{"status":"available","doknr":"001-139538","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0611JUD007197201","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-06-11","aktenzeichen":"71972/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer, der Rüge auf der Grundlage des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 hinsichtlich der Dauer des Verfahrens betreffend die mit dem Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2002 zugebilligten Beträge und der Rüge des Fehlens einer diesbezüglichen wirksamen Beschwerde für zulässig und im Übrigen für unzulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass keine Notwendigkeit besteht, die Rüge auf der Grundlage von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen. 4. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist. 5. Er entscheidet, dass a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, 8.000 (achttausend) EUR wegen des immateriellen Schadens und 1.650 (eintausendsechshundertfünfzig) EUR für Kosten und Auslagen abzüglich 850 (achthundertfünfzig) EUR, die hierbei bereits als Prozesskostenhilfe gezahlt wurden, sowie jeden Betrag, der als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank entspricht, welcher um drei Prozentpunkte erhöht wird. 6. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n11/06/09 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Nr.2) (Individualbeschwerde Nr.\n71972/01)\nRECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 2)\n(Individualbeschwerde Nr. 71972/01)\nU R T E I L\nDiese Version wurde gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs am\n13. Oktober 2009 berichtigt.\nSTRASSBURG\n11. Juni 2009\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland (Nr. 2),\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. Westerdiek,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 19. Mai 2009,\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr.\n71972/01) zugrunde, die der polnische1 Staatsangehörige T. M. („der Beschwerdeführer\")\nbeim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten („die Konvention\") am 12. Dezember 2000 erhoben hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, wurde zunächst\nvon Herrn Hermelinski, Rechtsanwalt in Warschau, und danach von Frau Klaer, Rechtsanwältin in München, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 15. Mai 2003 hat der Gerichtshof beschlossen, die Beschwerde der Regierung zu\nübermitteln. Am 7.Okotber 2008 hat der Gerichtshof unter Berufung auf Artikel 54 A Absatz 3\nder Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 3 der Konvention entschieden,\ndie Zulässigkeit und Begründetheit der Sache zeitgleich zu prüfen.\n1 Berichtigt am 13. Oktober 2009: „deutsche“ wurde ersetzt durch „polnische“\n\n4\nInfolge der Ablehnung der für Deutschland gewählten Richterin Fr. R. Jaeger (Artikel\n28) hat die Regierung den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt,\num an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29\nAbsatz 1 der Verfahrensordnung).\n\n5\nNachdem die polnische Regierung am 10. Oktober 2008 von ihrem Recht zur Abgabe\neiner Stellungnahme unterrichtet worden war, hat diese keine Absicht zur Teilnahme am\nVerfahren bekundet.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund des Falles\n\n7\nNachdem der Beschwerdeführer Polen aufgrund seiner Unterstützung der Gewerkschaft Solidarnosc im Jahr 1981 verlassen hatte, reiste er nach Frankreich, wo ihm politisches Asyl gewährt wurde und wo er als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender\nRadio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend als „RFE/RL“ bezeichnet) tätig war. Seit dem\n16. März 1983 war er für denselben Rundfunksender in München tätig.\n\n8\nAm 17. Februar 1988 kündigte RFE dem Beschwerdeführer wegen krankheitsbedingter\nAusfälle ordentlich zum 30. Juni 1988. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung vor\ndem Arbeitsgericht München im Wege einer Kündigungsschutzklage angefochten (Az. 22 Ca\n2079/88). Am 27. Juli 1988 wies das Gericht die Klage ab. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Im Lauf des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen wegen der polemischen Äußerungen seines Rechtsbeistands.\nAm 18. Dezember 1989 änderte das Landesarbeitsgericht München das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Am 16. August 1991 hob das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil auf und verwies\ndie Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.\nAm 7. Juni 1996 hob dieses die Kündigung auf und sprach die gerichtliche Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung aus. Obwohl die Beschwerden des Beschwerdeführers zum Bundesarbeits- und Bundesverfassungsgericht nicht erfolgreich waren,\nführte seine Nichtigkeitsklage dazu, dass das Landesarbeitsgerichts am 28. September 1998\nsein Urteil vom 7. Juni 1996 mit der Begründung aufhob, die Besetzung der Kammer sei\nnicht vorschriftsmäßig gewesen. Am 2. Dezember 1999 hob das Bundesarbeitsgericht das\nletztgenannte Urteil gänzlich und dasjenige vom 7. Juni 1996 insoweit auf, als es die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses betraf, und verwies diese Frage an das Landesarbeitsgericht zurück. Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 erklärte dieses, dass das\nArbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde, und billigte dem Beschwerdeführer eine Abfindung von ca. 50.000 EUR zu. Am 7. März 2002 wies das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab, weil\ndie von RFE/RL vorgebrachten Gründe (die polemischen Äußerungen) mehr als zehn Jahre\ndanach nicht mehr vorlagen.\n\n9\nDieses Verfahren lag dem am 27. März 2002 rechtskräftig gewordenen Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland vom 18. Oktober 2001 (Nr. 42505/98) zugrunde, mit dem\nder Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention hinsichtlich der\nDauer dieses Verfahrens festgestellt und dem Beschwerdeführer Beträge von 15.000 DM\n(ca. 7.500 EUR) wegen des immateriellen Schadens und von 5.000 DM (ca. 3.800 EUR) für\nKosten und Auslagen zugesprochen hat.\nB. Das streitgegenständliche Verfahren (Geschäftszeichen 22 Ca 6244/90)\n1. Das Verfahren bis zur Aussetzung\n\n10\nAm 23. Mai 1990 erhob der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht München eine\nKlage auf Weiterbeschäftigung.\n\n11\nAm 30. August 1990 reichte der Beschwerdeführer eine Klageerweiterung ein und\nforderte die Zahlung seiner Gehälter durch den Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. August\n1988 bis zum 31. August 1990 in einer Gesamthöhe von ca. 93.000 EUR. Er machte ebenfalls Forderungen in Bezug auf seine Rentenansprüche für den Zeitraum vom 1. August\n1988 bis zum 30. November 1990 geltend.\n\n12\nMit Teilurteil vom 10. Oktober 1990 wies das Arbeitsgericht die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung ab. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Das\nLandesarbeitsgericht setzte das Verfahren in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens\nbezüglich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung aus und bestätigte das\nTeilurteil am 3. Dezember 2002. Die Beschwerden des Beschwerdeführers vor dem Bundesarbeits- und Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg. Dieser Teil des Verfahrens (Az.\n6(9) Sa 868/90) liegt einer gesonderten Individualbeschwerde des Beschwerdeführer (Nr.\n3863/06) zugrunde.\n\n13\nAm 19. November 1990 und 18. Januar 1991 formulierte der Beschwerdeführer seine\nAnträge neu.\n\n14\nAm 19. Juni 1991 setzte das Arbeitsgericht das Verfahren in Erwartung des Ausgangs\ndes Rechtsstreits über die Kündigungsschutzklage aus.\n\n15\nGegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 15. Juli 1991 Beschwerde\nein.\n\n16\nAm 26. August 1991 teilte das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer mit, es würde\ndiese Beschwerde nicht annehmen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung\nvorlegen (Az. 6 Ta 125/91). Es gab an, dass angesichts dessen, dass die Begründetheit der\nKlage vor allem von der Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 17. Februar 1988\nabhänge, das Gericht, wenn es den Rechtsstreit nicht aussetzen würde, den gesamten\numfangreichen Kündigungsschutzprozess im Rahmen des vorliegen-den Rechtsstreits\nnochmals führen müsste. Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des\nKündigungsschutzprozesses wäre eine Aussetzung unsinnig. Das vorliegende Verfahren sei\nin der Tat äußerst zeitaufwendig und könne vor Abschluss des Kündigungsschutzprozesses\nkaum beendet werden, sollte auch die Kündigungsschutzproblematik einbezogen werden.\n\n17\nDas Landesarbeitsgericht fragte beim Beschwerdeführer an, ob er angesichts der\nneuen Sachlage mit einer Verfahrensaussetzung einverstanden sei, d.h. nachdem das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 1989 aufgehoben\nhatte (siehe oben).\n\n18\nMit Schreiben vom 17. September 1991 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle seine\nBeschwerde vom 15. Juli 1991 „wegen der geänderten Verhältnisse“ zurücknehmen.\n2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens\n\n19\nAm 5. März 2000 lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden Richter der 22.\nKammer wegen Befangenheit ab. Der abgelehnte Richter erklärte, der Rechtsstreit zum\nKündigungsschutz sei noch anhängig und es gäbe keinen Grund, die Aussetzung zu\nbeenden. Das Ablehnungsgesuch wurde am 16. März 2000 abgewiesen.\n\n20\nAm 22. April 2000 rief der Beschwerdeführer das Landesarbeitsgericht an (Az. 6 Ta\n283/00) und beantragte, es möge den Aussetzungsbeschluss vom 19. Juni 1991 aufheben\nund den Fortgang des Verfahrens anordnen.\n\n21\nMit Beschluss vom 12. Juni 2001 hob das Landesarbeitsgericht den Beschluss vom\n19. Juni 1991 auf, um dem Erstgericht im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit und\nunter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens vom 22. April 2000 Gelegenheit zu\ngeben, über die Fortsetzung dieses Verfahrens neu zu entscheiden.\n\n22\nMit Beschluss vom 24. Januar 2002 setzte das Arbeitsgericht den Parteien eine Frist,\num sich zur Absicht des Gerichts zu äußern, den Rechtsstreit erneut bis zur Rechtskraft der\nEntscheidung über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers auszusetzen. Nach Auffassung\ndes Gerichts würde der Ausgang des Rechtsstreits bezüglich der Zahlung der Gehälter an\nden Beschwerdeführer in der Tat sehr eng von der Frage abhängen, ob das Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis der Parteien zu Recht mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgelöst\nhat oder nicht. Es fügte hinzu, dass das Bundesarbeitsgericht im Übrigen Mitte März 2002\nüber das Auflösungsurteil des Landesarbeitsgerichts entscheiden werde.\n\n23\nAm 18. Februar 2002 beschwerte sich der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht\nunter Hinweis darauf, dass die Zahlungsansprüche seit mehr als 11 Jahren fällig seien und\ndass ferner nach Feststellung der Unwirksamkeit seiner Kündigung durch das Landesarbeitsgericht am 7. Juni 1996 - dieses Urteil ist seit dem 3. Juli 1997 rechtskräftig - seiner\nForderung hätte stattgegeben werden müssen. Er berief sich ebenfalls auf Artikel 6 Absatz 1\nder Konvention.\n\n24\nAm 21. Mai 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Präsidentin des\nArbeitsgerichts und bat darum, sie möge den Fortgang des Verfahrens anordnen.\n\n25\nAm 5. August 2002 unterbreitete das Arbeitsgericht den Parteien im Anschluss an\neine mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur gütlichen Beilegung.\n\n26\nAm 21. Oktober 2002 erließ das Arbeitsgericht ein Teilanerkenntnisurteil und verurteilte RFE/RL, dem Beschwerdeführer 87.676,33 EUR abzüglich 25.056,83 EUR, d.h. die\nGehälter des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 1988 bis zum 31. August 1990\nabzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst 4% Zinsen ab dem 1. September 1990,\nzu zahlen. Es legte dar, ein neuer Termin werde nach Rechtskraft dieses Urteils von Amts\nwegen bestimmt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.\n\n27\nAm 1. August 2003 leitete der Beschwerdeführer ein Verfahren zwecks Vollstreckung\ndieses Urteils (Az. 22 Ca 20060/03) ein, das vom Arbeitsgericht aufgrund der Klage von\nRFE/RL vorläufig ausgesetzt wurde. Im Lauf dieses Verfahrens lehnte der Beschwerdeführer\nden mit der Sache befassten Richter ab. Das Ablehnungsgesuch wurde abgewiesen. Am 9.\nJuni 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 1069/04).\n\n28\nAm 23. Februar und 20. April 2004 beschwerte sich der Beschwerdeführer bei der\nPräsidentin des Arbeitsgerichts über die Untätigkeit des mit der strittigen Rechtssache\nbefassten Richters. Die Präsidentin antwortete am 22. April 2004, für ein Einschreiten auf\ndem Dienstweg lägen keine Gründe vor. Der fragliche Richter habe plausible Gründe für die\nHandhabung des Verfahrens mit Az. 22 Ca 6244/90 dargelegt. Bezüglich des Verfahrens mit\nAz. 22 Ca 20060/03 sei keine Verzögerung festzustellen.\n\n29\nDas Verfahren im Hinblick auf den verbleibenden Teil der Forderung des Beschwerdeführers (nach Ansicht der Regierung ca. 13.000 EUR, dem Beschwerdeführer zufolge\n35.000 EUR) ist immer noch anhängig.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n30\nNach § 148 der Zivilprozessordnung, der gemäß § 46 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes auf das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht anwendbar ist, kann das Gericht\ndas Verfahren bis zur Erledigung eines anderen anhängigen Rechtsstreits aussetzen, wenn\ndie Entscheidung ganz (oder zum Teil) für den Ausgang des vor ihm anhängigen Verfahrens\nmaßgeblich ist. Nach § 150 der Zivilprozessordnung kann das Gericht eine angeordnete\nAussetzung wieder aufheben.\nRECHTLCHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n31\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt, dessen einschlägiger\nPassus wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird“.\n\n32\nDie Regierung widerspricht dieser Auffassung\n\n33\nDer zu berücksichtigende Zeitraum beginnt am 30. August 1990; soweit das Verfahren\nmit dem Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2002 noch nicht\nabgeschlossen wurde, dauert es weiterhin vor diesem Gericht an. Die Dauer des Verfahrens\nbeträgt folglich bis zum heutigen Tag 19 Jahre in einem Rechtszug.\nA. Zur Zulässigkeit\n1. Die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n34\nDie Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\ngeltend. Sie behauptet insbesondere, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, eine\nVerfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.\n\n35\nDer Beschwerdeführer erwidert, die Verfassungsbeschwerde könne nicht als ein\nwirksamer Rechtsbehelf angesehen werden, der im Hinblick auf Artikel 35 Absatz 1 der\nKonvention auszuschöpfen ist.\n\n36\nDer Gerichtshof erinnert daran, er habe bereits festgestellt, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt,\num die übermäßige Dauer eines noch anhängigen Zivilverfahrens (S. ./. Deutschland [GK],\nNr. 75529/01, Rdnr. 108, CEDH 2006-...) oder im Übrigen eines bereits abgeschlos-senen\nZivilverfahrens (H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 64-68, 11. Januar 2007) zu rügen.\nDaher ist diese Einrede zurückzuweisen.\n2. Der Opferstatus\n\n37\nDie Regierung behauptet ferner, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr als\nOpfer einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention bezeichnen. Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Tat bereits eine Verletzung bezüglich der\nDauer des Verfahrens mit Aktenzeichen 22 Ca 2079/88 festgestellt hat, sei dem Beschwerdeführer bereits eine gerechte Entschädigung zuteil geworden. Die Anerkennung einer\nVerletzung in der vorliegenden Rechtssache, die von dem anderen Verfahren abhänge,\nwürde zu einer doppelten Sanktionierung führen.\n\n38\nDer Beschwerdeführer erwidert, die in der Rechtssache Nr. 42505/98 zugebilligte\nEntschädigung würde die vorliegende Individualbeschwerde nicht betreffen und könne\ndemnach nicht berücksichtigt werden.\n\n39\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sein Urteil vom 18. Oktober 2001 ein Verfahren betraf,\ndas sich von diesem Individualbeschwerdeverfahren unterschied, so dass dem Beschwerdeführer somit seine Opfereigenschaft im vorliegenden Fall nicht abgesprochen werden könne.\nDiese Einrede ist demnach auch zurückzuweisen.\n\n40\nDer Gerichtshof kann keinen anderen Grund für die Unzulässigkeit erkennen.\nB. Zur Hauptsache\n\n41\nDie Regierung macht geltend, die Dauer des Verfahrens sei grundsätzlich darauf\nzurückzuführen, dass die Sache vom Kündigungsschutzverfahren abhing. Die Sache sei\nkomplex gewesen, und zwar einerseits wegen der vom Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens geänderten Forderungen und andererseits wegen der Vielzahl der (im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren stehenden) vom Beschwerdeführer\nangestrengten Verfahren sowie der daraus resultierenden diversen Gerichtsentscheidungen. Die Regierung ist außerdem der Ansicht, der Beschwerdeführer habe, indem\ner seine gegen den Verfahrensaussetzungsbeschluss eingelegte Beschwerde zurückgenommen und eine erneute Beschwerde erst am 22. April 2000 erhoben habe, d.h. erst\nnach acht Jahren und sechs Monaten, zur Dauer des Verfahrens beigetragen.\n\n42\nDer Beschwerdeführer erwidert insbesondere, er sei verpflichtet gewesen, neue\nForderungen im Lauf des Verfahrens geltend zu machen, um zu verhindern, dass diese der\nVerjährung unterliegen. Er weist die These der Regierung bezüglich der Beschwerde vor\ndem Landesarbeitsgericht zurück, weil es zunächst Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts\nsei, dafür zu sorgen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen\nwird. Danach hätte das Landesarbeitsgericht jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens\nanordnen können, was ihm nach § 150 der Zivilprozessordnung (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) zustehe.\n\n43\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in\nseiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der\nBedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen\nDostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, Rdnr. 179, 25. Mai 2004). Er erinnert auch\ndaran, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine besondere Eile geboten ist (Ruotolo ./.\nItalien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Bd. 230-D, Rdnr. 17, o.a. Rechtssache M.,\nRdnr. 55).\n\n44\nDer Gerichtshof räumt ein, dass das Verfahren eine gewisse Komplexität aufweist. Er\nstellt aber fest, die Regierung habe nicht nachgewiesen, inwiefern die zusätzlichen Forderungen des Beschwerdeführers und die anderen vom ihm angestrengten arbeitsrechtlichen Verfahren das Arbeitsgericht daran gehindert haben, insbesondere über den verbleibenden Teil der Klage des Beschwerdeführers zu entscheiden, nachdem das\nTeilanerkenntnisurteil vom 21. Oktober 2002 ergangen ist.\n\n45\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt, so ist der Gerichtshof der\nAnsicht, man könne ihm nicht vorwerfen, dass er seine Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht vom 15. Juli 1991 angesichts der Argumentation des Arbeitsgerichts in seiner\nEntscheidung vom 26. August 1991 und der anschließenden Anfrage1 des\nLandesarbeitsgerichts zurückgenommen hat (Rdnrn. 16-17). Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24. Januar 2002 (siehe Rdnr. 22) könne man ihm im\nÜbrigen auch nicht vorwerfen, den Fortgang der Sache nicht zu einem früheren Zeitpunkt\nbeantragt zu haben. Hinsichtlich der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens, das dem\nBeschluss zur Aussetzung dieses Verfahrens zugrunde lag, erinnert der Gerichtshof daran,\ner sei der Meinung gewesen, dass die vom Beschwerdeführer verursachten Verzögerungen\nangesichts der Gesamtdauer des Verfahrens nicht entscheidend waren (o.a. Rechtssache\nM., Rdnr. 52). Der Beschwerdeführer hat demnach nicht entscheidend zur Dauer des\nvorliegenden Verfahrens beigetragen.\n\n46\nWas das Verhalten der Arbeitsgerichte anbelangt, hebt der Gerichtshof hervor, dass\ndas Verfahren in Erwartung des Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens zwischen 1991\nund 2002 ausgesetzt war. Als Begründung hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung\nunterstrichen, dass es, sollte das Verfahren von ihm nicht ausgesetzt werden, verpflichtet\nsei, die Begründetheit der Kündigung im Rahmen des vor ihm anhängigen Verfahrens erneut\nzu prüfen. Selbst wenn diese Argumentation nicht unangemessen erscheint und den mit\ndieser Sache befassten Richtern des Arbeitsgerichts folglich nicht angelastet werden könne,\nist festzuhalten, dass die festgestellten Verzögerungen gleichwohl von den Arbeitsgerichten\nunter Verletzung des Artikels 6 der Konvention verursacht worden sind (siehe o.a. Rechtssache M., Rdnrn. 53 und 56). Nach Ansicht des Gerichtshofs entkräftet somit die Tatsache,\n1 Berichtigt am 13. Oktober 2009: „telefonischen“ wurde gestrichen\ndass die Dauer dieses Verfahrens zum Teil durch den Beschluss bedingt ist, die Prüfung der\nSache auszusetzen, nicht deren unverhältnismäßigen Charakter, sondern muss im Rahmen\ndes Artikels 41 der Konvention berücksichtigt werden.\n\n47\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Arbeitsgericht einige Monate nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens mit seinem Teilanerkenntnisurteil vom 21. Oktober\n2002 zwar über einen Teil der Forderungen des Beschwerdeführers entschieden hat, der\nverbleibende Teil der Klage jedoch immer noch anhängig ist. Die Regierung hat aber keine\nErklärung abgegeben, die geeignet wäre, diese Dauer von sieben Jahren zu rechtfertigen,\nobwohl eine besondere Zügigkeit deshalb geboten gewesen ist, weil es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelte und das Verfahren bereits seit ca. zwölf Jahren anhängig war\n(H., Nr. 57249, Rdnr. 49, 31. Juli 2003).\n\n48\nDemnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n49\nDer Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1\naufgrund der Dauer des Verfahrens. Der einschlägige Passus dieses Artikels lautet wie folgt:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums\n(...).\n\n50\nDie Regierung behauptet, das Arbeitsgericht habe die durch die Verfahrensdauer\nbedingten verzögerten Zahlungen berücksichtigt, als es dem Beschwerdeführer die Zinsen\nzusprach. Sollten ihm im Lauf des Verfahrens bezüglich des verbleibenden Teils seiner\nForderung weitere Geldbeträge zugesprochen werden, seien diese grundsätzlich mit\nVerzugszinsen zu versehen.\n\n51\nDer Beschwerdeführer bestreitet die Argumente der Regierung.\nA. Die mit dem Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Geldbeträge\n\n52\nWas die Geldbeträge anbelangt, die dem Beschwerdeführer mit Teilanerkenntnisurteil\ndes Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2002 zugesprochen wurden, und unter Berücksichtigung seiner Schlussfolgerungen in Randnummer 48 ist der Gerichtshof der Ansicht, dass\ndiese Rüge zwar für zulässig zu erklären ist, er aber keine Notwendigkeit sieht, diese\ngesondert zu prüfen (siehe Varipati ./. Griechenland, Nr. 38459/97, Rdnr. 32, 26. Oktober\n1999, Bečvář und Bečvářová ./. Tschechische Republik, Nr. 58358/00, Rdnr. 55, 14.\nDezember 2004, oder Bogucki ./. Polen, Nr. 49961/99, Rdnr. 33, 15. November 2005).\nB. Der verbleibende Teil der Klage\n\n53\nWas den verbleibenden Teil der Klage des Beschwerdeführers anbelangt, so stellt der\nGerichtshof fest, dass das Verfahren immer noch vor dem Arbeitsgericht anhängig ist. Man\nkann demnach im jetzigen Stadium nicht von einem Recht auf Eigentum sprechen und es\nsteht dem Gerichtshof nicht zu, über den Ausgang dieses Verfahrens zu spekulieren\n(Schmidtová ./. Tschechische Republik, Nr. 48568/99, Rdnr. 74, 22. Juli 2003, M. ./.\nDeutschland (Entsch.), Nr. 42505/98, 28. September 2000).\n\n54\nDieser Teil der Rüge erscheint demnach verfrüht und ist in Anwendung des Artikels 35\nAbsätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nzurückzuweisen.\nIII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION\n\n55\nDer Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, es gäbe in Deutschland kein Gericht,\nan das man sich wenden könne, um sich über die übermäßige Verfahrensdauer zu\nbeschweren. Er beruft sich auf Artikel 13 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie\nfolgt lautet:\n“Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben (...)“\n\n56\nDie Regierung bestreitet diese These. Sie behauptet, der Beschwerdeführer habe die\nMöglichkeit gehabt, einerseits vor dem Landesarbeitsgericht die Aufhebung des Beschlusses\nzur Verfahrensaussetzung zu beantragen und andererseits eine Verfassungsbeschwerde vor\ndem Bundesverfassungsgericht zu erheben.\nA. Zur Zulässigkeit\n\n57\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass diese Rüge mit der Rüge wegen der Dauer\nzusammenhängt, die im Vorstehenden geprüft wurde und somit für unzulässig zu erklären\nist.\nB. Zur Hauptsache\n\n58\nWas die Wirksamkeit der Verfassungsbeschwerde anbelangt, um sich über die Dauer\neines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zu beschweren, so\nstellt der Gerichtshof fest, dass die Argumente der Regierung bereits zu einem früheren\nZeitpunkt zurückgewiesen worden sind (siehe o.a. Sürmeli, Rdnr. 108), und er sich nicht\nveranlasst sieht, im vorliegenden Fall eine andere Schlussfolgerung zu ziehen (Rdnr. 36).\n\n59\nBezüglich des Rechtsbehelfs zum Landesarbeitsgericht zwecks Aufhebung der\nVerfahrensaussetzung erinnert der Gerichtshof daran, dass die den Rechtssuchenden nach\ninnerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, um sich wegen der Dauer\neines Verfahrens zu beschweren, im Sinne des Artikels 13 der Konvention dann „wirksam“\nsind, wenn sie das Auftreten oder die Fortsetzung der behaupteten Verletzung unterbinden\noder dem Betroffenen eine angemessene Möglichkeit zur Abhilfe wegen jeglicher bereits\neingetretenen Verletzung bieten können. Eine Beschwerde ist folglich wirksam, sobald sie es\nermöglicht, entweder die befassten Gerichte zu einer früheren Entscheidungsfindung zu\nveranlassen oder dem Rechtssuchenden für die bereits beanstandeten Verzögerungen eine\nangemessene Entschädigung zu gewähren (Mifsud ./. Frankreich (Entsch.) [GK], Nr.\n57220/00, Rdnr. 17, CEDH 2002-VIII). Die Wirksamkeit einer solchen Beschwerde hängt\naber nicht von der Gewissheit ab, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer erfolgreich\nendet, sondern bedeutet lediglich die Eröffnung eines Rechtsbehelfs vor einer zuständigen\nBehörde, um eine Rüge in der Sache zu prüfen (Bohucký. /.Slowakei, Nr. 16988/02, Rdnr.\n43, 23. Oktober 2007, Sadura ./. Polen, Nr. 35382/06, Rdnr. 47, 1. Juli 2008, und Zaremba ./.\nPolen (Entsch.), Nr. 38019/07, 9. Dezember 2008).\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die von der Regierung geltend gemachte Beschwerde\ngestattet, die Begründetheit der Entscheidung zur Aussetzung eines Verfahrens zu\nkontrollieren und somit grundsätzlich als ein Rechtsbehelf erachtet werden kann, um ein\nausgesetztes Verfahren zu beschleunigen. Angesichts der Argumente jedoch, die vom\nArbeitsgericht vorgebracht wurden, um die Verfahrensaussetzung zu rechtfertigen (siehe\nRdnr. 45), und in denen eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Wiederaufnahme des\nVerfahrens vor dem endgültigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nicht denkbar\nsei, ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass ein solcher Rechtsbehelf unter den\ngegebenen Umständen wirksamer Natur war. Die Absicht des Arbeitsgerichts im Hinblick auf\ndie erneute Aussetzung des Verfahrens trotz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts,\ndie Wiederaufnahme des Verfahrens einige Monate vorher anzuordnen (siehe Rdnr. 22),\ndürfte diese Feststellung bestätigen. Der Gerichtshof stellt im Übrigen fest, dieser Rechtsbehelf hätte keinen Einfluss auf das strittige Verfahren nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens im März 2002 gehabt.\n\n61\nNach Ansicht des Gerichtshofs hat die Regierung demnach nicht nachgewiesen, dass\ndem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen wirksame Rechtsbehelfe zur\nVerfügung standen, um sich über die überlange Verfahrensdauer zu beschweren.\nDaher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.\nIV. ZU DEN ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN\n\n62\nDer Beschwerdeführer bringt schließlich Rügen auf der Grundlage von Artikel 14 der\nKonvention allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention und Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 vor.\n\n63\nAngesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden\nZuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, kann der Gerichtshof eine\nVerletzung der nach der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und\nFreiheiten nicht erkennen.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbsätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nV. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n64\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n65\nDer Beschwerdeführer fordert 35.000 Euro (EUR) für den materiellen Schaden. Dieser\nBetrag würde den seit 20 Jahren fälligen Zahlungen entsprechen, die dem verbleibenden\nTeil seiner Klage vor dem Arbeitsgericht zugrunde liegen. Hinsichtlich des immateriellen\nSchadens überlässt der Beschwerdeführer die Entscheidung dem Ermessen des\nGerichtshofs und verweist auf die Besonderheiten der Rechtssache.\n\n66\nDie Regierung bestreitet den Kausalzusammenhang zwischen den Forderungen\naufgrund des materiellen Schadens und der Dauer des Verfahrens. Bezüglich des immateriellen Schadens unterstreicht die Regierung, dass die festgestellten Verzögerungen zum\nTeil dem Verhalten des Beschwerdeführers anzulasten sind.\n\n67\nDer Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten\nVerletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück.\nEr ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten. In diesem Zusammenhang möchte er unterstreichen, dass, insoweit die festgestellte Dauer durch die Aussetzung des strittigen Verfahrens in Erwartung des\nAbschlusses des Kündigungsschutzverfahrens im März 2002 verursacht wurde, die Feststellung einer Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellt. Was hingegen den Zeitraum seit diesem Datum bis zum heutigen Tag anbelangt, so erachtet der\nGerichtshof, dass die Feststellung einer Verletzung nicht ausreichend ist. Auf einer\ngerechten Grundlage billigt er ihm hierfür 8.000 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n68\nDer Beschwerdeführer hat 2.500 polnische Złoty (PLN) in Form von Anwaltsgebühren\nfür seinen ersten Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Hermelinski (dies entspricht ca. 540 EUR\nim November 2003) und 1.300 EUR (später 1.500 EUR) für seine zweite Bevollmächtigte,\nRechtsanwältin Klaer, gefordert.\nAußerdem fordert er die Erstattung der eigenen Kosten bedingt durch die Abfassung\nseiner Klageschrift und anderer Stellungnahmen und Schreiben an den Gerichtshof (1.000\nEUR) sowie der Rechtsbehelfe zum Landesarbeitsgericht München (600 EUR), die Erstattung der Kosten für Reisen nach Warschau zwecks Unterredung mit seinem ersten\nBevollmächtigen (723 EUR) und nach Straßburg zwecks Einsichtnahme in seine Akte beim\nGerichtshof (229,80 EUR) sowie der Übersetzungskosten (597,02 EUR), der Portogebühren\n(43,24 EUR), der Ausgaben für Ablichtungen (58,65 EUR), Telefax-Sendungen an den\nGerichtshof (10 EUR), Schreibmaterial (20 EUR) und den Kauf von Büchern, um seine\nBeschwerde vorzubereiten (217 PLN).\n\n69\nDie Regierung hebt hervor, es gäbe keine Belege für die Kosten des zweiten\nBevollmächtigten des Beschwerdeführers, und behauptet, diese seien jedenfalls zu hoch\nangesetzt. Sie widerspricht ferner der Erstattung der Kosten bezüglich der Abfassung von\nStellungnahmen und Schreiben durch den Beschwerdeführer selbst (keine Belege) und der\nReisekosten (keine Notwendigkeit).\n\n70\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die\nErstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Im\nvorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen\nund der vorgenannten Kriterien erachtet er den Betrag von 1.650 EUR wegen des Verfahrens vor dem Gerichtshof für angemessen und billigt dem Beschwerdeführer diesen Betrag\nabzüglich der hierfür im Wege der Prozesskostenhilfe bereits zugesprochenen Beträge (850\nEUR) zu. Was die anderen geforderten Beträge anbelangt, stellt er fest, der Beschwerdeführer habe deren Bedarf für das Verfahren vor dem Gerichtshof nicht nachgewiesen oder\nkeine entsprechenden Belege innerhalb der hierfür gesetzten Fristen vorgelegt, weshalb\ndiese zurückzuweisen sind.\nC. Verzugszinsen\n\n71\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer, der Rüge auf der Grundlage des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 hinsichtlich der\nDauer des Verfahrens betreffend die mit dem Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts\nvom 21. Oktober 2002 zugebilligten Beträge und der Rüge des Fehlens einer\ndiesbezüglichen wirksamen Beschwerde für zulässig und im Übrigen für unzulässig.\n2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.\n3. Er entscheidet, dass keine Notwendigkeit besteht, die Rüge auf der Grundlage von Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen.\n4. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.\n5. Er entscheidet, dass\na) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden\nist, 8.000 (achttausend) EUR wegen des immateriellen Schadens und 1.650\n(eintausendsechshundertfünfzig) EUR für Kosten und Auslagen abzüglich 850\n(achthundertfünfzig) EUR, die hierbei bereits als Prozesskostenhilfe gezahlt wurden,\nsowie jeden Betrag, der als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat;\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank entspricht, welcher um drei\nProzentpunkte erhöht wird.\n6. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 11. Juni 2009 gemäß Artikel\n77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-06-11/71972-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139538","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139538"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-06-11/71972-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139538","retrieved":"2026-07-29 08:46:47.819049+00:00"}}