{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0602DEC002970505","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2009-06-02","aktenzeichen":"29705/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n02/06/09 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 29705/05 S. K. gegen\nDeutschland\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 29705/05\nS. K. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 2. Juni 2009 als Kammer mit\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. August 2005\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention\ngeführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung,\nim Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache im Register zu streichen,\nsowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die zur Erledigung der Beschwerde über die\nAblehnung, dem Anwalt des Beschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren Akteneinsicht zu\ngewähren, abgegeben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung\nfür eine einseitige Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1944 geborene Beschwerdeführer, Herr S. K., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nN. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn H. Borggräfe, Rechtsanwalt in\nFrankfurt am Main, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Hafenbetriebe Ludwigshafen, einem im\nEigentum der öffentlichen Hand stehenden Unternehmen.\nIm Herbst 2003 leitete die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen den\nBeschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Korruption ein.\nAm 30. November 2004 erließ das Amtsgericht Kaiserslautern Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer. Das Amtsgericht führte aus, der Beschwerdeführer sei dringend\nverdächtig, in seiner Position als Geschäftsführer Unternehmen bei der Vergabe von\nAufträgen bevorzugt und hierfür persönliche Vorteile entgegengenommen zu haben. Der\ndringende Tatverdacht ergebe sich aus den Aussagen der beiden Mitangeklagten B. und W.\nsowie dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen. Das Amtsgericht war darüber hinaus der\nAuffassung, dass bei dem Beschwerdeführer Fluchtgefahr bestehe.\nDer Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2004 festgenommen und in\nUntersuchungshaft genommen.\nAm 11. Januar 2005 ordnete das Amtsgericht Kaiserslautern zur Sicherung der\nAnsprüche der Geschädigten den dinglichen Arrest in das Privatvermögen des\nBeschwerdeführers an.\nAm 16. April 2005 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers bei der\nStaatsanwaltschaft Kaiserlautern Akteneinsicht.\nEr wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht\nzu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern könne.\nMit Schreiben vom selben Datum beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers beim\nAmtsgericht Kaiserslautern die Außervollzugssetzung des Haftbefehls.\nEs liege keine Fluchtgefahr vor. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass er die\nVerteidigung des Beschwerdeführers nicht ohne Akteneinsicht vorbereiten könne.\nMit Schreiben vom 18. April 2005 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers mit, dass ihm nach § 147 Abs. 2 StPO (siehe unten „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) die Akteneinsicht versagt werde, da diese den Untersuchungszweck\ngefährden würde.\nAm 25. April 2005 übermittelte der Staatsanwalt dem Verteidiger des Beschwerdeführers\neinen ersten Zwischenbericht des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2005\nüber den Stand der Ermittlungen und erklärte, einer weitergehenden Akteneinsicht stehe\n§ 147 Abs. 2 StPO entgegen. Die in dem Zwischenbericht erwähnten Beweisgrundlagen, zu\ndenen eine beträchtliche Zahl von Unterlagen und Zeugenaussagen gehörten, wurden dem\nBeschwerdeführer nicht zugänglich gemacht.\nAm 26. April 2005 wies das Amtsgericht Kaiserslautern den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Begründung zurück,\ndass der dringende Tatverdacht nach dem aktuellen Ermittlungsstand fortbestehe. Darüber\nhinaus bestehe erhebliche Fluchtgefahr.\nAm 27. April 2005 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers beim Landgericht\nKaiserslautern die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht. Er wies\ndarauf hin, dass er durch die Versagung der Akteneinsicht daran gehindert sei, die\nRechtmäßigkeit der Untersuchungshaft anzufechten.\nInsbesondere sei er nicht in der Lage, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der\nMitbeschuldigten zu überprüfen, da diese ihm nicht zur Verfügung stünden.\nAm 10. Mai 2005 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 26. April 2005 Beschwerde ein. Unter Berufung auf die Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs zu Artikel 5 Absatz 4 der Konvention sowie auf die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts trug er vor, aufgrund des Prinzips der Waffengleichheit ein\nRecht auf Akteneinsicht zu haben, da diese für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit der\nUntersuchungshaft erforderlich sei. Der von der Staatsanwaltschaft übermittelte erste\nZwischenbericht reiche zur Rechtfertigung der weiteren Untersuchungshaft nicht aus.\nAm 17. Mai 2005 wies das Landgericht Kaiserslautern den Antrag des Beschwerdeführers\nauf Akteneinsicht mit der Begründung zurück, eine vollständige Akteneinsicht gefährde den\nUntersuchungszweck. Das Gericht wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in\nden ersten Zwischenbericht gewährt worden sei. Ein zweiter Zwischenbericht, der alle\nrelevanten Gesichtspunkte enthalte, welche die Fortdauer der Untersuchungshaft\nrechtfertigten, werde derzeit erstellt und nach Fertigstellung unverzüglich dem Verteidiger\ndes Beschwerdeführers übersandt.\nDas Landgericht erachte dies im gegenwärtigen Verfahrensstadium für hinreichend.\nAm 23. Mai 2005 übermittelte der Staatsanwalt dem Verteidiger des Beschwerdeführers\neinen zweiten Zwischenbericht des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 2005\nüber den Stand der Ermittlungen und erklärte, einer weitergehenden Akteneinsicht stehe\n§ 147 Abs. 2 StPO entgegen.\nDie in dem Zwischenbericht erwähnten Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer nicht\nzugänglich gemacht.\nAm 14. Juni 2005 ordnete das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Fortdauer\nder Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an und erklärte die Haftbeschwerde des\nBeschwerdeführers für erledigt. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse, insbesondere der\nEinlassungen des Mitbeschuldigten B. und der Angaben des Zeugen E. sowie der noch\nandauernden Auswertung der sichergestellten Unterlagen, war das Oberlandesgericht der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, sich in einer Vielzahl von\nFällen in der im Haftbefehl geschilderten Weise strafbar gemacht zu haben.\nDas Gericht war darüber hinaus der Auffassung, bei dem Beschwerdeführer bestehe\nFluchtgefahr, und dieser könne mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht begegnet\nwerden.\nAm 29. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den\ndinglichen Arrest in sein Privatvermögen ein.\nAm 7. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die weitere\nFortdauer der Untersuchungshaft ein.\nAm 20. Juli 2005 lehnte das Bundesverfassungsgericht es unter Hinweis auf die\nmaßgeblichen Bestimmungen seiner Verfahrensordnung ohne weitere Begründung ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Fortdauer der\nUntersuchungshaft zur Entscheidung anzunehmen.\nAm 10. August 2005 beantragte der Staatsanwalt beim Amtsgericht Kaiserslautern, die\nFortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers anzuordnen und den Haftbefehl\ndem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen.\nAm 12. August 2005 bestimmte das Amtsgericht Kaiserslautern den Termin zur\nmündlichen Verhandlung über die Haft des Beschwerdeführers auf den 22. August 2005.\nAm 17. August 2005 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Stellungnahme\nvor.\nZunächst gab er an, dass ihm eine ausführlichere Stellungnahme zu den Vorwürfen der\nStaatsanwaltschaft nicht möglich sei, da seine umfassenden Bemühungen um Akteneinsicht\nerfolglos geblieben seien. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs trug er\nvor, dass die weitere Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers rechtswidrig sei. Darüber\nhinaus beantragte er nochmals die Gewährung von Akteneinsicht.\nAm Ende der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2005 händigte der Staatsanwalt\ndem Verteidiger des Beschwerdeführers einen dritten Zwischenbericht des Polizeipräsidiums\nvom 16. August 2005 aus. Am selben Tag ersetzte das Amtsgericht den ursprünglichen\nHaftbefehl vom 30. November 2004 durch einen neuen Haftbefehl.\nAm 24. August 2005 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers bei der\nStaatsanwaltschaft Einsicht in das Sachverständigengutachten einer\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf das der Staatsanwalt bei der mündlichen Verhandlung\nBezug genommen hatte.\nAm 24. August 2005 übersandte der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer die\nNiederschriften der Einlassungen der drei Mitangeklagten B., E. und S. Eine weitergehende\nAkteneinsicht wurde nach § 147 Abs. 2 StPO verweigert, da die Einsicht den\nUntersuchungszweck gefährden würde.\nAm 25. August 2005 teilte der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer mit, dass er keine\nEinsicht in das Wirtschaftsprüfungsgutachten gewähren könne, da das Gutachten nicht von\nder Staatsanwaltschaft, sondern vom Aufsichtsrat des Unternehmens in Auftrag gegeben\nworden sei.\nAm 14. September 2005 ordnete das Pfälzische Oberlandesgericht, nachdem sich der\nBeschwerdeführer schriftlich geäußert hatte, die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft\ngegen den Beschuldigten an und wies seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung mit der Begründung zurück, dass das Verfahren in der Regel schriftlich geführt\nwerde und erst am 22. August 2005 eine ausführliche mündliche Verhandlung stattgefunden\nhabe.\nAm 13. Dezember 2005 hob das Pfälzische Oberlandesgericht den Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer mit der Begründung auf, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht\nlänger gerechtfertigt sei, da die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nicht hinreichend\nbeschleunigt habe. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Haft entlassen.\nAm 19. Januar 2006 hob das Bundesverfassungsgericht als Kammer mit drei Richtern\nden Beschluss über den dinglichen Arrest in das Privatvermögen des Beschwerdeführers\nauf. Nach Auffassung des Verfassungsgerichts wurde der grundgesetzlich geschützte\nAnspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das den dinglichen Arrest in\nsein Vermögen betreffende Verfahren verletzt. Die dem Beschwerdeführer zugestellten\npolizeilichen Ermittlungsberichte reichten im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs\nnicht aus, da der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt worden sei, die diesen\nBerichten zugrunde liegenden Beweismittel zu überprüfen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n§§ 112 ff. StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 darf die\nUntersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat\ndringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund besteht, wenn bestimmte\nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) oder\nVerdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3) besteht.\nNach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorgelegt\nworden sind oder noch vorgelegt werden, einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen.\nNach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke\noder die Besichtigung der Beweisstücke bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt\nwerden, wenn deren Zweck andernfalls gefährdet wäre.\nDie Einsicht in die Aufzeichnungen über die Vernehmung des Beschuldigten und über\nsolche richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit\ngestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von\nSachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden (§ 147\nAbs. 3). Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet während des vorbereitenden\nVerfahrens die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten\nGerichts (§ 147 Abs. 5). Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so kann er eine gerichtliche\nÜberprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die die Akteneinsicht verweigert,\nbeantragen (a.a.O).\nRÜGE\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Absatz 4 der Konvention, dass seinem Anwalt\nim Haftprüfungsverfahren die Akteneinsicht verwehrt worden sei, weshalb er die\nRechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nicht wirksam habe anfechten können.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nUnter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention behauptete der\nBeschwerdeführer, in dem Prüfungsverfahren sei der Grundsatz der Waffengleichheit\nmissachtet worden, denn die Ablehnung, seinem Anwalt Akteneinsicht zu gewähren, habe es\nihm unmöglich gemacht, sich durch eine überzeugende Stellungnahme zu den gegen ihn\nerhobenen Anschuldigungen wirksam zu verteidigen. Artikel 5 Abs. 4 lautet wie folgt:\n„Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.\"\nAm 3. März 2009 ging beim Gerichtshof eine Erklärung der Regierung vom 16. Februar\n2009 ein, die, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n“1. Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung\nunterbreitet, den die Bundesregierung mit Erklärung vom 15. Dezember 2008\nangenommen hat. Mit Bezugsschreiben hat der Gerichtshof nunmehr das Schreiben des\nBeschwerdeführers vom 8. Januar 2009 übersandt, in dem dieser mitteilt, mit dem\nAbschluss des vom Gerichtshof vorgeschlagenen Vergleichs nicht einverstanden zu\nsein.\n\n2\nDie Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen,\ndass das Verfahren, mit dem der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der gegen ihn\nangeordneten Untersuchungshaft angefochten hat, nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 4\nder Konvention stand, da dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nicht in der\nerforderlichen Weise Akteneinsicht gewährt wurde.\n\n3\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderungen\ndes Beschwerdeführers in Höhe von 5.500,00 € anzuerkennen. Mit diesem Betrag in\nHöhe von 5.500,00 € würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im\nZusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik\nDeutschland und des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere die Entschädigung des\nBeschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als\nabgegolten gelten. Einen Betrag von 5.500,00 € hält die Bundesregierung im Hinblick\nauf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.\n\n4\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren\ngemäß Art. 37 Abs. 1c) EMRK aus dem Register gestrichen wird.\nDie Anerkennung der Verletzung von Art. 5 Abs. 4 der Konvention sowie der\nEntschädigungsforderung in Höhe von 5.500,00 € durch die Bundesregierung stellt\neinen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“\nIn seiner schriftlichen Erwiderung vom 9. März 2009 äußerte der Beschwerdeführer unter\nBezugnahme auf sein Schreiben vom 8. Januar 2009 die Ansicht, dass ihn die in der\nErklärung der Bundesregierung genannte Summe nicht angemessen für den körperlichen,\nseelischen und finanziellen Schaden entschädige, den er dadurch erlitten habe, dass seinem\nAnwalt im April 2005 Akteneinsicht versagt worden sei; er forderte eine Entschädigung in\nHöhe von 50.000 €. Hätten die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Kaiserslautern die\nvollständige Akteneinsicht am 18. bzw. 26 April 2005 nicht versagt, so der Beschwerdeführer, wäre seine Freilassung wahrscheinlich Mitte Mai 2005 statt am 13. Dezember 2005\nangeordnet worden. Er forderte eine Entschädigung von mindestens 250 € für jeden Tag\ndieses Zeitraums, d.h. 210 Tage, in Bezug auf den materiellen und immateriellen Schaden.\nDer Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006 in dem Parallelverfahren betreffend den\ndinglichen Arrest in sein Vermögen und wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht\nden Streitwert auf 50.000 € festgesetzt habe. Der Beschwerdeführer führte aus, diese\nSumme könne auch in Bezug auf den Wert des von ihm im vorliegenden Fall erlittenen\nSchaden als angemessene Richtschnur betrachtet werden.\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in der\nvorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er erinnert\ndaran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der\nKonvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus\nbestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche\nMitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder\ngeltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der\nRegierung am 16. Februar 2009 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche\nEinigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung\nstützt.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\nArtikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind,\ndies erfordert.“\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde\nnach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention auch dann aufgrund einer einseitigen\nErklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der\nBeschwerdeführer die weitere Prüfung der Rechtssache wünscht. Zu diesem Zweck prüft der\nGerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Kriterien, die sich aus seiner\nRechtsprechung ergeben (siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde\nNr. 26307/95, Rdnr. 75-77, ECHR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei,\nIndividualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei\n(Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, Meriakri ./.\nRepublik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März\n2005; MacDonald ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 301/04,\n6. Februar 2007 und O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02,\n11. September 2007).\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass in der vorliegenden Sache die Frage aufgeworfen\nwird, ob das Verfahren, in dem der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner\nUntersuchungshaft anfechten wollte, im Einklang mit Artikel 5 Abs. 4 der Konvention stand,\ninsbesondere ob der Beschwerdeführer, dessen Anwalt im gerichtlichen Haftprüfungsverfahren die Akteneinsicht verwehrt wurde, in den Genuss eines kontradiktorischen\nVerfahrens gekommen ist, in dem die Waffengleichheit zwischen den Prozessparteien\nsichergestellt war.\nDer Gerichtshof ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass er bereits in mehreren\nFällen einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention festgestellt hat, wenn dem\nVerteidiger im Haftprüfungsverfahren die Akteneinsicht versagt wurde (siehe\nS. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 25116/94, ECHR 2001-I; L. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 24479/94, ECHR 2001-I; G. A. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 23541/94, 13. Februar 2001; und Łaszkiewicz ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 28481/03, 15. Januar 2008).\nDie Bundesregierung erkennt in ihrer Erklärung an, dass das Verfahren, mit dem der\nBeschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft\nangefochten hat, nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 4 der Konvention stand, da dem\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers nicht in der erforderlichen Weise Akteneinsicht\ngewährt wurde. Ferner hält der Gerichtshof die vorgeschlagene Entschädigungssumme, die\nden in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht, für akzeptabel.\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der\nRechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde\nnicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof\nist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde erfordert (Artikel 37\nAbs. 1 in fine der Konvention).\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde in seinem Register zu streichen.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsidentin","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-06-02/29705-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-06-02/29705-05","retrieved":"2026-07-29 08:48:17.278467+00:00"},"card":{"id":"egmr/2009-06-02/29705-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2009-06-02","dockets":["29705/05"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0602DEC002970505","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0602DEC002970505"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 02.06.2009 – 29705/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-06-02/29705-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":8},{"id":"StPO/147","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"147","label":"§ 147 StPO","mentions":5},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/38","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"38","label":"Art 38 EMRK","mentions":2},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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