{"status":"available","doknr":"001-139537","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0709JUD001136403","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"11364/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, dass die prozessualen Einreden der Regierung zurückgewiesen werden; 2. mit neun zu acht Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist; 3. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als die Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Haft zu lange dauerte; 4. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als dem Anwalt des Beschwerdeführers in dem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers Akteneinsicht versagt wurde; 5. einstimmig, a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen hat: i) 3.000 Euro (dreitausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 5.650 Euro (fünftausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n09/07/09 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11364/03) –\nUrteil der Großen Kammer\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 11364/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n9. Juli 2009\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer mit den\nRichterinnen und Richtern\nJean-Paul Costa, Präsident,\nChristos Rozakis,\nNicolas Bratza,\nFrançoise Tulkens,\nJosep Casadevall,\nCorneliu Bîrsan,\nNina Vajić,\nElisabet Fura-Sandström,\nAlvina Gyulumyan,\nKhanlar Hajiyev,\nDean Spielmann,\nRenate Jaeger,\nDragoljub Popović,\nIneta Ziemele,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nGeorge Nicolaou,\nLedi Bianku,\nund Vincent Berger, Rechtsgelehrter,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 24. September 2008 und am 27. Mai 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHRHEN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 11364/03) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. T. M.\n(„der Beschwerdeführer“), am 26. März 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nDem Beschwerdeführer war Prozesskostenhilfe gewährt worden.\n\n2\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Oberlandesgericht ihm die Freiheit\nunrechtmäßig entzogen und das Haftprüfungsverfahren ungebührlich verzögert habe, da es\ndie Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwiesen habe, anstatt den Haftbefehl\naufzuheben, den es für nicht mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar befunden habe.\nDarüber hinaus rügte er, dass seinem Anwalt Akteneinsicht versagt worden sei. Er berief\nsich insbesondere auf Artikel 5 der Konvention.\n\n3\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Am 1. November 2004 änderte der\nGerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung). Diese Rechtssache wurde der neu gebildeten Fünften Sektion\nzugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion wurde die Kammer,\nwelche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.\n\n4\nAm 13. Dezember 2007 erließ eine Kammer der Fünften Sektion, die aus den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Volodymyr Butkevych, Margarita Tsatsa-\nNikolovska, Rait Maruste, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, und auch Claudia\nWesterdiek, Sektionskanzlerin, bestand, das Urteil. Die Kammer hat mit fünf zu zwei\nStimmen entschieden, dass Artikel 5 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist,\neinstimmig festgestellt, dass Artikel 5 Absatz 4 verletzt worden sei, soweit der Beschwerdeführer rügte, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft zu lange gedauert habe, und\neinstimmig entschieden, dass Artikel 5 Absatz 4 der Konvention insoweit verletzt worden sei,\nals der Beschwerdeführer rügte, dass seinem Anwalt im Haftprüfungsverfahren Akteneinsicht\nversagt worden war. Die Kammer hat ferner entschieden, dass die beschwerdegegnerische\nRegierung verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer 1.500 Euro in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden und 5.150 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen.\n\n5\nAm 7. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Verweisung der\nRechtssache an die Große Kammer nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der\nVerfahrensordnung, weil auch Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei. Am 2. Juni\n2008 hat der Ausschuss der Großen Kammer diesen Antrag angenommen.\n\n6\nÜber die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel 27 Abs. 2 und\n3 der Konvention sowie Artikel 24 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden.\n\n7\nDer Beschwerdeführer und die Regierung reichten jeweils eine Stellungnahme ein.\n\n8\nIm Menschenrechtsgebäude in Straßburg fand am 24. September 2008 eine\nmündliche Verhandlung statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nDabei erschienen vor dem Gerichtshof:\na) für die Regierung\nFrau A. WITTLING-VOGEL, Ministerialdirigentin, Verfahrensbevollmächtigte ,\nHerr A. STRAFNER, Staatsanwalt,\nHerr S. HARMS, Richter am Landgericht,\nHerr O. RÖHR, Richter am Verwaltungsgericht, Berater;\nb) für den Beschwerdeführer\nHerr D. HAGMANN, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand\nFrau M. OERDER, Rechtsanwältin,\nFrau G. WORSDALE-WASSMUTH, Dolmetscherin, Beraterinnen.\nDer Gerichtshof hörte Herrn Hagmann und Frau Wittling-Vogel an.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n9\nDer Beschwerdeführer ist 1963 geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung der\nIndividualbeschwerde lebte er in Mönchengladbach.\nA) Haftbefehl des Amtsgerichts\n\n10\nAm 25. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.\n\n11\nAm selben Tag ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach nach Anhörung des\nBeschwerdeführers Untersuchungshaft gegen ihn an.\nDer Beschwerdeführer wurde von diesem Zeitpunkt an anwaltlich unterstützt. In einem\netwa eineinhalb Seiten umfassenden Haftbefehl stellte das Amtsgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer dringend verdächtig sei, zwischen 1996 und Juni 2002 in ca. 20 Fällen\nSteuern hinterzogen zu haben; diese Tat ist nach (detailliert aufgeführten) verschiedenen\nBestimmungen der Abgabenordnung, des Umsatzsteuergesetzes, des\nEinkommenssteuergesetzes und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung mit Strafe\nbedroht. Er sei seit 1994 als selbständiger Handelsvertreter für fünfzehn verschiedene\nFirmen in Deutschland (die in der Reihenfolge detailliert aufgelistet wurden) tätig gewesen.\nSeit dem Jahr 2000 habe er auch einen Telefonservice betrieben; 2001 habe eine Firma, T.,\nihm eine Provision in Höhe von 124.926,22 DM bezahlt. Nach den dem Gericht vorliegenden\nUnterlagen bestünden Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer Umsatzsteuer\nin Höhe von 57.374 Euro, Einkommenssteuer in Höhe von 133.279 Euro und Gewerbesteuer\nin Höhe von 20.266 Euro hinterzogen habe.\n\n12\nDas Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der von seinem Recht\nGebrauch machte, nicht zur Sache auszusagen, aufgrund der bei einer Hausdurchsuchung\nsichergestellten Geschäftsunterlagen der Steuerhinterziehung dringend verdächtigt sei. Er\nsei wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen (siehe § 112 Abs. 2 Nr. 3\nStPO, Randnr. 45 unten). Es merkte auch an, dass die sichergestellten Unterlagen unvollständig seien. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner\nFreilassung die fehlenden Unterlagen beseitigen oder seine weiteren Geschäftsbeziehungen\nund Konten verdunkeln werde.\nB) Die Haftprüfung durch das Amtsgericht\n\n13\nAm 7. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt,\nHaftprüfung beim Amtsgericht Mönchengladbach. Sein Anwalt beantragte auch\nAkteneinsicht. Er brachte vor, er habe ein Recht, die Akten einzusehen, um alle Fakten und\nBeweismittel zu prüfen, auf die sich der Haftbefehl und insbesondere der dringende\nTatverdacht stützten. Das Amtsgericht sei nach innerstaatlichem Recht auch daran\ngehindert, sich auf Tatsachen und Beweismittel zu stützen, bezüglich derer dem Verteidiger\nnach § 147 Abs. 2 StPO die Einsicht versagt worden sei (siehe Randnr. 52 unten).\n\n14\nAm 12. August 2002 teilte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach dem Anwalt des\nBeschwerdeführers mit, dass ihm nach § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht versagt werde,\nda diese den Untersuchungszweck gefährden würde. Sie fügte jedoch hinzu, dass der für die\nRechtssache zuständige Staatsanwalt bereit sei, den Anwalt mündlich über die vorliegenden\nTatsachen und Beweismittel zu informieren. Der Anwalt des Beschwerdeführers nahm\ndieses Angebot nicht an.\n\n15\nAm 16. August 2002 hörte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschwerdeführer\nund seinen Verteidiger an. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass keine Verdunkelungs-\noder Fluchtgefahr bestehe. Sollte das Gericht dennoch eine Fluchtgefahr annehmen, sei er\nbereit, Auflagen des Gerichts zu erfüllen, wie etwa seine Personalpapiere abzugeben. Der\nAnwalt des Beschwerdeführers beschwerte sich darüber, dass er immer noch keine\nAkteneinsicht erhalten habe.\n\n16\nMit Beschluss desselben Tages hielt das Amtsgericht Mönchengladbach, dem die\nVerfahrensakte vorlag, die Vollstreckung des Haftbefehls aufrecht. Es befand, dass weiterhin\nGefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung auf sachliche\nBeweismittel oder Zeugen einwirken würde. Der Beschwerdeführer habe ständig zu\nvermeiden versucht, seine tatsächliche Wohnanschrift oder andere persönliche Angaben\nBehörden gegenüber mitzuteilen, und seine Lebensführung sei auf eine bewusste\nIrreführung abgestellt, was im konkreten Fall die Verdunklungsgefahr begründe.\nC) Die Haftprüfung durch das Landgericht\n\n17\nNachdem der Beschwerdeführer am 16. August 2002 Beschwerde eingelegt und\nderen ausführliche Begründung am 19. August 2002 nachgereicht hatte, teilte das\nLandgericht Mönchengladbach dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2002\nmit, dass es der Ansicht sei, dass die Fluchtgefahr ein ausreichender Grund für die\nFortdauer seiner Haft sei. Hinsichtlich des Antrags seines Anwalts auf Akteneinsicht führte\ndas Gericht aus, dass dieser zunächst mündlich über den Akteninhalt zu informieren sei.\n\n18\nMit Schreiben vom 2. September 2002 bestritt der Beschwerdeführer diese\nAuffassung. Er machte insbesondere geltend, dass in seinem Fall allein eine mündliche\nUnterrichtung über den Akteninhalt nicht ausreichend sei.\n\n19\nAm 9. September 2002 verwarf das Landgericht Mönchengladbach nach Anhörung\nder Staatsanwaltschaft und Prüfung der Verfahrensakte die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. August 2002. Es\nbefand, dass der Beschwerdeführer der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und\nGewerbesteuer dringend verdächtig sei. Zudem bestehe Fluchtgefahr im Sinne von § 112\nAbs. 2 Nr. 2 StPO (siehe Randnr. 45 unten), da der Beschwerdeführer über Verbindungen\nins Ausland verfüge und eine hohe Strafe zu erwarten habe.\n\n20\nAngesicht des Umstands, dass der Verteidiger das Angebot der Staatsanwaltschaft,\nden Akteninhalt mündlich zu erläutern, abgelehnt habe, sei eine Beurteilung, ob die hierbei\nerteilten Informationen ausreichend seien, nicht möglich. Im gegenwärtigen Stadium des\nVerfahrens könne die Verteidigung jedoch keine unbeschränkte Einsicht in die vollständige\nErmittlungsakte verlangen.\n\n21\nDie Entscheidung des Landgerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am\n16. September 2002 zugestellt.\nD) Die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht\n\n22\nAm 16. September 2002 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt,\nweitere Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Er machte erneut geltend, dass er ein\nverfassungsmäßiges Recht auf Akteneinsicht bezüglich aller Tatsachen und Beweismittel\nhabe, auf denen der Haftbefehl basiere.\n\n23\nAm 17. September 2002 entschied das Landgericht Mönchengladbach ohne weitere\nBegründung, dass es seine Entscheidung vom 9. September 2002 nicht abändern werde.\nAm 18. September 2002 erstellte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, der die Akte\nvorlag, einen Bericht, der am nächsten Tag mit der Akte an die Generalstaatsanwaltschaft\nDüsseldorf weitergeleitet wurde.\n\n24\nAm 26. September 2002 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer\nStellungnahme an das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass sie nicht bereit sei, dem\nBeschwerdeführer die Einsichtnahme in die Verfahrensakte zu gestatten, weil es ausreiche,\nden Beschwerdeführer von der Übersicht der Steuerfahndung Düsseldorf über die Höhe der\nin den fraglichen Jahren erzielten Einnahmen und verkürzten Steuern in Kenntnis zu setzen.\nDie Stellungnahme und die Akte gingen am 2. Oktober 2002 beim Oberlandesgericht\nDüsseldorf ein.\n\n25\nAm 2. Oktober 2002 übersandte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht\nDüsseldorf einen weiteren Schriftsatz.\n\n26\nAm 9. Oktober 2002 widersprach der Beschwerdeführer, dem die Stellungnahme der\nGeneralstaatsanwaltschaft am 7. Oktober 2002 übersandt worden war, den darin\nenthaltenen Argumenten. Die besagte Übersicht stelle lediglich eine Schlussfolgerung der\nSteuerfahndung dar, die für ihn ohne Einsicht in die Belege und Unterlagen, auf denen sie\nberuhe, sachlich nicht nachprüfbar sei.\n\n27\nAm 14. Oktober 2002 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die weitere\nBeschwerde des Beschwerdeführers die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. August\n2002 und die Entscheidung des Landgerichts vom 9. September 2002, mit der die\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers aufrechterhalten wurde, auf und verwies die\nSache an das Amtsgericht zurück.\n\n28\nDas Oberlandesgericht, dem die Ermittlungsakte zur Verfügung stand, befand, dass\nder Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen\ngenüge und die im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts\nvom 16. August 2002 und des Landgerichts vom 9. September 2002 (aber nicht der\nHaftbefehl vom 25. Juli 2002 selbst) daher aufzuheben seien. Gemäß § 114 Abs. 2 StPO\n(siehe Randnr. 46 unten) seien im Haftbefehl die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der\ndringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben. Zudem verlangten es die Verfassungsgebote des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens, die Tatsachen und Beweismittel,\nauf denen der Tatverdacht und die Gründe für die Untersuchungshaft basierten, so genau\ndarzulegen, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sich dazu zu äußern und sich wirksam zu\nverteidigen. Wenn dem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 StPO Akteneinsicht versagt worden\nsei, seien die Tatsachen und Beweismittel im Haftbefehl noch ausführlicher darzustellen.\n\n29\nDas Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass das Amtsgericht in seinen\nHaftentscheidungen bezüglich des Beschwerdeführers lediglich ausgeführt habe, der\nBeschwerdeführer sei der Steuerhinterziehung „aufgrund der im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgefundenen Geschäftsunterlagen“ dringend verdächtig. Es wäre aber\nzumindest notwendig gewesen, die Ergebnisse der Auswertung dieser Unterlagen in\ngeraffter Form darzustellen, um dem Beschuldigten so die Möglichkeit zu geben, durch\neigene Einlassungen oder die Benennung von Beweismitteln gegen die Haftentscheidung\nvorzugehen. Dieser Mangel sei im Verlauf der nachfolgenden Entscheidungen zur\nHaftfortdauer des Beschwerdeführers nicht geheilt worden. Da dem Verteidiger die\nEinsichtnahme in die Verfahrensakte nach § 147 Abs. 2 StPO ebenfalls verweigert worden\nsei, liefen die dargestellten Rechtsfehler auf die Versagung des dem Beschuldigten\nzustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus.\n\n30\nDas Oberlandesgericht lehnte es ab, nach § 309 Abs 2 StPO (siehe Randnr. 50\nunten) eine eigene Sachentscheidung zur Haft des Beschwerdeführers zu treffen oder den\nHaftbefehl vom 25. Juli 2002 aufzuheben. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der\nZivilgerichte zu dieser Frage (insbesondere auf zwei Entscheidungen des\nOberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 3 Ws 196/00 und 3 Ws 252/85, sowie eine Entscheidung\ndes Kammergerichts Berlin, Az. 5 Ws 344/93, siehe Randnr. 48 unten) hat es den Haftbefehl\ndes Amtsgerichts für rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam erachtet. Der Rechtsmangel\nkönne im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens geheilt werden (siehe Oberlandesgericht\nHamburg, Az. 2 Ws 124/92, und Kammergericht Berlin, Az. 5 Ws 344/93, Randnr. 48 unten).\nEs führte aus, dass eine Aufhebung des Haftbefehls nur dann in Betracht komme, wenn auf\nder Hand läge, dass ein dringender Tatverdacht oder ein Haftgrund nicht bestehe; dies sei\nindes vorliegend nicht der Fall. Es sei Aufgabe des Amtsgerichts, dem Beschuldigten die\nVerdachtsgründe mitzuteilen und ihn dazu anzuhören (siehe auch Kammergericht Berlin, Az.\n5 Ws 344/93, Randnr. 51 unten). Sollte die Staatsanwaltschaft darauf bestehen, den\nBeschuldigten im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen nicht über die Haftgründe zu\ninformieren, wäre der Haftbefehl aufzuheben.\n\n31\nFolglich blieb der Beschwerdeführer in Haft.\nE) Erneutes Verfahren vor dem Amtsgericht\n\n32\nAm 17. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach beim\nAmtsgericht, einen neuen geänderten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer auszustellen.\n\n33\nAm 29. Oktober 2002 hörte das Amtsgericht Mönchengladbach den\nBeschwerdeführer, seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und einen für die Ermittlungen\nverantwortlichen Beamten der Steuerfahndung Düsseldorf zum Antrag des\nBeschwerdeführers auf Haftprüfung erneut an. Dem Anwalt des Beschwerdeführers wurden\nAblichtungen von vier Seiten der umfangreichen Verfahrensakte ausgehändigt, die die von\nder Steuerfahndung Düsseldorf erstellte Aufstellung der von dem Beschwerdeführer erzielten\nEinnahmen und der von ihm in dem Zeitraum 1991 bis 2002 mutmaßlich hinterzogenen\nSteuern enthielten. Unter Hinweis auf das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches\nGehör und auf ein faires Verfahren rügte sein Anwalt, dass er vor der Anhörung keine\nEinsicht in die Verfahrensakte erhalten habe.\n\n34\nDas Amtsgericht Mönchengladbach stellte daraufhin einen vier Seiten umfassenden\nneuen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aus. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, zwischen 1991 und Juni 2002 in ca. zwanzig Fällen Steuern\nhinterzogen zu haben. Das Amtsgericht führte die Einnahmen des Beschwerdeführers aus\nseinen verschiedenen Tätigkeiten als selbständiger Handelsvertreter für sechs verschiedene\nFirmen und als Leiter der Vertriebsabteilung der Firma T. sowie die Höhe der für jedes\nbetreffende Jahr anfallenden Steuern detailliert auf und stellte fest, dass er der Hinterziehung\nvon 125.231,79 DM Umsatzsteuer, 260.025,- DM Einkommenssteuer, 15.240,11 DM\nSolidarzuschlag und 36.930,- DM Gewerbesteuer dringend verdächtig sei. Es stützte seinen\ndringenden Verdacht auf Dokumente, deren Inhalt von einem bei der Anhörung anwesenden\nSteuerfahnder erläutert wurde, auf Zeugenaussagen der Firmeninhaber, für die der\nBeschwerdeführer gearbeitet hatte, auf seine Arbeitsverträge und auf die von diesen Firmen\nausgestellten Gehalts- oder Provisionsabrechnungen.\n\n35\nDas Amtsgericht befand des Weiteren, dass bei dem Beschwerdeführer der Haftgrund\nder Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestehe, weil er mit einer längeren Haftstrafe\nzu rechnen habe, die möglicherweise nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne,\nmehrere Jahre nicht polizeilich gemeldet gewesen sei und angegeben habe, dass er in den\nNiederlanden wohne.\n\n36\nMit Beschluss desselben Tages setzte das Amtsgericht Mönchengladbach den\nHaftbefehl unter der Auflage außer Vollzug, dass der Beschwerdeführer, der seiner\nMeldepflicht inzwischen nachgekommen war, dem Gericht jeden Wohnungswechsel\nmitzuteilen habe, Vorladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei befolgen\nmüsse und sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden habe. Das Amtsgericht\nordnete jedoch nicht die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft an, weil\ndie Staatsanwaltschaft unverzüglich Beschwerde eingelegt hatte.\nF) Erneutes Verfahren vor dem Landgericht und weitere Entwicklungen\n\n37\nAm 7. November 2002 wies das Landgericht Mönchengladbach nach Anhörung des\nBeschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers\nab. Weiterhin wies es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftverschonungsbeschluss mit der Maßgabe ab, dass folgende weitere Auflagen angeordnet würden: Der\nBeschuldigte habe seine Personalpapiere der Staatsanwaltschaft auszuhändigen und eine\nKaution in Höhe von 40.000 Euro zu hinterlegen.\n\n38\nNach Hinterlegung der Kaution wurde der Beschwerdeführer am 7. November 2002\naus der Haft entlassen.\n\n39\nAm 8. November 2002 legte der Beschwerdeführer weitere Beschwerde gegen den\nBeschluss des Landgerichts ein, da sein Anwalt nach wie vor keine Akteneinsicht erhalten\nhabe.\n\n40\nMit Schreiben vom 18. November 2002 gewährte die Staatsanwaltschaft\nMönchengladbach dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht.\nSie führte aus, dass sie beabsichtigt habe, ihm die Akte bereits früher zu übersenden.\nDies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Akte dem Landgericht vorgelegen habe und\nder Staatsanwaltschaft erst kürzlich zurückgegeben worden sei.\nDer Anwalt des Beschwerdeführers erhielt die Ermittlungsakte am 20. November 2002 zur\nEinsichtnahme. Am 10. Dezember 2002 nahm der Beschwerdeführer seine weitere\nBeschwerde zurück.\nG) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n41\nAm 23. Oktober 2002 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 und den Haftbefehl des Amtsgerichts\nMönchengladbach vom 25. Juli 2002 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er\nbrachte vor, dass er in seinen nach dem Grundgesetz garantierten Rechten auf Freiheit,\nrechtliches Gehör, ein faires Verfahren sowie darauf, von einem Richter unverzüglich über\ndie Gründe seiner Festnahme unterrichtet zu werden und innerhalb angemessener Frist\nangehört zu werden, verletzt worden sei. Er machte insbesondere geltend, dass sein Recht\nauf Freiheit, dessen Verwehrung nur verfassungsgemäß sei, wenn sie im Einklang mit dem\nGesetz erfolge, durch seine rechtswidrige Freiheitsentziehung auf der Grundlage eines\nunwirksamen Haftbefehls verletzt worden sei. Da seinem Verteidiger nach § 147 Abs. 2\nStPO vollumfänglich die Einsichtnahme in die Verfahrensakte versagt worden sei, seien sein\nnach Art. 103 Abs. 1 GG garantiertes Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (siehe\nRandnr. 53 unten) und sein Recht auf Freiheit nach Art. 104 Abs. 3 GG (siehe Randnr. 54\nunten) verletzt worden. Die angegriffenen Entscheidungen missachteten sowohl die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch die Rechtsprechung des\nGerichtshofs aus seinen Urteilen vom 13. Februar 2001 in den Rechtssachen García Alva, L.\n./. Deutschland und S. ./. Deutschland. Die Weigerung des Oberlandesgerichts, den\nHaftbefehl aufzuheben, und die stattdessen erfolgte Zurückverweisung an das Amtsgericht\nhätten auch das Recht des Beschwerdeführers auf eine faire Verhandlung innerhalb\nangemessener Frist verletzt.\n\n42\nAm 4. und 11. November 2002 erweiterte der Beschwerdeführer seine\nVerfassungsbeschwerde auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Mönchengladbach vom\n29. Oktober 2002 und die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 7.\nNovember 2002.\n\n43\nAm 22. November 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere\nBegründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Haftbefehle\ndes Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 und 29. Oktober 2002, gegen den\nBeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2002 und gegen den\nBeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 zur Entscheidung\nanzunehmen.\nH) Weitere Entwicklungen\n\n44\nAm 9. März 2005 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den\nBeschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht stellte\nfest, dass der Beschwerdeführer, der die Taten gestanden hatte, Umsatzsteuer in Höhe von\n129.795 DM, Einkommensteuer in Höhe von 344.802 DM und Gewerbesteuer in Höhe von\n55.165 DM hinterzogen zu haben.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA) Die Strafprozessordnung (StPO)\n1. Der Haftbefehl\n\n45\nDie §§ 112 ff StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf\ndie Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat\ndringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund liegt vor, wenn bestimmte\nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) oder\nVerdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3) besteht.\n\n46\nNach § 114 Abs. 1 und 2 StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen\nHaftbefehl eines Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind der Beschuldigte, die Tat,\nderen er dringend verdächtig ist, einschließlich Zeit und Ort ihrer Begehung, und der\nHaftgrund angeführt (§ 114 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3). Des Weiteren sind die Tatsachen, aus\ndenen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, im Haftbefehl anzuführen,\nsoweit nicht dadurch die Sicherheit des Staates gefährdet wird (§ 114 Abs. 2 Nr. 4).\n2. Haftprüfung\n\n47\nNach § 117 Abs. 1 StPO können Beschuldigte in Untersuchungshaft jederzeit um die\ngerichtliche Prüfung einer Haftentscheidung ersuchen oder die Prüfung beantragen, ob der\nVollzug des Haftbefehls auszusetzen ist (Haftprüfung). Sie können nach § 304 StPO\nBeschwerde gegen die Entscheidung über die Fortdauer der Haft einlegen (Haftbeschwerde)\nund den Beschluss des Landgerichts zur Haftbeschwerde durch weitere Beschwerde\nanfechten (§ 310 Abs. 1 StPO). Entscheidungen über die Untersuchungshaft müssen zügig\nergehen (vgl. u. v. a. Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws\n344/93, Strafverteidiger (StV) 1994, S. 319). In der Regel darf die Untersuchungshaft nicht\nlänger als sechs Monate dauern (siehe § 121 Abs. 1 StPO; vgl. Bundesverfassungsgericht,\nEntscheidung vom 12. Dezember 1973, Az: 2 BvR 558/73).\na) Folgen der Fehlerhaftigkeit eines Haftbefehls\n\n48\nDie Folgen der Feststellung eines Gerichts im Haftprüfungsverfahren, dass ein\nHaftbefehl fehlerhaft ist, hängen von der Art des erkannten Mangels ab. Bestimmte\nFormmängel, insbesondere die unzureichende Darstellung der Tatsachen, aus denen sich\nnach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben sollen,\nmachen den Haftbefehl zwar rechtsfehlerhaft jedoch nicht unwirksam (siehe u. a.\nOberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 1985, Az: 3 Ws 252/85, Neue\nZeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1986, S. 134-35, und Kammergericht Berlin, Beschluss vom\n5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318). Diese Mängel können daher durch\nAufhebung des fehlerhaften Haftbefehls oder durch Erlass eines neuen Haftbefehls von den\nBeschwerdegerichten im Haftprüfungsverfahren geheilt werden (vgl. u. a. Oberlandesgericht\nKarlsruhe, Beschluss vom 28. November 1985, Az: 3 Ws 252/85, NStZ 1986, S. 134-135 mit\nweiteren Verweisen; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. März 1992, Az: 2 Ws\n124/92, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1992, S. 694; Kammergericht Berlin,\nBeschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318-319; sowie\nOberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. September 2000, Az: 3 Ws 196/00, StV\n2001, S. 118). Somit stellt ein fehlerhafter Haftbefehl bis zur Beseitigung des Mangels eine\ntragfähige Grundlage für die Freiheitsentziehung dar. Hingegen ist die Inhaftnahme aufgrund\neines Haftbefehls, der wegen eines gravierenden offensichtlichen Mangels unwirksam ist,\nrechtswidrig (siehe Randnr. 49).\n\n49\nZur Begründung der Differenzierung zwischen unwirksamen und fehlerhaften\ngerichtlichen Entscheidungen führte der Bundesgerichtshof wie folgt aus:\n„Gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit in einer gerichtlichen\nEntscheidung kann allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (siehe\n...). Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ihr dienenden Autorität\ngerichtlicher Entscheidungen sowie aus der Gesamtstruktur des Strafverfahrens mit seinem\nzur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestimmten Rechtsmittelsystem. Die Annahme\nrechtlicher Unbeachtlichkeit einer richterlichen Entscheidung [...] führt dazu, dass jedermann\nsich in jeder Verfahrenslage, auch nach Rechtskraft der Entscheidung, auf deren\nUnwirksamkeit berufen kann [...]. [...]. Bei Entscheidungen, die durch Rechtsmittel anfechtbar\nsind, laufen die dafür gesetzlich aufgestellten Regeln – Formen und Fristen – leer, wenn man\ndie Entscheidungen für rechtlich unbeachtlich hält.\nSolche der Gesamtordnung des Strafverfahrensrechts zuwiderlaufende Folgen dürfen an die\nFehlerhaftigkeit einer richterlichen Entscheidung allenfalls dann geknüpft werden, wenn die\nAnerkennung der (zumindest vorläufigen) Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts\nder Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die\nEntscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien\nunserer rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht (siehe ...). Die Annahme der\nNichtigkeit setzt, unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, überdies voraus, dass eine\nderart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist“ (siehe Bundesgerichtshof, Beschluss\nvom 16. Oktober 1980, Az: 1 BJs 80/78, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1981, S. 133\nmit weiteren Verweisen; vgl. auch Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24. Januar 1984,\nAz: 1 StR 874/83, NStZ 1984, S. 279).\nb) Folgen der Feststellung eines fehlerhaften Haftbefehls durch ein\nBeschwerdegericht\n\n50\nWenn ein Beschwerdegericht auf weitere Beschwerde eines Inhaftierten feststellt,\ndass ein Haftbefehl fehlerhaft ist, hat dies nach § 309 Abs. 2 StPO unter anderem zur Folge,\ndass das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt,\nwenn es die Beschwerde gegen die Fortdauer der Haft für begründet erachtet. Somit erlässt\ndas Beschwerdegericht anstelle der Erstgerichte die in der Sache erforderliche Entscheidung\n(siehe z. B. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az: 4 Ws 222/02,\nNJW 2002, S. 2964).\n\n51\nDie Beschwerdegerichte haben jedoch Ausnahmen von dem Grundsatz des § 309\nAbs. 2 StPO zugelassen. In bestimmten begrenzten Ausnahmefällen kann eine Sache an\ndas erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt,\ndem das Beschwerdegericht selbst nicht angemessen abhelfen kann (siehe Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17. April 1996, Az: 2 Ws 50/96, NStZ 1996, S. 406-407,\nund Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az: 4 Ws 222/02, NJW\n2002, 2964-2965). Insbesondere kann ein Beschwerdegericht den Fall an das\nAusgangsgericht zurückverweisen, anstatt eine eigene Sachentscheidung zu treffen, wenn\nder Haftbefehl das Erfordernis, die Verdachtsgründe gegen einen Beschuldigten\naufzuführen, nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft überdies die Aktenteneinsicht\nverweigerte. Grund hierfür ist, dass in solchen Fällen die fehlerhafte Begründung praktisch\nder Versagung des dem Beschuldigten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör\ngleichkommt. Das Ausgangsgericht ist zuständig, dem Beschuldigten erstmalig die\nVerdachtsgründe mitzuteilen und ihm rechtliches Gehör zu gewähren (siehe Kammergericht\nBerlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318-319). Die Pflicht,\nein Verfahren, in dem der Beschuldigte sich in Haft befindet, zu beschleunigen, rechtfertigt\nkeine andere Schlussfolgerung, denn nur die Zurückverweisung der Sache ermöglicht es\nihm, von seinem Recht auf rechtliches Gehör wirksam Gebrauch zu machen (siehe\nKammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 319).\n3. Akteneinsicht\n\n52\nNach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem mit der Sache\nbefassten Gericht vorgelegt worden sind oder noch vorgelegt werden, einzusehen und\nBeweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die Einsicht in die\nAkten oder einzelne Aktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke bis zum Abschluss\nder Ermittlungen versagt werden, wenn deren Zweck andernfalls gefährdet wäre. Die\nEinsicht in die Aufzeichnungen über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche\nrichterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit\ngestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von\nSachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden (§ 147\nAbs. 3 StPO). Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden\nVerfahren die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten\nGerichts (§ 147 Abs. 5). Ein in Haft befindlicher Beschuldigter ist nach § 161a Abs. 3 StPO\nberechtigt, die gerichtliche Prüfung der die Akteneinsicht versagenden Entscheidung der\nStaatsanwaltschaft zu beantragen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Landgericht, in\ndessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, über Anträge auf gerichtliche Prüfung;\ndessen Entscheidungen sind nicht anfechtbar.\nB) Bestimmungen des Grundgesetzes\n\n53\nNach Artikel 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches\nGehör.\n\n54\nArtikel 104 Abs. 3 GG bestimmt, dass jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren\nHandlung vorläufig Festgenommene spätestens am Tage nach der Festnahme einem\nRichter vorzuführen ist, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen\nund ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat dann unverzüglich\nentweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die\nFreilassung anzuordnen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDIE PROZESSUALE EINREDE DER REGIERUNG IN BEZUG AUF ALLE RÜGEN\nA) Die Stellungnahmen der Parteien\n\n55\nDie Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg in Bezug auf all seine Rügen an den Gerichtshof nicht ausgeschöpft habe.\nSie trug vor, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seiner Beschwerde beim\nGerichtshof die behaupteten Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 der Konvention durch\nErhebung einer auf Art. 5 Abs. 5 basierenden Schadensersatzklage gegen das Land\nNordrhein-Westfalen vor den Zivilgerichten hätte rügen sollen. Sie räumte ein, dass sie in\nihrer Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweg vor der Kammer nicht\ngeltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer von diesem Rechtsmittel hätte Gebrauch\nmachen sollen; sie sei aber nicht daran gehindert, eine derartige Einrede aus anderen\nGründen vor der Großen Kammer zu erheben. Der Beschwerdeführer hätte zusätzlich zu\nseinem Haftprüfungsantrag solch eine Schadensersatzklage erheben müssen, die ein\nbewährtes wirksames Rechtsmittel sei. Da er bereits freigelassen und seinem Anwalt\nAkteneinsicht gewährt worden war, als die Verfahren vor den nationalen Gerichten noch\nandauerten, habe mit seiner Individualbeschwerde zum Gerichtshof nur die Feststellung\neiner Konventionsverletzung erwirkt und eine gerechte Entschädigung erlangt werden sollen;\ndiese hätte deshalb erstinstanzlich im Wege einer Schadensersatzklage vor den nationalen\nGerichten anhängig gemacht werden sollen.\n\n56\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Regierung im Stadium der\nZulässigkeitsprüfung vor der Kammer nicht eingewandt habe, dass er eine\nSchadensersatzklage vor den nationalen Gerichten hätte erheben sollen; diese Einwendung\nkönne nicht erstmalig vor der Großen Kammer vorgebracht werden.\nB) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n57\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Große Kammer nicht daran\ngehindert ist, gegebenenfalls Fragen der Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nach\nArtikel 35 Abs. 4 der Konvention zu prüfen, weil diese Bestimmung dem Gerichtshof die\nMöglichkeit eröffnet, „in jedem Stadium des Verfahrens“ eine Beschwerde zurückzuweisen,\ndie er für unzulässig hält (siehe Rechtssachen Odièvre./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 42326/98, Randnr. 22, EGMR 2003-III; Azinas ./. Zypern [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56679/00, Randnr. 32, EGMR 2004-III; und Yumak und Sadak ./.\nTürkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 10226/03, Randnr. 72, 8. Juli 2008). Nach Artikel 55\nder Verfahrensordnung müssen Einreden wegen Unzulässigkeit jedoch, soweit ihre Natur\nund die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren\nnach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht\nwerden (vgl. Rechtssachen N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 24952/94, Randnr.\n44, EGMR 2002-X; Azinas, a. a. O., Randnrn. 32 und 37; und Sejdovic ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56581/00, Randnr. 41, EGMR 2006-II). Nur außergewöhnliche\nUmstände, insbesondere das erst spätere Bekanntwerden eines Grundes, der zu einer\nEinwendung gegen die Zulässigkeit Anlass gibt, könnten eine Regierung von der\nVerpflichtung entbinden, ihre Einrede in diesen Stellungnahmen vorzubringen, ehe die\nKammer ihre Zulässigkeitsentscheidung erlässt (siehe Rechtssachen N.C. ./. Italien, a. a. O.,\nRandnr. 44; Sejdovic, a. a. O., Randnr. 41; und Lebedev ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 4493/04, Randnrn. 39-40, 25. Oktober 2007).\n\n58\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung in ihren Schriftsätzen zur Zulässigkeit\nder Beschwerde an die Kammer nicht vorgetragen hat, dass der Beschwerdeführer vor\nErhebung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof eine Schadensersatzklage vor den\nZivilgerichten hätte geltend machen sollen; vielmehr stützte sie ihre Einrede wegen\nNichterschöpfung auf mehrere andere Gründe. Dies wurde von der Regierung auch nicht\nbestritten. Die Verpflichtung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 55,\nEinreden wegen Unzulässigkeit in ihren Stellungnahmen vorzubringen, ehe die Kammer ihre\nZulässigkeitsentscheidung erlässt, stellt jedoch auf eine konkrete Einrede – etwa wegen\nUnzulässigkeit – einschließlich ihrer Begründung ab. Daher genügt es nicht, dass die\nRegierung Nichterschöpfung aus anderen Gründen innerhalb der vorgeschriebenen Frist\ngeltend gemacht hat (vgl. insbesondere Rechtsache Sejdovic, a. a. O. Randnrn. 40-42). Da\neine Schadensersatzklage nach Artikel 5 Abs. 5 laut Vorbringen der Regierung darüber\nhinaus ein bewährtes Rechtsmittel darstellt, kann der Gerichtshof keine außergewöhnlichen\nUmstände erkennen, die die Regierung von ihrer Verpflichtung hätten entbinden können, ihre\nprozessuale Einrede wegen Nichterschöpfung in Bezug auf dieses Rechtsmittel in ihren\nStellungnahmen zur Zulässigkeit vor der Kammer vorzubringen.\n\n59\nFolglich ist die Regierung daran gehindert, in diesem Verfahrensabschnitt eine\nprozessuale Einrede der Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe wegen\nNichterhebung einer Schadensersatzklage zu erheben. Ihre Einrede ist daher\nzurückzuweisen.\nII. RÜGEN IN BEZUG AUF DIE ZURÜCKVERWEISUNG\n\n60\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Oberlandesgericht in dem\nHaftprüfungsverfahren den ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002\nnicht aufgehoben und ihn nicht aus der Haft entlassen habe, obwohl es den Haftbefehl für\nfehlerhaft befunden habe. Dadurch, dass es die Rechtssache an das Amtsgericht\nzurückverwiesen habe, habe das Oberlandesgericht ihm die Freiheit unrechtmäßig entzogen\nund seinen Antrag auf Haftprüfung unnötig verzögert, über den daher nicht innerhalb einer\nangemessenen Frist verhandelt worden sei. Er berief sich auf Artikel 5 und 6 der Konvention.\n\n61\nDie Kammer vertrat die Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers allein\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und 4 der Konvention zu prüfen seien.\nDie Parteien haben diese Schlussfolgerung nicht beanstandet, und die Große Kammer\nsieht ihrerseits keinen Grund, einen anderen Standpunkt zu beziehen. Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe c und 4 bestimmt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n...\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person\neine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht,\ndass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach\nBegehung einer solchen zu hindern;\n...\n4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\nA) Rüge betreffend die Rechtmäßigkeit der Haft\n1. Haftgrund\n\n62\nDie Kammer stellte fest, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers unter\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention fällt, weil sie angeordnet worden sei, um ihn\nwegen des begründeten Verdachts der Steuerhinterziehung der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen. Die Parteien erkannten diese Feststellung an, und die Große Kammer\nschließt sich dieser Auffassung auch an.\n2. „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\na) Das Urteil der Kammer\n\n63\nNach Auffassung der Kammer verstieß die gegen den Beschwerdeführer verhängte\nHaft nicht gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, weil sie „rechtmäßig“ gewesen und in der\n„gesetzlich vorgeschrieben Weise“ erfolgt sei. Sie merkte an, dass das Oberlandesgericht in\nseinem Beschluss vom 14. Oktober 2002 festgestellt hatte, dass der Haftbefehl vom 25. Juli\n2002 zwar nicht den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO entsprochen, aber die\nmateriellen Anforderungen der Bestimmungen zur Untersuchungshaft erfüllt habe. Unter\nVerweis auf die ständige Rechtsprechung der Strafgerichte zu dieser Frage war das\nOberlandegericht daher der Auffassung, dass der Haftbefehl nur aus formalen Gründen\nfehlerhaft und somit nicht unwirksam sei. Der Haftbefehl stelle daher bis zu seiner Ersetzung\nnach innerstaatlichem Recht eine tragfähige Grundlage für die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers dar.\nDie Kammer kam daher zu dem Schluss, dass die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers vom 25. Juli 2002 bis zur Ausstellung des neuen Haftbefehls am 29.\nOktober 2002, die im Einklang mit den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO\ngestanden habe, nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig gewesen und auf die gesetzlich\nvorgeschriebene Weise erfolgt sei, da sie auf dem ursprünglichen Haftbefehl vom 25. Juli\n2002 beruht habe.\n\n64\nDie Kammer befand ferner, dass die Haft des Beschwerdeführers nicht willkürlich\ngewesen sei. Die Kammer erkannte zwar an, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Rechtssache entgegen dem Wortlaut des § 309 Abs. 2 StPO an das\nerstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, zu Unsicherheit geführt habe; sie stellte aber\nfest, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden mussten, ehe ein Haftbefehl, der den\nformalen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts entsprach, erlassen werden konnte,\ndamit nicht unterstellt werden könnte, dass die Haft des Beschwerdeführers infolge des\nZeitablaufs zwischen der Zurückverweisungsentscheidung des Oberlandesgerichts vom 14.\nOktober 2002 und der Ausstellung des neuen Haftbefehls am 29. Oktober 2002 willkürlich\ngewesen sei.\na) Die Stellungnahmen der Parteien\ni) Der Beschwerdeführer\n\n65\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers verstieß seine Haft zumindest ab dem 14.\nOktober 2002 gegen Artikel 5 Abs. 1, als das Oberlandesgericht seinen Fall an das\nerstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hatte, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der\nHaftbefehl nicht mit innerstaatlichem Recht vereinbar war, weil er unzureichend begründet\nund dem Verteidiger Akteneinsicht versagt worden sei. Der Beschwerdeführer trug vor, dass\ndie von den nationalen Gerichten vorgenommene Unterscheidung zwischen „fehlerhaften“\nund „unwirksamen“ Haftbefehlen in der Strafprozessordnung keine Grundlage habe.\nJedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass Haftbefehle, die mangels\nEinhaltung der formalen Anforderungen „fehlerhaft” seien, eher in der gesetzlich\nvorgeschriebenen Weise nach Artikel 5 Abs. 1 erlassen worden seien als unwirksame\nHaftbefehle. Da die nach Artikel 104 GG geschützten formalen Erfordernisse des § 114\nStPO nicht von dem materiellen Recht auf Freiheit getrennt werden könnten, sei seine Haft\nüberdies wegen der Nichteinhaltung dieser Anforderungen, die nachträglich nicht geheilt\nwerden konnte, auch unrechtmäßig gewesen.\n\n66\nÜberdies war die Entscheidung des Oberlandesgerichts, seine Sache an das\nErstgericht zurückzuverweisen, nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich. Da dem\nOberlandesgericht die Verfahrensakte und die bisherige Verfahrensdauer bekannt gewesen\nseien, seien dessen Weigerung, die notwendige Sachentscheidung gemäß seiner Pflicht aus\n§ 309 Abs. 2 StPO selbst zu treffen, und sein Beschluss zur Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers völlig unangemessen gewesen.\n\n67\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Haft, die gegen Artikel 5 Abs. 1\nverstieß, aus weiteren Gründen unrechtmäßig gewesen sei. Die Kammer habe in ihrem\nUrteil zutreffend festgestellt, dass das Oberlandesgericht dem Gebot der Fairness und der\nEntscheidung innerhalb kurzer Frist nach Artikel 5 Abs. 4 nicht entsprochen habe. Da die\nletztgenannte Bestimmung in Deutschland unmittelbar geltendes Recht sei, sei seine\nFreiheitsentziehung, wie nach Artikel 5 Abs. 1 erforderlich, nicht mit innerstaatlichem Recht\nvereinbar gewesen. Jedenfalls habe die Kombination der Verstöße gegen innerstaatliches\nRecht zusammengenommen zu einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 geführt.\nii) Die Regierung\n\n68\nDie Regierung schloss sich der Feststellung der Kammer an, dass die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“\ngewesen sei und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgte.\n\n69\nDie Haft des Beschwerdeführers habe in dem Zeitraum vom 25. Juli 2002 bis 13.\nOktober 2002 Artikel 5 Abs. 1 entsprochen. Das Oberlandesgericht habe in seinem\nBeschluss vom 14. Oktober 2002 festgestellt, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts\nrechtsfehlerhaft aber nicht unwirksam sei, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen für\ndie Freiheitsentziehung erfüllt waren, obwohl er den formalen Anforderungen des § 114 Abs.\n2 StPO nicht entsprochen habe. Diese Beurteilung sei durch die ständige Rechtsprechung\nder Strafgerichte gedeckt (vgl. die oben unter Randnrn. 48-49 aufgeführten Fälle), dass unter\ndem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine gänzliche Unwirksamkeit fehlerhafter\ngerichtlicher Entscheidungen allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen\nwerden könne, wenn die Anerkennung ihrer zumindest vorläufigen Gültigkeit bis zur\nErsetzung des Haftbefehls den wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass\nwidersprechen würde. In allen anderen Fällen würden rechtsfehlerhafte gerichtliche\nEntscheidungen wie der Haftbefehl in der Rechtssache des Beschwerdeführers bis zur\nErsetzung im Haftprüfungsverfahren als rechtsgültig angesehen. Daher könnten\ninsbesondere formale Rechtsfehler in gerichtlichen Entscheidungen - wie im vorliegenden\nFall die unzureichende Anführung des Haftgrunds in dem Haftbefehl - im\nHaftprüfungsverfahren geheilt werden, das genau diesem Zweck diene.\n\n70\nDie Regierung führte ferner aus, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2002 bis 29. Oktober 2002 auch Artikel 5 Abs. 1 entsprach. Bei der\nZurückverweisung der Sache an das Amtsgericht habe das Oberlandesgericht sich\nausdrücklich auf eine von den Strafgerichten festgelegte Ausnahme von der Bestimmung\ndes § 309 Abs. 2 StPO (vgl. die oben unter Randnr. 51 aufgeführten Fälle), dass es über die\nRechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers sachlich selbst zu\nentscheiden habe, gestützt. Seine Feststellung, dass ein Verfahrensmangel vorliege, der\neine Zurückverweisung der Sache rechtfertigte, sei nicht willkürlich gewesen. Die Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht zur Heilung eines obergerichtlich festgestellten\nFehlers sei eine anerkannte Technik des Rechtsschutzes, die von den nationalen Gerichten\nangewandt werde; diesen stehe es frei, ihr Prüfungsverfahren in dieser Weise\nauszugestalten.\n\n71\nÜberdies habe die Kammer zutreffend festgestellt, die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers sei wegen der für die Zurückverweisung benötigten Zeit angesichts der\nzu treffenden praktischen Vorkehrungen nicht willkürlich gewesen. Die Zurückverweisung an\ndas Amtsgericht, das mit dem Fall vertraut war, habe das Verfahren nicht zwangsläufig\nverzögert, weil das Oberlandesgericht sich vor einer Sachentscheidung erst in den Fall hätte\neinarbeiten müssen.\nc) Würdigung durch den Gerichtshof\ni) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n72\nBei der Frage der „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung, u. a. auch der, ob sie\n„auf die die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im\nWesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen\nmateriell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Die Einhaltung des\ninnerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt auch, dass jede\nFreiheitsentziehung mit dem Zweck, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, übereinstimmen\nsollte (siehe u. a. Rechtssachen Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Randnr. 52,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI; Steel u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 23.\nSeptember 1998, Randnr. 54, Sammlung 1998-VII; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Randnr. 67, EGMR 2008-...). In diesem\nZusammenhang muss der Gerichtshof ferner feststellen, ob das innerstaatliche Recht selbst\nmit der Konvention und den darin formulierten oder enthaltenen allgemeinen Grundsätzen,\ninsbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, übereinstimmt (vgl. Rechtssachen\nBaranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Randnrn. 51-52, EGMR 2000-III;\nJečius ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 34578/97, Randnr. 56, EGMR 2000-IX; und\nNasrulloyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 656/06, Randnr. 71, 11. Oktober 2007).\nΑ ) Grundsätze für die Prüfung der Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht\n\n73\nObwohl es in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten,\nobliegt, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden, stellt ein Verstoß gegen\ninnerstaatliches Recht nach Artikel 5 Abs. 1 eine Konventionsverletzung dar, und der\nGerichtshof kann und sollte daher überprüfen, ob dieses Recht eingehalten worden ist (siehe\nu. a. Rechtssachen Benham ./. Vereinigtes Königreich, 10. Juni 1996, Randnr. 41,\nSammlung 1996-III; Baranowski, a. a. O. Randnr. 50; Ječius, a. a. O., Randnr. 68; und\nLadent ./ Polen, Individualbeschwerde Nr. 11036/03, Randnr. 47, EGMR 2008-...\n(auszugsweise)).\n\n74\nDer Gerichtshof hat jedoch insbesondere in seiner neueren Rechtsprechung\nklargestellt, dass eine Freiheitsentziehung an sich nicht wegen jedes Fehlers, der in dem zu\nGrunde liegenden Haftbefehl festgestellt wurde, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 unrechtmäßig\nist.\nDie Dauer einer Haft ist grundsätzlich „rechtmäßig”, wenn sie auf einer gerichtlichen\nEntscheidung beruht. Die nachträgliche Feststellung eines nationalen übergeordneten\nGerichts, dass dem Erstgericht bei dem Erlass des Haftbefehls nach innerstaatlichem Recht\nein Fehler unterlief, bedeutet nicht notwendigerweise, dass die dazwischen liegende Haft\nrückwirkend für unrechtmäßig erklärt wird (siehe u. a. Rechtssachen Benham, a. a. O.,\nRandnr. 42; Douiyeb ./. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 31464/96, Randnr. 45,\n4. August 1999; Minjat ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 38223/97, Randnr. 41, 28.\nOktober 2003; und Khudoyorov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 6847/02, Randnr.\n128, EGMR 2005-X (auszugsweise)).\n\n75\nDer Gerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung unter Hinweis auf eine nach\nenglischem Recht getroffene vergleichbare Unterscheidung (vgl. Rechtssache Benham, a. a.\nO., Randnrn. 43-46; und Lloyd u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerden Nrn.\n29798/96 u. a. Randnrn. 102, 105 ff., 1. März 2005) die Umstände näher bezeichnet, unter\ndenen die Freiheitsentziehung im genannten zu Grunde liegenden Zeitraum im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 noch rechtmäßig war: Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit mit Artikel 5 Abs.\n1 der Konvention ist grundsätzlich zwischen ex facie unwirksamen Haftbefehlen, bei deren\nErlass ein Gericht z. B. seine Zuständigkeit überschritten hat (siehe Rechtssache Marturana\n./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 63154/00, Randnr. 78, 4. März 2008) oder bei denen\ndem Betroffenen der Anhörungstermin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist (siehe\nRechtssachen Khudoyorov, a. a. O. Randnr. 129; und Liu ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 42086/05, Randnr. 79, 6. Dezember 2007), und Haftbefehlen zu unterscheiden, die prima\nfacie rechtsgültig und wirksam sind, soweit sie nicht von einem übergeordneten Gericht\naufgehoben werden (a. a. O.). Ein Haftbefehl ist ex facie als unwirksam anzusehen, wenn\nder Mangel des Haftbefehls in einem „groben offensichtlichen“ Fehler im besonderen Sinn\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht (vgl. Rechtssachen Liu, a. a. O. Randnr. 81;\nGarabayev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 38411/02, Randnr. 89, 7. Juni 2007,\nEGMR 2007-... (auszugsweise); und Marturana, a. a. O. Randnr. 79). Folglich können\nfehlerhafte Haftbefehle, soweit der Mangel nicht grob und offensichtlich ist, im gerichtlichen\nPrüfungsverfahren von den nationalen Beschwerdegerichten geheilt werden.\nβ) Die erforderliche Qualität des innerstaatlichen Gesetzes\n\n76\nDarüber hinaus muss der Gerichtshof prüfen, ob das innerstaatliche Gesetz selbst\nund die darin formulierten oder enthaltenen allgemeinen Grundsätze mit der Konvention\nübereinstimmen. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass es bei der Freiheitsentziehung\nbesonders darauf ankommt, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit Genüge zu\ntun (siehe Rechtssachen Baranowski, a. a. O. Randnrn. 51-52; Ječius, a. a. O. Randnr. 56;\nund Khudoyorov, a. a. O. Randnr. 125). Durch die Festlegung, dass jede Freiheitsentziehung\n„rechtmäßig” sein und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgen muss, bezieht\nArtikel 5 Abs. 1 sich nicht nur auf das innerstaatliche Recht; wie die Wendung „gesetzlich\nvorgesehen“ in Artikel 8 bis 11 Abs. 2 betrifft sie auch die „Qualität des Gesetzes“, die mit\nder Rechtsstaatlichkeit, einer Leitidee, die in allen Konventionsartikeln verankert ist,\nvereinbar sein muss. „Qualität des Gesetzes” bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in\nden Fällen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist,\nhinreichend zugänglich sein muss und präzise und vorhersehbar anzuwenden ist, um\njegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Rechtssachen Amuur ./. Frankreich, 25. Juni\n1996, Randnr. 50, Sammlung 1996-III; und Nasrulloyev, a . a. O. Randnr. 71).\nγ) Grundsätze für den Begriff der willkürlichen Freiheitsentziehung\n\n77\nEine willkürliche Freiheitsentziehung kann mit Artikel 5 Abs. 1 nicht vereinbar sein; der\nBegriff der „Willkür“ geht in diesem Zusammenhang über die Verletzung innerstaatlichen\nRechts hinaus. Folglich kann eine nach innerstaatlichem Recht rechtmäßige Freiheitsentziehung dennoch willkürlich sein und damit gegen die Konvention verstoßen. Zwar hat der\nGerichtshof bisher nicht global definiert, welche Verhaltensweisen der Behörden „Willkür“ im\nSinne des Artikels 5 Abs. 1 darstellen könnten; in Form von Einzelfallentscheidungen wurden\naber wesentliche Grundsätze entwickelt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich überdies\neindeutig, dass die Vorstellung von Willkür im Zusammenhang mit Artikel 5 zum Teil von der\nArt der Freiheitsentziehung abhängig ist (siehe Rechtssache Saadi, a. a. O. Randnrn. 67-\n68).\n\n78\nEiner der in der Rechtsprechung festgelegten allgemeinen Grundsätze besteht darin,\ndass die Freiheitsentziehung „willkürlich“ wird, wenn sie zwar innerstaatlich dem Buchstaben\ndes Gesetzes entspricht, aber ein Merkmal von Unredlichkeit oder Täuschung seitens der\nBehörden vorliegt (vgl. Rechtssachen Bozano ./. Frankreich, 18. Dezember 1986, Randnr.\n59, Serie A Bd. 11; und Saadi, a. a. O. Randnr. 69) oder wenn die nationalen Behörden nicht\nversucht haben, die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen richtig anzuwenden (siehe\nRechtssachen Benham, a. a. O., Randnr. 47; Liu, a. a. O., Randnr. 82; und Marturana, a. a.\nO., Randnr. 80).\n\n79\nDarüber hinaus hängt es im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c maßgeblich von\nder Begründung der Haftentscheidung ab, ob die gegen eine Person verhängte Freiheitsentziehung als willkürlich anzusehen ist. Der Gerichtshof hat erkannt, dass eine fehlende\nBegründung der Entscheidungen der Justizbehörden über eine langfristige Freiheitsentziehung mit dem in Artikel 5 Abs. 1 verankerten Grundsatz des Schutzes vor Willkür\nunvereinbar ist (siehe Rechtssachen Stašaitis ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr.\n47679/99, Randnr. 67, 21. März 2002; Nakhmanovich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n55669/00, Randnr. 70, 2. März 2006; und Belevitskiy ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n72967/01, Randnr. 91, 1. März 2007). Umgekehrt hat er festgestellt, dass die gegen einen\nBeschwerdeführer verhängte Freiheitsentziehung nicht als willkürlich angesehen werden\nkann, wenn das nationale Gericht für die Fortdauer der Untersuchungshaft bestimmte\nGründe anführt (vgl. Rechtssache Khudoyorov, a. a. O. Randnr. 31), sofern die Begründung\nnicht zu kurz gefasst ist und eine Rechtvorschrift herangezogen wird, nach der die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers zulässig gewesen sein dürfte (vgl. Rechtssache\nKhudoyorov, a. a. O., Randnr. 157).\n\n80\nDer Gerichtshof hat darüber hinaus insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe c anerkannt, dass die Zügigkeit, mit der die nationalen Gerichte einen\nHaftbefehl ersetzen, der abgelaufen ist oder für rechtsfehlerhaft befunden wurde, ein\nweiteres maßgebliches Kriterium dafür ist, ob die Freiheitsentziehung einer Person als\nwillkürlich anzusehen ist. Daher war der Gerichtshof mit Blick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe\nc der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers wegen eines\nZeitraums von weniger als einem Monat zwischen dem Ablauf des ursprünglichen\nHaftbefehls und dem Erlass eines neuen begründeten Haftbefehls nach Zurückverweisung\nder Sache durch das Beschwerdegericht an ein untergeordnetes Gericht nicht willkürlich sei\n(siehe Rechtssache Minjat, a. a. O., Randnrn. 56 und 48). Dagegen wurde festgestellt, dass\ndie Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers wegen eines Zeitraums von über einem Jahr\nnach der Zurückverweisung durch ein Beschwerdegericht an ein untergeordnetes Gericht, in\ndem der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Untersuchungshaft im Ungewissen\ngelassen wurde und dem Gericht der unteren Instanz für die Haftprüfung keine Frist gesetzt\nwurde, willkürlich sei (siehe Rechtssache Khudoyorov, a. a. O., Randnrn. 136-37).\n\n81\nDer Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erkannt, dass\neine Zeitspanne von zwei Wochen zwischen dem Ablauf der früheren Einweisung in ein\npsychiatrisches Krankenhaus und der anschließenden Verlängerung keineswegs als\nunangemessen oder zu lang angesehen werden könne, so dass diese Verzögerung zu\nkeiner willkürlichen Freiheitsentziehung geführt habe (siehe Rechtssache Winterwerp ./.\nNiederlande, 24. Oktober 1979, Randnr. 49, Serie A Band 33). Dagegen wurde festgestellt,\ndass eine Verzögerung von 82 Tagen zwischen dem Ablauf der ersten Einweisung in eine\npsychiatrische Einrichtung und der Verlängerung sowie fehlende angemessene Garantien,\ndie sicherstellen, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht unangemessen\nverzögert wird, mit dem Zweck von Artikel 5 Abs. 1, den Einzelnen vor willkürlicher\nFreiheitsentziehung zu schützen, unvereinbar seien (siehe Rechtssache Erkalo, a. a. O.,\nRandnrn. 57-60 zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e).\nii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n82\nBezüglich der Prüfung der Frage, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\nim Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war, einschließlich der Frage, ob sie „auf die\ngesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, prüft der Gerichtshof zunächst, ob die Haft des\nBeschwerdeführers mit deutschem Recht vereinbar war.\n\n83\nEr merkt in diesem Zusammenhang an, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf am\n14. Oktober 2002 festgestellt hatte, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002\nden formalen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO nicht\nentsprach, weil die Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich der dringende Tatverdacht,\ndass der Beschwerdeführer sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe, und der\nHaftgrund ergeben sollten, unzureichend dargestellt worden seien (siehe Randnrn. 28-29,\noben). Somit wies der Haftbefehl einen Formmangel auf.\n\n84\nDa der Gerichtshof jedoch in seiner Rechtsprechung anerkannt hat (siehe Randnrn.\n74 und 75 oben), dass Freiheitsentziehung aufgrund eines rechtsfehlerhaften Haftbefehls an\nsich nicht zwangsläufig „unrechtmäßig“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 ist, muss er prüfen, ob\nder Mangel des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls ein „grober\noffensichtlicher Fehler“ war, aufgrund dessen die entsprechende Dauer seines\nFreiheitsentzugs unrechtmäßig wäre.\n\n85\nIn vorliegender Rechtssache ist eingangs festzustellen, dass der Freiheitsentziehung\ndes Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum (25. Juli 2002 bis 29. Oktober 2002) der\nHaftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 zu Grunde lag. Dieser\nblieb auch in Kraft, nachdem er am 14. Oktober 2002 aus formalen Gründen für fehlerhaft\nbefunden worden war, weil das Oberlandesgericht in dem Haftprüfungsverfahren nur die\nEntscheidungen vom 16. August 2002 und 9. September 2002 und nicht den Haftbefehl vom\n25. Juli 2002 aufhob (siehe Randnr. 28 oben). Am 29. Oktober 2002 wurde der Haftbefehl\nvom 25. Juli 2002 durch einen neuen Haftbefehl ersetzt, der ausführlicher begründet wurde;\nder Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass dieser neue Haftbefehl mit Artikel 114 Abs. 2\nStPO vereinbar ist.\n\n86\nBei der Entscheidung darüber, ob der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 einen „groben\noffensichtlichen Fehler“ aufwies, so dass er ex facie unwirksam war mit der Folge, dass die\naufgrund dieses Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer verhängte Haft wiederum nach\nArtikel 5 Abs. 1 unrechtmäßig wäre, berücksichtigt der Gerichtshof alle Umstände des Falls\nsowie insbesondere die Würdigung durch die nationalen Gerichte. Er stellt fest, dass der in\nRede stehende Haftbefehl nach den Feststellungen der deutschen Gerichte keinen\ngravierenden offensichtlichen Mangel aufwies, aufgrund dessen er unwirksam war. Wie das\nKonventionssystem unterscheidet die deutsche Rechtsordnung in der Tat zwischen\nunwirksamen Haftbefehlen und Haftbefehlen, die bis zur Aufhebung durch ein\nübergeordnetes Gericht wirksam bleiben (siehe Randnrn. 48-49 oben). Diese\nUnterscheidung findet sich auch in den Rechtsordnungen anderer Konventionsstaaten (vgl.\nz. B. die Grundsätze des englischen Rechts in der Rechtssache Benham, a. a. O., Randnrn.\n24-26 und 43-46, das niederländische Rechtssystem, dargelegt in der Rechtssache Erkalo,\na. a. O., Randnrn. 31-33 und 53-55, und das schweizerische Rechtssystem erläutert in der\nRechtssache Minjat, a. a. O., Randnrn. 21 und 42-44). Das Oberlandesgericht war in\nvorliegender Rechtssache der Auffassung, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen\nfür die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers erfüllt waren und die Formmängel des\nHaftbefehls vom 25. Juli 2002, nämlich die unzureichende Darstellung der Tatsachen und\nBeweismittel, aus denen sich nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO der Tatverdacht und die Gründe\nfür die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ergeben sollten, den Haftbefehl zwar\nrechtsfehlerhaft machten, jedoch nicht so gravierend waren, dass sie dessen Unwirksamkeit\nzur Folge hatten.\n\n87\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass das Amtsgericht für den Erlass des Haftbefehls\ngegen den Beschwerdeführer vom 25. Juli 2002 zuständig war und den Beschwerdeführer\nvorher, und ehe es ihm den Haftbefehl eröffnete, bei einer Vernehmung anhörte. Darüber\nhinaus waren die nationalen Gerichte aufgrund der ihnen vorliegenden Erkenntnisse\nwährend des gesamten Haftprüfungsverfahrens einhellig der Auffassung, dass die\nmateriellrechtlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers,\nein dringender Verdacht der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer\nsowie Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr, erfüllt waren.\n\n88\nEs ist zutreffend, dass dem Anwalt des Beschwerdeführers während der gesamten\naufgrund des Haftbefehls vom 25. Juli 2002 gegen den Beschwerdeführer verhängten\nFreiheitsentziehung keine Akteneinsicht gewährt wurde und die Kammer deshalb eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 4 festgestellt hatte. Entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers stellen jedoch weder dieser Umstand noch ein anderer Verstoß gegen\nArtikel 5 Abs. 4 - obwohl diese Bestimmung innerstaatliches Recht ist - zwangsläufig eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 1 dar. Artikel 5 Abs. 1 und 4 stellen eigene Bestimmungen dar,\nund die Nichtbeachtung von Abs. 4 bedeutet daher nicht unbedingt, dass auch Abs. 1 nicht\neingehalten worden ist (vgl. z. B. Rechtssachen Winterwerp, a. a. O., Randnr. 53, und\nDouiyeb, a. a. O., Randnr. 57). Selbst unter der Annahme, dass die Tatsache, dass dem\nAnwalt im Haftprüfungsverfahren Akteneinsicht versagt wird, in Verbindung mit anderen\nVerfahrensmängeln einen Haftbefehl zur Folge haben könnte, der nach der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs einen „groben offensichtlichen Fehler“ aufweist, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass dies in der Rechtssache des Beschwerdeführers nicht der Fall war. Zwar\nhätte der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 sich nach innerstaatlichem Recht auf substantiiertere\nTatsachen stützen müssen; das Amtsgericht hat die gegen den Beschwerdeführer\nerhobenen Tatvorwürfe aber benannt. Dabei wurden die Namen der Firmen aufgeführt, die\ndie Provision bezahlt hatten, welche der Beschwerdeführer angeblich nicht versteuert hatte.\nEs stand darüber hinaus fest, dass der gegen den Beschwerdeführer bestehende\nTatverdacht auf den Geschäftsunterlagen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers\nbeschlagnahmt worden waren, gründete. Obwohl seinem Anwalt Akteneinsicht versagt\nworden war, kann der Beschwerdeführer unter diesen Umständen daher nicht rügen,\ngänzlich im Unklaren gelassen worden zu sein oder nichts von Erkenntnissen gewusst\ngehabt zu haben, die den gegen ihn bestehenden Tatverdacht begründeten.\n\n89\nUnter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieser Rechtssache ist der Gerichtshof\ndeshalb der Auffassung, dass der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 keinen „groben offensichtlichen Fehler“ im Sinne seiner Rechtsprechung aufwies, so dass er ex facie unwirksam\ngewesen wäre (vgl. eine entsprechende Feststellung zu einem vergleichbaren Sachverhalt,\ninsbesondere Rechtssache Minjat, a. a. O., Randnrn. 37-44).\n\n90\nDer Gerichtshof prüft nunmehr, ob das anwendbare innerstaatliche Recht die Qualität\nhatte, die erforderlich war, um dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit Genüge zu\ntun. Der Beschwerdeführer bestritt dies im Wesentlichen aus zwei Gründen. Er trug erstens\nvor, dass die von den nationalen Gerichten vorgenommene Unterscheidung zwischen\n„fehlerhaften“ und „ unwirksamen“ Haftbefehlen in der Strafprozessordnung keine Grundlage\nhabe. Zweitens betonte er, dass die Weigerung des Oberlandesgerichts, die notwendige\nSachentscheidung selbst zu treffen, dem klaren Wortlaut des § 309 Abs. 2 StPO\nwiderspreche.\n\n91\nHinsichtlich der Frage, ob es für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen wäre,\ndass die nationalen Gerichte den Haftbefehl lediglich als „fehlerhaft“ einstufen würden, so\ndass dieser bis zu seiner Aufhebung oder Ersetzung eine tragfähige Grundlage für seine\nFreiheitsentziehung darstellen würde, merkt der Gerichtshof an, dass die nach deutschem\nRecht getroffene Unterscheidung zwischen „fehlerhaften“ und „unwirksamen“ Haftbefehlen\nder gefestigten Rechtsprechung der nationalen Gerichte entspricht. Insbesondere werden\nHaftbefehle, in denen die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der\nHaftgrund ergeben, nicht hinreichend detailliert dargelegt werden, von den nationalen\nGerichten immer wieder als „fehlerhaft“ aber nicht „unwirksam“ erachtet (siehe Randnrn. 48-\n49 oben). Daher war die Feststellung des Oberlandesgerichts zu dieser Frage für den\nBeschwerdeführer - ggf. mit anwaltlicher Beratung - vorhersehbar.\n\n92\nHinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Rechtssache nach\nFeststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit des Haftbefehls an das erstinstanzliche Gericht\nzurückzuverweisen, teilt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieses Verfahren dem\nWortlaut des § 309 Abs. 2 StPO widerspricht, der bestimmt, dass die Beschwerdegerichte\ndie in der Sache erforderliche Entscheidung selbst treffen (siehe Randnr. 50 oben). Die\nBeschwerdegerichte haben in ihrer Rechtsprechung jedoch unter bestimmten eingeschränkten Umständen Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Insbesondere\nentschieden sie in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sie erkannten, dass die einem\nTatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen in dem Haftbefehl genauer hätten dargestellt\nwerden müssen, und die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht versagt hatte, dass es\nausnahmsweise zulässig sei und im Interesse der Gerechtigkeit läge, die Sache an das\nAmtsgericht zurückzuverweisen und keine eigene Sachentscheidung zu treffen (siehe\nRandnr. 51 oben).\n\n93\nNach Auffassung des Gerichtshofs kann der Grundsatz der Rechtssicherheit generell\nbeeinträchtigt werden, wenn die nationalen Gerichte in ihrer Rechtsprechung Ausnahmen\nzulassen, die zum Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen im Widerspruch\nstehen. Derartige Auslegungen sollten daher auf ein Mindestmaß beschränkt werden. In\nvorliegender Rechtssache verwies das Oberlandesgericht jedoch bei der Zurückverweisung\ndes Falls an das Amtsgericht ausdrücklich auf frühere Entscheidungen anderer\nBeschwerdegerichte, die dem Fall des Beschwerdeführers vergleichbare Rechtssachen\nbetrafen (vgl. Randnrn. 30 und 51 oben). Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass die Zurückverweisung seines Falls an das erstinstanzliche Gericht und die\nFortdauer seiner Haft mindestens bis zur Entscheidung dieses Gerichts für den\nBeschwerdeführer hinreichend vorhersehbar waren. Die anwendbaren Vorschriften des\ninnerstaatlichen Rechts, wie sie von den nationalen Gerichten ausgelegt wurden, haben\ndaher dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügt.\n\n94\nDer Gerichtshof muss sich schließlich vergewissern, ob die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers trotz der Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht nicht willkürlich\nwar und deshalb im Widerspruch zu der Konvention stand. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die nationalen Gerichte die maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach der gefestigten Rechtsprechung angewandt haben. Obwohl der Haftbefehl\nvom 25. Juli 2002 sich nach innerstaatlichem Recht auf substantiiertere Tatsachen hätte\nstützen müssen, waren darin überdies die Tat, derer der Beschwerdeführer dringend\nverdächtig war, einschließlich der Zeit und des Orts ihrer Begehung, sowie der Haftgrund\nunter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen angeführt. Es war weiterhin offensichtlich, dass der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht auf den in der\nWohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmten Unterlagen beruhte; insoweit wurde der\nBeschwerdeführer über die Beweismittel, auf die sich die Gerichte gestützt hatten, nicht\ngänzlich im Unklaren gelassen (siehe Randnr. 88 oben). Damit hat das Amtsgericht einige\nGründe für die Haft des Beschwerdeführers angeführt, die von vornherein nicht nur in\nformelhaften Ausführungen bestanden.\n\n95\nFerner hat der Gerichtshof in früheren Fällen anerkannt, dass die Zügigkeit, mit der\ndie nationalen Gerichte einen Haftbefehl ersetzen, der abgelaufen ist oder für rechtsfehlerhaft befunden wurde, ein weiteres maßgebliches Kriterium dafür darstellt, ob die Freiheitsentziehung einer Person als willkürlich anzusehen ist (siehe Randnrn. 80-81 oben). Er stellt\nfest, dass der Beschwerdeführer in vorliegendem Fall nach dem Beschluss des Oberlandeserichts vom 14. Oktober 2002, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, aufgrund\ndes - von dem Oberlandesgericht zwar für rechtsfehlerhaft befundenen - ursprünglichen\nHaftbefehls vom 25. Juli 2002 bis zum 29. Oktober 2002 in Haft blieb, als das Amtsgericht\neinen neuen Haftbefehl erließ, der sich auf substantiiertere Tatsachen stützte. Somit befand\nder Beschwerdeführer sich fünfzehn Tage in Haft, an denen er zwar nur teilweise aber nicht\numfassend von den Tatsachen Kenntnis hatte, auf denen der dringende Tatverdacht der\nVerwicklung in Steuerhinterziehung und seine Freiheitsentziehung beruhten, das\nOberlandesgericht aber klargestellt hatte, dass es seine Haft sachlich für gerechtfertigt hielt.\n\n96\nTrotz der vorstehend geäußerten Vorbehalte (siehe Randnr. 93) ist der Gerichtshof\nder Auffassung, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache an ein untergeordnetes\nGericht eine anerkannte Technik zur genauen Feststellung der Tatsachen und zur\nWürdigung der Beweise ist, die für eine gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sind, und\ninsoweit nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. auch Rechtssache Minjat, a. a. O.,\nRandnrn. 47-48). Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache kann der Nutzen der\nZurückverweisung des Falls an ein untergeordnetes Gericht den durch die Verzögerung\nverursachten Nachteil überwiegen und sogar unnötige Verzögerungen verhindern. Insoweit\nkönnen Rechtsfehler der ursprünglichen Entscheidung zunächst durch die Zurückverweisung\ngeheilt werden; dabei können die umfassende Kenntnis der Verfahrensakte seitens des\nuntergeordneten Gerichts sowie dessen genauere Kenntnis der persönlichen Situation des\nBeschwerdeführers und des Stands des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens genutzt\nwerden. Überdies hat sich das Oberlandesgericht in vorliegender Rechtssache nicht darauf\nbeschränkt, die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben, sondern es darüber belehrt, wie\nrechtsfehlerhafte Entscheidungen künftig zu vermeiden seien. Dies diente dem Zweck der\nlangfristigen Verbesserung der Rechtspflege. Zweitens war es erforderlich, einen Termin im\nBeisein des (anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers), der Staatsanwaltschaft und eines\nSteuerfahnders anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer zumindest mündlich über die\ngegen ihn vorliegenden Beweise unterrichtet werden und sich dazu äußern konnte; hierzu\nmussten praktische Vorkehrungen getroffen werden. Unter diesen Umständen wurden durch\ndie Zurückverweisungsentscheidung möglicherweise tatsächlich Verzögerungen vermieden,\nweil aus prozessualer Sicht durchaus erwiesen sein mag, dass ein Fall bei einer Zurückverweisung und Entscheidung durch das Amtsgericht, ob ein neuer Haftbefehl zu erlassen ist,\nzügiger bearbeit wird als bei einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in dieser Frage.\nSchließlich war die neue Entscheidung des Amtsgerichts nach innerstaatlichem Recht\nZeitbeschränkungen ausgesetzt, weil sie zügig zu ergehen hatte (siehe Randnr. 47 oben),\nund dieses Gericht musste nach der Zurückverweisung eine erneute Anhörung der Parteien\nvorbereiten. Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere\ndie oben in Randnr. 80 und sinngemäß in Randnr. 81 zitierte Spruchpraxis) fest, dass der\nZeitraum, der zwischen der Feststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit des Haftbefehls seitens\ndes Oberlandesgerichts und dem Erlass eines neuen Haftbefehls durch das Amtsgericht\nverstrichen war, unter diesen Umständen auch nicht dazu geführt hat, dass die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers willkürlich war.\n\n97\nVor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war\nund auf die „gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgte.\n\n98\nDeshalb ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.\nB) Rüge der überlangen Dauer der gerichtlichen Prüfung\n1. Umfang der Zuständigkeit der Großen Kammer\n\n99\nDer Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Verweisung seiner Rechtssache an\ndie Große Kammer die Feststellung der Kammer nicht bestritten, dass Artikel 5 Abs. 4\nwegen der überlangen Dauer der Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung\nverletzt worden sei. Laut seinem Vorbringen war diese Feststellung daher rechtskräftig, und\ndie Große Kammer sei nicht zuständig, diese Rüge wieder aufzugreifen.\n\n100\nDies wurde von der Regierung bestritten.\n\n101\nWie der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, macht der\nWortlaut von Artikel 43 der Konvention deutlich, dass „eine schwerwiegende Frage der\nAuslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder eine schwerwiegende\nFrage von allgemeiner Bedeutung“ (Abs. 2) zwar Voraussetzung für die Annahme des\nVerweisungsantrags einer Partei ist, die Annahme aber zur Folge hat, dass die „Rechtsache“\ninsgesamt zur erneuten Entscheidung durch Urteil an die Große Kammer verwiesen wird\n(Randnr. 3). Insoweit umfasst die an die Große Kammer verwiesene „Rechtssache“\nnotwendigerweise alle Aspekte der Beschwerde, soweit sie für zulässig erklärt und zuvor\ndurch Urteil der Kammer geprüft worden ist, und gibt es keine Grundlage für eine bloße\nTeilverweisung der Rechtssache (vgl. u. a. Rechtssachen K. und T. ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25702/94, Randnrn. 140-41, EGMR 2001-VII; Göç ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36590/97, Randnr. 36, EGMR 2002-V; und Cumpǎnǎ und Mazǎre\n./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33348/96, Randnr. 66, EGMR 2004-XI).\n\n102\nDa die Kammer die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 4 wegen der\nüberlangen Dauer der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung für zulässig\nerklärt hat (siehe Randnr. 56 des Urteils der Kammer), ist die Große Kammer zuständig und\naufgefordert, sie zu prüfen.\n2. Das Urteil der Kammer\n\n103\nIn ihrem Urteil vom 13. Dezember 2007 stellte die Kammer fest, dass die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2002, die Rechtssache an das\nAmtsgericht zurückzuverweisen, anstatt eine eigene Sachentscheidung zu treffen, unter den\nUmständen des Falls eine ungerechtfertigte Verzögerung des gerichtlichen\nPrüfungsverfahrens verursachte habe. Die Kammer stellte fest, dass es während des\nPrüfungsverfahrens keine längeren Phasen der Untätigkeit gegeben habe. Zum Zeitpunkt\nder Entscheidung des Oberlandesgerichts sei dieses Verfahren jedoch bereits zwei Monate\nund sieben Tage bei den nationalen Gerichten anhängig gewesen, einschließlich des\nZeitraums von 28 Tagen, in dem es beim Oberlandesgericht selbst zur Entscheidung\nanstand. Da das Oberlandesgericht alle Entscheidungen aufgehoben habe, die bis dahin im\ngerichtlichen Prüfungsverfahren ergangen waren, seien überdies zwischen dem Antrag des\nBeschwerdeführers vom 7. August 2002 auf gerichtliche Prüfung des gegen ihn erlassenen\nHaftbefehls und der Entscheidung des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2002 über die\nBegründetheit seines Antrag nach der Zurückverweisung zwei Monate und zweiundzwanzig\nTage verstrichen. Die Kammer kam daher zu dem Schluss, dass Artikel 5 Abs. 4 verletzt\nworden sei (siehe Randnrn. 70-74 des Urteils der Kammer).\n3. Vorbringen der Parteien an die Große Kammer\n\n104\nDer Beschwerdeführer forderte die Große Kammer auf, die Feststellung der\nKammer, dass Artikel 5 Abs. 4 verletzt worden sei, zu bestätigen, falls sie die vorliegende\nRüge prüfen sollte (Randnr. 99 oben).\n\n105\nEntgegen ihrem Vorbringen an die Kammer räumte die Regierung mit Bezug auf die\nFeststellungen, die die Kammer in ihrem Urteil getroffen hatte (siehe Randnrn. 69 ff.), ein,\ndass die Dauer des gerichtlichen Prüfungsverfahrens dem Gebot der Entscheidung innerhalb\nkurzer Frist nach Artikel 5 Abs. 4 im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht\nentsprochen habe.\n4. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n106\nDer Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel 5 Abs. 4 dadurch, dass er inhaftierten\nPersonen das Recht auf Anfechtung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung garantiert,\nnach Einleitung des entsprechenden Verfahrens auch ein Recht auf zügige gerichtliche\nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft sowie auf Aufhebung der Haft bei\nFeststellung ihrer Unrechtmäßigkeit gewährt (siehe Rechtssachen Baranowski a. a. O.,\nRandnr. 68; Jablonski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 33492/96, Randnr. 91, 21.\nDezember 2000; und Sarban ./. Moldau, Individualbeschwerde Nr. 3456/05, Randnr. 118, 4.\nOktober 2005). Bei der Entscheidung darüber, ob das Erfordernis, dass eine Entscheidung\ninnerhalb „kurzer Frist“ zu ergehen hat, erfüllt worden ist, ist eine Gesamtwürdigung\nvorzunehmen, wenn das Verfahren in mehreren Instanzen geführt wurde (vgl. Rechtssache\nNavarra ./. Frankreich, 23. November 1993, Randnr. 28, Series A Band 273-B). Die Frage,\nob das Recht auf eine zügige Entscheidung beachtet worden ist, muss – wie dies auch für\ndas Gebot der „angemessenen Frist“ aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ngilt – im Lichte der Umstände jedes einzelnen Falles betrachtet werden (siehe Rechtssachen\nRehbock ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 29462/95, Randnr. 84, EGMR 2000-XII;\nG.B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 27426/95, Randnr. 33, 30. November 2000; und\nM.B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 28256/95, Randnr. 37, 30. November 2000)\neinschließlich der Komplexität des Verfahrens, der Verfahrensführung seitens der nationalen\nBehörden und des Beschwerdeführers sowie der Bedeutung der Rechtssache für die\nInteressen des Beschwerdeführers (vgl. Rechtssachen G.B ./. Schweiz, a. a. O., Randnrn.\n34-39, und M.B. ./. Schweiz, a. a. O. Randnrn. 38-43).\n\n107\nIm Hinblick auf die strengen Maßstäbe, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung\nzu der Frage gesetzt hat, ob der Staat der Anforderung der Entscheidung innerhalb kurzer\nFrist nachgekommen ist (siehe insbesondere Rechtssachen G. B ./. Schweiz, M. B ./.\nSchweiz, Rehbock und Sarban, a. a. O.), ist die Große Kammer aus den von der Kammer\ndargelegten Gründen der Auffassung, dass die deutschen Gerichte, und insbesondere das\nOberlandesgericht, nicht „innerhalb kurzer Frist“ über die Rechtmäßigkeit der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers entschieden haben. Deshalb ist Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention insoweit verletzt worden.\nIII. GERÜGTE VERSAGUNG DER AKTENEINSICHT\n\n108\nDer Beschwerdeführer rügte weiterhin, dass seinem Anwalt im\nHaftprüfungsverfahren die Akteneinsicht versagt worden sei, weshalb er sich nicht wirksam\nhabe verteidigen können. Er berief sich auf die Artikel 5 und 6 der Konvention.\n\n109\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel 5 der\nKonvention zu prüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet:\n„(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht\nzu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\nA) Umfang der Zuständigkeit der Großen Kammer\n\n110\nDer Beschwerdeführer hob hervor, er habe in seinem Antrag auf Verweisung der\nRechtssache an die Große Kammer die Feststellung der Kammer nicht bestritten, dass\nArtikel 5 Abs. 4 wegen der Weigerung, seinem Anwalt Akteneinsicht zu gewähren, verletzt\nworden sei. Seines Erachtens hatte die Große Kammer daher zur erneuten Prüfung dieser\nRüge keine Zuständigkeit.\n\n111\nDies wurde von der Regierung bestritten.\n\n112\nDie große Kammer stellt fest, dass die Kammer die Rüge des Beschwerdeführers in\nBezug auf Artikel 5 Abs. 4 zu dieser Frage für zulässig erklärt hat (siehe Randnr. 87 des\nUrteils der Kammer). In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (a. a. O. Randnr.\n101) muss sie diese Rüge deshalb prüfen.\nB) Prozessuale Einrede der Regierung\n\n113\nDie Regierung beanstandete, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg in Bezug auf seine Rüge nach Artikel 5 Abs. 4 nicht ausgeschöpft habe. Er habe\ndie gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seinem Anwalt nach\n§ 147 Abs. 5 StPO die Akteneinsicht zu versagen, nicht gesondert beantragt.\n1. Das Urteil der Kammer\n\n114\nMit Urteil vom 13. Dezember 2007 wies die Kammer die Einrede der Regierung\nzurück. Sie war der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die\nTatsache, dass seinem Anwalt Akteneinsicht verwehrt wurde, nur einen Aspekt seiner\numfassenderen Rüge im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Haftbefehls dargestellt\nhabe. Ein zusätzliches Verfahren nach § 147 Abs. 5 StPO zur gerichtlichen Überprüfung der\nEntscheidung, dem Anwalt des Beschwerdeführers keine Akteneinsicht zu gewähren, sei\ndaher nicht geeignet gewesen, in Bezug auf die angebliche Unrechtmäßigkeit des\nHaftbefehls Abhilfe zu schaffen, sondern nur hinsichtlich eines Aspekts der von dem\nBeschwerdeführer gerügten Rechtsverletzung. Darüber hinaus habe das Landgericht, das\nüber einen Antrag nach § 147 Abs. 5 StPO hätte entscheiden müssen, sich mit der Rüge des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren, tatsächlich\nbefasst, und der Beschwerdeführer habe diese Frage in dem Verfahren zur gerichtlichen\nÜberprüfung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls, das er zum Abschluss führte, auch vor\ndem Bundesverfassungsgericht gerügt. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass ein\nzusätzlicher Antrag auf gerichtliche Überprüfung nach § 147 Abs. 5 StPO unter diesen\nUmständen kein wirksames Rechtsmittel mit angemessenen Erfolgsaussichten gewesen\nwäre, das von dem Beschwerdeführer hätte erschöpft werden müssen (siehe Randnrn. 83-\n84 des Urteils der Kammer).\n2. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n115\nDie Regierung verwies auf ihr Vorbringen an die Kammer zur Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs und trug vor, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer\nbeim Landgericht Mönchengladbach einen gesonderten Antrag auf gerichtliche Überprüfung\nder Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seinem Anwalt Akteneinsicht zu versagen, nach §\n147 Abs. 5 StPO hätte stellen müssen. Dieser Antrag hätte ausdrücklich und ergänzend zu\nseinem Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Haftbefehls gestellt werden müssen, weil ein\nAntrag nach § 147 Abs. 5 das einzige nach deutschem Recht zur Verfügung stehende\nRechtsmittel im Hinblick auf die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft\nsei. Nach Auffassung der Regierung hatte das Landgericht Mönchengladbach bei der\nPrüfung des Antrags auf Haftprüfung nicht berücksichtigt, dass es auch aufgefordert war zu\nprüfen, ob es rechtmäßig war, dem Verteidiger Akteneinsicht zu versagen.\n\n116\nMit Bezug auf sein Vorbringen an die Kammer trug der Beschwerdeführer vor, dass\ndie Kammer zu Recht der Ansicht gewesen sei, dass ein gesonderter Antrag auf gerichtliche\nPrüfung nach § 147 Abs. 5 StPO kein wirksames Rechtsmittel gewesen wäre, das von ihm\nhätte erschöpft werden müssen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n117\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung ihre Einrede, der Beschwerdeführer\nhabe den Rechtsweg wegen Nichtstellens eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung nach §\n147 Abs. 5 StPO nicht erschöpft, in ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde in\ndem Verfahren vor der Kammer nach Artikel 55 und 54 der Verfahrensordnung vorgebracht\nhat (siehe Randnr. 78 des Urteils der Kammer). In Anbetracht der Rechtsprechung des\nGerichtshofs (a. a. O., Randnr. 57) sollte die Große Kammer ihre Einrede deshalb prüfen.\n\n118\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention die Beschwerdeführer\nverpflichtet, zunächst von den ihnen nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zur\nVerfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die hinreichend geeignet sind,\nder behaupteten Verletzung abzuhelfen (vgl. Rechtssachen Airey ./. Irland, 9. Oktober 1979,\nRandnr. 19, Serie A Band 32; Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n31107/96, Randnr. 47, EGMR 1999-II; und Ilhan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\n22277/93, Randnr. 58, EGMR 2000-VII). Es obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf\nwirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung\nstand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers unmittelbar\nabzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erfüllt\nworden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der\nRegierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem\nGrund unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend und unwirksam war oder\nder Beschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erforderns\nbefreit war (siehe Rechtssachen Akdivar u. a. ./. Türkei, 16.September 1996, Randnr. 68,\nSammlung 1996-IV; und Kleyn u. a. ./. Niederlande [GK], Individualbe-schwerden Nrn.\n39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Randnr. 156, EGMR 2003-VI). Daher kann ein\nBeschwerdeführer nicht dafür kritisiert werden, dass er von einem Rechtsmittel keinen\nGebrauch gemacht hat, mit dem im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt worden wäre wie mit\ndem Verfahren, das der Beschwerdeführer zum Abschluss geführt hat, und das darüber\nhinaus auch keine größeren Erfolgsaussichten gehabt hätte (vgl. Rechtssachen Iatridis, a. a.\nO., Randnr. 47; und Miailhe ./. Frankreich (Nr. 1), 25. Februar 1993, Randnr. 27, Serie A\nBand 256-C).\n\n119\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer eine gerichtliche Prüfung der\nRechtmäßigkeit seines Haftbefehls beantragt hatte, weil seinem Anwalt u. a. Akteneinsicht\nversagt worden war. In dem Haftprüfungsverfahren ist das Landgericht Mönchengladbach,\ndas nach § 161a Abs. 3 StPO allein zuständig gewesen wäre, über jeden gesonderten\nAntrag nach § 147 Abs. 5 StPO zu entscheiden, ausdrücklich auf den Antrag des Anwalts\nauf Akteneinsicht eingegangen. Das Landgericht führte in seinem Beschluss vom 9.\nSeptember 2002 aus, dass der Anwalt des Beschwerdeführers zunächst mündlich über den\nAkteninhalt zu informieren sei und eine unbeschränkte Einsicht im gegenwärtigen Stadium\ndes Verfahrens nicht verlangen könne (siehe Randnr. 20 oben). Das Bundesverfassungsgericht, das auch zuständig gewesen wäre, die Abweisung eines von dem Beschwerdeführer\nausdrücklich nach § 147 Abs. 5 gestellten gesonderten Antrags durch das Landgericht zu\nüberprüfen, nahm dessen Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl, in der er die Frage\nder Akteneinsichtsversagung vorgebracht hatte, nicht zur Entscheidung an. Vor diesem\nHintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Frage, ob ein gesonderter Antrag\nnach § 147 Abs. 5 generell als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden könnte, der\ngeeignet ist, in Fällen Abhilfe zu schaffen, in denen eine inhaftierte Person in erster Linie die\nRechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung bestreitet, offen gelassen werden kann. Er stellt\nfest, dass unter den besonderen Umständen des Falls, unter denen das Landgericht sich\nausdrücklich mit dem Antrag auf Akteneinsicht befasst und ihn mit einem von dem\nBundesverfassungsgericht bestätigten Beschluss abgewiesen hat, jeder an dieselben\nGerichte gerichtete weitere gesonderte Antrag nach § 147 Abs. 5 jedenfalls keinerlei\nAussicht auf Erfolg gehabt hätte.\n\n120\nDaraus folgt, dass die Einrede der Regierung zurückzuweisen ist.\nC) Einhaltung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention\n1. Das Urteil der Kammer\n\n121\nDie Kammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte,\ndie Feststellungen der nationalen Gerichte in ihren Haftentscheidungen wirksam\nanzufechten, wie der Grundsatz der „Waffengleichheit\" dies erfordert.\nSeinem Anwalt sei keine Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten und den\nGerichten herangezogen Teile der Akte gewährt worden, auf die sich der Verdacht gegen\nden Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt habe. Es habe nicht genügt, dem Anwalt\ndes Beschwerdeführers Ablichtungen von vier Seiten der umfangreichen Ermittlungsakten,\ndie eine von der Steuerfahndung erstellte Aufstellung der Steuerhinterziehungen enthielten,\nderen der Beschwerdeführer verdächtig war, auszuhändigen. Ebenso habe der Vorschlag\nder Behörden, den Anwalt des Beschwerdeführers lediglich mündlich über die in der Akte\nenthaltenen Tatsachen und Beweismittel zu informieren, dem Erfordernis der\n„Waffengleichheit“ nicht entsprochen. Die Tatsache, dass das Oberlandesgericht zu einem\nspäteren Zeitpunkt anerkannt habe, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers\ndadurch, dass seinem Verteidiger Akteneinsicht versagt wurde, beschnitten worden seien,\nund dass die nationalen Behörden seinem Anwalt nach der bedingten Entlassung des\nBeschwerdeführers Akteneinsicht gewährten, habe die Verfahrensmängel in den früheren\nPhasen des Verfahrens nicht mehr wirksam beheben können. Daher habe das Verfahren zur\nPrüfung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Haft gegen Artikel 5 Abs. 4 verstoßen\n(siehe Randnrn. 93-99 des Urteils der Kammer).\n2. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n122\nDer Beschwerdeführer forderte die Große Kammer auf, die Feststellung der\nKammer, dass Artikel 5 Abs. 4 verletzt worden sei, zu bestätigen.\n\n123\nDie Regierung räumte vor der Großen Kammer ein, dass die Weigerung, dem Anwalt\ndes Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, dem Gebot der Fairness aus Artikel 5\nAbs. 4, wie es insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen S. ./.\nDeutschland (Individualbeschwerde Nr. 25116/94), L. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 24479/94) und G. A. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23541/94) definiert\nwurde, nicht genügt habe.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n124\nDas Verfahren, das nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention vor dem Gericht geführt\nwird, das die Haftbeschwerde prüft, muss kontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit“\nzwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen\nist – gewährleisten (vgl. insbesondere Rechtssachen S. ./. Deutschland Individualbeschwerde Nr. 25116/94, Randnr. 44, EGMR 2001-I; L. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 24479/94, Randnr. 44, EGMR 2001-I; G. A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23541/94, Randnr. 39, 13. Februar 2001; und Svipsta ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 66820/01, Randnr. 129, EGMR 2006-...). Die Waffengleichheit ist nicht\ngewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der\nErmittlungsakte versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich sind (siehe u. v. a. Rechtssachen Lamy ./.\nBelgien, 30. März 1989, Randnr. 29, Serie A Band 151; Nikolova ./. Bulgarien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 31195/96, Randnr. 58, EGMR 1999-II; Schöps, a. a. O., Randnr.\n44; Shishkov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.38822/97, Randnr. 77, EGMR 2003-I;\nund Svipsta, a. a. O., Randnr. 129).\n\n125\nMit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die Große Kammer sich\nder Begründung der Kammer voll und ganz an und stellt fest, dass das Verfahren, mit dem\nder Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft\nanfocht, das Gebot der Fairness aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt hat.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n126\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA) Schaden\n\n127\nDie Kammer erkannte in ihrem Urteil, dass die Feststellung einer Verletzung eine\nhinreichende gerechte Entschädigung in Bezug auf den immateriellen Schaden darstelle,\nden der Beschwerdeführer angeblich erlitten hat, weil die nationalen Gerichte dem Gebot der\nFairness aus Artikel 5 Abs. 4 nicht entsprochen hatten. Hingegen stellte sie fest, dass der\nBeschwerdeführer wegen der Verletzung des Gebots der Entscheidung innerhalb kurzer\nFrist aus Artikel 5 gelitten haben muss, und hat ihm daher in Bezug auf den immateriellen\nSchaden 1.500 Euro zugesprochen (siehe Randnr. 103 des Urteils der Kammer).\n\n128\nDer Beschwerdeführer hielt den Anspruch, den er in Bezug auf den immateriellen\nSchaden in dem Verfahren vor der Kammer geltend gemacht hatte, aufrecht. Er hielt 25.000\nEuro für angemessen, stellte die Festlegung eines angemessenen Betrags aber in das\nErmessen des Gerichtshofs, wobei zu berücksichtigen sei, dass Deutschland die Konvention\nbewusst und immer wieder verletzt habe.\n\n129\nDie Regierung hielt die von dem Beschwerdeführer geforderte Summe für\nunangemessen hoch.\n\n130\nDie Große Kammer ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer durch die\nVerletzung der Gebote der Fairness und der Entscheidung innerhalb kurzer Frist aus Artikel\n5 Abs. 4 immaterieller Schaden wie Stress und Frustration entstanden ist, der nicht allein\ndurch die Feststellung von Konventionsverletzungen wieder gut gemacht werden kann. Der\nGerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter\ndieser Rubrik 3.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nB) Kosten und Auslagen\n\n131\nDie Kammer hat in ihrem Urteil die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass dem\nBeschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht\nentstanden seien, um eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellen zu\nlassen und eine Entschädigung zu erhalten. Sie stellte weiterhin fest, dass die Beschwerde\nvor dem Gerichtshof im Wesentlichen begründet war. Aufgrund eigener Berechnung hielt sie\nes für angemessen, den Betrag von 6.000 Euro zur Abgeltung aller Kosten, abzüglich der im\nWege der Prozesskostenhilfe vom Europarat erhaltenen Summe (850,- Euro), also\ninsgesamt 5.150,- Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer, zuzusprechen (siehe Randnrn.\n106-107 des Urteils der Kammer).\n\n132\nDer Beschwerdeführer erhob dieselbe Forderung für Kosten und Auslagen wie vor\nder Kammer; in diesem Verfahren hatte er insgesamt 5.164,76 Euro für Kosten und\nAuslagen vor dem Gerichtshof (2.908,70 Euro für die Erstellung des Schriftsatzes und\n2.256,06 Euro für die Übersetzung in die englische Sprache) sowie 2.908,70 Euro für Kosten\nund Auslagen vor dem Bundesverfassungsgericht verlangt. Nach den vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen ist in diesen Beträgen die Mehrwertsteuer enthalten. Der\nBeschwerdeführer, dem für das Erscheinen seiner Anwälte in der mündlichen Verhandlung\nProzesskostenhilfe gewährt wurde, forderte ferner die Erstattung der Kosten von insgesamt\n670, 51 Euro für die Übersetzung seiner Schriftsätze an die Große Kammer in die englische\nSprache; in diesem Betrag war die Mehrwertsteuer enthalten. Er begründete seinen\nAnspruch durch Belege.\n\n133\nDie Regierung stellte die dem Beschwerdeführer für die entstandenen Kosten und\nAuslagen zuzusprechende Summe in das Ermessen des Gerichtshofs.\n\n134\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und\nAuslagen nach Artikel 41 nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Darüber hinaus\nsind Anwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte\nVerletzung beziehen (siehe z. B. Rechtssachen Beyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung)\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 33202/96, Randnr. 27, 28. Mai 2002; und Sahin v. Germany\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Randnr. 105, EGMR 2003-VIII).\n\n135\nMit Blick auf ihre Rechtsprechung und unter Bestätigung der von der Kammer\ngegebenen Begründungen sieht die Große Kammer keinen Grund für eine Abweichung von\nder Feststellung der Kammer zu dem Betrag, der für die vor den nationalen Gerichten und\nder Kammer entstandenen Kosten und Auslagen zuzusprechen ist.\n\n136\nHinsichtlich der zusätzlichen Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor der Großen\nKammer hält sie es für angemessen, dem Beschwerdeführer für die Kosten, die durch die\ngeforderte Übersetzung der Stellungnahme des Beschwerdeführers in eine der Amtssprachen des Europarats entstanden sind, 500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer\nzuzusprechen.\n\n137\nDaher spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer für alle in dem innerstaatlichen\nVerfahren und dem Konventionsverfahren entstanden Kosten insgesamt 5.650 Euro\neinschließlich Mehrwertsteuer zu, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern.\nC) Verzugszinsen\n\n138\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:\n1. einstimmig, dass die prozessualen Einreden der Regierung zurückgewiesen werden;\n2. mit neun zu acht Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n3. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als die\nPrüfung der Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Haft zu\nlange dauerte;\n4. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als dem\nAnwalt des Beschwerdeführers in dem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der\nHaft des Beschwerdeführers Akteneinsicht versagt wurde;\n5. einstimmig,\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge\nzu zahlen hat:\ni) 3.000 Euro (dreitausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 5.650 Euro (fünftausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen,\nzuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im\nÜbrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und in Französisch und verkündet in öffentlicher Sitzung am 9.\nJuli 2009 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg.\nVincent Berger Jean-Paul Costa\nRechtsgelehrter Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die gemeinsame teilweise abweichende Meinung der Richter\nRozakis, Tulkens, Casadevall, Gyulumyan, Hajiyev, Spielmann, Berro-Lefèvre und Bianku\nbeigefügt.\nJ.-P.C.\nV.B.\nGEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER ROZAKIS,\nTULKENS, CASADEVALL, GYULUMYAN, HAJIYEV, SPIELMANN, BERRO-LEFÈVRE UND\nBIANKU\nObwohl wir eindeutig feststellen, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aus den im Urteil\nangeführten Gründen verletzt worden ist, teilen wir die Auffassung der Mehrheit nicht, dass\nkeine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 vorliegt. Wir meinen vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht „rechtmäßig“ inhaftiert war und ihm die Freiheit nicht „auf die gesetzlich\nvorgeschriebene Weise“ entzogen worden war.\n1. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung\nfestgenommen und befand sich aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts\nMönchengladbach vom 25. Juli 2002 in Untersuchungshaft. Er blieb bis zum 29. Oktober\n2002 in Haft. In dieser Zeit beantragte er die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit\nseiner Haft und stellte mehrere erfolglose Anträge auf Akteneinsicht.\n2. Mit Urteil vom 14. Oktober 2002 stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass der\nBeschluss des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002, mit dem es die Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers angeordnet hatte, den formalen Anforderungen des innerstaatlichen\nRechts nicht entsprochen habe, weil die Erkenntnisse, aus denen sich der Verdacht der\nSteuerhinterziehung ergab, und die Tatumstände, die es bewogen hatten, seine Freiheitsentziehung anzuordnen, nicht hinreichend detailliert dargestellt worden seien. Das Oberlandesgericht führte aus, dass das Gebot der genauen Darlegung aus § 114 Abs. 2 Nr. 4\nStPO insbesondere für Fälle wie dem des Beschwerdeführers gelte, in denen dem\nVerteidiger Akteneinsicht versagt worden sei. Es wies auch drauf hin, dass dieser\nAnforderung nicht durch eine rein formelhafte Erteilung der erforderlichen Informationen\nentsprochen werden könne. Es stellte jedoch fest, dass der angefochtene Haftbefehl zwar\nrechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam sei. Daher verwies es die Rechtssache lediglich an\ndas Amtsgericht zurück und hob den Beschluss nicht auf; es ordnete weder die Freilassung\ndes Beschwerdeführers an noch erließ es – wie nach innerstaatlichem Recht erforderlich (§\n309 Abs. 2 StPO) - selbst einen neuen Haftbefehl.\n3. Nicht bestritten wird, dass die Begründung der Haftentscheidung des Amtsgerichts\nMönchengladbach vom 25. Juli 2002 rechtsfehlerhaft war, da sie sich auf knappe\nAusführungen und - unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen - eine\noberflächliche Darstellung der Tatsachen beschränkte, die seines Erachtens hinsichtlich des\nBeschwerdeführers den Verdacht der Steuerhinterziehung begründeten und seine\nFreiheitsentziehung rechtfertigten. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2002 begründete\ndas Oberlandesgericht Düsseldorf diesen Mangel wie folgt:\n„Den vorbeschriebenen Anforderungen hat das Amtsgericht bei den von ihm getroffenen\nHaftentscheidungen nicht entsprochen. Der Haftbefehl führt lediglich aus, der Beschuldigte\nsei der ihm vorgeworfenen Taten ,aufgrund der im Rahmen der Hausdurchsuchung\nvorgefundenen Geschäftsunterlagen’ dringend verdächtig. Diese wenig aussagekräftigen\nAusführungen setzen voraus, dass es bereits zu einer Sichtung und vorläufigen Auswertung\nder aufgefundenen Unterlagen gekommen ist. Es wäre dem Amtsgericht daher möglich\ngewesen, die Ergebnisse der Sichtung und Auswertung zumindest in geraffter Form [...] in\nden Haftbefehl aufzunehmen, um dem Beschuldigten so die Möglichkeit zu geben, durch\neine Einlassung oder die Benennung von Beweismitteln in wirksamer Weise Einfluss [...] zu\nnehmen“ (siehe Randnr. 1 b des Urteils des Oberlandesgerichts).\nNach gefestigter Rechtsprechung kann eine fehlende Begründung in den Haftentscheidungen der Justizbehörden mit dem in Artikel 5 Abs. 1 verankerten Grundsatz des\nSchutzes vor Willkür unvereinbar sein (siehe Rechtssachen Stašaitis ./. Litauen,\nIndividualbeschwerde Nr. 47679/99, Randnr. 67, 21. März 2002).\n4. Obwohl es sich bei der Anforderung, der vorliegend nicht entsprochen wurde, nur um\nein Form- oder Verfahrenserfordernis und keine materielle Voraussetzung handelte, ist der\nRechtsfehler nicht weniger schwerwiegend. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs\nunterscheidet nicht zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des\ninnerstaatlichen Rechts: Beide sind zu beachten, um die Rechtmäßigkeit der Haft zu\ngewährleisten (siehe Rechtssache McKay ./. Vereinigtes Königreich, [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 543/03, EGMR 2006-X).\n5. Darüber hinaus kann das Form- oder Verfahrenserfordernis einer hinreichend\nausführlichen Begründung des Haftbefehls in vorliegender Rechtssache praktisch nicht von\nden materiellrechtlichen Voraussetzungen getrennt werden, die hinsichtlich der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers erfüllt sein mussten. Da die nationalen Gerichte nicht\nalle Gründe aufgeführt haben, die die Haft des Beschwerdeführers rechtfertigen sollten, und\ndiesem somit die Möglichkeit genommen haben, sie anzufechten, haben sie nicht nur gegen\ndie Formvorschriften, sondern auch gegen die materiellrechtlichen Bestimmungen\nverstoßen, weil ihnen nicht alle Erkenntnisse vorlagen, die erforderlich waren, um die\nRechtmäßigkeit der angefochtenen Freiheitsentziehung festzustellen. Bei vorliegendem\nRechtsfehler ist davon auszugehen, dass er den Kern des in Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nverankerten Rechts auf Freiheit berührt.\n6. Überdies kann und muss diese rechtsfehlerhafte Begründung auch als schwerwiegend\nangesehen werden, weil mit ihr ein anderes Versäumnis einherging, nämlich die Weigerung,\ndem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren. Zwar mag die\nUnterscheidung zwischen rechtsfehlerhaften aber gleichwohl rechtswirksamen Haftbefehlen\nund unwirksamen Haftbefehlen in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Jedoch wurde in\nvorliegender Rechtssache durch die unzureichende Begründung des Beschlusses des\nAmtsgerichts sowie die Versagung der Akteneinsicht gegenüber dem Anwalt des\nBeschwerdeführers die Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Begründetheit des\nangegriffenen Beschlusses zu bestreiten, in gravierender Weise beeinträchtigt und damit\nsein Recht auf Freiheit verletzt.\nIn der Tat erkannte das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002\nan, dass die fehlende Begründung des Beschlusses in Verbindung mit der dem Anwalt des\nBeschwerdeführers verwehrten Akteneinsicht zur Unwirksamkeit des Haftbefehls führen\nkönnte. Mit einem indirekten Hinweis auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft\nzwischen dem 25. Juli und 20. November 2002 darauf gedrängt hatte, dem Beschwerdeführer die Verdachtsgründe nicht zu eröffnen, führte das Oberlandesgericht in fine aus:\n„Sollte die Staatsanwaltschaft darauf bestehen, dass die Verdachtsgründe dem\nBeschuldigten im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen noch nicht zur Kenntnis\ngelangen dürfen, wird der Haftbefehl aufzuheben sein (vgl. KG StV 1994, 318 [319]; 1994,\n319 [320]).”\n7. Die Mehrheit erkannte schließlich an, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf, den Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, nachdem es die\nRechtsfehlerhaftigkeit des Haftbefehls vom 25. Juli 2002 festgestellt hatte, dem Wortlaut des\n§ 309 Abs. 2 StPO widerspricht (siehe Randnr. 92 des Urteils). Offenbar steht die Zurückverweisung zwar im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmen von dieser\nRegelung in der der Rechtssache des Beschwerdeführers vergleichbaren Fällen zulässig\nsind; gleichwohl wirft sie ernste Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention auf. Mit § 309 Abs. 2 StPO, der verlangt, dass\nOberlandesgerichte von sich aus entscheiden, ob angefochtene Haftbefehle begründet sind,\nsollen Beschuldigte offenbar vor einer Freiheitsentziehung aufgrund von Beschlüssen\ngeschützt werden, die mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sind. Genau dies ist dem\nBeschwerdeführer in vorliegender Rechtssache passiert. Nachdem das Oberlandesgericht\nDüsseldorf es mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 abgelehnt hatte, die Begründetheit der\nangefochtenen und von ihm als fehlerhaft gewürdigten Haftentscheidung selbst zu prüfen,\nblieb der Beschwerdeführer aufgrund eines für rechtsfehlerhaft befundenen Haftbefehls bis\nzum 29. Oktober 2002 in Haft, ohne von den genauen Gründen für seine Freiheitsentziehung\nKenntnis zu haben.\nIn diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in verschiedenen einschlägigen Urteilen\ndie Bedeutung der „Qualität des Gesetzes“ im Hinblick auf die Vermeidung jeglicher Gefahr\nder Willkür unterstrichen (Rechtssachen Amuur./. Frankreich, 25. Juni 1996, Randnr. 50,\nSammlung 1996-III; Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Randnrn. 57-60, Sammlung\n1998-VI; Steel u. a. ./.Vereinigtes Königreich, 23. September 1998, Randnr. 54, Sammlung\n1998-VII; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Randnr.\n69, [GK], EGMR 2008-...). Er hat auch den Grundsatz der Rechtssicherheit betont und\ndargelegt, dass die Voraussetzungen, unter denen einer Person nach innerstaatlichem\nRecht die Freiheit entzogen werden kann, klar definiert sein müssen und die Anwendung des\nGesetzes selbst eindeutig vorhersehbar sein muss (Rechtssache Ciszewski./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 38668/97 Randnr. 25, 13. Juli 2004). Der Gerichtshof hat auch\nmehrfach ausgeführt, dass die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung nicht\nverlängert werden kann (Rechtssachen Baranowski ./. Polen, 28. März 2000, Randnr. 57,\nEGMR 2000-III; Goral ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 38654/97, Randnrn. 57-58, 30.\nOktober 2003; und Ciszewski, a. a. O., Randnr. 30).\n8. Im Ergebnis sind wir in Anbetracht der gravierenden Fehler, die der gegen den\nBeschwerdeführer erlassene Haftbefehl enthielt, und angesichts der Tatsache, dass das\ninnerstaatliche Recht – wie es von den nationalen Gerichten ausgelegt wurde – das Recht\nauf Freiheit nicht hinreichend garantiert hat, der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nnicht „rechtmäßig“ inhaftiert war und ihm die Freiheit nicht „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen worden war. Folglich\nliegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-07-09/11364-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":24},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-07-09/11364-03","retrieved":"2026-07-29 08:46:46.751507+00:00"},"card":{"id":"egmr/2009-07-09/11364-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Große Kammer","date":"2009-07-09","dockets":["11364/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0709JUD001136403","ids":{"doknr":"001-139537","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0709JUD001136403"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 09.07.2009 – 11364/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-07-09/11364-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, dass die prozessualen Einreden der Regierung zurückgewiesen werden; 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