{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC002268304","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"22683/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 22683/04\nF. H. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 22683/04\nF. H. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n3. Februar 2009 als Kammer mit\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Juni 2004\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1949 geborene Beschwerdeführer, Herr F. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nL. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nDas Ermittlungsverfahren\na. Der Haftbefehl und das Auslieferungsverfahren\nAm 26. März 2003 erließ das Amtsgericht Dresden Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer, der verdächtigt wurde, zusammen mit zwei Mitverdächtigen 82 Millionen\nUS-Dollar von über 6.000 Investoren erlangt zu haben. Unter Bezugnahme auf die im\nErmittlungsverfahren gewonnenen Beweismittel stellte das Amtsgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer des Betruges in 202 Fällen und der Untreue in 50 Fällen dringend\nverdächtig sei. Ferner stellte es fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne von § 112 Abs. 2\nNr. 1 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) nach Schweden geflüchtet sei\nbzw. sich dort verborgen halte.\nAufgrund dieses Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2003 an seinem\ngewöhnlichen Aufenthaltsort in Schweden festgenommen.\nAm 12. Mai 2003 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und in Untersuchungshaft\ngenommen.\nAm 13. Mai 2003 verkündeten die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer den\nHaftbefehl vom 26. März 2003.\nAm 5. November 2003 stellt das Amtsgericht Dresden einen neuen Haftbefehl aus, der an\ndie aktuellen Ermittlungsergebnisse angepasst worden war, und warf dem Beschwerdeführer\nu.a. Betrug in 6.554 Fällen vor. Dieser Haftbefehl wurde nicht vollstreckt. Er wurde mit dem\nZiel ausgestellt, die Zustimmung der schwedischen Regierung zu der Auslieferung des\nBeschwerdeführers wegen weiterer gegen ihn erhobener Vorwürfe zu erreichen, die nicht\nGegenstand des ersten Haftbefehls vom 26. März 2003 waren.\nDementsprechend ersuchte das Sächsische Justizministerium die schwedische\nRegierung um Zustimmung zu der Auslieferung des Beschwerdeführers auch wegen der\nweiteren, im Haftbefehl vom 5. November 2003 genannten Vorwürfe.\nb. Das erste Haftprüfungsverfahren\nAm 10. November 2003 wurde die Verfahrensakte des Beschwerdeführers an das\nOberlandesgericht Dresden übersandt, um eine Entscheidung über die Verlängerung seiner\nHaft zu erreichen.\nAm 26. November 2003 beschloss das Oberlandesgericht Dresden, den Haftbefehl vom\n26. März 2003 aufrecht zu erhalten. Aufgrund der Ermittlungen und insbesondere auf\nGrundlage von Urkundenbeweisen und Aussagen der Mitverdächtigen und mehrerer Zeugen\nbefand das Gericht, dass gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht des Betrugs\nin zahlreichen Fällen bestehe. Es stellte fest, dass bei dem Beschwerdeführer nunmehr\nFluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestehe (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“). Insbesondere würden ihm schwere Straftaten vorgeworfen und ihm\ndrohe nicht nur eine lange Freiheitsstrafe, sondern auch der Verlust seiner Zulassung als\nRechtsanwalt. Ferner bestehe ein starker Fluchtanreiz, weil er über gute Beziehungen zu\nden Vereinigten Staaten und zu den karibischen Staaten sowie über hervorragende\nEnglischkenntnisse verfüge.\nDas Gericht führte zudem aus, dass die Haft verhältnismäßig gewesen sei, weil das\nvorliegende Verfahren, das Betrug in großem Umfang betreffe, außerordentlich komplex sei.\nAngesichts der ständigen neuen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden sei es erforderlich, in\nweiteren 6.554 Fällen möglichen Betruges zu ermitteln. Die Ermittlungen machten damit u.a.\ndie Vernehmung zahlreicher Zeugen erforderlich, die auch ohne Verzögerungen erfolge.\nAuch sei es erforderlich, die Computer, CD-ROMs, Disketten sowie zahlreiche weitere\nUnterlagen, die in Schweden, in der Schweiz und in der Karibik beschlagnahmt worden\nseien, auszuwerten. Darüber hinaus hätten die Ermittlungsbehörden die Behörden mehrerer\nStaaten um Rechtshilfe ersucht, um weitere Unterlagen zu erlangen. Eines dieser sehr\nzeitaufwändigen Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.\nc. Das zweite Haftprüfungsverfahren\nAm 2. März 2004 ordnete das Oberlandesgericht Dresden die Inhaftierung des\nBeschwerdeführers für einen weiteren Zeitraum an und befand, dass der dringende\nTatverdacht und die Fluchtgefahr fortbestünden. Durch seine sehr guten Englischkenntnisse\nund seine engen Beziehungen zu den USA und der Karibik habe er die realistische Möglichkeit, mit seiner Familie in eines dieser Länder zu ziehen und sich dem Verfahren zu\nentziehen. Des Weiteren stellten die möglichen Konsequenzen für seine Berufsausübung\neinen starken Fluchtanreiz dar, dem mit alternativen Maßnahmen wie Bedingungen oder\nKautionen nicht entgegengewirkt werden könne.\nEs führte auch aus, dass das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit geführt worden sei,\nwenn man bedenke, dass seit dem 26. November 2003 zahlreiche Zeugen identifiziert und\nvernommen hätten werden müssen (auch im Ausland), dass der schwedische Staat am\n11. November 2003 um Rechtshilfe ersucht worden sei, dass die Ermittlungsbehörden am\n14. November 2003 einen Bericht über Daten erhalten hätten, die auf der karibischen Insel\nSt. Vincent sichergestellt worden seien, und dass die Mitverdächtigen mehrmals erneut\nhätten vernommen werden müssen.\nAm 2. April 2004 legte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof des Freistaats\nSachsen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein.\nAm 22. April 2004 verwarf der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers wegen Unbegründetheit. Er bestätigte die Feststellungen des\nOberlandesgerichts, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu nichteuropäischen\nLändern und die rechtlichen Folgen seiner Verurteilung ausreichten, um das Bestehen von\nFluchtgefahr zu rechtfertigen. Ferner habe das Oberlandesgericht das durch Artikel 16\nAbs. 2 der Verfassung des Freistaats Sachsen garantierte Recht des Beschwerdeführers auf\nein zügiges Verfahren (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) nicht verletzt. Das\nOberlandesgericht habe überzeugend festgestellt, dass die Ermittlungen in Anbetracht der\nTatsache, dass es 30 Aktenbände mit über 12.000 Seiten und 46 Bände mit damit in\nZusammenhang stehenden Akten gegeben habe und es erforderlich gewesen sei, mehrere\nStaaten um Rechtshilfe zu ersuchen, äußerst komplex gewesen sei.\nd. Das dritte Haftprüfungsverfahren\nAm 25. Mai 2004 legte das sächsische Landeskriminalamt seinen endgültigen\nErmittlungsbericht vor.\nAm 9. Juni 2004 beschloss das Oberlandesgericht Dresden, den Haftbefehl aufrecht zu\nerhalten. Unter Bezugnahme auf die Begründungen in seinen vorangegangenen\nEntscheidungen und unter Berücksichtung der neu erlangten Beweise stellte es fest, dass\nder Beschwerdeführer weiterhin dringend verdächtig sei, zahlreiche Betrugsstraftaten\nbegangen zu haben. Angesichts seiner persönlichen Kontakte zu den USA und der Karibik\nund in Anbetracht dessen, dass er vermutlich über weitere Geldmittel in Höhe von mehreren\nMillionen US-Dollar verfüge, bestehe weiterhin Fluchtgefahr.\nEs stellte ferner fest, dass aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden\nFalles eine weitere Verlängerung der Haft des Beschwerdeführers geboten sei,\ninsbesondere in Anbetracht der außerordentlichen Komplexität der Ermittlungen, der großen\nZahl der Geschädigten und der umfangreichen Beweismittel, die beschlagnahmt worden\nseien.\nÜberdies stellte es fest, dass die Ermittlungsbehörden seit dem 2. März 2004 in\nerheblichem Umfang Urkundenbeweise in englischer Sprache erhalten hätten, die zwischen\nMärz und Mai 2004 hätten übersetzt werden müssen. Ferner holten die Behörden ein\nweiteres Sachverständigengutachten zu den im März 2004 erhaltenen Daten ein, vernahmen\nzahlreiche weitere Zeugen und vernahmen beide Mitverdächtigen erneut.\nAus den erlangten Beweismitteln ergaben sich ständig neue Hinweise für die\nErmittlungen. Daher war es unmöglich, die Beweiserhebung zu beschleunigen. Aus\ndenselben Gründen hätte der Einsatz von mehr Personal nicht zu einem schnelleren\nAbschluss der Ermittlungen beitragen können. Unter diesen Umständen seien die Behörden\nder Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens nachgekommen.\nSchließlich wiesen sie darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft nach Vorliegen des\nendgültigen Berichts des Landeskriminalamts nunmehr mit der Ausarbeitung der\nAnklageschrift bezüglich der in dem ersten Auslieferungsersuchen erfassten Vorwürfe\nbeginnen werde, da die schwedische Regierung noch immer nicht auf das\nRechtshilfeersuchen reagiert habe.\nAm 13. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim\nVerfassungsgerichtshof des Freistaats Sachen und rügte, die Fortdauer seiner Haft sei\nunverhältnismäßig, der Haftbefehl vom 26. März 2003 basiere auf falschen Informationen,\nund er sei aufgrund seines Wohnsitzes in Schweden gegenüber den Mitangeklagten\ndiskriminiert worden.\nAm 15. Juli 2004 trennte die Staatsanwaltschaft Dresden die Ermittlungen ab, soweit sie\nnicht von dem Haftbefehl vom 26. März 2003 erfasst waren. Soweit sie von dem Haftbefehl\nerfasst waren, reichte die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift beim Landgericht Dresden\nein.\nDem Beschwerdeführer wurde Betrug in 116 Fällen zur Last gelegt. Die Anklage gegen den\nBeschwerdeführer wurde auf 287 Seiten begründet.\nAm 10. August 2004 wies der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück. Hinsichtlich der geltend gemachten\nDiskriminierung erklärte es die Beschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer seine\nBehauptung nicht substantiiert habe. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Haft des\nBeschwerdeführers stellte das Gericht fest, dass das Oberlandesgericht bereits am 2. März\n2004 überzeugend festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei,\neine Vielzahl von Betrugsstraftaten begangen zu haben. Ferner führte dieses Gericht\numfassend aus, dass die besonderen Bedingungen für die Fortdauer der Haft nach § 121\nAbs. 1 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) erfüllt worden seien. In diesem\nZusammenhang sei nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht auf die außerordentliche Komplexität des Falles, die große Anzahl der Geschädigten und den Umfang der\nzu prüfenden Unterlagen abgestellt habe. Überdies habe nach dem 2. März 2004 eine\nerhebliche Anzahl neuer Beweise erhoben werden müssen. Schließlich sei der\nVerfassungsgerichtshof an die Feststellungen des Oberlandesgerichts gebunden, dass es\nunmöglich gewesen sei, die Beweisaufnahme zu straffen, und dass die Ermittlungen auch\ndann nicht früher hätten abgeschlossen werden können, wenn mehr Personal mit der Sache\ndes Beschwerdeführers befasst gewesen wäre.\nAm 18. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen\nab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer seiner Haft zur\nEntscheidung anzunehmen.\n\n2\nDas Hauptverfahren\na. Die Eröffnung des Verfahrens\nAm 6. September 2004 ersetzte das Landgericht Dresden den Haftbefehl vom 26. März\n2003 durch einen neuen Haftbefehl, in dem die neuen Ermittlungsergebnisse berücksichtigt\nwurden. Unter Bezugnahme auf die im Ermittlungsverfahren erlangten Beweise stellte es\nfest, dass der Beschwerdeführer des Betruges in 161 Fällen dringend verdächtig sei. Unter\nden gegebenen Umständen und im Hinblick auf die hohe Strafe, die möglicherweise gegen\nihn verhängt werde, bestehe nach wie vor Fluchtgefahr. Darüber hinaus eröffnete es das\nHauptverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen.\nb. Weitere Haftprüfungsverfahren\nAm 22. September 2004 ordnete das Oberlandesgericht Dresden erneut die Fortdauer\nder Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an.\nAm 23. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Dresden\nHaftprüfung (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).\nAm 8. März 2005 hielt das Landgericht den Haftbefehl mit der Begründung aufrecht, dass\nder dringende Verdacht gegen den Beschwerdeführer und die Fluchtgefahr fortbestünden.\nAm 30. März 2005 verwarf das Oberlandesgericht Dresden das Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers und wies am 11. April 2005 seine Gegenvorstellung zurück.\nc. Der Prozess\nZwischen dem 4. November 2004 und dem 30. März 2006 fanden vor dem Landgericht\nDresden 89 Sitzungen statt, in denen der Beschwerdeführer, der von zwei Anwälten\nvertreten war, zahlreiche Beweisanträge stellte.\nMit insgesamt 54 Entscheidungen lehnte das Landgericht diese Anträge als unerheblich\nbzw. überflüssig ab.\nAm 30. März 2006 verurteilte das Landgericht Dresden den Beschwerdeführer wegen\nBetruges in 119 Fällen zu sieben Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe. Das Landgericht\nbegründete die Verurteilung des Beschwerdeführers auf 211 Seiten. Bei der Feststellung des\nentscheidungserheblichen Sachverhalts stellte das Landgericht auf Urkundenbeweise, die\nGeständnisse der beiden Mitangeklagten, die Aussagen zahlreicher weiterer Zeugen und die\neigenen Aussagen des Beschwerdeführers ab. Das Gericht berücksichtigte die Dauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers strafmildernd.\nAm 24. May 2007 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers.\nAm 30. Juni 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht, in der er die Ablehnung seiner zahlreichen Beweisanträge rügte.\nAm 14. August 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis\n1. Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Untersuchungshaft\nArtikel 2 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats\nSachsen lauten wie folgt:\n„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der\nPerson ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen\nwerden.“\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist\nUntersuchungshaft nur unter außergewöhnlichen Umständen und unter besonderer\nBerücksichtigung der Unschuldsvermutung zulässig.\nDie innerstaatlichen Behörden müssen ständig das öffentliche Interesse an der\nStrafverfolgung gegen das Recht des Einzelnen auf Freiheit abwägen. Die Haftdauer muss\nin einem angemessenen Verhältnis zu der bei einer Verurteilung der Person zu erwarteten\nStrafe stehen. Ferner müssen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte das Verfahren\nbeschleunigen, indem sie alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen zügig\nzum Ende zu bringen und zu einer Gerichtsentscheidung zu gelangen. Im Falle einer\nvermeidbaren Verzögerung des Strafverfahrens kann die Fortdauer der Untersuchungshaft\nim Allgemeinen nicht gerechtfertigt werden (siehe zuletzt Entscheidung der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 11. Juni 2008, 2 BvR 806/08, mit weiteren Verweisen).\n2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren\nArtikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats\nSachsen) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert das Recht auf ein zügiges\nVerfahren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe\nEntscheidung vom 21. Juli 1994, 1 StR 396/94, Entscheidung vom 26. Juni 1996, 3 StR\n199/95) und des Bundesverfassungsgerichts (siehe u.a. Entscheidung vom 24. Dezember\n1983, 2 BvR 121/83, und Entscheidung vom 19. April 1993, 2 BvR 1487/90) muss die\nüberlange Dauer eines Strafverfahrens entweder zu einer Strafminderung oder sogar zur\nEinstellung des Verfahrens führen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dieser Grundsatz für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft\n(siehe Entscheidung vom 25 Juli 2003, 153/03, BVerfGK 1, S. 269 ff.; Entscheidung vom\n21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, S. 239 ff., und Entscheidung vom 21. Juni\n2006, 2 BvR 750/06, 752/06 und 761/06).\n\n3\nDie Strafprozessordnung (StPO)\nDie §§ 112 ff StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf die\nUntersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat\ndringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund besteht, wenn bestimmte\nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich\nverborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1) oder dass Fluchtgefahr besteht (§ 112 Abs. 2 Nr. 2).\nNach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe\noder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug\nder Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten\nwerden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen\noder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft\nrechtfertigen.\nNach § 117 Abs. 1 StPO können Beschuldigte in Untersuchungshaft jederzeit die\ngerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug\nauszusetzen sei (Haftprüfung).\nDie Berechnung der Frist von sechs Monaten schließt die Auslieferungshaft im Ausland\nnicht ein. Nach § 121 Abs. 3 StPO ruht der Lauf der Sechs-Monats-Frist, sobald die Akten\ndem Oberlandesgericht vorgelegt werden.\nNach § 205 StPO kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen,\nwenn der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein\nanderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht. Diese Bestimmung ist in\nVerbindung mit § 230 Abs. 1 StPO zu sehen, wonach gegen einen ausgebliebenen\nAngeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet.\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 3 der Konvention die Dauer seiner\nUntersuchungshaft.\n2. Ferner rügte er unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention, dass der\nHaftbefehl vom 26. März 2003 auf falschen Informationen beruhe und dass beim ihm keine\nFluchtgefahr bestehe. Er machte überdies geltend, dass es seit dem 6. September 2004\nkeine Rechtsgrundlage für seine Inhaftierung gegeben habe, da ihm der Haftbefehl vom\n6. September 2004 nicht zur Verfügung gestanden habe.\n3. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer, dass das Landgericht siebzig von ihm gestellte Beweisanträge abgelehnt\nhabe und ihm damit ein faires Verfahren verwehrt worden sei.\n\n4\nUnter Bezugnahme auf die Mitangeklagten, die in Deutschland wohnhaft seien und aus\nder Untersuchungshaft entlassen worden seien, rügte der Beschwerdeführer unter Berufung\nauf Artikel 14 der Konvention, dass er wegen seines Wohnorts und seiner Englischkenntnisse diskriminiert worden sei.\n\n5\nDer Beschwerdeführer rügte ferner unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 der\nKonvention, dass sein lange Haft lediglich darauf abziele, ihn zu einem Geständnis zu\nzwingen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Untersuchungshaft überlang gewesen sei und\ndass die deutschen Behörden das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht hinreichend\nbeschleunigt hätten.\nEr berief sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich,\nbestimmt:\n„Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffen ist, ... hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener\nFrist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der\nLeistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.“\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer\nSchuld als unschuldig.“\nA. Maßgeblicher Zeitraum\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2003 in Schweden\nfestgenommen wurde, nachdem die deutschen Behörden am 26. März 2003 einen\nHaftbefehl gegen ihn ausgestellt hatten. Am 12. Mai 2003 wurde er nach Deutschland\nausgeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Da die deutschen Behörden für den\nZeitraum, den der Beschwerdeführer in Schweden inhaftiert war, nicht verantwortlich\ngemacht werden können (siehe u.a. Kaszczyniec ./. Polen, Nr. 59526/00, Randnr. 41, 22 Mai\n2007), ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Dauer der Haft des Beschwerdeführers\nder 12. Mai 2003.\nAm 30. März 2006 verkündete das Landgericht Dresden sein Urteil. Die Gesamtdauer der\nHaft des Beschwerdeführers betrug somit etwa zwei Jahre und elf Monate.\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach der Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2004 keine Verfassungsbeschwerde gegen\ndie vom Landgericht am 22. September 2004 bzw. 8. März 2005 angeordnete Fortdauer\nseiner Haft erhob.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erst\nnach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtbehelfe mit einer Angelegenheit befassen\nkann. Zweck des Artikels 35 Abs. 1 ist es, den Konventionsstaaten die Möglichkeit zu geben,\nihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor\ndiese Behauptungen dem Gerichtshof unterbreitet werden. Folglich müssen sich die\nKonventionsstaaten erst dann vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen\nverantworten, wenn sie die Möglichkeit hatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu\nschaffen (Selmouni ./. Frankreich [GK], Nr. 25803/94, Randnr. 74, ECHR 1999-V, und\nEstrikh ./. Lettland, Nr. 73819/01, Randnr. 92, 18. Januar 2007). Daher muss die Rüge, mit\nder später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach\nzuerst bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle und in Übereinstimmung mit den im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen und Fristen erhoben worden sein\n(siehe Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Nr. 200, 18, Randnr. 34 ).\nIm Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt stellt der Gerichtshof fest, dass nach Artikel\n2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“) die Haftdauer einer strengen gerichtlichen Überprüfung\nhinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis, das zugrundeliegende\nStrafverfahren zu beschleunigen, unterliegt. Im Falle einer Verletzung der Verfassungsrechte\neiner inhaftierten Person hat das Verfassungsgericht u.a. die Befugnis, im Wege einer\neinstweiligen Maßnahme die Entlassung der inhaftierten Person anzuordnen.\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführung hätte nach Auffassung des Gerichtshofs das\nBundesverfassungsgericht die Haft des Beschwerdeführers im Falle einer Verletzung seiner\nVerfassungsrechte wirksam beenden können. Die Verfassungsbeschwerde muss also als\nwirksamer Rechtsbehelf gegen die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers angesehen\nwerden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer, der selbst\nRechtsanwalt war und während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, in\nirgendeiner Weise gehindert war, diesen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen.\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seiner\nVerpflichtung, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention zu erschöpfen, hinsichtlich der Dauer seiner Haft nach der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 18. August 2004 nicht nachgekommen ist.\nDer von dem Erfordernis der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe erfasste\nZeitraum begann demnach am 12. Mai 2003, als der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde, und endete am 18. August 2004 mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts. Der maßgebliche Zeitraum der Haft des Beschwerdeführers\nbetrug somit ungefähr ein Jahr und drei Monate.\nB. Angemessenheit der Verfahrensdauer\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Haftdauer im\nEinzelfall anhand der Besonderheiten des Falles und auf der Grundlage der in den\ninnerstaatlichen Entscheidungen angegebenen Gründe sowie der gut belegten Tatsachen,\ndie der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Haftentlassung vorgebracht hat, geprüft\nwerden muss. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein,\nwenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich\nerforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, den\nGrundsatz der Achtung der Freiheit der Person überwiegt (siehe u. a. D. ./. Deutschland,\nNr. 65745/01, Randnr. 69, 10. November 2005).\n1. Gründe für die Fortdauer der Haft\nDer Gerichtshof nimmt die Erkenntnisse der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis,\nwonach weiterhin der dringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer zahlreicher\nBetrugstaten schuldig war und die Fortdauer der Haft aufgrund der Schwere dieser\nStraftaten verhältnismäßig war. Ferner bestehe bei dem Beschwerdeführer ein hoher\nFluchtanreiz im Falle seiner Entlassung. Insbesondere drohe ihm im Falle einer Verurteilung\nder Entzug seiner Zulassung als Rechtsanwalt und er habe darüber hinaus gute (finanzielle\nund persönliche) Verbindungen zu den Vereinigten Staaten und den karibischen Staaten und\nverfüge über hervorragende Englischkenntnisse. Ferner hätte nach deutschem Recht das\nVerfahren eingestellt werden müssen, wenn der Verdächtige entlassen worden wäre und\nnicht zur Hauptverhandlung erschienen wäre (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht),\nmit der Folge, dass die Straftaten möglicherweise verjähren würden.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer wegen Betruges in 119\nFällen rechtskräftig zu sieben Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er\nerkennt daher die Erkenntnisse der innerstaatlichen Gerichte an, wonach weiterhin plausible\nGründe für den Verdacht vorlägen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten\nStraftaten begangen habe und es sich dabei um schwere Straftaten handele.\nHinsichtlich der beim Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr weist der Gerichtshof\nerneut darauf hin, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für\nsich allein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen\n(siehe D., a.a.O., Randnr. 73). In der vorliegenden Rechtssache jedoch war nach Auffassung\nder innerstaatlichen Behörden die Haft des Beschwerdeführers gerechtfertigt, weil er enge\nVerbindungen zu den USA und zu karibischen Staaten habe, Englisch spreche und Zugang\nzu Geldern in Höhe von mehreren Millionen US-Dollar im Ausland habe, was es für ihn\neinfach gemacht hätte, in diese Staaten zu flüchten, um sich einem Strafverfahren in\nDeutschland und einer möglichen Verurteilung zu entziehen.\nDer Gerichtshof ist deshalb überzeugt, dass die für die Haft des Beschwerdeführers\nangeführten Gründe „zutreffend“ und „hinreichend“ waren, um seine Inhaftierung während\ndes maßgeblichen Zeitraums zu rechtfertigen.\n2. Durchführung des Verfahrens\nEs bleibt zu klären, ob die Ermittlungsbehörden bei der Durchführung des Verfahrens\n„besonders zügig“ vorgegangen sind.\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass das zugrundeliegende Verfahren von\nerheblicher Komplexität war. Es ging um schwere Vorwürfe des großangelegten Betruges\ngegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte, die Ermittlungen im Wege mehrerer\nRechtshilfeersuchen an das Ausland sowie zahlreiche Zeugenvernehmungen, die zum Teil\nim Ausland erfolgen mussten, erforderlich machten. Die Komplexität der Sache wurde nicht\nzuletzt durch die umfangreiche Begründung in der Anklageschrift (287 Seiten) und in dem\nUrteil (211 Seiten) belegt, mit dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde.\nIm Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch die Behörden stellt der\nGerichtshof zunächst fest, dass es seitens der Strafverfolgungsbehörden keine wesentlichen\nPhasen der Untätigkeit gab. So bereitete die Staatsanwaltschaft die Anklage innerhalb von\nweniger als zwei Monaten vor, nachdem ihr das sächsische Landeskriminalamt am 25. Mai\n2004 die umfangreiche Verfahrensakte übersandt hatte. In dem Zeitraum, der auf die\nInhaftierung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2003 folgte, vernahmen die Ermittlungsbehörden zahlreiche Zeugen, einige davon im Ausland, und die Mitangeklagten. Sie prüften\neine große Anzahl von Urkundsbeweisen und anderen Beweisstücken. Eine erhebliche\nMenge an Beweisen wurde im Ausland erlangt, und zwar nach zeitaufwändigen Verfahren,\ndie mit Rechtshilfe mehrerer weiterer Staaten verbunden waren. Ferner ergaben sich aus der\nBeweisaufnahme eine Reihe neuer Erkenntnisse, die den Behörden neue Hinweise für ihre\nErmittlungen gaben. Die Ermittlungen ergaben also neue Hinweise auf die Beteiligung des\nBeschwerdeführers an 6.554 weiteren Betrugsfällen. Für eine Anklage wegen dieser\nStraftaten mussten die Behörden bei der schwedischen Regierung um Rechtshilfe ersuchen,\nwodurch das Verfahren zwangsläufig in die Länge gezogen wurde.\nFerner stellt der Gerichtshof fest, dass die Dauer der Haft des Beschwerdeführers von\nden innerstaatlichen Gerichten mehrmals sorgfältig geprüft wurde und dass diese ihre\nFeststellung, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren nicht verletzt\nworden sei, ausführlich begründeten.\nIm Lichte dieser verschiedenen Faktoren, insbesondere des außergewöhnlichen Umfangs\nder Ermittlungen und der umfangreichen Beweisaufnahme, die notwendig waren, ist der\nGerichtshof überzeugt, dass das Verfahren mit der erforderlichen besonderen Zügigkeit\ngeführt wurde. Er gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Dauer der Haft des\nBeschwerdeführers nicht überlang im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention war.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Unter Berufung auf die Artikel 5, 6 und 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer,\ndie innerstaatlichen Behörden seien irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die\nBedingungen für den Haftbefehl vom 26. März 2003 erfüllt gewesen seien, der Haftbefehl\nvom 6. September 2004 sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden, das Landgericht habe\nseine zahlreichen Beweisanträge abgelehnt, er werde wegen seines Wohnorts und seiner\nEnglischkenntnisse diskriminiert und seine lang Haft sei darauf gerichtet, ihn zu einem\nGeständnis zu bewegen.\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen, und soweit die\ngerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass\nes keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu\nbezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.\nDaraus folgt, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet sind und nach Artikel 35\nAbsätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit\nStimmenmehrheit für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-03/22683-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-03/22683-04","retrieved":"2026-07-29 08:47:57.287385+00:00"},"card":{"id":"egmr/2009-02-03/22683-04","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2009-02-03","dockets":["22683/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC002268304","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC002268304"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 03.02.2009 – 22683/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2009-02-03/22683-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":5},{"id":"StPO/121","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"121","label":"§ 121 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":2},{"id":"StPO/117","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"117","label":"§ 117 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/205","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"205","label":"§ 205 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/230","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"230","label":"§ 230 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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