{"status":"available","doknr":"001-139554","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0423JUD000147908","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"1479/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, in Bezug auf immaterielle Schäden 9.000 EUR (neuntausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n23/04/09 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 1479/08)\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 1479/08)\nURTEIL\nStraßburg\n23. April 2009\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nRait Maruste, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 31. März 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 1479/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr D. B. („der\nBeschwerdeführer“), am 4. Januar 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 27. März 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die\nBeschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit\nund die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nDIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n4\nDer 1953 geborene Beschwerdeführer ist in D. wohnhaft.\nA. Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nAm 25. Mai 1997 erlitt der Beschwerdeführer einen Straßenverkehrsunfall mit schweren Verletzungen. Zwischen ihm und den beteiligten Versicherungsgesellschaften waren das\nAusmaß seiner dauernden Verletzungen und die Höhe der fälligen Versicherungsleistungen\nstrittig. Drei medizinische Sachverständigengutachten über den Grad seiner Invalidität\nkamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Rechtsstreit zog drei Gerichtsverfahren nach\nsich, von denen nur eines Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde ist.\nB. Verfahren vor dem Landgericht Göttingen\n\n6\nAm 28. November 2001 erhob der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Göttingen\nKlage und beantragte die Zahlung von 219.000 DM (111.972,92 EUR) zuzüglich Zinsen. Die\nKlage wurde mit dem Aktenzeichen 2 O 503/01 versehen. Vor Klageerhebung hatte er bereits Leistungen in Höhe von 231.000,00 DM (118.108,42 EUR) von der Versicherung erhalten.\n\n7\nAm 15. Mai 2002 regte das Gericht eine gütliche Einigung an, die von den Parteien\nabgelehnt wurde.\n\n8\nAm 8. August 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt.\n\n9\nAm 29. August 2002 ordnete das Landgericht ein Zusammenhangsgutachten zum\nAusmaß der Invalidität des Beschwerdeführers bis zum 25. Mai 2000 an. Der Gutachter\ndurfte Befunde eines späteren Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht einbeziehen.\n\n10\nAm 19. September 2002 leitete das Gericht dem bestellten Sachverständigen die\nAkte zu.\n\n11\nAm 16. Oktober 2002 ging bei dem Gericht die Stellungnahme des Gutachters ein,\ndass noch herzchirurgische und neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten erforderlich\nseien. Er schlug zwei geeignete Sachverständige vor.\n\n12\nAm 31. Oktober 2002 erklärten sich der Beschwerdeführer und die Beklagte mit den\nbeiden Zusatzgutachten und den vorgeschlagenen Sachverständigen einverstanden.\n\n13\nAm 14. Februar 2003 ging das herzchirurgische Zusatzgutachten vom 30. Januar\n2003 beim Gericht ein. Dieses unterrichtete den Beschwerdeführer, versäumte es aber, die\nBeklagte in Kenntnis zu setzen.\n\n14\nAm 24. Juni und 16. September 2003 bat der Beschwerdeführer das Gericht um Auskunft über den Stand des Verfahrens und forderte es auf, die Fertigstellung der noch ausstehenden Sachverständigengutachten voranzutreiben.\n\n15\nAm 26. Juni und 20. November 2003 antwortete das Gericht ihm dahingehend, dass\ndie Verfahrensakte einem Sachverständigen im Parallelverfahren zugeleitet worden sei.\n\n16\nAm 26. Januar 2004 bat der Beschwerdeführer das Gericht um Rückforderung der\nVerfahrensakte aus dem Parallelverfahren.\n\n17\nAm 4. Mai 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass das Sachverständigengutachten im Parallelverfahren bereits 2003 fertig gestellt worden sei, und erkundigte\nsich nach dem Verbleib der Verfahrensakte.\n\n18\nAm 26. Juli 2004 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass das im Parallelverfahren erstattete Sachverständigengutachten auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden solle.\n\n19\nHiergegen wandte sich der Beschwerdeführer am 30. September 2004 und führte\naus, dass die Parteien sich am 31. Oktober 2002 auf die in diesem Verfahren zu bestellenden Sachverständigen geeinigt hätten und dass das im Parallelverfahren erstattete Gutachten mangelhaft sei und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nicht aber zum 25. Mai 2000 abstelle.\n\n20\nAm 13. Juni 2005 wurden die Verfahrensakte und die medizinischen Unterlagen dem\nHauptsachverständigen erneut vorgelegt.\n\n21\nIm Sommer 2005 wurde der Beklagten das herzchirurgische Gutachten zur Kenntnis\ngebracht, das sie aus mehreren Gründen kritisierte.\n\n22\nAm 14. September 2005 erinnerte der Hauptsachverständige das Gericht daran,\neinen Zusatzgutachter für ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu bestellen.\n\n23\nAm 1. Dezember 2005 beauftragte das Gericht den Sachverständigen, auf den sich\ndie Parteien am 31. Oktober 2002 geeinigt hatten, mit der Erstattung des neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens.\n\n24\nAm 6. Dezember 2005 wurde dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen\ndie Verfahrensakte übermittelt.\n\n25\nAm 10. Januar 2006 teilte der Sachverständige mit, er wolle einen Zusatzgutachter\nfür ein gesondertes Sachverständigengutachten zu den psychiatrischen Aspekten beteiligen.\nAm 31. Januar 2006 erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung.\n\n26\nAm 23. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer von beiden Sachverständigen\nuntersucht.\n\n27\nAm 16. März 2006 lehnte der Beschwerdeführer den Hauptsachverständigen unter\nHinweis auf sein Verhalten als Sachverständiger im Parallelverfahren wegen Besorgnis der\nBefangenheit ab.\n\n28\nAm 24. März 2006 erbat das Gericht vom Hauptsachverständigen die Rücksendung\nder Verfahrensakte, um über den Befangenheitsantrag entscheiden zu können.\n\n29\nAm 3. April 2006 gab der Hauptsachverständige seine Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag ab und reichte dem Gericht die Verfahrensakte zurück.\n\n30\nAm 11. August 2006 forderte der Beschwerdeführer das Gericht auf, über den Befangenheitsantrag zu entscheiden und für die Erstattung der neurologisch-psychiatrischen\nSachverständigengutachten eine Frist zu setzen.\n\n31\nAm 24. August 2006 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen eine Fertigstellung ihrer Gutachten bis zum\n10. September 2006 angekündigt hätten.\n\n32\nAm 10. Oktober 2006 forderte das Gericht die neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen dringend zur Vorlage der Gutachten auf, erhielt jedoch keine Antwort.\n\n33\nAm 11. Oktober 2006 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob die neurologischpsychiatrischen Gutachten vorgelegt worden seien.\n\n34\nAm 21. Oktober 2006 wurde die vorliegende Rechtssache auf die 6. Zivilkammer des\nLandgerichts übertragen und mit dem Aktenzeichen 6 O 95/06 versehen.\n\n35\nAm 8. Dezember 2006 bat der Beschwerdeführer das Gericht erneut, für die neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten eine Frist zu setzen.\n\n36\nAm 31. Januar 2007 bat das Gericht den neurologischen Sachverständigen um Vorlage der Gutachten, erhielt jedoch keine Antwort.\n\n37\nAm 8. Februar 2007 bat der Beschwerdeführer das Gericht erneut, den Sachverständigen dringend zur Vorlage der neurologisch-psychiatrischen Gutachten aufzufordern.\nC. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n38\nAm 12. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer wegen der überlangen Verfahrensdauer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.\n\n39\nDas Bundesverfassungsgericht erbat daraufhin am 2. Februar 2007 beim Landgericht\nGöttingen den Sachstand des Verfahrens, den dieses nach Rückforderung der Akten von\nden neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen am 22. Februar 2007 mitteilte. Die\nStellungnahme des Landgerichts enthielt jedoch im Wesentlichen Ausführungen zu den Umständen des Parallelverfahrens.\n\n40\nAuf eine entsprechende Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hin übersandte das\nLandgericht am 9. Juni 2007 Ablichtungen der Verfahrensakte und reichte die Originalakten\nan den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zurück.\n\n41\nAm 20. September 2007 befand das Bundesverfassungsgericht, dass das durch Artikel 2 Abs. 1 sowie Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz geschützte Recht des Beschwerdeführers\nauf wirksame Beschwerde in der vorliegenden Rechtssache aufgrund der Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Göttingen verletzt worden sei, und verwies dabei ausdrücklich auf\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention. Es stellte fest, dass die Verzögerung zwischen dem Beweisbeschluss vom 29. August 2002 über die Einholung eines Zusammenhangsgutachtens und\nder Übersendung der Verfahrensakte an den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen am 6. Dezember 2005 eine Verletzung des Grundsatzes des zügigen Verfahrens darstelle. Es bemerkte in diesem Zusammenhang, dass die Notwendigkeit eines neurologischpsychiatrischen Gutachtens für das Landgericht bereits seit dem 16. Oktober 2002 festgestanden habe, gleichwohl habe es das Verfahren, dessen Akten lediglich als Beiakten des\nParallelverfahrens geführt worden seien, jedenfalls während der Zeit von Juni 2003 bis\nAugust 2004 nicht vorangetrieben. Es befand, dass das Landgericht vollständige Zweitakten\nhätte anlegen müssen, um eine Beschleunigung des Verfahrens und die gleichzeitige Begutachtung durch die zahlreichen Sachverständigen zu ermöglichen. Das Gericht habe ferner\nversäumt, geeignete prozessuale Maßnahmen zu ergreifen, wie vom Beschwerdeführer\nmehrfach angeregt, um die Vorlage der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten zu fördern. Darüber hinaus habe das Landgericht über einen Ablehnungsantrag des\nBeschwerdeführers wegen Befangenheit des Hauptsachverständigen ohne Angabe von\nGründen nicht entschieden. Das Landgericht sei nunmehr verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen.\n\n42\nAm 15. Oktober 2007 leitete das Bundesverfassungsgericht die Verfahrensakte an\ndas Landgericht zurück.\nD. Das weitere Verfahren vor dem Landgericht Göttingen\n\n43\nAm 25. Oktober 2007 setzte die 8. Zivilkammer des Landgerichts dem neurologischen Sachverständigen unter der neuen Geschäftsnummer 8 O 133/07 für die Vorlage seines Gutachtens eine Frist bis zum 19.November 2007.\n\n44\nAm 23. November 2007 regte der Beschwerdeführer an, dem neurologischen Sachverständigen den Auftrag zu entziehen und ein Teilurteil zu erlassen.\n\n45\nAm 29. November 2007 setzte das Gericht dem neurologischen Sachverständigen\nunter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 EUR eine Nachfrist bis zum\n17. Dezember 2007.\n\n46\nAm 21. Dezember 2007 wurden dem Gericht ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2007 und ein psychiatrisches Zusatzgutachten vom 6. Juni\n2006 vorgelegt. Das neurologische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2008 zugeleitet.\n\n47\nAm 21. Dezember 2007 wies das Landgericht den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Hauptsachverständigen zurück.\n\n48\nAm 21. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Seine Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Braunschweig am 7. März\n2008 zurückgewiesen.\n\n49\nAm 10. Juni 2008 wurde der neurologische Sachverständige vom Landgericht zur\nKlärung von Vorfragen zum Hauptsachverständigengutachten angehört. Außerdem hörte\ndas Gericht den herzchirurgischen Sachverständigen zu seinem Gutachten vom 30. Januar\n2003 an.\n\n50\nAm 16. Juli 2008 wurden die Akten dem Hauptsachverständigen zur Gutachtenerstellung übersandt.\n\n51\nDas Verfahren ist noch immer beim Landgericht anhängig.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n52\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar sei; diese Bestimmung\nlautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n53\nDie Regierung verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n20. September 2007, in der dieses ausdrücklich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention Bezug\ngenommen und damit implizit auch festgestellt habe, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache dem in dieser Bestimmung enthaltenen Gebot der „angemessenen\nFrist“ nicht entsprochen habe. Die Regierung sah daher von näheren rechtlichen Ausführungen ab.\n\n54\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann mit der Erhebung der Klage durch den\nBeschwerdeführer vor dem Landgericht Göttingen am 28. November 2001 und ist noch nicht\nabgeschlossen. Er umfasst somit bisher mehr als sieben Jahre und drei Monate in der ersten\nInstanz.\nA. Zulässigkeit\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist überdies auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n56\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Verfahrensdauer. Er rügte insbesondere, dass das Landgericht Göttingen nicht, wie von ihm mehrfach\nangeregt, angemessene prozessuale Maßnahmen getroffen habe, um die Vorlage der neurologisch-psychiatrischen Gutachten zu fördern und das Verfahren zu beschleunigen. Er\nbrachte vor, dass er wegen der Dauer des Verfahrens in zunehmendem Maß vor finanziellen, gesundheitlichen und psychischen Problemen stehe.\n\n57\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass sich in Anbetracht der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007, mit der dieses unter ausdrücklicher\nBezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 einen Verfassungsverstoß festgestellt habe, nähere rechtliche Ausführungen erübrigten.\n\n58\nIn Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in dem Verfahren wies\ndie Regierung jedoch darauf hin, dass er einen Befangenheitsantrag gegen den Hauptsachverständigen bereits im Parallelverfahren gestellt habe. Obwohl dieser Antrag im Parallelverfahren vom Oberlandesgericht Braunschweig am 26. Oktober 2007 abgewiesen worden\nsei, habe der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag gegen denselben Sachverständigen im vorliegenden Verfahren aufrecht erhalten und gegen die Abweisung dieses\nAntrags Beschwerde eingelegt.\n\n59\nDie Regierung machte ferner geltend, dass die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts zu einer spürbaren Beschleunigung des Verfahrens geführt habe.\n\n60\nIn Zusammenhang mit der Frage der Bedeutung der Rechtssache wies die Regierung\ndarauf hin, dass die vom Beschwerdeführer verklagte Versicherungsgesellschaft vorprozessual bereits 118.108,42 EUR an den Beschwerdeführer gezahlt habe.\n\n61\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie\nder zuständigen Behörden und Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer\n(siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n62\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers ziemlich\nkomplex ist und dass es im Hinblick auf eine Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers erforderlich ist, mehrere Sachverständigengutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen.\n\n63\nIn Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass\nder Beschwerdeführer dem Landgericht mehrfach Vorschläge zur Beschleunigung des Verfahrens unterbreitet hat. Im Hinblick auf seine Befangenheitsanträge gegen den Hauptsachverständigen in dem Verfahren ist der Gerichtshof der Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies wesentlich zur Gesamtdauer des Verfahrens beigetragen hat.\nEs kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht angelastet werden, dass er die Rechtsbehelfe, die ihm nach deutschem Recht zur Verfügung stehen, in Anspruch genommen hat.\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Landgericht für eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 16. März 2006 bis zum 21. Dezember 2007\ngebraucht hat, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Verzögerung dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet wäre.\n\n64\nIm Hinblick auf die Verfahrensführung durch das Landgericht erkennt der Gerichtshof\nzwar an, dass die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten eine geraume Zeit in Anspruch nimmt, aber er stellt dennoch fest, dass es diesbezüglich während des Verfahrens\nerhebliche Verzögerungen gegeben hat. Obwohl das Landgericht am 29. August 2002 ein\nZusammenhangsgutachten angeordnet hatte und seit dem 16. Oktober 2002 fest stand,\ndass dafür ein neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten erforderlich war, wurden die\nVerfahrensakten erst am 6. Dezember 2005 an den bestellten neurologisch-psychiatrischen\nSachverständigen versandt. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass nicht dargetan wurde,\ndass das Landgericht, wie vom Beschwerdeführer mehrfach angeregt wurde, angemessene\nprozessuale Maßnahmen ergriffen hat, um die Erstattung des neurologisch-psychiatrischen\nSachverständigengutachtens zu ermöglichen und zu beschleunigen. Das Landgericht hat\nsich jedenfalls während der Zeit von Juni 2003 bis August 2004 nicht bemüht, die Akten aus\ndem Parallelverfahren zurückzufordern oder Zweitakten anzulegen, um die gleichzeitige Erstellung der noch ausstehenden Sachverständigengutachten voranzutreiben. Zweitakten\nwurden erst im Juni 2007 nach einer entsprechenden Anfrage des Bundesverfassungsgerichts angelegt.\n\n65\nHinsichtlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Verfahren einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzungen infolge eines\nStraßenverkehrsunfalls zum Gegenstand hatte und somit nicht zu einer Fallgruppe gehörte,\nbei der naturgemäß besondere Eile geboten ist (wie z.B. Sorgerecht für Kinder (siehe Niederböster ./. Deutschland, Nr. 39547/98, Randnr. 33, ECHR 2003-IV), Personenstand und\nRechts- und Handlungsfähigkeit (siehe Mikulić ./. Kroatien, Nr. 53176/99, Randnr. 44, ECHR\n2002-I) oder Arbeitsstreitigkeiten (siehe Frydlender, a.a.O., Randnr. 45)). Des Weiteren weist\ner darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft vorprozessual bereits einen Betrag in\nHöhe von 118.108,42 EUR an den Beschwerdeführer gezahlt hatte.\n\n66\nDer Gerichtshof kann aber weder die Untätigkeit des Landgerichts hinsichtlich der Beschleunigung der Sachverständigengutachten noch die Tatsache außer Acht lassen, dass\nseit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Landgericht das Verfahren\nnicht zügig geführt habe, der ausdrücklichen Aufforderung an das Landgericht, das Verfahren zu beschleunigen, und der Rücksendung der Verfahrensakten an das Landgericht im\nOktober 2007 bis heute mehr als ein Jahr und fünf Monate vergangen sind, ohne dass das\nLandgericht geeignete Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen hat und ein\nEnde des Verfahrens absehbar ist.\n\n67\nDer Gerichtshof kommt folglich zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Verfahrens in\nder vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der “angemessenen Frist”\nnicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n68\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n69\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er unfallbedingt vorzeitig in den Ruhestand\nhabe versetzt werden müssen, wodurch ihm jahrelang ein Verdienstausfall in Höhe von mindestens 1.200 EUR monatlich entstanden sei; den Gesamtbetrag seiner Forderung bezifferte\ner nicht näher.\n\n70\nAls Entschädigung für den immateriellen Schaden wegen der überlangen Dauer des\nVerfahrens vor dem Landgericht, die bei ihm chronischen Stress sowie gesundheitliche, psychische und soziale Probleme verursacht habe, begehrte der Beschwerdeführer 20.000 EUR\nfür den Zeitraum bis 20. September 2007, wobei er davon ausging, dass auf die Verfahrensführung durch das Landgericht eine Verzögerung von mindestens drei Jahren zurückzuführen sei, für die er 20 EUR pro Tag beantragte. Außerdem verlangte er 50 EUR pro Tag\nfür den Zeitraum vom 21. September 2007 bis 20. September 2008, insgesamt für diesen\nZeitraum also 18,000 EUR, und darüber hinaus 100 EUR pro Tag ab dem 21. September\n2008. Abschließend beantragte er, der Gerichtshof möge die Regierung verpflichten, das\nVerfahren bis zum 31. März 2009 abzuschließen; für den Fall, dass die Regierung dieser\nVerpflichtung nicht nachkommen sollte, verlangte er weitere 150 EUR pro Tag ab diesem\nDatum.\n\n71\nDie Regierung brachte vor, dass die vom Beschwerdeführer geforderte materielle\nEntschädigung in keinem Zusammenhang mit den Verfahrensverzögerungen stehe, da die\nvon ihm geltend gemachten Beträge lediglich vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens und\nnicht von der Verfahrensdauer abhingen.\n\n72\nHinsichtlich der geforderten Entschädigung für immaterielle Schäden behauptete die\nRegierung, dass die Forderungen des Beschwerdeführers überzogen seien, und stellte die\nAngelegenheit in das Ermessen des Gerichtshofs. Sie bat den Gerichtshof, dabei zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. September\n2007 einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festegestellt habe und dass die\nEinschaltung des Bundesverfassungsgerichts zu einer spürbaren Beschleunigung des Verfahrens geführt habe. Außerdem machte sie geltend, dass die Forderungen des Beschwerdeführers, soweit sie die von ihm zur Verhinderung einer fortdauernden Verletzung von Artikel 6 geforderten Beträge beträfen, nicht dem Sinn von Artikel 41 entsprächen, denn danach\nsei eine strafbewehrte Anordnung nicht vorgesehen.\n\n73\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der behauptete materielle Schaden nicht auf die\nDauer des Verfahrens vor dem Landgericht zurückzuführen ist; er kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen\nSchaden erkennen. Er kann insbesondere nicht darüber spekulieren, wie das Verfahren\nausgegangen wäre, wenn es den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 hinsichtlich der Verfahrensdauer genügt hätte (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Randnr. 144,\nECHR 2006-...). Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer\nunter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden kann.\n\n74\nIm Hinblick auf den immateriellen Schaden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 durch das Bundesverfassungsgericht\nkeine gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden darstellt,\nund er weist erneut darauf hin, dass nicht dargetan wurde, dass das Landgericht nach der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 alle geeigneten\nMaßnahmen getroffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen. Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, der Gerichtshof möge die Regierung verpflichten, dass Verfahren bis\nzu einem bestimmten Termin abzuschließen, und Entschädigung für zukünftige Zeiträume\nfordert, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Forderungen über die vom Gerichtshof bis\nheute festgestellte Verletzung hinausgehen und nicht unter Artikel 41 fallen. Der Gerichtshof\nstellt abschließend fest, dass der für den Zeitraum bis heute geltend gemachte immaterielle\nSchaden zu hoch angesetzt ist. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Art der von ihm festgestellten Konventionsverletzung und spricht dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik 9.000 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n75\nDer Beschwerdeführer verlangte außerdem 166,10 EUR für Kosten und Auslagen,\ndie ihm vor dem Gerichtshof durch Korrespondenz, Ferngespräche und Ablichtungen entstanden sind. Er gab an, dass er keine Belege für die von ihm verlangten Beträge habe.\n\n76\nDie Regierung trug vor, sie könne ohne entsprechenden Nachweis der entstandenen\nAuslagen nicht nachvollziehen, wie die Kosten berechnet worden seien.\n\n77\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In\nder vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof in Anbetracht der fehlenden Belege für\ndie aufgeführten Kosten und Auslagen die Forderung des Beschwerdeführers nach Erstattung von Kosten und Auslagen zurück.\nC. Verzugszinsen\n\n78\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, in\nBezug auf immaterielle Schäden 9.000 EUR (neuntausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den\noben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 23. April 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Rait Maruste\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-04-23/1479-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139554","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139554"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-04-23/1479-08","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139554","retrieved":"2026-07-29 08:46:52.168862+00:00"}}