{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC003252405","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"32524/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Anhalten der Briefe sowohl „gesetzlich vorgesehen“ als auch als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gerechtfertigt war. Daher ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Der Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bei den innerstaatlichen Gerichten eingelegten Rechtsmittel nur auf die von seiner Tante und seinem Cousin geschriebenen Briefe Bezug nahm. Soweit der Beschwerdeführer nun angibt, dass auch seine Mutter und andere Verwandte - die er nicht näher nennt – kaum Deutsch sprechen und überhaupt nicht fähig sind, auf Deutsch zu schreiben, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Darstellung im Hinblick auf die Identität der Verfasser der Briefe, die nicht Gegenstand der Verfahren vor den nationalen Gerichte waren, ein neues Vorbringen darstellt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel diesbezüglich nicht erschöpft wurden und die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 1 u. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Weitere Rüge des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte weiter, dass die Weigerung, ihm die von seinen Verwandten auf Russisch geschriebenen Briefe auszuhändigen, eine Erschwerung seiner Haftbedingungen darstelle, die einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention gleichkomme. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32524/05\nP. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 32524/05\nP. S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 3. Februar 2009 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefevre,\nZdravka Kalaydjieva\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. August 2005\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer Beschwerdeführer, Herr P. S., ist deutscher und russischer Staatsangehöriger; er\nwurde 1961 geboren und wohnt in M.\nA. Die Umstände des Falls\nDer vom Beschwerdeführer mitgeteilte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer ist in der Justizvollzugsanstalt Mannheim inhaftiert.\nAm 28. und 29. August 2003 hielt die Justizvollzugsanstalt Mannheim Briefe an den\nBeschwerdeführer an und lehnte deren Aushändigung an ihn nach § 31 Abs. 1 Nr. 6\nStVollzG ab, da sie auf Russisch abgefasst waren. Nach der genannten Bestimmung kann\nder Anstaltsleiter Schreiben anhalten, wenn sie ohne zwingenden Grund in einer fremden\nSprache abgefasst sind.\nGegen die Entscheidung der Vollzugsbehörden legte der Beschwerdeführer ein\nRechtsmittel ein. Er trug vor, die Briefe seien von seiner Tante und von seiner Cousine\nabgefasst, die zwar die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit besäßen, aber nicht\nfähig seien, auf Deutsch zu korrespondieren. Er trug weiter vor, dass beide Verwandte bei\nzwei vorangegangen Besuchen in der Justizvollzugsanstalt Mannheim mit ihm auf Russisch\nhätten kommunizieren dürfen.\nAm 28. Januar 2004 wies das Landgericht Mannheim das Rechtsmittel zurück.\nEs stellte fest, dass unstreitig sei, dass der Beschwerdeführer selbst der deutschen\nSprache vollumfänglich mächtig sei und dass die Absender der Briefe selbst die deutsche\nund die russische Staatsangehörigkeit besäßen und seit einigen Jahren in Deutschland\nwohnhaft seien. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen\nhabe, warum die Verfasser der Briefe nicht in der Lage seien, auf Deutsch zu\nkorrespondieren – beispielsweise durch Angaben zu ihrem Alter, der Dauer ihres Aufenthalts\nin Deutschland oder ihren Sprachkenntnissen – und daher nicht festgestellt werden könne,\ndass diese einen zwingenden Grund gehabt hätten, auf Russisch zu schreiben. Die bloße\nTatsache, dass es für sie leichter sei, auf Russisch zu korrespondieren, könne diesbezüglich\nnicht als zwingender Grund angesehen werden. Das Landgericht stellte weiter fest, dass der\nBeschwerdeführer durch Besuche und Telefongespräche über umfangreiche soziale\nKontakte mit der Außenwelt verfüge. Es stellte klar, dass die generelle Entscheidung über\ndie Notwendigkeit, den Schriftverkehr des Beschwerdeführers zu überwachen, bereits 2002\nGegenstand gerichtlicher Beschlüsse gewesen sei, und nicht Gegenstand des vorliegenden\nRechtsmittels sei.\nAm 17. November 2004 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Beschwerde des\nBeschwerdeführers ab und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Mannheim. Das\nOberlandesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass\ndie Verfasser der Briefe aus zwingenden Gründen auf Russisch geschrieben hätten. Es wies\ndarauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen entsprechenden Antrag an die\nVollzugsbehörden zu stellen, falls er wünsche, dass seine gesamte Korrespondenz mit den\ngenannten Verwandten von der Überwachung ausgenommen werde.\nAm 27. Juli 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n§ 31 Abs. 1 Nr. 6 Strafvollzugsgesetz lautet wie folgt:\n„§ 31 Anhalten von Schreiben\n(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,\n\n1\nwenn das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,\n\n2\nwenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllen\nwürde,\n\n3\nwenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen\nenthalten,\n\n4\nwenn sie grobe Beleidigungen enthalten,\n\n5\nwenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangen gefährden können,\n\n6\nwenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer\nfremden Sprache abgefasst sind.\n...”\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass die\nStrafvollzugsbehörde Mannheim ihm dadurch, dass sie ihm, seiner Mutter, seiner Tante und\nanderen Verwandten die Möglichkeit verweigert habe, auf Russisch zu korrespondieren, sein\nRecht genommen habe, mit seinen Verwandten, die nicht auf Deutsch schreiben könnten, zu\nkommunizieren, und so sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt habe.\n2. Er rügte weiter, dass die Weigerung, ihm die von seinen Verwandten auf Russisch\ngeschriebenen Briefe auszuhändigen, eine Erschwerung seiner Haftbedingungen darstelle,\ndie einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention gleichkomme.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Rüge in Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Schriftverkehrs\ndes Beschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung\nnach Artikel 10 der Konvention und trug zur Begründung vor, dass ihm das Recht verwehrt\nworden sei, in der Vollzugsanstalt Briefe zu erhalten, die von seinen Verwandten auf\nRussisch geschrieben seien, und mit ihnen auf Russisch zu korrespondieren.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im\nZusammenhang mit Korrespondenz nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen ist, der wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung\nund ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht die Überwachung\nseiner Korrespondenz im Allgemeinen rügt, sondern die Weigerung der Vollzugsbehörden,\nihm die Briefe auszuhändigen, die ihm von seinen Verwandten auf Russisch geschickt\nwurden, sowie die Verweigerung des Rechts, mit seinen Verwandten auf Russisch zu\nkorrespondieren.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ihrem\nwesentlichen Inhalt nach als Beschwerde über (a) die Tatsache, dass die mit seinen\nVerwandten unterhaltene Korrespondenz nicht von der allgemeinen Überwachung seiner\nKorrespondenz ausgenommen wurde, und (b) die Entscheidung der Strafvollzugsbehörden,\ndie von seinen Verwandten auf Russisch geschriebenen Briefe anzuhalten, interpretiert\nwerden kann.\na) Die Überwachung der Korrespondenz mit den Verwandten des Beschwerdeführers\nWas einen möglichen Ausschluss der zwischen dem Beschwerdeführer und seinen\nVerwandten geführten Korrespondenz von der allgemeinen Überwachung seiner\nKorrespondenz angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich\nkeinen Antrag bei der Justizvollzugsanstalt gestellt hat, obwohl in dem Beschluss des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. November 2004 ausdrücklich auf diese Möglichkeit\nhingewiesen wurde.\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht, wie nach\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, erschöpft wurde, und ist deshalb der\nAuffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen ist.\nb) Das Anhalten der Briefe durch die Justizvollzugsanstalt\nDer Gerichtshof stellt fest, das die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die auf\nRussisch abgefassten Briefe an den Beschwerdeführer anzuhalten, einen Eingriff in sein\nRecht auf Achtung seiner Korrespondenz nach Artikel 8 der Konvention darstellt (siehe\nRechtssache Silver u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 25. März 1983, Rdnr. 84, Serie A Band\n61). Ein solcher Eingriff kommt einer Verletzung dieser Vorschrift gleich, es sei denn, er war\n\"gesetzlich vorgesehen\", verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Abs. 2 der\nKonvention legitim sind, und kann zu den genannten Zielen als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nDie Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Briefe anzuhalten, gründete sich auf\nArtikel 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG, wonach das Anhalten von Briefen an Gefangene unter\nanderem dann erlaubt ist, wenn sie ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache\nabgefasst sind. Die Vollzugsbehörden hatten festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht\ndargelegt habe, warum die in Rede stehenden Verwandten nicht in der Lage seien, auf\nDeutsch zu korrespondieren, und daher nicht nachgewiesen habe, dass sie aus zwingenden\nGründen auf Russisch geschrieben hätten. Die Feststellung der Justizvollzugsanstalt wurde\nanlässlich der vom Beschwerdeführer dagegen eingelegten Rechtsmittel von den\ninnerstaatlichen Gerichten bestätigt. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass das Anhalten der\nBriefe durch die Justizvollzugsbehörden im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention\n„gesetzlich vorgesehen“ war.\nDarüber hinaus sieht der Gerichtshof keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Eingriff\ndas Ziel hatte, sicherzustellen, dass die Korrespondenz nichts enthielt, was die Sicherheit\nder Anstalt oder anderer Personen gefährden oder sonst einen kriminellen Charakter haben\nkönnte, und so im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention ein legitimes Ziel wie „die\nAufrechterhaltung der Ordnung oder die Verhütung von Straftaten\" verfolgte. In diesem\nZusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich aus dem Wortlaut der in Artikel 31 des\nStrafvollzugsgesetzes genannten verschiedenen Alternativen ergibt, dass die gesamte\nBestimmung die genannten rechtmäßigen Ziele verfolgt. Der Gerichtshof verweist weiterhin\ndarauf, dass die allgemeine Entscheidung über die Notwendigkeit, den Schriftverkehr des\nBeschwerdeführers zu überwachen, bereits Gegenstand früherer gerichtlicher\nEntscheidungen gewesen war und durch die vorliegende Beschwerde nicht angegriffen wird.\nHinsichtlich der Frage, ob das Anhalten der Schreiben im Hinblick auf das verfolgte Ziel\nnotwendig war, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Begriff der Notwendigkeit\nvoraussetzt, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und\ninsbesondere im Hinblick auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist. Bei der\nEntscheidung darüber, ob ein Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist,\nkann der Ermessenspielraum des Staates berücksichtigt werden. Anerkannt worden ist auch,\ndass eine gewisse Kontrolle der Korrespondenz der Gefangenen erforderlich und mit der\nKonvention nicht unvereinbar ist, wobei die üblichen und angemessenen Erfordernisse der\nInhaftierung zu beachten sind (siehe Silver u.a. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O.; Campbell\n./. Vereinigtes Königreich, 25. März 1992, Rdnr. 44 u. 45, Serie A Band 233).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass unstreitig ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch\ndie Verfasser der Briefe sowohl die deutsche als auch die russische Staatsangehörigkeit\nbesitzen, dass der Beschwerdeführer selbst der deutschen Sprache vollumfänglich mächtig\nist und dass seine Verwandten bereits seit einigen Jahren in Deutschland leben. Der\nBeschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum die in Rede stehenden Verfasser nicht in der\nLage waren, auf Deutsch zu korrespondieren, und hat daher nicht nachgewiesen, dass sie\naus zwingenden Gründen auf Russisch geschrieben haben. Der Gerichtshof stellt daher fest,\ndass die Behörden hinreichenden Grund für die Schlussfolgerung hatten, dass das Anhalten\nder Briefe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention „zur Aufrechterhaltung der Ordnung\nund Verhinderung von Straftaten“ erforderlich war. Der Gerichtshof weist in diesem\nZusammenhang erneut darauf hin, dass die allgemeine Entscheidung über die\nNotwendigkeit, den Schriftverkehr des Beschwerdeführers zu überwachen, bereits\nGegenstand früherer gerichtlicher Entscheidungen gewesen war und durch die vorliegende\nBeschwerde nicht angegriffen wird.\nDer Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer keinen Gebrauch von der\nMöglichkeit machte, zu beantragen, die gesamte Korrespondenz mit den genannten\nVerwandten von der Überwachung auszunehmen. Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür,\ndass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Korrespondenz\nunverhältnismäßig war.\nAus diesen Gründen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Anhalten der\nBriefe sowohl „gesetzlich vorgesehen“ als auch als „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ gerechtfertigt war. Daher ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen.\nDer Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bei\nden innerstaatlichen Gerichten eingelegten Rechtsmittel nur auf die von seiner Tante und\nseinem Cousin geschriebenen Briefe Bezug nahm. Soweit der Beschwerdeführer nun angibt,\ndass auch seine Mutter und andere Verwandte - die er nicht näher nennt – kaum Deutsch\nsprechen und überhaupt nicht fähig sind, auf Deutsch zu schreiben, stellt der Gerichtshof\nfest, dass diese Darstellung im Hinblick auf die Identität der Verfasser der Briefe, die nicht\nGegenstand der Verfahren vor den nationalen Gerichte waren, ein neues Vorbringen\ndarstellt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel\ndiesbezüglich nicht erschöpft wurden und die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 35\nAbs. 1 u. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Weitere Rüge des Beschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer rügte weiter, dass die Weigerung, ihm die von seinen Verwandten\nauf Russisch geschriebenen Briefe auszuhändigen, eine Erschwerung seiner\nHaftbedingungen darstelle, die einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention gleichkomme.\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es\nkeine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu\nbezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel\n35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nMit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher\ndie Beschwerde für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-03/32524-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-03/32524-05","retrieved":"2026-07-29 08:48:01.486082+00:00"},"card":{"id":"egmr/2009-02-03/32524-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2009-02-03","dockets":["32524/05"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC003252405","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC003252405"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 03.02.2009 – 32524/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-03/32524-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Anhalten der Briefe sowohl „gesetzlich vorgesehen“ als auch als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gerechtfertigt war. 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