{"status":"available","doknr":"001-139536","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0716JUD000112605","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"1126/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge bezüglich der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 1.500 Euro (eintausendfünfhundert Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) 250 Euro (zweihundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen; (iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/07/09 Rechtssache D.E. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 1126/05)\nRECHTSSACHE D.E. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 1126/05)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n16. Juli 2009\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D.E. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 23. Juni 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 1126/05) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr D.E.\n(„der Beschwerdeführer“), am 27. Dezember 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte. Der Kammerpräsident hat dem Antrag des Beschwerdeführers\nstattgegeben, seinen Namen nicht offen zu legen (Artikel 47 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn K. D. Deumeland vertreten. Die deutsche\nRegierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 13. November 2007 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für\nunzulässig und entschied, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu\nübermitteln. Er beschloss auch, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde\ngleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n4\nDer 1947 geborene Beschwerdeführer ist in B., Ungarn, wohnhaft.\n1. Hintergrund des Sachverhalts\n\n5\nDer Beschwerdeführer war als Unternehmensberater tätig. Er war bei der\nVerwaltungs-Berufsgenossenschaft Mülheim versichert (im Folgenden „die\nBerufsgenossenschaft“).\n\n6\nVon 1982 bis 1987 lebte und arbeitete er in Räumen, deren Wände und Decken mit\nHolz vertäfelt waren, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden war. Während dieser Zeit\ntraten bei dem Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen und Atemprobleme auf.\n\n7\n1986 stellte der medizinische Dienst der Berufsgenossenschaft seine\nArbeitsunfähigkeit ab dem 28. Oktober 1986 fest. Ein Internist teilte der\nBerufsgenossenschaft mit, dass der Beschwerdeführer vermutlich an einer\nHolzschutzmittelallergie leide.\n\n8\nDer Beschwerdeführer gab anschließend seine berufliche Tätigkeit auf, zog aus den\nbetreffenden Räumen aus und verzog später nach Ungarn.\n2. Verwaltungsverfahren\n\n9\nDer Beschwerdeführer stellte dann einen Antrag auf Anerkennung seiner\nErkrankung als Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung.\n\n10\nIm Verlauf dieses Verwaltungsverfahrens wurde eine Reihe von\nSachverständigengutachten und –stellungnahmen eingeholt.\n\n11\nAm 25. Oktober 1990 wies die Berufsgenossenschaft seinen Antrag zurück.\n\n12\nAm 19. November 1990 wies die Widerspruchsstelle der Berufsgenossenschaft\nseinen Widerspruch zurück.\n3. Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg\n\n13\nAm 19. Dezember 1990 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Duisburg\nKlage auf Anerkennung seiner Erkrankungen als Berufskrankheit im Sinne der\nBerufskrankheiten-Verordnung. Er kündigte einen weiteren Schriftsatz an.\n\n14\nAm 30. Juli 1991 legte der Beschwerdeführer diesen Schriftsatz vor, nachdem er\nvier Erinnerungen vom Sozialgericht erhalten hatte.\n\n15\nVon August 1991 bis August 1992 reichten die Berufsgenossenschaft und der\nBeschwerdeführer zahlreiche weitere Schriftsätze und zusätzliche Unterlagen ein.\n\n16\nAm 3. August 1992 setzte das Sozialgericht den Termin zunächst auf den 19.\nAugust 1992 und dann – auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Terminsverlegung hin –\nauf den 26. Oktober 1992 fest. Bei dem Termin vereinbarten die Parteien, dass Prof. Dr. S.\nvom Institut für Hygiene und Mikrobiologie der Universität Bochum mit einem\nSachverständigengutachten beauftragt werden solle.\n\n17\nAm 10. Dezember 1992 bestellte das Sozialgericht den Sachverständigen.\n\n18\nIm Juli 1993 teilte der Sachverständige nach einer Erinnerung durch das\nSozialgericht mit, die Erstellung des Gutachtens werde infolge seiner Arbeitsüberlastung\nsowie aus gesundheitlichen Gründen erst im Dezember 1993 erfolgen.\n\n19\nIm Laufe des Jahres 1994 setzte das Sozialgericht dem Sachverständigen zweimal\neine Frist für die Vorlage seines Gutachtens; die zweite Frist wurde zweimal verlängert, weil\nsich der Sachverständige einer Operation unterziehen musste. Im Februar und März 1995\ndrohte das Gericht dem Sachverständigen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe\nvon 1.000 Euro an, wenn er die Vorlage des Gutachtens erneut versäume.\n\n20\nAm 30. März 1995 legte Prof. Dr. S. sein Gutachten vor. Die Akten sandte er im Mai\nzurück.\n\n21\nAm 21. August 1995 nahm die Berufsgenossenschaft nach einer Verlängerung der\nvom Sozialgericht gesetzten Frist und einer Erinnerung Stellung zu dem\nSachverständigengutachten.\n\n22\nAnschließend setzte das Gericht den Beschwerdeführer von seiner Absicht in\nKenntnis, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.\n\n23\nIm Dezember 1995 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu dem\nSachverständigengutachten vor.\n\n24\nIm Januar 1996 forderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Akten an,\nweil ein weiteres Verfahren betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers\nbei ihm anhängig war. Die Akten wurden im Mai 1996 zurückgesandt.\n\n25\nIm Juli 1996 setzte das Sozialgericht die Parteien erneut von seiner Absicht in\nKenntnis, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer\nwilligte in eine Untersuchung durch Dr. Sch., einem Spezialisten für Umweltmedizin, ein.\n\n26\nAm 20. November 1996 bezahlte er den Kostenvorschuss, den das Gericht am 4.\nSeptember 1996 gefordert hatte.\n\n27\nAm 4. April 1997 legte Dr. Sch. sein Gutachten vor.\n\n28\nDas Sozialgericht setzte der Berufsgenossenschaft eine Frist von acht Wochen zur\nweiteren Stellungnahme. Am 10. Dezember 1997 legte die Berufsgenossenschaft die\nStellungnahme vor, nachdem sie im November eine Erinnerung vom Gericht erhalten hatte.\n\n29\nAm 8. Januar 1998 hob das Sozialgericht den Bescheid der Berufsgenossenschaft\nvom 25. Oktober 1990 auf und stellte fest, dass das hirnorganische Psychosyndrom des\nBeschwerdeführers, das mit Störungen der Konzentration und der Merkfähigkeit verbunden\nwar, Folge einer Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung sei.\n4. Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen\n\n30\nAm 20. Februar 1998 legte die Berufsgenossenschaft Berufung beim\nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Im April 1998 legte sie die\nBerufungsbegründung sowie eine weitere gutachterliche Stellungnahme vor.\n\n31\nAm 29. Juni 1998 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Berufung, nachdem er\neine Erinnerung vom Gericht erhalten hatte und ihm Akteneinsicht gewährt worden war.\nZwischen August 1998 und Januar 1999 reichte er weitere Schriftsätze ein.\n\n32\nAm 5. Februar 1999 beraumte das Landessozialgericht eine mündliche\nVerhandlung für den 10. März 1999 an. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf\nTerminsverlegung hin hob das Gericht den Termin auf.\n\n33\nAm 3. Mai 1999 teilte das Landessozialgericht den Parteien mit, dass es ein\nweiteres Sachverständigengutachten sowie eine Untersuchung des Beschwerdeführers für\nerforderlich erachte. Ferner forderte es beim Beschwerdeführer Informationen zu dessen\nKrankheitsgeschichte an.\n\n34\nIm August 1999 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Erinnerung des Gerichts an\ndie Vorlage der angeforderten Unterlagen, dass der Postweg in Ungarn üblicherweise etwa 3\nWochen dauere, und bat um eine Fristverlängerung für die Vorlage der Unterlagen.\n\n35\nAnschließend erinnerte das Gericht den Beschwerdeführer erneut an die Vorlage\nder angeforderten Unterlagen und setzte ihm eine Frist. Außerdem lehnte es seine Bitte,\nseine Untersuchung in Ungarn durchzuführen, ab.\n\n36\nAm 12. Januar 2000 beauftragte es Dr. D. mit der Erstellung eines\nSachverständigengutachtens bis zum 12. Mai 2000.\n\n37\nAm 10. August 2000 legte Dr. D. sein Gutachten vor, nachdem er im Mai eine\nErinnerung vom Gericht erhalten hatte.\n\n38\nAm 3. November 2000 legte die Berufsgenossenschaft eine weitere Stellungnahme\nvor, der eine weitere medizinische Stellungnahme von Dr. S. beigefügt war.\n\n39\nIm November 2000 und Januar 2001 forderte das Landessozialgericht eine\nergänzende Stellungnahme von Dr. D. sowie weitere Informationen vom Beschwerdeführer\nund dessen ungarischem Arzt an.\n\n40\nIm April und Juni 2001 legte die Berufsgenossenschaft weitere Unterlagen vor, die\nteilweise ausdrücklich vom Gericht angefordert worden waren.\n\n41\nAm 26. Juli 2001 beauftragte das Landessozialgericht Dr. K. mit der Erstellung\neines weiteren Sachverständigengutachtens nach Aktenlage.\n\n42\nIm August 2001 erklärte der Beschwerdeführer, er sei immer bereit gewesen, sich\nuntersuchen zu lassen. Das Gericht ergänzte seine Entscheidung daher entsprechend.\n\n43\nAm 10. September 2001 legte Dr. K. ein nach Aktenlage erstelltes Gutachten vor.\n\n44\nIm Oktober 2001 erschien der Beschwerdeführer nicht zu einem Termin mit dem\nSachverständigen, weil er offenbar verzogen war.\n\n45\nEs folgte eine Reihe von Schriftsätzen, insbesondere des Beschwerdeführers. Das\nSachverständigengutachten wurde von ihm stark kritisiert. Im Januar 2002 gestand der\nSachverständige ein, dass sein Gutachten zum Teil auf Befunden bezüglich einer anderen\nPerson beruhte. Der Beschwerdeführer beantragte sodann Akteneinsicht.\n\n46\nAm 20. März 2002 legte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vor und\nübersandte die vom Gericht am 3. Mai 1999 angeforderten Unterlagen.\n\n47\nMit ihrer Erwiderung vom 16. April 2002 legte die Berufsgenossenschaft eine\nweitere Stellungnahme von Dr. S. vor. Der Beschwerdeführer griff diesen Vortrag an.\n\n48\nIm Juni 2002 fragte das Gericht den Beschwerdeführer, ob er bereit sei, sich\nuntersuchen zu lassen. Im Juli 2002 bat der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der\nMitteilungsfrist.\n\n49\nAm 30. September 2002 beauftragte das Landessozialgericht nach einer Reihe von\nSchriftsätzen und Verfügungen Dr. P., einen weiteren Sachverständigen für Arbeits-, Sozial-\nund Umweltmedizin, sowie Prof. F. mit der Erstellung ergänzender Gutachten.\n\n50\nDer Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Untersuchungstermin am 22. Oktober\n2002. Als Erklärung gab er erneut an, dass der Postweg in Ungarn oft ca. 3 Wochen dauere.\n\n51\nAm 13. November 2002 lehnte er Dr. P. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.\nAm 29. Januar 2003 lehnte das Gericht das Befangenheitsgesuch ab.\n\n52\nAm 23. Februar 2003 weigerte sich der Beschwerdeführer, sich einer Untersuchung\nzu unterziehen.\n\n53\nDas Gericht ordnete zunächst an, dass das Sachverständigengutachten nach\nAktenlage zu erstellen sei, und entschied dann aufgrund des vom Beschwerdeführer\nhiergegen eingelegten Widerspruchs, dass kein weiteres Sachverständigengutachten\neinzuholen sei.\n\n54\nAm 16. Mai 2003 wurde der für den 21. Mai 2003 anberaumte Termin auf Antrag\ndes Beschwerdeführers auf den 11. Juni 2003 verlegt.\n\n55\nAm 11. Juni 2003 hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts vom 8.\nJanuar 1998 auf, wies die Klage des Beschwerdeführers ab und ließ die Revision nicht zu.\n5. Verfahren vor dem Bundessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht\n\n56\nAm 11. September 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision.\n\n57\nAm 11. März 2004 verwarf das Bundessozialgericht seine\nNichtzulassungsbeschwerde, weil er sie nicht hinreichend substantiiert habe.\n\n58\nAm 28. Juni 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n59\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der\nwie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n60\nDieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum im November\n1990 begann, als der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung vom 25.\nOktober 1990 einlegte (das genaue Datum ist nicht bekannt, da die Beschwerdestelle aber\nam 19. November 1990 über den Widerspruch entschied, kann davon ausgegangen werden,\ndass ihn der Beschwerdeführer Anfang November einlegte), und am 28 Juni 2004 mit der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Folglich dauerte das Verfahren, das\ndas vorgeschriebene verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren und vier gerichtliche\nInstanzen umfasste, 13 Jahre und fast 8 Monate.\nA. Zulässigkeit\n\n62\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n63\nDer Beschwerdeführer behauptete, die Behörden hätten das Verfahren absichtlich\nverzögert. Er stützte sich dabei insbesondere auf die verspätet vorgelegten Stellungnahmen\nder Berufsgenossenschaft, seine verspätete Benachrichtigung von dem Urteil des\nLandessozialgerichts sowie angeblich durch den Wechsel der Berichterstatter verursachte\nVerzögerungen. Er führte darüber hinaus die zeitaufwändige und seiner Meinung nach\nüberflüssige Einholung weiterer Sachverständigengutachten an und brachte in diesem\nZusammenhang auch vor, er sei zur Zustimmung gedrängt worden. Der Beschwerdeführer\nwidersprach schließlich auch dem Vorbringen der Regierung, dass sein Umzug nach Ungarn\nzu Verzögerungen geführt habe, und argumentierte in diesem Zusammenhang, die\nBehörden hätten ihren Schriftverkehr an seinen Verfahrensbevollmächtigen richten können.\n\n64\nDie Regierung trug vor, dass das Verfahren zwar tatsächlich sehr lange gedauert\nhabe, die erforderliche angemessene Frist jedoch nicht überschritten worden sei. Sie hob\nhervor, dass die Rechtssache ungewöhnlich komplex sei und die Frage des\nKausalzusammenhangs zwischen Einwirkungen durch ein Holzschutzmittel im\nNiedrigdosisbereich und Gesundheitsbeeinträchtigungen zur maßgeblichen Zeit in\nDeutschland zutiefst umstritten gewesen sei. Sie wies ebenfalls darauf hin, dass es auf\ndiesem Gebiet nur wenige hochspezialisierte und folglich überlastete Fachleute gebe und\ndass die Parteien dennoch vereinbart hätten, speziell Prof. S. zu beauftragen. Die Gerichte\nhätten alle gerichtlichen Mittel erschöpft, um das Verfahren durch Erinnerungen,\nFristsetzungen und das Androhen von Ordnungsgeldern zu beschleunigen. Ferner habe der\nBeschwerdeführer entscheidend zur Dauer des Verfahrens beigetragen, indem er seine\nKlagebegründung verspätet eingereicht habe, die Verlegung von Terminen beantragt habe,\nStellungnahmen – insbesondere z.B. die angeforderten und relevanten medizinischen\nUnterlagen – verspätet vorgelegt und einen Kostenvorschuss verspätet gezahlt habe, nicht in\nvollem Umfang mit den Behörden zusammengearbeitet habe und sich geweigert habe, sich\nuntersuchen zu lassen. Ferner sei das Verfahren wegen seines Umzugs nach Ungarn in die\nLänge gezogen worden - nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\nunzureichende Informationen gegeben habe und aufgrund von Schwierigkeiten mit dem\nSchriftverkehr. Schließlich betonte sie, dass durch den Wechsel der Berichterstatter keine\nVerzögerungen verursacht worden seien.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n65\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n66\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verfahren die Frage betraf, ob die\nErkrankung des Beschwerdeführers als eine Berufserkrankung einzustufen sei, was\nentscheidend davon abhing, ob der Beschwerdeführer beruflich bedingt Holzschutzmitteln\nexponiert war und ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Exposition und seinen\nErkrankungen bestand.\n\n67\nDer Gerichtshof erkennt daher an, dass das Verfahren von erheblicher Komplexität\nwar und dass sich die Sozialgerichte mit schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen\nauseinanderzusetzen hatten. Der Gerichtshof akzeptiert auch die Erklärung der Regierung,\ndass nur wenige Fachleute mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt\nwerden konnten und dass diese zu unterschiedlichen Auffassungen zu der betreffenden\nFrage gelangten.\n\n68\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass\ner durch verspätete Einreichungen und Äußerungen erhebliche Verzögerungen verursacht\nhat. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere, dass er seine\nKlage beim Sozialgericht erst sieben Monate nach Klageerhebung begründete und die vom\nLandessozialgericht am 5. Mai 1999 angeforderten Unterlagen zu seiner\nKrankheitsgeschichte erst im März 2003 vorlegte. Ferner stellt er fest, dass erhebliche\nVerzögerungen dadurch verursacht wurden, dass sich der Beschwerdeführer zunächst bereit\nerklärte, sich untersuchen zu lassen, dann aber zu zwei Terminen bei unterschiedlichen\nSachverständigen in Deutschland nicht erschien und sich schließlich gänzlich weigerte, sich\nuntersuchen zu lassen, und ein Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen stellte.\nWeitere Verzögerungen des sozialgerichtlichen Verfahrens waren auf die mehrfache\nBeantragung von Terminsverlegungen, auf Schwierigkeiten mit dem Schriftverkehr aufgrund\ndes Aufenthalts des Beschwerdeführers in Ungarn und auf die verspätete Zahlung des\nKostenvorschusses für ein Sachverständigengutachten zurückzuführen. Der Gerichtshof\nstellt daher fest, dass der Beschwerdeführer eindeutig zu Verzögerungen von insgesamt fast\nvier Jahren beigetragen hat.\n\n69\nIm Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Behörden stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Verfahren sieben Jahre allein beim Sozialgericht und weitere fünf Jahre beim\nLandessozialgericht anhängig war. Die lange Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht wurde\ngrößtenteils durch den Sachverständigen Prof. S. verursacht, der sein Gutachten erst nach\nzwei Jahren und drei Monaten vorlegte. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang\ndaran, dass es in Fällen, in denen die Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen\nerforderlich ist, den innerstaatlichen Gerichten obliegt sicherzustellen, dass das Verfahren\nnicht übermäßig in die Länge gezogen wird (siehe u.a. V. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 45181/99, Randnr. 39, 4. April 2002). Er nimmt zur Kenntnis, dass\ndas Sozialgericht in der vorliegenden Rechtssache Prof. S. mehrere Fristen zur Vorlage\nseines Gutachtens setzte und schließlich auch die Verhängung eines Ordnungsgelds\nandrohte. Dennoch stellt er fest, dass sich das Sozialgericht nur zögernd nach dem\nFortschreiten des Gutachtens erkundigte und das wiederholte Fristversäumnis seitens des\nSachverständigen keine weiteren Konsequenzen nach sich zog. Darüber hinaus wurden\nauch nach Vorlage des Gutachten keine echten Anstrengungen unternommen, um das\nVerfahren wesentlich voranzutreiben; das Sozialgericht wartete lediglich die Rücksendung\nder Akten und die Stellungnahme des Beschwerdeführers ab und leitete die Akten dann,\nohne Ablichtungen anzufertigen, an das Landessozialgericht weiter, wo sie ein halbes Jahr\nverblieben (es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Ausgang dieses Verfahrens von\nBedeutung für das hier in Rede stehende Verfahren war). Überdies vergingen nach der\nVorlage des zweiten Sachverständigengutachtens mehrere Monate, bis das Sozialgericht die\nBerufsgenossenschaft an die Vorlage einer Stellungnahme erinnerte. Auch das\nLandessozialgericht unterließ es zumindest teilweise, das Verfahren hinreichend\nvoranzutreiben. Dieses Gericht wartete zum Teil ebenfalls nur die Stellungnahmen der\nParteien ab; ferner hob es auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Terminsverlegung hin\nden Termin einfach auf und gab nur zögernd das erste Sachverständigengutachten in\nAuftrag. Was das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht angeht, stellt der\nGerichtshof fest, dass beide Instanzen innerhalb eines Jahres entschieden. Somit wurden\ndurch diese Gerichte keine Verzögerungen verursacht.\n\n70\nIm Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Interessen des Beschwerdeführers\nstellt der Gerichtshof fest, dass es um die Anerkennung seiner Erkrankungen als\nBerufskrankheit – eine Voraussetzung für die Zahlung einer Rente - ging. Der Gerichtshof\nerkennt daher an, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer von einiger Bedeutung war.\n\n71\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der\nAuffassung, dass insbesondere in Anbetracht der Gesamtdauer des Verfahrens und der\nunterbliebenen Anstrengungen der Behörden, das Verfahren wesentlich voranzutreiben, die\nVerfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und das Erfordernis der\n„angemessenen Frist“ nicht erfüllte. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt\nworden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n72\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n73\nDer Beschwerdeführer machte immateriellen Schaden geltend. Er stellte den Betrag\nzwar ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtshofs, verwies jedoch auf einen ähnlichen\nFall, in dem der Gerichtshof 20.000 Euro zugesprochen hatte.\n\n74\nDie Regierung stellte die Frage in das Ermessen des Gerichtshofs.\n\n75\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen\nSchaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser\nRubrik 1.500 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n76\nDer Beschwerdeführer verlangte auch 10.306 Euro für Kosten und Auslagen in dem\nVerfahren vor den innerstaatlichen Gerichten (Anwaltsgebühren, Reisekosten, Telefon- und\nBürokosten), sowie 4.000 Euro für die Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem\nGerichtshof. Bezüglich der letztgenannten Kosten legte er keine Belege vor.\n\n77\nDie Regierung behauptete, die in Bezug auf die Durchführung des innerstaatlichen\nVerfahrens geltend gemachten Kosten könnten nicht der Verfahrensdauer zugerechnet\nwerden. Zu der entsprechenden Forderung des Beschwerdeführers bezüglich des\nVerfahrens vor dem Gerichtshof äußerte sie sich nicht.\n\n78\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIn der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur\nVerfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass\nder Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die für das Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um\ndie durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern\noder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die\nVerfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige\nPrüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u.\na. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148,\nECHR 2006-...), hält er es nicht für unangemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser\nRubrik 250 Euro zuzusprechen. In Bezug auf die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nentstandenen Kosten spricht der Gerichtshof im Hinblick auf seine Rechtsprechung und in\nErmangelung entsprechender Nachweise keinen Betrag zu.\nC. Verzugszinsen\n\n79\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge bezüglich der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. (a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\n(i) 1.500 Euro (eintausendfünfhundert Euro) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden;\n(ii) 250 Euro (zweihundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen;\n(iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juli 2009 nach Artikel 77 Absätze\n2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-07-16/1126-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139536","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139536"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-07-16/1126-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139536","retrieved":"2026-07-29 08:46:33.891974+00:00"}}