{"status":"available","doknr":"001-139552","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0528JUD000354504","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"3545/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 3. es ist nicht erforderlich, die Rüge nach Artikel 8 der Konvention gesondert zu prüfen; 4. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif; folglich a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) werden die Regierung und die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Gerichtshof innerhalb von drei Monaten über eine möglicherweise erzielte Einigung zu unterrichten; c) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n28/05/09 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 3545/04)\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 3545/04)\nURTEIL\n(Begründetheit)\nÜbersetzung\nSTRASSBURG\n28. Mai 2009\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 5. Mai 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3545/04) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau B. B. („die\nBeschwerdeführerin“), am 13. Januar 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn F. Steinhoff, Rechtsanwalt in Lennestadt,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass die maßgeblichen Bestimmungen des\ninnerstaatlichen Rechts sowie die Entscheidungen der nationalen Gerichte ihr Recht auf\nAchtung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Familienlebens verletzten. Sie berief\nsich auch auf Artikel 14 der Konvention.\n\n4\nAm 26. November 2007 entschied der Präsident der Zweiten Sektion1, die Regierung\nvon der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde auch entschieden, die Begründetheit\nund Zulässigkeit der Beschwerde von der Kammer gleichzeitig prüfen zu lassen (Artikel 29\nAbs. 3 der Konvention).\n1 Anm. d. Übers.: So der EGMR; richtigerweise muss es heißen „der Fünften Sektion“\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDie Beschwerdeführerin wurde 1948 in Oberschwöditz in der ehemaligen deutschen\nDemokratischen Republik (DDR) geboren. Sie ist in L. wohnhaft.\nA) Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDie Beschwerdeführerin ist die leibliche nichteheliche Tochter eines Herrn S., der die\nVaterschaft wenige Monate nach ihrer Geburt anerkannte. Sie lebte bis 1989 im Gebiet der\nehemaligen DDR, während ihr Vater in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war. Vater\nund Tochter korrespondierten in dieser Zeit regelmäßig miteinander; nach der\nWiedervereinigung Deutschlands besuchte sie ihn. Er verstarb zwischen dem 30. Juni und 3.\nJuli 1998 (das genaue Datum wurde nicht angegeben).\nAnschließend hat die Beschwerdeführerin mehrere Versuche unternommen, um ihr\nErbrecht vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.\nB) Verfahren vor den nationalen Gerichten\n\n7\nAm 10. Juli 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Erbscheins,\nder sie als Erbin des Herrn S. zu mindestens 50% ausweist.\n\n8\nMit Beschluss vom 8. Oktober 1998 wies das Amtsgericht - Nachlassgericht -\nNeunkirchen den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass\nungeachtet der Reform des Erbrechts nach Einführung des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 der Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (Nichtehelichengesetz –\nNEhelG) vom 19. August 1969 fortbestehe. Nach der genannten Vorschrift gelten vor dem 1.\nJuli 1949 geborene nichteheliche Kinder nicht als gesetzliche Erben (siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Randnr. 18, unten). Das\nAmtsgericht nahm ebenfalls Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 8. Dezember 1976 (siehe ebenfalls unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis“, Randnr. 21), in der dieser Artikel als verfassungsgemäß\nerachtet worden war.\n\n9\nAm 4. November 1998 legte die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Saarbrücken\nBeschwerde ein, die insbesondere darauf gründete, dass in ihrem Falle das Recht der\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden sei, das eine\nGleichbehandlung zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern vorsah. In jedem\nFall verletze Artikel 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher\nKinder Artikel 3 (Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz) des Grundgesetzes, da die\nunterschiedliche Behandlung auf keiner sachlichen Rechtfertigung beruhe.\n\n10\nMit Beschluss vom 7. Januar 1999 bestätigte das Landgericht Saarbrücken die\nEntscheidung des Amtsgerichts mit der gleichen Begründung. Das Landgericht erkannte\njedoch an, dass der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kinder von\nder gesetzlichen Erbberechtigung diese im Vergleich zu später geborenen Kindern und auch\nzu den Kindern sehr eindeutig benachteilige, auf die das Recht der ehemaligen DDR\nAnwendung finde.\n\n11\nMit Beschluss vom 3. September 1999 hob das Saarländische Oberlandesgericht den\nBeschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zur Feststellung\nzurück, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die nichteheliche Tochter des Herrn S. sei und\nob es weitere Erben gebe. Sollte die Beschwerdeführerin als Erbin zu mindestens 50%\ngelten können, müsse das Landgericht die Vereinbarkeit von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1\ndes Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder mit dem Grundgesetz\nprüfen.\nDas Oberlandesgericht bestätigte zunächst, dass aufgrund der Regeln des\nInternationalen Privatrechts und insbesondere der ständigen Rechtsprechung zu Artikel 25\nAbs.1 des Einführungsgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch (EGBGB) der\nBundesrepublik Deutschland im Fall der Beschwerdeführerin allein das Recht der\nBundesrepublik Deutschland anwendbar sei, denn der Erblasser sei am 3. Oktober 1990,\ndem Tag des Wirksamwerdens der deutschen Wiedervereinigung, nicht im Gebiet der\nehemaligen DDR wohnhaft gewesen.\nGleichwohl erachtete es aus den nachstehend aufgeführten Gründen Artikel 12 § 10 Abs.\n2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder als nicht mit dem\nGrundgesetz vereinbar. Zunächst habe die rechtliche und soziale Stellung nichtehelicher\nKinder seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 eine\nerhebliche Entwicklung erfahren und sei in der Praxis der Stellung ehelicher Kinder\ngleichwertig geworden. Im Übrigen sei das Bundesverfassungsgericht selbst in seiner\nEntscheidung vom 18. November 1986 zu einer restriktiveren Rechtsprechung bezüglich\nArtikel 6 Abs. 5 (Grundsatz der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder) des\nGrundgesetzes gelangt (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“, Randnr. 23, unten). Zudem sei nach dem Beitritt der ehemaligen\nDDR zur Bundesrepublik Deutschland eine neue Situation entstanden, denn aufgrund von\nArtikel 235 § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 EGBGB verfügen die vor dem 1.\nJuli 1949 nichtehelich geborenen Kinder über die gleichen Rechte wie eheliche Kinder, wenn\nder Erblasser am 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft war (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Randnrn. 19\n– 20, unten). Nun gebe es keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung\nzwischen vor oder nach dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindern sowie vor dem 1.\nJuli 1949 nichtehelich geborenen Kindern, je nachdem, ob der Erblasser am 3. Oktober 1990\nim Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft war oder nicht. Das Oberlandesgericht gelangte zu\nder Schlussfolgerung, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom\n8. Dezember 1976 angeführten Argumente heute nicht mehr gelten, insbesondere die\ngeltend gemachten praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten im Hinblick auf den\nNachweis der Abstammung von vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kindern sowie die\nNotwendigkeit des „Vertrauensschutzes“ des Erblassers und seiner Familie.\n\n12\nMit Beschluss vom 25. Januar 2001 bestätigte das Landgericht Saarbrücken seinen\nfrüheren Beschluss und legte dabei die gleichen Argumente zugrunde. Selbst wenn zu 99%\nerwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Tochter von Herrn S. ist und keine\nanderen Erben bekannt sind, sei sie aufgrund von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder von dem gesetzlichen Erbrecht\nausgeschlossen. Nach Auffassung des Landgerichts war diese Bestimmung trotz der\ndeutschen Wiedervereinigung mit dem Grundgesetz vereinbar, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1996 dargelegt wurde (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Randnr. 22,\nunten).\n\n13\nMit Beschluss vom 7. August 2001 hob das Saarländische Oberlandesgericht den\nBeschluss des Landgerichts erneut auf und verwies die Sache an das Landgericht zur\nFeststellung zurück, ob es weitere Erben zweiten oder dritten Grades gebe, sowie zur\nerneuten Prüfung der Vereinbarkeit von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder mit dem Grundgesetz für den Fall, dass der Fiskus\nalleiniger gesetzlicher Erbe wäre.\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte die Festlegung eines Stichtages nicht\nhingenommen werden, wenn der Erblasser nicht andere Erben habe und der Fiskus\ndemgemäß einziger gesetzlicher Erbe würde. Es nahm hierzu Bezug auf die in Artikel 14\nAbs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Erbrechtsgarantie, die nach seiner Auffassung auch\ndie Rechte eines nichtehelichen Kindes schützt, wenn es außer dem Fiskus keine\ngesetzlichen Erben gibt.\n\n14\nMit Beschluss vom 10. Juli 2003 wiederholte das Landgericht Saarbrücken seine\nfrüheren Beschlüsse und legte dabei die gleichen Argumente zugrunde. Es fügte hinzu, dass\nes im vorliegenden Falle nicht die Vereinbarkeit der streitigen Bestimmung mit dem\nGrundgesetz zu prüfen habe, denn es war erwiesen, dass der Erblasser über Erben dritter\nOrdnung verfügte und der Fiskus somit nicht gesetzlicher Erbe sei.\n\n15\nMit Beschluss vom 29. September 2003 wies das Saarländische Oberlandesgericht\ndie Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, an die Entscheidungen\ndes Bundesverfassungsgerichts gebunden zu sein, in denen dieses die Auffassung vertrat,\ndass Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher\nKinder mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Im Übrigen lehnte es eine Zurückverweisung an\ndas Landgericht zur erneuten Prüfung ab, da der Fiskus im vorliegenden Fall nicht\ngesetzlicher Erbe sei.\n\n16\nMit Entscheidung vom 20. November 2003 hat das Bundesverfassungsgericht als\nSenat mit drei Richtern die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nEs wies insbesondere darauf hin, dass der Schutz des „Vertrauens“ des Erblassers an\nBedeutung gewonnen habe, denn im Nachgang zu seiner Entscheidung vom 8. Dezember\n1976, hatte es erachtet, dass die erbrechtlichen Ansprüche von vor dem 1. Juli 1949\ngeborenen Kindern im Hinblick auf das Grundgesetz geklärt worden waren. Es fügte hinzu,\ndass Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher\nKinder seine sachliche Berechtigung nicht aus dem einfachen Grunde verliere, dass\nnichteheliche Kinder in einem völlig unterschiedlichen gesellschaftlichen Zusammenhang\nüber die gleichen Rechte wie eheliche Kinder verfügen. Die unterschiedliche Behandlung\ngegenüber nichtehelichen Kindern, auf die das Recht der ehemaligen DDR Anwendung fand,\nwar durch das inhärente Ziel des Artikels 235 §1 Absatz 2 gerechtfertigt, jeden\nbeitrittsbedingten Nachteil zu vermeiden.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA) Das Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland\n\n17\nDas Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969\n(NEhelG), das am 1. Juli 1970 in Kraft trat, bestimmte, dass nach dem 1. Juli 1949 - kurz\nnach Inkrafttreten des Grundgesetzes - geborenen nichtehelichen Kindern beim Ableben des\nVaters ein Erbersatzanspruch gegen die Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zusteht. Die\neinzige Ausnahme betraf vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder2: Artikel 12 §\n10 Abs. 2 Satz 1 schloss sie von dem gesetzlichen Erbrecht und dem Anspruch auf\nfinanzielle Entschädigung aus.\n\n18\nIm Zuge der allgemeinen Reform des Familienrechts von 1997 im Hinblick auf das\nSorgerecht und die elterlichen Rechte reformierte der Gesetzgeber auch das Erbrecht für\nnichteheliche Kinder im Wege des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes vom 16. Dezember\n1997, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist. Nunmehr sind nichteheliche Kinder\nehelichen Kindern erbrechtlich grundsätzlich in jeder Hinsicht gleichgestellt.\nGleichwohl bleibt Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung\nnichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 als Übergangsbestimmung weiterhin in Kraft.\nB) Die geltenden erbrechtlichen Regelungen nach der deutschen Wiedervereinigung\n\n19\nGemäß Artikel 235 § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 25 § 1 EGBGB hat ein vor\ndem 3. Oktober (dem Tag des Wirksamwerdens der deutschen Wiedervereinigung) im\nGebiet der ehemaligen DDR nichtehelich geborenes Kind gemäß dem BGB der\nBundesrepublik Deutschland die gleiche Erbberechtigung wie ein eheliches Kind, wenn der\nErblasser nach dem 3. Oktober 1990 verstorben ist und zu diesem Zeitpunkt im Gebiet der\nehemaligen DDR wohnhaft war. Artikel 235 § 1 Abs. 2 soll die Rechte von vor der\nWiedervereinigung geborenen nichtehelichen Kindern schützen, auf die das Recht der\nehemaligen DDR, welches nichtehelichen Kindern das gleiche Erbrecht wie ehelichen\nKindern gewährte, anwendbar gewesen wäre.\n\n20\nHieraus folgt, dass das Erbrecht eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen\nKindes vom Wohnort des Erblassers am 3.Oktober 1990 abhängt: Wenn er im Gebiet der\n2 Mit anderen Worten, Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes\nvolljährig geworden waren (seinerzeit 21 Jahre).\nehemaligen DDR wohnhaft war, hat das nichteheliche Kind die gleiche Erbberechtigung wie\nein eheliches Kind; wenn er dagegen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft\nwar, ist das nichteheliche Kind von dem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen.\nC) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n1. Bezüglich der Vereinbarkeit von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 19.\nAugust 1969 über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder mit dem Grundgesetz\n\n21\nMit Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 vertrat das\nBundesverfassungsgericht die Auffassung, dass der streitige Artikel mit dem Grundgesetz\nvereinbar sei.\nEs hat insbesondere hervorgehoben, dass die Stichtagfestlegung auf den 1. Juli 1949\nbezüglich der praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten sachlich gerechtfertigt\nwar im Hinblick auf den Nachweis der Abstammung von vor diesem Zeitpunkt geborenen\nnichtehelichen Kindern, denn seinerzeit waren die wissenschaftlichen Methoden nicht so weit\nentwickelt wie heute. Daher war es wahrscheinlich, dass zahlreiche Vaterschaftsklagen\nmangels Beweises zum Scheitern verurteilt waren. Überdies ermöglichte die neue\nGesetzgebung die Anfechtung der vor dem 1. Juli 1949 ausgestellten Vaterschaftsbescheinigungen. Mit Blick auf diese Umstände hatte der Gesetzgeber daher den\nErmessensspielraum, über den er diesbezüglich verfügte, nicht überschritten. Zudem konnte\nder Gesetzgeber in gewisser Weise den Unsicherheiten im Bereich des Erbrechts Rechnung\ntragen sowie der Meinung derer, die sich gegen die Reform der rechtlichen Stellung\nnichtehelicher Kinder ausgesprochen hatten. Schließlich verdiente das „Vertrauen“ des\nErblassers und seiner Familie in den Fortbestand der Ausnahme nach Artikel 12 § 10 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder ebenfalls einen\ngewissen Schutz.\n\n22\nMit Entscheidung vom 3. Juli 1996 bestätigte das Bundesverfassungsgericht seine\nfrühere Rechtsprechung ungeachtet der deutschen Wiedervereinigung. Nach seiner\nAuffassung hatte der Gesetzgeber den Stand der Gesellschaft zur Zeit der Verabschiedung\ndes Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder berücksichtigt. Diese\nsachliche Rechtfertigung bestand ungeachtet der Tatsache fort, dass nichteheliche Kinder in\neinem völlig unterschiedlichen gesellschaftlichen Zusammenhang über die gleichen Rechte\nwie eheliche Kinder verfügten.\n2. Bezüglich der Vereinbarkeit von § 1934c BGB mit dem Grundgesetz\n\n23\nMit Entscheidung vom 19. November 1986 vertrat das Bundesverfassungsgericht die\nAuffassung, dass die Bestimmung des § 1934c BGB, demzufolge ein nichteheliches Kind nur\ndann über ein gesetzliches Erbrecht verfügt, wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers dessen Vaterschaft durch gerichtliche Entscheidung anerkannt oder festgestellt war\noder hierzu ein Gerichtsverfahren anhängig war, nicht mit Artikel 6 Absatz 5 GG vereinbar\nsei.\nD) Weitere Entwicklungen\n\n24\nBei der Verabschiedung des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9. April 2002\nhielt der Gesetzgeber an der Ausnahme nach Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes\nüber die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder weiterhin fest. Er vertrat die Auffassung,\ndass die Regelung, mit der für den Erblasser und seine Familie ein noch stärkerer\n„Vertrauenstatbestand” geschaffen worden war, im Lichte der Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 und 3. Juli 1996 (siehe Randnrn. 21 –\n22, oben) mit dem Grundgesetz vereinbar sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8\nDER KONVENTION\n\n25\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes\nüber die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder in Verbindung mit Artikel 235 § 1 Abs. 2\nEGBGB sowie die Entscheidungen der nationalen Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres nach\nArtikel 8 der Konvention garantierten Familienlebens verletzt hätten; Artikel 8 lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nSie rügte insbesondere ihren Ausschluss von dem gesetzlichen Erbrecht als vor dem 1.\nJuli 1949 geborenes nichteheliches Kind und berief sich auch auf Artikel 14 der Konvention,\nder bestimmt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n26\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\n\n27\nDa die Beschwerde im Wesentlichen auf die behauptete diskriminierende Behandlung\nder Beschwerdeführerin abstellt, hält der Gerichtshof es für angebracht, sie zunächst im\nHinblick auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention zu prüfen.\nA) Zulässigkeit\nAnwendbarkeit von Artikel 8 der Konvention\n\n28\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 der Konvention eine\nErgänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer\nProtokolle darstellt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der\nRechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet.\nObgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht\nvoraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben,\nwenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt\n(siehe u. v. a. Rechtssache Pla und Puncernau ./. Andorra, Individualbeschwerde Nr.\n69498/01, Randnr. 54, EGMR 2004-VIII).\n\n29\nDaher muss der Gerichtshof feststellen, ob Artikel 8 der Konvention in der\nvorliegenden Rechtssache anwendbar ist.\n\n30\nIn diesem Zusammenhang stellt das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines\n„Familienlebens” im Sinne von Artikel 8 im Wesentlichen eine Tatsachenfrage dar, bei der es\ndarauf ankommt, ob tatsächlich und praktisch enge persönliche Bindungen vorliegen,\ninsbesondere das nachweisbare Interesse an dem Kind und das Bekenntnis zu ihm seitens\ndes Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe u. v. a. Rechtssache Lebbink ./.\nNiederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Randnr. 36 in fine, EGMR 2004-IV).\nDarüber hinaus hängt ein Erbrecht zwischen Kindern und Eltern so eng mit dem\nFamilienleben zusammen, dass es unter Artikel 8 fällt (siehe Rechtssachen Marckx\n./. Belgien, 13. Juni 1979, Randnr. 52, Serie A Bd. 31; Camp und Bourimi ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 28369/95, Randnr. 35, EGMR 2000-X; und Merger und Cros\n./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 68864/01, Randnr. 48, 22. Dezember 2004).\n\n31\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Vater der\nBeschwerdeführerin die Vaterschaft wenige Monate nach ihrer Geburt anerkannte und trotz\nder schwierigen Umstände aufgrund der beiden getrennten deutschen Staaten regelmäßig\nzu ihr in Kontakt stand; nach der deutschen Wiedervereinigung kamen engere Kontakte\nzwischen ihnen zustande.\n\n32\nDaher steht es für den Gerichtshof außer Frage, dass der Sachverhalt der\nRechtssache unter Artikel 8 der Konvention fällt. Insoweit ist Artikel 14 in Verbindung mit\nArtikel 8 anwendbar.\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass ein\nweiterer Unzulässigkeitsgrund nicht vorliegt. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n\n34\nDer Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass die Regierung nicht bestritten hat,\ndass die Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu einer\nunterschiedlichen Behandlung der vor dem Stichtag 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen\nKinder gegenüber den ehelichen Kindern, den nach diesem Stichtag geborenen\nnichtehelichen Kindern und ferner seit der deutschen Wiedervereinigung gegenüber den vor\ndiesem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern, für die das Recht der ehemaligen DDR\nmaßgeblich war, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\nWiedervereinigung im Gebiet der DDR wohnhaft war, geführt hat.\n\n35\nDer Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Artikel 14 im\nHinblick auf den Genuss der nach der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten Schutz\nvor Ungleichbehandlung von Menschen in vergleichbaren Situationen bietet, wenn dafür\nkeine objektive und angemessene Rechtfertigung geliefert wird (siehe Rechtssache Mazurek\n./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34406/97, Randnr. 46, EGMR 2000-II).\n\n36\nDaher ist festzustellen, ob die behauptete Ungleichbehandlung gerechtfertigt war.\n\n37\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass die unterschiedliche Behandlung gegenüber\nden nach dem Stichtag 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern oder denen, auf die\ndas Recht der ehemaligen DDR Anwendung findet, nicht auf einer sachlichen Rechtfertigung\nberuhe. Da sie bis 1989 im Gebiet der ehemaligen DDR lebte, hätten ihr unabhängig davon,\nwo ihr Vater im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der deutschen Wiedervereinigung seinen\nWohnsitz hatte, die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie ehelichen Kindern zuerkannt\nwerden müssen. Überdies sei ihr Vater nicht verheiratet gewesen und habe keine\nAbkömmlinge ersten Grades; es seien nur Erben dritter Ordnung vorhanden, die er nicht\nkannte und die das Landgericht Saarbrücken zudem mit großer Mühe ausfindig gemacht\nhabe. Vielmehr habe er regelmäßigen Kontakt zu ihr gehabt und daher sicher nicht gewusst,\ndass er besondere Vorkehrungen hätte treffen müssen, damit sie ein Erbrecht nach ihrem\nVater hätte geltend machen können. Die Beschwerdeführerin brachte abschließend vor,\ndass ihr Ausschluss von jeglicher Erbberechtigung völlig unverhältnismäßig gewesen sei.\n\n38\nDie Regierung trug hingegen vor, dass für die unterschiedliche Behandlung eine\nobjektive und vernünftige Rechtfertigung vorliege. Die gesetzgeberischen und gerichtlichen\nEntscheidungen seien angemessen und nicht diskriminierend gewesen.\nSie hob zunächst hervor, dass die stufenweise Harmonisierung der Rechte nichtehelicher\nKinder und ehelicher Kinder wie in den meisten Vertragsstaaten zu kontroversen Debatten\nüber das Allgemeininteresse berührende Themen geführt und zahlreiche Fragen\nmoralischer, rechtlicher, politischer und wirtschaftlicher Art aufgeworfen habe. Darüber\nhinaus habe Deutschland sich nach der Wiedervereinigung in einer besonderen Situation\nbefunden, aufgrund deren ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei, den der\nGerichtshof in der Rechtssache Von Maltzan u. a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK]\nIndividualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Randnrn. 110 - 11,\nEGMR 2005-V, zugestanden hatte.\nSie führte dazu aus, dass der Gesetzgeber Rechtssicherheit gewährleisten und das\n„Vertrauen“, das der Erblasser und seine Familie ggf. in den Fortbestand der Ausnahme\nnach Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher\nKinder gesetzt hatten, nicht erschüttern wollte. Das Bundesverfassungsgericht habe dieses\n„Vertrauen” durch seine beiden Beschlüsse vom 8. Dezember 1976 und 3. Juli 1996 noch\ngestärkt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber nach der deutschen Wiedervereinigung der\nSituation von in völlig anderen gesellschaftlichen Verhältnissen geborenen Kindern\nRechnung getragen habe, ändere nichts an diesem Standpunkt.\nAngesichts des hohen Alters solcher noch lebenden Väter sei eine Änderung der\nbestehenden Rechtsvorschriften darüber hinaus nicht mehr möglich. Eine derartige\nÄnderung würde überdies zu einer Benachteiligung der nichtehelichen Kinder führen, deren\nVater vor Inkrafttreten der Neuregelung verstorben ist, und diejenigen betroffenen Kinder\ndiskriminieren, die wegen der unzureichenden technischen Möglichkeiten die Abstammung\nseinerzeit nicht nachweisen konnten.\n\n39\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung im\nSinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend ist, wenn es für sie „keine objektive und\nangemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder\n„die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis\nstehen“ (siehe insbesondere sinngemäß Rechtssachen Inze ./. Österreich, 28. Oktober 1987,\nRandnr. 41, Serie A Bd. 126, und Mazurek, a. a. O., Randnr. 48).\n\n40\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Konvention ein\nlebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist (siehe u. a.\nRechtssachen Marckx, a. a. O., Randnr. 41, und Johnston u. a. ./. Irland, 18. Dezember\n1986, Randnr. 53, Serie A Bd. 112). Heute messen die Mitgliedstaaten des Europarats der\nFrage der zivilrechtlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder eine hohe\nBedeutung bei. Dies ergibt sich aus dem Europäischen Übereinkommen von 1975 über die\nRechtsstellung nichtehelicher Kinder, das derzeit für 21 Mitgliedstaaten in Kraft ist und von\nDeutschland nicht ratifiziert wurde. Daher müssten sehr schwerwiegende Gründe\nvorgetragen werden, ehe eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als\nmit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte (siehe sinngemäß Rechtssachen\nInze, a. a. O., Randnr. 41; Mazurek, a. a. O., Randnr. 49, und Camp und Bourimi, a. a. O.,\nRandnr. 38).\n\n41\nNach Auffassung des Gerichtshofs dürften die mit der Beibehaltung der angegriffenen\nBestimmung verfolgten Ziele, nämlich die Gewährleistung von Rechtssicherheit und der\nSchutz des Erblassers und seiner Familie, rechtmäßig sein.\n\n42\nEr stellt ferner fest, dass der deutsche Gesetzgeber im Gleichklang mit anderen\nVertragsstaaten durch das Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder von\n1969 und anschließend das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 schrittweise eine\nerbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder herbeigeführt hat. Um\nNachteile für in eine andere gesellschaftliche Situation geborene nichteheliche Kinder zu\nvermeiden, stellte er sie nach der deutschen Wiedervereinigung erbrechtlich auch ehelichen\nKindern gleich, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\nWiedervereinigung im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft war. Er hielt jedoch an der in\nArtikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder\nvorgesehenen Ausnahme fest, die vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder von\ndem gesetzlichen Erbrecht ausschloss. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde\nauch durch das Bundesverfassungsgericht zunächst 1975 und - zwanzig Jahre später - 1996\nbestätigt (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche\nPraxis“, Randnrn. 21 - 22, oben). In vorliegender Rechtssache hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung angewandt, obwohl sich aus der argumentativen\nAuseinandersetzung zwischen dem Landgericht Saarbrücken und dem saarländischen\nOberlandesgericht ergibt, dass innerstaatlich auch darüber debattiert wurde, ob ein\nFesthalten an der Ausnahme zweckmäßig sei (siehe Randnrn. 10 – 15, oben).\n\n43\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Entscheidung des\nGesetzgebers, an dieser Ausnahme festzuhalten, den damaligen Zustand der deutschen\nGesellschaft und die Ablehnung einer Reform der rechtlichen Stellung nichtehelicher Kinder\ndurch einen Teil der Bevölkerung widerspiegelte. Überdies bestanden tatsächliche\npraktische und verfahrensmäßige Schwierigkeiten, die Abstammung festzustellen. Wie das\nBundesverfassungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 8. Dezember 1976 ausgeführt\nhat, konnte die Fortgeltung der fraglichen Bestimmung daher als sachlich gerechtfertigt\nangesehen werden (siehe Rechtssache H. R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 17750/91, Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1992).\nNach Auffassung des Gerichtshofs sind die seinerzeit angeführten Argumente nicht mehr\nzeitgemäß; die deutsche Gesellschaft hat sich wie andere europäische Gesellschaften\nerheblich weiterentwickelt, und die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder entspricht heute\ndem rechtlichen Status ehelicher Kinder. Überdies sind praktische und verfahrensmäßige\nSchwierigkeiten, die Vaterschaft nachzuweisen, nahezu vollständig entfallen, weil eine DNA-\nUntersuchung zur Abstammungsfeststellung heute ein einfaches und sehr zuverlässiges\nVerfahren ist. Schließlich ist durch die deutsche Wiedervereinigung und die rechtliche\nGleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen in weiten Teilen des Bundesgebiets eine\nneue Situation entstanden.\nDaher kann der Gerichtshof der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in\nvorliegender Rechtssache nicht folgen. Der Gerichtshof ist insbesondere der Auffassung,\ndass mit Blick auf das sich verändernde entsprechende europäische Umfeld, das er bei\nseiner notwendigerweise dynamischen Auslegung der Konvention (siehe Randnr. 40, oben)\nnicht außer Acht lassen kann, der Gesichtspunkt des Schutzes des „Vertrauens“ des\nErblassers und seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher\nKinder unterzuordnen ist. Er weist in diesem Zusammenhang erneut drauf hin, dass er\nbereits im Jahre 1979 in seinem Urteil in der Rechtssache Marckx (a. a. O. Randnrn. 54 - 59)\nfestgestellt hat, dass die aus erbrechtlichen Gründen vorgenommene Unterscheidung\nzwischen „nichtehelichen“ und „ehelichen“ Kindern eine Frage nach Artikel 14 in Verbindung\nmit Artikel 8 aufwirft.\n\n44\nHinsichtlich der Frage, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten\nMitteln und dem verfolgten Ziel bestand, sind nach Ansicht des Gerichtshofs in vorliegender\nRechtssache drei weitere Erwägungen entscheidend. Erstens hat der Vater der\nBeschwerdeführerin seine Tochter unmittelbar nach der Geburt anerkannt und trotz der\ndurch die Teilung der beiden deutschen Staaten bedingten schwierigen Umstände immer\nregelmäßigen Kontakt zu ihr gehabt. Er hinterließ weder eine Ehefrau noch Abkömmlinge\nersten Grades; es waren nur Erben dritter Ordnung vorhanden, die er offensichtlich nicht\nkannte. Von daher kommt der Gesichtspunkt des „Schutzes des Vertrauens“ dieser fernen\nAngehörigen nicht in Betracht. Zweitens hat die Beschwerdeführerin einen Großteil ihres\nLebens in der ehemaligen DDR verbracht und wuchs in einem gesellschaftlichen\nZusammenhang auf, in dem nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt waren.\nGleichwohl konnte sie aus den Vorschriften zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher\nund ehelicher Kinder keinen Nutzen ziehen, weil ihr Vater zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wiedervereinigung nicht im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft war. In\ndiesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nach der\nWiedervereinigung das Erbrecht nichtehelicher Kinder, deren Vater im Gebiet der\nehemaligen DDR wohnhaft war, schützen wollte; da das Erbrecht nach deutschem Recht\nunter das Eigentumsrecht fällt, war der Wohnsitz des Erblassers der maßgebliche Faktor.\nWährend diese unterschiedliche Behandlung mit Blick auf die gesellschaftlichen Verhältnisse\nin der ehemaligen DDR aber gerechtfertigt gewesen sein mag, führte sie gleichwohl zu einer\nVerschärfung der bestehenden Ungleichbehandlung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen\nnichtehelichen Kinder, deren Vater in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war.\nSchließlich schloss die Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder die Beschwerdeführerin ohne Gewährung einer\nfinanziellen Entschädigung von dem gesetzlichen Erbrecht aus.\nDer Gerichtshof kann keinen Grund für eine heutige Rechtfertigung dieser Diskriminierung\naufgrund nichtehelicher Geburt feststellen, zumal der Ausschluss der Beschwerdeführerin\nvon dem gesetzlichen Erbrecht sie weitaus schlechter stellte als die Beschwerdeführer in\nanderen gleichgelagerten Fällen, die bei ihm anhängig gemacht worden sind (siehe z. B.\nRechtssachen Merger und Cros, a. a. O., Randnrn. 4 - 50, und Mazurek, a. a. O.,\nRandnrn. 52 - 55).\n\n45\nIm Hinblick auf alle vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass die eingesetzten Mittel zum verfolgten Ziel nicht in einem angemessenen\nVerhältnis standen.\nDaher liegt ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention vor.\n\n46\nHinsichtlich seiner im vorstehenden Absatz formulierten Schlussfolgerung hält der\nGerichtshof es nicht für erforderlich, die Rüge nach Artikel 8 der Konvention gesondert zu\nprüfen.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n47\nArtikel 41 der Konvention bestimmt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA) Schaden\n1. Materieller Schaden\n\n48\nDie Beschwerdeführerin verlangt 95.828,59 Euro für materiellen Schaden, welcher\ndem Wert des Nachlasses entspricht, der ihr als gesetzliche Erbin zugestanden hätte. Zu\ndiesem Zweck legte sie beglaubigte Abschriften der Auszüge der Konten vor, die ihr Vater\nbei verschiedenen Banken unterhielt, aus denen sein Vermögen bezogen auf den Todestag\nhervorgeht. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass ihr Vater keine Schulden gehabt habe;\ndie Beisetzungskosten betrugen etwa 1.000 Euro und wurden direkt von seinem Girokonto\nabgebucht.\n\n49\nDie Regierung verweist auf einen Gesamtbetrag von 53.000 DM (entspricht 26.500\nEuro), den der von der Beschwerdeführerin im Erbscheinsverfahren beauftragte Notar in\nseiner Kostenberechnung vom 13. Juli 1998 angegeben hat; dieser Betrag wurde\nanschließend von den nationalen Gerichten bei der Festsetzung des Geschäftswertes zu\nGrunde gelegt. Nach dem Vorbringen der Regierung kann die genaue Höhe der Erbschaft\nauf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten zusätzlichen Unterlagen\nnicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich sei, zu welchem Zeitpunkt Forderungen des\nErblassers fällig waren, oder ob er Verbindlichkeiten hinterlassen hatte.\n2. Immaterieller Schaden\n\n50\nDie Beschwerdeführerin erhebt auch Anspruch auf Entschädigung für immateriellen\nSchaden, den sie auf 50.000 Euro beziffert, weil sie ihre erbrechtlichen Ansprüche während\ndes gesamten Verfahrens vor den nationalen Gerichten nicht durchsetzen konnte.\n\n51\nDie Regierung stellt die Frage in das Ermessen des Gerichtshofs.\nB) Kosten und Auslagen\n\n52\nDie Beschwerdeführerin verlangt außerdem 2.859,65 Euro für Kosten und Auslagen\nvor den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof.\n\n53\nDie Regierung trägt vor, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den\nentstandenen Kosten und der behaupteten Verletzung dargelegt worden sei. Überdies habe\nder Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in einem Verfahrensabschnitt sehr\nspät den Betrag (351,41 Euro) beziffert, für den Prozesskostenhilfe begehrt wurde; sein\nentsprechender Antrag sei deshalb von der zuständigen Stelle abgewiesen worden.\nC) Schlussfolgerung\n\n54\nUnter den Umständen des Falls ist der Gerichtshof der Auffassung, dass über die\nFrage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht entschieden werden kann.\nDaher muss ihre Beurteilung zurückgestellt werden und das weitere Verfahren die\nMöglichkeit einer Einigung zwischen dem beschwerdegegnerischen Staat und der\nBeschwerdeführerin gebührend berücksichtigen (Artikel 75 Abs. 1 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs). Der Gerichtshof räumt den Parteien eine Frist von drei Monaten ein, um\ndiese Einigung zu erzielen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;\n3. es ist nicht erforderlich, die Rüge nach Artikel 8 der Konvention gesondert zu prüfen;\n4. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif;\nfolglich\na) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;\nb) werden die Regierung und die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Gerichtshof\ninnerhalb von drei Monaten über eine möglicherweise erzielte Einigung zu unterrichten;\nc) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die\nBefugnis, es ggf. zu bestimmen.\nAusgefertigt in Französisch und schriftlich zugestellt am 28. Mai 2009 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-05-28/3545-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139552","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139552"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-05-28/3545-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139552","retrieved":"2026-07-29 08:46:50.520857+00:00"}}