{"status":"available","doknr":"001-139522","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1204JUD004403602","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"44036/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. dass die Rügen hinsichtlich der Dauer des ersten Umgangsverfahrens des ersten Beschwerdeführers und des zweiten Umgangsverfahrens der zweiten Beschwerdeführerin und des dritten Beschwerdeführers für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt werden; 2. dass Artikel 6 der Konvention ist in Bezug auf das erste Umgangsverfahren des ersten Beschwerdeführers (Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01) verletzt worden ist; 3. dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf das zweite Umgangsverfahren der zweiten Beschwerdeführerin und des dritten Beschwerdeführers (Az. 71 F 235/99) verletzt worden ist; 4. dass eine eigene Frage nach Artikel 8 der Konvention nicht aufgeworfen wird; 5. a) dass der beklagte Staat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen hat: i) Herrn H. A. 2.000 Euro (zweitausend Euro), zuzüglich der ihm gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, für immateriellen Schaden; ii) Herrn E. A. und Frau H. A. zusammen: 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro), zuzüglich der ihnen gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, für immateriellen Schaden; iii) Herrn H. A.: 250 EUR (zweihundertfünfzig Euro), zuzüglich ihm gegebenenfalls zu berechnender Steuern, für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten zu dem am Auszahlungstag geltenden Kurs; iv) Herrn E. A. und Frau H. A. gemeinsam: 250 EUR (zweihundertfünfzig Euro), zuzüglich ihnen gegebenenfalls zu berechnender Steuern, für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten zu dem am Auszahlungstag geltenden Kurs; v) allen Beschwerdeführern zusammen: 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro), zuzüglich ihnen gegebenenfalls zu berechnender Steuern, für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof zu dem am Auszahlungstag geltenden Kurs; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen anfallen, in Höhe eines Zinssatzes , der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. dass die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n04/12/08 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 44036/02)\nRECHTSSACHE A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 44036/02)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n4. Dezember 2008\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefevre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 13. November 2008\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 44036/02) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die drei deutsche Staatsangehörige, Herr E. A., Frau\nH. A. und Herr H. A. („die Beschwerdeführer“) am 7. Dezember 2002 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim\nGerichtshof eingereicht hatten.\n\n2\nBis zum 10. Januar 2008 wurden die Beschwerdeführer von Herrn C. Rummel,\nRechtsanwalt in München, und danach von Herrn I. Alberti, Rechtsanwalt in Delbrück,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 21. Juni 2007 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in\nKenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit\nund Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n4\nH. A. wurde 1968 geboren und ist in B. wohnhaft. H. A. und E. A. wurden 1940\ngeboren und sind in G. wohnhaft.\nA. Tatsächlicher Hintergrund\n\n5\nDer erste Beschwerdeführer ist der Vater eines am 20. März 1995 nichtehelich\ngeborenen Sohnes (C.). Die zweite Beschwerdeführerin und der dritte Beschwerdeführer\nsind C.’s Großeltern väterlicherseits. Das Kind wurde in den ersten drei Jahren überwiegend\nvon der zweiten Beschwerdeführerin und dem dritten Beschwerdeführer betreut, da seine\nMutter (S.) ganztags berufstätig war. Im Februar 1998 trennten sich der erste\nBeschwerdeführer und S. Seit Januar 1999 hielt sich C. bei seiner Mutter auf, die das\nSorgerecht für ihn hatte.\nB. Verfahren über das Umgangsrecht des ersten Beschwerdeführers\n1. Erstes Verfahren (Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01)\n\n6\nAm 15. April 1999, nachdem es Probleme beim Umgang mit seinem Sohn gegeben\nhatte, beantragte der erste Beschwerdeführer beim Amtsgericht Güstrow, den Umgang mit\nC. zu regeln.\n\n7\nAm 9. Juni 1999 vereinbarten die Eltern vor dem Amtsgericht, dass der erste\nBeschwerdeführer in einer Testphase von vier Monaten jeweils an den Sonntagen, an denen\nS. arbeiten musste, mit C. Umgang haben sollte. In Anbetracht des schwierigen\nVerhältnisses zwischen S. und C.’s Großeltern sollten die Großeltern erst ab dem dritten\nSonntag jeweils für eine Stunde bei den Besuchen C.’s anwesend sein dürfen.\n\n8\nAm 29. September 1999 entschied das Amtsgericht vorläufig, dass der erste\nBeschwerdeführer bis zum nächsten Verhandlungstermin (am 8. Dezember 1999) am\n31. Oktober 1999 und an einem Tag im November Umgang mit seinem Sohn haben könne.\nDiese Besuche sollten unter Ausschluss der Großeltern stattfinden. Der erste\nBeschwerdeführer hielt sich nicht an diese Entscheidung, denn er brachte C. während seines\nersten Besuchs zu dessen Großeltern. Der zweite Umgang fand nicht statt.\n\n9\nAm 1. Oktober 1999 erhob der erste Beschwerdeführer gegen den das Verfahren\nführenden Richter am Amtsgericht eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die vom Landgericht\nRostock am 29. November 1999 zurückgewiesen wurde.\n\n10\nAm 8. Dezember 1999 gewährte das Amtsgericht dem ersten Beschwerdeführer den\nbegleiteten Umgang mit C. für jeweils zwei Stunden freitags mit Unterstützung durch das\nJugendamt Güstrow. C.’s Großeltern durften an diesen Besuchen nicht teilnehmen.\n\n11\nAm 3. Februar 2000 legte der erste Beschwerdeführer Beschwerde beim\nOberlandesgericht Rostock ein.\n\n12\nAm 24. Oktober 2000 trafen die Eltern die vorläufige Vereinbarung, dass bis zum\nnächsten Anhörungstermin (am 9. Januar 2001) drei weitere begleitete Besuche in den\nRäumen des Jugendamts stattfinden sollten.\n\n13\nAm 9. Januar 2001 hörte das Oberlandesgericht die Eltern und eine Vertreterin des\nJugendamts an.\n\n14\nAm 23. Januar 2001 hob es die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies die\nSache zur erneuten Prüfung zurück an das Amtsgericht.\n\n15\nNach der Zurückverweisung an das Amtsgericht erhielten die Gerichtsakten\n(ursprüngliches Az. 75 F 131/99) ein neues Aktenzeichen (72 F 86/01).\n\n16\nAm 7. März 2001 hörte das Amtsgericht C. an; er erklärte, er könne sich vorstellen,\nseinen Vater zu treffen, auch ohne die Anwesenheit der Vertreterin des Jugendamts.\n\n17\nAm 25. April 2001 vereinbarten die Eltern, dass der erste Beschwerdeführer für eine\nÜbergangszeit von sechs Monaten das Recht haben sollte, C. einmal im Monat an einem\nSamstagnachmittag zu sich zu nehmen. C.’s Großeltern sollten davon wiederum\nausgeschlossen sein. Gemäß dieser Entscheidung fanden Besuche bis Juli 2001 statt;\ndanach wollte C. seinen Vater nicht mehr sehen.\n\n18\nAm 19. September 2001 und zu späteren Zeitpunkten beantragte der\nBeschwerdeführer beim Amtsgericht, einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen.\n\n19\nAm 18. Februar 2002 hörte das Amtsgericht C. an; er bestätigte, dass er seinen Vater\nnicht mehr sehen wolle, da seine Mutter ihm gesagt habe, er solle seinen Vater nicht\nbesuchen.\n\n20\nAm 11. April 2002 gewährte das Amtsgericht dem ersten Beschwerdeführer das\nRecht, seinen Sohn bis Juli 2002 an jedem zweiten Samstag zu sich zu nehmen. Ab\nSeptember 2002 sollte er C. an jedem zweiten Wochenende zu sich nehmen dürfen.\nAufgrund der erheblichen Spannungen zwischen der zweiten Beschwerdeführerin und dem\ndritten Beschwerdeführer einerseits und der Kindesmutter andererseits sowie ihrer\nhartnäckigen Weigerung, miteinander zu reden, sollte es den Großeltern nicht gestattet sein,\nbei diesen Besuchen anwesend zu sein, damit das Umgangsrecht des ersten\nBeschwerdeführers nicht gefährdet werde. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der\nVerfahrenspflegerin und des Jugendamts stellte das Amtsgericht fest, dass der Umgang mit\nseinem Vater dem Wohl des Kindes diene und dass C.’s Ablehnung des Umgangs mit\nseinem Vater auf die Beeinflussung durch S. zurückzuführen sei.\n\n21\nAm 10. Mai 2002 erhob S. Beschwerde zum Oberlandesgericht.\n\n22\nAm 20. August 2002 schlossen die Eltern vor dem Oberlandesgericht eine\nZwischenvereinbarung, der zufolge der Vater bis zum nächsten auf den 22. Oktober 2002\nanberaumten Anhörungstermin drei weitere Umgangstermine mit C. haben sollte. Von\ndiesen Besuchen fand nur einer statt.\n\n23\nAm 22. Oktober 2002 hörte das Oberlandesgericht die Eltern, zwei Vertreterinnen des\nJugendamts und die Verfahrenspflegerin an. Am 5. November 2002 hörte es C. an, der,\nohne Gründe zu benennen, dabei blieb, dass er nicht mehr zu seinem Vater wolle.\n\n24\nAm 3. Dezember 2002 ordnete das Brandenburgische Oberlandesgericht die\nEinholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs an.\nAm 5. März 2003 erstattete der Sachverständige sein Gutachten.\n\n25\nAm 1. Juli 2003 führte das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung durch;\ndabei wurde ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Beschwerdeführer zugelassen.\n\n26\nAm 25. Juli 2003 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts\n(vom 11. April 2002) ab und gewährte dem ersten Beschwerdeführer an jedem zweiten\nSamstag eines Monats, beginnend ab dem 13. September 2003, Umgang mit seinem Sohn,\num zwischen Vater und Sohn wieder ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Ab dem 12.\nDezember 2003 sollte der erste Beschwerdeführer an jedem zweiten Wochenende von\nFreitagnachmittag bis Sonntagabend Umgang mit C haben dürfen. Angesichts der\nerheblichen Spannungen zwischen S. und C’s Großeltern sollten die Großeltern bei diesen\nBesuchen nicht anwesend sein. Außerdem entzog das Oberlandesgericht S. das Sorgerecht\ninsoweit, als es C’.s Umgang mit seinem Vater betraf, und übertrug es dem Jugendamt. Das\nOberlandesgericht führte zur Begründung an, S. habe ihren Sohn überfordert, als sie ihm die\nEntscheidung überlassen habe, ob er zu seinem Vater wolle oder nicht, und sie sei ihrer\nPflicht, C.’s Umgang mit seinem Vater zu fördern, nicht nachgekommen.\n2. Zweites Verfahren (Az. 72 F 429/03)\n\n27\nAuf Antrag von S. setzte das Amtsgericht am 9. Juni 2004 den Beschluss des\nOberlandesgerichts (vom 25. Juli 2003) bis zum 30. Juni 2005 aus und übertrug ihr wieder\ndas volle Sorgerecht. Außerdem setzte es die Besuchskontakte zwischen dem ersten\nBeschwerdeführer und seinem Sohn aus. Das Amtsgericht führte dazu aus, dass das\nseelische Wohl des Kindes ernstlich gefährdet wäre, wenn dem Beschwerdeführer Umgang\nmit seinem Sohn gegen dessen ausdrücklich geäußerten Willen gewährt würde. Das\nAmtsgericht riet beiden Elternteilen, sich einer Familientherapie zu unterziehen.\n\n28\nDer erste Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über den weiteren Fortgang des\nVerfahrens nicht unterrichtet.\n3. Schadensersatzverfahren\n\n29\nAm 18.Mai 2002 beantragte der erste Beschwerdeführer beim Amtsgericht\nSchadensersatz wegen der langen Dauer und der angeblichen Ungerechtigkeit des\nVerfahrens. Am 16. August 2002 wies der für Entschädigungsforderungen zuständige\nPräsident des Oberlandesgerichts die Forderung des Beschwerdeführers zurück.\nC. Verfahren über das Umgangsrecht der zweiten Beschwerdeführerin und des\ndritten Beschwerdeführers\n1. Erstes Verfahren (Az. 71 F 235/99)\n\n30\nDa S. den Großeltern den Umgang mit C. verwehrte, beantragten sie am 29. Juli\n1999 beim Amtsgericht die Regelung ihres Umgangsrechts.\n\n31\nNachdem es ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die\nParteien sowie C. angehört hatte, gewährte das Amtsgericht am 13. Oktober 2000 den\nAntragstellern das Recht, ihren Enkel an jedem zweiten und vierten Mittwoch im Monat\nnachmittags zu sehen.\n\n32\nAm 12. Dezember 2000 entschied das Oberlandesgericht auf Antrag von S., den\nBeschluss des Amtsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.\n\n33\nAm 19. Februar 2001 nahmen die zweite Beschwerdeführerin und der dritte\nBeschwerdeführer ihren Antrag auf Umgang mit C. zurück.\n2. Zweites Verfahren (Az. 72 F 209/01)\n\n34\nAm 26. April 2001 stellten die Großeltern beim Amtsgericht Güstrow einen zweiten\nAntrag auf Umgang mit C.\n\n35\nAm 3. September 2001 bestellte das Amtsgericht für C. einen Verfahrenspfleger.\n\n36\nAuf Antrag des Bevollmächtigten der Großeltern bei der Verhandlung am 27. März\n2002 setzte das Amtsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichts in dem\nUmgangsverfahren des ersten Beschwerdeführers (Az. 72 F 86/01) aus.\n\n37\nAm 11. Februar 2003 beantragten die Beschwerdeführer beim Amtsgericht die\nFortsetzung des Verfahrens.\n\n38\nBei der mündlichen Verhandlung am 5. November 2003 ließ das Amtsgericht zwei\nneue Prozessbevollmächtigte für die Beschwerdeführer zu. Außerdem hörte es die Parteien,\ndie Verfahrenspflegerin und eine Vertreterin des Jugendamts an und verkündete, dass es\neinen Termin zur Fortführung des Verfahrens anberaumen werde.\n\n39\nAm 16. Dezember 2003 beantragten die Beschwerdeführer beim Amtsgericht die\nAnberaumung eines Termins. Am 23. Dezember 2003 teilte das Amtsgericht ihnen mit, dass\nes einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen werde, sobald das\nOberlandesgericht die Akten zurückgegeben habe.\n\n40\nAm 5. Januar 2004 hörte das Amtsgericht C. an, der dabei blieb, dass er seine\nGroßeltern nicht sehen wolle.\n\n41\nAm 20. März 2004 trafen sich die Beschwerdeführer im Rahmen eines\naußergerichtlichen Mediationsverfahrens, an dem die Parteien seit Ende 2003 teilgenommen\nhatten, mit C. und seiner Mutter. C. lehnte es jedoch ab, sich seiner Mutter und seinen\nGroßeltern anzuschließen, und gab an, er wolle seine Großeltern nicht sehen.\n\n42\nAm 18. Februar 2004 hörte das Amtsgericht die Parteien an und kündigte eine\nEntscheidung für den 31. März 2004 an.\n\n43\nIm Zeitraum vom 25. März 2004 bis 19. Mai 2004 teilten die Beschwerdeführer und\ndas Jugendamt Güstrow dem Gericht mehrfach mit, dass eine Einigung mit S. unmittelbar\nbevorstehe. Daher hob das Amtsgericht den auf den 31. März 2004 anberaumten Termin\nauf.\n\n44\nAm 19. Mai 2004 fand vor dem Amtsgericht eine weitere mündliche Verhandlung mit\nden Parteien und der Verfahrenspflegerin statt.\n\n45\nAm 9. Juni 2004 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf\nGewährung des Umgangs mit C. zurück. . Unter Bezugnahme auf das andauernde\nZerwürfnis zwischen den beiden Beschwerdeführern und S. sowie ihre Unfähigkeit,\nmiteinander zu reden, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es dem Wohl des Kindes\nnicht diene, wenn es gerichtlich gegen seinen ausdrücklichen Wunsch zum Umgang mit\nseinen Großeltern gezwungen würde.\n\n46\nDie Beschwerdeführer legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.\n\n47\nAm 18. Januar 2005, nachdem es eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte,\nempfahl das Oberlandesgericht den Parteien, sich einer Familientherapie zu unterziehen,\nund entschied, dass auf Antrag der Parteien ein neuer Termin bestimmt werden solle.\n\n48\nDie Beschwerdeführer, S. und C. nahmen vom 18. Januar 2005 bis zum 24. Juli 2006\nan einer Familientherapie teil. Dennoch hat sich das Verhältnis zwischen den\nBeschwerdeführern, C. und S. nicht verbessert.\n\n49\nAm 27. Dezember 2007 beantragten die Großeltern beim Oberlandesgericht die\nFortsetzung des Verfahrens und Anberaumung einer weiteren Verhandlung.\n\n50\nAm 18. März 2008 hörte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführer, den\nVerfahrenspfleger, die Vertreterin des Jugendamts und das Kind an, das erneut bekräftigte,\nkein Interesse an einem Umgang mit seinen Großeltern zu haben. Es betonte, dass es sein\neigener Wunsch sei, die Großeltern nicht zu sehen, und nicht der seiner Mutter.\n\n51\nAm 11. April 2008 hörte das Oberlandesgericht S. an.\n\n52\nAm 14. Mai 2008 wies das Oberlandesgericht Rostock die Beschwerde der\nBeschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Juni 2004 zurück und\nbestätigte die Feststellung des Amtsgerichts, ein Umgang mit seinen Großeltern diene nicht\ndem Wohl des Kindes. Es stellte fest, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern\nund C.’s Mutter von unüberbrückbaren Zerwürfnissen und den unhaltbaren Vorwürfen,\nwelche die Beschwerdeführer gegen S. erhoben hätten, gekennzeichnet sei. Es gebe keine\nAnzeichen dafür, dass S., die sogar versucht habe, ihr Verhältnis zu den Beschwerdeführern\nmittels eines Mediationsverfahrens zu verbessern, ihren Sohn manipuliert habe.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n53\nVerfahren in Familiensachen sind im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (FGG) geregelt.\n\n54\nNach § 52 des Gesetzes muss das Gericht in einem die Person eines Kindes\nbetreffenden Verfahren so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein\nEinvernehmen der Beteiligten hinwirken. Das Gericht hört die Beteiligten so früh wie möglich\nan und weist sie auf bestehende Möglichkeiten der Beratung in Familienangelegenheiten zur\nEntwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge\nund der elterlichen Verantwortung hin. Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl\nnachteiligen Verzögerung führt, setzt das Gericht das Verfahren aus, wenn die Beteiligten\nbereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder Aussicht auf ein\nEinvernehmen der Beteiligten besteht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE DAUER DER UMGANGSVERFAHREN DER AKTENZEICHEN 75 F 131/99 UND 72\nF 86/01 UND DES AKTENZEICHENS 72 F 209/01\n\n55\nDie Beschwerdeführer rügten die Dauer der von ihnen betriebenen\nUmgangsverfahren (Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01 sowie 72 F 209/01) und beriefen sich\ndabei auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention, die, soweit einschlägig, wie folgt\nlauten:\nArtikel 6 Abs. 1\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\nArtikel 8\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung\nund ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n56\nDie Regierung erkannte grundsätzlich an, dass die Verfahrensdauer dem Gebot der\nangemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht entsprach. Sie betonte\njedoch, dass dieser Rechtssache sehr schwierige tatsächliche Umstände zugrunde lagen.\nInsbesondere wegen der Zahl der beteiligten Personen und des sehr schwierigen\nVerhältnisses zwischen den Parteien und der Kindesmutter sei das Verfahren ungewöhnlich\nkomplex gewesen.\nA. Zulässigkeit\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Artikel 6\n(a) Verfahren über den Antrag des ersten Beschwerdeführers auf Umgang mit C.\n(Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01)\n\n58\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 15. April 1999 und endete am 25. Juli\n2003 mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock. Das Verfahren dauerte somit\netwa vier Jahre und drei Monate, wobei zwei Instanzen, einschließlich einer\nZurückverweisung, durchlaufen wurden.\n\n59\nDer Beschwerdeführer brachte vor, das Verfahren sei nicht besonders komplex\ngewesen. Er räumte ein, dass Zwischenvereinbarungen geschlossen worden seien, brachte\njedoch vor, die Gerichte hätten es versäumt, S. zu deren Einhaltung zu drängen. Daher habe\ner in der Realität keinen Umgang mit C. haben können. Seiner Ansicht nach seien die\nVerfahrensverzögerungen dadurch entstanden, dass die Gerichte auf die Wünsche der\nMutter eingegangen seien, anstatt sich um eine dauerhafte Regelung seiner Umgangsrechte\nzu bemühen.\n\n60\nDie Regierung brachte vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten das Verfahren im\nEinklang mit Artikel 6 der Konvention und § 52 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit geführt (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, Rdnr. 54\noben), da sie den Abschluss von Zwischenvereinbarungen gefördert und gewährleistet\nhätten. Einige der Verzögerungen seien daher nicht den nationalen Gerichten anzulasten.\nDarüber hinaus könne die dreimonatige Verzögerung, die dadurch entstanden sei, dass der\nBeschwerdeführer den Anwalt gewechselt habe, nicht dem Oberlandesgericht angelastet\nwerden.\n\n61\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Bei Verfahren zum Personenstand ist angesichts der\nmöglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen könnte, besondere\nZügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens\n(siehe Laino ./. Italien [GK], Nr. 3158/96, Rdnr. 18, ECHR 1999-I).\n\n62\nDer Gerichtshof erkennt an, dass das in Rede stehende Umgangsverfahren nicht\nzuletzt wegen des extrem angespannten Verhältnisses zwischen den beteiligten Parteien,\nihrer fehlenden Kommunikationsbereitschaft und der Tatsache, dass beide Eltern sich nicht\nan die vor den innerstaatlichen Gerichten geschlossenen Zwischenvereinbarungen hielten,\nziemlich komplex war. Darüber hinaus war es erforderlich, die Parteien, C., die\nVerfahrenspflegerin und Vertreter des Jugendamts persönlich anzuhören und zur Frage des\nUmgangs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ein psychologisches\nSachverständigengutachten einzuholen.\n\n63\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den mit der Sache befassten\nRichter des Amtsgerichts Güstrow, seine anschließende Beschwerde beim\nOberlandesgericht Rostock sowie das von ihm eingeleitete Entschädigungsverfahren vor\ndem Amtsgericht zur Dauer des Verfahrens beigetragen haben. Es darf dem\nBeschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden, von den ihm nach innerstaatlichem Recht\nzur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht zu haben (siehe u. a. Girardi ./.\nÖsterreich, Individualbeschwerde Nr. 50064/99, Rdnr. 56, 11. Dezember 2003). Eine geringe\nVerzögerung von nicht mehr als drei Monaten ergab sich auch aus dem Wechsel des\nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens.\n\n64\nIm Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Behörden stellt der Gerichtshof\nzunächst fest, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht versuchten, durch\nZwischenvereinbarungen ein Einvernehmen zwischen den Eltern zu herbeizuführen. Der\nGerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass solche Vereinbarungen für\neine endgültige Beilegung des Streits grundsätzlich hilfreich sein können.\n\n65\nDer Gerichtshof stellt jedoch auch fest, dass es mehrere Zeitspannen gab, in denen\nin dem Fall des Beschwerdeführers nichts unternommen wurde. Insbesondere führte das\nOberlandesgericht erst am 24. Oktober 2000, d. h. acht Monate, nachdem der\nBeschwerdeführer am 3. Februar 2000 Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben hatte,\nden Anhörungstermin durch. Darüber hinaus brauchte das Amtsgericht, nachdem der\nBeschwerdeführer im September 2001 aufgrund des Scheiterns der zwischen den Parteien\nerzielten vorläufigen Vereinbarung vom 25. April 2001 mehrmals um Anberaumung einer\nAnhörung ersucht hatte, fast sechs Monate, um einen Anhörungstermin auf den 18. Februar\n2002 anzuberaumen.\n\n66\nWegen der Bedeutung der Sache für die Interessen des Beschwerdeführers, nämlich\nder Möglichkeit weiterer Umgangskontakte mit seinem Sohn, hatten die innerstaatlichen\nGerichte eine besondere Sorgfaltspflicht, weil immer die Gefahr besteht, dass\nVerfahrensverzögerungen zu einer faktischen Entscheidung der dem Gerichtshof\nvorgelegten Frage führen (siehe H. ./. Vereinigtes Königreich, 8. Juli 1987, Rdnr. 89-90,\nSerie A Band 120, und N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39741/02, Rdnr. 44, 12.\nJuli 2007). In Anbetracht der vermeidbaren Verzögerungen der Verfahren vor dem\nAmtsgericht und dem Oberlandesgericht (siehe Nr. 65 oben), ist der Gerichtshof in der\nvorliegenden Rechtssache der Auffassung, dass die Angelegenheit nicht mit besonderer\nSorgfalt entschieden wurde.\n\n67\nDaher war die Dauer des Umgangsverfahrens des ersten Beschwerdeführers mit\ndem Gebot der angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht vereinbar.\nFolglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\n(b) Das zweite Umgangsverfahren der zweiten Beschwerdeführerin und des\ndritten Beschwerdeführers (Az. 75 F 209/01)\n\n68\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 26. April 2001\nbegann, als die zweite Beschwerdeführerin und der dritte Beschwerdeführer ihren zweiten\nAntrag auf Umgang mit ihrem Enkel stellten, und am 14. Mai 2008 mit der Entscheidung des\nOberlandesgerichts Rostock endete. Folglich dauerte das über zwei Instanzen geführte\nVerfahren fast sechs Jahre und neun Monate.\n\n69\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass ihnen keine Verzögerungen anzulasten\nseien.\n\n70\nDie Regierung brachte vor, die Verzögerungen, die durch die Versuche, eine gütliche\nEinigung zwischen den Parteien zu erzielen, verursacht worden seien, also durch den Antrag\nder Beschwerdeführer auf Aussetzung des Verfahrens (27. März 2002 bis 11. Februar 2003),\nihre Mitteilungen an das Amtsgericht, nach denen eine Einigung mit der Mutter des Kindes\nunmittelbar bevorstehe (25. März bis 19. Mai 2004), und ihre Teilnahme an einer\nFamilientherapie (18. Januar 2005 bis 24. Juli 2006), könnten nicht den innerstaatlichen\nGerichten zur Last gelegt werden. Darüber hinaus sei die durch den Wechsel ihrer\nProzessbevollmächtigten verursachte Verzögerung nicht den Gerichten anzulasten.\n\n71\nWas die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführer betrifft, brachte die\nRegierung vor, dass die Umgangsrechte der Großeltern geringer einzustufen seien als die\nder dem Kind grundsätzlich näherstehenden Eltern.\n\n72\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien zu beurteilen ist,\ninsbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Beschwerdeführer und der\nzuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführer (s.\nu. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], a.a.O., Rdnr. 43).\n\n73\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die vorliegende Rechtssache wegen des\nschwierigen Verhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und der Kindesmutter und\nwegen des gleichzeitig vor den innerstaatlichen Gerichten anhängigen Umgangsverfahrens\ndes ersten Beschwerdeführers komplex war.\n\n74\nWas das Verhalten der Beschwerdeführer angeht, weist der Gerichtshof darauf hin,\ndass die Beschwerdeführer am 27. März 2002 beantragten, das Verfahren bis zur\nEntscheidung des Amtsgerichts in dem Umgangsverfahren des ersten Beschwerdeführers\n(Az. 72 F 86/01) auszusetzen. Der Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass die\nEntscheidung des Amtsgerichts am 11. April 2002 erging, die Beschwerdeführer aber erst\nzehn Monate später, am 11. Februar 2003, die Fortsetzung des Verfahrens beantragten.\nWeitere Verzögerungen von etwa vier Monaten ergaben sich aus dem Wechsel des\nProzessvertreters der Beschwerdeführer und aus der notwendig gewordenen Verschiebung\ndes Verkündungstermins vom 31. März 2004 bis zum 9. Juni 2004. Daher trugen die\nBeschwerdeführer in einem Umfang von etwa einem Jahr und zwei Monaten zur\nVerzögerung bei.\n\n75\nBezüglich des Verhaltens der Behörden stimmt der Gerichtshof mit der Regierung\ndahingehend überein, dass die innerstaatlichen Gerichte erhebliche, wenn auch erfolglose\nVersuche unternahmen, die Parteien auszusöhnen und ihnen dabei zu helfen, ihren Streit\nfreundschaftlich beizulegen. Dementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die\nVerzögerungen, die durch die Teilnahme der Beteiligten an einer Familientherapie vom 18.\nJanuar 2005 bis zum 24. Juli 2006 verursacht wurden, nicht dem Oberlandesgericht\nangelastet werden können.\n\n76\nGleichwohl stellt der Gerichtshof fest, dass den innerstaatlichen Gerichten\nbeträchtliche Verfahrensverzögerungen anzulasten sind. So vergingen nach dem\nUmgangsantrag der Beschwerdeführer vom 26. April 2001 vier Monate, bevor das\nAmtsgericht am 3. September 2001 einen Verfahrenspfleger für C. bestellte. Daraufhin\ndauerte es weitere sieben Monate, bis das Amtsgericht seine erste mündliche Verhandlung\ndurchführte. Nachdem die Beschwerdeführer am 11. Februar 2003 einen Antrag auf\nFortsetzung des Verfahrens gestellt hatten, führte das Amtsgericht erst etwa neun Monate\nspäter, am 5. November 2003, eine mündliche Verhandlung durch. Am 23. Dezember 2003\nteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführern mit, es könne einen Termin zur mündlichen\nVerhandlung erst dann anberaumen, wenn das Oberlandesgericht die Akten zurückgegeben\nhabe. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Verfahrensverzögerungen zumindest in\neinem gewissen Maß durch das gleichzeitig beim Amtsgericht anhängige Verfahren des\nersten Beschwerdeführers verursacht wurden, was mit einer gegenseitigen Übermittlung der\nAkten verbunden war. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt,\ndass die innerstaatlichen Gerichte die Möglichkeit der Erstellung von Kopien in Betracht\nziehen sollten, um Verzögerungen durch die Versendung der Verfahrensakten zu vermeiden\n(siehe G. M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 69584/01, Rdnr. 85, 6. Oktober\n2005), was das Amtsgericht im vorliegenden Fall anscheinend nicht getan hat.\n\n77\nWas die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführer angeht, stellt der\nGerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren die Umgangsrechte von Großeltern\neines jungen Kindes betraf, dass die ersten drei Jahre seines Lebens bei den\nBeschwerdeführern gelebt hatte. Unter Hinweis auf seine Spruchpraxis stellt der Gerichtshof\nerneut fest, dass besonders in Umgangsrechtsfällen eine zügige Behandlung der Sache\nunbedingt erforderlich ist (siehe u. a. L. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28782/04,\n25. September 2007), und dass die innerstaatlichen Behörden eine besondere\nSorgfaltspflicht haben, weil immer die Gefahr besteht, dass Verfahrensverzögerungen zu\neiner faktischen Entscheidung der dem Gericht vorgelegten Frage führen (siehe H. ./.\nVereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 89-90, und N., a.a.O., Rdnr. 44). Aufgrund der\nkonkreten Umstände und insbesondere des zerrütteten Verhältnisses zwischen den\nBeschwerdeführern und der Kindesmutter standen die Gerichte besonders in der Pflicht, jede\nunnötige Verzögerung zu vermeiden und einen strengen Zeitplan einzuhalten. In Anbetracht\nder den innerstaatlichen Gerichten anzulastenden Verzögerungen (siehe Rdnr. 76 oben) ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der\nVerfahrensführung nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließen.\n\n78\nDaraus folgt, dass das in Rede stehende Verfahren nicht innerhalb einer\n„angemessenen Frist“ abgeschlossen wurde.\nFolglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\n2. Artikel 8\n\n79\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich der\nVerfahrensdauer eine eigene Frage nach Artikel 8 nicht aufwirft. Bei seinen Feststellungen\nzu Artikel 6 Abs. 1 hat der Gerichtshof die Auswirkungen der Dauer des Verfahrens auf das\nFamilienleben der Beschwerdeführer bereits berücksichtigt.\n\n80\nDaher hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, den Sachverhalt auch im Hinblick\nauf Artikel 8 der Konvention zu prüfen.\nII. DIE DAUER DES UMGANGSVERFAHRENS DES AKTENZEICHENS 71 F 235/99\n\n81\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention rügten die zweite\nBeschwerdeführerin und der dritte Beschwerdeführer auch die Dauer ihres ersten\nUmgangsverfahrens.\n\n82\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer ihren ersten Antrag auf\nUmgang mit C. am 19. Februar 2001 zurücknahmen. Daher beendeten sie dieses Verfahren\nmehr als sechs Monate vor Einlegung ihrer Beschwerde beim Gerichtshof am 7. Dezember\n2002.\n\n83\nFolglich ist diese Rüge wegen Nichteinhaltung der Sechs-Monats-Frist nach Artikel\n35 Abs. 1 der Konvention unzulässig und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen.\nIII. WEITERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n84\nNach den Artikeln 6, 8 und 13 der Konvention rügten die Beschwerdeführer, das\nVerfahren sei unfair gewesen und ihnen habe diesbezüglich kein wirksamer Rechtsbehelf\nzur Verfügung gestanden.\n\n85\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer es versäumten, gegen die\nangefochtenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht\neinzulegen.\n\n86\nDaraus folgt, dass diese Rügen nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen sind.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n87\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n88\nDie Beschwerdeführer forderten eine Entschädigung für immateriellen Schaden und\nwiesen auf den Kummer und die Frustration hin, die sie wegen der Unmöglichkeit, Umgang\nmit C. zu haben, erlitten hätten. Der erste Beschwerdeführer forderte 22.000 EUR als\nEntschädigung für immateriellen Schaden; die zweite Beschwerdeführerin und der dritte\nBeschwerdeführer forderten jeweils 11.000 EUR als Entschädigung für immateriellen\nSchaden. Sie brachten vor, ihr immenses Leid habe ernste Gesundheitsprobleme zur Folge\ngehabt, die zahlreiche stationäre Behandlungen erforderlich gemacht hätten.\n\n89\nDie Beschwerdeführer brachten vor, für medizinische Behandlungen seien dem\nersten Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 3.000 EUR, der zweiten Beschwerdeführerin\nund dem dritten Beschwerdeführer Kosten von jeweils 4.000 EUR entstanden.\n\n90\nDie Regierung brachte vor, die Forderungen hinsichtlich des immateriellen Schadens\nseien überhöht, und vertrat die Auffassung, ein Betrag von höchstens 2.000 EUR für jeden\nder Beschwerdeführer sei äußerstenfalls angemessen. Darüber hinaus brachte sie vor, die\n„durch Krankheit entstandenen\" Kosten könnten nicht auf die Dauer des Verfahrens\nzurückgeführt werden. Darüber hinaus seien die Kosten für medizinische Behandlung in der\nHöhe nicht nachgewiesen worden.\n\n91\nWas die Forderung der Beschwerdeführer nach materieller Entschädigung angeht,\nstellt der Gerichtshof – unter der Annahme, die für ihre medizinische Behandlung\nentstandenen Kosten könnten mit den festgestellten Konventionsverletzungen in Verbindung\ngebracht werden - fest, dass die Beschwerdeführer diese Kosten in keiner Weise belegt\nhaben. Deshalb besteht kein Grund, eine Entschädigung unter dieser Rubrik zuzusprechen.\n\n92\nWas die geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden angeht, stellt der\nGerichtshof fest, dass er alle ihm vorliegenden Faktoren in Betracht ziehen muss. In\nAnbetracht der Umstände dieses konkreten Falls entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit\nund spricht dem ersten Beschwerdeführer 2.000 EUR sowie der zweiten Beschwerdeführerin\nund dem dritten Beschwerdeführer zusammen 2.500 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n93\nDie Beschwerdeführer forderten auch 8.477,59 EUR für Kosten und Auslagen vor\nden innerstaatlichen Gerichten (Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Gebühren für den\nVerfahrenspfleger, Reisekosten) sowie 6.609 EUR für Kosten und Auslagen vor dem\nGerichtshof. Der letztgenannte Betrag enthielt 2.000 EUR für den ersten Anwalt der\nBeschwerdeführer, Herrn Rummel, 3.570 EUR für ihren zweiten Anwalt, Herrn Alberti, und\n1.039 EUR für Porto- und Telefonkosten. Die Beschwerdeführer legten zur Begründung ihrer\nForderungen einige Unterlagen vor.\n\n94\nDie Regierung brachte vor, die für das innerstaatliche Verfahren geltend gemachten\nKosten könnten nicht auf die Dauer des Verfahrens zurückgeführt werden. Zu den\nForderungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Konventionsverfahrens nahmen sie\nnicht Stellung.\n\n95\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen sind. In\nvorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung\nstehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass die für das Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Kosten ihnen entstanden waren, um die durch\ndie überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr\nabzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, die die Verfahrensdauer\nbetreffen, die über eine „angemessene First“ hinausgehende langwierige Prüfung einer\nRechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u.a. S. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148, ECHR 2006 - ...), hält er\nes nicht für unangemessen, dem ersten Beschwerdeführer 250 EUR und der zweiten\nBeschwerdeführerin und dem dritten Beschwerdeführer, die gemeinsam anwaltlich vertreten\nwurden, zusammen 250 EUR unter dieser Rubrik zuzusprechen. Was die Kosten für das\nVerfahren vor diesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof im Hinblick auf seine\nRechtsprechung und aufgrund eigener Beurteilung der Angemessenheit ihrer Kosten und\nAuslagen den Beschwerdeführern zusammen 2.500 EUR zuzüglich gegebenenfalls von den\nBeschwerdeführern auf diesen Betrag zu zahlender Steuern zu.\nC. Verzugszinsen\n\n96\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. dass die Rügen hinsichtlich der Dauer des ersten Umgangsverfahrens des ersten\nBeschwerdeführers und des zweiten Umgangsverfahrens der zweiten\nBeschwerdeführerin und des dritten Beschwerdeführers für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt werden;\n2. dass Artikel 6 der Konvention ist in Bezug auf das erste Umgangsverfahren des ersten\nBeschwerdeführers (Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01) verletzt worden ist;\n3. dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf das zweite Umgangsverfahren der zweiten\nBeschwerdeführerin und des dritten Beschwerdeführers (Az. 71 F 235/99) verletzt\nworden ist;\n4. dass eine eigene Frage nach Artikel 8 der Konvention nicht aufgeworfen wird;\n5. a) dass der beklagte Staat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten nach dem Tag,\nan dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge\nzu zahlen hat:\ni) Herrn H. A. 2.000 Euro (zweitausend Euro), zuzüglich der ihm gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern, für immateriellen Schaden;\nii) Herrn E. A. und Frau H. A. zusammen: 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro),\nzuzüglich der ihnen gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, für immateriellen\nSchaden;\niii) Herrn H. A.: 250 EUR (zweihundertfünfzig Euro), zuzüglich ihm gegebenenfalls zu\nberechnender Steuern, für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten\nzu dem am Auszahlungstag geltenden Kurs;\niv) Herrn E. A. und Frau H. A. gemeinsam: 250 EUR (zweihundertfünfzig Euro),\nzuzüglich ihnen gegebenenfalls zu berechnender Steuern, für Kosten und Auslagen\nvor den innerstaatlichen Gerichten zu dem am Auszahlungstag geltenden Kurs;\nv) allen Beschwerdeführern zusammen: 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro),\nzuzüglich ihnen gegebenenfalls zu berechnender Steuern, für Kosten und Auslagen\nvor dem Gerichtshof zu dem am Auszahlungstag geltenden Kurs;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen anfallen, in Höhe eines Zinssatzes , der\ndem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n6. dass die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung im Übrigen\nzurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 4. Dezember 2008 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-12-04/44036-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139522","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139522"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-12-04/44036-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139522","retrieved":"2026-07-29 08:46:17.749433+00:00"}}