{"status":"available","doknr":"001-139527","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0326JUD002027105","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"20271/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n26/03/09 Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20271/05)\nRECHTSSACHE V. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 20271/05)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n26. März 2009\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache V. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 3. März 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20271/05) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr A. A. V.\n(„der Beschwerdeführer“), am 2. Juni 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Battenstein, Rechtsanwalt in Düsseldorf,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 29. Januar 2008 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig\nund entschied, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Er\nbeschloss auch, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu\nentscheiden (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n4\nDer 1935 geborene Beschwerdeführer ist in N. wohnhaft.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nVon 1952 bis Mai 1991 war der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer tätig.\nAm 10. Mai 1991 wurde bei ihm eine Rückenerkrankung (Bandscheibendegeneration)\ndiagnostiziert, woraufhin er seine berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer aufgab.\n2. Verwaltungsverfahren\n\n6\nAm 11. Februar 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der Berufsgenossenschaft für\nFahrzeughaltung einen Antrag auf Anerkennung seiner Rückenerkrankung als\nBerufskrankheit, um sich besondere Rentenansprüche zu sichern.\n\n7\nAm 4. Januar 1996 stellte die Berufsgenossenschaft fest, dass es sich bei der\nErkrankung des Beschwerdeführers nicht um eine Berufskrankheit handele.\n\n8\nAm 23. Januar 1996 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, den die\nBerufsgenossenschaft nach weiteren internen Ermittlungen am 4. September 1996\nzurückwies.\n3. Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf\n\n9\nAm 2. Oktober 1996 erhob der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Düsseldorf\nKlage auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer Berufskrankheit.\n\n10\nAm 15. Januar 1998 bestimmte das Sozialgericht den Termin zur mündlichen\nVerhandlung auf den 11. Februar 1998.\n\n11\nAm 11. Februar 1998 wies es die Klage des Beschwerdeführers ab, weil nicht\nerwiesen sei, dass bei ihm eine Berufskrankheit vorliege.\n\n12\nDas Urteil wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 13. März 1998 zugestellt.\n4. Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen\n\n13\nAm 26. März 1998 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Nordrhein-\nWestfalen Berufung ein, reichte aber die Berufungsbegründung nicht ein. Nach zweimaliger\nErinnerung im April und Juli 1998 ging die Berufungsbegründung des Beschwerdeführers am\n10. November 1998 bei dem Gericht ein.\n\n14\nAm 17. November 1998 führte das Landessozialgericht eine mündliche Verhandlung\ndurch, in der es entschied, weitere Ermittlungen vorzunehmen.\n\n15\nZwischen dem 23. November 1998 und 23. März 1999 nahm das Landessozialgericht\nEinsicht in die vom Versorgungsamt Düsseldorf beigezogene Schwerbehindertenakte des\nBeschwerdeführers und zog auch den Bericht des Technischen Aufsichtsdiensts der\nBeklagten sowie verschiedene Berichte und Atteste der Ärzte des Beschwerdeführers hinzu.\n\n16\nAm 26. März 1999 holte das Landessozialgericht ein Gutachten des orthopädischen\nSachverständigen S. ein, das am 20. Mai 1999 erstattet wurde; dem Gutachten zufolge war\ndie Erkrankung des Beschwerdeführers nicht durch seine Tätigkeit als LKW-Fahrer\nverursacht worden.\n\n17\nAm 14. Juli 1999 beantragte der Beschwerdeführer nach § 109 Sozialgerichtsgesetz\n(SGG - siehe Randnr. 44, unten) ein neues, durch einen anderen Sachverständigen zu\nerstattendes ärztliches Gutachten. Er stellte dem Sachverständigen S. auch ergänzende\nFragen, die am 23. Juli 1999 beantwortet wurden.\n\n18\nAm 25. August 1999 holte das Landessozialgericht ein Gutachten von dem\narbeitsmedizinischen Sachverständigen B-A. ein.\n\n19\nAm 17. September 1999 forderte das Landessozialgericht den Beschwerdeführer auf,\neinen weiteren Vorschuss zu zahlen, um die Kosten für von B.-A. als notwendig erachtete\nergänzende Untersuchungen zu decken. Der Beschwerdeführer leistete diesen Vorschuss\nam 14. Oktober 1999.\n\n20\nAm 15. Dezember 1999 sagte der Beschwerdeführer seinen für diesen Tag mit B.-A.\nvereinbarten Termin ab.\n\n21\nAm 22. März 2000 erstattete B-A. ein Gutachten und stellte fest, dass bei dem\nBeschwerdeführer eine Berufskrankheit vorliege.\n\n22\nAm 5. Juli 2000 bat das Landessozialgericht S. um eine ergänzende Stellungnahme\nzu den Ergebnissen des Gutachtens von B.-A., der diese am 2. August 2000 abgab.\n\n23\nAuf Ersuchen des Beschwerdeführers nach § 109 SGG um einen von B.-A. zu\nerstattenden ergänzenden Bericht ordnete das Landessozialgericht am 13. September 2000\ndie Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von B.-A. an.\n\n24\nIn der Zeit vom 13. November 2000 bis 13. Februar 2001 erinnerte das Gericht B.-A.\ndreimal an die Abgabe seiner Stellungnahme und setzte ihm eine Frist bis zum 15. März\n2001. Am 15. Februar 2001 gab B.-A. seine Stellungnahme ab.\n\n25\nAm 26. April 2001 wurde S. gebeten, sich zu den ergänzenden Ausführungen von B.-\nA. einzulassen. Er gab seine Stellungnahme am 22. Mai 2001 ab.\n\n26\nAm 9. Juli 2001 bestimmte das Landessozialgericht Termin zur Berufungsverhandlung\nauf den 18. September 2001. In der Verhandlung ordnete das Gericht eine weitere\nBeweisaufnahme an.\n\n27\nAm 8. September 2001 legte die Beklagte ein Sachverständigengutachten ihres\nTechnischen Aufsichtsdiensts vor, mit dem die Schlussfolgerungen von B.-A.\nzurückgewiesen wurden.\n\n28\nAm 18. Oktober 2001 ordnete das Landessozialgericht die Einholung eines weiteren\nGutachtens des Facharztes für Chirurgie, B., an, der sein Gutachten am 19. November 2001\nerstattete.\n\n29\nAm 22. Januar 2002 beantragte der Beschwerdeführer u. a. die Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG.\n\n30\nAm 27. Februar 2002 ordnete das Landessozialgericht von Amts wegen die Einholung\neines ärztlichen Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen V. an.\n\n31\nIm März und April 2002 erinnerte das Landessozialgericht V. an seinen\nGutachtenauftrag. Daraufhin teilte V. dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seinen für\nden 26. April 2002 vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe und dieser\nauf den 20. Juni 2002 habe verschoben werden müssen. Das Gutachten von V. vom 12.\nAugust 2002 ging am 3. September 2002 beim Landessozialgericht ein.\n\n32\nIn der Zeit vom 27. September 2002 bis 20. Februar 2003 bat der Beschwerdeführer\ndas Gericht siebenmal um Verlängerung der Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme zum\nSachverständigengutachten von V.\n\n33\nAm 5. Mai 2003 gab der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ab und reichte ein\northopädisches Privatgutachten ein, zu dem B. am 9. Juni 2003 Stellung nahm.\n\n34\nDer Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 26. August 2003 mit, dass er\nbeabsichtige, ein weiteres Privatgutachten einzuholen.\n\n35\nAm 22. September 2003 führte das Landessozialgericht eine mündliche Verhandlung\ndurch, in der der Anwalt des Beschwerdeführers um eine zweiwöchige Fristverlängerung bat,\num sich zur Weiterführung des Verfahrens äußern zu können.\n\n36\nAm 27. Oktober 2003 beauftragte der Beschwerdeführer einen neuen\nBevollmächtigten, der das Gericht am 2. Dezember 2003 um Akteneinsicht bat.\n\n37\nAm 12. Dezember 2003 verlegte das Landessozialgericht den für den 16. Dezember\n2003 anberaumten Termin, weil der Anwalt des Beschwerdeführers die Verfahrensakte nicht\nzurückgereicht hatte.\n\n38\nNach mündlicher Verhandlung wies das Landessozialgericht die Berufung des\nBeschwerdeführers am 23. März 2004 zurück. In Anbetracht dessen, dass die relevanten\nFragen durch die Sachverständigen B., S. und V. hinreichend geprüft worden seien, hielt es\ndas Landessozialgericht nicht für erforderlich, dem Antrag des Beschwerdeführers auf\nweiteren Sachverständigenbeweis nachzukommen.\n\n39\nDas Urteil wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 12. Mai 2004 zugestellt.\n5. Verfahren vor dem Bundessozialgericht\n\n40\nAm 8. Juni 2004 stellte der Beschwerdeführer beim Bundessozialgericht einen Antrag\nauf Zulassung der Revision, der am 7. September 2004 abgewiesen wurde. Diese\nEntscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 15.\nSeptember 2004 zugestellt.\n6. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n41\nAm 14. Oktober 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Am 19.\nNovember 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2324/04). Diese\nEntscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 3. Dezember\n2004 zugestellt.\n7. Überprüfungsverfahren\n\n42\nZu einem nicht genannten Zeitpunkt bat der Beschwerdeführer die\nBerufsgenossenschaft, ihre Bescheide vom 4. Januar und 4. September 1996 nach § 44\nSozialgesetzbuch X (SGB X) zurückzunehmen (siehe Randnr. 45, unten). An einem\nunbekannten Datum lehnte die Berufsgenossenschaft seinen Antrag ab.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n1. Untätigkeitsklage\n\n43\nNach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Antragsteller nicht verpflichtet, den\nAusgang des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens abzuwarten, und können unmittelbar\nbeim Sozialgericht Klage erheben, wenn die Verwaltungsbehörden es ohne zureichenden\nGrund versäumen, innerhalb angemessener Frist - in der Regel drei Monate - über den\nWiderspruch zu entscheiden.\n2. Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen\n\n44\nNach § 109 SGG kann der Versicherte die Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens verlangen. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn durch\ndie Zulassung das Verfahren verzögert werden würde und der Antrag nach der freien\nÜberzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober\nNachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Die Einholung des Sachverständigengutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten\nvorschießt.\n3. Antrag auf Überprüfung\n\n45\n§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestimmt, dass, soweit\nSozialleistungen aufgrund eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht erbracht worden sind,\ndie zuständige Behörde diesen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden\nist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen hat. In diesen Fällen werden die\nSozialleistungen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Stellung des Antrags auf\nÜberprüfung erbracht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n46\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des verwaltungsrechtlichen und des\nsozialgerichtlichen Verfahrens mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n47\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA) Zulässigkeit\n1. Anwendbarkeit von Artikel 6 auf das Verwaltungsverfahren\n\n48\nDie Regierung, die auf die Entscheidungen des Gerichtshofs u. a. im Urteil König\n(siehe Rechtssache K. ./. Deutschland, 28. Juni 1978, Randnr. 98, Serie A Bd. 27) verwies,\ntrug vor, dass der Zeitraum zwischen der Antragstellung bei der Berufs-genossenschaft\ndurch den Beschwerdeführer am 11. Februar 1993 und der Widerspruchs-einlegung am 23.\nJanuar 1996 nicht von Art. 6 Abs. 1 der Konvention erfasst werde, da es sich hierbei um ein\nrein behördliches Verwaltungsverfahren gehandelt habe.\n\n49\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf\ndas seinem Widerspruch vorangegangene Verwaltungsverfahren sehr wohl anwendbar sei.\n\n50\nDer Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass ein\n„Rechtsstreit“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erst am 23. Januar 1996\nentstanden ist, als der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Berufsgenossenschaft\nWiderspruch einlegte (siehe u. a. Rechtssachen J../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n23959/94, Randnr. 40, 20. Dezember 2001; und König, a. a. O. Randnr. 98).\n\n51\nFolglich ist die Rüge der Verfahrensdauer, soweit sie sich auf das dem Widerspruch\ndes Beschwerdeführers vorangegangene Verwaltungsverfahren, also den Zeitraum vom 11.\nFebruar 1993 bis 4. Januar 1996, bezieht, im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae\nmit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4\nzurückzuweisen.\n2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n52\nDie Regierung führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe,\nUntätigkeitsklage gemäß § 88 SGG (siehe Randnr. 43, oben) zu erheben, die der\nGerichtshof im Hinblick auf die Rüge der Dauer von Verwaltungsverfahren als wirksamen\nRechtsbehelf angesehen hat (siehe Rechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 1679/03, Randnr. 67, 10. Januar 2008). Daher habe der relevante Zeitraum erst am 2.\nOktober 1996, als der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhob,\nbegonnen.\n\n53\nDer Gerichtshof merkt an, dass die Berufsgenossenschaft den Widerspruch des\nBeschwerdeführers am 4. September 1996, d. h. acht Monate nach seiner Widerspruchseinlegung am 23. Januar 1996, zurückwies. Angesichts des verhältnismäßig kurzen\nZeitraums (siehe, im Gegensatz dazu Rechtssache Glüsen, a. a. O. Randnrn. 13-15 und 67)\nund im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer durch eine Untätigkeitsklage einen\n(möglicherweise günstigen) Bescheid der Berufsgenossenschaft verwirkt hätte, ist der\nGerichtshof der Ansicht, dass von dem Beschwerdeführer die Erhebung einer derartigen\nKlage in der vorliegenden Rechtssache nicht erwartet werden konnte.\n\n54\nDaraus folgt, dass der Einwand der Regierung insoweit zurückzuweisen ist.\n3. Schlussfolgerung\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n1. Maßgeblicher Zeitraum\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der maßgebliche Zeitraum am 23. Januar 1996 mit\nder Widerspruchseinlegung durch den Beschwerdeführer begann und am 3. Dezember 2004\nmit der Zustellung der endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den\nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers endete. Folglich dauerte das Verfahren\netwa acht Jahre und zehn Monate für das vorgeschriebene verwaltungsrechtliche\nWiderspruchsverfahren und vier gerichtliche Instanzen.\n2. Angemessenheit der Verfahrensdauer\nVorbringen vor dem Gerichtshof\n\n57\nDer Beschwerdeführer, der den von der Regierung geschilderten Sachverhalt nicht\nbestritt, brachte vor, dass das Verfahren unangemessen lang gedauert habe. Die Dauer des\nVerfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf sei nicht gerechtfertigt, weil das Gericht keinen\nBeweis erhoben habe. Nach Stellung seines Rentenantrags im Jahre 1993 hätten die\nBehörden und Gerichte für die Einholung des ersten Sachverständigengutachtens sieben\nJahre benötigt. Ihm sei auch die Beantragung weiterer Sachverständigengutachten oder\nStellungnahmen nicht anzulasten, als S., B. und V. nachteilige Gutachten erstattet hatten.\nSchließlich habe die Verfahrensdauer ihn in der Möglichkeit beschränkt, seine Rentenansprüche aufgrund eines Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB X durchzusetzen, weil\ndiese Bestimmung vorsehe, dass Sozialleistungen rückwirkend für einen Zeitraum bis zu vier\nJahren vor der Antragstellung erbracht werden.\n\n58\nDie Regierung war der Auffassung, dass die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung\nsämtlicher Umstände des Falls nicht unangemessen war. Der Gegenstand des\nKlageverfahrens habe schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen, die\numfangreiche und zeitaufwendige Ermittlungen sowie die Einholung von insgesamt vier\nSachverständigengutachten - eines auf Antrag des Beschwerdeführers - erforderlich\ngemacht hätten.\n\n59\nDie Regierung wies darauf hin, dass die nationalen Gerichte keine Phasen der\nUntätigkeit zu vertreten hätten. Soweit die Verzögerungen den Sachverständigen oder\nParteien zuzurechnen seien, habe das Landessozialgericht sich mittels Erinnerung an die\nfristgerechte Abgabe ihrer Gutachten und Stellungnahmen stets um Förderung des\nVerfahrens bemüht. Überdies sei das Landessozialgericht gemäß § 109 SGG verpflichtet\ngewesen, von B.-A. ein Gutachten einzuholen und ihn gutachtlich zu hören.\n\n60\nDie Regierung betonte, dass ein Zeitraum von mindestens einem Jahr und elf Monaten\nauf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war, weil er seine\nBerufungsbegründung, seine Stellungnahmen zu den Sachverständigengutachten und die\nerforderlichen Röntgenbilder verspätet eingereicht habe. Darüber hinaus habe er den\nKostenvorschuss für das Sachverständigengutachten von B.-A. verspätet eingezahlt und\nTermine mit zwei Sachverständigen nicht wahrgenommen; dadurch sei die\nGutachtenerstellung zwangsläufig verzögert worden. Des Weiteren habe er angesichts der\nfür ihn negativen Ergebnisse der erfolgten Begutachtungen immer wieder beantragt, weitere\nSachverständigengutachten einzuholen, und insoweit eine noch längere Dauer des\nVerfahrens in Kauf genommen.\n\n61\nBei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für die Interessen des\nBeschwerdeführers merkte die Regierung an, dass die nationalen Behörden festgestellt\nhätten, dass dieser keinen Anspruch auf die beantragte Rente habe. Durch die\nVerfahrensdauer seien auch seine Rentenansprüche aufgrund eines Antrags auf\nÜberprüfung nach § 44 SGB X nicht beschnitten worden, weil dieser Antrag das\nWiederaufgreifen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens betraf und somit einen anderen\nGegenstand als das vorliegende Verfahren.\nb) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n62\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist, und zwar der Komplexität des Falles,\ndes Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung\ndes Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./.\nFrankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).\n\n63\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Verfahren die Frage betraf, ob die\nErkrankung des Beschwerdeführers als Berufskrankheit einzustufen sei, die somit besondere\nRentenansprüche begründet hätte.\n\n64\nEr erkennt an, dass dieses Verfahren von erheblicher Komplexität war. Die\nSozialgerichte mussten sich mit der schwierigen Frage auseinandersetzen, ob zwischen den\nBelastungen, denen der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz ausgesetzt war, und seiner\nRückenerkrankung ein Kausalzusammenhang bestand. Die Komplexität dieser Frage wird\ndurch die von den vier beigezogenen Sachverständigen geäußerten unterschiedlichen\nAuffassungen belegt. Die Beweiswürdigung wurde auch dadurch erschwert, dass die\nnationalen Gerichte die Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von\nfast vierzig Jahren berücksichtigen mussten; dazu bedurfte es zahlreicher Nachforschungen\nin Bezug auf seine früheren Arbeitgeber und über seine Krankengeschichte.\n\n65\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers selbst betrifft, stellt der Gerichtshof fest,\ndass er während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nach § 109 SGG zwei\nAnträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stellte. Dieser Antrag\nbewirkte eine Verzögerung von mehreren Monaten. Der Gerichtshof merkt in diesem\nZusammenhang an, dass dem Beschwerdeführer die vollständige Erschöpfung der ihm nach\ninnerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zwar nicht angelastet\nwerden kann, sein Verhalten aber eine objektive Tatsache darstellt, die bei der Entscheidung\ndarüber, ob die „angemessene Frist“ überschritten worden ist, zu berücksichtigen ist (siehe\nRechtssachen Lesar ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 66824/01, Randnr. 30, 30.\nNovember 2006; und Girardi ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50064/99, Randnr. 56,\n11 Dezember 2003).\n\n66\nDer Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer seine Berufungsbegründung über sechs Monate nach gerichtlicher Anforderung bei dem Landessozialgericht\neingereicht hatte. Überdies nahm er seine Termine bei zwei der medizinischen Sachverständigen, B.-A. und V., nicht wahr und verzögerte das Verfahren somit um drei Monate.\nDer Beschwerdeführer benötigte für eine Stellungnahme zu dem Gutachten von V. acht\nMonate und eineinhalb Monate für eine Einlassung zu dem Gutachten von B. Schließlich\nkam es durch den Wechsel des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die\nverspätete Einzahlung des Vorschusses auf die Sachverständigengebühren und die\nverspätete Rücksendung der Röntgenbilder an das Gericht zu einer Verzögerung von etwa\nfünf Monaten und zwei Wochen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist daher ein Zeitraum\nvon insgesamt zwei Jahren auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.\n\n67\nIm Hinblick auf das Verhalten der nationalen Behörden stellt der Gerichtshof fest, dass\ndas Verfahren etwa ein Jahr und fünf Monate bei dem Sozialgericht anhängig war, das die\nKlage des Beschwerdeführers ohne Einholung von Sachverständigenbeweisen abwies;\nhingegen dauerte das Verfahren vor dem Landessozialgericht einschließlich der dem\nBeschwerdeführer anzulastenden zweijährigen Verzögerung sechs Jahre und einen Monat.\nDie Dauer des Verfahrens vor dem Landessozialgericht war vor allem auf die umfangreichen\nErmittlungen des Gerichts zu der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und zu der\neventuellen beruflichen Gefährdung, der er ausgesetzt war, sowie auf die Erhebung und\nWürdigung des maßgeblichen Sachverständigenbeweises zurückzuführen.\n\n68\nHinsichtlich der Anzahl der beigezogenen Sachverständigen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die nationalen Gerichte eher als der Gerichtshof in der Lage sind, die\nNotwendigkeit von Sachverständigengutachten zu beurteilen. Gleichwohl entbindet die\ngebotene Einholung von Sachverständigengutachten die nationalen Gerichte nicht von der\nPflicht sicherzustellen, dass das Erfordernis der angemessenen Frist nach Artikel 6 der\nKonvention erfüllt ist (siehe Rechtssache Glüsen a. a. O. Randnr. 83).\n\n69\nIn der vorliegenden Rechtssache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das\nLandessozialgericht es für erforderlich hielt, vier ärztliche Sachverständige verschiedener\nFachrichtungen (einschließlich eines auf Antrag des Beschwerdeführers) zu bestellen. Er\nstellt ferner fest, dass das Landessozialgericht in diesem Zusammenhang keine\nnennenswerten Phasen der Untätigkeit zu vertreten hatte. Insbesondere holte es das von\ndem Beschwerdeführer nach § 109 SGG beantragte Sachverständigengutachten zügig ein\n(siehe demgegenüber Rechtssache Glüsen, a. a. O., Randnr. 82). Überdies war es bemüht,\ndas Verfahren durch Fristsetzungen oder - falls nötig - Erinnerung an die Sachverständigen\nzur Vorlage ihrer Stellungnahmen oder Gutachten zu beschleunigen. Im Hinblick darauf,\ndass der Beschwerdeführer sogar die Bestellung weiterer Sachverständiger erwirken wollte,\nist der Gerichtshof schließlich der Auffassung, dass das Landessozialgericht nicht zu viele\nSachverständige beigezogen hat.\n\n70\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass das Bundessozialgericht und das\nBundesverfassungsgericht die bei ihnen anhängigen Verfahren zügig durchgeführt haben.\n\n71\nWas die Bedeutung der Sache für die Interessen des Beschwerdeführers betrifft,\nerkennt der Gerichtshof an, dass die Dauer des in Rede stehenden Verfahrens für den\nBeschwerdeführer eine gewisse Härte mit sich gebracht hat, weil er mit der beanspruchten\nRente seine Lebenshaltungskosten zumindest teilweise bestreiten wollte. Soweit der\nBeschwerdeführer geltend machte, dass die Verfahrensdauer seine Ansprüche im\nZusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren beschnitten habe, merkt der Gerichtshof\njedoch an, dass die Berufsgenossenschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf\nRücknahme ihrer früheren Bescheide abwies. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer nicht die\nVoraussetzungen für eine rückwirkende Zahlung der strittigen Rente und war somit von der\nvon ihm genannten vierjährigen Verjährungsfrist nicht betroffen. Der von dem\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf ist daher unbegründet.\n\n72\nIm Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die Gesamtdauer des Verfahrens in\nAnbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache, insbesondere der hohen\nKomplexität der Materie und der durch das Verhalten des Beschwerdeführers\nherbeigeführten erheblichen Verzögerungen, noch als angemessen angesehen werden\nkann.\n\n73\nFolglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. März 2009 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Peer Lorenzen\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-03-26/20271-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139527","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139527"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-03-26/20271-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139527","retrieved":"2026-07-29 08:46:21.942723+00:00"}}