{"status":"available","doknr":"001-139535","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0716JUD000845304","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"8453/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 3.500 Euro (dreitausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) 3.000 Euro (dreitausend Euro) für Kosten und Auslagen; (iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/07/09 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 8453/04)\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 8453/04)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n16. Juli 2009\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 23. Juni 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 8453/04) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr D. B. („der\nBeschwerdeführer“), am 1. März 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn D. Herrmann, Rechtsanwalt in Karlsruhe,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 11. Februar 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit\nund die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n4\nDer 1949 geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft.\n\n5\nEr trat 1967 in den öffentlichen Dienst ein und wurde 1969 Beamter. 1976 wurde der\nBeschwerdeführer zum Gerichtsvollzieher ernannt und zum Beamten auf Lebenszeit\nberufen. 1984 wurde er zum Obergerichtsvollzieher befördert.\n\n6\n1985 wurde ein neuer Dienstvorgesetzter für ihn bestimmt, mit dem er zahlreiche\nberufliche Streitigkeiten hatte. Der Beschwerdeführer ging ohne Erfolg gerichtlich gegen\nzahlreiche Anordnungen seines Dienstvorgesetzten vor. Trotz entsprechender Hinweise\nmissachtete er auch weiterhin die Weisungen seines Dienstvorgesetzten und handelte\ndessen Anordnungen zuwider.\n\n7\nAm 28. November 1986 wurden disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den\nBeschwerdeführer eingeleitet. Am 17. Juli 1987 wurde ein abschließender (vorläufiger)\nBericht erstellt. Am 3. August 1987 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die\nVorermittlungen abgeschlossen seien. Die Vorermittlungen mussten jedoch wieder\naufgenommen und ausgeweitet werden, da zahlreiche weitere Vergehen entdeckt worden\nwaren, die möglicherweise vom Beschwerdeführer begangen worden waren.\n\n8\nAm 9. Mai 1990 leitete der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das\nförmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, der verdächtigt wurde,\nzwischen 1987 und 1990 eine Vielzahl von Vergehen begangen zu haben. Die Vorwürfe\numfassten u.a. die unzutreffende Protokollierung von Vollstreckungsverfahren, die Erhebung\nübermäßiger Kosten und die Verhinderung der Durchführung einer Geschäftsprüfung.\n\n9\nAm 3. November 1990 lehnte der Beschwerdeführer den Präsidenten des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Da keine\nEntscheidung getroffen wurde, beschwerte sich der Beschwerdeführer beim hessischen\nJustizministerium, welches ihm am 28. Februar 1991 mitteilte, dass er nicht berechtigt sei, im\nRahmen eines Disziplinarverfahrens Befangenheitsanträge zu stellen.\n\n10\nZwischenzeitlich war das Disziplinarverfahren am 29. November 1990 nach § 14\nAbs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung (siehe Randnr. 30, im Folgenden „HDO”) im\nHinblick auf das zu jenem Zeitpunkt laufende Strafverfahren, das denselben Sachverhalt\nbetraf, ausgesetzt worden. Ferner wurde der Beschwerdeführer vorläufig des Dienstes\nenthoben. Seine Grundbezüge blieben davon unberührt.\n\n11\nAm 20. September 1991 stellte der Beschwerdeführer erneut Befangenheitsantrag\ngegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt, den dieser am 8. Oktober 1991\nals unbegründet zurückwies; am 7. November 1991 wies das hessische Justizministerium\nden Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er nicht berechtigt sei, Mitglieder der\nEinleitungsbehörde wegen Befangenheit abzulehnen.\n\n12\nAm 12. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer von den strafrechtlichen\nVorwürfen freigesprochen und das Verfahren daher eingestellt.\n\n13\nAm 3. Mai 1995 wurden die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wieder aufgenommen.\n\n14\nDie formellen disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden abgeschlossen und am\n20. Oktober 1995 ein erster förmlicher Bericht erstellt. Da jedoch weitere Zeugenvernehmungen erforderlich waren, wurden die Ermittlungen fortgesetzt. In einem Vermerk vom\n27. September 1996 heißt es, die Verzögerungen der Untersuchung seien auf die\nKomplexität des Falls und auf die Bearbeitung dringenderer Disziplinarangelegenheiten\nzurückzuführen. Am 5. Februar 1997 wurde der abschließende Bericht erstellt.\n\n15\nAm 25. August 1997 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den\nUntersuchungsführer an, die Anschuldigungsschrift zu erstellen.\n\n16\nAm 17. Oktober 1997 schied der für die Erstellung der Anschuldigungsschrift\nzuständige Vertreter der Einleitungsbehörde wegen Überarbeitung und Krankheit aus und\nmusste ersetzt werden.\n\n17\nAm 27. September 1999 wurde die Anschuldigungsschrift fertig gestellt. Am\n12. Januar 2000 ging diese bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am\nMain ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, in drei Fällen eine Geschäftsprüfung\nverhindert, in 541 Fällen ohne gesetzliche Grundlage Gebühren und Auslagen gefälscht und\ndann berechnet und in mehreren Fällen Anweisungen seines Dienstvorgesetzten missachtet\nzu haben.\n\n18\nAm 20. März 2000 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Vernehmung\nweiterer Zeugen.\n\n19\nAm 6. Juli und 23. November 2000 fanden mündliche Verhandlungen statt. Beim\nletztgenannten Termin wurde das Verfahren ausgesetzt und die Anschuldigungsschrift zur\nBehebung von Mängeln an die Ermittlungsbehörde übermittelt.\n\n20\nZwischen dem 19. Februar und dem 6. März 2001 wurden acht Zeugen erneut von\nder Ermittlungsbehörde vernommen. Am 21. März 2001 wurde eine Anhörung des\nBeschwerdeführers angesetzt, zu der er jedoch nicht erschien.\n\n21\nAm 1. Juni 2001 wurde die überarbeitete Anschuldigungsschrift vom 11. Mai 2001\nzusammen mit 48 Aktenbänden beim Verwaltungsgericht eingereicht.\n\n22\nAm 5. Juli 2001 stellte der Beschwerdeführer erneut seinen Antrag vom 20. März\n2000, da über seinen Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen nicht entschieden worden\nwar.\n\n23\nAm 30. Oktober 2001 führte das Verwaltungsgericht Frankfurt eine mündliche\nVerhandlung durch und beschloss, den Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des\nHessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Disziplinarordnung aus dem Dienst zu\nentfernen, weil ihm 519 Vergehen nachgewiesen worden seien, die zwischen dem\n27. November 1987 und dem 3. November 1990 begangen worden seien.\n\n24\nAm 11. Dezember 2001 legte der Beschwerdeführer Berufung beim\nVerwaltungsgerichtshof in Kassel ein.\n\n25\nAm 1. Juli 2003 wies der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück. Er stellte fest, dass Artikel 6 der Konvention auf\nDisziplinarverfahren nicht anwendbar sei und dass unangemessene Verzögerungen im\nUnterschied zum Strafverfahren nicht zu einer Einstellung des Verfahrens oder Minderung\nder Maßnahme führen könnten. Das Gericht stellte ferner fest, dass es keinen Grund\ngegeben habe, über die Anträge des Beschwerdeführers vom 20. März 2000 und 5. Juli\n2001 auf Vernehmung von Zeugen formell zu entscheiden, weil sie völlig unsubstantiiert\ngewesen seien.\n\n26\nAm 7. August 2003 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht bezüglich der Dauer des Verfahrens sowie der Auslegung und\nAnwendung von Verfahrensvorschriften und materiellen Vorschriften des Disziplinarrechts.\n\n27\nAm 10. September 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Die Hessische Disziplinarordnung\n\n28\nNach § 22 HDO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung veranlasst der\nDienstvorgesetzte Vorermittlungen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht\neines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten\nbekanntzugeben. Das förmliche Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn der Dienstvorgesetzte der Auffassung ist, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden könnte (§ 24 HDO). Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert\nsich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht (§ 29 HDO). Stellt\ndie Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, so fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift und übersendet sie der Disziplinarkammer (§ 58 HDO);\ndiese verhängt entweder eine Disziplinarmaßnahme oder ordnet den Freispruch des\nBeamten oder die Einstellung des Verfahrens an.\n\n29\nNach § 72 Abs. 1 HDO ist gegen das Urteil der Disziplinarkammer innerhalb eines\nMonats nach seiner Zustellung Berufung zulässig. Soweit der Disziplinarhof die Berufung für\nzulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und in\nder Sache selbst zu entscheiden (§ 79 Disziplinarordnung); unter bestimmten Umständen\nverweist er die Sache an eine andere Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und\nEntscheidung zurück (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 HDO).\n\n30\nNach § 14 Abs. 1 HDO gilt, dass, wenn gegen den Beamten die öffentliche Klage im\nstrafgerichtlichen Verfahren erhoben ist, ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes\nDisziplinarverfahren bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen ist.\nDer Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung stellen; die Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch\nBeschluss. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer kann der Beamte Beschwerde\nbeim Disziplinarhof einlegen (§ 14 Abs. 4 HDO).\n\n31\nNach § 61 HDO kann ein Beamter Antrag auf Entscheidung durch die\nDisziplinarkammer stellen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der\nEinleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem\nBeamten zugestellt worden ist. Stellt der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung\nfest, so bestimmt er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder\ndas Verfahren einzustellen ist. Stellt der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest,\nso kann er den Antrag durch Beschluss endgültig zurückweisen. Der Vorsitzende kann die\nFrist für die Vorlage der Anschuldigungsschrift bzw. die Einstellung des Verfahrens\nverlängern. Wird innerhalb der Frist weder die Anschuldigungsschrift vorgelegt noch das\nVerfahren eingestellt, gilt das förmliche Disziplinarverfahren als eingestellt. Der Vorsitzende\nder Disziplinarkammer hat dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluss\nendgültig festzustellen.\n\n32\nIn Bezug auf einen ähnlichen Rechtsbehelf im baden-württembergischen\nDisziplinarrecht hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden, dass eine\nunangemessene Länge des Verfahrens nicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens\ngegen den Beamten führen könne, weil das Disziplinarrecht einen wirksamen Rechtsbehelf\nzur Verfahrensbeschleunigung vorsehe (siehe Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom\n18.6.2003, DL 17 S 5/03).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n33\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der\nwie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n34\nDie Regierung trug vor, dass diese Rüge ratione materiae mit den Bestimmungen der\nKonvention unvereinbar und daher zurückzuweisen sei, denn Artikel 6 sei weder unter dem\nzivilrechtlichen, noch strafrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren anwendbar. Sie nahm\ninsbesondere Bezug auf die Rechtssprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache\nEskelinen Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland [GK], Nr. 63235/00, Randnr. 62, ECHR 2007, aus\nder sich schließen lasse, dass Artikel 6 der Konvention nur auf gewöhnliche arbeitsrechtliche\nStreitigkeiten über Gehalt, Zulagen oder ähnliche Ansprüche anwendbar sei.\nDisziplinarverfahren müssten von den Garantien des Artikels 6 Abs. 1 ausgeschlossen\nwerden, weil die Beziehung zwischen Beamten und dem Staat nicht mit der zwischen\nAngestellten und ihren Arbeitgebern vergleichbar sei.\n\n35\nDie Regierung führte ferner aus, dass die im Urteil Eskelinen aufgestellten\nkumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil das „Recht auf ein Gericht“ lediglich die\nBefugnis, das Verfahren bei Gericht anhängig zu machen und das Recht auf eine abschließende gerichtliche Entscheidung umfasse. Nach deutschem Recht konnte der\nBeschwerdeführer jedoch weder selbst ein Disziplinarverfahren gegen sich anhängig\nmachen, noch die Einleitung eines solchen Verfahrens anfechten. Dass der Beschwerdeführer sich innerhalb des Verfahrens habe verteidigen können und ein Rechtsmittel einlegen\nkonnte, belege nicht, dass er das „Recht auf ein Gericht“ gehabt habe, sondern dadurch\nwerde lediglich ein faires Verfahren gesichert.\n\n36\nDer Beschwerdeführer trug vor, der Gerichtshof habe sich in seinem Urteil in der\nRechtssache Eskelinen nicht auf Streitigkeiten in Bezug auf Gehalt, Zulagen und ähnliche\nRechte beschränkt, sondern seine Entscheidung ausdrücklich auf die allgemeine Annahme\ngestützt, dass Artikel 6 auf Streitigkeiten Anwendung finde, an denen ein Beamter beteiligt\nsei. Ferner schließe das hessische Disziplinarrecht den Zugang zu einem Gericht für Beamte\nnicht aus, sondern biete vielmehr die Möglichkeit, die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Disziplinarverfahren anzufechten, womit es dem Eskelinen-Maßstab genüge.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n37\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die\nEntscheidung über eine strafrechtliche Anklage des Beschwerdeführers geht. Als nächstes\nmuss der Gerichtshof prüfen, ob Artikel 6 unter dem zivilrechtlichen Aspekt auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung\nvertreten, dass es grundsätzlich keine Rechtfertigung dafür gibt, gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten, z.B. über Gehalt, Zulagen oder ähnliche Ansprüche aufgrund des\nbesonderen Verhältnisses zwischen dem betreffenden Beamten und dem fraglichen Staat\nvon den Garantien des Artikels 6 auszuschließen. Tatsächlich wird angenommen, dass\nArtikel 6 anwendbar ist. Es ist Sache der beschwerdegegnerischen Regierung, darzulegen,\ndass erstens der Beschwerdeführer als Beamter nach innerstaatlichem Recht kein Recht auf\nZugang zu einem Gericht hat, und zweitens, dass der Ausschluss des Beamten von den\nRechten aus Artikel 6 gerechtfertigt ist (siehe Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 63235/00, Nr. 62, ECHR 2007-...).\n\n38\nIn der vorliegenden Rechtssache betraf das Verfahren eine Disziplinarmaßnahme,\nnämlich die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst wegen der Begehung\nzahlreicher Vergehen. Wie die Regierung zutreffend bemerkt hat, betraf dieser Streit keine\nFrage in Bezug auf „Gehalt, Zulagen oder ähnliche Ansprüche“, die jedoch nichts weiter als\neine nichterschöpfende Reihe von Beispielen für die „gewöhnlichen arbeitsrechtlichen\nStreitigkeiten“, auf die Artikel 6 grundsätzlich Anwendung finden sollte, sind. Der Gerichtshof\nstellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der disziplinarrechtlichen\nErmittlungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt das Recht hatte, die\ngegen ihn erhobenen Vorwürfe vor zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen anzufechten.\nDie deutsche Rechtsordnung sicherte also das „Recht des Beschwerdeführers auf ein\nGericht“ zu, wobei das Recht auf Zugang nur einen Aspekt darstellt.\n\n39\nDaraus folgt, dass Artikel 6 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auf das fragliche\nVerfahren anwendbar ist (siehe auch Olujić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 22330/05,\nNr. 34, 44, 5. Februar 2009, und Melek Sima Yılmaz ./. Türkei, Individualbeschwerde\nNr. 37829/05, Nr. 19, 30. September 2008).\n\n40\nDer Einwand der Regierung ist folglich insoweit zurückzuweisen.\n3. Schlussfolgerung\n\n41\nDer Gerichtshof stellt auch fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Maßgeblicher Zeitraum\n\n42\nDer Beschwerdeführer behauptete, der maßgebliche Zeitraum habe am\n28. November 1986 mit der Einleitung der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen ihn\nbegonnen und es habe somit fast 17 Jahre gedauert, bis das Bundesverfassungsgericht am\n10. September 2003 seine Entscheidung erlassen habe.\n\n43\nDies wurde von der Regierung nicht bestritten.\n\n44\nDer Gerichtshof hat bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen anerkannt, dass der\nmaßgebliche Zeitraum bereits vor dem Gerichtsverfahren beginnen kann, wenn das\nverwaltungsrechtliche Vorverfahren Voraussetzung für dieses war (siehe u.a. J. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Nr. 40, 20. Dezember 2001; und K. ./.\nDeutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Nr. 27, Nr. 98). In der vorliegenden Sache\nwar nur die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen\nden Beschwerdeführer unmittelbar für die Frage entscheidend, ob gegen den Beschwerdeführer disziplinarrechtliche Vorwürfe vor den Verwaltungsgerichten erhoben würden. Nach\nAuffassung des Gerichtshofs entstand ein Streit erst in dem Moment, als am 9. Mai 1990 das\nförmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde.\n\n45\nFolglich begann der maßgebliche Zeitraum in der vorliegenden Rechtssache am\n9. Mai 1990 und endete am 10. September 2003 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es dauerte somit dreizehn Jahre und vier Monate und erstreckte sich\nüber das Disziplinarverfahren und drei Instanzen.\n2. Angemessenheit der Verfahrensdauer\na) Vorbringen vor dem Gerichtshof\n\n46\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass das Verfahren unangemessen lang\ngewesen sei. Die in der Sache aufgeworfenen Fragen seien nicht besonders komplex. Es\nseien nur acht Zeugen vernommen worden und der Umfang der Verfahrensakte sei lediglich\nauf die zahlreichen Urkundenbeweise zurückzuführen (d.h. Abschriften von den vom\nBeschwerdeführer erhobenen Gebühren für die Herstellung von Haftbefehlsabschriften und\nProtokollabschriften). Ferner habe er nicht zu der langen Verfahrensdauer beigetragen.\nSomit habe ihm der in § 61 Abs. 1 HDO (siehe Randnr. 31) vorgesehene Rechtsbehelf\nwährend der Aussetzung des Verfahrens vom 29. November 1990 und 21. Mai 1991 nicht\nzur Verfügung gestanden. Nach diesem Zeitraum habe er von diesem Rechtsbehelf keinen\nGebrauch machen können, weil er nie eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe. Dieser\nRechtsbehelf wäre in jedem Fall erfolglos gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof auch\nam 1. Juli 2003 die Auffassung vertreten habe, dass die Verfahrensverzögerungen\nunerheblich seien. Ferner seien alle seine Beweisanträge zurückgewiesen worden und über\nseine Befangenheitsanträge sei innerhalb weniger Wochen entschieden worden, so dass sie\ndas Verfahren nicht verzögert hätten. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die\nLänge des Verfahrens hauptsächlich den deutschen Behörden zuzurechnen sei, die nach\nBeendigung des parallelen Strafverfahrens dreieinhalb Jahre mit der Fortsetzung des\nDisziplinarverfahrens gewartet und dann drei Jahre gebraucht hätten, bis sie die\nAnschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht hätten. Schließlich hob der\nBeschwerdeführer hervor, die Verfahrensverzögerung habe starke Auswirkungen auf seine\nBeschäftigungs- und finanzielle Situation gehabt.\n\n47\nDie Regierung erkannte an, dass die extrem lange Verfahrensdauer die nach Artikel 6\nAbs. 1 erforderliche „angemessenen Frist“ überschritten habe. Dennoch sei das Verfahren\naußergewöhnlich komplex, wie die umfangreiche Verfahrensakte (48 Bände) und das\numfangreiche Urteil (47 Seiten) zeigten. Es sei ein erheblicher Ermittlungsaufwand\nnotwendig gewesen, um die große Anzahl der vom Beschwerdeführer über einen langen\nZeitraum begangenen Vergehen festzustellen. Ferner habe der Beschwerdeführer in\nerheblichem Maße zu der Verfahrensdauer beigetragen, indem er keinen Antrag auf\nEntscheidung durch das Gericht zur Anfechtung der Aussetzung des Disziplinarverfahrens\nnach § 14 Abs. 4 HDO gestellt habe (siehe Randnr. 30) und in dem Zeitraum vom 21. Mai\n1995 bis zum 21 Januar 2000 keinen Gebrauch von dem in § 61 HDO vorgesehenen\nRechtsmittel (siehe Randnr. 31) gemacht habe, um das Verfahren zu beschleunigen. Was\ndie Behauptung angehe, dass das Rechtsmittel wahrscheinlich nicht erfolgreich gewesen\nwäre, so könne nur spekuliert werden, wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Gebrauch von diesem\nRechtsmittel gemacht hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer das Verfahren dadurch\nverzögert, dass er zwei völlig unsubstantiierte Anträge auf Vernehmung von zwei Zeugen\ngestellt und den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurts zweimal wegen der\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt habe.\n\n48\nHinsichtlich des Verhaltens der Gerichte trug die Regierung vor, das Oberlandesgericht sei in Übereinstimmung mit § 14 HDO (siehe Randnr. 30) verpflichtet, das Disziplinarverfahren während des anhängigen Strafverfahrens auszusetzen. Schließlich betonte\ndie Regierung, der Beschwerdeführer habe, unabhängig von der großen Bedeutsamkeit des\nGerichtsverfahrens für ihn, während des gesamten Verfahrens weiterhin seine Dienstbezüge\nerhalten.\nb. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n49\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender\nKriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers\nund der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den\nBeschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n50\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Verfahrensgegenstand von einiger Komplexität\nwar, da es mit Ermittlungen zu einer großen Anzahl von Disziplinarvergehen, die über einen\nZeitraum von drei Jahren begangen wurden, und mehreren Zeugenvernehmungen\nverbunden war.\n\n51\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass\nder Beschwerdeführer nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um das Verfahren zu\nbeschleunigen. Insbesondere hat er die laufende Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach\n§ 14 Abs. 4 HDO (siehe oben Rdnr. 30) nicht angefochten und somit auf sein Recht auf eine\ngerichtliche Entscheidung über die Frage verzichtet, ob seine Entfernung aus dem Dienst\nnoch gerechtfertigt war, nachdem das parallel geführte Strafverfahren am 12. Dezember\n1991 eingestellt worden war. Weiterhin hat der Beschwerdeführer zur Beschleunigung des\nVerfahrens keinen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht nach § 61 HDO gestellt, der\nes dem Disziplinargericht ermöglicht hätte, eine Frist für die Vorlage der\nAnschuldigungsschrift bzw. die Einstellung des Verfahrens zu setzen, wenn das Verfahren\nseiner Auffassung nach unangemessen lang war (siehe oben Rdnr. 31). Soweit der\nBeschwerdeführer behauptet, ein solcher Antrag wäre zurückgewiesen worden, muss nach\nAnsicht des Gerichtshofs von einem innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht\nwerden, auch wenn es Zweifel hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten gibt (siehe sinngemäß\nKaja ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 32927/03, Nr. 54, 27. Juli 2006). Der\nGerichtshof stellt ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass er\nkeinen Gebrauch von den vorgenannten Rechtsbehelfen gemacht hat, ansonsten nicht zu\nder langen Verfahrensdauer beigetragen hat.\n\n52\nIm Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Behörden stellt der Gerichtshof\nzunächst fest, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers von den Verwaltungsgerichten\nund dem Bundesverfassungsgericht recht zügig bearbeitet wurde.\n\n53\nHinsichtlich des Disziplinarverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nimmt der\nGerichtshof zur Kenntnis, dass dieses rund neun Jahre und acht Monate dauerte. In diesem\nZusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung keinen plausiblen Grund\ndafür angeführt hat, weshalb das Disziplinarverfahren bis zum 3. Mai 1995 ausgesetzt\nwurde, obwohl das Strafverfahren bereits am 12. Dezember 1991 geendet hatte. Überdies\nordnete der Präsident des Oberlandesgerichts am 25. August 1997 die Zusammenstellung\nder gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen an, also mehr als sechs\nMonate nach Erstellung des abschließenden Berichts am 5. Februar 1997. Der Gerichtshof\nakzeptiert, dass eine Verzögerung der Erstellung der Anschuldigungsschrift durch die\nKrankheit des Vertreters der Einleitungsbehörde verursacht wurde, der am 17. Oktober 1997\nausscheiden musste. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Zeitraum von fast zwei Jahren\nzwischen diesem Umstand höherer Gewalt und der Fertigstellung der Anschuldigungsschrift\nzu lang war. Schließlich verging zwischen der Fertigstellung der Anschuldigungsschrift und\nderen Eingang beim Verwaltungsgericht ein Zeitraum von drei Monaten; ferner wurde durch\ndie Rückübermittlung der Anschuldigungsschrift an das Oberlandesgericht Frankfurt zur\nBehebung von Mängeln eine Verzögerung von sechs Monaten verursacht.\n\n54\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der\nAuffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war\nund dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nII. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN\n\n55\nUnter Berufung auf die Artikel 1, 3, 6, 7 und 14 der Konvention und Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 rügte der Beschwerdeführer die Auslegung des Rechts und den teilweisen\nVerlust seiner Bezüge und Pension.\n\n56\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit die\nRügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen\nfür eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte\nund Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35\nAbs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n57\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n58\nDer Beschwerdeführer forderte 10.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden und wies auf den Kummer und die Frustration hin, die er wegen der langen Dauer\ndes Verfahrens erlitten habe.\n\n59\nDarüber hinaus forderte er 475.338,37 Euro in Bezug auf den bis Dezember 2008\nentstandenen materiellen Schaden und begründete dies damit, dass eine angemessene\nVerfahrensdauer ihm die Möglichkeit gegeben hätte, in den frühen neunziger Jahren eine\nandere Stelle als Gerichtsvollzieher in einem anderen Bundesland zu suchen. Angesichts\ndes zu jener Zeit herrschenden Bedarfs an Gerichtsvollziehern in den neuen Bundesländern\nhätte er verhältnismäßig leicht eine neue Stelle als Gerichtsvollzieher gefunden. Daher stehe\nder folgende materielle Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfahrensdauer:\nEntgangene Gebühren für die Erfüllung seiner Aufgaben (164.818,89 Euro), entgangene\nBürokosten (61.077,06 Euro), entgangene Wegegelder (138.002,58 Euro), entgangene\nPauschalbeträge für die Erstellung von Vordrucken (15.209,53 Euro), Schäden aufgrund der\nentgangenen Beförderung (19.837,62 Euro), entgangene Amtszulage (24.818,94 Euro) und\nentgangene Bezüge ab August 2003 (51.573,75 Euro). Zusätzlich forderte er den Ersatz aller\nkünftigen materiellen Schäden, die ihm entstehen würden, weil er keine Arbeit mehr finden\nkönne und daher ohne Einkommen sein werde. Er behauptete, dies sei ebenfalls durch die\nlange Verfahrensdauer verursacht worden.\n\n60\nDie Regierung bestritt die Schadenersatzforderungen mit der Begründung, die\nAusführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Möglichkeit, eine neue Stelle als\nGerichtsvollzieher zu finden, seien rein hypothetisch. Insbesondere aufgrund der Tatsache,\ndass er wegen des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden sei, seien die\nAussichten auf eine Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst gering. Hinsichtlich der\nForderung in Bezug auf den nichtmateriellen Schaden trug die Regierung vor, dieser\nSchaden würde in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Tatsache,\ndass er während des gesamten Verfahrens sein volles Gehalt erhalten habe, durch die\nFeststellung einer Verletzung angemessen kompensiert.\n\n61\nIm Hinblick auf die Forderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen\nSchaden stellt der Gerichtshof fest, dass diese auf der Annahme beruhen, dass der\nBeschwerdeführer trotz seiner Suspendierung eine Stelle als Gerichtsvollzieher gefunden\nhätte. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er keine\nMutmaßungen darüber anstellen kann, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es den\nErfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 bezüglich der Verfahrensdauer genügt hätte (siehe\nu.v.a. Sürmeli, a.a.O., Nr. 144). Es sieht sich insbesondere nicht in der Lage, Mutmaßungen\ndarüber anzustellen, welche Entwicklung die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers\ngenommen hätte, wenn die innerstaatlichen Gerichte das Disziplinarverfahren innerhalb\neines angemessenen Zeitraums bearbeitet hätten (siehe insoweit H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20027/02, Nr. 89, 11. Januar 2007). Folglich ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung\nzugesprochen werden kann.\n\n62\nBezüglich des immateriellen Schadens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nalleinige Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 keine hinreichende Genugtuung\nfür den Kummer und die Frustration darstellen würde, die der Beschwerdeführer erlitten hat.\nEr hält jedoch die geforderte Summe für unangemessen hoch. Gemäß Artikel 41 der\nKonvention setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik 3.500 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n63\nDer Beschwerdeführer machte Kosten für die Vertretung vor dem Gerichtshof in Höhe\nvon 6.542,18 Euro (Stundensatz von 200 Euro für ca. 27 Stunden anwaltliche Tätigkeit\nzuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) und 3.048,66 Euro Übersetzungskosten geltend.\nDer Beschwerdeführer legte eine Kopie der Honorarvereinbarung mit seinem Rechtsanwalt\nsowie Rechnungen über sämtliche entstandenen Kosten vor.\n\n64\nDie Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.\n\n65\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIm vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Informationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, 3.000 Euro für die Kosten, die in\ndem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen sind, zuzusprechen und die Forderung\ndes Beschwerdeführers unter dieser Rubrik im Übrigen zurückzuweisen.\nC. Verzugszinsen\n\n66\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\n(a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\n(i) 3.500 Euro (dreitausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;\n(ii) 3.000 Euro (dreitausend Euro) für Kosten und Auslagen;\n(iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juli 2009 nach Artikel 77 Absätze\n2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-07-16/8453-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139535","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139535"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-07-16/8453-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139535","retrieved":"2026-07-29 08:46:33.118103+00:00"}}