{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1014DEC003150306","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"31503/06","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n14/10/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Ider Individualbeschwerde Nr.\n31503/06 M. D.-B. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 31503/06\nM. D.-B.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 14. Oktober 2008 als Kammer mit den Richtern\nRait Maruste, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. Juli 2006 eingereicht\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1963 geborene Beschwerdeführerin, Frau M. D.-B., ist deutsche Staatsangehörige.\nIhr Wohnsitz ist unbekannt.\nA) Die Umstände des Falls\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nDie Beschwerdeführerin und ihr Ehemann K. B. haben einen 1999 geborenen\ngemeinsamen Sohn T. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2004 lebte T. bei der\nBeschwerdeführerin, die K. B. die Möglichkeit verwehrte, mit seinem Sohn Umgang zu\nhaben.\nAm 3. Dezember 2004 bat K. B. das Amtsgericht München, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.\nAm 25. Februar 2005 hörte das Amtsgericht T. im Rahmen eines von K. B. angestrengten\nUmgangsverfahrens an.\nAm 23. Mai 2005 übertrug das Amtsgericht München das Aufenthaltsbestimmungsrecht\nfür T. auf das Jugendamt, weil es nicht ausschließen konnte, dass die Beschwerdeführerin\ndas Wohl des Kindes gefährde und Deutschland mit ihrem Sohn verlassen werde. Das\nGericht beschloss ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens.\nAm 24. Juni 2005 übertrug das Amtsgericht München K. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.\nDie Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.\nAm 28. Juni 2005 gab das Amtsgericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, das Kind an den Vater herauszugeben und ermächtigte den\nGerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung - wenn es angezeigt sei - Gewalt zu\ngebrauchen. Gestützt auf die Stellungnahmen des Jugendamts, des Verfahrenspflegers und\nder Heilpraktikerin der Familie, die vortrugen, dass die Mutter das Kind indoktriniert und\nÄngste geschürt habe, wodurch die Situation verschärft worden sei, befand das Gericht,\ndass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Kindeswohl am\nbesten dienen dürfte. Darüber hinaus sei durch die Kindesanhörung am 25. Februar 2005\nsowie das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin deutlich geworden, dass sie versucht\nhabe, das Kind mit allen Mitteln gegen seinen Vater zu beeinflussen, und sie sehr\nwahrscheinlich mit T. untertauchen werde.\nAm 8. Juli 2005 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der\nKindesentziehung Haftbefehl erlassen.\nNach Anhörung des Kindesvaters, des Verfahrensbevollmächtigten der\nBeschwerdeführerin, des Verfahrenspflegers und eines Vertreters des Jugendamts\nbestätigte das Amtsgericht seine einstweilige Anordnung am 19. August 2005, unter\nanderem weil die Beschwerdeführerin inzwischen mit T. untergetaucht sei. Daher habe das\nGericht nicht die Möglichkeit, ihre Anschrift in Erfahrung zu bringen und ihr persönlich\nvorzuschlagen, dass die einstweilige Anordnung aufgehoben werde, wenn sie sich mit einer\npsychologischen Begutachtung einverstanden erkläre und dem Umgang ihres Ehemanns mit\nT. zustimme. Der Anwalt der Beschwerdeführerin lehnte dieses Angebot jedoch in ihrem\nNamen ab.\nNach Anhörung des Kindesvaters, des Verfahrenspflegers und des Jugendamts\nbestätigte das Oberlandesgericht München am 29. September 2005 nach § 1671 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB – siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) den\nBeschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2005. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem\nseinerzeit fünfjährigen Sohn untergetaucht sei, würde er von seiner Mutter völlig abhängig\nund aus seiner Umgebung und seinem Beziehungsgeflecht gerissen werden; auch würden\nseine körperliche und psychische Entwicklung sowie sein materielles Wohl Schaden\nnehmen. Überdies habe eine Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes durch das\nGericht nicht stattfinden können, weil sie nicht bereit gewesen sei, zu dem Anhörungstermin\nzu erscheinen, ihr Aufenthaltsort dem Gericht nicht bekannt sei und alle Versuche, mit der\nBeschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, gescheitert seien. Selbst wenn ein Haftbefehl\ngegen die Beschwerdeführerin bestehe, müsse sie mit Blick auf das Wohl ihres Kindes die\nBeilegung der Streitigkeit den Gerichten überlassen, anstatt die Sache selbst in die Hand zu\nnehmen.\nAm 17. Oktober 2005 erklärte das Oberlandesgericht München die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin gegen die Beschlüsse vom 28. Juni und 19. August 2005 für erledigt,\nweil es bereits mit seinem Beschluss vom 29. September 2005 im Hauptsacheverfahren\nentschieden habe.\nDurch einstweilige Verfügung vom 16. November 2005 setzte das Bundesverfassungsgericht die Vollziehung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 29. September 2005\nund 17. Oktober 2005 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin aus.\nAm 22. Dezember 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen, weil sich aus der Akte\ndes gesamten Verfahrens ergebe, dass die Beschwerdeführerin nahezu alles unternommen\nhabe, um einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu vereiteln. Da die Beschwerdeführerin sich versteckt habe und alle Versuche, mit ihr Kontakt aufzunehmen, fehlgeschlagen\nseien, hätten die Gerichte den Sachverhalt nicht klären, sie und T. nicht anhören und kein\nSachverständigengutachten einholen können. Überdies habe die Beschwerdeführerin nicht\nnachvollziehbar dargetan, dass der Haftbefehl sie daran gehindert habe, zu dem Anhörungstermin zu erscheinen, weil sie nie den Versuch unternommen habe, den Haftbefehl anzufechten, obwohl die Gerichte sie über ihren Verfahrensbevollmächtigten mehrfach auf\ndiese Möglichkeit hingewiesen hätten. Schließlich hätten die Gerichte in nachvollziehbarer\nWeise ausgeführt, dass das Untertauchen der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zu einer\nsozialen Isolation des Kindes und damit zu einer massiven Kindeswohlgefährdung führen\nwürde. Angesichts des Versuchs der Gerichte, mit der Beschwerdeführerin einen\nKompromiss zu erzielen und mit Blick auf ihr Verhalten, sei nicht zu beanstanden, dass die\nGerichte befanden, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für T. auf\nseinen Vater dem Kindeswohl am besten diene.\nB) Das einschlägige innerstaatliche Recht\nLeben Eltern, denen die die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend\ngetrennt, so kann jeder Elternteil nach § 1671 BGB beantragen, dass ihm das\nFamiliengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Die\nFamiliengerichte werden einem solchen Antrag u. a. stattgeben, soweit zu erwarten ist, dass\ndie Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem\nWohl des Kindes am besten entsprechen.\nNach § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge das Recht, den Aufenthalt des\nKindes zu bestimmen.\nRÜGE\nDie Beschwerdeführerin rügt nach Artikel 6, 8 und 14 der Konvention die willkürlichen\nEntscheidungen des nationalen Gerichts [sic!], das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. auf\nK. B. zu übertragen, ohne den Sachverhalt geklärt, sie und T. angehört und ohne ein\nSachverständigengutachten eingeholt oder eine Augenscheinseinnahme zur Prüfung ihrer\nLebensbedingungen vorgenommen zu haben.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen\ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn auf K. B. übertragen worden war, und der\ndamit verbundene Entscheidungsprozess ihre Rechte aus Artikel 6, 8 und 14 der Konvention\nverletzt hätten.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 der Konvention\nzu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet:\nArtikel 8\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ...\nzum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.“\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit\ndenen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn auf K. B. übertragen worden war,\ndas Sorgerecht der Beschwerdeführerin einschränkten und damit einen Eingriff in ihr Recht\nauf Achtung ihres Familienlebens aus Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellten.\nEin solcher Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich\nvorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim sind, und\nkann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nDie betreffenden Entscheidungen beruhten auf § 1671 BGB. Sie hatten Schutz des Wohls\nvon T. zum Ziel und dienten daher dem Schutz seiner Gesundheit sowie seiner Rechte und\nFreiheiten.\nBei der Entscheidung darüber, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts\nfür T. auf seinen Vater „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der\nGerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in\nAnbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend\nwaren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die\nÜberlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe u. a. Rechtssachen T. P. und K.\nM. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71, EGMR\n2001-V; Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 48,\nEGMR 2000-VIII; und Wildgruber./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n32817/02, 16. Oktober 2006). Überdies hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden\nbei Sorgerechtsentscheidungen einen großen Ermessensspielraum haben (siehe u. a.\nRechtssache Wildgruber, a. a. O.).\nDer Gerichtshof weist darüber hinaus erneut darauf hin, dass er nicht hinreichend\nbeurteilen kann, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung von Eingriffsmaßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren, ohne\ngleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit\neingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe\nu. a. Rechtssachen T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], a. a. O., Rdnr. 72, und\nWildgruber, a. a. O.).\nBei der Prüfung, ob die nationalen Gerichte ihre Entscheidung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. auf K. B. zu übertragen, auf zutreffende Gründe stützten, stellt der\nGerichtshof fest, dass sie besorgt waren, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin\nihren Sohn zwang, mit ihr in sozialer Isolation zu leben, das Kind destabilisieren und sich\nsomit nachteilig auf seine physische und psychische Entwicklung auswirken werde.\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zur\nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für T. dem Wohl des Kindes dienten, das\naufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen der Beschwerdeführerin vorgehen\nmuss. Die nationalen Gerichte haben also zutreffende Gründe für ihre Entscheidungen\nangeführt.\nBei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2\nausreichten, muss der Gerichtshof insbesondere entscheiden, ob der Entscheidungsprozess\nals Ganzes der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden\nließ.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten\nVerfahrens anwaltlich vertreten war. Er merkt ferner an, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin es den Gerichten unmöglich gemacht hat, sie und ihren Sohn persönlich\nanzuhören, ein psychologisches Sacherständigengutachten einzuholen und ihre Lebensbedingungen nach dem Untertauchen zu prüfen. Die Gerichte haben erfolglos versucht, die\nAnschrift der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, und ihr über ihren Anwalt\nangeboten, die gegen sie erlassene einstweilige Anordnung unter bestimmten\nVoraussetzungen aufzuheben.\nIn diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die nationalen Gerichte\nalles in ihrer Macht stehende unternommen haben, um die Beschwerdeführerin angemessen\nin ihren Entscheidungsprozess einzubinden. Da die Beschwerdeführerin all diese Versuche\nuntergraben hat, kann den nationalen Gerichten die mangelnde Zusammenarbeit der\nBeschwerdeführerin mit ihnen nicht angelastet werden.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Amtsgericht München T. am 25. Februar 2005\nin dem von K. B. angestrengten Umgangsverfahren angehört hatte. Da keine Möglichkeit\nbestand, die Beschwerdeführerin und T. im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens persönlich\nanzuhören, stützten die Gerichte ihre Feststellungen auf die Stellungnahmen des Verfahrenspflegers und des Vertreters des Jugendamts sowie auf die Aussagen der Heilpraktikerin\nder Familie. Darüber hinaus zogen die Gerichte ihre Schlussfolgerungen aus dem Verhalten\nder Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens und insbesondere daraus, dass\nsie mit ihrem Sohn untergetaucht war, anstatt mit den Gerichten zu kooperieren, um einen\nKompromiss zu erzielen.\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Ermessensspielraums\ndes beklagten Staates ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der\ndeutschen Gerichte unter den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht\nhat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Sorgerechts in dem\nbetreffenden Fall zu gelangen.\nDaraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich\nunbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia Westerdiek Rait Maruste\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-10-14/31503-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-10-14/31503-06","retrieved":"2026-07-29 08:47:48.387869+00:00"},"card":{"id":"egmr/2008-10-14/31503-06","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2008-10-14","dockets":["31503/06"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1014DEC003150306","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:1014DEC003150306"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 14.10.2008 – 31503/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-10-14/31503-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":4},{"id":"BGB/1671","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1671","label":"§ 1671 BGB","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":2},{"id":"BGB/1631","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1631","label":"§ 1631 BGB","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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