{"status":"available","doknr":"001-140592","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0616DEC004038204","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"40382/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/06/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr.\n40382/04 R. INC. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 40382/04\nR. INC. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 16. Juni 2009 als Kammer mit\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. November\n2004 eingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin, die R. Inc., ist ein in den Vereinigten Staaten von Amerika\ngegründetes Unternehmen. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn V. Henke,\nRechtsanwalt in Hamburg, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\nDie Beschwerdeführerin war Inhaberin eines Europäischen Patents auf dem Gebiet\nder Chip-Technologie. Dieses Patent wurde in einem Einspruchsverfahren vor dem\nEuropäischen Patentamt („EPA“) angefochten. In der ersten Instanz hielt die\nEinspruchsabteilung das Patent am 10. September 2002 in geänderter (beschränkter)\nForm aufrecht, d.h. die Inhaberin fügte den erteilten Patentansprüchen weitere\nMerkmale hinzu, um den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens zu\nentsprechen. Gegen die Entscheidung wurde von allen Verfahrensbeteiligten\nBeschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufrechterhaltung des\nPatents in unveränderter Form, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der\nGrundlage eines von sechs mit der Begründung eingereichten Anspruchssätzen.\nAm 14. November 2003 lud die Beschwerdekammer des EPA die Parteien zu einer\nmündlichen Verhandlung, die am 10. Februar 2004 beginnen sollte. Die Beschwerdekammer teilte mit, dass sie „Beweise, die nicht frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, möglicherweise nicht berücksichtigen“ werde. Dasselbe gelte\nfür Änderungen der Patentunterlagen, die „so früh wie möglich vorgelegt werden sollen\n(mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Verhandlungstermin)“. Am 9. Januar\n2004, einen Tag vor Ablauf der Frist, reichte die Beschwerdeführerin 19 neue Hilfsanträge ein. In der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin ihren\nfrüheren Hauptantrag und alle Hilfsanträge bis auf fünf zurück. Sie beantragte die\nAufhebung der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde war, sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form auf der Grundlage der fünf verbleibenden Hilfsanträge.\nMit Schreiben vom 12. Januar 2004 reichte einer der Beschwerdeführer neue\nUnterlagen zum Stand der Technik ein. Die Beschwerdeführer beantragten die\nAufhebung der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde war, sowie den\nWiderruf des Patents.\nHinsichtlich der Verfahrensfragen trugen die Beschwerdeführer ferner vor, dass von\nden 19 Anträgen vom 9. Januar 2004 diejenigen unzulässig seien, mit denen neue\nFragen aufgeworfen würden, da sie nicht rechtzeitig gestellt worden seien. Die\nBeschwerdeführerin trug vor, die Anträge seien zulässig, weil sie innerhalb der von der\nBeschwerdekammer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gesetzten Frist\neingereicht worden seien.\nAm Ende der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2004 hob die Beschwerdekammer die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde war, auf und widerrief das\nPatent.\nSie wies drei (Hilfs-)Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Unter\nBezugnahme auf zwei frühere, nicht im Amtsblatt des EPA (EPA ABl.) veröffentlichte\nEntscheidungen und auf Artikel 11 Abs. 6 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (siehe einschlägiges Recht) vertrat die Kammer die Auffassung, dass\nAnträge, die knapp vor Ablauf der von der Kammer in einer Ladung zur mündlichen\nVerhandlung gesetzten Mindestfrist gestellt würden, als verspätet anzusehen seien,\nwenn mit ihnen Fragen aufgeworfen würden, die eine weitere schriftliche Phase\nerforderlich machten, um angemessen behandelt werden zu können. Die Kammer\nstellte ferner fest, dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen, ob sie mit allen\ntechnischen Fragen vertraut gewesen seien, nicht anerkannt hätten, dass die Erfindung gemäß den Hilfsanträgen patentfähig sei. Daher wäre noch eine umfassende\nErörterung der abweichenden Merkmale erforderlich gewesen.\nDie Kammer wies auch die beiden verbleibenden Anträge der Beschwerdeführerin\nzurück. In ihrer Begründung berücksichtigte sie auch die von den Beschwerdeführern\nam 12. Januar 2004 eingereichten Unterlagen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser\nUnterlagen stellte die Kammer fest, dass ihre leicht verspätete Einreichung unerheblich\ngewesen sei, und ließ sie in dem Verfahren zu. Sie führte aus, dass sie bei der Zulassung von Unterlagen stets ein gewisses Ermessen ausüben könne und dass allen\nParteien ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Unterlagen zu\nprüfen. Die schriftliche Fassung der Entscheidung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2004 zugestellt.\nAm 9. Juni 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Unter Bezugnahme auf den in seiner Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass es seine\nGerichtsbarkeit nicht ausübe, solange der Schutz von Grundrechten im Rahmen der\nEuropäischen Patentorganisation im Wesentlichen grundgesetzlichen Standards\nentspreche, vertrat es die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend\nsubstantiiert vorgetragen, dass der Grundrechtsschutz auf der Ebene des Europäischen Patentrechtsübereinkommens nicht diesen Anforderungen entspreche.\nB. Einschlägiges Recht\nDie Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Organisation, die\neinen autonomen Schutzmechanismus für Einzelerfinder und Unternehmen bietet, die\neinen einheitlichen Patenschutz in bis zu 38 europäischen Ländern erlangen möchten.\nZum Zeitpunkt der in Rede stehenden Ereignisse war das Europäische Patentübereinkommen von 1973 in Kraft. Eine revidierte Fassung des Europäischen\nPatentübereinkommens ist am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten.\nArtikel 2 des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 lautet wie folgt:\n“(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische\nPatente bezeichnet.\n(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden\nist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat\nerteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts\nanderes ergibt.“\nArtikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 lautet:\n„(1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der\nBekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für\nden es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem\nStaat erteiltes nationales Patent gewähren würde.\n(2) ...\n(3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht\nbehandelt.“\nArtikel 68 des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 lautet:\n„Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen\nPatentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem\nUmfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen ist, als von Anfang\nan nicht eingetreten.“\nDas Europäische Patentübereinkommen überlässt es den Mitgliedstaaten, ihr\neigenes innerstaatliches Patentschutzsystem vorzusehen. Deutschland sieht einen\nsolchen Schutzmechanismus durch das Patentgesetz und das Deutsche Patent- und\nMarkenamt vor. Weder das Europäische Patentübereinkommen noch das deutsche\nPatentgesetz schließen einen Patentinhaber davon aus, bei dem jeweils anderen\nSchutzmechanismus eine Anmeldung einzureichen. Artikel 139 des Europäischen\nPatentübereinkommens von 1973 lautet:\n„(1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung\nund ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und\neinem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale\nPatentanmeldung und ein nationales Patent.\n(2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem\nVertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser\nVertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber\neinem nationalen Patent.\n(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung\noder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung\noder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität\nin Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt\nwerden kann.“\nIn Bezug auf Beschwerden zur Großen Beschwerdekammer sieht Artikel 112 Abs. 1\ndes Europäischen Patentübereinkommens von 1973 Folgendes vor:\n„(1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,\na) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts\nwegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie\nhierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den\nAntrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen;\nb) kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese\nFrage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.“\nArtikel 11 Abs. 6 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (ABl. EPA 2003,\n89) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung lautet:\n„(6) Die Kammer stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Vor\ndem Ende der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Entscheidung\nder Kammer verkünden.“\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 6 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügte\ndie Beschwerdeführerin, dass ihr ein faires Verfahren in Bezug auf ihre Patentrechte\nverwehrt worden sei. Sie trug vor, das Beschwerdeverfahren vor dem EPA weise\n„schwere strukturelle Mängel“ auf und Deutschland habe als Vertragsstaat des\nEuropäischen Patentübereinkommens dem EPA Befugnisse übertragen, ohne angemessene Verfahrensgarantien zu schaffen, die einen Schutz der Grundrechte der\nParteien sicherstellten, der den Garantien der Konvention und den Protokollen\ngleichwertig sei. Diese strukturellen Mängel und der mit dem Verlust des deutschen\nTeils des Patents verbundenen Widerruf seines Europäischen Patents hätten dazu\ngeführt, dass der Beschwerdeführerin ohne rechtsstaatliches Verfahren ihr Eigentum\nentzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin rügte ebenfalls, dass ihr das Bundesverfassungsgericht eine wirksame Beschwerde verwehrt habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführerin behauptete zunächst, die Beschwerdekammer habe ihr\nihren Anspruch auf rechtliches Gehör verwehrt, indem sie ihre entscheidenden Hilfsanträge als verspätet eingereicht zurückgewiesen habe. Sie berief sich auf Artikel 6 der\nKonvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n“Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.”\nSie berief sich ferner auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das\nöffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die\nallgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang\nmit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder\nsonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Beschwerdeverfahren vor den\nBeschwerdekammern, insbesondere das Ermessen in Bezug auf den Ausschluss\nverspätet eingereichter Hilfsanträge nicht umfassend geregelt. Dies habe zu einer\nuneinheitlichen und widersprüchlichen Rechtsprechung unter den verschiedenen\nBeschwerdekammern geführt, so dass es unmöglich sei vorherzusehen, in welchen\nFällen die Kammern weitere, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte\nHilfsanträge zulassen bzw. zurückweisen würden. In diesem Zusammenhang hob die\nBeschwerdeführerin hervor, dass Hilfsanträge das einzige verfahrensrechtliche Mittel\nseien, mit dem ein Patent in eingeschränkter Form aufrechterhalten werden könne, da\nes verfahrensrechtlich für Beschwerdekammern nicht möglich sei, von Amts wegen\nPatente in eingeschränkter Form aufrechtzuerhalten.\nZweitens rügte die Beschwerdeführerin die Teilnahme eines „technischen\nAssistenten“ an der mündlichen Verhandlung und den Beratungen der Beschwerdekammer. Die Teilnahme des Assistenten sei den Parteien vor der mündlichen Verhandlung nicht schriftlich mitgeteilt worden und sei in dem Protokoll der mündlichen\nVerhandlung und in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt worden. Da die Beschwerdeführerin von der Teilnahme des „technischen Assistenten“ überrumpelt\nworden sei, habe sie keine wirkliche Möglichkeit gehabt, über ihre Vorgehensweise\noder über einen entsprechenden Einspruch zu entscheiden.\nDrittens behauptete die Beschwerdeführerin, es gebe keine Beschwerde zur\nGroßen Beschwerdekammer des EPA von Rechts wegen, denn es liege im Ermessen\njeder Beschwerdekammer, darüber zu entscheiden, ob sie der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen wolle.\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten diese Gesichtspunkte zu einer\nVerletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 der Konvention und ihrer\nEigentumsrechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geführt.\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass zweifelhaft sein könnte, ob die vorliegende\nBeschwerde, die Verfahrensmängel innerhalb einer internationalen Gerichtsbarkeit\nbetrifft, überhaupt in seine Zuständigkeit fällt. Nach dem Europäischen Patentübereinkommen hat ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt\nworden ist, dieselbe Wirkung wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. Neben\ndiesem internationalen Instrument bestehen die einzelstaatlichen Schutzmechanismen\njedoch weiter. Sowohl der internationale Mechanismus als auch die einzelstaatlichen\nMechanismen sehen ihr eigenes System des gerichtlichen Rechtsschutzes vor. Es liegt\nam Patentinhaber zu entscheiden, an welches System er sich wenden möchte. Vor\ndiesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung des Gerichtshofs die Frage, ob er\nüberhaupt dafür zuständig ist, Rügen bezüglich eines internationalen Patentschutzsystems zu prüfen, an das sich die Beschwerdeführerin freiwillig und mit allen seinen\nVor- und Nachteilen gewendet hat.\nIm Hinblick auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 stellt der Gerichtshof fest, dass\nzweifelhaft sein könnte, ob die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg\ninsoweit erschöpft hat. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Erklärung dafür\ngeliefert, weshalb sie diese Beschwerde ausschließlich gegen Deutschland erhoben\nhat, obwohl sie gar kein deutsches nationales Patent angemeldet hatte.\nGleichwohl und in der Annahme seiner entsprechenden Zuständigkeit prüft der\nGerichtshof die Rüge im Lichte der Fälle, in denen er über die Frage zu entscheiden\nhatte, ob die Konventionsstaaten nach der Konvention für Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich gemacht werden können, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in\neiner internationalen Organisation ergeben. Auf diese Grundsätze wurde insbesondere\nin den Fällen Bosphorus (Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi ./.\nIrland [GK], Individualbeschwerde Nr. 45036/98, ECHR 2005-VI), Behrami und\nBehrami und Saramati (siehe Behrami und Behrami ./. Frankreich und S. ./.\nDeutschland, Frankreich und Norwegen (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden\nNr. 71412/01 und 78166/01, 31. Mai 2007) verwiesen und sie wurden weiterentwickelt.\nIn der Rechtssache Bosphorus (a.a.O., Randnr. 152-153) stellte der Gerichtshof\nfest, dass die Konvention einem Staat zwar nicht verbietet, Hoheitsbefugnisse an eine\ninternationale Organisation zu übertragen, um auf bestimmten Tätigkeitsfeldern\nzusammenzuarbeiten, der Staat aber nach Artikel 1 der Konvention für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Organe verantwortlich bleibt. Wenn diese staatlichen Handlungen jedoch in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen\nerfolgen, die sich aus der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben,\nund wenn die entsprechende Organisation Grundrechte in einer Art und Weise schützt,\ndie zumindest als gleichwertig mit dem in der Konvention gewährleisteten Schutz angesehen werden kann, so begründet dies die Annahme, dass der Staat von den Erfordernissen der Konvention nicht abgewichen ist. Diese Annahme kann widerlegt werden,\nwenn angesichts der Umstände des konkreten Falls festgestellt wird, dass der Schutz\nder Konventionsrechte offensichtlich mangelhaft ist: In einem solchen Fall würde das\nInteresse an der internationalen Zusammenarbeit von der Rolle der Konvention als\n„Verfassungsinstrument der europäischen öffentlichen Ordnung“ auf dem Gebiet der\nMenschenrechte überwogen (ibid., Randnr. 155-156).\nIn den Fällen Behrami und Behrami sowie S. stellte der Gerichtshof fest, dass im\nUnterschied zur Sachlage im Fall Bosphorus (in dem die gerügte Handlung durch die\nbeschwerdegegnerischen staatlichen Behörden erfolgt war) die gerügten Handlungen\nund Unterlassungen einer internationalen Schutztruppe und eines nachgeordneten\nOrgans der Vereinten Nationen nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet\nwerden können und sie zudem nicht auf dem Hoheitsgebiet dieser Staaten oder\naufgrund einer Entscheidung ihrer Behörden erfolgten. Darüber hinaus besteht auf\njeden Fall eine grundlegende Unterscheidung zwischen der Art der internationalen\nOrganisation und Zusammenarbeit, mit der der Gerichtshof im Fall Bosphorus und in\njenen Fällen befasst war. Deshalb erklärte der Gerichtshof die Individualbeschwerden\nfür ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar (siehe\nBehrami und Behrami und S., a.a.O., Randnr. 151-152).\nDer Gerichtshof hat diese Grundsätze in zwei neueren Entscheidungen aufgegriffen,\nbei denen es um arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen internationalen Beamten\nund den entsprechenden internationalen Organisationen, bei denen sie tätig waren,\nging. In diesen Fällen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass sich die Rügen der\nBeschwerdeführer in Wirklichkeit gegen Entscheidungen richteten, die von den entsprechenden internationalen Justizorgane im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen\nKonflikten erlassen wurden, die ausschließlich innerhalb des internen Rechtssystem\nder betreffenden internationalen Organisationen bestanden, und dass die beschwerdegegnerischen Staaten weder unmittelbar noch mittelbar in die Verfahren vor diesen\nJustizorganen eingegriffen hatten (siehe Boivin ./. 34 Mitgliedstaaten des Europarats\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73250/01, 9. September 2008; Connolly ./.\n15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 73274/01, 9. Dezember 2008). Vor diesem Hintergrund stellte der Gerichtshof fest,\ndass seitens der beschwerdegegnerischen Staaten oder ihrer Organe keine Handlungen oder Unterlassungen vorlagen, die geeignet wären, ihre Verantwortlichkeit nach\nder Konvention zu begründen, und erklärte die Individualbeschwerden für ratione\npersonae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar (siehe Boivin und\nConnolly, a.a.O.; und ferner sinngemäß La société Etablissement Biret et CIE S.A. ./.\n15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 13762/04, 9. Dezember 2008).\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen\nBehörden weder in das Verfahren vor dem EPA eingegriffen, noch – anders als im Fall\nBosphorus – in der Folge Umsetzungsmaßnahmen ergriffen haben.\nZugegebenermaßen hat die Erteilung eines europäischen Patents und sein Widerruf\nim Einspruchsverfahren unmittelbare Auswirkungen innerhalb des deutschen\nRechtssystems und der Rechtssysteme aller anderen Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens Jedoch selbst wenn aus diesem Grund angenommen wird, dass die Rechtsprechung im Fall Bosphorus auf die vorliegende Sache\nanwendbar ist, hat die Beschwerdeführerin keine Argumente vorgetragen, die Anlass\nzu einer Abweichung von der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts geben\nwürden, dass der Schutz von Grundrechten im Rahmen der Europäischen\nPatentorganisation im Wesentlichen grundgesetzlichen Maßstäben entspreche. Diese\nFeststellung stimmt mit der Feststellung der Kommission überein, dass das Europäische Patentübereinkommen einen hinreichenden Schutz im Hinblick auf die\nKonvention gewährleistet (siehe L. AG ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 39025/97, Kommissionsentscheidung vom 9. September 1998, unveröffentlicht).\nNach Ansicht des Gerichtshofs lässt die vorliegende Rechtssache keinen offensichtlichen mangelhaften Schutz der Konventionsrechte erkennen, der geeignet wäre,\neine solche Annahme zu widerlegen.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und\nnach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Die Beschwerdeführerin rügte ebenfalls, dass ihr eine wirksame Beschwerde in\nBezug auf die Verletzung ihrer Konventionsrechte versagt worden sei, weil das\nBundesverfassungsgericht eine weitere gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des\nEPA abgelehnt habe.\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit\ndie gerügte Angelegenheit in seine Zuständigkeit fällt, stellt der Gerichtshof fest, dass\nes keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der\nBeschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für\nunzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-06-16/40382-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140592","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140592"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-06-16/40382-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140592","retrieved":"2026-07-29 08:48:18.360471+00:00"}}