acht zu lassen oder zu\nbekämpfen, insbesondere das Christentum. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass nach\ndem Rahmenlehrplan die Behandlung einer Vielzahl von ethischen Themen angeboten wird, zu\ndenen „das religiöse Gebot der Nächstenliebe“, „die Feindesliebe“, die christliche Lehre von der\nErbsünde und die Religionen generell (Monotheismus, Polytheismus, Kirche und Staat,\nreligiöse Gemeinschaft)“ zählen. Außerdem ist festzustellen, dass § 12 Abs. 6 des\nSchulgesetzes die Schulen auffordert, einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Religions-\nund Weltanschauungsgemeinschaften zu gestalten. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer,\ndass der Ethikunterricht auch kritische Ideen oder Vorstellungen behandelt oder solche, die im\nWiderspruch zum Christentum stehen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass aus der\nKonvention kein Recht als solches abgeleitet werden kann, mit bestimmten Überzeugungen\noder Auffassungen, die mit den eigenen nicht übereinstimmen, nicht konfrontiert zu werden\n(siehe sinngemäß o.a. Sache Konrad). Er stellt vor allen Dingen fest, dass die erste\nBeschwerdeführerin weiterhin am evangelischen Religionsunterricht in den Schulräumen\nteilnehmen kann und ihre Eltern nicht daran gehindert werden, ihr Kind aufzuklären und zu\nberaten, ihm gegenüber ihre ureigenen Funktionen als Erzieher auszuüben und dem Kind eine\nOrientierung entsprechend der eigenen religiösen Überzeugung angedeihen zu lassen (o.a.\nSache Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen. Rdnr. 54, o.a. Sache Konrad, o.a. Sache\nJimenez Alonso und Jimenez Merino). Der Gerichtshof stellt insoweit fest, die\nBeschwerdeführer hätten ihr vor den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachtes Argument vor\ndem Gerichtshof nicht substantiiert, wonach die Einführung des Ethikunterrichts die Teilnahme\nam Religionsunterricht erschwert habe. Die bloße Bezugnahme auf eine Pressemitteilung der\nevangelischen und katholischen Kirche kann hier nicht ausreichen.\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die nationalen Behörden durch\ndie Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts den Ermessensspielraum nicht überschritten\nhaben, der ihnen in der Sache nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 eingeräumt wird, einer\nBestimmung überdies, die dem Staat zur Auflage macht, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder\nihr Recht auf Bildung ausüben können (Costello-Roberts ./. Vereinigtes Königreich, 25. März\n1993, Rdnr. 27, Serie A, Bd. 247-C, und Martins Casimiro und Cerveira Ferreira ./. Luxemburg\n(Entsch.), Nr. 44888/98, 27. April 1999). Er folgert demnach, dass die Berliner Behörden nicht\nverpflichtet waren, die Möglichkeit einer allgemeinen Freistellung vom Ethikunterricht\nvorzusehen. Die Tatsache, dass ein anderes Bundesland sich anders entschieden habe, dürfte\nan dieser Tatsache nichts ändern. Eine gesonderte Frage unter dem Blickwinkel des Artikels 9\nder Konvention stellt sich nicht.\nHieraus ergibt sich, dass die Rügen der Beschwerdeführer offensichtlich unbegründet und\nnach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig: die Beschwerde für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-10-06/45216-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140598","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140598"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-10-06/45216-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140598","retrieved":"2026-07-29 08:48:23.202605+00:00"}}