{"status":"available","doknr":"001-139519","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1113JUD002607303","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"26073/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 14.000 EUR (vierzehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/11/08 Rechtssache O. gegen DEUTSCHLAND (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr.\n26073/03)\nRECHTSSACHE O. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2)\n(Individualbeschwerde Nr. 26073/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. November 2008\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache O. ./. Deutschland (Nr. 2)\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nRait Maruste, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefevre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 14. Oktober 2008\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 26073/03) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr M. O.\n(„der Beschwerdeführer“), am 1. August 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde anfangs von Herrn B. Schreiber, Rechtsanwalt in Köln,\nund später von zwei Rechtanwälten, Herrn U. Sommer, Rechtsanwalt in Köln, und Herrn\nG. Widmaier, Rechtsanwalt in Karlsruhe, vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A.\nWittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nNach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass die Dauer des\ngegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unangemessen lang gewesen sei\nund das deutsche Recht keine Entschädigung für den Schaden vorsehe, der durch die Dauer\ndieses Verfahrens verursacht worden sei.\n\n4\nAm 20. November 2006 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung\nvon der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde auch entschieden, die Zulässigkeit und\ndie Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n5\nDer 1950 geborene Beschwerdeführer ist in B. G., Deutschland, wohnhaft. In den\n1970er Jahren nahm er als Sprinter an den Olympischen Spielen teil und von 1986 bis 1993\nwar er Präsident des FC Homburg, eines Fußballclubs, der in der Bundesliga spielte.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDer Beschwerdeführer war seit 1982 Alleinaktionär und alleiniger Vorstand der Firma\nDETAG Capital-Treuhand-Aktiengesellschaft, die den Verkauf von Wohnungen an private\nAnleger vermittelte. Später veranlasste er, dass einige dieser Wohnungen, die von den\nAnlegern zurückgegeben worden waren, in Fonds übernommen wurden, die von der IHV\nImmobiliengesellschaft verwaltet wurden.\n\n7\nDie vorliegende Individualbeschwerde betrifft strafrechtliche Ermittlungen, die im\nZusammenhang mit der Verwaltung der Immobilienfonds der IHV Gesellschaft gegen den\nBeschwerdeführer und andere Personen eingeleitet wurden. Gegen den Beschwerdeführer\nwar in Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die DETAG AG und deren\nAbwicklung des Verkaufs von Wohnungen an private Anleger ein weiteres Strafverfahren\nanhängig. Das Urteil des Landgerichts Bonn, mit dem der Beschwerdeführer diesbezüglich\nvom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde, wurde am 4. Februar 2002 rechtskräftig. Der\nBeschwerdeführer hat auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine\nIndividualbeschwerde beim Gerichtshof eingereicht (Nr. 10597/03).\n2. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer\n\n8\nMit Schreiben vom 19. Februar 1987, das dem Beschwerdeführer am selben Tag\nzuging, wurde der Beschwerdeführer vom Polizeipräsidenten in Köln zur Vernehmung wegen\nBetrugsvorwürfen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die DETAG AG\nvorgeladen. Hierdurch erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von den strafrechtlichen\nErmittlungen, die diesbezüglich gegen ihn eingeleitet worden waren. Die Staatsanwaltschaft\nKöln verband später mehrere Verfahren, in denen der Beschwerdeführer des Betrugs\nbeschuldigt wurde (Az. 110 Js 24/88).\n\n9\nAm 6. Dezember 1990 wurde die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.\nOktober 1990 in dem Verfahren 110 Js 24/88 angeordnete Durchsuchung der Wohnräume\nund des Fahrzeugs des Beschwerdeführers vorgenommen und es wurde eine Akte\nbeschlagnahmt. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, eine Gesellschafterin der IHV\nImmobiliengesellschaft zur Untreue zumindest angestiftet zu haben. Angeblich hatte der\nBeschwerdeführer dieser Gesellschafterin Beihilfe dabei geleistet, Wohnungen, die nach\neinem Kauf durch private Investoren zu weit über ihrem Marktwert liegenden Preisen an die\nDETAG AG zurückgegeben worden waren, in Fonds zu übernehmen, die von der IHV\nImmobiliengesellschaft verwaltet wurden.\n\n10\nAm 11. und 17. Dezember 1990 sowie am 11. und 18. April 1991, 23. und 31.\nOktober 1991 und 6. November 1991 vernahm die Staatsanwaltschaft Köln mehrere\nVerdächtige zu den Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der IHV Immobiliengesellschaft\nerhoben worden waren. Im Dezember 1991 und Januar 1992 wertete die Staatsanwaltschaft\ndie beschlagnahmten Unterlagen in einem Aktenvermerk aus.\n\n11\nAm 10. November 1993 leitete die Staatsanwaltschaft Köln gegen den\nBeschwerdeführer und andere Personen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds\nder IHV Immobiliengesellschaft ein weiteres Verfahren wegen Betrugs und Untreue ein (Az.\n110 Js 748/93). Die in diesem Verfahren beschuldigten Personen standen im Verdacht des\nBetrugs zum Nachteil der Anleger, begangen dadurch, dass sie unverkäufliche Wohnungen\nin von der IHV Immobiliengesellschaft aufgelegte Fonds hereingenommen und damit die\nRentabilität der Fonds geschwächt hätten. Darüber hinaus standen sie im Verdacht der\nUntreue durch Misswirtschaft bei der Verwaltung der genannten Fonds, die mit Verlust\narbeiteten.\n\n12\nIn einem Aktenvermerk vom 21. November 1994 stellte die Staatsanwaltschaft Köln\nfest, dass sich der Verdacht des Betrugs und der Untreue in Zusammenhang mit der\nVerwaltung von Fonds der IHV Immobiliengesellschaft bereits in dem Verfahren 110 Js\n24/88 ergeben habe. Am 6. Dezember 1990 seien mehrere Durchsuchungen durchgeführt\nworden, und mehrere Personen seien in jenem Verfahren bereits vernommen worden.\nSoweit das Ermittlungsverfahren unter Az. 110 Js 24/88 Betrugsvorwürfe in Zusammenhang\nmit den Fonds der IHV Immobiliengesellschaft betraf, wurde es abgetrennt und dem\nVerfahren 110 Js 748/93 hinzuverbunden.\n\n13\nAm 13. Dezember 1994 vernahm die Staatsanwaltschaft Köln den Zeugen G.\n\n14\nAm 10. Januar 1995 kam M., ein Wirtschaftsreferent bei der Staatsanwaltschaft\nKöln, nach Prüfung der Verfahrensakten zu dem Ergebnis, dass verschiedene von der\nIHV Immobiliengesellschaft verwaltete Fonds immer mit Verlust arbeiten würden und\ndass die Anleger über den Wert der Fonds getäuscht worden seien.\n\n15\nAm 23. April 1996 wurden die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Oktober\n1995 angeordneten Durchsuchungen der Wohnräume des Beschwerdeführers und anderer\nMitbeschuldigter durchgeführt und es wurden mehrere Unterlagen beschlagnahmt.\n\n16\nVon W., einem weiteren Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft Köln, wurde\nim April 1996 und von M. am 6. Mai 1996 Bericht über die Rentabilität der in Rede stehenden\nFonds erstattet; darin wurde festgestellt, dass in Bezug auf einige dieser Fonds der Verdacht\ndes Betrugs bestehe.\n\n17\nMit Schreiben vom 7. Mai 1996 an die Staatsanwaltschaft Köln machte das\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Ausführungen zur Art der zwischen der IHV\nImmobiliengesellschaft und den Anlegern geschlossenen Verträge.\n\n18\nAm 20. Mai 1996 ordnete das Amtsgericht Köln die Beschlagnahme weiterer\nUnterlagen an.\n\n19\nAm 8. August 1996 erstattete der Wirtschaftsreferent W. erneut ein Gutachten, in\ndem er feststellte, dass es bei den von der IHV Immobiliengesellschaft verwalteten Fonds\nweiterhin an Rentabilität fehle.\n\n20\nAm 18. Februar 1997 und am 7. November 1997 stellte der Wirtschaftsreferent M.\nfest, dass bei einem Teil der Straftaten zwar Verfolgungsverjährung eingetreten sei, in Bezug\nauf mehrere von der IHV Immobiliengesellschaft verwaltete Fonds aber nach wie vor der\nVerdacht des Betrugs bestehe. Mit Schriftsätzen vom 24. November 1997 und 10. Dezember\n1997 bestritt der Beschwerdeführer diese Feststellungen. Zur Begründung seiner\nStellungnahme legte er ein Gutachten der ETL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.\n\n21\nIn einem Vermerk vom 7. April 1998 widersprach der Wirtschaftsreferent M. den\nFeststellungen der ETL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.\n\n22\nAm 29. April 1998 und 8. Juni 1998 forderte die Staatsanwaltschaft den\nBeschwerdeführer auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen, was dieser jedoch mit Schriftsatz\nvom 31. Juli 1998 vor einer erneuten Einsichtnahme in die Akte ablehnte.\n\n23\nAm 15. Oktober 1998 schlug der Anwalt des Beschwerdeführers vor, alle gegen den\nBeschwerdeführer anhängigen Ermittlungsverfahren einvernehmlich zu beenden. Die\nStaatsanwaltschaft wies diesen Vorschlag am 10. November 1998 zurück.\n\n24\nAm 8. Oktober 1999 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut\nauf, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Im Dezember 1999 erklärte sich der\nBeschwerdeführer zunächst damit einverstanden, die betreffenden Unterlagen bis\nJahresende vorzulegen, reichte sie dann aber doch nicht ein.\n\n25\nAm 21. Dezember 1999 ordnete das Amtsgericht Köln die Beschlagnahme von\nBilanzen der IHV Immobiliengesellschaft an.\n\n26\nAm 4. Juli 2000 vernahm die Staatsanwaltschaft Köln den Beschwerdeführer.\n\n27\nAm 5. Februar 2001 stellte K., ein anderer Wirtschaftsreferent der\nStaatsanwaltschaft, abweichend von der Einschätzung des Wirtschaftsreferenten M. fest,\ndass ein Teil der in Rede stehenden Fonds anscheinend tatsächlich rentabel gearbeitet\nhatten.\n\n28\nAm 11. Mai 2001 ordnete das Amtsgericht Köln eine erneute Durchsuchung an, die\nam 31. Oktober 2001 durchgeführt wurde.\n\n29\nAm 18. Dezember 2002 und am 10. Januar 2003 stellte der Wirtschaftsreferent K.\naufgrund weiterer beschlagnahmter Bilanzen fest, dass ein Teil der in Rede stehenden\nFonds in der Tat beträchtliche Gewinne erwirtschaftet hatten.\n\n30\nAm 29. Januar 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer teils nach § 170 Abs. 2 StPO (siehe Rdnr. 36 unten), teils nach § 153\nAbs. 1 StPO (siehe Rdnr. 32 unten) ein. Sie stellte fest, dass hinsichtlich eines Teils der dem\nBeschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten\nsei. Zu dem Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der Untreue schuldig gemacht,\nstellte die Staatsanwaltschaft fest, dass eine Misswirtschaft bei der Verwaltung der\nbetreffenden Fonds nicht erwiesen sei, da die Fonds über erhebliche Anlagewerte verfügten.\nHinsichtlich eines Teils der Fonds komme zwar ein Betrugsverdacht in Betracht, weil für die\nFonds Wohnungen zu einem Preis angekauft worden seien, der weit über ihrem\nVerkehrswert gelegen habe. Dennoch solle das Verfahren diesbezüglich nach § 153 Abs. 1\nStPO eingestellt werden. Die genannten Wohnungen machten nur einen geringen Anteil des\nFondsvermögens aus, so dass der entstandene Schaden als nicht allzu groß anzusehen sei.\nAußerdem lägen die Tatzeiten schon längere Zeit zurück.\n\n31\nNachdem ihr vom Amtsgericht Köln die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens\nnach § 153 Abs. 1 StPO erteilt worden war, teilte die Staatsanwaltschaft Köln dem\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2003 mit, dass das Ermittlungsverfahren\n110 Js 748/93 gegen ihn eingestellt worden sei.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n1. Bestimmungen über die Einstellung von Strafverfahren\n\n32\n§ 153 Abs. 1 StPO regelt die Einstellung von Strafverfahren wegen Geringfügigkeit.\nIm Stadium des Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung\nabsehen, wenn das Verfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die nicht im Mindestmaß\nmit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Vergehen), und wenn die Schuld\ndes Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung\nbesteht. Die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts\nzur Einstellung des Verfahrens ist erforderlich, es sei denn, das Verfahren betrifft Straftaten,\ndie nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die\nTat verursachten Folgen gering sind.\n\n33\nNach § 153a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Straftaten, die im\nMindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, im Ermittlungsstadium\nmit Zustimmung des Beschuldigten von der Strafverfolgung absehen, wenn der Beschuldigte\nbestimmte Auflagen erfüllt. Diese Auflagen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse\nan der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld des Beschuldigten darf\nihnen nicht entgegenstehen. Zu diesen Auflagen gehört insbesondere die Zahlung eines\nGeldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse. Unter\nbestimmten Umständen ist die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens\nzuständigen Gerichts erforderlich. Ist die Anklage bei diesem Gericht bereits erhoben, so\nkann dieses unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung sowohl der\nStaatsanwaltschaft als auch des Angeklagten das Verfahren einstellen (§ 153a Abs. 2).\n\n34\nNach § 154 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat\nabsehen, wenn die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, die gegen\nden Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er\nwegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Sie kann von\nder Verfolgung einer Tat auch absehen, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener\nFrist nicht zu erwarten ist und wenn die Strafe, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig\nverhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf\nden Täter und Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. Nach § 154 Abs. 2\nStPO kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage\nvorläufig einstellen, wenn die öffentliche Klage bereits erhoben ist. Ist das Verfahren mit\nRücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt\nworden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten\nnach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen\nwerden (§ 154 Abs. 4 StPO).\n\n35\nNach § 154a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf bestimmte\nTeile einer Tat oder bestimmte Gesetzesverletzungen beschränken, insbesondere wenn\nandere Teile der Tat oder andere durch dieselbe Tat begangene Gesetzesverletzungen\nhinsichtlich der zu erwarten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Ist die öffentliche\nKlage bereits erhoben, so kann das Gericht eine solche Beschränkung mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens anordnen (§ 154 Abs. 2). Das Gericht kann\nin jeder Lage des Verfahrens die Teile der Tat oder die Gesetzesverletzungen, die nicht\nberücksichtigt worden sind, wieder in das Verfahren einbeziehen (§154a Abs. 3).\n\n36\nNach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche\nErmittlungsverfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung\nder öffentlichen Klage bieten.\nSie setzt den Beschuldigten hiervon in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden\noder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden ist oder wenn er um einen Bescheid gebeten\nhat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.\n2. Bestimmungen über die Entschädigung für Schäden, die durch ein\nErmittlungsverfahren verursacht wurden, das später eingestellt worden ist.\na. Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen\n\n37\nDie Entschädigung für Schäden, die durch unrechtmäßige Strafverfolgung entstanden\nsind, ist im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt.\n\n38\nNach § 2 dieses Gesetzes hat ein Angeschuldigter, soweit er freigesprochen oder\ndas Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des\nHauptverfahrens gegen ihn ablehnt, insbesondere Anspruch auf Entschädigung für Schäden,\ndie durch bestimmte konkret aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen eingetreten sind. Zu\nden Strafverfolgungsmaßnahmen, für die eine Entschädigung zugesprochen werden kann,\ngehören insbesondere die Untersuchungshaft sowie die Durchsuchung und Beschlagnahme\nvon Eigentum.\n\n39\nIn Fällen, in denen das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt worden ist, die dies\nnach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zulässt, kann der betroffenen\nPerson für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt\nwerden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (siehe § 3\ndieses Gesetzes). Die Entschädigung kann versagt werden, wenn das Verfahren gegen den\nBeschuldigten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 2\ndes Gesetzes).\n\n40\nNach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme entstandene\nVermögensschaden Gegen-stand der Entschädigung, im Falle der Freiheitsentziehung\naufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.\nHat das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Staatskasse entschädigungspflichtig ist\n(siehe § 9 des genannten Gesetzes), ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von\nsechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im\nersten Rechtszug zuletzt geführt hat (§ 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes).\nb. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Grundgesetzes\n\n41\nNach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB besteht für eine Person Anspruch\nauf staatliche Entschädigung wegen eines Schadens, der aus der Verletzung einer einem\nBeamten obliegenden Amtspflicht entstanden ist. Diese Bestimmungen sind auch\nanwendbar, wenn die Amtspflicht beim Erlass eines Urteils in einer Rechtssache verletzt wird\nund die Verletzung in einer Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung besteht.\n\n42\nEinem Betroffenen wird nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB Schadensersatz gewährt.\nNach § 253 BGB, in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden und auf die Schäden anwendbaren\nFassung, die bis zu diesem Datum entstanden waren, kann eine Entschädigung für\nimmateriellen Schaden nur gewährt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. In diesem\nZusammenhang sah § 847 Abs. 1 BGB, der bis zum selben Tag in Kraft war, eine\nEntschädigung für immaterielle Schäden nur im Falle der Verletzung des Körpers oder der\nGesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichthofs kann sich ein Anspruch auf Entschädigung für immateriellen\nSchaden auch im Falle einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts\nergeben, wenn für diese Verletzung nicht auf andere Weise Ersatz erlangt werden kann\n(siehe u. a. Bundesgerichtshof, Az. III ZR 9/03, Urteil vom 23. Oktober 2003, Neue\nJuristische Wochenschrift (NJW) 2003, S. 3693ff mit weiteren Verweisen). Der neue\nParagraph 253 Abs. 2 BGB, der seit 1. August 2002 in Kraft ist und § 847 BGB ersetzt hat,\nenthält keine Änderungen, die für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden\nAngelegenheiten relevant wären.\n3. Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts bei Beschwerden wegen überlanger Dauer von\nStrafverfahren.\n\n43\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert Artikel 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip\ndas Recht auf ein zügiges Verfahren (siehe u. a. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 24. November 1983, Az. 2 BvR 121/83, Rdnr. 3; Entscheidung vom 19. April 1993,\nAz. 2 BvR 1487/90, Rdnr. 16; und Entscheidung vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR 327/02,\n2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02, Rdnr. 33). Außerdem müssen Strafen, die gegen einen\nBeschuldigten verhängt worden sind, mit dem verfassungsmäßigen Recht auf Freiheit nach\nArtikel 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit, im Einklang stehen (siehe u. a. die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02 und 2\nBvR 1473/02, Rdnr. 58; Entscheidung vom 25. Juli 2003, Az. 2 BvR 153/03, Rdnr. 31, und\nEntscheidung vom 21. Januar 2004, Az. 2 BvR 1471/03, Rdnr. 28).\n\n44\nDa der Gesetzgeber keine Regeln hinsichtlich der Folgen einer Verletzung des\nRechts auf ein zügiges Verfahren festgelegt hat, haben in der Regel die für Strafsachen\nzuständigen Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Schlüsse aus der\nunangemessenen Verfahrensverzögerung zu ziehen. Sie können das Verfahren nach §§ 153\nund 153a StPO einstellen, die Strafverfolgung nach §§ 154 und 154a StPO beschränken,\ndas Verfahren dadurch beenden, dass sie entweder von Strafe absehen oder eine\nVerwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen, oder die Verfahrensdauer bei der Festsetzung\nder Strafe strafmildernd berücksichtigen (siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.\nNovember 1983, Az. 2 BvR 121/83, Rdnr. 4-5; Entscheidung vom 5. Februar 2003, Az. 2\nBvR 327/02, 2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02, Rdn. 35-36; Entscheidung vom 25. Juli 2003,\nAz. 2 BvR 153/03, Rdnr. 34-35, und Entscheidung vom 21. Januar 2004, Az. 2 BvR 1471/03,\nRdnr. 31-32). In Ausnahmefällen, in denen die Verfahrensverzögerung besonders\nschwerwiegend war und für die betroffene Person zu einer besonderen Belastung führte, und\nin denen die genannten, im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung vorgesehenen\nOptionen nicht ausreichend sind, kann das Verfahren aufgrund eines verfassungsrechtlichen\nVerfahrenshindernisses eingestellt werden (siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom\n24. November 1983, Az. 2 BvR 121/83, Rdnr. 8; Entscheidung vom 19. April 1993, Az. 2 BvR\n1487/90, Rdnr. 18; Entscheidung vom 5. Februar 2003, Rdnr. 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02\nund 2 BvR 1473/02, Rdnr. 36, und Entscheidung vom 21. Januar 2004, Az. 2 BvR 1471/03,\nRdnr. 45). Im letztgenannten Fall kann das Bundesverfassungsgericht selbst das Verfahren\neinstellen (siehe u. a. die Entscheidung dieses Gerichts vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR\n327/02, 2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02, Rdnr. 61, und Entscheidung vom 25. Juli 2003,\nAz. 2 BvR 153/03, Rdnr. 49).\n\n45\nNach § 90 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes müssen\nBeschwerdeführer vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die vor den innerstaatlichen\nGerichten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erschöpfen. Das\nBundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung dieser Rechtsbehelfe\neingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist\noder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n46\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche\nErmittlungsverfahren unangemessen lange gedauert habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n47\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na. Die Regierung\n\n48\nDie Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen\nRechtsweg aus zwei Gründen nicht – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich -\nerschöpft. Erstens habe er die Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht vor Einlegung seiner\nIndividualbeschwerde beim Gerichtshof im Rahmen einer Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht gerügt. Zweitens habe er vor den innerstaatlichen Gerichten\nkeine Entschädigungsansprüche geltend gemacht.\n\n49\nDie Regierung brachte vor, dass eine Verfassungsbeschwerde eine wirksame\nBeschwerde zur Rüge der Dauer des Strafverfahrens im Sinne von Artikel 13 der Konvention\ndarstelle und der Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf daher hätte erschöpfen müssen.\nDie Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache\nSürmeli ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75520/91, ECHR 2006-...), die\nVerfassungsbeschwerde sei im Hinblick auf die Rüge der Dauer zivilrechtlicher Verfahren\nkeine wirksame Beschwerde und die Beschwerdeführer müssten daher von diesem\nRechtsbehelf keinen Gebrauch machen, treffe auf Rügen bezüglich der Dauer von\nStrafverfahren nicht zu. Im letzteren Fall hätte das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine\nüberlange Dauer des Strafverfahrens feststellen, sondern auch für präventive wie\nkompensatorische Abhilfe sorgen können. Nach seiner Spruchpraxis (vgl. Rdnr. 43-44 oben)\nzählten zu den Maßnahmen, mit denen der überlangen Verfahrensdauer hätte abgeholfen\nwerden können, die Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154 und 154a StPO, die\nBeendigung des Verfahrens durch Absehen von Strafe oder durch eine Verwarnung mit\nStrafvorbehalt, die Strafmilderung und die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 und 153a\nStPO. In der Regel würden die für die Strafverfahren zuständigen Gerichte bei einer\nZurückverweisung der Rechtssache durch das Bundesverfassungsgericht diese\nAbhilfemaßnahmen gewähren. Das Bundesverfassungsgericht sei jedoch in\nAusnahmenfällen auch befugt, das Strafverfahren selbst einzustellen, wenn es der\nAuffassung sei, dass die überlange Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis begründe. Die\nRegierung betonte, von der Verfassungsbeschwerde könne sowohl zur Rüge der Dauer\neines abgeschlossenen Strafverfahrens, als auch, unter den in § 90 Abs. 2\nBundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehenen Bedingungen (siehe Rdnr. 45 oben), zur\nRüge der Dauer eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Gebrauch gemacht\nwerden.\n\n50\nDie Regierung brachte weiterhin vor, der Beschwerdeführer habe für den durch die\nStrafverfolgung vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Schaden keine\nSchadensersatzansprüche geltend gemacht. Erstens hätte er für Vermögensschäden, die\ndurch bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere Durchsuchungen und\nBeschlagnahmen, entstanden seien, nach §§ 2ff des Gesetzes über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen (siehe Rdnr. 37-40 oben) Entschädigung erhalten können.\nZweitens hätte er nach § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG vor den Zivilgerichten\nAmtshaftungsklage erheben können. In einem solchen Verfahren hätte er Ersatz für\nVermögensschäden, wie z. B. Anwaltskosten und Verdienstausfall, erhalten können, wenn er\nnachgewiesen hätte, dass diese dadurch entstanden seien, dass die Gerichte nicht innerhalb\nangemessener Frist entschieden hätten, selbst wenn diese Verzögerung infolge\nunzureichender Personalausstattung entstanden sei. Entschädigung für immateriellen\nSchaden könne gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 253 und 847 StPO\nvorlägen (siehe Rdnr. 42 oben).\nb. Der Beschwerdeführer\n\n51\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er brachte vor, dass das deutsche\nRecht und die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte keine Rechtsbehelfe zur\nErlangung einer angemessenen Entschädigung für die infolge der überlangen\nVerfahrensdauer erlittenen materiellen und immateriellen Schäden vorsähen.\n\n52\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Dauer eines anhängigen\nErmittlungsverfahrens nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde an das\nBundesverfassungsgericht gerügt werden könne. Darüber hinaus könne das\nBundesverfassungsgericht unter diesen Umständen keine Abhilfe schaffen, da es nicht\nbefugt sei, eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen. Das\nBundesfassungsgericht sei auch nicht befugt, die Zahlung eines Ausgleichs für Schäden\nanzuordnen, die durch die überlange Dauer des Verfahrens verursacht worden seien.\n\n53\nBezüglich der Entschädigungsansprüche räumte der Beschwerdeführer ein, dass er\nkeinen Antrag auf Schadensersatz nach dem Gesetz über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen gestellt habe. Dieses Gesetz sehe eine Entschädigung jedoch\nnur für materiellen Schaden vor, wie er durch die Durchsuchungen seiner Wohnräume\nentstanden sei, nicht jedoch einen Ersatz für den Schaden, der durch die Verfahrensdauer\nentstanden sei. Im Hinblick auf den Erhalt einer derartigen Entschädigung hätte er auch mit\neiner Amtshaftungsklage nach § 839 StPO i. V. m. Artikel 34 GG keinen Erfolg gehabt. Er\nhätte nicht beweisen können, dass die Verfahrensverzögerungen durch Verschulden einer\nbestimmten Person verursacht worden seien.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Allgemeine Grundsätze\n\n54\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs auf der in Artikel 13 der Konvention zum Ausdruck kommenden\nund damit eng verbundenen Annahme gründet, dass in der innerstaatlichen Rechtsordnung\neine wirksame Beschwerde bezüglich des behaupteten Verstoßes vorgesehen ist (siehe\nHartman ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 53341/99, Rdnr. 56, ECHR\n2003-VIII [Auszüge]). Die einer Prozesspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung\nstehenden Rechtsbehelfe gegen die überlange Verfahrensdauer sind dann im Sinne von\nArtikel 13 „wirksam“, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindern\noder bezüglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schaffen.\nEin Rechtsbehelf ist daher wirksam, wenn er entweder dazu verwendet werden kann, um\neine schnellere Entscheidung durch die mit dem Fall befassten Gerichte zu erwirken oder\nder Prozesspartei eine angemessene Abhilfe für bereits eingetretene Verzögerungen zu\nverschaffen (siehe Mifsud ./. Frankreich (Entsch.), [GK], Individualbeschwerde Nr. 57220/00,\nRdnr. 17. ECHR 2002-VIII; Hartman, a.a.O., Rdnr. 81; und Sürmeli ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 99, ECHR 2006-...).\n\n55\nEs obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof\ndavon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der\nTheorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den\nRügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot.\nSobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer\nnachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft\nworden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umständen des Falles\nunzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdeführer aufgrund vorliegender\nbesonderer Umstände von diesem Erforderns befreit war (siehe Horvat ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 39, ECHR 2001-VIII; Hartman, a.a.O., Rdnr. 58).\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\ni. Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht\n\n56\nDer Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob, im Lichte dieser Grundsätze, eine\nVerfassungsbeschwerde zur Rüge der überlangen Dauer eines strafrechtlichen\nErmittlungsverfahrens ein wirksamer Rechtsbehelf war, den der Beschwerdeführer hätte\nerschöpfen müssen. Er weist erneut darauf hin, dass er vor dem Urteil in der Rechtssache\nSürmeli ./. Deutschland ([GK)], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006- ...) die\nAnsicht vertreten hat, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf\ndessen Rechtsprechung, in der die Existenz eines verfassungsmäßigen Rechts auf ein\nzügiges Verfahren anerkannt wird, eine wirksame Beschwerde zur Rüge der\nVerfahrensdauer darstellt (siehe insbesondere Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 103 mit weiteren\nVerweisen auf die Rechtsprechung der Konventionsorgane). Seit seinem Urteil in der\nRechtssache Kudła (siehe Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr.\n146ff, ECHR 2000-XI) hat der Gerichtshof die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen zur Rüge der\nVerfahrensdauer in einigen Vertragsstaaten einer genaueren Prüfung unterzogen. In der\nRechtssache Sürmeli (a.a.O., Rdnr. 102-108) stellte er fest, dass eine\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Schaffung\nangemessener Abhilfe für die Dauer eines anhängigen Zivilverfahrens keine wirksame\nBeschwerde nach Artikel 13 der Konvention darstellt. In der Rechtssache Herbst ./.\nDeutschland (Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnr. 64-66, 11. Januar 2007) gelangte er\nferner zu dem Schluss, dass eine Verfassungsbeschwerde auch nicht als wirksamer\nRechtsbehelf zur Rüge der Dauer eines abgeschlossenen Zivilverfahrens angesehen werden\nkönne.\n\n57\nIn Bezug auf Rügen wegen überlanger Dauer von Strafverfahren hat der Gerichtshof\nbisher die Ansicht vertreten, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht, in der\ndie Dauer solcher Verfahren gerügt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf sei, durch den der\nProzesspartei angemessene Abhilfe verschafft werden könne (vgl. u. a. Uhl ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004; und Weisert ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 14374/03, 3. April 2007). In diesem Zusammenhang\nerkannte der Gerichtshof, anders als bei zivilrechtlichen Verfahren, an, dass das\nBundesverfassungsgericht Abhilfe für die ungemessene Dauer strafrechtlicher Verfahren\nschaffen könne, denn es könne die Staatsanwaltschaft oder die für die Strafverfahren\nzuständigen Gerichte anweisen, die notwendigen Schlüsse aus einer unangemessenen\nVerfahrensverzögerung zu ziehen. Dazu gehörten insbesondere die Einstellung des\nVerfahrens nach §§ 153 und 153a StPO, die Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154\nund 154a StPO, oder das Absehen von Strafe bzw. die Strafmilderung (siehe Weisert,\na.a.O.; vgl. außerdem im Hinblick auf die Strafmilderung Jansen ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 44186/98, 12. Oktober 2000 und Dželili v. Germany,\nIndividualbeschwerde Nr. 65745/01, Rdnr. 100-104, 10. November 2005; im Hinblick auf die\nEinstellung des Verfahrens siehe Sprotte ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n72438/01, 17. November 2005; außerdem Rdnr. 43-44 oben).\n\n58\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die genannten Maßnahmen, wenn sie auf den in\nRede stehenden Fall anwendbar sind, tatsächlich geeignet sind, angemessene Abhilfe für\neine eingetretene Verletzung des Gebots der angemessenen Frist zu schaffen. Im Falle der\nEinstellung des Verfahrens können sie außerdem die Fortdauer der Verletzung verhindern.\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass für alle hier in Rede stehenden Formen der\nWiedergutmachung Voraussetzung ist, dass die betroffene Person entweder einer Straftat\nschuldig gesprochen wurde, oder – bei Anwendung von §§ 153, 153a, 154 oder 154a StPO\n– das Verfahren aufgrund der Annahme eingestellt wird, dass die betroffene Person von den\nStrafgerichten andernfalls wegen einer Straftat schuldig gesprochen werden könnte. Darüber\nhinaus müssen die anwendbaren Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung die in Rede stehende Maßnahme unter den Umständen der\nRechtssache zulassen.\n\n59\nIm vorliegen Fall rügte der Beschwerdeführer die unangemessene Dauer des gegen\nihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das von den Ermittlungsbehörden\neingestellt worden war, ohne dass er der wesentlichen ihm zur Last gelegten Straftaten\nschuldig gesprochen worden wäre. Unter diesen Umständen hätten die dem\nVerfassungsgericht im Falle einer späteren Beschwerde des Beschwerdeführers zur\nVerfügung stehenden Abhilfen (die oben beschrieben worden sind) dem Beschwerdeführer\nkeine angemessene Wiedergutmachung für die Verletzung des Gebots der angemessenen\nFrist leisten können. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverfassungsgericht nicht befugt ist, Entschädigung für den durch die lange\nVerfahrensdauer verursachten materiellen und immateriellen Schaden zu gewähren (siehe\nSürmeli, a.a.O., Rdnr. 105; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01,\nRdnr. 48, 5. Oktober 2006; und Herbst, a.a.O., Rdnr. 65-66).\n\n60\nZu prüfen bleibt, ob, der Beschwerdeführer, wie von der Regierung vorgebracht,\nangemessenen Ausgleich für die behauptete Verletzung des Gebots der angemessenen\nFrist hätte erlangen können, wenn er Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erhoben hätte, als das Ermittlungsverfahren gegen ihn noch\nanhängig war, und er deshalb zu dieser Zeit von diesem Rechtsmittel hätte Gebrauch\nmachen sollen.\n\n61\nIm Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (siehe\nRdnr. 45 oben) stellt der Gerichtshof fest, dass unter außergewöhnlichen Umständen von\neiner Verfassungsbeschwerde auch zur Rüge der Dauer noch anhängiger Verfahren\nGebrauch gemacht werden kann. Obwohl das Bundesverfassungsgericht nicht befugt ist,\nden Fachbehörden und –gerichten bestimmte Fristen zu setzen oder bestimmte Maßnahmen\nzur Verfahrensbeschleunigung anzuordnen (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 105), hätte es die\nErmittlungsbehörden anweisen können, die ihnen zur Verfügung stehenden\nAbhilfemaßnahmen zu ergreifen (siehe Rdnr. 57 oben). In einem Falle wie dem\nvorliegenden, in dem der Verdächtige der wesentlichen Straftaten, die ihm zur Last gelegt\nworden waren, nicht schuldig gesprochen werden konnte, hätte durch keine der den\ninnerstaatlichen Behörden zur Verfügung stehenden Maßnahmen angemessene Abhilfe für\ndie Verfahrensdauer als Ganzes geschaffen werden können, da diese Maßnahmen die\nSchuld des Verdächtigen voraussetzen oder unter Annahme seiner Schuld erfolgen.\nii. Schadensersatzforderung\n\n62\nHinsichtlich der weiteren Frage, ob ein Antrag auf Entschädigung wegen des durch\ndas strafrechtliche Ermittlungsverfahren verursachten Schadens ein wirksamer Rechtsbehelf\ngewesen wäre, von dem der Beschwerdeführer hätte Gebrauch machen sollen, stellt der\nGerichtshof fest, dass die Regierung vorbrachte, der Beschwerdeführer hätte einen\nEntschädigungsantrag nach dem Gesetz über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen stellen und auch in einem Amtshaftungsverfahren einen\nEntschädigungsanspruch geltend machen sollen. Der Beschwerdeführer hätte durch die\nStellung eines Entschädigungsantrags nach §§ 2 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über die\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (siehe Rdnr. 37-40 oben) jedoch nur einen\nErsatz für die Schäden erlangen können, die infolge der Durchsuchungen seiner\nWohnräume und der Beschlagnahme seines Eigentums entstanden waren, und dies nur\ndeshalb, weil das Verfahren gegen ihn später eingestellt wurde. Daher war dieser\nRechtsbehelf, dessen Wirkungen von der Dauer des in Rede stehenden Verfahrens\nunabhängig sind, nicht geeignet, ihm Abhilfe für die überlange Dauer des\nErmittlungsverfahrens zu verschaffen.\n\n63\nWas das Amtshaftungsverfahren gegen den Staat betrifft (siehe Rdnr. 41-21 oben),\nnimmt der Gerichtshof auf seine Feststellungen im Sürmeli-Urteil Bezug, nach denen ein\nsolches Verfahren nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden kann, mit dem eine\nangemessene Wiedergutmachung für die lange Dauer von Zivilverfahren erlangt werden\nkann (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 113-114, Grässer, a.a.O., Rdnr. 49-50; und Herbst,\na.a.O., Rdnr. 67-68). Insbesondere könnten die innerstaatlichen Gerichte eine\nEntschädigung für immateriellen Schaden nicht zusprechen, obwohl, wie der Gerichtshof\nbereits ausgeführt hat, die Beschwerdeführer in Rechtssachen betreffend die Dauer\nzivilrechtlicher Verfahren vor allem einen Schaden dieser Art erleiden (siehe Sürmeli, a.a.O.,\nRdnr. 113-114; Hartman, a.a.O., Rdnr. 68; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 204, ECHR 2006-...). Der Gerichtshof ist der\nAuffassung, dass diese Feststellungen in Fällen wie dem hier vorliegenden sinngemäß auch\nauf die Dauer strafrechtlicher Verfahren anwendbar sind, in denen durch eine\nEntschädigungszahlung Wiedergutmachung geleistet werden soll. Der Gerichtshof stellt\nweiterhin fest, dass die Regierung keine neuen Gründe für die Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte vorgebracht hat, die es rechtfertigen würden, von den\nFeststellungen abzuweichen, die in den oben genannten Urteilen getroffen wurden.\nInsbesondere ist nicht aufgezeigt wurden, dass die innerstaatlichen Gerichte die Auffassung\nvertreten hätten, dass die überlange Verfahrensdauer die Persönlichkeitsrechte des\nBetroffenen verletzte, und daher bereit gewesen wären, für den durch die überlange\nVerfahrensdauer entstandenen immateriellen Schaden Entschädigung zu gewähren (vgl.\nRdnr. 42 oben).\niii. Schlussfolgerung\n\n64\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen stellt der Gerichtshof fest, dass die\nRegierung nicht dargelegt hat, dass in dem vorliegenden Fall, in dem das\nErmittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, eine\nVerfassungsbeschwerde oder die Geltendmachung einer Entschädigung nach dem Gesetz\nüber die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen oder in einem\nAmtshaftungsverfahren ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen wäre, mit dem eine\nWiedergutmachung für die lange Dauer des gegen den Beschwerdeführer geführten\nErmittlungsverfahrens hätte erlangt werden können. Dementsprechend musste der\nBeschwerdeführer vor Einlegung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof für die\nZwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von keinem dieser Rechtsbehelfe Gebrauch\nmachen. Die von der Regierung vorgetragene Einrede der Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs ist daher zurückzuweisen.\n\n65\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na. Der Beschwerdeführer\n\n66\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer des gegen ihn geführten\nErmittlungsverfahrens, das vom Zeitpunkt seiner Ladung zur polizeilichen Vernehmung im\nFebruar 1987 bis zur Mitteilung der Einstellung des Verfahrens mit Schreiben vom 3. Februar\n2003 gedauert habe, sei eindeutig überlang gewesen. Er vertrat die Ansicht, dass die\nStaatsanwaltschaft während des gesamten Verfahrens die Ermittlungen, die seit 1995 nur\naus zwei Berichten bestanden hätten, die von Wirtschaftsreferenten bei der\nStaatsanwaltschaft erstellt worden seien, nicht angemessen gefördert habe. Sein Ruf und\nseine Geschäftstätigkeit seien durch die andauernden Ermittlungen schwer beschädigt\nworden.\nb. Die Regierung\n\n67\nDie Regierung brachte vor, dass das Verfahren im Sinne von Artikel 6 erst am\n6. Dezember 1990 begonnen habe. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer im Verlauf\neiner Durchsuchung seiner Wohnräume zum ersten Mal mit den Vorwürfen im\nZusammenhang mit der Verwaltung der Fonds der IHV Immobiliengesellschaft konfrontiert\nworden (die früheren, auf das Jahr 1987 zurückgehenden Vorwürfe hatten sich dagegen auf\ndie DETAG AG bezogen). Das Verfahren habe geendet, als dem Beschwerdeführer die\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2003 zur Kenntnis gebracht\nwurde.\n\n68\nNach Auffassung der Regierung war die Dauer des gegen den Beschwerdeführer\ngeführten Ermittlungsverfahrens noch angemessen und daher mit Artikel 6 Abs. 1 vereinbar.\nDas Verfahren sei besonders komplex gewesen, da es mehrere Beschuldigte,\nGesellschaften und Betroffene gegeben habe, umfangreiche Unterlagen auszuwerten\ngewesen seien und Sachverständigengutachten hätten erstellt werden müssen. Daher habe\ndie Staatsanwaltschaft das ihr vorliegende Material kaum schneller auswerten können. Der\nBeschwerdeführer, für den sich eher in dem Verfahren, das Gegenstand der\nIndividualbeschwerde Nr. 10597/03 sei, als in dem hier in Rede stehenden Verfahren\npotentielle Belastungen ergeben hätten, habe zwischen April 1988 und Oktober 2001 selbst\nVerfahrensverzögerungen verursacht. Nachdem er es anfangs abgelehnt habe, Unterlangen\nzu übersenden, die im April 1998 angefordert worden waren, habe er im Dezember 1999\nversprochen, diese noch bis Ende des Jahres zu übersenden. Da er die Übersendung\njedoch trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, hätten die Unterlagen am 1.\nOktober 2001 beschlagnahmt werden müssen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n69\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die „angemessene Frist“ nach Artikel 6\nAbsatz 1 in Strafsachen dann zu laufen beginnt, wenn eine Person förmlich beschuldigt wird\noder durch Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden infolge eines gegen sie bestehenden\nVerdachts ernsthaft betroffen ist (siehe Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 49017/99, Rdnr. 44, ECHR 2004-XI). Er stellt fest, dass der\nBeschwerdeführer im Februar 1987 zur Vernehmung wegen Betrugsvorwürfen im\nZusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die DETAG AG und somit im\nZusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungen an private Anleger durch diese\nGesellschaft vorgeladen wurde. In dem hier in Rede stehenden Verfahren wurde der\nBeschwerdeführer der Beteiligung an weiteren Betrugshandlungen verdächtigt, begangen\ndurch die Übernahme von Wohnungen, die anschließend von den genannten privaten\nAnlegern an die Gesellschaft des Beschwerdeführers zurückgegeben wurden, in\nImmobilienfonds einer anderen Gesellschaft, der IHV Immobiliengesellschaft. Obwohl die\nverschiedenen Betrugsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer daher nicht völlig\nzusammenhanglos waren, hält es der Gerichtshof aufgrund des ihm vorliegenden Materials\nnicht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer, als er im Februar 1987 vorgeladen wurde,\nbereits von den zusätzlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Fonds der IHV\nImmobiliengesellschaft in Kenntnis gesetzt worden war. Daher begann das\nErmittlungsverfahren am 6. Dezember 1990, als die Wohnräume des Beschwerdeführers\nwegen Betrugsverdachts im Zusammenhang mit der IHV Immobiliengesellschaft durchsucht\nwurden. Es endete, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2003 von der\nEntscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, in Kenntnis gesetzt wurde.\nDas Ermittlungsverfahren dauerte also etwa zwölf Jahre und zwei Monate.\n\n70\nUnter Berücksichtigung der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben\n(siehe Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, – Rdnr. 43, ECHR\n2000-VII), erkennt der Gerichtshof an, dass das in Rede stehende Verfahren, dass mehrere\nVerdächtige betraf und bei dem mit Hilfe von Experten die Rentabilität mehrerer Fonds\nermittelt werden musste, ziemlich komplex war. Auch hat der Beschwerdeführer, dessen\nGeschäftstätigkeit durch das Verfahren weiterhin beeinträchtigt war, dadurch zur\nVerzögerung beigetragen, dass er seine im Dezember 1999 gemachte Zusage, bestimmte\nUnterlagen bis Jahresende vorzulegen, nicht einhielt. Verglichen mit den Verzögerungen, die\nden Ermittlungsbehörden zuzurechnen sind, ist diese Verzögerung jedoch als gering\nanzusehen. Seit Januar 1992 kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfahren,\ndessen Gesamtlänge besondere Rechtsfertigungsgründe erfordern würde, insgesamt mit der\ngeboten Zügigkeit gefördert worden ist. Zwischen Januar 1992 und 10. November 1993\nwurde es überhaupt nicht gefördert. Darüber hinaus fanden zwischen diesem Datum und\ndem 13. Dezember 1994, zwischen dem 10. Januar 1995 und dem 23. Oktober 1995,\nzwischen dem 31. Juli 1998 und dem 8. Oktober 1999, zwischen dem 4. Juli 2000 und dem\n5. Februar 2001 sowie zwischen dem 31. Oktober 2001 und dem 18. Dezember 2002\nanscheinend entweder überhaupt keine Ermittlungen statt oder es gab beträchtliche\nVerzögerungen bei der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen.\n\n71\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die\nRechtssache des Beschwerdeführers nicht innerhalb der nach Artikel 6 Abs. 1 gebotenen\nangemessenen Frist verhandelt worden ist.\nb. Wegfall der Opfereigenschaft\n\n72\nDer Gerichtshof hat darüber hinaus zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine\nOpfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 verloren hat, weil die\nStaatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Verfahren teilweise nach § 153 StPO eingestellt\nhat und dabei u. a. vorbrachte, dass die Tatbegehung lange zurückliege (siehe Rdnr. 30\noben). Er weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des\nBeschwerdeführers diesem nicht schon für sich genommen die Eigenschaft als Opfer einer\nKonventionsverletzung aberkennt, sofern die nationalen Behörden die\nKonventionsverletzung nicht ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann\nWiedergutmachung geleistet haben (siehe u. a. Rechtssachen Eckle ./. Deutschland, Urteil\nvom 15. Juli 1982, Serie A Bd. 51, S. 30-31, Rdnr. 66; Amuur ./. Frankreich, Urteil vom\n25. Juni 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 846, Rdnr. 36; Dalban ./.\nRumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI).\n\n73\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des\nVerfahrens feststellte, dass die Taten des Beschwerdeführers lange zurücklägen. Er ist der\nAuffassung, dass diese Feststellung nicht so zu bewerten ist, als werde durch sie der Sache\nnach auch anerkannt, dass die Dauer des Ermittlungsverfahrens unangemessen lang\ngewesen sei. In jedem Fall ist es für den Verlust der Opfereigenschaft eines\nBeschwerdeführers erforderlich, dass ihm für die Verletzung seines Konventionsrechts auf\nder innerstaatlichen Ebene angemessene Wiedergutmachung geleistet wurde. Diesbezüglich\nverweist der Gerichtshof auf seine Feststellung, nach der die Einstellung eines\nStrafverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer je nach der in Rede stehenden Dauer\ngeeignet sein kein, einen Verstoß gegen von Artikel 6 Abs. 1 angemessen zu beheben\n(siehe Rdnr. 57 oben, sowie Eckle, a.a.O., S. 39, Rdnr. 94; und Sprotte, a.a.O.).\n\n74\nIn dem vorliegenden Fall wurde das Ermittlungsverfahren hauptsächlich deswegen\neingestellt, weil der Beschwerdeführer einer Straftat nicht oder nicht mehr schuldig\ngesprochen werden konnte. Es wurde nur teilweise nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit\neingestellt. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft\nhierdurch beabsichtigte, dem Beschwerdeführer Wiedergutmachung für die unangemessen\nlange Verfahrensdauer zu leisten.\n\n75\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Opfer einer Verletzung des\nGebots der angemessenen Frist im Sinne von Artikel 34 der Konvention nicht verloren hat.\n\n76\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt\nworden ist.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n77\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n78\nDer Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und\nimmateriellen Schaden. Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen hinsichtlich seiner\nIndividualbeschwerde Nr. 10597/03 brachte er, ohne Belege vorzulegen, vor, dass er\nmateriellen Schaden erlitten habe, da die Dauer des Verfahrens, durch die er fortwährend\nKunden, Personal und Geschäftspartner verloren habe, dazu geführt habe, dass ihm\nGewinne in beträchtlicher Höhe entgangen seien und seine Firma, die DETAG AG, 2002\nzahlungsunfähig geworden sei. Den entstandenen Schaden schätze er auf sieben Millionen\nDM pro Jahr.\n\n79\nBezüglich des immateriellen Schadens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in\nDeutschland eine bekannte Persönlichkeit sei, und dass das lange, ungerechtfertigte\nErmittlungsverfahren ihn finanziell ruiniert und seinen Ruf im beruflichen wie im privaten\nUmfeld in nicht wieder gutzumachender Weise beschädigt habe. Er überließ es dem\nGerichtshof, den entstandenen Gesamtschaden abzuschätzen und eine angemessene\nEntschädigungssumme festzulegen.\n\n80\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass\nzwischen der Verfahrensdauer und etwaigen entgangenen Gewinnen oder der Insolvenz der\nDETAG-AG ein Kausalzusammenhang bestehe. Es sei reine Spekulation, dass der\nhinsichtlich seines Rufs entstandene Schaden zu seinem finanziellen Ruin geführt habe.\nDarüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass\ner einen immateriellen Schaden erlitten habe. Potentielle Belastungen für ihn hätten sich,\nwenn überhaupt, eher aus dem Verfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde Nr.\n10597/03 sei, als aus dem hier in Rede stehenden Verfahren ergeben.\n\n81\nWas den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des materiellen Schadens\nangeht, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer\nwegen des Vorwurfs des Betrugs und der Untreue geführten Ermittlungsverfahrens, das\nnicht völlig losgelöst von seiner Geschäftstätigkeit für die DETAG AG zu sehen ist und mit\nder Verfahrenseinstellung endete, dazu geführt hat, dass dem Beschwerdeführer\nGewinnausfälle entstanden, die er nicht erlitten hätte, wenn das Verfahren mit demselben\nAusgang früher abgeschlossen worden wäre. Jedoch ist der Gerichtshof unter\nBerücksichtigung des ihm zur Verfügungen stehenden Materials nicht in der Lage, die Höhe\ndes dem Beschwerdeführer entstandenen Schadens auch nur ungefähr abzuschätzen, und\nstellt fest, dass er über die Schadenshöhe nicht spekulieren kann. Daher kann dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden.\n\n82\nWas den immateriellen Schaden angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer unter der eindeutig überlangen Dauer des strafrechtlichen\nErmittlungsverfahrens, das schließlich eingestellt wurde, zweifellos sehr gelitten hat. Der\nGerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache fest,\ndass das hier in Rede stehende Verfahren und das Verfahren, das Gegenstand der\nIndividualbeschwerde Nr. 10597/03 ist, verschiedene, aber nicht gänzlich\nunzusammenhängende Vorwürfe betreffen, und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser\nRubrik 14.000 EUR, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern, zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n83\nAuch in dieser Hinsicht nahm der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen\nbezüglich der Individualbeschwerde Nr. 10597/03 Bezug. In jenem Verfahren hatte er, ohne\nBelege für seine Ansprüche vorzulegen, geltend gemacht, dass er mehr als 500.000 EUR\nGebühren an einen seiner Anwälte gezahlt habe, die auf einer Honorarvereinbarung von 100\nbis 250 EUR pro Arbeitsstunde und 2.500 EUR pro Verhandlungstag beruhten.\n\n84\nDie Regierung betonte, dass nur solche Verteidigerkosten ersetzt werden könnten,\ndie angemessen und nicht durch das Strafverfahren an sich, sondern nur durch die Dauer\ndes Verfahrens entstanden seien, und der Beschwerdeführer keinen der Beträge, die er\nseinem Verteidiger gezahlt habe, substantiiert dargelegt habe.\n\n85\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nDer Gerichtshof erkennt an, dass in Fällen, die die Verfahrensdauer betreffen, die über eine\n„angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für den\nBeschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringen kann (siehe Bouilly ./. Frankreich (Nr. 1),\nIndividualbeschwerde Nr. 38952/97, Rdnr. 33, 7. Dezember 1999, und Sürmeli, a.a.O.,\nRdnr. 148). Er stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer, der im Ermittlungsverfahren\nanwaltlich vertreten wurde, es nicht nur unterlassen hat, die genaue Höhe der Kosten und\nAuslagen, die ihm nur durch die lange Dauer des hier in Rede stehenden\nErmittlungsverfahrens entstanden waren, substantiiert darzulegen; aus dem Material, das\ndem Gerichtshof vorliegt, geht, anders als bei der Individualbeschwerde Nr. 10597/03, nicht\nhervor, dass ihm infolge der Dauer des hier in Rede stehenden Verfahrens zusätzliche\nKosten tatsächlich entstanden sind. Der Gerichtshof kann daher keine Entschädigung für\nKosten und Auslagen in dem innerstaatlichen Verfahren zusprechen. Da der\nBeschwerdeführer keine Forderung bezüglich der ihm in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nentstandenen Kosten und Auslagen gestellt hat, spricht der Gerichtshof auch unter dieser\nRubrik keine Entschädigung zu.\nC. Verzugszinsen\n\n86\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 14.000 EUR\n(vierzehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als\nEntschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. November 2008 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Rait Maruste\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-11-13/26073-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139519","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139519"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-11-13/26073-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139519","retrieved":"2026-07-29 08:46:15.005962+00:00"}}