{"status":"available","doknr":"001-140560","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0929DEC004579307","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"45793/07","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n29/09/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 45793/07 erhoben\nvon V. P. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Beschwerde Nr. 45793/07\nerhoben von V. P.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), hat in seiner Sitzung\nam 29. September 2009 als Kammer, die sich zusammensetzt aus:\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva,\nMirjana Lazarova Trajkovska, Richter,\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. Westerdiek,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 15. Oktober 2007 erhoben worden ist,\nnach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:\nSACHVERHALT\nDer 1973 geborene Beschwerdeführer V. P. ist rumänischer Staatsangehöriger und in G.\n(Deutschland) wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Jeschke aus\nRingenwalde vertreten.\nA. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache\nDie Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind,\nkönnen wie folgt zusammengefasst werden.\n\n1\nDer Hintergrund der Sache\nAm 4. November 1994 gegen 1.00 Uhr morgens brach eine Gruppe junger rumänischer\nStaatsangehöriger – darunter der Beschwerdeführer – in einen Supermarkt in Mirow in\nMecklenburg-Vorpommern ein. Die von einem Wachmann verständigte Polizei nahm die\nVerfolgung der Einbrecher auf. Die Polizei errichtete auf der Bundesstraße 198 eine\nKontrollstelle, die von dem von den Flüchtigen benutzten Fahrzeug nicht beachtet wurde;\ndabei wurde ein Polizeibeamter beinahe überfahren. Einige Kilometer weiter entfernt sperrte\ndie Polizei eine Brücke über die Müritz ab. Die Einbrecher verließen das Fahrzeug und\nsprangen in den Fluss. Vom Ufer aus forderten die Polizeibeamten die Einbrecher auf, sich\nzu stellen. Einer von ihnen wurde festgenommen, zwei weiteren gelang die Flucht. Ein\nvierter, der Beschwerdeführer, stieg nach einem Warnschuss eines Polizeibeamten aus dem\nWasser. Dieser befahl ihm, vor ihm in Richtung des Polizeifahrzeugs zu gehen. Einige\nAugenblicke später gab der Polizeibeamte einen weiteren Schuss ab. Die Kugel durchdrang\nden Hals des Beschwerdeführers, der seitdem an einer nahezu völligen Tetraplegie leidet.\nDie genauen Umstände dieses Schusses sind Gegenstand widersprüchlicher Aussagen.\nDem Polizeibeamten zufolge wollte der Beschwerdeführer ihm einen Schlag versetzen und\ndann flüchten. Um dessen Flucht zu verhindern, habe der Polizeibeamte einen weiteren\nWarnschuss abgegeben, der unvorhergesehen den Beschwerdeführer am Hals getroffen\nhabe, als dieser dem Polizeibeamten zufolge gerade über eine Leitplanke springen wollte.\nDer Beschwerdeführer behauptet, es habe keinen Grund gegeben, ein zweites Mal zu\nschießen. Durchnässt und erschöpft sei er den Aufforderungen des Polizeibeamten\nnachgekommen, ohne die Absicht gehabt zu haben, diesen zu schlagen oder über die\nLeitplanke zu springen.\nAm 4. August 1998 verurteilte das Amtsgericht Waren den Polizeibeamten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Dem Amtsgericht zufolge wären die\nVerletzungen des Beschwerdeführers vermeidbar gewesen, wenn der Polizeibeamte\nvorsichtiger gewesen wäre und seine Waffe ordnungsgemäß, d.h. vertikal, gehalten hätte.\nDer Beschwerdeführer lebt nunmehr in einer speziellen Einrichtung für behinderte\nPersonen in Greifswald. Seine Pflegekosten werden von den öffentlichen Behörden\nübernommen.\n\n2\nDas streitige Verfahren\nAm 16. Oktober 1995 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die\nRechtsvorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die zivilrechtliche Haftung\ndes Staates bei diesem Land Schadensersatz und eine Entschädigung wegen des\nimmateriellen Schadens. Am 17. November 1998 präzisierte er seinen Antrag und forderte\n11 Millionen DEM als Schadensersatz und 1 Million DEM als Eratz des immateriellen\nSchadens.\nDieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Hauptverantwortung für den\nZwischenfall liege beim Beschwerdeführer.\nAm 30. Mai 2000 gewährte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern\ndem Beschwerdeführer infolge seines Widerspruchs Schmerzensgeld in Höhe von 150.000\nDEM. Weiterhin gab es dem Antrag auf Schadensersatz dem Grunde nach unter der\nBedingung statt, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehrt und keine\nKranken- und Pflegeleistungen mehr von deutscher Seite erhält. Der übrige Teil des Antrags\nwurde zurückgewiesen.\nAm 31. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Schwerin einen\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um eine Staatshaftungsklage gegen das\nLand Mecklenburg-Vorpommern zu erheben.\nAm 28. Juni 2001 wies das Landgericht diesen Antrag mit der Begründung zurück, eine\nsolche Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Beschwerdeführer sei der\nHauptverantwortliche für den Zwischenfall.\nAm 26. Februar 2003 wies das Oberlandesgericht Rostock die von dem Beschwerdeführer\neingelegte Beschwerde zurück, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nhätte. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, es könne den Geschehensablauf, den\nsich der Polizeibeamte zu eigen gemacht habe, zugrunde legen, da davon auszugehen sei,\ndass der Polizeibeamte bei einer Vernehmung die Ereignisse nicht anders schildern würde.\nDas Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet habe, der zweite\nSchuss sei gezielt auf ihn abgegeben worden. Es wies darauf hin, dass nach dem Gesetz\nüber die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ein Polizeibeamter\nseine Waffe gebrauchen dürfe, wenn wie im vorliegenden Fall eine Person, die eines\nVerbrechens verdächtig ist, die Absicht habe zu flüchten. Es fügte hinzu, dass das Verhalten\ndes Polizeibeamten im Falle einer bei einem Warnschuss fehlgeleiteten Kugel rechtmäßig\nbleibe, solange er, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei, mit der erforderlichen Sorgfalt\ngehandelt habe.\nAm 18. Dezember 2003 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers zur Entscheidung an und hob den Beschluss des\nOberlandesgerichts auf. Es erinnerte insbesondere daran, dass zwar die Gewährung von\nProzesskostenhilfe tatsächlich von den Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Klage\nabhängen könne, doch dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt\nwerden. Es befand, dass das Oberlandesgericht bei der summarischen Prüfung des\neigentlichen Prozesskostenhilfeverfahrens nicht hätte entscheiden dürfen, dass das\nVerhalten des Polizeibeamten nicht rechtswidrig war, da es hierdurch den Beschwerdeführer\nin einer gegen das Grundgesetz verstoßenden Art und Weise benachteiligt habe. Das\nBundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Einschuss in Höhe des Halses des\nBeschwerdeführers darauf hindeutete, dass der Polizeibeamte seine Waffe nicht\nordnungsgemäß gehalten habe; zu dieser Einschätzung sei auch das mit dem Strafverfahren\ngegen den Polizeibeamten befasste Amtsgericht gelangt. Ihm zufolge verkannte das\nOberlandesgericht die Funktion des Prozesskostenhilfeverfahrens, als es festgestellt habe,\ndass eine Nichtbeachtung der Sorgfaltsregeln durch den Polizeibeamten nicht unterstellt\nwerden könne. Es erachtete es für entscheidend, dass auch nicht angenommen werden\nkönne, dass der Polizeibeamte die Sorgfaltsregeln beachtet habe. Es fügte hinzu, dass es\nnicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass eine Amtspflichtwidrigkeit seitens des\nPolizeibeamten in einem Hauptsacheverfahren nachgewiesen würde. Es führte aus, dass die\nBewilligung der Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen sei, selbst wenn unterstellt würde,\ndass das Verhalten des Polizeibeamten entschuldbar sei. Dem Bundesverfassungsgericht\nzufolge stellte sich in dem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich\ndie Frage, ob es hinreichende Aussicht gäbe, im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit\ndes Verhaltens des Polizeibeamten festzustellen.\nAm 17. Dezember 2005 wies das Oberlandesgericht nach Rückverweisung der Sache den\nProzesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers erneut mit der Begründung zurück, dass\nseine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Selbst bei der Annahme,\ndass der Polizeibeamte seine Waffe nicht richtig gehalten hat und sein Verhalten\ninfolgedessen rechtswidrig war, war dem Oberlandesgericht zufolge sein Verschulden nur\nsehr gering. Diese Einschätzung stehe mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2003 und dem Gesetz in Einklang, weil das\nOberlandesgericht bereits im Verlauf des Verfahrens über die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe die außergewöhnliche Situation habe berücksichtigen müssen, in der\nsich der Polizeibeamte befand. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der Verfolgung\nder Einbrecher – eine ausgesprochen kriminelle Bande – die einen Kollegen des\nPolizeibeamten fast überfahren hätten, konnte das Oberlandesgericht davon ausgehen, dass\nsich der Polizeibeamte in einem Zustand äußerster Erregung und Anspannung befunden hat,\nso dass Fehlreaktionen hätten ausgelöst werden können. Das Oberlandesgericht folgerte\ndaraus, dass der Beschwerdeführer den zweiten Schuss provoziert habe, während das\nVerschulden des Polizeibeamten gering sei. Es merkte ferner an, dass der\nBeschwerdeführer durch sein Verhalten eine gefährliche Situation geschaffen habe, in der er\ndamit habe rechnen müssen, dass Schüsse abgegeben würden, die schwere Verletzungen\nverursachen könnten. In einem solchen Fall habe ein Verletzter keinen berechtigten\nAusgleichsanspruch. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass die Zuerkennung eines wie\nauch immer gearteten Schmerzensgelds in der Bevölkerung zu Recht kein Verständnis\nfinden würde. Es befand im Übrigen, dass die Zeugenaussage des Polizeibeamten in einem\nHauptverfahren sich nicht von der Aussage unterscheide, die er im Verlauf des\nStrafverfahrens machen würde, während der Beschwerdeführer seinerseits keine Beweise\ngehabt habe. Es stellte außerdem fest, dass das Innenministerium des Landes Mecklenburg-\nVorpommern dem Beschwerdeführer Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 DEM gewährt\nund dem Antrag auf Schadensersatz dem Grunde nach unter der Bedingung stattgegeben\nhatte, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehrt und keine Kranken- und\nPflegeleistungen mehr von deutscher Seite erhält. Es gelangte zu dem Schluss, dass dem\nBeschwerdeführer keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, da die zu unterstellende\ngeringe Amtspflichtwidrigkeit des Polizeibeamten vollständig gegenüber dem rechtswidrigen\nVerhalten des Beschwerdeführers zurücktrete.\nAm 29. März 2005 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein.\nAm 4. April 2007 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des\nBundesverfassungsgerichts die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ihr keine\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme und keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich seien, dass die angegriffene Entscheidung gegen das Grundgesetz verstoße.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nProzesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Klage vor Gericht hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Für die Entscheidung\nüber die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die mit der Sache befassten Gerichte\nzuständig (§ 127 ZPO).\nRÜGEN\n1. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer eine\nVerletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht.\n2. In Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt er auch noch die Dauer des\nVerfahrens.\n\n3\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absatz 2 der Konvention rügt er ferner eine Verletzung\ndes Grundsatzes der Unschuldsvermutung.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem\nGericht. Er beruft sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von\neinem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen\nVerfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. (...)“\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Bezug\nauf die schweren Verletzungen unverhältnismäßig sei, die er durch das seines Erachtens\nrechtswidrige Verhalten eines Polizeibeamten erlitten habe, der, wie er daran erinnert,\nwegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sei. Er ist der Auffassung, keine\nangemessene Entschädigung erhalten zu haben, und betont, nicht über die Mittel zu\nverfügen, um gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zu klagen.\nDer Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zwar den\nprozessführenden Parteien tatsächlich ein Recht auf Zugang zu den Gerichten wegen der\nEntscheidungen über ihre „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ garantiert, dem\nStaat jedoch die Wahl der zu diesem Zweck anzuwendenden Mittel überlässt. Hierzu zählt\ndie Einführung eines Prozesskostenhilfesystems. Die Konvention verpflichtet nicht dazu, in\nallen zivilrechtlichen Streitigkeiten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es wird nämlich klar\nzwischen dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe c, der in Strafverfahren unter\nbestimmten Umständen das Recht auf unentgeltlichen rechtlichen Beistand garantiert, und\ndem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 unterschieden, der überhaupt keinen Hinweis auf\nProzesskostenhilfe enthält. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass ein\nProzesskostenhilfesystem nicht funktionieren kann, wenn nicht eine Regelung geschaffen\nwird, die es ermöglicht, die Rechtssachen auszuwählen, bei denen es angewandt werden\nkann, und dass ein System, das vorsieht, öffentliche Gelder als Prozesskostenhilfe nur den\nKlägern zuzubilligen, deren Rechtmittel eine angemessene Aussicht auf Erfolg hat, nicht als\nsolches als willkürlich anzusehen ist (Del Sol ./. Frankreich, Nr. 46800/99, 26. Februar 2002,\nCEDH 2002-II, Rdnrn. 20-23, Essaadi ./. Frankreich Nr. 49384/99, Rdnrn. 30-33, 26. Februar\n2002, und Debeffe ./. Belgien (Entsch.), Nr. 64612/01, 9. Juli 2002).\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht nach der\nRückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht dessen\nVerweisungsgründe berücksichtigt hat und dass es seine Entscheidung zur Ablehnung der\nProzesskostenhilfe auf andere Argumente gestützt hat, bei denen es sich im Übrigen um die\nArgumente handelte, die das Landgericht seiner ablehnenden Entscheidung vom 28. Juni\n2001 zugrunde gelegt hatte. Das Oberlandesgericht war insbesondere der Meinung, dass\nder zweite Warnschuss des Polizeibeamten durch das Verhalten des Beschwerdeführers\nprovoziert worden ist, während die etwaige Amtspflichtwidrigkeit des Polizeibeamten gering\nsei. Es hatte den Hintergrund der Ereignisse und die Ausnahmesituation, in der sich der\nPolizeibeamte befand, berücksichtigt und war auch zu dem Schluss gelangt, dass nicht zu\nerwarten gewesen sei, dass dieser eine andere Aussage als im Verlauf des Strafverfahrens\nmachen würde. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass weder die Berücksichtigung all\ndieser Umstände durch das Oberlandesgericht, das seine Entscheidung umfassend\nbegründet hat, noch die Würdigung der Beweismittel vor ihm willkürlich erscheinen. Er stellt\nim Übrigen fest, dass das Bundesverfassungsgericht, das die Sache an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen hatte, die zweite Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers nicht zugelassen hatte.\nBei der Würdigung einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist es darüber hinaus wichtig,\ndie Qualität des Prozesskostenhilfesystems in einem Staat und die Art und Weise, in der es\nin dem überprüften Fall angewandt wurde, konkret zu berücksichtigen (die vorgenannten\nRechtssachen Del Sol und Essaadi , Rdnr. 25 bzw. Rdnr. 35).\nHierzu merkt der Gerichtshof an, dass es nach § 127 Absatz 1 ZPO (siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“) dem Richter oder den Kammern und Senaten der\nGerichte obliegt, über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Das deutsche\nProzesskostenhilfesystem bietet daher den Betroffenen grundsätzlich substantielle\nGarantien, die geeignet sind, sie vor Willkür zu bewahren.\nVor diesem Hintergrund und angesichts der gesamten Umstände ist der Gerichtshof der\nMeinung, dass die Weigerung des Oberlandesgericht, dem Beschwerdeführer\nProzesskostenhilfe zu gewähren, nicht den Kernbereich des Rechts des Betroffenen auf\nZugang zu einem Gericht verletzt hat.\nDaraus folgt, dass diese Rüge in Anwendung von Artikel 35 Absätze 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n2. Unter Berufung auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention rügt der\nBeschwerdeführer ebenfalls die Dauer des im vorliegenden Fall geführten Verfahrens und\neine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.\nAngesichts der gesamten ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner\nZuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, hat der Gerichtshof eine\nVerletzung der nach den Bestimmungen der Konvention zugesicherten Rechte und\nFreiheiten nicht erkannt. Der Gerichtshof erinnert insbesondere daran, dass Artikel 6 Absatz\n1 der Konvention grundsätzlich nicht auf Verfahren über die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe anzuwenden ist (Hilpert ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 61316/00, 29.\nNovember 2001, Harder-Herken und Harder ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45584/99, 4.\nOktober 2004, Barillon ./. Frankreich, Nr. 22897/02, Rdnr. 24, 9. Februar 2006, und Buffet ./.\nFrankreich (Entsch.), Nr. 74211/01, 13. Dezember 2005). Er sieht sich nicht veranlasst, im\nvorliegenden Fall eine andere Schlussfolgerung zu ziehen.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen nach Artikel 35 Absatz 3 offensichtlich unbegründet\nund nach Artikel 35 Absatz 4 ebenfalls zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich:\nEr erklärt die Beschwerde für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-09-29/45793-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140560","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140560"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-09-29/45793-07","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140560","retrieved":"2026-07-29 08:47:54.709633+00:00"}}