{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1106JUD005891100","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"58911/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, die Individualbeschwerde hinsichtlich des vierten und fünften beschwerdeführenden Vereins (D. e.V. und O. M. e. V.) zu streichen; 2. einstimmig, dass die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt wird; 3. einstimmig, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 4. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist; 5. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 und 10 der Konvention nicht aufgeworfen wird; 6. einstimmig a) dass der beklagte Staat dem ersten, zweiten und dritten beschwerdeführenden Verein binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 4.000 Euro (viertausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. einstimmig, dass die Forderung der beschwerdeführenden Vereine nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n06/11/08 Rechtssache L. e.V. u.a gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr.\n58911/00)\nRECHTSSACHE L. e.V. u.a. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 58911/00)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n6. November 2008\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache L. e.V. u. a. gegen Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nVolodymyr Butkevych,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nOtto Mallmann, Richter ad hoc,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 30. September 2008\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 58911/00) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die fünf nach deutschem Recht eingetragene\nVereine, L. e.V., W. e.V., O.U. e.V., D. e.V. und O.M. e. V. („die beschwerdeführenden\nVereine“), am 12. April 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.\n\n2\nDie beschwerdeführenden Vereine wurden von Herrn C. Gambke und anschließend\nvon Herrn R. von Katzler, Rechtsanwälte in Gräfelfing, vertreten. Die deutsche Regierung\n(„die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin\nA. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie beschwerdeführenden Vereine machten insbesondere geltend, dass die Dauer der\nVerfahren vor den nationalen Gerichten überlang gewesen sei und die deutschen Behörden\nin ihr Recht, ihre Religion zu bekennen, eingegriffen hätten.\n\n4\nAm 26. Juni 2006 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die\nZulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.\n\n5\nDie Parteien reichten Schriftsätze ein (Artikel 54A der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs). Zusätzlich gingen Stellungnahmen der Drittbeteiligten, der Helsinki\nFoundation for Human Rights (Warschau), ein, die vom Präsidenten zur Teilnahme am\nschriftlichen Verfahren ermächtigt worden war (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel\n44 Abs. 2 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n6\nBei den beschwerdeführenden Vereinen handelt es sich um religiöse Vereine bzw.\nMeditationsvereine, die der früher unter der Bezeichnung Shree Rajneesh- oder Bhagwan-\nBewegung bekannten Osho-Bewegung angehören. Die Bewegung wurde von dem indischen\nMystiker Rajneesh Chandra Mohan gegründet, der von seinen Anhängern zunächst\nBhagwan und später Osho genannt wurde. Gemäß ihrer Satzung fördern die\nbeschwerdeführenden Vereine die Lehren Oshos, der behauptete, das Ziel spiritueller\nEntwicklung sei die Erleuchtung. Eine Voraussetzung dafür sei die Befreiung von jeglicher\nSozialisation anhand eines umfassenden Programms an traditionellen und neuen\nMeditationstechniken sowie verschiedenen Therapien. Die beschwerdeführenden Vereine\nbetreiben Osho-Meditationszentren, organisieren Seminare, feiern religiöse Ereignisse und\nführen gemeinsame Arbeitsprojekte durch. Darüber hinaus schützen sie die religiösen\nRechte ihrer Mitglieder vor Diskriminierung.\n\n7\nDie beschwerdeführenden Vereine gehören einer Gruppe vormals unbekannter\nReligionsgemeinschaften an, die in den 1960er Jahren in Deutschland in Erscheinung traten.\nSie wurden als „Sekten“, „Jugendsekten“, „Jugendreligionen“, „Psychosekten“ und\n„Psychogruppen“ beschrieben oder mit ähnlichen Bezeichnungen belegt. Wegen ihrer nach\nihrem Erscheinungsbild überwiegend religiös und weltanschaulich geprägten Handlungen\nund der Art des Umgangs mit ihren Mitgliedern und Anhängern wurden die Gruppen schnell\nGegenstand kritischer öffentlicher Auseinandersetzung. Im Mittelpunkt der Besorgnis stand\ndie potentielle Gefahr, die diese Gruppen für die persönliche Entwicklung und die sozialen\nBeziehungen von Jugendlichen darstellen könnten, was nicht nur zum Abbruch der Schule\nund der Berufsausbildung, zu radikalen Persönlichkeitsveränderungen, verschiedenen\nFormen der Abhängigkeit, Antriebslosigkeit und Kommunikationsstörungen - oftmals\nverschlimmert durch die für bestimmte Gemeinschaften charakteristische Gruppenstruktur,\nsondern auch zu materiellem Verlust und seelischen Schädigungen führen könne.\n\n8\nSeit 1970 sahen sich die Bundesregierung und die Landesregierungen mit diesen\nFragen konfrontiert. Um auf die potentiellen Gefahren dieser Gruppen sowohl für den\nEinzelnen als auch die Gesellschaft aufmerksam zu machen, startete die Bundesregierung\neine breit angelegte Informations- und Aufklärungskampagne, die das öffentliche\nBewusstsein schärfen und eine kritische Auseinandersetzung über die Ziele und Aktivitäten\nvon Sekten und sektiererischen Gruppen anregen sollte. Seit 1979 hat die deutsche\nRegierung mehrere offizielle Warnungen bezüglich so genannter Sekten ausgesprochen, mit\ndem Ziel, die Öffentlichkeit über die Praktiken dieser Gruppen zu informieren. Die Rajneesh-\noder Bhagwan-Bewegung wurde dabei diesen neuen religiösen und spirituellen Bewegungen\nzugeordnet. Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit haben staatliche Stellen die\nbeschwerdeführenden Vereine als „Sekte“, „Jugendsekte“, „Jugendreligion“ und\n„Psychosekte“ bezeichnet. Ferner wurden sie mit den Attributen „destruktiv“ und\n„pseudoreligiös“ belegt, und der Vorwurf der Mitgliedermanipulation wurde gegen sie\nerhoben.\n\n9\nDiese Begriffe waren in verschiedenen Äußerungen der Regierung enthalten, und zwar\nin den an Mitglieder des Bundestages gerichteten Antworten vom 27. April 1979, 23. August\n1982 und 10. Oktober 1984, in einem vom Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit veröffentlichten Bericht der deutschen Regierung an den Petitionsausschuss des\nDeutschen Bundestages über Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland vom\nFebruar 1980 sowie in einer Rede des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit\nvom 8. Dezember 1984.\n\n10\nIn der Antwort vom 27. April 1979 zum Thema „Neuere Glaubens- und\nWeltanschauungsgemeinschaften (so genannte Jugendsekten)\" wurde die „Shree Rajneesh-\nBewegung“ zu den so genannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gezählt.\nDiese würden - so führte die Bundesregierung aus - mit generalisierenden Begriffen wie\n„Jugendsekten“, „destruktive religiöse Gruppen“ oder „destructive Cults“ gekennzeichnet. Die\nBundesregierung selbst verwandte für sie die Bezeichnungen „Jugendsekten“,\n„pseudoreligiöse und Psychogruppen“ sowie durchgängig „Sekten“.\nIn ihrer Antwort vom 23. August 1982 erwähnte die Regierung die “Bhagwan-Shree-\nRajneesh-Bewegung“ im Zusammenhang mit Fragen nach der Mitgliederstruktur „so\ngenannter neuer Jugendsekten“. In der Vorbemerkung wurde darüber hinaus von „so\ngenannten Psychosekten“, in der Antwort selbst aber von „Jugendreligionen“ gesprochen.\nIn ihrer Antwort vom 10. Oktober 1984 über die „wirtschaftlichen Aktivitäten von\ndestruktiven Jugendreligionen und Psychosekten“ verwendete die Regierung überwiegend\ndie Begriffe „Jugendreligion“ und „Psychosekte“. Die Regierung führte ferner aus, es\nerscheine schwierig, Regelungen des materiellen Arbeitsrechts bei Vereinigungen zur\nGeltung zu bringen, deren Mitglieder in ihrem Verhalten manipuliert werden.\nIn ihrem Bericht an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom Februar\n1980 wies die Bundesregierung einleitend darauf hin, dass mit „Jugendreligionen“ oder\n„Jugendsekten“ sehr verschiedenartige Gruppen angesprochen würden. Als eine dieser\nGruppierungen wurde die „Gruppe um ‚Bhagwan’ (d.h. Gott) Shree Rajneesh\" vorgestellt und\nzu den „Psychobewegungen“ gerechnet.\nIn der Rede, die der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit am 8. Dezember\n1984 auf einer Tagung zu dem Thema „Neue Jugendreligionen - Die Freiheit des Einzelnen\nschützen\" hielt, wurden mit Bezug auf die behandelten Gruppen die Begriffe\n„Jugendreligion“, „Jugendsekte“, „Sekte“, „destruktive religiöse Kulte“, „Pseudoheilslehren“\nund „Pseudoreligion“ verwendet.\n\n11\nAm 1. Oktober 1984 erhoben die beschwerdeführenden Vereine Klage beim\nVerwaltungsgericht Köln. Sie verlangten von der Regierung, die vorgenannten Äußerungen\nüber die religiöse Bewegung und die ihr angehörenden Vereine zu unterlassen, und\nbehaupteten, solche Äußerungen hätten einen beschuldigenden Charakter. Im Wesentlichen\nmachten sie geltend, dass ihre Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses\nnach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt worden sei.\n\n12\nNach Ansicht der beschwerdeführenden Vereine beruhten die Lehren der\nGemeinschaft, auf der Vorstellung, in allen wesentlichen Bereichen des Lebens\nTranszendenz zu erlangen. Diese Lehren würden von ihnen und ihrer Gemeinschaft\ndauerhaft geteilt. Da die verschiedenen Äußerungen der Regierung die Lehren der\nBewegung abgewertet hätten, verstießen sie gegen die nach Artikel 4 des Grundgesetzes\ngebotene Verpflichtung zur Neutralität. Die verwendeten Begriffe seien entweder\ndiffamierend oder diffamierend gemeint, und es gebe keine tatsächliche oder rechtliche\nGrundlage, die die Verwendung dieser Begriffe rechtfertigen würde. Die\nbeschwerdeführenden Vereine gingen keinen Aktivitäten nach, die den Grundrechten\nanderer Personen, Gruppen oder Organisationen zuwiderlaufen würden. Die Regierung\nhabe die in den Lehren Oshos enthaltenen Ideen falsch ausgelegt und greife somit in die\nwesentlichen religiösen Bekenntnisse ihrer Bewegung ein.\n\n13\nMit Urteil vom 21. Januar 1986 untersagte das Verwaltungsgericht Köln der\nRegierung, die Rajneesh-Bewegung in amtlichen Verlautbarungen als „Jugendreligion“,\n„Jugendsekte“ oder „Psychosekte“ zu bezeichnen, sie mit den Attributen „destruktiv“ und\n„pseudoreligiös“ zu belegen und zu behaupten, dass Mitglieder der Rajneesh-Bewegung\nmanipuliert worden seien.\n\n14\nDas Verwaltungsgericht stellte fest, dass diese Begriffe eine negative Konnotation\nwesentlicher Inhalte der religiösen Bekenntnisse der beschwerdeführenden Vereine\nerzeugten und dass ihre Verwendung ihre nach Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes\ngarantierte Religionsfreiheit verletze. Es befand jedoch, dass die Bezeichnung „Sekte“ für\nsich genommen keine Beeinträchtigung des religiösen Bekenntnisses der Beschwerdeführer\ndarstelle.\n\n15\nDas Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe,\ndass die beschwerdeführenden Vereine ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgten oder\ndass die Lehren Oshos oder die von den beschwerdeführenden Vereinen angewandten\nMethoden gegen die Menschenwürde verstießen. Das durch Artikel 4 des Grundgesetzes\ngeschützte Recht verpflichte den Staat, strikte Neutralität gegenüber religiöser Betätigung zu\nwahren, und verbiete negative Bewertungen eines bestimmten religiösen Bekenntnisses.\nÜberdies sei die Verwendung solcher allgemeiner Begriffe für die Gefahrenabwehr\nungeeignet.\n\n16\nAm 28. April 1986 legte die Regierung gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 22. Mai\n1990 fand vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine\nmündliche Verhandlung statt. Mit Urteil vom selben Tag hob das Oberverwaltungsgericht das\nangegriffene Urteil auf, wies die Klage der beschwerdeführenden Vereine in vollem Umfang\nab und wies die von zwei beschwerdeführenden Vereinen eingelegte\nAnschlussberufung, mit der sie die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich\ndes Gebrauchs des Begriffs „Sekte“ angegriffen hatten, zurück. Die Revision wurde nicht\nzugelassen.\n\n17\nDas Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die angegriffenen Verlautbarungen die\nnach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes garantierten Grundrechte der\nbeschwerdeführenden Vereine verletzt hätten. Das Recht auf Religionsfreiheit gelte aber\nnicht absolut. Es unterliege Beschränkungen durch andere Bestimmungen des\nGrundgesetzes. Beschränkungen und Eingriffe durch den Staat müssten hingenommen\nwerden, wenn wichtige Gründe des öffentlichen Interesses den Schutz von Grundrechten\nerforderten, die im Widerspruch zum Recht auf Religionsfreiheit stehen. Bereits bei einem\nbloßen Verdacht auf eine mögliche Verletzung dieser Rechte seien entsprechende\nInformationen und Warnungen zu deren Schutz angemessen und notwendig. Nach Artikel 65\ndes Grundgesetzes, durch den der Regierung Aufgaben der Staatsleitung übertragen\nwerden, in Verbindung mit den positiven Verpflichtungen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, der das\nRecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert, und mit Artikel 6 des\nGrundgesetzes, der die Rechte der Familie schützt, sei die Regierung zur Informationsarbeit\nberechtigt. Die von der Regierung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen seien vertretbar\nund entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n18\nAm 13. März 1991 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der\nbeschwerdeführenden Vereine gegen die Nichtzulassung der Revision durch das\nOberverwaltungsgericht zurück. Der Sache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es\nwies darauf hin, dass die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit öffentlichen\nErklärungen der Regierung hinsichtlich neuer religiöser Bewegungen stellten, bereits\nGegenstand seiner bestehenden Rechtsprechung und der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts gewesen seien. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden\nVereine ergebe sich keine neue Fragestellung. Die verfassungsmäßige Berechtigung der\nRegierung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zum Schutz der Menschenwürde und der\nGesundheit der Bürger rechtfertige den Eingriff in die Religions- oder\nWeltanschauungsfreiheit. Die Berechtigung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit umfasse die\nBerechtigung, die Öffentlichkeit zu warnen und das Verhalten anderer als gefährlich zu\nbewerten.\n\n19\nAm 3. Mai 1991 erhoben die beschwerdeführenden Vereine\nVerfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten Gerichtsentscheidungen. Am 23. April\n1992 teilte das Bundesverfassungsgericht den beschwerdeführerenden Vereinen in\nBeantwortung ihres Schreibens vom 10. April 1992 mit, dass sich ein Termin zur\nEntscheidung nicht absehen lasse. Am 13. Januar 1993 teilte es den beschwerdeführenden\nVereinen schriftlich mit, dass die Rechtssache der Bundesregierung und dem Land\nNordrhein-Westfalen zugestellt worden sei. Am 2. November 1993 gab die Bundesregierung\nihre Stellungnahme ab, die den beschwerdeführenden Vereinen am 4. November 1993\nübersandt wurde. Am 21. September 1994 legten die beschwerdeführenden Vereine ihre\nErwiderung vor. Mit Schreiben vom 8. März 1993, 6. August 1995, 8. Juli 1998 und 3.\nFebruar 2000 erkundigten sich die beschwerdeführenden Vereine nach dem Stand des\nVerfahrens.\n\n20\nAm 26. Juni 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Urteil des\nOberlandesgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 die\nbeschwerdeführenden Vereine in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 des\nGrundgesetzes verletze. Es hob das Urteil auf, soweit die Klage der beschwerdeführenden\nVereine hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „destruktiv” und „pseudoreligiös” sowie\nhinsichtlich des Vorwurfs der „Mitgliedermanipulation“ abgewiesen worden war, und verwies\ndie Beschwerde im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das\nOberverwaltungsgericht zurück. Es befand indes, dass die Regierung befugt sei, die\nBewegung der beschwerdeführenden Vereine als „Sekte”, „Jugendreligion”, „Jugendsekte”\nund „Psychosekte” zu bezeichnen und die Öffentlichkeit darüber angemessen zu\ninformieren.\n\n21\nDer Staat ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durch das nach Artikel 4\nAbs. 1 und 2 des Grundgesetzes garantierte Recht auf Religions- oder\nWeltanschauungsfreiheit nicht gehindert, sich öffentlich und auch kritisch mit den Zielen und\nAktivitäten religiöser Gruppen auseinander zu setzen. Die Beschränkungen der\nReligionsfreiheit ergäben sich aus anderen durch das Grundgesetz garantierten\nGrundrechten und -freiheiten wie dem Schutz der Menschenwürde, dem Recht auf Leben\nund körperliche Unversehrtheit und dem Schutz von Ehe und der Familie.\n\n22\nDie Ermächtigung zur Staatsleitung ergebe sich unmittelbar aus dem Grundgesetz\nund befuge die Bundesregierung überall dort zur Informationsarbeit, wo ihr eine\ngesamtstaatliche Verantwortung zukomme. Die unmittelbare Unterrichtung der\nÖffentlichkeit trage dazu bei, Konflikte in Staat und Gesellschaft zu bewältigen, auch\nkurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Probleme und\nBesorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu\nOrientierungen zu verhelfen. Diese Tätigkeit erfordere keine ausdrückliche gesetzliche\nBestimmung, denn sie stelle keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte der\nbeschwerdeführeenden Vereine dar. Sie beeinflusse lediglich das Verhalten anderer\ngegenüber den beschwerdeführenden Vereinen. Überdies seien Gegenstand und\nModalitäten der von der Regierung zu erfüllenden Informationsaufgabe so vielgestaltig, dass\nsie sich nicht regeln lasse. In der Ausübung ihrer Ermächtigung zur Staatsleitung sei die\nBundesregierung berechtigt, die Öffentlichkeit auch dann zu unterrichten, wenn damit\nmittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden seien.\n\n23\nDer Staat müsse sich jedoch auf neutrale Begriffe beschränken und in religiösen oder\nweltanschaulichen Angelegenheiten zurückhaltend handeln. Diffamierende, diskriminierende\noder verfälschende Äußerungen seien untersagt. Die Regierung habe auch die\nKompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern zu wahren. Die Regierung sei zur\nInformationsarbeit befugt, wenn die Informationen überregionale Angelegenheiten beträfen\nund wenn eine bundesweite Informationsarbeit die Effektivität der Problembewältigung\nfördere. Durch die Weitergabe von Informationen unter diesen Umständen würden die\neigenen Informationsbefugnisse der Landesregierungen weder ausgeschlossen noch\nbehindert, noch werde den Verwaltungsbehörden dadurch verwehrt, ihre administrativen\nAufgaben zu erfüllen.\n\n24\nFerner müsse die Bundesregierung bei der Informationsarbeit den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit wahren. Äußerungen, die den Kernbestand des nach Artikel 4 Abs. 1\nund 2 des Grundgesetzes garantierten Rechts beeinträchtigten, müssten dem Anlass der\nBesorgnis angemessen sein.\n\n25\nWas den Begriff „Sekte” angeht, stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es\nder Regierung nicht untersagt sei, diesen Begriff, der zum maßgeblichen Zeitpunkt dem\nallgemeinen Verständnis in Bezug auf neue religiöse Bewegungen entsprochen habe, zu\nverwenden. Ebenso beschreibe die Verwendung der Begriffe „Jugendreligion“ und\n„Jugendsekte“ die zum fraglichen Zeitpunkt vorherrschende Situation, und der Begriff\n„Psychosekte“ spiegele die Meditationspraktiken der Osho-Bewegung wider. Diese Begriffe\nwürden ohne diskriminierende Unterschiede in der Behandlung dieser Gruppen aufgrund\nihrer Religion oder Weltanschauung verwendet. Sie entsprächen der Verpflichtung des\nStaates, in religiösen und weltanschaulichen Fragen Neutralität zu wahren, und\nbeeinträchtigten den Kernbestand des nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes\ngeschützten Rechts nicht.\n\n26\nHingegen genüge der Gebrauch der Begriffe „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ sowie\nder Vorwurf, die Mitglieder der Bewegung würden manipuliert, den verfassungsrechtlichen\nErfordernissen nicht.\n\n27\nSelbst wenn die Verwendung dieser Begriffe nicht deshalb kritisiert werden könne,\nweil sie die Befugnisse der Bundesregierung überschreite, so verletzten die benutzten\nBegriffe dennoch das Neutralitätsgebot und seien somit nach dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen. Insbesondere seien substantiierte Gründe, die die\nvon den Beschwerdeführern als diffamierend erachteten Äußerungen hätten rechtfertigen\nkönnen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich gewesen. Diese Entscheidung\nwurde den beschwerdeführenden Vereinen am 30. Juli 2002 zugestellt.\n\n28\nAm 8. November 2002 nahm die Bundesregierung ihre Berufung gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1986 zurück, weil sie nach der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 erneut beim Oberverwaltungsgericht\nanhängig war.\n\n29\nAm 27. Dezember 2005 teilte der Vertreter der beschwerdeführenden Vereine dem\nGerichtshof mit, dass der vierte und fünfte beschwerdeführende Verein, D. e.V. und O. e.V.,\nbeabsichtigten, ihre Beschwerde zurückzunehmen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE RECHT UND DIE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n30\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt:\nArtikel 2 Abs. 2 Satz 1\n„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“\nArtikel 4 Abs. 1 und 2\n„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und\nweltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\nDie ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“\nArtikel 6 Abs. 1\n„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“\nArtikel 65\n„Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die\nVerantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen\nGeschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die\nBundesregierung. Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte nach einer von der\nBundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten\nGeschäftsordnung.“\n\n31\nMit Urteil vom 23. Mai 1989 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die\ndeutsche Bundesregierung aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Aufgabe, die Öffentlichkeit\nüber neue religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften und „Psychogruppen“ zu\ninformieren, berechtigt sei, Informationen weiterzugeben und Warnungen auszusprechen\n(BVerwGE 7 C 2/87, siehe Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 1996, S. 82 ff.).\nAm 15. August 1989 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der M. O. zur Entscheidung\nanzunehmen, und bestätigte, dass die Bundesregierung in Übereinstimmung mit ihren\nverfassungsmäßigen Verpflichtungen berechtigt sei, über neue religiöse und\nweltanschauliche Gemeinschaften und „Psychogruppen“ zu informieren, d. h. in den\nGrenzen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten\nKompetenzen gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu beziehen sowie Empfehlungen oder\nWarnungen auszusprechen (1 BvR 881/89).\n\n32\n1996 beauftragte der Deutsche Bundestag eine Expertenkommission mit einem\nBericht über „so genannte Sekten und Psychokulte“. In ihrem im Juni 1998 vorgelegten\nAbschlussbericht führte die Enquete-Kommission aus, dass mit der Verwendung des Begriffs\n„Sekte“ üblicherweise negative Konnotationen verbunden seien. Jedoch sei nur einer kleiner\nTeil der als „Sekten“ bezeichneten Bewegungen problematisch. Die Kommission empfahl,\ndie Verwendung des Begriffs „Sekte“ in amtlichen Verlautbarungen, Aufklärungsbroschüren\nund Gesetzestexten künftig zu vermeiden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. HINSICHTLICH DES VIERTEN UND FÜNFTEN BESCHWERDEFÜHRENDEN VEREINS\n\n33\nAm 27. Dezember 2005 teilten der vierte und fünfte beschwerdeführende Verein, D. e.\nV. und O. e. V., dem Gerichtshof mit, dass sie beabsichtigten, ihre Beschwerde\nzurückzunehmen.\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese beschwerdeführenden Vereine ihre Beschwerde\nim Sinne von Artikel 37 der Konvention nicht weiterzuverfolgen beabsichtigen; Artikel 37\nlautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine\nBeschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme\ngeben, dass\na) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,\n...\nDer Gerichtshof setzt jedoch die\nPrüfung der Beschwerde fort, wenn die\nAchtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu\nanerkannt sind, dies erfordert.“\n\n35\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Bedingungen des Artikels 37 Abs. 1\nBuchstabe a erfüllt sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass keine besonderen Umstände\nhinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren\nProtokollen anerkannt sind, vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde\nerforderlich machen würden.\nDie Rechtssache, soweit sie sich auf diese beiden beschwerdeführenden Vereine bezieht,\nsollte folglich im Register gestrichen werden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n36\nDie übrigen beschwerdeführenden Vereine rügten, dass die Dauer des Verfahrens vor\nden Verwaltungsgerichten und das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem\nGebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen\nsei, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\n\n37\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA) Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahme der Regierung\n\n38\nNach Auffassung der Regierung ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf die vorliegende\nRechtssache nicht anwendbar, weil die Streitigkeit keine „zivilrechtlichen Ansprüche und\nVerpflichtungen“ im Sinne dieses Artikels betraf. Der Gegenstand des Verfahrens, die\nangebliche Verletzung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit der\nbeschwerdeführenden Vereine durch Verlautbarungen der Bundesregierung, habe sich nicht\nauf die Verletzung vermögenswerter Rechte, sondern von Rechtsgütern nichtvermögenswerter Art, bezogen. Der Ausgang des angegriffenen Verfahrens stelle auch\nkeine notwendige Voraussetzung für eine vor den Zivilgerichten zu erhebende\nSchadensersatzklage gegen die Regierung dar.\n\n39\nDie Regierung machte ferner geltend, dass die angegriffenen staatlichen Warnungen\nkeine unmittelbaren oder materiellen Auswirkungen auf die zivile Rechtsposition der\nbeschwerdeführenden Vereine gehabt hätten. Zwar sei nicht auszuschließen, dass einzelne\nBürger u. a. auch durch die staatlichen Warnungen dazu motiviert worden seien, Distanz zu\nden beschwerdeführenden Vereinen zu halten. Ob dies jedoch wirklich geschehen sei und\nob es wirtschaftliche Folgen für die beschwerdeführenden Vereine gehabt habe, sei nicht\nfeststellbar. Jedenfalls könnten solche Folgen nicht als unmittelbar angesehen werden. Die\nTatsache allein, dass die Warnungen unter Umständen ökonomische Auswirkungen auf die\nbeschwerdeführenden Vereine gehabt haben könnten, reiche nicht aus, um das Verfahren\nnach Artikel 6 Abs. 1 anzustrengen.\n\n40\nDarüber hinaus könne die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auch\nnicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hergeleitet werden, wonach das Recht auf\neinen guten Ruf ein „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Zum einen\nhätten die Beschwerdeführer vor den nationalen Gerichten keinen Anspruch wegen\nVerletzung des guten Rufs oder der persönlichen Ehre nach innerstaatlichem Recht geltend\ngemacht, sondern nur ihr Recht auf die Freiheit, eine Religion ungestört durch staatliche\nEinflussnahme bekennen und ausüben zu können. Zum anderen sei das Recht auf Schutz\ndes guten Rufs bzw. der persönlichen Ehre ein Recht, das nur natürlichen Personen nicht\naber Personengesamtheiten wie den beschwerdeführenden Vereinen zustehen könne.\n2. Die Stellungnahme der übrigen beschwerdeführenden Vereine\n\n41\nDie beschwerdeführenden Vereine wiesen diese Argumente zurück. Ihrer Ansicht\nnach ist ihr Recht auf Religionsfreiheit als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne von Artikel 6\nAbs. 1 anzusehen. Das Recht, eine Religion anzunehmen und sie zu bekennen, sei ein\noriginäres Persönlichkeitsrecht, das nicht vom Staat verliehen werde. Darüber hinaus\nbeschränke die Konvention die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 nicht auf vermögenswerte\nAnsprüche. Der Bereich der „zivilrechtlichen Ansprüche“ umfasse traditionell etliche\nAnsprüche nicht-vermögenswerter Art, die u. a. religiöse Fragen wie das Recht auf\nreligiöse Erziehung betreffen.\n\n42\nSelbst unter der Annahme, dass das Recht Religionsfreiheit nicht allgemein als\n„zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne der Konvention anerkannt werden sollte, sei Artikel 6 auf\ndie besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache anwendbar. Die angegriffenen\nstaatlichen Maßnahmen hätten bezweckt, die Bürger in ihrem Verhalten gegenüber den\nreligiösen Gruppen der beschwerdeführenden Vereine zu beeinflussen. Überdies hätten die\nangegriffenen Verlautbarungen eine unmittelbare Auswirkung auf die Ehre und den Ruf der\nbeschwerdeführenden Vereine und ihrer Mitglieder und die Möglichkeit, ihren Glauben\nöffentlich zu bekennen, gehabt.\n\n43\nDie beschwerdeführenden Vereine trugen abschließend vor, das Verfahren vor den\nVerwaltungsgerichten stelle eine notwendige Voraussetzung für eine vor den Zivilgerichten\nzu erhebende Schadensersatzklage gegen die Regierung dar, weil die Verwaltungsgerichte\neher als die Zivilgerichte in der Lage seien, die Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen zu\nprüfen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n44\nDer Gerichtshof merkt zunächst an, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass ein\nStreit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 vorliegt. Sie machte jedoch geltend, dass der in Rede\nstehende Streit den Bezug zu zivilrechtlichen Ansprüchen der beschwerdeführenden Vereine\nim Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht begründe. Der Gerichtshof weist erneut\ndarauf hin, dass der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ nach seiner\nRechtsprechung nicht allein mit Blick auf das innerstaatliche Recht des beklagten Staates\nausgelegt werden kann. Der Gerichtshof hat bereits mehrfach den Grundsatz bestätigt, dass\ndiese Begriffe im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention „autonom“ sind (siehe u. a.\nRechtssachen K. ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Bd. 27, Rdnrn. 88-89,\nund Maaouia ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39652/98, EGMR 1999-II).\nOb ein Anspruch als „zivilrechtlich“ anzusehen ist, ist mit Blick auf den materiellrechtlichen\nInhalt und die Wirkungen des Anspruchs - und nicht allein auf die rechtlichen Einordnung -\nnach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates daher autonom zu entscheiden\n(siehe Rechtssache K., a. a. O. Rdnr. 89).\n\n45\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das das in Rede stehende Verfahren die Frage\nbetraf, ob die übrigen beschwerdeführenden Vereine die Regierung daran hindern können,\nbestimmte Begriffe zu verwenden, wenn sie sich über ihre religiösen Gruppen öffentlich\näußert. Nach der Rechtsprechung der nationalen Gerichte könnte ein derartiger Anspruch\naus dem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes\nabgeleitet werden. Es bleibt noch festzustellen, ob dieses Recht als „zivilrechtlicher“\nAnspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention angesehen werden könnte.\n\n46\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass etwaige negative Folgen für die wirtschaftliche\nLage der beschwerdeführenden Vereine nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens waren. Zwar hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass die vermögenswerte\nArt eines geltend gemachten Rechts einen unter Artikel 6 Abs. 1 fallenden Streit hervorrief\n(siehe z. B. Rechtssachen Salesi ./. Italien, Urteil vom 26. Februar 1993, Serie A Bd. 257-E,\nRdnr.19, und Woś ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 22860/02, Rdnrn. 76, 77, EGMR\n2006-...); dies bedeutet aber nicht, dass Streitigkeiten nicht-vermögenswerter Art\nzwangsläufig nicht von dieser Bestimmung erfasst sind. In diesem Zusammenhang verweist\nder Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zu dem „zivilrechtlichen” Charakter des\nRechts auf einen guten Ruf (siehe Rechtssachen Helmers ./. Schweden, Urteil vom 29.\nOktober 1991, Serie A Bd. 212-A, S. 14, Rdnr. 27, und Tolstoy Miloslavsky ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 13. Juli 1995, Serie A Bd. 316-B, Rdnr. 58). Überdies hat der\nGerichtshof jüngst festgestellt, dass das Recht, im Eigentum des Staates stehende\nRäumlichkeiten für religiöse Zeremonien zu nutzen, für die „zivilrechtlichen Ansprüche und\nVerpflichtungen“ des betreffenden Beschwerdeführers als unmittelbar erheblich anzusehen\nist und somit die Anwendbarkeit von Artikel 6 begründet (siehe Rechtssache Tserkva Sela\nSosulivka ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 37878/02, Rdnr. 42, 28. Februar 2008).\n\n47\nDer Gerichtshof hält es nicht für erforderlich zu festzustellen, ob das Recht auf\nReligionsfreiheit grundsätzlich als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1\nanzusehen ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Sache, insbesondere\nihres Zusammenhangs mit dem guten Ruf der beschwerdeführenden Vereine, ist der\nGerichtshof der Ansicht, dass der hier in Rede stehende Streit einen „zivilrechtlichen\nAnspruch“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 betraf.\n\n48\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig\nist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n\n49\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 1. Oktober 1984, als die\nbeschwerdeführenden Vereine Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben; er endete am\n8. November 2002, als die Bundesregierung ihre Berufung, die nach einer Zurückverweisung\nbeim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, zurücknahm. Somit betrug er achtzehn Jahre\nund einen Monat und erstreckte sich über vier Instanzen.\n1. Die Stellungnahme der Regierung\n\n50\nDie Regierung trug vor, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht\nKöln angemessen gewesen sei und etwaige vor dem Oberverwaltungsgericht entstandene\nVerfahrensverzögerungen überwiegend den beschwerdeführenden Vereinen zuzurechnen\nseien; diese hätten am 22. Januar 1988 darum gebeten, nicht vor Ablauf eines halben\nJahres neu zu terminieren, sodann am 3. Oktober 1988 eine umfangreiche\nAnschlussberufung eingelegt, zweimal eine Terminverlegung beantragt und ferner weitere\numfangreiche Schriftsätze und Beweisanträge eingereicht.\n\n51\nDie Regierung räumte zwar ein, dass die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht beträchtlich gewesen sei, war aber der Auffassung, dass sie\ndurch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt gewesen sei. Sie wies darauf hin, dass die\nSache als besonders komplex anzusehen sei, weil die zugrundeliegende Frage der\nZulässigkeit von staatlichen Warnungen Gegenstand etlicher seinerzeit erhobener\nVerfassungsbeschwerden gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe diese\nVerfahren zusammengefasst und im Anschluss an die Leitentscheidungen des Senats sowie\ndie Entscheidung in vorliegender Rechtssache durch Beschlüsse von aus drei Richtern\nbestehenden Kammern über die übrigen Verfassungsbeschwerden entschieden. Die\nKomplexität der Rechtssache werde ferner durch die zahlreichen Veröffentlichungen zu dem\nThemenkreis sowohl in der juristischen Fachliteratur als auch in der allgemeinen Presse\nbelegt. Die Regierung wies darauf hin, dass die Rechtssache durch Beschlüsse des Senats\nund nicht von einer aus drei Richtern bestehenden Kammer entschieden worden sei, was bei\neiner einfach gelagerten verfassungsrechtlichen Frage der Fall gewesen wäre; überdies\nhätten die beschwerdeführenden Vereine dem Bundesverfassungsgericht umfangreiches\nMaterial vorgelegt.\n\n52\nDie Regierung hob die vom Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung\nanerkannte besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts als „Hüter der Verfassung“\nhervor. Sie wies ferner auf den einzigartigen politischen Hintergrund der deutschen\nWiedervereinigung knapp eineinhalb Jahre vor Erhebung dieser Verfassungsbeschwerde\nhin. Sie führte exemplarisch eine Liste von zwölf Entscheidungen an, die\nwiedervereinigungsbedingte Fragen betrafen und in der Zeit von Juli 1991 bis Juli 1997 vom\nErsten Senat des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden waren. Darüber hinaus habe\ndas Bundesverfassungsgericht eine Vielzahl sonstiger Verfahren vorrangig entscheiden\nmüssen, die wegen der Betroffenheit einer großen Anzahl von Bürgern eine erhebliche\npolitische und soziale Bedeutung aufwiesen.\n\n53\nDie Regierung betonte, dass die Verfahrensdauer nicht auf eine Überlastung oder\neingeschränkte Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen sei. Das\nBundesverfassungsgericht habe angemessene Maßnahmen ergriffen, um das Problem der\naußergewöhnlichen Arbeitsbelastung nach der deutschen Wiedervereinigung zu bewältigen,\nund sichergestellt, dass durchschnittlich knapp 88 % der von 1994 bis 2005 eingegangenen\nVerfassungsbeschwerdeverfahren in den ersten beiden Jahren erledigt worden seien und\nnur 4, 4 % der Verfassungsbeschwerden länger als 4 Jahre anhängig blieben.\n\n54\nDer Regierung zufolge hatten die beschwerdeführenden Vereine selbst im Verlauf des\nverfassungsgerichtlichen Verfahrens Verfahrensverzögerungen verursacht. So hätten sie zu\ndem Vorbringen der Regierung vom 4. November 1992 erst 11 Monate später, nämlich am\n21. September 1993, Stellung genommen. Zudem hätten sie während des laufenden\nVerfahrens umfassende Schriftsätze vorgelegt.\n\n55\nHinsichtlich der Bedeutung der Sache für die beschwerdeführenden Vereine sei die\nSchwere der behaupteten Beeinträchtigung ihrer Religionsfreiheit vergleichsweise gering\ngewesen. Sie sei umso geringer, als die Regierung auf der Grundlage der Empfehlungen in\ndem Endbericht der Enquete-Kommission „So genannte Sekten und Psychogruppen“ (siehe\nRdnr. 32, oben) die streitgegenständlichen Begriffe im Rahmen ihrer Informationstätigkeit\nnicht mehr verwendet habe.\n2. Die Stellungnahmen der übrigen beschwerdeführenden Vereine\n\n56\nNach Auffassung der beschwerdeführenden Vereine war die überlange Dauer des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht auf einen strukturellen Mangel\nzurückzuführen. Laut Feststellungen in seiner früheren Rechtsprechung sei das\nBundesverfassungsgericht bereits seit den späten 1970iger Jahren überlastet. Die\nbeschwerdeführenden Vereine bestritten die Behauptung, das Bundesverfassungsgericht\nhabe angemessene Maßnahmen ergriffen, um seiner chronischen Überlastung vor oder\nnach der Wiedervereinigung abzuhelfen. Zwar sei die Mehrzahl der Fälle zügig erledigt\nworden; dies sei aber bei den bedeutenderen Verfahren, die der Senat entschieden habe,\nnicht der Fall gewesen. Überdies waren sie der Auffassung, dass die Dauer der Mehrzahl\nder Verfahren, denen gemäß dem Vorbringen der Regierung gegenüber ihrer Rechtssache\nVorrang gegeben worden sei, auch übermäßig lang gewesen sei. Überdies sei die\nvorrangige Behandlung dieser Fälle gegenüber der Verfassungsbeschwerde der\nbeschwerdeführenden Vereine nicht hinreichend begründet gewesen.\n\n57\nIm Hinblick auf die Komplexität der Materie waren die beschwerdeführenden Vereine\nder Auffassung, dass sie komplex aber nicht übermäßig komplex gewesen sei. Jedenfalls sei\nes Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über komplexe Verfassungsfragen zu\nentscheiden, und dies könne die überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen.\n\n58\nHinsichtlich ihres eigenen Verhaltens machten die beschwerdeführenden Vereine\ngeltend, dass sie nicht sofort auf die Stellungnahme der Regierung erwidert hätten, weil ein\nzuständiger Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts ihnen mitgeteilt habe, dass das\nGericht sich in den nächsten Jahren nicht mit der Beschwerde befassen werde. Die weiteren\nSchriftsätze seien durch neue Entwicklungen erforderlich geworden und hätten vermieden\nwerden können, wenn das Bundesverfassungsgericht in der Sache rechtzeitig entschieden\nhätte. Die Komplexität des Falls habe den Umfang dieser Schriftsätze gerechtfertigt.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n59\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falles, des Verhaltens der\nbeschwerdeführerenden Vereine und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des\nRechtsstreits für die beschwerdeführenden Vereine (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender\n./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EGMR 2000-VII).\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass beide Parteien der Auffassung sind, dass der\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens verfassungsrechtliche Fragen von einer gewissen\nrechtlichen Komplexität betraf. Der Gerichtshof bestätigt diese Bewertung.\n\n61\nHinsichtlich des Verhaltens der beschwerdeführenden Vereine nimmt der\nGerichtshof zur Kenntnis, dass sie die Verantwortung für eine bestimmte Verzögerung des\nVerfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht bestritten haben, weil sie das Gericht am\n22. Januar 1998 gebeten hätten, nicht vor Ablauf eines halben Jahres zu terminieren, und\nzweimal eine Terminverlegung beantragt hätten. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung das Vorbringen der\nbeschwerdeführenden Vereine, sie hätten nicht sofort auf die Stellungnahme der Regierung\nerwidert, weil das Bundesverfassungsgericht ihnen mitgeteilt habe, dass die Beschwerde in\nden nächsten Jahren nicht behandelt werde, nicht bestritten hat. Darüber hinaus gibt es\nkeinen Anhaltspunkt dafür, dass die von den beschwerdeführenden Vereinen beim\nBundesverfassungsgericht eingereichten Schriftsätze in Anbetracht der Komplexität der\nMaterie zu umfangreich waren. Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann,\ndass das Verhalten der beschwerdeführenden Vereine zu der Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht beigetragen hat.\n\n62\nIn Bezug auf das Verhalten der nationalen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass\ndas Verfahren von dem Verwaltungsgericht Köln innerhalb von einem Jahr und vier\nMonaten, von dem Oberverwaltungsgericht innerhalb von vier Jahren und einem Monat und\ndem Bundesverwaltungsgericht in weniger als einem Jahr durchgeführt wurde. In Anbetracht\ndes Beitrags der beschwerdeführenden Vereine zu der langen Verfahrensdauer vor dem\nOberverwaltungsgericht (siehe Rdnr. 61, oben) und der Komplexität der Materie hält der\nGerichtshof diese Dauer noch für hinnehmbar.\n\n63\nBezüglich des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, das ungefähr elf Jahre\nund drei Monate dauerte, stellt der Gerichtshof fest, dass er oft erkannt hat, dass Artikel 6\nAbs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass ihre\nGerichte in der Lage sind, allen an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden und auch\nder Verpflichtung nachzukommen, Sachen innerhalb einer angemessenen Frist zu\nverhandeln. Obwohl diese Pflicht auch entsprechend für ein Verfassungsgericht gilt, kann sie\nnicht in derselben Weise ausgelegt werden wie in Bezug auf ein ordentliches Gericht.\nAufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein Verfassungsgericht in\nbesonderem Maße geboten, gelegentlich andere Umstände zu berücksichtigen als nur die\nchronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Natur\nder Sache und ihre politische und soziale Bedeutung. Darüber hinaus verlangt Artikel 6 zwar,\ndass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeineren\nGrundsatz einer geordneten Rechtspflege (siehe u. a. Rechtssachen S. ./. Deutschland,\nUrteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1174,\nRdnrn. 55-57; N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Rdnr. 43 EGMR 2003-\nIV; W. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 60534/00, Rdnr. 30, 24. Februar 2005; und\nK. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19124/02, Rdnr. 45, 15. Februar 2007).\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Dauer des vorliegenden Verfahrens sich nicht\nallein mit den außergewöhnlichen Umständen der deutschen Wiedervereinigung erklären\nlässt, weil nicht mehr als zwölf der von der Regierung angeführten wesentlichen\nEntscheidungen, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwischen Juli 1991\nund Juli 1997 erlassen hatte, Fragen im Zusammenhang mit der deutschen\nWiedervereinigung an sich betrafen (siehe sinngemäß Rechtssachen H.-A.r ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 45835/99, Rdnr. 32, 6. Februar 2003; und K., a. a. O., Rdnr. 47).\nDie Gesamtverfahrensdauer kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die\nRegierung mehrere Fälle eines Themenkomplexes zusammengefasst hat, weil all diese\nVerfassungsbeschwerden innerhalb eines kurzen Zeitraums erhoben worden waren und die\nBeschwerde der beschwerdeführenden Vereine einer der Musterfälle zu dem Gegenstand\nwar.\n\n65\nDer Gerichtshof hat bereits früher festgestellt, dass eine Verfahrensdauer von drei\nJahren und neun Monaten (siehe Rechtssache S. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 52442/99, 2. März 2000) bzw. von vier Jahren und acht Monaten\n(siehe Rechtssache G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5244/99,\n24. Januar 2002) vor dem Bundesverfassungsgericht gerade noch hinnehmbar sein kann,\ninsbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung. Die Dauer des\nvorliegenden über elf Jahre vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ging\nüber den durch diese Fälle gesetzten Rahmen jedoch bei weitem hinaus.\n\n66\nNach alledem ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass das Vorbringen der\nRegierung die Verfahrensdauer in vorliegender Rechtssache rechtfertigen kann. Folglich war\ndie Verfahrensdauer überlang und entsprach nicht dem Erfordernis der „angemessenen\nFrist”.\nDemnach ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 9 DER KONVENTION\n\n67\nDie beschwerdeführenden Vereine rügten, dass die Informationskampagne der\nRegierung einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr nach Artikel 9 der Konvention garantiertes\nRecht darstelle, ihre Religion zu bekennen; Artikel 9 hat folgenden Wortlaut:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit;\ndieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln,\nund die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit\nanderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von\nBräuchen und Riten zu bekennen.\n(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur\nEinschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz\nder öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer.“\n\n68\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA) Zulässigkeit\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der übrigen beschwerdeführenden Vereine\n\n70\nDie beschwerdeführenden Vereine behaupteten, die Bundesregierung habe seit 1978\nihre Verpflichtung verletzt, in religiösen Fragen Neutralität zu wahren, weil sie ihre Bewegung\nals „Jugendsekte“, „Jugendreligion“, „Sekte“ und „Psychosekte“ bezeichnet habe. Der\nUmfang ihrer Beschwerde könne nicht auf die im innerstaatlichen Verfahren genannten fünf\nBeispiele (siehe Rdnrn. 9-10) und den Zeitraum von 1979 bis 1984 beschränkt werden,\nsondern umfasse auch etliche Äußerungen der Bundesregierung vor und nach diesem\nZeitraum. Sie wiesen darauf hin, dass ein Großteil dieser Publikationen nicht der\nBeantwortung von Anfragen von Bundestagsabgeordneten diente; die\nRegierung habe sie vielmehr aus eigenem Antrieb aufgelegt.\n\n71\nDie in Rede stehenden Verlautbarungen hätten eine eindeutig negative Konnotation\ngehabt und seien in einem Klima erfolgt, das durch Eingriffe und Unterdrückung seitens des\nStaates und der herrschenden Kirchen gekennzeichnet gewesen sei, und sie seien durch\ndiese Äußerungen faktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Religionsfreiheit gehindert\nworden. Diese Kampagne hatte nach Ansicht der beschwerdeführenden Vereine zum Ziel,\ndie Lehren der Bewegung zu verunglimpfen, ihren Einfluss in der Gesellschaft zu verringern,\nsämtliche Bindungen zu ihren Mitgliedern und deren Religionsgemeinschaft aufzulösen und\ndarüber hinaus andere Personen davon abzuhalten, sich der Bewegung anzuschließen.\nDamit habe sie die Ausübung der Rechte der beschwerdeführenden Vereine aus Artikel 9\nunmittelbar berührt.\n\n72\nDie Warn- und Indoktrinationskampagne der Regierung habe keine rechtliche\nGrundlage gehabt. Keine der von der Regierung angeführten Verfassungsnormen sei\nhinreichend eindeutig, um eine Verletzung der Konventionsrechte der beschwerdeführenden\nVereine zu begründen. Ihrer Auffassung nach wurden der Ermessensausübung der\nRegierung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine ausreichend klaren Grenzen\ngesetzt, wenn Eingriffe in die Religionsfreiheit unmittelbar aus anderen Verfassungsrechten\nherrührten. Aufgrund der Bedeutung des Rechts auf Religionsfreiheit sei eine strenge\nEinhaltung von Rechtsgrundsätzen erforderlich, und es müssten zumindest gewisse\nVerfahrensvorschriften darüber vorhanden sein, wie die Religionsgemeinschaften in die\nDefinition des Umfangs der staatlichen Befugnisse und Schutzvorkehrungen gegen\nAutoritätsmissbrauch einzubinden sind. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Vereine\nsind die Behörden ihrer Verpflichtung, in dieser Hinsicht einen angemessenen rechtlichen\nRahmen zu schaffen, nicht nachgekommen.\n\n73\nDie beschwerdeführenden Vereine trugen überdies vor, dass der Eingriff in ihre\nKonventionsrechte durch keines der in Artikel 9 Abs. 2 der Konvention genannten legitimen\nZiele gerechtfertigt sei. Die Einschätzung, das Bekenntnis religiöser Gruppen stimme mit\nihren Handlungen nicht überein, könne niemals gerechtfertigt werden. Die Regierung habe\nkeine konkreten Tatsachen vorgetragen, aufgrund deren der Gerichtshof die Annahme\nüberprüfen könnte, dass ihre Bewegung in irgendeiner Weise gefährlich sei oder ein\ndringendes soziales Bedürfnis das fragliche Vorgehen erforderlich mache. Ihre Bewegung\nkönne nicht wegen einer illegalen oder gegen die öffentliche Ordnung und geltendes Recht\nverstoßenden Aktivität kritisiert werden. Demzufolge hätte ihre Behandlung durch die\npolitischen Behörden Verfolgungscharakter, sei ungerechtfertigt und in einer demokratischen\nGesellschaft nicht notwendig gewesen.\n2. Die Stellungnahme der Regierung\n\n74\nDie Regierung erkannte an, dass die beschwerdeführenden Vereine sich auf das\nRecht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Konvention berufen können. Ihres\nErachtens griffen die streitgegenständlichen Äußerungen jedoch nicht in dieses Recht ein,\nweil sie nicht darauf gerichtet waren, das Recht der beschwerdeführenden Vereine auf\nungestörte Religionsausübung einzuschränken, und eine derartige Wirkung auch nicht\nunmittelbar herbeigeführt hatten. Etwaige mittelbar-faktische Wirkungen auf das Recht der\nbeschwerdeführenden Vereine aus Artikel 9 seien kein Eingriff in dieses Recht gewesen,\nweil die Regierung ihre Neutralitätspflicht in religiösen Fragen gewahrt habe.\n\n75\nSelbst wenn ein Eingriff in Artikel 9 Abs. 1 bejaht werde, sei dieser nach Artikel 9 Abs.\n2 der Konvention gerechtfertigt, weil die angegriffenen Äußerungen sich innerhalb des den\nVertragsstaaten zustehenden Ermessensspielraums bewegten; sie seien also gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Die\nBundesregierung sei auf der Grundlage ihrer verfassungsunmittelbaren Aufgabe der\nStaatsleitung, die ihr in Artikel 65 des Grundgesetzes zugewiesen ist, berechtigt und\nverpflichtet, Parlament und Öffentlichkeit über die Religionsgemeinschaft der\nbeschwerdeführenden Vereine zu informieren. Die Bundesregierung und die\nRegierungsmitglieder hätten die Aufgabe, auf aktuelle die Öffentlichkeit erheblich berührende\nFragen einzugehen. Ferner seien die Äußerungen Antworten auf parlamentarische Anfragen\ngewesen, auf die die Regierung antworten müsse.\n\n76\nDie Regierung trug überdies vor, dass die angegriffenen Äußerungen das legitime Ziel\nverfolgt hätten, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie deren Rechte und\nFreiheiten, insbesondere die Menschenwürde, vor potentiellen Gefahren, die von neuen\nReligionsgemeinschaften für diese Rechte ausgehen könnten, zu schützen.\n\n77\nHinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Regierungshandelns wurde darauf\nhingewiesen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen zu einem Zeitpunkt gemacht\nworden seien, zu dem von der Öffentlichkeit die Erwartung an die Regierung gestellt\nworden sei, ihre Politik in Bezug auf die neuen religiösen Gruppen zu erläutern. In der\nseinerzeit gegebenen Situation habe seitens der Regierung der begründete Verdacht einer\nvon den Aktivitäten dieser neuen religiösen Gruppen für die Gesundheit, die Rechte und\nFreiheiten anderer möglicherweise ausgehenden Gefahr bestanden. Wegen des hohen\nRangs der zu schützenden Rechtsgüter habe dieser Verdacht als Anlass für die\nangegriffenen Hinweise ausgereicht. Die Regierung machte ferner geltend, sie habe das ihr\nzur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt, indem sie sich auf die Erteilung sachlicher\nInformationen beschränkt und damit den Grundsatz der Neutralität in religiösen Fragen\ngewahrt habe; sie habe die Aktivitäten der beschwerdeführenden Vereine auch in keiner\nWeise beeinträchtigt. In Anbetracht des geschichtlichen Kontexts und des weitverbreiteten\nGebrauchs der angegriffenen Begriffe hätten diese Äußerungen die beschwerdeführenden\nVereine keineswegs diffamierend oder verzerrend dargestellt. Die Regierung habe die\nangegriffenen Begriffe zwar verwendet, aber deutlich gemacht, dass es sich um\nSammelbegriffe handelte, die sie in der zugrundeliegenden öffentlichen Diskussion bereits\nvorgefunden und nicht selbst geprägt hatte. Sie trug ferner vor, dass die\nstreitgegenständlichen Begriffe in dem betroffenen Zeitraum 1979 bis 1984 in der\nöffentlichen Diskussion als Sammelbegriffe für kleinere Religionsgemeinschaften verwendet\nworden und wertneutral gewesen seien. Die Regierung schloss nicht aus, dass dieselben\nBegriffe in öffentlichen Debatten in anderen Vertragsstaaten heutzutage mit einer klar\nnegativen und diffamierenden Konnotation verwendet werden könnten, wie es die\nDrittbeteiligte dargelegt hat (siehe Rdnr. 78, unten). Dies treffe in vorliegender Rechtssache\njedoch nicht zu.\n2. Das Vorbringen der Drittbeteiligten\n\n78\nDie Helsinki Foundation trug vor, dass die Bezeichnung religiöser Gruppen als\n„Sekten“ oder „Kulte“ in Polen und anderen europäischen Ländern weit verbreitet sei. Ihrer\nAnsicht nach hat der Begriff „Sekte” eine missverständliche Bedeutung und eindeutig\nnegative Konnotation; seine Verwendung durch Amtsträger sollte als diffamierend erachtet\nwerden. Folglich sei eine derartige Kennzeichnung als mittelbarer Eingriff einzustufen, der\nnicht gerechtfertigt werden könne, weil er in einer demokratischen Gesellschaft nicht\nnotwendig sei.\n4. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n79\nDer Gerichtshof weist zunächst erneut darauf hin, dass eine Kirche oder kirchliche\nKörperschaft als solche die nach Artikel 9 der Konvention garantierten Rechte im Namen\nihrer Anhänger ausüben kann (siehe Rechtssache Cha’are Shalom Ve Tsedek ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 27417/95, Rdnr. 72, EGMR 2000-VII). Im vorliegenden Fall\nkönnen der erste und zweite beschwerdeführende Verein daher als Beschwerdeführer im\nSinne von Artikel 34 der Konvention angesehen werden.\n\n80\nZwar ist Religionsfreiheit in erster Linie eine Sache des persönlichen Gewissens; sie\nbedeutet unter anderem aber auch die Freiheit, seine Religion einzeln oder privat oder\ngemeinsam mit anderen, öffentlich und im Kreise der Angehörigen des gleichen\nBekenntnisses zu bekennen. In Artikel 9 ist eine Reihe von Formen aufgeführt, die das\nBekenntnis der eigenen Religion oder Weltanschauung zulassen, nämlich Gottesdienst,\nUnterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten. Darüber hinaus schließt sie\ngrundsätzlich das Recht ein zu versuchen, den Nächsten z. B. durch „Lehren“ zu bekehren;\nansonsten würde die in Artikel 9 normierte „Freiheit, [seine] Religion oder Weltanschauung\nzu wechseln“, wahrscheinlich auch ein toter Buchstabe bleiben (siehe, u. v. a. Rechtssachen\nKokkinakis ./. Griechenland, Urteil vom 25. Mai 1993, Serie A Bd. 260-A, S. 17, Rdnr. 31,\nund Buscarinu. u. a. ./. San Marino [GK], Individualbeschwerde Nr. 24645/94, Rdnr. 34,\nEGMR 1999-I). Gleichwohl schützt Artikel 9 nicht jede durch eine Religion oder\nWeltanschauung motivierte oder darauf zurückgehende Handlung (siehe u. a. Rechtssache\nKalaç ./. Türkei, Urteil vom 1. Juli 1997, Berichte 1997-IV, S. 1209, Rdnr. 27). Unter der\nGedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit sind Überzeugungen zu verstehen, die ein\ngewisses Maß an Triftigkeit, Ernsthaftigkeit, Kohärenz und Bedeutung erreichen (siehe\nRechtssache Campbell und Cosans ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. Februar 1982,\nSerie A Bd. 48, S. 16, Rdnr. 36).\n\n81\nGemäß ihrer Satzung fördern die beschwerdeführenden Vereine die Lehren Oshos.\nSie betreiben Osho-Meditationszentren, organisieren Seminare, feiern religiöse Ereignisse\nund führen gemeinsame Arbeitsprojekte durch. Nach den Lehren ihrer Gemeinschaft ist das\nZiel spiritueller Entwicklung die Erleuchtung. In ihrer Vorstellung von der Welt gehen sie\ndavon aus, in allen wesentlichen Bereichen des Lebens Transzendenz zu erlangen; dieser\nAnsatz wird von ihnen und ihrer Gemeinschaft dauerhaft geteilt. Nach Auffassung des\nGerichtshofs können diese Sichtweisen als Bekenntnis der Weltanschauung der\nbeschwerdeführenden Vereine angesehen werden. Daher fallen ihre Rügen unter Artikel 9\nder Konvention.\n\n82\nDer Gerichtshof muss prüfen, ob in das Recht der beschwerdeführenden Vereine aus\nArtikel 9 eingegriffen wurde und wenn ja, ob dieser Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war, ein\nlegitimes Ziel verfolgte und nach Artikel 9 Abs. 2 der Konvention „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war.\na) Gab es einen Eingriff?\n\n83\nDie übrigen beschwerdeführenden Vereine machten geltend, dass die\nInformationskampagne und die Attribute, mit denen ihre Bewegung belegt worden sei,\ngezeigt hätten, dass die Regierung bei der Ausübung ihrer Befugnisse keine Neutralität\ngewahrt habe. Die angegriffenen Äußerungen hätten ihrem Ruf und der Glaubwürdigkeit\nihrer Lehren in der Gesellschaft geschadet und zu einem Mitgliederrückgang geführt.\n\n84\nDer Gerichtshof merkt an, dass die von der Regierung getroffenen Maßnahmen\nkeinem Verbot der Aktivitäten der beschwerdeführenden Vereine oder ihrer Mitglieder\ngleichkamen. Die beschwerdeführenden Vereine behielten ihre Religionsfreiheit sowohl\nhinsichtlich ihrer Gewissensfreiheit als auch der Freiheit, ihre Weltanschauung durch\nGottesdienst und Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Gleichwohl können die\nBegriffe, mit denen die Bewegung der beschwerdeführenden Vereine bezeichnet worden ist,\nsich negativ auf sie ausgewirkt haben. Der Gerichtshof geht, ohne das konkrete Ausmaß und\ndie Art dieser Auswirkungen festzustellen, davon aus, dass die in Rede stehenden\nÄußerungen der Regierung einen Eingriff in das nach Artikel 9 Abs. 1 der Konvention\ngarantierte Recht der beschwerdeführenden Vereine darstellten, ihre Religion oder\nWeltanschauung zu bekennen.\nb) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?\n\n85\nDie übrigen beschwerdeführenden Vereine machten geltend, dass die\nInformationskampagne der Regierung keine rechtliche Grundlage gehabt habe. Ihrer\nAuffassung nach wurden der Ermessensausübung der Regierung durch den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit keine ausreichend klaren Grenzen gesetzt, wenn Eingriffe in die\nReligionsfreiheit unmittelbar aus anderen Verfassungsrechten herrührten.\n\n86\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Ausdruck „gesetzlich vorgesehen“\nzunächst bedeutet, dass die gerügte Maßnahme eine innerstaatliche Rechtsgrundlage\nhaben muss. Er betrifft auch die Qualität des in Rede stehenden Gesetzes und setzt\nvoraus, dass die betroffenen Personen Zugang zu dem Gesetz haben und es so genau\nformuliert ist, dass sie – nötigenfalls mit entsprechender Beratung – in einem Maß, das unter\nden jeweiligen Umständen angemessen ist, vorhersehen können, welche Folgen eine\nbestimmte Handlung nach sich ziehen kann, und ihr Verhalten regeln können (Rechtssache\nGorzelik u. a. ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 44158/98, Rdnr. 64, EGMR 2004-I).\n\n87\nHinsichtlich des Wortlauts „gesetzlich vorgesehen” in Artikel 8 bis 11 der Konvention\nstellt der Gerichtshof ferner fest, dass er den Begriff „Gesetz“ stets „materiellrechtlich“ und\nnicht „formalrechtlich“ ausgelegt hat (Rechtssache De Wilde, Ooms und Versyp ./. Belgien,\nUrteil vom 18. Juni 1971, Serie A Bd. 12, S. 45, Rdnr. 93). Unter „Gesetz” sind sowohl\nGesetzesrecht als auch Richterrecht zu verstehen (siehe u. v. a. Rechtssachen The Sunday\nTimes ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 1), Urteil vom 26. April 1979, Serie A Bd. 30, S. 30,\nRdnr. 47, und Casado Coca ./. Spanien, Urteil vom 24. Februar 1994, Serie A Bd. 285-A, S.\n18, Rdnr. 43). Zusammengefasst ist „Gesetz“ die geltende Bestimmung im Sinne der\nAuslegung durch die zuständigen Gerichte.\n\n88\nDer Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass der Anwendungsbereich des\nBegriffs „Vorhersehbarkeit“ erheblich von dem Inhalt des in Rede stehenden Instruments,\ndem Gebiet, auf das abgestellt wird, sowie der Anzahl und Rechtsstellung der Adressaten\nabhängt. Ebenso ist daran zu erinnern, dass die Anwendung einer auch möglichst klar\nformulierten gesetzlichen Bestimmung ein unvermeidbares Element richterlicher Auslegung\nmit sich bringt, da es immer notwendig sein wird, zweifelhafte Punkte zu klären und eine\nAnpassung an besondere Umstände vorzunehmen. Ein gewisser Zweifel in Grenzfällen\nbedeutet für sich genommen nicht, dass die Anwendung einer Rechtsvorschrift nicht\nvorhersehbar ist. Aus der Tatsache allein, dass für eine derartige Bestimmung mehrere\nAuslegungen möglich sind, folgt auch nicht, dass sie dem Erfordernis der „Vorhersehbarkeit“\nim Sinne der Konvention nicht entspricht. Die den Gerichten übertragene Aufgabe der\nRechtsprechung besteht gerade darin, durch Berücksichtigung der Änderungen in der Praxis\nsolche verbleibenden Auslegungszweifel zu beseitigen (siehe Rechtssachen Gorzelik, a. a.\nO., Rdnr. 65, und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 141,\nEGMR 2008-...). Überdies ist es in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, und\ninsbesondere der Gerichte, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe\nRechtssache J. u. a. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720/99, 72203/01\nund 72552/01, Rdnr. 86, EGMR 2005-).\n\n89\nDer Gerichtshof merkt an, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss\nvom 26. Juni 2002 festgestellt hat, dass die gesetzliche Grundlage des maßgeblichen\nEingriffs durch das Grundgesetz vorgegeben sei. Die Pflicht zur Erteilung von Informationen\nüber die Öffentlichkeit berührende Fragen stelle eine der staatlichen Aufgaben dar, die der\nRegierung durch das Grundgesetz unmittelbar zugewiesen werden. Der Gerichtshof erkennt\nan, dass es unter Umständen schwierig ist, passgenaue Gesetze zu Angelegenheiten wie\nder Informationsversorgung zu entwerfen, wenn die maßgeblichen Faktoren sich -\neinhergehend mit gesellschaftlichem Wandel - fortlaufend verändern und eine strenge\nRegelung unangemessen sein kann. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die von der Regierung zu erfüllende Informationsaufgabe keiner weiteren\ngesetzlichen Konkretisierung bedurfte.\n\n90\nHinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Vereine, der Gesetzgeber\nhabe es versäumt, angemessene rechtliche Regelungen zu erlassen, um sie vor\nwillkürlichen behördlichen Eingriffen in ihr Recht, ihre Religion oder Weltanschauung zu\nbekennen, zu schützen, stellt der Gerichtshof fest, dass das Grundgesetz dem\nInformationshandeln der Regierung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kein\nunbeschränktes Ermessen einräumt. Äußerungen, die den Kernbestand des nach Artikel 4\nAbs. 1 und 2 des Grundgesetzes garantierten Rechts beeinträchtigten, müssten dem Anlass\nder Besorgnis angemessen sein. Der Staat habe in religiösen oder weltanschaulichen\nFragen Neutralität zu wahren; diffamierende oder verfälschende Darstellungen einer\nreligiösen oder weltanschaulichen Gruppe seien ihm untersagt.\n\n91\nInsoweit erkennt der Gerichtshof an, dass der Eingriff in das Recht der\nbeschwerdeführenden Vereine, ihre Religion zu bekennen, als „gesetzlich vorgesehen“\ngelten kann.\nc) Legitimes Ziel\n\n92\nDie übrigen beschwerdeführenden Vereine trugen vor, dass die Einschränkung in der\nAusübung ihres Rechts, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekennen, kein legitimes Ziel\nim Sinne des Artikels 9 Abs. 2 der Konvention verfolgt habe, weil sie in keiner Weise\nversucht hätten, die Rechte anderer zu verletzen, und ihre Satzungen ein derartiges Ziel\nauch nicht vorsähen.\n\n93\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Staaten prüfen dürfen, ob eine\nBewegung oder ein Verein - angeblich zur Verfolgung religiöser Ziele - Aktivitäten\nnachgehen, die der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit schaden (siehe\nMetropolitische Kirche Bessarabiens ./. Moldau, Individualbeschwerde Nr. 45701/99,\nRdnr. 113, EGMR 2001-XII).\n\n94\nDer Gerichtshof stellt fest, dass mit den Warnungen der Regierung bezweckt wurde,\nInformationen zu erteilen, die zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft über\nThemen, die die Öffentlichkeit erheblich beunruhigten, beitragen konnten, und auf die\nGefahren hinzuweisen, die von Gruppen ausgehen, welche gemeinhin als Sekten bezeichnet\nwerden. In Anbetracht auch der Formulierung des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Eingriff in das\nRecht der beschwerdeführenden Vereine die in Artikel 9 Abs. 2 vorgesehenen legitimen\nZiele, nämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Rechte und\nFreiheiten anderer, verfolgte.\nd) „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“\n\n95\nDie übrigen beschwerdeführenden Vereine trugen vor, dass die in Rede stehenden\nÄußerungen in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen seien.\n\n96\nBei Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Grundsätze\n(die in der Rechtssache Leyla Şahin ./. Türkei ([GK], Individualbeschwerde Nr. 44774/98,\nEGMR 2005-..., Rdnrn. 104-110 zusammengefasst sind) muss der Gerichtshof eine\nAbwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Ausübung - seitens der\nbeschwerdeführenden Vereine - des Rechts auf angemessene Achtung ihrer Gedanken-,\nGewissens- und Religionsfreiheit und der Pflicht der nationalen Behörden, der Öffentlichkeit\nInformationen über sie berührende Fragen zu erteilen, vornehmen.\n\n97\nDer Gerichtshof merkt zunächst an, dass das Grundgesetz die Regierung ermächtigt,\nvon sich aus Informationen einzuholen und zu verbreiten. Durch Prüfung der\nVerfassungsmäßigkeit dieses Vorgangs hat das Bundesverfassungsgericht eine\nRechtsprechung entwickelt, die der Befugnis der Regierung in diesem Bereich Grenzen\nsetzt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben muss die Regierung im Zusammenhang mit\nreligiösen und weltanschaulichen Überzeugungen für eine neutrale Informationserteilung\nSorge tragen und ist an die Standards gebunden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nimmanent sind. Ungeachtet dieser Eingrenzung kann eindeutig nicht ausgeschlossen\nwerden, dass in solche Informationen bestimmte Bewertungen der Regierung\neinfließen, die in den religiös- weltanschaulichen Bereich eingreifen können.\n\n98\nDer Gerichtshof merkt im Hinblick auf die besonderen Umstände und auch hinsichtlich\ndes Hintergrunds der Rechtssache an, dass zur maßgeblichen Zeit die wachsende Zahl\nneuer religiöser und weltanschaulicher Bewegungen in der deutschen Gesellschaft zu\nSpannungen und Konflikten führte, die Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwarfen. Aus\nden angegriffenen Äußerungen und dem übrigen dem Gerichtshof vorliegenden Material\nergibt sich, dass die Bundesregierung durch damals als sinnvoll erachtete rechtzeitige\nAufklärung der Bevölkerung anstrebte, eine sehr wichtige Frage von allgemeinem Interesse\nzu klären, und versuchte, die Bürger vor aus ihrer Sicht beunruhigenden Phänomenen wie\nden aufkommenden zahlreichen neuen religiösen Bewegungen und der Anziehungskraft, die\nsie auf junge Menschen ausübte, zu warnen. Die Behörden wollten die Menschen in die\nLage versetzen, erforderlichenfalls eigenverantwortlich zu handeln und zu verhindern, dass\nsie selbst oder andere nur aus Unkenntnis in Schwierigkeiten geraten.\n\n99\nNach Ansicht des Gerichtshofs steht ein derartiges präventives Eingriffsrecht des\nStaates auch mit den positiven Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus Artikel 1 der\nKonvention, die Rechte und Freiheiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu\ngarantieren, im Einklang. Diese Verpflichtungen beziehen sich nicht nur auf einen Eingriff,\nder auf Vertretern des Staates anzulastenden Handlungen oder Unterlassungen\nzurückgeführt werden kann oder in öffentlichen Einrichtungen erfolgt, sondern auch auf eine\nPrivatpersonen in nichtstaatlichen Stellen zuzurechnende Verletzung (siehe, sinngemäß\nRechtsachen Calvelli und Ciglio ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 32967/96,\nRdnr. 49, EGMR 2002-I, und Refah Partisi (Die Wohlfahrtspartei) u. a. ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nrn. 41340/98, 41342/98, 41343/98 und 41344/98, Rdnr. 103, EGMR\n2003-II)\n\n100\nEine Prüfung des streitgegenständlichen Vorgehens der Regierung ergibt überdies,\ndass es in keiner Weise einem Verbot der Freiheit der beschwerdeführenden Vereine, ihre\nReligion oder Weltanschauung zu bekennen, gleichkam. Der Gerichtshof stellt ferner fest,\ndass das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Äußerungen in seinem Beschluss\nvom 26. Juni 2002 sorgfältig analysiert und den Gebrauch der Attribute „destruktiv\" und\n„pseudoreligiös“ sowie die Behauptung, Mitglieder der Bewegung würden manipuliert, wegen\nVerletzung des Grundsatzes der religiösen Neutralität untersagt hat. Die übrigen Begriffe,\nsoweit sie die Gruppen der beschwerdeführenden Vereine als “Sekte” oder “Psychosekte“\nbezeichneten, wurden ungeachtet einer eventuell negativen Konnotation zur\nmaßgeblichen Zeit recht unterschiedslos für jede nicht zu den großen\nGlaubensgemeinschaften zählende Art von Religion verwendet. Der Gerichtshof merkt ferner\nan, dass die Regierung auf der Grundlage der Empfehlungen in dem Bericht der Enquete-\nKommission „So genannte Sekten und Psychogruppen“ von 1998 (siehe Rdnr. 32, oben)\nunbestritten darauf verzichtete, den Begriff „Sekte“ im Rahmen ihrer Informationskampagne\nweiterhin zu verwenden. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie Verlautbarungen der Regierung nach der Eingrenzung durch das\nBundesverfassungsgericht zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt nicht dazu führten, dass\ndie Schranken dessen, was ein demokratischer Staat als öffentliches Interesse ansehen\ndarf, überschritten wurden.\n\n101\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung des\nErmessensspielraums der nationalen Behörden, die in einer demokratischen Gesellschaft\nverpflichtet sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch den Belangen der gesamten\nGesellschaft Rechnung zu tragen, stellt der Gerichtshof fest, dass der in Rede stehende\nEingriff grundsätzlich gerechtfertigt war und in einem angemessenen Verhältnis zum\nverfolgten Ziel stand.\nArtikel 9 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden.\nIV. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n102\nDie beschwerdeführenden Vereine rügten ferner, durch die Diffamierung ihrer\nReligionsgemeinschaft und die gegen sie gerichtete repressive Kampagne habe die\nRegierung sie einer diskriminierenden Behandlung unterzogen, die gegen Artikel 9 in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention verstoße; Artikel 14 lautet wie folgt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n103\nDie beschwerdeführenden Vereine beriefen sich auch auf Artikel 10 der Konvention,\nder wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.\nDieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen\neine Genehmigung vorzuschreiben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\n\n104\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rügen mit der vorstehend geprüften Rüge\nverbunden sind und ebenfalls für zulässig zu erklären sind.\n\n105\nDer Gerichtshof merkt an, dass diese Rügen den der Rüge nach Artikel 9\nzugrundeliegenden Sachverhalt betreffen. Unter Berücksichtigung der Feststellung zu Artikel\n9 (siehe Rdnrn. 79-101, oben) ist der Gerichtshof der Ansicht, dass sie keine\neigene Frage nach Artikel 9 aufwerfen.\nV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n106\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA) Schaden\n\n107\nDer erste, zweite und dritte beschwerdeführende Verein trugen jeweils mindestens\n30.000 Euro immateriellen Schaden für die Nachteile vor, die sie angeblich durch die\nÄußerungen der Regierung erlitten hatten.\n\n108\nDie Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.\n\n109\nDer Gerichtshof merkt an, dass die übrigen beschwerdeführenden Vereine zwar\nAnspruch auf Entschädigung für die behauptete Verletzung ihres Rechts auf Religionsfreiheit\nerhoben, aber keine Entschädigung für immateriellen Schaden wegen überlanger\nVerfahrensdauer verlangt haben. Daher hält der Gerichtshof es nicht für angebracht, den\nbeschwerdeführenden Vereinen eine Entschädigung unter dieser Rubrik zuzusprechen.\nB) Kosten und Auslagen\n\n110\nDer erste, zweite und dritte beschwerdeführende Verein verlangten auch 13.810,86\nEuro für Kosten und Auslagen vor den nationalen Gerichten sowie 16.926,57 Euro für\nKosten und Auslagen vor dem Gerichtshof. Sie reichten Belege zur Stützung ihrer\nForderungen ein.\n\n111\nDie Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.\n\n112\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur\nsoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass\ndiese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In\nvorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung\nstehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass die\nbeschwerdeführenden Vereine nicht nachgewiesen haben, dass ihnen die für das Verfahren\nvor den nationalen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren,\num die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern\noder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die\nVerfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige\nPrüfung einer Rechtssache für den Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u.\na. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148,\nEGMR 2006), hält er es nicht für unangemessen, den gemeinsam anwaltlich vertretenen\nbeschwerdeführenden Vereinen unter dieser Rubrik zusammen 1.500 Euro zuzusprechen.\nHinsichtlich der in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten entscheidet der\nGerichtshof nach Billigkeit und spricht zusammen 2.500 Euro zu.\nC) Verzugszinsen\n\n113\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:\n1. einstimmig, die Individualbeschwerde hinsichtlich des vierten und fünften\nbeschwerdeführenden Vereins (D. e.V. und O. M. e. V.) zu streichen;\n2. einstimmig, dass die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt wird;\n3. einstimmig, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;\n4. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n5. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 und 10\nder Konvention nicht aufgeworfen wird;\n6. einstimmig\na) dass der beklagte Staat dem ersten, zweiten und dritten beschwerdeführenden Verein\nbinnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der\nKonvention endgültig wird, 4.000 Euro (viertausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls\nzu berechnenden Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n7. einstimmig, dass die Forderung der beschwerdeführenden Vereine nach gerechter\nEntschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 6. November 2008 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden teilweise abweichenden Meinungen beigefügt:\na) teilweise abweichende Meinung von Richterin Lazarova Trajkovska;\nb) teilweise abweichende Meinung von Richterin Kalaydjieva.\nP.L.\nC.W.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN LAZAROVA TRAJKOVSKA\nLeider kann ich die Auffassung der Mehrheit meiner Kollegen von der Fünften Sektion\nnicht teilen, und es ist bedauerlich, dass sie sich meiner Meinung zum Anwendungsbereich\nvon Artikel 9 nicht anschließen konnten. Ich stelle eine Verletzung der Rechte der\nBeschwerdeführer nach Artikel 9 der Konvention fest.\nZunächst verweise ich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die in\nArtikel 9 verankerte Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit eine der Grundlagen einer\n„demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention darstellt. Ich verweise an dieser\nStelle auf die Rechtssachen Metropolitische Kirche Bessarabiens u. a. ./. Moldau\n(Individualbeschwerde Nr. 45701/99, Rdnr. 113, EGMR 2001-XII) und Kokkinakis ./.\nGriechenland (Urteil vom 25. Mai 1993, Rdnr. 31, Serie A Bd. 260-A). Der Gerichtshof hat\nauch erkannt, dass es in einer demokratischen Gesellschaft, in der innerhalb einer\nBevölkerung mehrere Religionen nebeneinander bestehen, notwendig sein kann, diese\nFreiheit einzuschränken, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der verschiedenen\nGruppen herzustellen und sicherzustellen, dass die Weltanschauung eines jeden geachtet\nwird (siehe Rechtssache Kokkinakis, a. a. O. Rdnr. 33).\nReligiöser Pluralismus ist im Lichte von Artikel 9 der Konvention wichtiger Bestandteil\neiner demokratischen Gesellschaft. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist\nauch die Freiheit, religiösen Bekenntnissen anzuhängen oder keinen Glauben zu haben\nsowie eine Religion auszuüben oder davon abzusehen (siehe Rechtssachen Kokkinakis ./.\nGriechenland und Buscarini u. a. ./. San Marino [GK], Individualbeschwerde Nr. 24645/94,\nRdnr. 34, EGMR 1999-I). Die Konvention bestimmt eindeutig, dass dieses Recht auch die\nFreiheit umfasst, den religiösen Glauben durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren\nvon Bräuchen und Riten zu bekennen.\nJedoch ist der Staat bei der Wahrnehmung seiner Regelungsbefugnis in diesem Bereich\nund im Verhältnis zu den verschiedenen Religionen, Konfessionen und Weltanschauungen\nzur Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Gerade dieser Gerichtshof hat festgestellt,\ndass es Aufgabe der Behörden ist sicherzustellen, dass die konkurrierenden Gruppen\neinander tolerieren (siehe Rechtssache Serif ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\n38178/97, Rdnr. 53, EGMR 1999-IX). Dies geht mit der Vorstellung einher, dass ein Staat\nnur durch Neutralität und Unparteilichkeit Pluralismus wahrt und das reibungslose\nFunktionieren der Demokratie gewährleistet. In diesem speziellen Fall (L. e.V. u. a. ./.\nDeutschland) bestand der Eingriff der Regierung in der Missachtung des Neutralitätsgebots\nbei der Ausübung ihrer Befugnisse. Es liegt auf der Hand, dass die beschwerdeführenden\nVereine einer Gruppe von seit den 1960iger Jahren in Deutschland bestehenden\nReligionsgemeinschaften angehören. Obwohl die beschwerdeführenden Vereine in all\ndiesen Jahren nicht verboten waren, haben die Begriffe, mit denen ihre Bewegung von den\ndeutschen Behörden und in Verlautbarungen der Regierung bezeichnet worden war („Sekte“,\n„Jugendreligion“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“) sich nachteilig auf sie ausgewirkt. Sie\nwurden auch mit den Attributen „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ belegt. Dieser Eingriff war\ngesetzlich nicht vorgesehen (Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz), und die\nRegierung hat für die Annahme, dass diese religiösen Gemeinschaften eine Gefahr für die\nGesellschaft sind, keinen Nachweis erbracht. Vielmehr stellen die Äußerungen der\nRegierung einen eindeutigen mittelbaren Eingriff dar, der gegen die nach Artikel 4 des\nGrundgesetzes gebotene Verpflichtung zur Neutralität verstößt und nicht damit begründet\nwerden kann, dass er „gesetzlich vorgesehen“ und „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ sei.\nNach seiner ständigen Rechtsprechung räumt der Gerichtshof den Vertragsstaaten der\nKonvention bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Eingriff notwendig\nist, einen gewissen Ermessenspielraum ein; dies geht aber mit einer Überprüfung der\neinschlägigen Rechtsvorschriften und der Entscheidungen, die diese Rechtsnormen\nanwenden, auf europäischer Ebene einher. In dieser Rechtssache gab es keine\nAnhaltspunkte dafür, dass die Lehren Oshos oder die von den beschwerdeführenden\nVereinen angewandten Methoden gegen die Rechte und Freiheiten anderer verstießen oder\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet waren.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN KALAYDJIEVA\nZu meinem Bedauern kann ich mich der Auffassung der Mehrheit nicht anschließen, dass\ndie Weitergabe von Meinungen, Leitlinien oder Warnhinweisen zu Weltanschauungen und\nBekenntnissen als „präventives Eingriffsrecht des Staates“ angesehen werden kann, „das\n[...] mit den positiven Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus Artikel 1 der Konvention im\nEinklang steht“ (Rdnr. 99). Gerade diese Vorstellung von einer staatlichen Pflicht, „eine breit\nangelegte Kampagne zur [...] Anregung einer kritischen Auseinandersetzung zu starten“, und\n„offizielle Warnungen“ vor „den potentiellen Gefahren auszusprechen“ (Rdnr. 8), die von\nbestimmten religiösen Gruppen ausgehen, klingt all denjenigen vertraut, die jahrzehntelang\neinen derartigen „Schutz“ erfahren haben.\nIch vermag die aktive Rolle des Staates in einer pluralistischen Gesellschaft als\nTeilnehmer an der öffentlichen Auseinandersetzung über Bekenntnisse und\nWeltanschauungen nicht zu erkennen. Da zu konkreten Gefahren keine Angaben vorliegen,\nwiderspricht diese Vorstellung offenbar dem in der Rechtssache Kokkinakis ./. Griechenland\nfestgelegten Grundsatz der staatlichen Neutralität in religiösen Fragen. In den fünfzehn [sic!]\nJahren nach 1998 war der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass\njeder Eingriff in die Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit den „Kern der Sache\nberücksichtigen muss, nämlich die Notwendigkeit, wirklichen religiösen Pluralismus, ein\nMerkmal, das sich aus der Vorstellung von einer demokratischen Gesellschaft ergibt,\nsicherzustellen“ (Rechtssache Kokkinakis, Rdnr. 31), und dass „die Aufgabe der Behörden\nunter derartigen Umständen nicht darin besteht, die Ursache der Spannungen durch\nAufhebung des Pluralismus zu beseitigen, sondern sicherzustellen, dass die konkurrierenden\nGruppen einander tolerieren“ (siehe z. B. u. a. Rechtssachen Serif ./. Griechenland, Rdnr.\n53, und Metropolitische Kirche Bessarabiens ./. Moldau, Rdnr. 115).\nIn vorliegender Rechtssache wies die Mehrheit darauf hin, dass „die Staaten prüfen\ndürfen, ob eine Bewegung oder ein Verein - angeblich zur Verfolgung religiöser Ziele –\nAktivitäten nachgehen, die der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit schaden“. Der\nGerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass das Recht auf Religionsfreiheit\n„jedes staatliche Ermessen ausschließt zu bestimmen, ob religiöse Anschauungen oder die\nMittel, mit denen diese Anschauungen zum Ausdruck gebracht werden, rechtmäßig sind“\n(Rechtssache Manoussakis ./. Griechenland, Rdnr. 47). Die beschwerdegegnerische\nRegierung hat nicht nachgewiesen, ob die Notwendigkeit, religiösen Pluralismus\nsicherzustellen“ vor oder während der angegriffenen Informationskampagne jemals\nberücksichtigt worden war. Es liegen weder ein Sachverhalt noch gar Schriftsätze vor, die\nerkennen lassen, dass die Behörden vor der Verbreitung von Warnhinweisen und\nInformationen mit den angegriffenen Ausdrücken versucht hatten zu prüfen, ob die\nAktivitäten der Beschwerdeführer „der Bevölkerung oder der öffentlichen Sicherheit\nschadeten“. Meines Erachtens reicht die Feststellung, dass „die Bundesregierung durch\ndamals als sinnvoll erachtete ... Aufklärung der Bevölkerung anstrebte, eine sehr wichtige\nFrage von allgemeinem Interesse zu klären, und versuchte, die Bürger vor aus ihrer Sicht\nbeunruhigenden Phänomenen, zu warnen,“ (Rdnr. 941) nicht aus, um zu dem Schluss zu\nkommen, dass der Eingriff der Verfolgung eines der rechtmäßigen Ziele nach Artikel 9 Abs. 2\nder Konvention diente oder im Hinblick darauf verhältnismäßig war.\nWenn die Mehrheit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zu der\nRechtsgrundlage für die auf Antrag der Behörden erteilten Informationen folgt, legt sie sie\ndas deutsche Grundgesetz offenbar als ein Gesetz aus, das einen staatlichen Eingriff in\neinem Bereich, in dem die Konvention zur Wahrung des Pluralismus eine Neutralitätspflicht\nvorsieht, nicht nur erlaubt, sondern sogar vorschreibt. Eine staatliche Pflicht zur Erteilung von\nInformationen über die Öffentlichkeit berührende Fragen kann bei vernünftiger\nBetrachtungsweise im Falle schwerwiegender objektiver Gefahren wie bevorstehender\nKatastrophen und von Ähnlichem als wichtig bewertet werden; Weltanschauungen oder\nBekenntnisse für sich genommen dürften kaum als solche angesehen werden. Überdies\nführt eine derartige allgemein formulierte Pflicht in „dem Bereich, auf den abgestellt wird,\nsowie hinsichtlich der Anzahl und Rechtsstellung der Adressaten“ (siehe u. v. a.\nRechtssache Hasan und Chaush ./. Bulgarien, Rdnr. 84, mit weiteren Verweisen) nicht zu\nKlarheit oder Vorhersehbarkeit; „der Umfang des den zuständigen Behörden gewährten\nErmessensspielraums und die Art und Weise, in der dieser genutzt wird, werden“ auch nicht\n„hinreichend klar definiert“ (siehe auch Rechtssache Rotaru ./. Rumänien, Rdnr. 55). Soweit\neine weit gefasste Bestimmung den Eingriff im religiösen Bereich zulässt oder sogar\nvorschreibt, kann sie entgegen diesen klaren und präzisen Standards eine weitreichende\nErmessensausübung legitimieren.\nIm Hinblick darauf, dass „die ... [angegriffenen] Begriffe ungeachtet einer eventuell\nnegativen Konnotation recht unterschiedslos für jede nicht zu den großen\nGlaubensgemeinschaften zählende Art von Religion verwendet wurden“, kam die Mehrheit\nzu dem Schluss, dass der Eingriff „nicht dazu führte, dass die Schranken dessen, was ein\ndemokratischer Staat als öffentliches Interesse ansehen darf, überschritten wurden“ (Rdnr.\n1 Richtigerweise: Rdnr. 98 – Anm. d. Üb.\n100). Meines Erachtens reicht dies aus, um die Auffassung zu teilen, dass die\nBeschwerdeführer eine Behandlung erlitten, der die großen Glaubensgemeinschaften nicht\nausgesetzt waren; dies wurde von der beschwerdegegnerischen Regierung nicht begründet.\nIch stelle eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 9 und 14 der\nKonvention fest.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-11-06/58911-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-11-06/58911-00","retrieved":"2026-07-29 08:46:12.319092+00:00"},"card":{"id":"egmr/2008-11-06/58911-00","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2008-11-06","dockets":["58911/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1106JUD005891100","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1106JUD005891100"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 06.11.2008 – 58911/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-11-06/58911-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, die Individualbeschwerde hinsichtlich des vierten und fünften beschwerdeführenden Vereins (D. e.V. und O. 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