{"status":"available","doknr":"001-140571","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0210DEC002177305","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"21773/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 21773/05\nG. M. und G. M. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 21773/05\nG. M. und G. M.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 10. Februar 2009 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Juni 2005 eingereicht\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1954 bzw. 1955 geborenen Beschwerdeführer, Frau G. M. und Herr G. M., sind\ndeutsche Staatsangehörige und in D. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn\nT. Purps, Rechtsanwalt in Potsdam, vertreten.\nA) Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1983 wurde den Beschwerdeführern vom Rat der Stadt Dresden die Genehmigung zur\nBebauung eines 411 m² großen volkseigenen Grundstücks mit einem Eigenheim verliehen.\nAm 15. November 1983 wurde ein dingliches Nutzungsrecht der Hauseigentümer im\nGrundbuch eingetragen.\nAm 23. Mai 1990 baten die Beschwerdeführer die Stadt Dresden („die Stadt“) um\nVeräußerung dieses Grundstücks nach dem Gesetz der DDR-Volkskammer über den\nVerkauf volkseigener Gebäude.\nAm 15. September 1993 wurde die Stadt im Grundbuch als Eigentümerin des\nGrundstücks eingetragen.\nAm 30. April 1997 vereinbarten die Stadt und die Beschwerdeführer notariell die\nBedingungen für den Kauf des Grundstücks. Gemäß der städtischen Praxis bei der\nBehandlung von Kaufanträgen, die vor dem 30. Juni 1990 von Personen gestellt worden\nwaren, die die öffentlichen Grundstücke rechtmäßig bebaut hatten, vereinbarten die Parteien\neinen Kaufpreis von 2.055 DM (1.050,70 Euro), der dem Bodenwert im Jahr 1990 entsprach.\nDer Bodenwert wurde 1998 auf 92.175 DM (47.128,33 Euro) beziffert.\nFür die Rechtswirksamkeit des Kaufs bedurfte es nach § 120 der Sächsischen\nGemeindeordnung (SächsGemO) der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht”, unten); am 27. Januar 1999 beantragte die Stadt die\nentsprechende Genehmigung des durch das Regierungspräsidium Dresden („das\nRegierungspräsidium“) vertretenen Freistaats Sachsen. Am 3. März 1999 teilte die Stadt\ndem Regierungspräsidium mit, dass der städtische Haushalt nicht mit den Mindereinnahmen,\ndie sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Grundstückswert ergeben,\nbelastet werden dürfe. Am 26. März 1999 lehnte das Regierungspräsidium die Genehmigung\ndieses Verkaufs ab. Das Regierungspräsidium stellte zwar fest, dass eine Gemeinde zur\nFörderung der Bildung privaten Eigentums nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, unten) ein\nGrundstück zu einem unterhalb des Verkehrswerts liegenden Preis veräußern dürfe, befand\naber mit Blick auf einen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22. April\n1996, dass eine Veräußerung im vorliegenden Fall den Kommunalhaushalt belasten würde.\nAm 26. Juli 1999 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Beschwerdeführer\nzurück.\nAm 8. Mai 1999 ordnete das Verwaltungsgericht Dresden die Genehmigung der Grundstücksveräußerung an, weil nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO i. V. m. § 61 Abs. 1 sowie\n§ 68 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG - siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, unten) der Kaufpreis zwar\ndie Hälfte des Bodenwerts betragen solle, unter entsprechenden Umständen jedoch angemessene Nachlässe gewährt werden könnten.\nAm 27. Januar 2004 änderte das Oberverwaltungsgericht Bautzen diese Entscheidung ab\nund wies die Klage der Beschwerdeführer zurück, weil die Versagung der Veräußerungsgenehmigung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 Nr. 1\nSächsGemO rechtmäßig gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten kein Recht auf die\nKaufgenehmigung, obwohl das Regierungspräsidium Dresden vor dem Erlass vom 22. April\n1996 in gleichgelagerten Fällen Genehmigungen erteilt habe; nur vor diesem Zeitpunkt\nerlassene rechtmäßige Verwaltungsakte, nicht aber Vertragsgenehmigungen, die gegen § 90\nSächsGemO verstoßen, könnten eine Gleichbehandlung begründen. Das Gericht merkte an,\ndass die Beschwerdeführer entweder das Grundstück zum halben Grundstückswert erwerben oder mit der Stadt einen anderen angemessen Nachlass des Kaufpreises vereinbaren\nkönnten; daher sei der Kern ihrer Eigentumsrechte nicht betroffen.\nAm 5. August 2004 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Revision nicht zuzulassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und den erkennenden Gerichten keine Verfahrensfehler anzulasten seien.\nAm 30. November 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen (Az.:1 BvR 2113/04).\nB) Einschlägiges innerstaatliches Recht\n§ 90 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) bestimmt u. a.:\n„(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, wenn sie sie zur Erfüllung\nihrer Aufgaben nicht braucht und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Vermögensgegenstände dürfen [...] nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.\nZur Förderung der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten kann die\nGemeinde bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen und Grundstücken\nangemessene Nachlässe gewähren.\n(3) Rechtsgeschäfte, in denen sich die Gemeinde verpflichtet,\n1. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zu veräußern,\nbedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.“\nNach § 120 SächsGemO sind Rechtsgeschäfte bis zur Erteilung der erforderlichen\nGenehmigung unwirksam; wird die Genehmigung versagt, sind sie von Beginn an nichtig.\n§ 61 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) bestimmt unter anderem,\ndass der Eigentümer eines Gebäudes, das rechtmäßig auf einem öffentlichen Grundstück\nerrichtet worden ist, von dem Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für\neinen Grundstückskaufvertrag verlangen kann. Nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG beträgt der\nKaufpreis die Hälfte des Bodenwerts.\nNach § 8 Abs. 1 und 1a des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals\nvolkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) sind die Gemeinden\nbefugt, über Grundvermögen, das im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen\nist, zu verfügen; dabei unterliegen sie nicht den Einschränkungen in Bezug auf Verfügungen\nüber gemeindliches Grundvermögen.\nRÜGEN\n1. Die Beschwerdeführer rügten, dass ihre nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nKonvention garantierten Eigentumsrechte durch die Versagung der Kaufgenehmigung\nverletzt worden seien, und sie hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte unter\nVerstoß gegen Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 diskriminiert worden seien.\n2. Die Beschwerdeführer rügten schließlich nach Artikel 6 das Verfahren vor dem\nObererwaltungsgericht Bautzen und dem Bundesverwaltungsgericht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführer rügten, dass ihre Eigentumsrechte verletzt und sie durch die\nVersagung der Genehmigung der Grundstücksveräußerung diskriminiert worden seien. Sie\nberiefen sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 sowie auf Artikel 14, die wie folgt lauten:\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\nArtikel 14\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nDie Beschwerdeführer trugen vor, sie hätten eine „berechtigte Erwartung“ gehabt, das\nGrundstück zu erwerben, weil sie es mit einem Haus bebaut und den Kauf vor dem 30. Juni\n1990 beantragt hatten. Folglich hätten sie im Hinblick auf eine Gleichbehandlung gegenüber\nEigentümern, die ehemals volkseigenes Vermögen zum 1990 gültigen Verkehrswert früher\nerworben hatten, entweder das Recht auf Genehmigung des Kaufs oder auf Befreiung von\nder Genehmigungspflicht gehabt. Überdies sei die Nichteinhaltung des Kaufvertrags einer\nungerechtfertigten Enteignung gleichgekommen; auch seien sie nicht für ihr Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Grundstücks entschädigt worden. Im Hinblick auf Artikel 14 der\nKonvention rügten die Beschwerdeführer ferner, dass sie diskriminiert worden seien, weil\nzuvor etwa 2.300 Hauseigentümer mit ihren Häusern bebaute Grundstücke erworben hätten,\nwährend ihnen dies verwehrt worden sei.\nDer Gerichtshof merkt zunächst an, dass die Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 14\nderen Stellung mit der von nach anderen gesetzlichen Regelungen begünstigten Personen\nvergleicht. Das Erfordernis, dass eine Veräußerung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, gilt nur für gemeindliches Vermögen; bei dem Verkauf von staatlichem\nVermögen war diese Genehmigung nicht erforderlich. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass\ndie unterschiedliche Behandlung mit Blick auf die Veräußerungen von Gemeindevermögen\nzum Bodenwert von 1990 darauf zurückzuführen war, dass vor und nach Inkrafttreten des\nErlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22. April 1996 voneinander\nabweichende gesetzliche Regelungen bestanden. Daher akzeptiert der Gerichtshof nicht,\ndass die Beschwerdeführer sich in einer „verhältnismäßig gleichen“ Situation befunden\nhaben wie Hauseigentümer, für die eine frühere gesetzliche Regelung maßgeblich war.\nDeshalb prüft er die Beschwerde nur nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung von\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 nur insoweit geltend machen kann, als die angegriffenen Entscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung betreffen. „Eigentum“ kann\nentweder „bestehendes Eigentum“ oder Vermögenswerte einschließlich Forderungen\numfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine\n„berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen\n(siehe Rechtssache v. M. u .a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Randnr. 74(c), EGMR 2005-V, und Kopecký ./.\nSlowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Randnr. 35(c), EGMR 2004-IX). Ein\nEigentumsrecht kann nur dann als Vermögenswert angesehen werden und somit eine durch\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützte „berechtigte Erwartung“ begründen, wenn es eine\nausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, beispielsweise wenn es in der\ngefestigten Rechtsprechung der nationalen Gerichte bestätigt wird (siehe Rechtssache\nKopecký, a. a. O., Randnr. 52). Von der Begründung einer „berechtigten Erwartung“ im\nSinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn die\nrichtige Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts strittig ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Folge von den innerstaatlichen Gerichten zurückgewiesen wird (siehe Rechtssachen Kopecký, a a. O., Randnr. 50; und Anheuser-Busch Inc.\n./. Portugal [GK], Individualbeschwerde Nr. 73049/01, Randnr. 65, EGMR 2007-...).\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 findet nur auf bestehendes Eigentum einer Person\nAnwendung (siehe Rechtssachen Marckx ./. Belgien, 13. Juni 1979, Randnr. 50, Serie A\nBd. 31, und Anheuser-Busch Inc., a. a. O Randnr. 64); er garantiert weder das Recht auf\nEigentumserwerb (siehe Rechtssachen Van der Mussele ./. Belgien, 23. November 1983,\nRandnr. 48, Serie A Bd. 70, und Slivenko u. a. ./. Lettland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 121, EGMR 2002-II) noch kann ein bedingter Anspruch, der\ninfolge der Nichterfüllung der Bedingung erlischt, als „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 angesehen werden (siehe Rechtssachen Malhous ./. Tschechische Republik\n(Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 33071/96, EGMR 2000-XII; Prinz H.-A. II v. L. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 42527/98, Randnr. 83, EGMR 2001-VIII; und\nGratzinger und Gratzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 39794/98, Randnr. 69, EGMR 2002-VII).\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Person, die eine Verletzung ihres\nRechts auf Eigentum rügt, zunächst das Bestehen eines solchen Rechts nachweisen muss\n(siehe Rechtssachen Pištorová ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\n73578/01, Randnr. 38, 26. Oktober 2004; Des Fours Walderode ./. Tschechische Republik\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 40057/98, EGMR 2004-V; und Zhigalev ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 54891/00, Randnr. 131, 6. Juli 2006).\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest,\ndass die Beschwerdeführer nie Eigentümer des fraglichen Grundstücks waren. Insoweit\nbetraf das Verfahren kein „bestehendes Eigentum” der Beschwerdeführer. Zu prüfen ist\ndaher noch, ob die Beschwerdeführer eine „berechtigte Hoffnung“ hätten haben können,\nihren Anspruch auf das Vermögen nach deutschem Recht zu realisieren.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer den Kauf des Grundstücks im Mai\n1990 beantragt und am 30. April 1997 mit der Stadt Dresden einen Kaufvertrag geschlossen\nhatten. Nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO hing die Gültigkeit des Kaufvertrags von der\nGenehmigung des Regierungspräsidiums ab; diese wurde nicht erteilt. Nach § 120 Abs. 1\nSächsGemO war der Kauf damit von Beginn an nichtig. Daher erlosch das Anwartschaftsrecht der Beschwerdeführer auf den Erwerb des Grundstücks.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Versagung der Veräußerungsgenehmigung\nnach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Bautzen den maßgeblichen\nRechtsvorschriften entsprach, weil die Stadt nicht einzelfallbezogen geprüft habe, ob der\nNachlass im Fall der Beschwerdeführer gerechtfertigt war.\nFolglich hatten die Beschwerdeführer aufgrund des Kaufvertrags einen bedingten Anspruch auf das Grundstück. Dieser bedingte Anspruch erlosch infolge der Versagung der\nVeräußerungsgenehmigung. Überdies gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Anwendung\nder maßgeblichen Bestimmungen durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen in irgendeiner\nWeise willkürlich war. Daher können die Beschwerdeführer nicht behaupten, eine „berechtigte Erwartung“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 gehabt zu haben, das Grundstück aufgrund des Kaufvertrags zu erwerben.\nDer Gerichtshof wendet sich nunmehr dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu, dass sie\nnach innerstaatlichem Recht aufgrund früherer Verwaltungspraxis Anspruch auf den Erwerb\ndes Grundstücks zu dem Bodenwert von 1990 gehabt hätten. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass die Rechtssache der Beschwerdeführer von den Fällen zu unterscheiden ist, in denen\ndie Stadt staatliches Vermögen veräußert hat, für das sie im Grundbuch nicht als Eigentümerin eingetragen war, weil für diese Fälle eine andere gesetzliche Regelung maßgeblich\nwar. Der Gerichtshof merkt an, dass das Oberverwaltungsgericht Bautzen festgestellt hat,\ndass die Beschwerdeführer sich nicht auf ihr Recht auf Gleichbehandlung berufen könnten,\num die Kaufgenehmigung zu erwirken oder sich in ihrem Fall von der Genehmigung befreien\nzu lassen. Diese Entscheidung wurde sorgfältig begründet und lässt keine Anzeichen von\nWillkür erkennen. Daher können die Beschwerdeführer nicht behaupten, eine „berechtigte\nErwartung“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 gehabt zu haben, das Grundstück\naufgrund früherer Verwaltungspraxis zu erwerben.\nFolglich ist diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione materiae mit den\nBestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen.\n2. Die Beschwerdeführer behaupteten, in den Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht\nBautzen und dem Bundesverwaltungsgericht in ihren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ngarantierten Rechten verletzt worden zu sein. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, soweit\nmaßgeblich, lautet wie folgt\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.“\nSie machten insbesondere geltend, dass das Oberverwaltungsgericht Bautzen das\ninnerstaatliche Recht falsch angewandt und das Bundesverwaltungsgericht die Begründung\nihres Revisionsantrags unrichtig wiedergegeben und über ihren Antrag voreilig entschieden\nhabe, ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu weiteren Schriftsätzen des Beklagten\nzu geben.\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest,\ndass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-10/21773-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140571","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140571"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-10/21773-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140571","retrieved":"2026-07-29 08:48:02.555728+00:00"}}