{"status":"available","doknr":"001-140572","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0210DEC004038404","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"40384/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr.\n40384/04 von D. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 40384/04\nvon D. S. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 10. Februar 2009 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzklerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. November 2004 eingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1949 geborene Beschwerdeführer, Herr D. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nS. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn J. Sklebitz, Rechtsanwalt in München,\nvertreten.\nA. Die Sachverhaltsumstände\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nDer Hintergrund der Rechtssache\nAm 21. März 1990 sprach das Landgericht Ansbach den Beschwerdeführer des Mordes\nund des versuchten Mordes schuldig und verurteilte ihn deswegen zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe.\nEs stellte fest, dass er in beiden Fällen vorsätzlich, heimtückisch und aus niedrigen\nBeweggründen gehandelt und seine Opfer zu reinen Objekten seiner Wut gemacht habe.\nDer Beschwerdeführer sei gefühlskalt, neige zu Überreaktionen und sei psychopathisch und\nantisozial. Auch wegen der Schwere seiner Schuld sei er für jede der beiden Taten mit\nlebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.\n\n2\nEntscheidungen über die Aussetzung der Strafe des Beschwerdeführers zur\nBewährung\nAm 25. März 2004 - der Beschwerdeführer hätte am 6. November 2004 auf Bewährung\nentlassen werden können - lehnte das Landgericht Regensburg nach Anhörung des\nBeschwerdeführers und Stellungnahme der Justizvollzugsbehörden die Aussetzung der\nVollstreckung seiner Strafe zur Bewährung ab und entschied, dass die „besondere Schwere“\nder Schuld des Beschwerdeführers sowie seine Persönlichkeit eine Vollstreckungsdauer von\ninsgesamt mindestens 26 Jahren geböten. Dabei stützte es sich darauf, dass der\nBeschwerdeführer wegen jeder der beiden Taten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt\nworden sei, und verwies auf die Feststellungen des Landgerichts, dass er in beiden Fällen\nheimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt und somit zwei spezielle\nMordmerkmale verwirklicht habe und dass er die Taten während seiner Bewährungszeit\naufgrund einer Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung begangen habe. Das Gericht\nstützte sich auch auf die Stellungnahme der Justizvollzugsbehörden, in der es hieß, dass\ngegen den Beschwerdeführer vielfach Disziplinarmaßnahmen getroffen worden seien und\ndass nicht erkennbar sei, dass er persönliche Bindungen aufgebaut habe.\nAm 30. April 2004 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg seine Beschwerde.\nEs schloss sich den Feststellungen des Landgerichts Regensburg an, dass die Schwere\nder Schuld, die Auswirkungen der Straftaten sowie die vollstreckungsrechtliche Abwägung\ndie Weitervollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe\neindeutig geböten. Den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe sich geändert, wies das\nGericht insbesondere mit dem Hinweis auf die fehlende Aufarbeitung seiner Taten sowie\nseine ständigen Streitereien in der Vollzugsanstalt und sein fortwährendes aggressives\nVerhalten zurück.\nAm 9. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. § 211 Abs. 1 StGB lautet:\n„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“\n2. § 57a Abs. 1 in Verbindung mit § 57 StGB:\nUnter diesen Voraussetzungen setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer\nlebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn u.a. fünfzehn Jahre der Strafe\nverbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere\nVollstreckung gebietet und dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der\nAllgemeinheit verantwortet werden kann.\nBei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die\nUmstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das\nVerhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu\nberücksichtigen, die von der Aussetzung zu erwarten sind.\n\n3\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288)\nDas Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Merkmal der „besonderen\nSchwere der Schuld“ hinreichend bestimmt sei, zumal sich sein Gehalt hinreichend deutlich\naus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften, seiner Entstehungsgeschichte sowie der\ndiesbezüglichen Rechtsprechung erschließe.\nEs hat auch entschieden, dass es im Gegensatz zum Wortlaut des § 57 a Abs. 1 StGB\nAufgabe der erkennenden Gerichte sei, die besondere Schwere der Schuld eines Täters\nfestzustellen. In den bereits abgeurteilten Fällen, den sogenannten „Altfällen“, müsse jedoch\nweiterhin das Vollstreckungsgericht diese Feststellung treffen.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 2 und 3 der Konvention, dass seine\nlebenslange Freiheitsstrafe nach einer Verbüßdauer von 15 Jahren nicht zur Bewährung\nausgesetzt, sondern insgesamt eine Mindestvollstreckungsdauer von 26 Jahren festgesetzt\nworden sei. Unter Berufung auf Artikel 7 der Konvention rügte er, dass die\nVollstreckungsgerichte bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld keinen\nkohärenten Ansatz verfolgten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention\nDer Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 2 und 3 der Konvention, dass seine\nlebenslange Freiheitsstrafe nach einer Verbüßdauer von 15 Jahren nicht zur Bewährung\nausgesetzt, sondern vielmehr eine Mindestvollstreckungsdauer von 26 Jahren festgesetzt\nworden sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 3 der\nKonvention zu prüfen sind, der wie folgt lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder\nBehandlung unterworfen werden.“\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere\nerreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung\ndieses Mindestmaßes hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, u.a. von der Dauer\nder Behandlung, ihren körperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht,\nAlter und Gesundheitszustand des Opfers (siehe Irland ./. Vereinigtes Königreich, 18. Januar\n1978, Serie A Band 25, S. 65, Rdnr. 162).\nDer Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Verhängung einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe gegen einen erwachsenen Straftäter nicht schon an sich nach Artikel 3 oder\neinem anderen Artikel der Konvention verboten oder hiermit unvereinbar ist. Der Gerichtshof\nhat jedoch zugleich auch festgestellt, dass die Verhängung einer nicht reduzierbaren\nlebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen Erwachsenen eine Frage nach Artikel 3 aufwerfen\nkann.\nEine Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage zeigt, dass es nach\nArtikel 3 genügt, wenn das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer\nlebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Umwandlung, Ermäßigung, Beendigung\noder die bedingte Entlassung des Gefangenen vorsieht (siehe u.a. Kafkaris ./. Zypern [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21906/04, Urteil vom 12. Februar 2008, Rdnr. 97, 98).\nAbschließend möchte der Gerichtshof auch darauf hinweisen, dass die Staaten nach der\nKonvention verpflichtet sind, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor\nGewaltkriminalität zu treffen (siehe V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 24888/94, ECHR 1999-IX, Rdnr. 98).\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Schwere der Straftat\nbei der Entscheidung, die Strafe nicht zur Bewährung aussetzen, nur ein Aspekt war; weitere\nGründe lagen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seinem Verhalten im\nStrafvollzug.\nDer Gerichtshof lässt gelten, dass ein Zeitraum von möglicherweise 26 Jahren im\nStrafvollzug eine sehr lange Freiheitsstrafe bedeutet, die bei dem Beschwerdeführer Angst\nund Unsicherheit verursachen kann. Gleichwohl ist der Beschwerdeführer nicht aller\nHoffnung auf Entlassung aus der Haft beraubt. Das deutsche Recht sieht ausdrücklich ein\nSystem der bedingten Entlassung vor, und es steht dem Beschwerdeführer frei, jederzeit\nerneut einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Haft zu stellen. Außerdem deutet nichts\ndarauf hin, dass die fortdauernde Freiheitsentziehung ihm tatsächlich erhebliches seelisches\noder körperliches Leid verursacht.\nDer alleinige Hinweis auf sein Alter genügt insoweit nicht.\nIn Anbetracht dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der hohen Schwelle, die\nArtikel 3 der Konvention hier vorsieht, kann die Entscheidung, die lebenslange Freiheitsstrafe\ndes Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen, nicht als unmenschliche\nBehandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention bezeichnet werden.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären ist.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 5 der Konvention\nMit seinem Vorbringen, das Merkmal der \"besonderen Schwere der Schuld des\nVerurteilten\" sei von den Vollstreckungsgerichten nicht einheitlich angewendet worden -\nVoraus-setzung für die Entlassung nach 15 Jahren Strafvollzug ist u.a., dass dieses\nMerkmal nicht vorliegt -, hat der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen auch auf Artikel 5\nder Konvention berufen, indem er unterstellte, dass die fortdauernde Entziehung seiner\nFreiheit nunmehr willkürlich und im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention\nkeine „... rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“\nmehr sei.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die „Rechtmäßigkeit“ der\nFreiheitsentziehung zwar in erster Linie erfordert, dass es für jede Festnahme bzw.\nFreiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht gibt, dass sie aber\nauch die Qualität des Rechts betrifft. Darüber hinaus sollte jede Freiheitsentziehung mit dem\nZweck von Artikel 5, nämlich dem Schutz des Einzelnen vor Willkür, in Einklang stehen\n(siehe u.v.a. Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-III, S. 850-51, Rdnr. 50).\nIn der vorliegenden Rechtssache beruhte die Fortdauer der Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 57a Abs. 1 in\nVerbindung mit § 57 Abs. 1 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“).\nDer Gerichtshof bemerkt außerdem, dass die Feststellung der besonderen Schwere der\nSchuld des Beschwerdeführers durch das Landgericht Regensburg auf den Feststellungen\ndes Landgerichts Ansbach beruhte, wonach der Beschwerdeführer in beiden Fällen\nheimtückisch und aus niedrigen Beweggründen handelte und somit in beiden Fällen zwei\nspezielle Mordmerkmale verwirklichte.\nIn Erfüllung der positiven Verpflichtung, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor\nGewaltkriminalität zu treffen, hat das Gericht außerdem neben den in den Taten selbst\nliegenden Gründen auch Präventionsaspekte berücksichtigt, nämlich das aggressive\nVerhalten des Beschwerdeführers im Vollzug und die Tatsache, dass er die Taten während\neiner laufenden Bewährungszeit beging.\nSchließlich muss auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine\nBehauptung, es gebe keinen einheitlichen Ansatz bei Entscheidungen über die besondere\nSchwere der Schuld - ein Merkmal, das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts\nhinreichend bestimmt ist -, nicht substantiiert, sondern ganz allgemein darauf verwiesen hat,\ndass es Fälle gebe, in denen anders entschieden worden sei, ohne jedoch diese Fälle näher\nzu bezeichnen.\nIm Lichte dieser Überlegungen kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers nicht als willkürlich bezeichnet werden.\nDaraus folgt, dass auch dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4\nder Konvention wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären ist.\nC. Behauptete Verletzung von Artikel 7 der Konvention\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, dass die\nVollstreckung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden\nsei, und trug vor, dass es keinen einheitlichen Ansatz der Vollstreckungsgerichte bei der\nAnwendung des Merkmals der \"besonderen Schwere der Schuld des Verurteilten\" gebe.\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n„Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe\nverhängt werden.“\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 7 verankerte Garantie ein\nwesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt. Sie beinhaltet in allgemeinen\nWorten den Grundsatz, dass nur durch Gesetz eine Straftat definiert und eine Strafe\nbestimmt werden dürfen (nullum crimen, nulla poena sine lege). Der Begriff „Gesetz”\nbeinhaltet qualitative Erfordernisse, u.a. Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit.\nDiesen qualitativen Erfordernissen müssen sowohl die Definition einer Straftat als auch\ndie Strafe, mit der diese Straftat bedroht ist, genügen. Eine Person muss dem Wortlaut der\nbetreffenden Bestimmung, gegebenenfalls mit Hilfe der gerichtlichen Auslegung dieser\nBestimmung, entnehmen können, durch welche Handlungen und Unterlassungen sie sich\nstrafbar macht und mit welcher Strafe die begangene Handlung bzw. Unterlassung bestraft\nwird (siehe u.a. Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 137-140).\nIn der vorliegenden Rechtssache war zu der Zeit, als der Beschwerdeführer die Straftaten\nbeging (und ihretwegen verurteilt wurde), die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend\nvorgeschrieben und eine Aussetzung der Strafvollstreckung nach 15 Jahren Strafvollzug\neindeutig davon abhängig, ob das Strafvollstreckungsgericht die besondere Schwere der\nSchuld eines Verurteilten feststellte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner\nEntscheidung vom 3. Juni 1992 im Einzelnen ausgeführt, dass das Merkmal der\n„besonderen Schwere der Schuld“ hinreichend bestimmt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte\ndafür, dass es uneinheitlich angewendet wurde. Wie bereits festgestellt wurde, sind die\ndiesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert\nworden (siehe im Gegensatz dazu Kafkaris, a.a.O.).\nEs liegt in der vorliegenden Rechtssache auch kein Anzeichen auf eine Rückwirkung vor,\ndenn die materiellrechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Strafaussetzung galten unverändert weiter.\nDaraus folgt, dass die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld des Beschwerdeführers nicht als rückwirkende Verhängung eine „schwereren Strafe“ angesehen\nwerden kann, die den Erfordernissen nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention nicht genügt.\nFolglich muss auch dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt werden.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-10/40384-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140572","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140572"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-10/40384-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140572","retrieved":"2026-07-29 08:48:03.288454+00:00"}}