{"status":"available","doknr":"001-139526","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0305JUD007714401","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"77144/01; 35493/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, dass Artikel 2 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist; 2. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist; 3. einstimmig, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n05/03/09 Rechtssache C. und T. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn.\n77144/01 und 35493/05)\nRECHTSSACHE C. UND T. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 77144/01 und 35493/05)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n5. März 2009\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache C. und T. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nPeer Lorenzen, Päsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 10 Februar 2009\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 77144/01 und 35493/05)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die drei türkische Staatsangehörige, Frau\nA. C., Herr A. T. und Frau A. T. („die Beschwerdeführer“), am 14. Mai 2001 nach Art. 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim\nGerichtshof eingereicht hatten.\n\n2\nDie Beschwerdeführer wurden von Herrn H. J. Poth, Rechtsanwalt in Bruchköbel,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten. Die türkische Regierung äußerte, nachdem sie über\nihr Recht auf Beteiligung unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 und Art. 44 der\nVerfahrensordnung), nicht den Wunsch, von diesem Recht Gebrauch zu machen.\n\n3\nDie erste Beschwerdeführerin trug insbesondere vor, dass ihr ein faires Verfahren vor\nden Zivilgerichten verwehrt worden sei und die Nichtgewährung von Schadensersatz ihr\nRecht auf Leben verletze.\n\n4\nDie Kammer entschied, die Beschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung)\n\n5\nMit Entscheidung vom 11. Dezember 2007 erklärte der Gerichtshof die Beschwerden\nder ersten Beschwerdeführerin in Teilen für zulässig und die Beschwerden des zweiten\nBeschwerdeführers und der dritten Beschwerdeführerin für unzulässig.\n\n6\nNachdem die Kammer nach Anhörung der Parteien entschieden hatte, dass eine\nmündliche Verhandlung über die Begründetheit nicht erforderlich war (Artikel 59 Abs. 3 in\nfine), legten die Parteien weitere schriftliche Stellungnahmen vor (Artikel 59 Abs. 1).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n7\nDie 1968 geborene erste Beschwerdeführerin („die Beschwerdeführerin“) lebt in\nWiesbaden.\n\n8\nIm Dezember 1992 stellte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin fest, dass er an\nLymphknotenkrebs und Aids erkrankt war. Er informierte die Beschwerdeführerin über den\nKrebs, verschwieg aber seine Aids-Erkrankung.\n\n9\nAm 21. Januar 1993 unterrichtete er den Hausarzt über seine Erkrankungen,\nuntersagte ihm aber jegliche Auskunftserteilung über die bestehende Aids-Erkrankung. Als\ndie Beschwerdeführerin sich am 29. Januar 1993 von dem Arzt behandeln ließ, verschwieg\nihr dieser, dass ihr Lebenspartner an Aids erkrankt war. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin verstarb am 22. Dezember 1994. Bei einem weiteren Praxisbesuch im März 1995\nteilte der Arzt der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Lebenspartner an einer Aidserkrankung\ngestorben war.\n\n10\nIm April 1995 erbrachte eine Blutuntersuchung bei der Beschwerdeführerin als Befund\neine HIV-Infektion. Die Beschwerdeführerin wird seit 1995 antiretroviral behandelt. Sie leidet\nnicht an einer „full-blown“ AIDS-Erkrankung.\n\n11\nDaraufhin verklagte die Beschwerdeführerin ihren Arzt vor dem Landgericht\nWiesbaden auf Schadensersatz. Sie trug vor, der Arzt habe es unterlassen, sie über die\nAidserkrankung ihres Lebenspartners aufzuklären und sie somit daran gehindert, sich selbst\nvor einer Ansteckung zu schützen.\n\n12\nAm 28. April 1998 erstattete der vom Gericht bestellte Sachverständige nach Prüfung\nder Verfahrensakte und etlicher Laborwerte sein Gutachten. Der Sachverständige führte aus,\ndass die Beschwerdeführerin sich wahrscheinlich vor dem 29. Januar 1993 mit dem Virus\ninfiziert habe. Die Laborwerte von April 1995 in Verbindung mit allgemeinen statistischen\nDaten ließen nur eine grobe Schätzung des Zeitpunkts der Ansteckung zu. Der\nSachverständige führte ferner aus, dass antiretrovirale Therapien im Frühstadium von HIV-\nErkrankungen Anfang 1993 kein allgemeiner medizinischer Standard waren. In der\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vertrat der Sachverständige die Auffassung,\ndass eine Infektion vor Januar 1993 sehr wahrscheinlich sei.\n\n13\nAm 24. Februar 1999 wies das Landgericht Wiesbaden, dem die Patientenunterlagen\nder ersten Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Partners vorlagen, die Klage ab. Das\nGericht war der Auffassung, dass der Arzt nicht verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführerin über die Erkrankung ihres Lebenspartners aufzuklären. In Anbetracht seiner\nSchweigepflicht gegenüber dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin wäre er dazu nur\nverpflichtet gewesen, wenn allein diese Möglichkeit in Betracht gekommen wäre, um die\nAnsteckung der Beschwerdeführerin zu verhindern. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil der\nArzt den Lebenspartner der Beschwerdeführerin immer darauf hingewiesen habe, die\nnotwendigen Maßnahmen zum Infektionsschutz zu ergreifen, und bei vernünftiger\nBetrachtungsweise davon habe ausgehen können, dass dieser seinen Rat befolgen werde.\nUnter diesen Voraussetzungen hielt das Landgericht es nicht für erforderlich festzustellen, ob\nzwischen der HIV-Infektion der Beschwerdeführerin und dem behaupteten Versäumnis des\nArztes, diese über die Infektion ihres Lebenspartners zu informieren, ein\nKausalzusammenhang bestand.\n\n14\nAm 5. Oktober 1999 wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Berufung der\nBeschwerdeführerin zurück. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war das\nOberlandesgericht der Ansicht, dass der Arzt seine Sorgfaltspflicht als Hausarzt gegenüber\nder Beschwerdeführerin verkannt und seine Schweigepflicht gegenüber ihrem Lebenspartner\nüberschätzt habe. Nach § 34 StGB (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten)\nmüsse das ärztliche Schweigegebot im Hinblick auf den Patienten zum Schutz eines\nhöherwertigen Rechtsgutes eingeschränkt oder sogar durchbrochen werden. Da er die\nBeschwerdeführerin über die tödliche Gefahr für ihre Gesundheit nicht aufgeklärt habe, habe\ner einen Behandlungsfehler begangen. Das Gericht führte gleichwohl aus, dass der Arzt sich\nüber medizinische Standards nicht einfach hinweggesetzt, sondern bei Abwägung der\nverschiedenen Interessen lediglich seine Schweigepflicht überbewertet habe. Folglich könne\nsein Verhalten nicht als grober Behandlungsfehler gewürdigt werden, der nach der\ngefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Umkehr der Beweislast im\nHinblick auf die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und der HIV-Infektion der ersten\nBeschwerdeführerin zur Folge gehabt hätte. Mit Bezug auf das Gutachten des gerichtlich\nbestellten Sachverständigen in dem erstinstanzlichen Verfahren war das Oberlandesgericht\nder Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Beweis dafür habe erbringen\nkönnen, dass sie sich nach Januar 1993 mit dem Virus infiziert habe, als der Arzt selbst\nerfahren habe, dass ihr Lebenspartner HIV-positiv war. Dem Sachverständigengutachten\nzufolge habe sie sich höchstwahrscheinlich bereits vor Januar 1993 mit HIV infiziert. Das\nOberlandesgericht war überdies der Auffassung, dass die Sachkunde des Sachverständigen\nunzweifelhaft in hohem Maße gegeben sei. Das Gutachten sei nachvollziehbar und habe die\neinschlägigen wissenschaftlichen Publikationen berücksichtigt. Unter diesen Umständen sei\ndie von der Beschwerdeführerin verlangte Erhebung eines weiteren Sachverständigenbeweises nicht erforderlich.\nDas Oberlandesgericht war ferner der Ansicht, dass die 1993 übliche medizinische\nBehandlung den Gesundheitszustand der ersten Beschwerdeführerin nicht verbessert hätte,\nselbst wenn sie bis dahin über ihre HIV-Infektion informiert worden wäre.\n\n15\nAm 4. April 2000 wurde die Revision der Beschwerdeführerin mangels\nErfolgsaussichten von dem Bundesgerichtshof verworfen.\n\n16\nAm 14. November 2000 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur\nEntscheidung anzunehmen.\n\n17\nIm Rahmen eines gesonderten Ermittlungsverfahrens gegen den Arzt erstattete ein\nweiterer medizinischer Sachverständiger der Staatsanwaltschaft Wiesbaden im August 2002\nsein Gutachten zu der HIV-Infektion der Beschwerdeführerin. Der Sachverständige stimmte\nzwar nicht mit der Auffassung des ersten Sachverständigen überein, dass sie sich sehr\nwahrscheinlich vor Januar 1993 mit dem Virus infiziert habe, schloss aber eine Ansteckung\nvor Januar 1993 nicht aus. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden stellte das\nErmittlungsverfahren im April 2003 ein, weil nicht mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin vor\nJanuar 1993 infiziert habe. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin blieben erfolglos.\n\n18\nAm 14. September 2007 bat die Beschwerdeführerin den Arzt, ihr die vollständige\nKrankenakte zu überlassen. Am 5. Oktober 2007 teilte ihr der Arzt mit, er habe die\nKrankenakte nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE\nPRAXIS\n1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)\n\n19\n§ 823 BGB bestimmt unter anderem:\n„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit [...] eines\nanderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden\nSchadens verpflichtet.“\n§ 847 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung bestimmt unter anderem:\n„Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit [...] kann der Verletzte auch\nwegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in\nGeld verlangen.“\n\n20\nEin Patient, der von einem Arzt nach § 823 BGB Entschädigung verlangt, trägt in der\nRegel die Beweislast für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der\nFahrlässigkeit des Arztes und seinem gesundheitlichen Schaden. Nach gefestigter deutscher\nRechtsprechung tritt bei einem groben Behandlungsfehler für den Arzt die Umkehr der\nBeweislast ein. Ein grober Behandlungsfehler wird in der Regel unterstellt, wenn der Arzt\neindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische\nErkenntnisse verstößt und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr\nverständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (siehe BGH\nvom 26. November 1991, Az.: VI ZR 389/90, und vom 4. Oktober 1994, Az.: VI ZR 205/963).\nDas Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers wurde in Fällen anerkannt, in denen ein\nArzt eine schwere Erkrankung (Meningitis) trotz klarer Symptome nicht erkannt (siehe\nOberlandesgericht Stuttgart vom 31. Oktober 1996, Az.: 14 U 52/95, oder Oberlandesgericht\nOldenburg vom 20. Februar 1996, Az.: 5 U 146/95), eindeutig gebotene ärztliche\nUntersuchungen oder Behandlungen nicht eingeleitet (Bundesgerichtshof vom 29. März\n1998, Az.: VI ZR 185/87) oder den Patienten nicht über die erforderlichen weiteren ärztlichen\nUntersuchungen informiert hatte (Bundesgerichtshof vom 25. April 1989, Az.: VI ZR 175/88).\n2. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB)\n\n21\n§ 229 StGB bestimmt:\n„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\n§ 203 bestimmt unter anderem:\n„Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen\nLebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,\noffenbart, das ihm als Arzt [...] anvertraut worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“\n§ 34 lautet:\n„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,\nFreiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr\nvon sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei\nAbwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und\ndes Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das\nbeeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein\nangemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“\n3. Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO)\nErhebt der Staatsanwalt gegen einen mutmaßlichen Täter keine strafrechtliche Anklage,\nkann der Verletzte nach § 172 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 DER\nKONVENTION\n\n22\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Weigerung der nationalen Gerichte, ihr für\nden erlittenen Schaden Ersatz zuzusprechen, ihr Recht auf Leben verletzt habe. Sie berief\nsich auf Artikel 2 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.“\nDie Beschwerdeführerin berief sich hilfsweise auf Artikel 8 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin\n\n23\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin fiel der dieser Rechtssache zu Grunde\nliegende Sachverhalt in den Bereich von Artikel 2 Abs. 1 der Konvention, weil der Angriff\nihres verstorbenen Lebenspartners auf ihre Gesundheit einem Mordversuch\ngleichgekommen sei. Sie wies ferner darauf hin, dass sie mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit daran sterben werde.\n\n24\nDie Beschwerdeführerin brachte zur Begründetheit ihrer Rüge vor, die Regierung\nhabe es versäumt, klare Leitlinien für das Verhalten von Angehörigen der Heilberufe\nherauszugeben, wenn ein Patient es ablehnt, seine Angehörigen über seine Infektion\naufzuklären. Die bestehenden Rechtsvorschriften seien für die Lösung des daraus\nentstehenden Interessenkonflikts ungeeignet. Die Beschwerdeführerin war ferner der\nAuffassung, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main es in seinem Urteil vom 5.\nOktober 1999 versäumt habe, den Rechtsbegriff des „groben Behandlungsfehlers“ in Sinne\nvon Artikel 2 Abs. 1 der Konvention auszulegen. Sie trug darüber hinaus vor, die\nunterlassene Aufklärung des Arztes über die HIV-Infektion ihres Lebenspartners habe sie an\neiner früheren Behandlung gehindert und insoweit die Verletzung ihres Konventionsrechts\nnoch verschärft.\n2. Das Vorbringen der Regierung\n\n25\nDie Regierung war zunächst der Auffassung, dass die Rüge der Beschwerdeführerin\nnicht unter Artikel 2 Abs. 1 der Konvention falle, weil die HIV-Infektion das Leben der\nBeschwerdeführerin nicht unmittelbar gefährde.\n\n26\nDie Regierung trug hilfsweise vor, die Bundesrepublik Deutschland sei ihrer positiven\nVerpflichtung aus Artikel 2 Abs. 1 der Konvention nachgekommen, das Leben und die\nGesundheit ihrer Bevölkerung zu schützen, indem sie adäquate und geeignete Maßnahmen\nzum Schutz aller Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterworfen sind, vor HIV getroffen\nhabe, und komme dieser Pflicht weiterhin nach. Im Bereich des öffentlichen\nGesundheitsrechts lege sie ihren Schwerpunkt auf die Aufklärung der Bevölkerung über die\nRisiken und Prävention der HIV-Infektion. Darüber hinaus gebe das Bundesgesundheitsamt\nEmpfehlungen an die Ärzteschaft heraus.\n\n27\nDie Regierung trug ferner vor, dass das deutsche Strafrecht die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit von Personen vorsehe, die vorsätzlich oder fahrlässig die HIV-Infektion\neiner anderen Person herbeiführen; dabei komme in bestimmten Fällen auch die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes in Betracht. Überdies sei der Arzt nach § 823\nBGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich ein Patient aufgrund eines\nBehandlungsfehlers des Arztes mit HIV infiziert hat. Der rechtliche Rahmen, insbesondere §\n34 StGB, biete angemessene Instrumente bei Abwägung der widerstreitenden Interessen im\nkonkreten Einzelfall. Eine Eingriffsnorm könne die Fülle von denkbaren Fallkonstellationen\nunmöglich abdecken.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n28\nIm Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 2 weist der Gerichtshof erneut darauf\nhin, dass Satz 1 dem Staat vorschreibt, nicht nur davon abzusehen, Leben „absichtlich“ zu\nbeenden, sondern auch angemessene Maßnahmen zu treffen, um das Leben derjenigen zu\nschützen, die sich in seinem Hoheitsbereich befinden (siehe Rechtssachen Vo ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 53924/00, Rdnr. 88, EGMR 2004-VIII; L.C.B. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-III, S. 1403,\nRdnr. 36; und Powell ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.),4. Mai 2000, Individualbeschwerde\nNr. 45305/99, EGMR 2000-V). Überdies setzen die positiven Verpflichtungen des Staates\nnach Artikel 2 eine unabhängige und leistungsfähige Justiz voraus, damit die Todesursache\nvon Patienten, die unter ärztlicher Obhut stehen, festgestellt werden kann und die\nVerantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können (siehe Rechtssache Calvelli\nund Ciglio ./. Italien, [GK], Individualbeschwerde Nr. 32967/96, Rdnr. 49, EGMR 2002-I).\n\n29\nAus einem Vorfall, der nicht zum Tod führt, kann sich jedoch nur unter ganz\naußergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 2 der Konvention ergeben (siehe\nRechtssachen Acar u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 36088/97 und 38417/97,\nRdnr. 77, 24. Mai 2005; Makaratzis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n50385/99, Rdnr. 51, EGMR 2004-XI; und Tzekov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\n45500/99, Rdnr. 40, 23. Februar 2006). Diese können sich aus einer tödlichen Krankheit\nergeben. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls geht der Gerichtshof\nzunächst davon aus, dass er eine Frage in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführerin auf\nLeben aufwirft.\n\n30\nMit Blick auf das den speziellen Bereich der Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht\nweist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass den positiven Verpflichtungen aus Artikel 2\nnachgekommen werden kann, wenn die Rechtsordnung den Opfern einen Rechtsbehelf vor\nden Zivilgerichten – für sich genommen oder in Verbindung mit einem Rechtsbehelf vor den\nStrafgerichten – zur Verfügung stellt, aufgrund deren die Verantwortlichkeit der betreffenden\nÄrzte festgestellt und angemessene zivilrechtliche Wiedergutmachung, etwa eine\nSchadensersatzanordnung, erwirkt werden könnte (siehe Rechtssache Calvelli und Ciglio, a.\na. O., Rdnr. 51).\n\n31\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet,\ndass die Regierung eine allgemeine Strategie der Aufklärung der Öffentlichkeit und der\nÄrzteschaft verfolgt, um HIV-Neuinfektionen zu verhindern. Der Gerichtshof merkt ferner an,\ndass das deutsche Recht die Möglichkeit vorsieht, nach §§ 823 und 847 BGB vor den\nZivilgerichten Schadensersatzklage zu erheben und insbesondere mit § 34 StGB einen\nallgemeinen rechtlichen Rahmen zur Lösung des Interessenskonflikts zwischen dem\närztlichen Schweigegebot im Hinblick auf einen Patienten und dem Recht eines anderen\nPatienten auf körperliche Unversehrtheit bietet. Mit Blick auf die Komplexität der Sache\nerkennt der Gerichtshof an, dass der Gesetzgeber nicht schon im Vorfeld strengere Regeln\nzur Lösung aller denkbaren Interessenskonflikte erlassen konnte. Der Gerichtshof merkt\nüberdies an, dass der Verletzte nach § 172 StPO gegen die Einstellung eines\nStrafverfahrens gerichtliche Entscheidung beantragen kann. Wie der Gerichtshof in seiner\nZulässigkeitsentscheidung in vorliegender Rechtssache festgestellt hat, hat die\nBeschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit jedoch nicht erschöpft.\n\n32\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die deutsche Rechtsordnung\nRechtsmittel vorsieht, die in der Regel den Anforderungen des Artikels 2 genügen, weil sie\nder durch die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht geschädigten Partei strafrechtliche\nund zivilrechtliche Schadensersatzverfahren ermöglichen.\n\n33\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass ein Patient, der von einem Arzt wegen eines\nBehandlungsfehlers Entschädigung verlangt, nach den einschlägigen deutschen\nRechtsvorschriften generell die Beweislast für den erforderlichen Kausalzusammenhang\nzwischen der Fahrlässigkeit des Arztes und seinem gesundheitlichen Schaden trägt. Nach\ngefestigter innerstaatlicher Rechtsprechung dürfte nur ein bei „einem groben Behandlungsfehler“ für den Arzt die Umkehr der Beweislast eintreten. Ein derartig grober Fehler wird in\nder Regel unterstellt, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln\nverstößt (siehe Rdnr. 20, oben). In vorliegender Rechtssache erkannte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil über die Schadensersatzansprüche der\nBeschwerdeführerin ausdrücklich an, dass der beklagte Arzt seine Berufspflichten\ngegenüber der Beschwerdeführerin verletzt hatte, weil er es unterlassen habe, sie über die\nInfektion ihres Lebenspartners zu informieren. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass\ndieses Verhalten nicht als „grober Behandlungsfehler“ gewürdigt werden könne, weil der Arzt\nsich über medizinische Standards nicht einfach hinweggesetzt, sondern bei Abwägung der\nwiderstreitenden Interessen lediglich seine Schweigepflicht überbewertet habe. Folglich\nhätten in vorliegender Rechtssache keine Beweiserleichterungen gewährt werden können.\nDementsprechend hätte die Beschwerdeführerin den Beweis dafür erbringen müssen, dass\nsie sich nach Januar 1993 mit dem Virus infiziert hatte, als der Arzt selbst erfuhr, dass ihr\nLebenspartner HIV-positiv war. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens vertrat das\nOberlandesgericht die Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die\nBeschwerdeführerin sich vor Januar 1993, als der Arzt selbst von der Infektion des\nLebenspartners Kenntnis erlangte, mit dem Virus infiziert hatte.\n\n34\nDer Gerichtshof merkt an, dass im Jahr 1999, als das Oberlandesgericht Frankfurt das\nvorliegende Urteil erließ, eine gefestigte innerstaatliche Rechtsprechung zu der Frage, ob ein\nHausarzt verpflichtet ist, den Partner eines Patienten auch gegen dessen ausdrücklichen\nWillen über dessen HIV-Infektion aufzuklären, nicht bestand. Der Gerichtshof stellt ferner\nfest, dass die drei in der Sache erstinstanzlich erkennenden Richter – anders als die Richter\nam Oberlandesgericht – nicht der Auffassung waren, dass der Arzt verpflichtet gewesen war,\ndie Beschwerdeführerin über die Infektion ihres Partners aufzuklären. Unter diesen\nUmständen ist nicht erkennbar, dass es dem Geist von Artikel 2 der Konvention widerspricht,\ndass das Oberlandesgericht, das zwar in vollem Umfang anerkannt hat, dass der Arzt seine\nBerufspflichten verletzt hatte, diesem keinen „groben Behandlungsfehler“ unterstellte, der\neine Beweislastumkehr zur Folge gehabt hätte. Dies schließt nicht aus, dass ein strengerer\nMaßstab an die Sorgfaltspflicht des Arztes in Fällen anzulegen sein dürfte, die sich nach der\nVeröffentlichung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt in vorliegender Rechtssache,\ndas die Berufspflichten des Arztes unter diesen besonderen Umständen klärte, ergeben\nkönnten.\n\n35\nMit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie deutschen Gerichte und insbesondere das Oberlandesgericht Frankfurt das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit hinreichend berücksichtigt\nhaben. Folglich haben die nationalen Gerichte es nicht versäumt, die innerstaatlichen\nRechtsvorschriften zu den Schadensersatzforderungen der Beschwerdeführerin im Geiste\nder Konvention auszulegen und anzuwenden.\n\n36\nDementsprechend sind die nationalen Behörden ihren positiven Verpflichtungen\ngegenüber der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 der Konvention nachgekommen. Aus\ndenselben Gründen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rechte der\nBeschwerdeführerin aus Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden sind.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n37\nDie Beschwerdeführerin rügte ferner, ihr sei ein faires Verfahren vor den nationalen\nGerichten verwehrt worden. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit\nentscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem\nfairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\n1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin\n\n38\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin hatten die Zivilgerichte den Begriff „grober\nBehandlungsfehler“ falsch ausgelegt und ihre Entscheidungen auf ein widersprüchliches\nSachverständigengutachten gestützt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe seinem\nGutachten allgemeine statistische Daten zu Grunde gelegt, die eine Aussage über ihren\nindividuellen Fall nicht zugelassen hätten. Seine Ausführungen seien überdies widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin wies insoweit darauf hin, dass der Sachverständige in\nseinem Gutachten ausgeführt habe, dass sie sich wahrscheinlich vor dem 29. Januar 1993\nangesteckt habe, während er im Termin vor dem Landgericht von der „hohen\nWahrscheinlichkeit“ einer früheren Infektion gesprochen habe.\nDie Beschwerdeführerin rügte ferner, dass die nationalen Gerichte kein weiteres\nSachverständigengutachten eingeholt hätten. Sie machte geltend, dass das von dem\nSachverständigen erstattete Gutachten überholt sei und durch das von einem anderen\nSachverständigen in dem Strafverfahren vorgelegte Gutachten widerlegt worden sei. Die\nBeschwerdeführerin führte schließlich aus, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main\nsich bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Arztes einen groben Behandlungsfehler\ndarstellte, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt habe, die Beantwortung dieser\nRechtsfrage aber Sache des Gerichts gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin war überdies\nder Ansicht, dass der Arzt es ihr durch die unterlassene Aufklärung über die HIV-Infektion\nihres Lebenspartners im Januar 1993 und das Zurückhalten oder Vernichten der Krankenakte unmöglich gemacht habe zu beweisen, dass sie sich bis dahin nicht mit dem Virus\nangesteckt hatte. Diese Tatsachen hätten zu einer Beweislastumkehr zu ihren Gunsten\nführen müssen.\n2. Das Vorbringen der Regierung\n\n39\nDie Regierung trug vor, dass die Auslegung des Begriffs „schwerer Behandlungsfehler“ durch das Oberlandesgericht Frankfurt der einschlägigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs entspreche. Darüber hinaus habe es das geltende Recht über die\nBeweiserhebung und -würdigung korrekt angewandt und nicht willkürlich gehandelt. Das von\ndem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten sei wissenschaftlich\nfundiert und schlüssig gewesen. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem\nUrteil vom 5. Oktober 1999 betont habe, habe für die Erhebung eines weiteren Sachverständigenbeweises kein hinreichender Grund vorgelegen. Sie trug schließlich vor, dass die\nKrankenakte bis zum Verfahrensende Teil der Akte des Zivilgerichts gewesen sei und erst\nnach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist von dem Arzt vernichtet worden sei.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n40\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit\nTatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem nationalen Gericht angeblich\nunterlaufen sind, soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten\nhierdurch nicht verletzt sind. Darüber hinaus garantiert Artikel 6 zwar das Recht auf ein faires\nVerfahren, stellt aber keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die\nBeweiswürdigung auf, die deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht zu regeln und\nSache der nationalen Gerichte sind (siehe Rechtssache García Ruiz ./. Spanien [GC],\nIndividualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, EGMR 1999-I, Nr. 28).\n\n41\nSoweit die Beschwerdeführerin die Weigerung der nationalen Gerichte rügte,\nBeweiserleichterungen zu gewähren, ist der Gerichtshof aufgefordert zu prüfen, ob der\nGrundsatz der Waffengleichheit als ein Aspekt des nach Artikel 6 garantierten Rechts auf ein\nfaires Verfahren beachtet worden ist. Der der Grundsatz der Waffengleichheit setzt voraus,\ndass in einem Rechtsstreit, in dem es um widerstreitende Privatinteressen geht, jeder Partei\nangemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Fall einschließlich ihrer Beweismittel\nunter Voraussetzungen darzustellen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich\nbenachteiligen (siehe Rechtssachen Dombo Beheer B. V., Urteil vom 27. Oktober 1993,\nSerie A, Bd. 273, S. 19, Rdnr. 33, und Hämäläinen u. a. ./. Finnland, Entscheidung Nr.\n351/02 vom 26. Oktober 2004). Gleichwohl schließt sie kein grundsätzliches Recht auf\nBeweislastumkehr ein.\n\n42\nMit Blick auf die sorgfältige Prüfung dieser Frage durch das Oberlandesgericht\nFrankfurt hat der Gerichtshof bereits vorstehend erkannt, dass die deutschen zivilrechtlichen\nBestimmungen über die Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin im Sinne der\nKonvention ausgelegt und angewandt wurden. Das Zurückhalten oder die Vernichtung der\nKrankenakte konnten sich auf den Ausgang des Verfahrens nicht auswirken, weil sie erst\nnach Abschluss des Schadensersatzverfahrens erfolgten und die Krankenakte die ganze\nZeit über für die Gerichte verfügbar gewesen war. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es\nfür Patienten schwierig sein kann, den Nachweis zu erbringen, dass die medizinische\nBehandlung den erlittenen Schaden verursacht hat (siehe Rechtssache Storck ./.\nDeutschland Individualbeschwerde Nr. 61603/00, Rdnr. 162, EGMR 2005-V), stellt der\nGerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich\nbenachteiligt war und der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt wurde.\n\n43\nHinsichtlich der behaupteten Mängel des Gutachtens des gerichtlich bestellten\nSachverständigen ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung\nstehenden Unterlagen nicht der Ansicht, dass die Sachverhaltswürdigung durch die\nnationalen Gerichte in irgendeiner Weise als willkürlich angesehen werden kann.\nIm Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren insgesamt\nfair im Sinne von Artikel 6 war.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:\n1. einstimmig, dass Artikel 2 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n2. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n3. einstimmig, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. März 2009 nach Artikel 77 Absätze\n2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung des\nRichters Maruste beigefügt.\nP.L.\nC.W.\nABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS MARUSTE\nIm vorliegenden Fall rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nach Artikel 2 der\nKonvention, dass die nationalen Gerichte ihr keine Entschädigung für den von ihr erlittenen\nSchaden zuerkannt und damit ihr Recht auf Leben verletzt hätten. Die Beschwerdeführerin\nberief sich hilfsweise auf Artikel 8. Zur Begründetheit trug sie vor, dass die Regierung es\nversäumt habe, klare Leitlinien für das Verhalten von Angehörigen der Heilberufe\nherauszugeben, wenn ein Patient es ablehnt, seine nahen Angehörigen über seine Infektion\naufzuklären. Eine solche Situation und die unterlassene Aufklärung des Arztes über die HIV-\nInfektion ihres Lebenspartners hätten sie an einer früheren Behandlung gehindert und\ninsoweit die Verletzung ihrer Konventionsrechte noch verschärft.\nHinsichtlich der Rüge nach Artikel 2 schließe ich mich der Schlussfolgerung der Mehrheit\nan und habe keine besonderen Probleme mit der Urteilsbegründung, obwohl die\nFragestellung vielleicht lauten könnte, ob dieser Fall überhaupt unter Artikel 2 fällt, weil die\nBeschwerdeführerin noch lebt und sie dank der modernen Medizin gute Aussicht hat, mit\neinigen Einschränkungen ein normales Leben zu führen oder sogar geheilt zu werden\n(hinsichtlich der modernen HIV-Therapien siehe Rechtssache N. ./ Vereinigtes Königreich,\nUrteil vom 27. Mai 2008).\nDie Beschwerdeführerin berief sich aber hilfsweise auch auf Artikel 8, der aus denselben\nGründen wie die nach Artikel 2 erhobene Rüge von der Kammer ausgeschlossen wurde\n(siehe Rdnr. 36), ohne gesonderte Prüfungen unter dieser Rubrik vorzunehmen. Ich halte\ndiesen Ansatz für verfehlt, weil die Schutzbereiche der beiden in Rede stehenden Artikel\nvoneinander abweichen. Meines Erachtens ist der vorliegende Fall vom wesentlichen Inhalt\nher vielmehr nach Artikel 8 zu prüfen, insbesondere mit Blick auf die positive Verpflichtung\nzum Schutz des Privatlebens.\nDie Kammer und die nationalen Gerichte stellten auf die Rechtsfragen zur Entschädigung\nab und übergingen das von dem Oberlandesgericht Frankfurt festgestellte Problem, nämlich,\ndass eine gefestigte innerstaatliche Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Hausarzt\nverpflichtet ist, den Partner eines Patienten auch gegen dessen ausdrücklichen Willen über\ndessen HIV-Infektion aufzuklären, nicht bestand. Wenn für Ärzte bei der Abwägung\nwiderstreitender Interessen klare Regeln und Verfahren bestanden hätten, hätte der\nHausarzt einen Auslegungsirrtum hinsichtlich seiner Pflicht vermeiden können. Dann hätte er\ndie Partnerin auch rechtzeitig angemessen aufklären und instruieren können und unnötige\nZweifel sowie möglicherweise auch Vorwürfe vermieden. Mithin wären der Beschwerdeführerin sicherlich klare Gründe an die Hand gegeben worden, um ihr Privatleben und auch\nihr Intimleben zu bestimmen und notwendige Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die\nBeschwerdeführerin blieb über zwei Jahre (vom 21. Januar 1993 bis März 1995 – sie Rdnr.\n9) im Ungewissen. Meines Erachtens stellt diese von gefährlicher Ungewissheit geprägte\nSituation, in der die Beschwerdeführerin gelassen wurde, einen ungerechtfertigten Eingriff in\nihr Privatleben dar.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-03-05/77144-01-35493-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139526","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139526"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-03-05/77144-01-35493-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139526","retrieved":"2026-07-29 08:46:21.125980+00:00"}}