{"status":"available","doknr":"001-139521","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1113JUD001059703","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"10597/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die prozessuale Einrede der Regierung, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers entfallen ist, wird mit der Hauptsache verbunden, aber nach Prüfung der Begründetheit zurückgewiesen; 2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 3. Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) für immateriellen Schaden und 5.000 Euro (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/11/08 Rechtssache O. gegen DEUTSCHLAND (Nr. 1)\n(Individualbeschwerde Nr. 10597/03)\nRECHTSSACHE O. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 1)\n(Individualbeschwerde Nr. 10597/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. November 2008\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache O. ./. Deutschland (Nr. 1)\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion)\nals Kammer mit den Richtern\nRait Maruste, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva, ,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 14. Oktober 2008\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 10597/03)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, Herr M. O. („der Beschwerdeführer“), am 20. März\n2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde anfangs von Herrn B. Schreiber,\nRechtsanwalt in Köln, und später von Herrn U. Sommer, Rechtsanwalt in\nKöln, sowie Herrn G. Widmaier, Rechtsanwalt in Karlsruhe, vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel,\nvertreten.\n\n3\nNach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer,\ndass die Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens unangemessen\nlang gewesen sei und das deutsche Recht keine hinreichende\nEntschädigung für den Schaden vorsehe, der ihm durch die überlange\nVerfahrensdauer entstanden sei.\n\n4\nAm 14. November 2006 entschied der Präsident der Fünften Sektion,\ndie Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde auch\nentschieden, die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde\ngleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 1950 geborene Beschwerdeführer ist in B. G., Deutschland,\nwohnhaft. In den 1970er Jahren nahm er als Sprinter an den Olympischen\nSpielen teil und von 1986 bis 1993 war er Präsident eines Fußballclubs,\nder in der Bundesliga spielte.\n1.. Ermittlungsverfahren\n\n6\nDer Beschwerdeführer war seit 1982 Alleinaktionär und alleiniger\nVorstand der Firma D. Aktiengesellschaft, die sich mit dem Verkauf von\nWohnungen befasste.\n\n7\nMit Schreiben vom 19. Februar 1987, das dem Beschwerdeführer am\nselben Tag zuging, wurde der Beschwerdeführer vom Polizeipräsidenten in\nKöln zur Vernehmung wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit\nseiner Geschäftstätigkeit für die D.-AG vorgeladen. Hierdurch erhielt der\nBeschwerdeführer Kenntnis von den gegen ihn eingeleiteten\nstrafrechtlichen Ermittlungen.\n\n8\nAm 24. Mai und 19. August 1988 verband die Staatsanwaltschaft Köln\nverschiedene gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs eingeleitete\nVerfahren, die zum Teil von anderen Staatsanwaltschaften an sie\nabgegeben worden waren (Az. 110 Js 24/88).\n\n9\nIm Februar 1989 wurden Gerichtsbeschlüsse, die im Oktober 1988\nund Februar 1989 ergangen waren und die Durchsuchung der Wohnung\ndes Beschwerdeführers, der Wohnungen der vier Mitbeschuldigten sowie\nder Räumlichkeiten der von ihnen geführten Gesellschaften und mehrerer\nBanken genehmigten, vollzogen; dabei wurden viele Unterlagen\nbeschlagnahmt.\n\n10\nIm Februar 1990 legte die Polizei der Staatsanwaltschaft eine\nAuswertung der beschlagnahmten Unterlagen sowie die Aussagen\nzahlreicher Zeugen vor, die mit Hilfe eines auf dem Postweg übersandten\nFragebogens befragt worden waren.\n\n11\nZwischen dem 5. Oktober und 6. Dezember 1990 wurden weitere\nDurchsuchungsbeschlüsse, u. a. gegen den Beschwerdeführer und seine\nGesellschaft, vollzogen.\n\n12\nNachdem das Polizeipräsidium Köln seit Dezember 1990 zehn\nZeugen vernommen hatte, sandte es der Staatsanwaltschaft die Akten mit\neinem Vermerk über das Ergebnis der dortigen Ermittlungen am 27. August\n1992 zurück.\n\n13\nNach zweimaliger Vernehmung des Beschwerdeführers und\ngescheiterten Verhandlungen mit der Verteidigung zwecks Einstellung des\nVerfahrens nach § 153a StPO (siehe Rdnr. 37, unten) erhob die\nStaatsanwaltschaft Köln (in einer 460 Seiten langen Anklageschrift) am\n28. Juli 1994 Anklage gegen den Beschwerdeführer zum Landgericht Köln.\nSie beschuldigte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in 74 Fällen\ndes Betrugs und Betrugsversuchs im besonders schweren Fall, begangen\nin der Zeit zwischen September 1984 und November 1986 jeweils in\nMittäterschaft mit den Mitbeschuldigten G. und D. Dem Beschwerdeführer\nals Vorstand der D.-AG wurde vorgeworfen, er habe Anleger dazu verleitet,\nWohnungen zu einem Preis zu kaufen, der weit über ihrem Verkehrswert\nlag. Laut Anklageschrift hatte der Beschwerdeführer die Anleger zum Kauf\nder Wohnungen bewogen, indem er sie über den wahren Wert der\nWohnungen täuschte und ihnen insbesondere mündlich zusagte, die\nWohnungen, sollten die Anleger dies wünschen, nach zwei Jahren\nzurückzukaufen; er habe aber nie beabsichtigt, sich an diese Zusage zu\nhalten.\n2. Verfahren vor dem Landgericht Köln\n\n14\nAm 21. November 1994 eröffnete das Landgericht Köln das\nHauptverfahren gegen den im gesamten Verfahren anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführer wegen schweren Betrugs und Betrugsversuchs in 67\nFällen.\n\n15\nAm 1. Juni, 1. September und 1. Dezember 1995 und am 1. März\n1996 vermerkte der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts, dass\nwegen zweier weiterer Verfahren, die beim Landgericht anhängig und\nvorrangig zu erledigen seien, weil sich die betreffenden Angeklagten in\nUntersuchungshaft befänden, eine Terminierung in dem Verfahren gegen\nden Beschwerdeführer nicht möglich sei.\n\n16\nAm 13. Juni 1996 beauftragte das Landgericht Köln sieben\nSachverständige mit der Erstellung von Gutachten über den Verkehrswert\nvon 68 Wohnungen zu dem Zeitpunkt, als sie von den Anlegern gekauft\nwurden. Die Gutachten wurden dem Landgericht in der Zeit zwischen dem\n19. Juli 1996 und dem 20. März 1997 vorgelegt.\n\n17\nAm 21. März, 21. August und 21. November 1997 sowie am\n20. Februar, 6. Mai und 24. Juni 1998 vermerkte der Vorsitzende der\nKammer des Landgerichts, dass wegen Terminen in anderen Verfahren,\ndie vorrangig zu erledigen seien, weil sich die betreffenden Angeklagten in\nUntersuchungshaft befänden, insbesondere Terminen in den Verfahren\ngegen F. u. a., gegen L. und S. und gegen Fe., eine Terminierung in dem\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer nicht möglich sei.\n\n18\nAm 27. Juli 1998 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren\ngegen ihn wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen, hilfsweise nach\n§ 153a StPO und Erfüllung einer entsprechenden\nEinstellungsvoraussetzung.\n\n19\nWie vom Landgericht vorgeschlagen, verhandelten der\nBeschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft anschließend bis zum\n3. Dezember 1998 über eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung\neines Geldbetrags (siehe § 153a StPO, Rdnr. 37, unten). Eine Einigung\nkonnte jedoch nicht erzielt werden.\n\n20\nVom 13. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 verhandelte das\nLandgericht an 44 Tagen und vernahm an diesen Tagen 48 Zeugen und\nzwei Sachverständige. Es wies darauf hin, dass das Verfahren seines\nErachtens für eine Einstellung nach § 153a StPO geeignet sei,\nStaatsanwaltschaft und Verteidigung aber eine Einigung nicht erzielen\nkönnten.\n\n21\nAm 21. Juni 1999 beantragte der Beschwerdeführer die\nEinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO (siehe Rdnr. 38,\nunten), da die überlange Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis sei.\n\n22\nAm 4. Oktober 1999 stellte das Landgericht Köln, nachdem es\ndie Parteien angehört hatte, das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO\nein. Es entschied, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Beschwerdeführers nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse\nzur Last fielen (siehe Rdnr. 39, unten). Das Gericht stellte fest, dass die\nDauer des Verfahrens ein Verfahrenshindernis darstelle, da bei einer\nFortführung des Verfahrens ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention vorläge.\n\n23\nDas Landgericht befand, dass es nicht möglich sei, ein Urteil zeitnah\nund vor Eintritt der Verjährung aller Straftaten im November 2001 zu fällen.\nBeim gegenwärtigen Stand des Verfahrens sei unklar, ob der\nBeschwerdeführer zu verurteilen oder freizusprechen sein würde. Selbst\nwenn unterstellt werde, dass der Beschwerdeführer des Betrugs schuldig\ngesprochen würde, so könne seine Schuld nicht als übermäßig groß\nangesehen werden, zumal die Anleger, die die Wohnungen gekauft hätten,\ndie Steuervorteile, die sie mit ihrer Investition erlangen wollten, auch\ntatsächlich erhalten hätten.\n\n24\nUnter Berücksichtigung aller Umstände des Falls stellte das\nLandgericht fest, dass die bisherige Dauer des Verfahrens seit\nBekanntgabe der Ermittlungen gegenüber dem Beschwerdeführer und die\nnoch zu erwartende weitere Verfahrendauer überlang seien und gegen das\nRecht auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist, wie es durch\nArtikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot\nsowie durch Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantiert sei, verstießen.\nDeshalb sei die Einstellung des Verfahrens geboten. Ursächlich für die\nLänge des bereits seit mehr als 12 1/2 Jahren andauernden Verfahrens\nseien strukturelle Probleme bei der Kölner Staatsanwaltschaft und beim\nLandgericht Köln, die personell unterbesetzt seien. Durch den\nBeschwerdeführer seien Verfahrensverzögerungen nicht verursacht\nworden. Das Verfahren sei zwar ziemlich komplex, doch sei dies keine\nausreichende Erklärung für seine Dauer. Das laufende Verfahren sei für\nden Beschwerdeführer eine Belastung, weil in der Presse über den Fall\nmehrfach und zum Teil polemisch berichtet worden sei und sich dies\nnachteilig auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt habe.\n\n25\nDas Landgericht stellte fest, dass die überlange Verfahrensdauer bei\nder Strafzumessung nicht berücksichtigt werden könne, weil dies zunächst\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers voraussetze. Der\nBeschwerdeführer könne aber nicht mehr verurteilt werden, weil bei einer\nFortführung des Verfahrens ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention vorläge. Hinzu komme, dass dann, wenn das Verfahren zu\neinem Freispruch des Beschwerdeführers führen würde, keine Möglichkeit\nmehr gegeben wäre, die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu\nberücksichtigen.\n3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n26\nAm 25. Oktober 2000 hob der Bundesgerichtshof, der damit dem\nRevisionsantrag der Staatsanwaltschaft folgte, das Urteil des Landgerichts\nKöln auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Bonn. Er\nbefand, dass er nicht umfassend prüfen könne, ob sich hier aus der\nVerletzung des Grundsatzes der Verhandlung innerhalb angemessener\nFrist ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis ergebe.\n\n27\nNachdem er die Parteien in mündlicher Verhandlung angehört hatte,\nstellte der Bundesgerichtshof fest, dass in ganz außergewöhnlichen Fällen\neine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsgrundsatz zum Eintritt eines Verfahrenshindernisses führen\nkönne.\n\n28\nWie der Bundesgerichtshof ausführte, lag in der vorliegenden\nRechtssache ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vor. Die\nauf die Organisation im Bereich der Justiz zurückzuführende Dauer des\nErmittlungs- und Gerichtsverfahrens sei überlang gewesen und nicht durch\nden Beschwerdeführer verursacht worden. Das Landgericht Köln habe\njedoch die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers nicht hinreichend\nfestgestellt. Aufgrund des Fehlens solcher Feststellungen sei es dem\nBundesgerichtshof nicht möglich zu beurteilen, ob der Verstoß gegen\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention so schwer sei, dass er weder im Rahmen\nder Strafzumessung noch durch Einstellung des Verfahrens nach § 153\noder 153a StPO (siehe Rdnrn. 36 - 37, unten) ausgeglichen werden könne\nund folglich ein Verfahrenshindernis sei. Nach dem Akteninhalt und in der\nAnnahme einer zügigen Sachbehandlung durch das Landgericht Bonn\nerscheine eine Berücksichtigung des Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention bei der Strafzumessung durchaus noch möglich.\n\n29\nIm Januar 2001 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (siehe 5. unten).\n4. Verfahren vor dem Landgericht Bonn\n\n30\nAm 30. November 2001 sprach das Landgericht Bonn den\nBeschwerdeführer nach 43 Verhandlungstagen frei. Es entschied, dass die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nBeschwerdeführers nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last\nfielen. Darüber hinaus befand es, dass der Beschwerdeführer für Schäden,\ndie aufgrund der Durchsuchungen seiner Wohnung und der\nBeschlagnahme seines Eigentums entstanden seien, nach dem Gesetz\nüber die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, StrEG, (siehe\nRdnrn. 41–43, unten) zu entschädigen sei.\n\n31\nNachdem es 94 Zeugen vernommen hatte, stellte das Landgericht\nBonn fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht des Betrugs schuldig\ngemacht habe, da die Erwerber der Wohnungen von ihm oder auf seine\nVeranlassung hin durch seine Mitarbeiter nicht über deren wahren Wert\noder durch Abgabe einer verbindlichen Rückkaufgarantie für die\nWohnungen getäuscht worden seien.\n\n32\nAm 4. Februar 2002, nachdem die Staatsanwaltschaft Köln die\nRevision zurückgenommen hatte, wurde das Urteil rechtskräftig.\n5. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n33\nAm 11. Januar 2001 erhob der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs. Er\nbrachte insbesondere vor, dass durch die Zurückverweisung des\nVerfahrens an das Landgericht Bonn und die Fortsetzung des Verfahrens\ntrotz der Tatsache, dass sein Recht auf Verhandlung innerhalb\nangemessener Frist während des gesamten Verfahrens missachtet worden\nsei, sein Recht auf ein faires Verfahren weiter verletzt werde. Er trug ferner\nvor, er habe nach dem Urteil des Landgerichts Bonn trotz seines\nFreispruchs durch die überlange Dauer des gegen ihn geführten\nStrafverfahrens einen materiellen und immateriellen Schaden erlitten. Das\ndeutsche Recht sehe diesbezüglich keine angemessene Entschädigung\nvor.\n\n34\nNachdem es auf Antrag des Beschwerdeführers das Ruhen des\nVerfahrens vom 22. November 2001 bis zum 15. März 2002 angeordnet\nhatte, um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, lehnte es das\nBundesverfassungsgericht am 24. September 2002 ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Es führte dazu aus, dass die Beschwerde unzulässig sei,\nweil der Beschwerdeführer nach seinem Freispruch kein berechtigtes\nInteresse mehr an einer Feststellung habe, dass das Urteil des\nBundesgerichtshofs seine grundgesetzlich garantierten Rechte verletzt\nhabe.\n\n35\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer durch das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr\nbeschwert sei, da das Strafverfahren gegen ihn durch einen rechtskräftigen\nFreispruch beendet worden sei. Sollte die Verfassungsbeschwerde\nbegründet sein, so wäre die durch das Urteil des Bundesgerichtshofs\nverursachte Grundrechtsverletzung in ihren Auswirkungen für den\nBeschwerdeführer nicht besonders belastend. Ein Verstoß gegen seine\nGrundrechte liege in erster Linie in der Verfahrensdauer bis zur\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser Entscheidung habe\ndas Strafverfahren zwar noch mehr als weitere sechs Monate angedauert,\ndann aber mit seinem Freispruch und somit seiner Rehabilitierung geendet.\nZudem habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil in aller Deutlichkeit\nfestgestellt, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer\ndurchgeführten Strafverfahrens einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention darstelle. Wegen der mangelnden Sachverhaltsfeststellungen\ndes Landgerichts habe sich der Bundesgerichtshof lediglich nicht in der\nLage gesehen, die rechtliche Konsequenz daraus zu ziehen und\nfestzustellen, dass ein Verfahrenshindernis der Fortsetzung des Verfahrens\nentgegenstehe, obgleich es erstmalig aufgezeigt habe, dass dies eine\nmögliche Folge eines Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 sei.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n1. Bestimmungen über die Einstellung von Strafverfahren\n\n36\n§ 153 StPO regelt die Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungs-\noder Gerichtsverfahren wegen Geringfügigkeit. Nach dieser Vorschrift kann\nvon der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn das Verfahren eine\nStraftat zum Gegenstand hat, die nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr oder mehr bedroht ist (Vergehen), und wenn die Schuld\ndes Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an\nder Verfolgung besteht. Ist die Anklage bereits erhoben, so kann das\nGericht das Verfahren nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des\nAngeschuldigten einstellen (§ 153 Abs. 2).\n\n37\nNach § 153a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei\nStraftaten, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe\nbedroht sind, im Ermittlungsstadium mit Zustimmung des Beschuldigten\nvon der Strafverfolgung absehen, wenn der Beschuldigte bestimmte\nAuflagen erfüllt. Diese Auflagen müssen geeignet sein, das öffentliche\nInteresse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der\nSchuld des Beschuldigten darf ihnen nicht entgegenstehen. Zu diesen\nAuflagen gehört insbesondere die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten\neiner gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse. Unter bestimmten\nUmständen ist die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens\nzuständigen Gerichts erforderlich. Ist die Anklage bei diesem Gericht\nbereits erhoben, so kann dieses unter den Voraussetzungen des Absatzes\n1 mit Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des\nAngeklagten das Verfahren einstellen (§ 153a Abs. 2).\n\n38\nNach § 260 Abs. 3 StPO ist die Einstellung des Verfahrens in einem\nUrteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.\n2. Bestimmungen über Kosten, Auslagen und Entschädigung für durch\nErmittlungs- und Gerichtsverfahren verursachte Schäden, soweit\nder Angeschuldigte anschließend freigesprochen wird.\na) Bestimmungen der Strafprozessordnung\n\n39\nNach § 467 Abs. 1 StPO fallen die Kosten des Strafverfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last,\nwenn der Angeschuldigte freigesprochen wird, das Gericht die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt oder das Verfahren gegen ihn\neingestellt wird. Gemäß § 467 Abs. 3 StPO kann das Gericht es ablehnen,\ndie notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse\naufzuerlegen, wenn der Angeschuldigte nur deshalb einer Verurteilung\nentgangen ist, weil ein Verfahrenshindernis besteht.\n\n40\n§ 464a Abs. 2 StPO bestimmt, dass zu den notwendigen Auslagen\neines Beteiligten auch die Entschädigung für eine notwendige\nZeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von\nZeugen gelten (Ziff. 1), und die Gebühren und Auslagen eines\nRechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu\nerstatten sind (Ziff. 2), gehören. § 2 des Gesetzes über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen, ZSEG, in der vom 1. Januar 2002 bis\n30. Juni 2004 geltenden Fassung bestimmt in Absatz 2 Satz 1, dass die\nEntschädigung von Zeugen für ihren Verdienstausfall für jede Stunde der\nversäumten Arbeitszeit 2 bis 13 Euro beträgt. Insbesondere nach § 91\nAbs. 2 ZPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sind die\ngesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden\nPartei zu erstatten. Vor dem 1. Jul 2004 waren die Gebühren und Auslagen\neines Rechtsanwalts in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung,\nBRAGO, festgelegt. Rechtsanwalt und Mandant konnten jedoch eine\nhöhere als die nach der BRAGO anfallende Vergütung vereinbaren (siehe\n§ 3).\nb) Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen, StrEG\n\n41\nDie Entschädigung für Schäden, die durch unrechtmäßige\nStrafverfolgung entstanden sind, ist im Gesetz über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen, StrEG, geregelt.\n\n42\nNach § 2 StrEG hat ein Angeschuldigter, soweit er freigesprochen\noder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die\nEröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt, insbesondere Anspruch\nauf Entschädigung für Schäden, die durch bestimmte konkret aufgeführte\nStrafverfolgungsmaßnahmen eingetreten sind. Zu den\nStrafverfolgungsmaßnahmen, für die eine Entschädigung zugesprochen\nwerden kann, gehören insbesondere die Untersuchungshaft sowie die\nDurchsuchung und Beschlagnahme von Eigentum.\n\n43\nNach § 7 Abs. 1 StrEG ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme\nentstandene Vermögensschaden Gegenstand der Entschädigung, im Falle\nder Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der\nSchaden, der nicht Vermögensschaden ist. Ist rechtskräftig festgestellt\nworden, dass die Staatskasse entschädigungspflichtig ist, ist der Anspruch\nauf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der\nStaatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten\nRechtszug zuletzt geführt hat (§ 10 Abs. 1 StrEG).\nc) Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des\nGrundgesetzes\n\n44\nNach Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB besteht für eine Person\nAnspruch auf staatliche Entschädigung wegen eines Schadens, der aus\nder Verletzung einer einem Beamten obliegenden Amtspflicht entstanden\nist. Diese Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn die Amtspflicht beim\nErlass eines Urteils in einer Rechtssache verletzt wird und die Verletzung\nin einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung\nbesteht.\n\n45\nEinem Betroffenen wird nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB\nSchadensersatz gewährt. Nach § 253 BGB in der bis zum 31. Juli 2002\ngeltenden Fassung konnte eine Entschädigung für einen\nNichtvermögensschaden nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen\ngewährt werden. In diesem Zusammenhang sah § 847 Abs. 1 BGB, der bis\nzum selben Tag in Kraft war, eine Entschädigung für immaterielle Schäden\nnur im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im\nFalle der Freiheitsentziehung vor. Der neue Paragraph 253 Abs. 2 BGB,\nder seit dem 1. August 2002 in Kraft ist und § 847 BGB ersetzt hat, enthält\nkeine Änderungen, die für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede\nstehenden Angelegenheiten relevant wären.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n46\nDer Beschwerdeführer rügte die überlange Dauer des gegen ihn\ngeführten Strafverfahrens. Er machte eine Verletzung von Artikel 6 der\nKonvention geltend, der soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie\nerhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n47\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA) Zulässigkeit\n\n48\nDie Regierung trug vor, dass die Beschwerde ratione personae mit\nder Konvention unvereinbar sei (Artikel 35 Abs. 3 i. V. m. Artikel 34 Satz 1\nder Konvention), weil der Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen\nkönne, Opfer einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zu sein.\n\n49\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er trug vor, er\nhabe nach deutschem Recht nicht hinreichend für den Schaden, der durch\ndie überlange Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens entstanden sei,\nentschädigt werden können.\n\n50\nNach Auffassung des Gerichtshofs steht die Frage, ob die\nOpfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 der\nKonvention entfallen ist, in engem Zusammenhang mit den Fragen, die\nseine Rüge gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der\nVerfahrensdauer aufwirft. Er stellt insbesondere fest, dass die Frage, ob\ndem Beschwerdeführer angemessene Wiedergutmachung geleistet wurde,\num einer Verletzung des Gebots der angemessenen Frist nach Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention abzuhelfen, von dem Ausmaß dieser Verletzung\nabhängt (siehe Rechtssachen E. ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982,\nSerie A Individualbeschwerde Nr. 51, S. 32, Rdnr. 70; und D. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 65745/01, Rdnr. 103, 10.\nNovember 2005).\nDiese Frage wird daher mit der Entscheidung über die Begründetheit\nder Beschwerde verbunden.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist\nsie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig\nzu erklären.\nB) Begründetheit\n1. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n52\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Dauer des gegen ihn\ngeführten Strafverfahrens, das vom Zeitpunkt seiner Ladung zur\npolizeilichen Vernehmung im Februar 1987 bis zur Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts am 24. September 2002 gedauert habe,\neindeutig überlang gewesen sei.\n\n53\nDie Regierung räumte unter Bezugnahme auf die Feststellungen des\nBundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2000 ein, dass die\nDauer des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungs- und\nStrafverfahrens nicht dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6\nAbs. 1 entsprochen habe.\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum\nam 19. Februar 1987 begann, als dem Beschwerdeführer der gegen ihn\nvorliegende Tatverdacht von der Polizei offiziell mitgeteilt wurde. Er endete\nam 24. September 2002 mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts; eine Verfassungsbeschwerde galt zu dem\nZeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben\nhatte, als wirksames Rechtsmittel, mit dem er die überlange Dauer des\nStrafverfahrens hätte rügen können (vgl. u. a. Rechtssache U. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, Rdnr. 26, 10. Februar\n2005). Somit dauerte das Verfahren im Ermittlungsstadium und in drei\nRechtszügen einschließlich einer Zurückverweisung mehr als fünfzehn\nJahre und sieben Monate.\n\n55\nDer Gerichtshof stellt im Hinblick auf die in seiner Rechtsprechung\nfestgelegten Kriterien (siehe Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43 EGMR 2000-VII) fest, dass\ndas ziemlich komplexe Verfahren gegen den Beschwerdeführer im\nErmittlungsstadium (das siebeneinhalb Jahre dauerte) und von dem\nLandgericht Köln, das zwischen dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses\nund der Terminierung der Hauptverhandlung etwa vier Jahre verstreichen\nließ, unangemessen verzögert worden ist. Diese erheblichen\nVerfahrensverzögerungen waren nicht dem Beschwerdeführer, auf dessen\nGeschäftstätigkeit das laufende Verfahren sich nachteilig auswirkte,\nsondern den Ermittlungsbehörden und dem Landgericht in Köln, die\npersonell unterbesetzt waren, zuzurechnen.\n\n56\nDaher teilt der Gerichtshof nicht nur die Auffassung, dass die\nRechtssache des Beschwerdeführers nicht innerhalb der gebotenen Frist\nim Sinne von Artikel 6 Abs. 1 verhandelt worden ist, sondern stellt fest,\ndass die Verfahrensdauer eindeutig überlang war.\n2. Wegfall der Opfereigenschaft\na) Die Stellungnahmen der Parteien\ni) Die Regierung\n\n57\nNach Auffassung der Regierung konnte der Beschwerdeführer\njedoch nicht mehr geltend machen, Opfer einer Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention zu sein. Der Bundesgerichtshof und das\nBundesverfassungsgericht hätten ausdrücklich festgestellt, dass dieser\nArtikel durch die Verfahrensdauer verletzt worden sei.\n\n58\nÜberdies habe der Beschwerdeführer einen angemessenen\nAusgleich für diese Konventionsverletzung erlangt. Erstens seien durch\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 2001 nicht nur die Kosten\ndes Verfahrens, sondern auch die notwendigen Auslagen des\nBeschwerdeführers nach § 467 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 39, oben) der\nStaatskasse auferlegt worden. Der Beschwerdeführer habe in vorliegender\nRechtssache bisher insgesamt 7.292,75 Euro nebst Zinsen als Ersatz für\nseine notwendigen Auslagen erhalten. Diese umfassten insbesondere die\nnach der BRAGO festgelegten Gebühren und Auslagen des Verteidigers\nder freigesprochenen Person sowie den Verdienstausfall und die\nReisekosten, die der obsiegenden Partei durch Ladungen der\nErmittlungsbehörden und der Gerichte entstanden sind. Es sei\nangemessen, die Rechtsanwaltsgebühren lediglich in der in der BRAGO\nfestgelegten Höhe zu erstatten und nicht die höheren Gebühren zu\nersetzen, die ein Mandant aufgrund einer Vergütungsvereinbarung\ntatsächlich entrichtet habe.\n\n59\nZweitens sei es ebenso angemessen, für Verdienstausfall nur bis zu\neinem Betrag von höchstens 13 Euro pro Stunde zu entschädigen (siehe\n§ 464a Abs. 2 Ziff. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 ZSEG, siehe Rdnr. 40, oben).\nSelbst wenn dieser Betrag den tatsächlichen Verdienstausfall höherer\nEinkommensbezieher möglicherweise nicht decke, entspreche es der\nstaatsbürgerlichen Pflicht eines jeden Bürgers, sich als Angeklagter dem\nStrafverfahren zu stellen.\n\n60\nDrittens habe der Beschwerdeführer durch den Freispruch des\nLandgerichts Bonn vom 30. November 2001 Wiedergutmachung erhalten.\n\n61\nViertens habe der Beschwerdeführer seine weiteren Ansprüche\ngegen die Staatskasse nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf\nEntschädigung für die aufgrund der Durchsuchungen seiner Wohnung und\nder Beschlagnahme seines Privateigentums entstandenen\nVermögensschäden sei ihm im Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.\nNovember 2001 dem Grunde nach zugesprochen worden. Dennoch habe\nder Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2, 7\nund 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG (siehe Rdnrn. 41 - 43, oben) innerhalb der\nvorgeschriebenen Frist angemeldet. Überdies habe er es versäumt, gegen\ndas betreffende Bundesland vor der zwischenzeitlich wohl eingetretenen\nVerjährung seines Anspruchs Amtshaftungsklage nach § 839 BGB i. V. m.\nArt. 34 des Grundgesetzes siehe Rdnrn. 44 - 45, oben) zu erheben. In\neinem solchen Verfahren hätte er Ersatz für Vermögensschäden, wie z. B.\nVerdienstausfall, erhalten können, wenn er nachgewiesen hätte, dass\ndiese dadurch entstanden seien, dass die Gerichte nicht innerhalb\nangemessener Frist entschieden hätten, selbst wenn diese Verzögerung\nauf Personalmangel zurückzuführen war. Darüber hinaus habe der\nBeschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er einen\nimmateriellen Schaden erlitten habe. Die Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der\nWiedergutmachung nicht ergriffen habe, könne den Fortfall der\nOpfereigenschaft nicht hindern.\nii) Der Beschwerdeführer\n\n62\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft\nim Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 6 nicht verloren. Er erkannte\nzwar an, dass keines der mit seiner Rechtssache befassten deutschen\nGerichte die überlange Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens\nbestritten habe, rügte aber, dass sie es versäumt hätten, die von den\nErmittlungsbehörden und Gerichten verursachten Verzögerungen\nausführlich darzulegen.\n\n63\nÜberdies sei er für die materiellen und immateriellen Schäden, die er\ninfolge der überlangen Verfahrensdauer erlitten habe, nicht hinreichend\nentschädigt worden. Das deutsche Recht und die Rechtsprechung der\nnationalen Gerichte sähen keine Rechtsbehelfe zur Erlangung einer\nderartigen Entschädigung vor. Im Hinblick auf den Ersatz seiner\nnotwendigen Auslagen nach § 467 StPO rügte der Beschwerdeführer\nerstens, dass ihm das tatsächlich gezahlte Anwaltshonorar nicht erstattet\nworden sei. Er habe nur die Beträge erhalten, die nach der BRAGO zu\nentrichten gewesen wären. Rechtsanwälte und Mandanten seien jedoch\nnicht an diese Gebührenordnung gebunden und vereinbarten in der Praxis\noftmals eine erheblich höhere Vergütung.\n\n64\nZweitens ließen das deutsche Recht und die deutsche Praxis keine\nangemessene Entschädigung für seinen Verdienstausfall zu. Er habe\nmehrere tausend Stunden für das Studium der umfangreichen Akte, die\nVorbereitung seiner Verteidigung und die Teilnahme an den\nGerichtsverhandlungen aufgewendet. Sein Antrag auf Erstattung seines\ntatsächlichen Verdienstausfalls sei gleichwohl abgewiesen worden, weil er\nnicht nachgewiesen habe, dass er sein Geschäft trotz des Zeitverlustes\nnicht habe führen können. Darüber hinaus entspreche der\nEntschädigungshöchstsatz von etwa 13 Euro pro Stunde ganz und gar\nnicht dem von ihm zur maßgeblichen Zeit bezogenen Einkommen von\nmehreren Tausend Euro pro Stunde. Jedenfalls seien diese Beträge nur im\nHinblick auf seinen Freispruch und nicht wegen der überlangen\nVerfahrensdauer entrichtet worden.\n\n65\nDa er drittens durch das Verfahren finanziell und persönlich ruiniert\nsei, halte er den Ansatz, er habe allein durch den letztendlich ergangenen\nFreispruch hinreichend Genugtuung erhalten, für zynisch.\n\n66\nHinsichtlich des vierten Arguments der Regierung räumte der\nBeschwerdeführer ein, dass er keinen Anspruch auf Entschädigung nach\ndem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen\nangemeldet habe. Dieses Gesetz sehe eine Entschädigung nur für\nmateriellen Schaden vor, wie er durch die Durchsuchungen seiner\nWohnräume entstanden sei, nicht jedoch einen Ersatz für Schaden, der\nsich aus der Verfahrensdauer ergeben habe. Im Hinblick auf den Erhalt\neiner derartigen Entschädigung hätte er auch mit einer Amtshaftungsklage\nnach § 839 StPO i. V. m. Artikel 34 GG keinen Erfolg gehabt. Er hätte nicht\nbeweisen können, dass die Verfahrensverzögerungen durch Verschulden\neiner bestimmten Person verursacht worden seien.\nb) Würdigung durch den Gerichtshof\ni) Allgemeine Grundsätze\n\n67\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung\noder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers diesem nicht schon für\nsich genommen die Eigenschaft als „Opfer“ einer Konventionsverletzung\naberkennt, sofern die nationalen Behörden die Konventionsverletzung nicht\nausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann\nWiedergutmachung geleistet haben (siehe u. a. Rechtssachen Eckle, a. a.\nO. S. 30-31, Rdnr. 66; Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 846, Rdnr. 36; und\nDalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44,\nEGMR 1999-VI).\n\n68\nWas die einem Beschwerdeführer zu leistende Wiedergutmachung\nanbelangt, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf\ninnerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die\nAuffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumständen des Falls\nabhängt, wobei insbesondere die Art der festgestellten\nKonventionsverletzung zu berücksichtigen ist. In Fällen, in denen es um\neine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 wegen überlanger Verfahrensdauer\ngeht, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass ein Ausgleich\ninsbesondere durch eine deutliche und messbare Minderung der\nFreiheitsstrafe der schuldig gesprochenen Person gewährt werden könnte\n(siehe u. a. Rechtssachen Eckle, a. a. O., S. 31, 38, Rdnrn. 67, 87; Beck ./.\nNorwegen, Individualbeschwerde Nr. 26390/95, Rdnrn. 27-29, 26. Juni\n2001; D., a. a. O., Rdnrn. 100-104; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 186, EGMR 2006-V). Die\nEinstellung eines Strafverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer kann\nauch je nach der in Rede stehenden Dauer geeignet sein, einen Verstoß\ngegen Artikel 6 Abs. 1 angemessen zu beheben (siehe u. a. Rechtssachen\nEckle, a. a. O., S. 39, Rdnr. 94; und S. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 72438/01, 17. November 2005).\n\n69\nAndererseits wird die Frage, ob die Opfereigenschaft eines\nBeschwerdeführers nach innerstaatlicher Zahlung eines Geldbetrags als\nEntschädigung für den durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen\nSchaden weggefallen ist, insbesondere davon abhängen, ob die damit\ngeleistete Wiedergutmachung im Hinblick auf die Zubilligung einer\ngerechten Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention angemessen und\nausreichend war (siehe Rechtssachen Jensen und Rasmussen ./.\nDänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52620/99, 20. März 2003;\nNormann ./. Dänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44704/98,\n14. Juni 2001; und Scordino, a. a. O., Rdnrn. 181, 202). Zwar verlangt die\nbisherige Rechtsprechung nicht, dass die nationalen Behörden denselben\nBetrag als Entschädigung zusprechen, den der Gerichtshof nach Artikel 41\nwahrscheinlich zubilligen würde; gleichwohl darf die Höhe der innerstaatlich\nzugebilligten gerechten Entschädigung unter den besonderen Umständen\ndes Falls nicht offensichtlich unangemessen sein (siehe Rechtssachen\nHorváthová ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 74456/01, Rdnr.32, 17.\nMai 2005, und Scordino, a. a. O., Rdnrn. 202 ff.). Somit kann etwa mit der\nBefreiung des Betroffenen von den Gerichtskosten wie den\nAnwaltsgebühren, die er andernfalls hätte entrichten müssen, wegen der\nüberlangen Verfahrensdauer im Hinblick auf die gerechte Entschädigung\nnach Artikel 41 der Konvention angemessene und ausreichende\nWiedergutmachung geleistet werden (siehe Rechtssachen Normann, a. a.\nO.; Ohlen ./. Dänemark (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 63214/00,\nRdnrn. 29-31, 24. Februar 2005; und Hansen und andere ./. Dänemark\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 26194/03, 29. Mai 2006).\nii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende\nRechtssache\n\n70\nDer Gerichtshof merkt an, dass das Landgericht Köln im Urteil vom\n4. Oktober 1999 und der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober\n2000 ausdrücklich festgestellt haben, dass die Dauer des gegen den\nBeschwerdeführer geführten Ermittlungs- und Strafverfahrens, die den\nnationalen Behörden zuzurechnen war, nicht dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Art. 6 Abs. 1 entsprochen habe. Diese\nFeststellung wurde im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n24. September 2002 bestätigt. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass\ndie nationalen Behörden die fragliche Konventionsverletzung ausdrücklich\nanerkannt haben.\n\n71\nHinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer angemessene\nWiedergutmachung für die überlange Dauer des gegen ihn geführten\nStrafverfahrens geleistet worden ist, stellt der Gerichtshof zunächst fest,\ndass die nationalen Gerichte in vorliegender Rechtssache nicht in der Lage\nwaren, durch Minderung seiner Strafe Abhilfe zu schaffen, weil sie ihn von\ndem Anklagevorwurf freigesprochen haben. Überdies wurde das Urteil des\nLandgerichts Köln, mit dem das Verfahren wegen überlanger Dauer\neingestellt wurde, anschließend vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Der\nGerichtshof muss deshalb prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von der\nRegierung behauptet wird, im Hinblick auf die Zubilligung einer gerechten\nEntschädigung nach Artikel 41 der Konvention innerstaatlich auf andere\nWeise angemessen und hinreichend für den durch die überlange\nVerfahrensdauer entstandenen Schaden entschädigt worden ist.\n\n72\nDer Gerichtshof merkt an, dass die Regierung erstens vorbrachte,\ndass dem Beschwerdeführer für die Verletzung des Gebots der\nangemessenen Frist Wiedergutmachung geleistet worden sei, weil das\nLandgericht Bonn die Erstattung des Verteidigerhonorars angeordnet habe.\nIhm seien etwa 7.300 Euro zugeflossen nebst den entsprechenden Zinsen,\ndie alle notwendigen Auslagen umfassen. Der Gerichtshof stellt fest, dass\ndie Zahlung dieser Auslagen von dem Landgericht nach §§ 467 Abs. 1 und\n464a Abs. 2 Ziff. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO und der\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung angeordnet wurde (siehe Rdnrn.\n39-40, oben). Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass dem\nBeschwerdeführer nur die Gebühren erstattet worden waren, auf die sein\nAnwalt nach diesen Bestimmungen, insbesondere der\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Anspruch gehabt hätte, und ihm\nnicht die erheblich höhere Vergütung ersetzt worden war, die er seinem\nAnwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung geleistet haben soll.\nGleichwohl sind nach § 467 Abs. 1 StPO, soweit der Angeschuldigte\nfreigesprochen ist, nur dessen notwendige Auslagen wie\nRechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Der Gerichtshof ist daher überzeugt,\ndass die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers lediglich die\nFolge seines Freispruchs war, der allein aus tatsächlichen Gründen\nergangen war, die nicht mit der Verfahrensdauer in Zusammenhang\nstanden. Daher wurde dem Beschwerdeführer keine Wiedergutmachung\ngeleistet, weil er allein wegen der überlangen Dauer des gegen ihn\ngeführten Verfahrens von Gebühren befreit worden wäre, die er andernfalls\nhätte entrichten müssen (vgl. Rechtssachen Normann, a. a. O. und im\nGegensatz dazu Hansen u. a., a. a. O., sowie Ohlen u. a,. a. a. O., Rdnrn.\n28-31).\n\n73\nDie Regierung trug zweitens vor, dass dem Beschwerdeführer durch\ndie Erstattung seines Verdienstausfalls in Höhe von maximal 13 Euro für\njede Stunde der versäumten Arbeitszeit für die Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention Wiedergutmachung geleistet worden sei. Der\nGerichtshof merkt an, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass\ndiese Entschädigung nach §§ 467 Abs. 1 und 464a Abs. 2 Ziff. 1 StPO i. V.\nm. § 2 Abs. 2 ZSEG (siehe Rdnrn. 39-40, oben) gezahlt wurde. Somit\nwaren diese Zahlungen ebenso wie die erstatteten Auslagen\ngleichermaßen nur eine Folge des Freispruchs des Beschwerdeführers und\nleisteten ihm keine Wiedergutmachung für die überlange Dauer des gegen\nihn geführten Verfahrens.\n\n74\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass die Regierung drittens\nbehauptete, der Beschwerdeführer habe durch den Freispruch des\nLandgerichts Bonn Genugtuung erhalten. Wie zuvor (unter Rdnr. 72)\nfestgestellt, wurde der Beschwerdeführer jedoch freigesprochen, weil er\ndes Betrugs für nicht schuldig befunden worden war, also aus Gründen, die\nmit der überlangen Verfahrendauer ganz und gar nicht zusammenhingen.\nDaher wirkte sein Freispruch sich auch nicht auf seinen Status als Opfer\neiner Verletzung von Artikel 6 aus.\n\n75\nDie Regierung trug viertens vor, dass der Beschwerdeführer seine\nOpfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1\nverloren habe, weil er ihm zur Wiedergutmachung der\nKonventionsverletzung zur Verfügung stehende weitere Rechtsbehelfe\nnicht in Anspruch genommen habe. Er hätte einen Entschädigungsantrag\nnach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen\nstellen und auch in einem Amtshaftungsverfahren einen\nEntschädigungsanspruch gegen das betreffende Bundesland geltend\nmachen sollen. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass es bei der Frage,\nob der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine\nVerletzung von Artikel 6 verloren hat, jedoch darauf ankommt, ob er\ntatsächlich für den durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen\nSchaden als solchen angemessen entschädigt worden ist (vgl. ,z. B.,\nRechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, Rdnr.\nist vorliegend nicht der Fall. Der 49, 5. Oktober 2006); dies\nBeschwerdeführer hätte jedenfalls durch die Stellung eines\nEntschädigungsantrags nach §§ 2 und 7 Abs. 1 StrEG (siehe Rdnrn. 41-43\noben) nur einen Ersatz für die materiellen Schäden erlangen können, die\ninfolge der Durchsuchungen seiner Räumlichkeiten und der\nBeschlagnahme seines Eigentums entstanden waren, und dies nur\ndeshalb, weil er später freigesprochen wurde. Daher war dieser\nRechtsbehelf auch nicht geeignet, ihm Abhilfe für die überlange\nVerfahrensdauer zu verschaffen. Was das Amtshaftungsverfahren gegen\ndas betreffende Bundesland betrifft (siehe Rdnrn. 44-45 oben), nimmt der\nGerichtshof auf seine Feststellungen im Sürmeli-Urteil Bezug, nach denen\nein solches Verfahren nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden kann,\nmit dem eine angemessene Wiedergutmachung für die lange Dauer von\nZivilverfahren erlangt werden kann (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland\n[Gk], Individualbeschwerde Nr.75529/01, Rdnrn. 113-114, EGMR 2006 VIII;\nsowie G., a. a. O., Rdnrn. 49-50; und H. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 67-68, 11. Januar 2007).\nInsbesondere könnten die zuständigen Gerichte eine Entschädigung für\nimmateriellen Schaden nicht zusprechen, obwohl die Beschwerdeführer in\nRechtssachen betreffend die Dauer zivilrechtlicher Verfahren vor allem\neinen Schaden dieser Art erleiden (siehe Rechtssachen S., a. a. O., Rdnrn.\n113-114, sowie Hartman ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde\nNr. 53341/99, Rdnr. 68, EGMR 2003-VIII, und Scordino a. a. O. Rdnr. 204).\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Feststellungen in Fällen wie\ndem hier vorliegenden sinngemäß auch auf die Dauer strafrechtlicher\nVerfahren anwendbar sind, in denen durch eine Entschädigungszahlung\nWiedergutmachung geleistet werden soll. Der Gerichtshof stellt weiterhin\nfest, dass die Regierung keine neuen Gründe für die Entscheidungen der\nnationalen Gerichte vorgebracht hat, die es rechtfertigen würden, von den\nFeststellungen abzuweichen, die in den oben genannten Urteilen getroffen\nwurden.\n\n76\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der\nGerichtshof zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Eigenschaft\nals Opfer einer Verletzung des Gebots der angemessenen Frist im Sinne\nvon Artikel 34 der Konvention nicht verloren hat. Der Gerichtshof weist\ndaher die entsprechende prozessuale Einrede der Regierung zurück und\nstellt fest, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt worden ist.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n77\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle\ndazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der\nHohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für\ndie Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA) Schaden\n\n78\nDer Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für\nmateriellen und immateriellen Schaden. Hinsichtlich des\nVermögensschadens machte er geltend, dass die Dauer des Verfahrens,\ndas seinen Ruf beschädigt habe, durch das er fortwährend Kunden und\nPersonal verloren habe und aufgrund dessen mehrere Banken die\nGeschäftsverbindungen gekappt hätten, dazu geführt habe, dass ihm\nGewinne in beträchtlicher Höhe entgangen seien und seine Firma, die D.-\nAG, 2002 zahlungsunfähig geworden sei. Der Beschwerdeführer brachte,\nohne Belege vorzulegen, vor, dass der verursachte enorme\nVermögensschaden nicht genau beziffert werden könne. Da die D.-AG zu\nBeginn des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens im Jahre 1986 mehr\nals sieben Millionen DM Umsatzerlöse erzielt habe, schätze er den\nentstandenen Schaden auf sieben Millionen DM pro Jahr; diese Einkünfte\nhätte er ansonsten erzielt. Somit sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von\nmehreren Tausend DM pro Stunde entstanden.\n\n79\nBezüglich des immateriellen Schadens brachte der\nBeschwerdeführer vor, dass er finanziell ruiniert und sein Ruf im\nberuflichen wie im privaten Umfeld in nicht wieder gutzumachender Weise\nbeschädigt sei. Die überlange Dauer des gegen ihn geführten\nungerechtfertigten Strafverfahrens habe für ihn eine sehr große psychische\nBelastung dargestellt. Da er überdies in Deutschland eine bekannte\nPersönlichkeit sei und die Staatsanwaltschaft entsprechende\nVorkehrungen getroffen habe, hätten die Medien regelmäßig über das\ngegen ihn geführte Strafverfahren berichtet, und er habe keine Möglichkeit\ngehabt, sich im gerichtlichen Verfahren sofort zu rehabilitieren. Er überließ\nes dem Gerichtshof, den entstandenen Gesamtschaden abzuschätzen und\neine angemessene Entschädigungssumme festzulegen.\n\n80\nDie Regierung hob hervor, dass der Beschwerdeführer nicht\nnachgewiesen habe, dass zwischen der Verfahrensdauer und etwaigen\nentgangenen Gewinnen oder der Insolvenz der D.-AG ein\nKausalzusammenhang bestehe. Es sei reine Spekulation, dass die\nSchädigung seines Rufs durch das Verfahren zu seinem finanziellen Ruin\ngeführt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht\nsubstantiiert dargelegt, dass ihm ein Verdienstausfall in Höhe von\nmehreren Tausend DM pro Stunde entstanden sei und er einen\nimmateriellen Schaden erlitten habe.\n\n81\nWas den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des\nmateriellen Schadens angeht, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die\nDauer des gegen ihn wegen der Betrugsvorwürfe geführten\nStrafverfahrens, das mit seiner Geschäftstätigkeit für die D.-AG\nzusammenhing und mit seinem Freispruch endete, dazu geführt hat, dass\ndem Beschwerdeführer Gewinnausfälle entstanden, die er nicht erlitten\nhätte, wenn das Verfahren mit demselben Ausgang früher abgeschlossen\nworden wäre. Jedoch ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung des ihm\nzur Verfügung stehenden Materials nicht in der Lage, die Höhe des dem\nBeschwerdeführer entstandenen Schadens auch nur ungefähr\nabzuschätzen, und stellt fest, dass er über die Schadenshöhe nicht\nspekulieren kann. Daher kann dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik\nkeine Entschädigung zugesprochen werden.\n\n82\nWas den immateriellen Schaden angeht, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer unter der eindeutig überlangen\nDauer des Strafverfahrens, das mit seinem Freispruch endete, zweifellos\nsehr gelitten hat. Überdies ist davon auszugehen, dass er durch das gegen\nihn eingeleitete Verfahren übermäßig belastet wurde. Er merkt in diesem\nZusammenhang an, dass das Landgericht Köln anerkannt hatte, dass in\nder Presse über den Fall mehrfach und zum Teil polemisch berichtet\nworden sei und sich dies nachteilig auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt\nhabe (siehe Rdnr. 24, oben). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen\nsetzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem\nBeschwerdeführer unter dieser Rubrik 15.000 Euro zuzüglich der\ngegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer zu\nB) Kosten und Auslagen\n\n83\nDer Beschwerdeführer behauptete ferner, ohne Belege für seine\nAnsprüche vorzulegen, dass er in dem Verfahren vor den nationalen\nGerichten mehr als 500.000 Euro Gebühren an einen seiner Anwälte\ngezahlt habe, die auf Honorarvereinbarungen von 100 bis 250 Euro pro\nArbeitsstunde und 2.500 Euro pro Verhandlungstag beruhten.\n\n84\nDie Regierung betonte, dass nur solche Verteidigerkosten ersetzt\nwerden könnten, die angemessen und nicht durch das Verfahren an sich,\nsondern allein durch dessen Dauer entstanden seien, und der\nBeschwerdeführer keinen der Beträge, die er seinem Verteidiger gezahlt\nhabe, substantiiert dargelegt habe.\n\n85\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein\nBeschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und\nAuslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nZwar hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die genaue Höhe der\nKosten und Auslagen, die ihm nur durch die lange Verfahrensdauer\nentstanden waren, substantiiert darzulegen; der Gerichtshof merkt aber an,\ndass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anträge gestellt und an\nVerhandlungen teilgenommen hat, mit denen das Verfahren aufgrund\nseiner Dauer eingestellt werden sollte, sowie Verfassungsbeschwerde\nerhoben hat, in der er die überlange Verfahrensdauer rügte. Der\nGerichtshof erkennt überdies an, dass in Fällen, die die Verfahrensdauer\nbetreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige\nPrüfung einer Rechtssache für den Beschwerdeführer höhere Kosten mit\nsich bringt (siehe Rechtssachen Bouilly ./. Frankreich (Nr. 1),\nIndividualbeschwerde Nr. 38952/97, Rdnr. 33, 7. Dezember 1999, und\nSürmeli, a. a. O., Rdnr. 148). Unter Berücksichtigung der ihm zur\nVerfügung stehenden Informationen und der vorbezeichneten Kriterien hält\nder Gerichtshof es daher für angemessen, dem Beschwerdeführer 5.000\nEuro einschließlich Mehrwertsteuer für die in dem innerstaatlichen\nVerfahren entstanden Kosten und Auslagen zuzüglich gegebenenfalls zu\nberechnender Steuern zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer keine\nForderung bezüglich der ihm in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nentstandenen Kosten und Auslagen gestellt hat, spricht der Gerichtshof\nunter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.\nC) Verzugszinsen\n\n86\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die prozessuale Einrede der Regierung, dass die Opfereigenschaft des\nBeschwerdeführers entfallen ist, wird mit der Hauptsache verbunden,\naber nach Prüfung der Begründetheit zurückgewiesen;\n2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n3. Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden;\n4.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig wird, 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) für immateriellen\nSchaden und 5.000 Euro (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen,\nzuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden\nSteuer, zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die\nobengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe\neines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum\nzuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach\ngerechter Entschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. November 2008\nnach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Rait Maruste\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-11-13/10597-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139521","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139521"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-11-13/10597-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139521","retrieved":"2026-07-29 08:46:16.590448+00:00"}}