{"status":"available","doknr":"001-139528","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0326JUD000736904","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"7369/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.500 EUR (eintausendfünfhundert Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n26/03/09 Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 7369/04)\nRECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 7369/04)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n26. März 2009\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat als Kammer mit\nden Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 3. März 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 7369/04) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H.-J. D.\n(„der Beschwerdeführer“), am 19. Februar 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 27. Mai 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und\ndie Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).\n\n4\nRichterin Jaeger, die für Deutschland gewählte Richterin, erklärte sich in der\nRechtssache für befangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Am 20. Juni 2008 teilte die\nRegierung dem Gerichtshof nach Artikel 29 Abs. 1 Buchst. a mit, dass sie an ihrer Stelle\neinen anderen gewählten Richter benannt habe, nämlich Richter Mark Villiger.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nDer 1923 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.\n\n6\nAb 1970 war er als im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener\nArzt (Vertragsarzt) tätig.\n\n7\n1992 wurden mit dem Gesundheitsstrukturgesetz die einschlägigen Bestimmungen\ndes Sozialgesetzbuchs V geändert und mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eine Altersgrenze\nvon 68 Jahren für Vertragsärzte eingeführt (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht“).\n2. Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden\n\n8\nAm 11. Mai 1998 beschloss der Zulassungsausschuss für Ärzte Hamburg, dass die\nZulassung des Beschwerdeführers als Vertragsarzt gemäß § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V\n(siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) am 1. Januar 1999 enden werde, weil der\nBeschwerdeführer bereits vor diesem Datum sein 68. Lebensjahr vollendet habe.\n\n9\nAm 27. Juli 1998 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen diese Entscheidung\nein, der vom Berufungsausschuss für Ärzte Hamburg am 30. September 1998\nzurückgewiesen wurde.\n\n10\nAm 19. November 1998 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Sozialgericht\nHamburg und beantragte die Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen; eine\nKlagebegründung legte er nicht vor.\n\n11\nAm 21. Dezember 1998 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht, ohne den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens\nabzuwarten; am 15. Februar 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nBeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.\n\n12\nAm 21. Mai 1999 legte der Beschwerdeführer dem Sozialgericht Hamburg seine\nKlagebegründung vor, die der Beklagten am 16. Juli 1999 übermittelt wurde.\n\n13\nAm 21. Dezember 1999 übersandte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer die\nKlageerwiderung der Beklagten vom 26. Juli 1999.\n\n14\nAm 18. Februar 2000 übersandte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer die\nweiteren Stellungnahmen der Beklagten vom 18. Januar 2000 und forderte ihn zur\nStellungnahme auf, was er am 3. September 2001 tat.\n\n15\nZwischen dem 21. September 2001 und dem 22. Mai 2002 wurde die Verfahrensakte\nirrtümlicherweise im Archiv des Sozialgerichts aufbewahrt.\n\n16\nAm 17. Oktober 2002 unterrichtete das Sozialgericht den Beschwerdeführer von\nseiner Absicht, einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, und\nforderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.\nAm 15. November 2002 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vor.\n\n17\nAm 20. August 2003 wies das Sozialgericht Hamburg seine Klage ab und verwies auf\ndie gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Einführung einer\nAltersgrenze für Ärzte mit dem Grundgesetz vereinbar sei.\n\n18\nDas Sozialgericht stellte dem Beschwerdeführer diese Entscheidung am 23.\nSeptember 2003 zu.\n3. Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n19\nAm 18. August 1999 reichte der Beschwerdeführer seine erste Beschwerde beim\nGerichtshof ein und machte geltend, die Entziehung seiner Zulassung als Vertragsarzt\nverletze seine Rechte aus Artikel 14 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.\n\n20\nAm 20. Mai 2003 erklärte der Gerichtshof seine Beschwerde (Nr. 55004/00) wegen\noffensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n21\nAm 21. Dezember 1992 wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eine Altersgrenze\nvon 68 Jahren für Vertragsärzte eingeführt. Die Änderung trat am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDementsprechend sieht § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V in der durch das\nGesundheitsstrukturgesetz geänderten Fassung u.a. vor, dass die Zulassung als\nVertragsarzt am 1. Januar 1999 endet, wenn der Arzt bereits vor diesem Stichtag sein 68.\nLebensjahr vollendet hat.\n\n22\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Entscheidung vom\n31. März 1998, 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93) ist § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch mit der\ngrundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit von Ärzten, mit deren Eigentumsrechten und mit\ndem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n23\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der\nwie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n24\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 27. Juli 1998 mit der\nWiderspruchseinlegung durch den Beschwerdeführer (siehe u.a. J. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 23959/94, Randnr. 40, 20. Dezember 2001, und K. ./. Deutschland,\nUrteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Randnr. 98) und endete am 23. September 2003\nmit der Zustellung der Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg an den Beschwerdeführer.\nEs dauerte somit fünf Jahre und zwei Monate, wobei eine zwingend vorgeschriebene\nverwaltungsbehördliche Überprüfung und eine Gerichtsinstanz durchlaufen wurde.\nA. Zulässigkeit\n\n25\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n\n26\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass die Dauer des Verfahrens das Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Er brachte vor, der\nFall sei nicht besonders schwierig gewesen und eine zügige Entscheidung durch das\nSozialgericht sei für ihn von erheblichem Interesse gewesen.\n\n27\nDie Regierung trug vor, das Verfahren sei nicht besonders komplex gewesen und\nüber die in Rede stehende Rechtsfrage sei bereits durch eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts entschieden worden (siehe Randnr. 22).\n\n28\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass eine Verzögerung von insgesamt zwei\nJahren dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst zuzurechnen sei, weil er seine\nKlagebegründung und seine Stellungnahmen verspätet beim Sozialgericht eingereicht habe.\nDie Regierung räumte ein, dass das Sozialgericht zu erheblichen Verfahrensverzögerungen\nbeigetragen habe, weil es die Klagebegründung, die Klageerwiderung und die weiteren\nSchriftsätze der Beklagten nicht zügig an die jeweils andere Partei weitergeleitet habe.\nFerner habe das Sozialgericht das Verfahren dadurch erheblich verzögert, dass es die\nVerfahrensakte irrtümlicherweise über einen Zeitraum von einem Jahr und einem Monat im\nArchiv aufbewahrt habe. Schließlich habe das Sozialgericht nach Vorliegen der\nabschließenden Stellungnahmen der Parteien nicht zügig über die Klage des\nBeschwerdeführers entschieden und dem Beschwerdeführer die Entscheidung nicht zügig\nzugestellt.\n\n29\nHinsichtlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer argumentierte die\nRegierung, dass das Interesse des Beschwerdeführers an dem Verfahren vergleichsweise\ngering gewesen sei, weil das Bundesverfassungsgericht die streitige Rechtsfrage bereits\ngeklärt habe. Der Beschwerdeführer habe daher von Anfang an mit der Abweisung seiner\nKlage rechnen müssen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n30\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n31\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Klage des Beschwerdeführers keine besonders\nkomplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen aufgeworfen hat, insbesondere in\nAnbetracht dessen, dass die einzige in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch das\nBundesverfassungsgericht geklärt worden war, bevor der Beschwerdeführer seine Klage\nbeim Sozialgericht erhob.\n\n32\nBezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass erhebliche Verfahrensverzögerungen - insgesamt zwei Jahre - darauf zurückzuführen\nwaren, dass der Beschwerdeführer seine Klagebegründung und die vom Sozialgericht am\n18. Februar 2000 angeforderte Stellungnahme nicht vorlegte.\n\n33\nWas das Verhalten der Behörden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das\nverwaltungsrechtliche Vorverfahren zwei Monate beim Berufungsausschuss anhängig war,\nwohingegen das Verfahren vor dem Sozialgericht vier Jahre und zehn Monate dauerte. Der\nGerichtshof stellt fest, dass es seitens des Sozialgerichts erhebliche Phasen der Untätigkeit\ngegeben hat. So hat es das Gericht wiederholt versäumt, die Stellungnahmen der Parteien\numgehend an die jeweils andere Partei weiterzuleiten, was zu einer Verzögerung von acht\nMonaten beigetragen hat. Außerdem kam das Verfahren zum Stillstand, als das\nSozialgericht die Verfahrensakte irrtümlicherweise über einen Zeitraum von einem Jahr und\neinem Monat im Archiv verwahrte. Nachdem der Beschwerdeführer seine abschließende\nStellungnahme abgegeben hatte, benötigte das Sozialgericht neun Monate, um seine\nEntscheidung zu erlassen, und einen weiteren Monat, um diese dem Beschwerdeführer\nzuzustellen. Der Gerichtshof ist unter diesen Umständen der Auffassung, dass das\nSozialgericht das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt\nhat.\n\n34\nIm Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer vertritt der\nGerichtshof die Auffassung, dass der Beschwerdeführer, indem er vor Gericht klagte, obwohl\nüber die in Rede stehende Frage bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden\nworden war, ein gewisses persönliches Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung seines\neigenen Falls zeigte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist der Gerichtshof\njedoch der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte und Behörden im Falle des\nBeschwerdeführers keiner besonderen Sorgfaltspflicht unterlagen.\n\n35\nDer Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der\nAuffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war\nund dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.\nDemnach ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nII. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN\n\n36\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 8 und 14 der Konvention, nach\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 und nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 die Entziehung seiner\nZulassung als Vertragsarzt.\n\n37\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit die\nRügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen\nfür eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte\nund Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35\nAbs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n38\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.\"\nA. Schaden\n\n39\nDer Beschwerdeführer forderte insgesamt 1.000.000 € (Euro) in Bezug auf den\nmateriellen und immateriellen Schaden.\n\n40\nEr trug vor, dass ihm Kosten in Höhe von 70.000 Euro wegen des Verlustes seines\nvertragsärztlichen Einkommens, 15.000 Euro jährlich wegen des teilweisen Verlustes seines\nprivatärztlichen Einkommens, 3.084,11 Euro für das Recycling seiner Röntgenanlage sowie\nweitere nicht näher bestimmte Schäden im Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens\nentstanden seien.\n\n41\nDie Frage des immateriellen Schadens stellte der Beschwerdeführer in das Ermessen\ndes Gerichtshofs.\n\n42\nDie Regierung bestritt die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf den\nVermögensschaden, da sie unbegründet seien. Jedenfalls seien sie nicht aufgrund der\nVerfahrensdauer entstanden.\n\n43\nWas den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vermögensschaden\nangeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die dem Beschwerdeführer angeblich entstandenen\nKosten und finanziellen Verluste lediglich mit dem Ausgang des Verfahrens in\nZusammenhang standen. Er stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht\neinmal geltend gemacht hat, dass diese Schäden mit der Verfahrensdauer an sich in\nZusammenhang gestanden hätten. Deshalb besteht kein Grund, eine Entschädigung unter\ndieser Rubrik zuzusprechen.\n\n44\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen\nSchaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser\nRubrik 1.500 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n45\nDer Beschwerdeführer machte unter dieser Rubrik keine Forderung geltend; folglich\nspricht der Gerichtshof diesbezüglich keinen Betrag zu.\nC. Verzugszinsen\n\n46\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n1.500 EUR (eintausendfünfhundert Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. März 2009 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nStephen Phillips Peer LORENZEN\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-03-26/7369-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139528","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139528"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-03-26/7369-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139528","retrieved":"2026-07-29 08:46:23.139721+00:00"}}