{"status":"available","doknr":"001-140581","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0317DEC001073105","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"10731/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Rait Maruste Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n17/03/09 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der\nIndividualbeschwerde Nr. 10731/05 J. B. gegen Deutschland\nENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 10731/05\nJ. B. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 17. März 2009 als Kammer mit den Richtern\nRait Maruste, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 17. März 2005 eingereicht\nwurde,\nunter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 22. Januar 2008,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr J. B., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nS. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn O. Berg, Rechtsanwalt in Straßburg,\nvertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nIm März 1996 wurde der Beschwerdeführer erstmals von der Polizei wegen des\nVerdachts auf Beihilfe zum Subventionsbetrug in drei Fällen vernommen.\nAm 15. September 1999 wurde Anklage erhoben.\nAm 16. Mai 2002 eröffnete das Landgericht Mühlhausen das Hauptverfahren.\nAm 6. Juni 2005 setzte das Landgericht Mühlhausen den Beschwerdeführer von seiner\nAbsicht in Kenntnis, das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen, da der Fortführung des\nVerfahrens das Verfahrenshindernis der überlangen Verfahrensdauer entgegenstehe (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliches Recht“).\nAm 12. Juni 2005 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verfahrenseinstellung\neinverstanden.\nAm 16. Juni 2005 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie gegen eine solche\nVerfahrenseinstellung Beschwerde einlegen werde. Sie schlug jedoch vor, das Verfahren\nnach § 153 StPO einzustellen (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).\nAm 23. Juni 2005 stellte das Landgericht das Verfahren nach § 153 StPO ein, nachdem\nder Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung am\nselben Tag zugestimmt hatte.\nAm selben Tag wies der zuständige Richter am Landgericht die Geschäftsstelle an, dem\nVerteidiger des Beschwerdeführers den Einstellungsbeschluss förmlich zuzustellen und dem\nBeschwerdeführer formlos eine Abschrift dieses Beschlusses sowie weitere Unterlagen, z.B.\ndie Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2005, zu übermitteln.\nAm 24. Juni 2005 bestätigte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Eingang des\nGerichtsbeschlusses vom 23. Juni 2005.\nAn einem nicht genannten Datum erhielt der Beschwerdeführer das Schreiben des\nLandgerichts vom 23. Juni 2005; es ist zwischen den Parteien jedoch strittig, ob in diesem\nSchreiben der gerichtliche Einstellungsbeschluss enthalten war.\nZwischen dem 24. Juni 2005 und dem 27. Juli 2005 richtete der Beschwerdeführer\nweitere Schreiben an das Landgericht, in denen er dieses aufforderte, dem\nBeschleunigungsgebot Rechnung zu tragen.\nAm 12. November 2007 forderte der Gerichtshof den Beschwerdeführer auf mitzuteilen,\nob das Verfahren inzwischen eingestellt wurde.\nAm 26. November 2007 erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine Informationen\nüber eine Verfahrenseinstellung erhalten und er wisse nicht, ob eine Verfahrenseinstellung\nbevorstehe oder beabsichtigt sei.\nAm 22. Januar 2008 beschloss der Gerichtshof deshalb, der beschwerdegegnerischen\nRegierung die Beschwerde wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nNach § 206a StPO kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren\ndurch Beschluss einstellen, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein\nVerfahrenshindernis herausstellt.\nDie Verfahrensdauer kann also der Fortführung des Verfahrens entgegenstehen, wenn unter\naußergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer Sachentscheidung kein Ausgleich für die\nVerfahrensdauer gewährt werden kann.\n§ 153 StPO regelt die Einstellung von Strafverfahren wegen Geringfügigkeit. Im Stadium\ndes Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen,\nwenn das Verfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die nicht im Mindestmaß mit\nFreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Vergehen), und wenn die Schuld des\nTäters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.\nDer Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts zur\nEinstellung des Verfahrens bedarf es nicht, wenn das Verfahren Straftaten betrifft, die nicht\nmit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat\nverursachten Folgen gering sind (§ 153 Abs. 1). Ist die Anklage bereits erhoben, so kann das\nGericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 mit\nZustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten das Verfahren\neinstellen (§ 153 Abs. 2).\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die Dauer des\ngegen ihn geführten Strafverfahrens unangemessen gewesen sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Dauer des Strafverfahrens das Gebot\nder „angemessenen Frist“ aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nDie Stellungnahmen der Parteien\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer den Gerichtshof unvollständig und\nirreführend informiert habe, weil er den Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 23. Juni\n2005, mit dem das Streitverfahren abgeschlossen worden sei, verschwiegen habe. Der\nBeschwerdeführer habe durch sein Verhalten sein Beschwerderecht missbraucht.\nDie Regierung hielt es nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von\ndem Einstellungsbeschluss hatte. Erstens sei dieser Beschluss dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers förmlich zugestellt worden und der Eingang sei von diesem bestätigt\nworden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Rechtsanwalt den\nBeschwerdeführer von der Verfahrenseinstellung informiert habe. Zweitens habe das\nLandgericht dem Beschwerdeführer seinen Beschluss vom 23. Juni 2005 übersandt, was\ndurch einen internen Vermerk des Landgerichts belegt sei, wonach der Beschluss dem\nBeschwerdeführer zusammen mit der staatsanwaltlichen Verfügung vom 16. Juni 2005\nübersandt worden sei. Darüber hinaus belege auch das Verhalten des Beschwerdeführers\nnach dem 23. Juni 2005, dass er sehr wohl über die Verfahrenseinstellung informiert worden\nsei.\nNachdem er sein Verfahren bis Juni 2005 sehr intensiv und engagiert betrieben habe,\nkönne seine völlige Untätigkeit ab Juli 2005 nur damit erklärt werden, dass er inzwischen\nüber die Verfahrenseinstellung informiert worden sei.\nSchließlich trug die Regierung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs\nin der Rechtssache Alfes (siehe A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 41514/04, 10. Juli 2007) vor, dass die Beschwerde in jedem Fall ratione personae\nunzulässig sei, weil der Beschwerdeführer mit dem Einstellungsbeschluss seine\nOpfereigenschaft verloren habe.\nDer Beschwerdeführer bestritt das Vorbringen der Regierung. Er behauptete, den\nBeschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2005 nie erhalten zu haben. Auch sein\nRechtsanwalt habe ihn nicht über die Verfahrenseinstellung informiert. Entgegen dem\nVorbringen der Regierung lege die Erfahrung (und die schlechte Vergütung von\nPflichtverteidigern) nahe, dass diese üblicherweise ihre Tätigkeit auf ein Minimum\nbeschränkten. Ferner habe der Verteidiger des Beschwerdeführers keine Veranlassung\ngehabt, ihn von der Einstellung in Kenntnis zu setzen, denn das Landgericht habe in seinem\nSchreiben an den Verteidiger mitgeteilt, dass es den Einstellungsbeschluss bereits an den\nBeschwerdeführer übersandt habe. Des Weiteren belege der Umstand, dass der\nBeschwerdeführer nach dem 23. Juni 2005 weiterhin Schriftsätze an das Landgericht\ngerichtet habe, dass er tatsächlich keine Kenntnis von der Verfahrenseinstellung gehabt\nhabe. Der Grund für seine Untätigkeit ab dem 27. Juli 2005 sei gewesen, dass das\nLandgericht auf seine weiteren Schriftsätze nicht reagiert habe.\nSchließlich brachte er vor, seine Opfereigenschaft sei durch die Verfahrenseinstellung\nnicht entfallen, denn die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache A. betreffe\ndie Verfahrenseinstellung unter der Auflage der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages,\nwohingegen das gegen ihn geführte Verfahren ohne Sanktion eingestellt worden sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer am 23. Juni 2005 einstellte, der Beschwerdeführer dem Gerichtshof\njedoch am 26. November 2007 mitteilte, er sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, ob\ndas Verfahren inzwischen eingestellt wurde.\nNachdem der Gerichtshof diese Mitteilung erhalten hatte, übermittelte er der\nbeschwerdegegnerischen Regierung die auf die Verfahrensdauer gerichtete Beschwerde\ndes Beschwerdeführers.\nIm Hinblick auf den behaupteten Missbrauch des Beschwerderechts weist der Gerichtshof\nerneut darauf hin, dass eine Beschwerde unter anderem dann wegen Missbrauchs nach\nArtikel 35 Abs. 3 der Konvention abgewiesen werden kann, wenn sie sich bewusst auf\nfalsche Tatsachen stützt (siehe Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96,\nRandnr. 36, EuGHMR 2000-X; Popov ./. Moldawien (Nr. 1) Individualbeschwerde\nNr. 74153/01, Randnr. 48, 18. Januar 2005; Rehak ./. Tschechische Republik (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 67208/01, 18. Mai 2004, und Kerechachvili ./. Georgien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 5667/02, 2. Mai 2006). Unvollständige und daher irreführende\nAngaben können insbesondere dann einen Missbrauch des Beschwerderechts darstellen,\nwenn sie den eigentlichen Kern der Rechtssache betreffen und nicht hinreichend erläutert\nworden ist, warum diese Auskunft nicht erteilt worden ist (siehe Lozinschi und Rujavnita ./.\nMoldawien (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 33052/05 und 31404/05, 4. November\n2008, und H. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23130/04, 17. Juni 2008).\nIn der vorliegenden Rechtssache vertritt der Gerichtshof zunächst die Auffassung, dass\nallgemein anerkannt ist, dass die Zustellung an den Rechtsanwalt im Sinne des Mandanten\nist, und dass man, wie die Regierung bemerkt, erwarten würde, dass der Beschwerdeführer\nvon seinem Rechtsanwalt über die Verfahrenseinstellung unterrichtet wurde. In Ermangelung\nweiterer Erläuterungen seitens des Beschwerdeführers – beispielweise mittels einer\nStellungnahme des Rechtsanwalts, in der dieser die Gründe für die Nichtunterrichtung des\nBeschwerdeführers darlegt – sieht der Gerichtshof keinen Grund zu der Annahme, dass der\nRechtsanwalt den Beschwerdeführer nicht unterrichtet hat.\nZweitens ist zwischen den Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Schreiben\ndes Landgerichts vom 23. Juni 2005, einschließlich mehrerer beiliegender Unterlagen, z.B.\ndie Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2005, erhalten hat. Im Hinblick\ndarauf, dass die Verfahrenseinstellung der Grund für die Übersendung dieses Schreibens\nwar, erscheint es nicht plausibel, dass es das Landgericht tatsächlich unterlassen haben soll,\nden Einstellungsbeschluss beizulegen. Ferner deutet der Umstand, dass der anhaltende\nSchriftverkehr des Beschwerdeführers mit dem Landgericht im Juli 2005 abrupt eingestellt\nwurde, darauf hin, dass er tatsächlich von der Verfahrenseinstellung erfahren hatte.\nInsbesondere hat der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb er\n- im Widerspruch zu seinen vorangegangen, wiederholten Anträgen an das Landgericht auf\nVerfahrensbeschleunigung - den Schriftverkehr mit dem Gericht vollständig einstellte und\nkein einziges Mal nachfragte, ob sein Verfahren inzwischen eingestellt wurde.\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass der im innerstaatlichen Verfahren und im Verfahren\nvor dem Gerichtshof anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine plausible Erklärung dafür\nschuldig geblieben ist, warum er den Gerichtshof nicht über die Einstellung des gegen ihn\ngeführten Strafverfahrens unterrichtet hat. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass seine\nEntscheidung, der beschwerdegegnerischen Regierung die vorliegende Rechtssache zu\nübermitteln, auf den irreführenden Informationen des Beschwerdeführers beruhte, was dazu\ngeführt hat, dass die Entscheidung in dieser Sache einen unnötigen Aufwand an Zeit und\nRessourcen in Anspruch genommen hat.\nUnter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass das Verhalten des\nBeschwerdeführers im Widerspruch zum Zweck des in Artikel 34 der Konvention\nvorgesehenen Individualbeschwerderechts stand.\nDaher ist die Beschwerde wegen Missbrauchs des Beschwerderechts nach Artikel 35\nAbsätze 3 und 4 der Konvention insgesamt zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Rait Maruste\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-03-17/10731-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140581","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140581"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-03-17/10731-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140581","retrieved":"2026-07-29 08:48:06.747304+00:00"}}