{"status":"available","doknr":"001-140527","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0701DEC001691205","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"16912/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n01/07/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 16912/05\nT. L. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 16912/05\nT. L.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 1. Juli 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. April 2005\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1977 geborene Beschwerdeführer, Herr T. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nW. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau G. Pahl, Rechtsanwältin in Hamburg,\nvertreten.\nA) Die Umstände des Falls\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nDer Beschwerdeführer ist Elektrotechniker und Mitglied der Nationaldemokratischen\nPartei Deutschlands, im Folgenden „die NPD“. 1998 war er Kreisvorsitzender dieser Partei.\nDie NPD wurde als rechtsradikal und populistisch eingestuft; sie stand unter Beobachtung\ndes Bundesverfassungsschutzes und der Verfassungsschutzämter. Die NPD ist von dem\nBundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 des\nGrundgesetzes (GG) erklärt worden.\nDer Beschwerdeführer leistete vom 1. März 1998 an seinen Grundwehrdienst, der am 31.\nDezember 1998 enden sollte. Der Wehrdienst ist eine nach dem Grundgesetz vorgesehene\nPflicht, aus der dem Wehrpflichtigen aber kein Recht auf Einberufung erwächst. Ein\nWehrpflichtiger erhält monatlich etwa 300 Euro netto Sold. Am 21. April 1998 teilte der\nVorgesetzte des Beschwerdeführers dem Militärischen Abschirmdienst mit, dass der\nBeschwerdeführer Mitglied der NPD sei und in dieser Partei Funktionen ausübe. Am 1. Juni\n1998 wurde er zum Gefreiten ernannt. Der Beschwerdeführer erledigte seine Aufträge in der\nBundeswehr gewissenhaft und wurde disziplinarrechtlich nicht geahndet. Er hat sich in der\nBundeswehr politisch nicht betätigt.\n\n2\nDas Verfahren\nMit Bescheid vom 27. August 1998 wurde der Beschwerdeführer zum 31. August 1998\naus der Bundeswehr entlassen. Durch sein Verbleiben in der Bundeswehr würden die\nSicherheit und Ordnung der Truppe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes\n(WPflG) gefährdet, weil er Mitglied der NPD sei und in dieser als rechtsextrem und\npopulistisch eingestuften Partei Ämter innehabe. Darüber hinaus schädige die Duldung eines\nNPD-Funktionärs in der Truppe das Ansehen der Bundeswehr.\nDie von ihm eingelegte Beschwerde wurde am 1. Oktober 1998 mit der Begründung\nzurückgewiesen, dass seine Mitgliedschaft in der NPD und seine Funktionen in dieser Partei\ndie dem Soldaten obliegende besondere Pflicht zur Verfassungstreue verletzten. Mit der\nMitgliedschaft in der NPD, einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, mache er\ndeutlich, dass er nicht gewillt sei, für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen\nGrundordnung einzutreten; dadurch werde die militärische Ordnung gefährdet.\nAm 12. November 2002 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des\nBeschwerdeführers zurück; es stellte fest, dass die Entlassungsverfügung vom 27. August\n1998 die Annahme hinreichend begründet habe, dass sein Verbleib in der Bundeswehr zu\neiner ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung führen würde. Nach § 29 Abs. 1 Nr.\n6 WPflG hätten die Behörden keinen Ermessensspielraum, wenn ein die militärische\nOrdnung gefährdendes Verhalten nachgewiesen wird. Zur militärischen Ordnung im Sinne\ndieser Bestimmung gehöre die Verteidigungsbereitschaft, die unter anderem durch die\nBindung der Streitkräfte an die verfassungsmäßige Ordnung garantiert werde, für die die\nBundeswehr einstehe. Gestützt auf die Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums\ndes Innern und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für 1998, stellte das Gericht\nfest, dass die NPD sich zur fraglichen Zeit den - notfalls gewaltsamen - Umsturz der\ndemokratischen Ordnung zum Ziel gesetzt hatte. Es wies auf mehrere Äußerungen des\nParteivorsitzenden hin, der das politische Ziel verfolge, „die NPD mit absoluter Macht\nauszustatten“. Darüber hinaus verwies es auf die Rede eines verurteilten Neonazis auf dem\nBundesparteitag, der zu einem „Umsturz, der ohne Opfer und Blut nicht erreichbar ist“,\naufgerufen habe. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf seine\nFunktion als Kreisvorsitzender zur maßgeblichen Zeit die oben genannten Äußerungen der\nParteifunktionäre zurechnen lassen müsse. Daher habe sein weiteres Verbleiben in der\nBundeswehr für sich genommen eine Gefahr für die militärische Ordnung bedeutet, obwohl\nsein Verhalten in der Truppe nicht zu beanstanden gewesen sei. Das Gericht stellte klar,\ndass seine Entlassung nicht mit dem Verlust seines Dienstgrades einhergehe.\nAm 7. Juli 2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers\nzurück. Es bestätigte die Begründung der Vorinstanzen und stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer durch das Innehaben von Ämtern in der NPD während seines\nWehrdienstes die besondere Pflicht des Soldaten zur Verfassungstreue nach § 8 des\nSoldatengesetzes (SG) verletzt habe, die für die Funktionsfähigkeit der Truppe\nVoraussetzung sei. Die von dem Parteivorsitzenden geäußerte verfassungsfeindliche\nGesinnung der NPD sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, der in der Partei Ämter\ninnehabe und sich von diesen Erklärungen nicht distanziert habe. Das Gericht verwies auf\ndie ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der kein Verstoß gegen\nArtikel 21 GG vorliege, wenn die Bundeswehr aus der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers\nin einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei Konsequenzen ziehe, da nur die\npolitische Tätigkeit der Parteimitglieder durch diesen Leitsatz geschützt werde.\nAm 21. Januar 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es befand, dass die\nArgumente der Fachgerichte zur Rechtfertigung seiner Entlassung aus der Bundeswehr\nausreichten, die somit verfassungsgemäß gewesen sei und insbesondere nicht gegen das\nDiskriminierungsverbot verstoßen habe.\nB) Einschlägiges innerstaatliches Recht\n1. Die maßgebliche Bestimmung des Grundgesetzes (GG)\nArtikel 21\n„2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf\nausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu\nbeseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind\nverfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das\nBundesverfassungsgericht.“\n2. Die maßgebliche Bestimmung des Wehrpflichtgesetzes in der 2005 geänderten\nFassung\n§ 29 Entlassung\n„(1) ... Im Übrigen ist er [ein Soldat] zu entlassen, wenn ...\n\n5\nnach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die\nmilitärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, ...“\n3. Die maßgebliche Bestimmung des Soldatengesetzes (SG):\n§ 8\n„Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des\nGrundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung\neintreten.“\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass sein Recht auf\nMeinungsfreiheit durch die vorzeitige Beendigung seines Wehrdienstes wegen seiner\nMitgliedschaft in der NPD und seiner Funktionen innerhalb dieser Partei verletzt worden sei.\nEr trug vor, dass die Mitgliedschaft und die Ämter in einer nicht für verfassungswidrig\nerklärten Partei ihm nicht angelastet werden dürften. Überdies stellten sein Verhalten in der\nTruppe und seine politischen Überzeugungen für die militärische Ordnung keine konkrete\nGefahr dar.\nEr trug nach Artikel 4 (vermutlich Artikel 14) der Konvention vor, wegen seiner politischen\nAnschauung diskriminiert worden zu sein.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte, durch die vorzeitige Beendigung seines Wehrdienstes in\nseinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden zu sein. Er berief sich auf Artikel 10 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.\nDieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen\neine Genehmigung vorzuschreiben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Wehrdienst des Beschwerdeführers wegen seiner\nMitgliedschaft und seiner Ämter in einer politischen Partei, der NPD, beendet wurde. Der\nGerichtshof wird davon ausgehen, dass es einen Eingriff in die Ausübung des nach Artikel\n10 der Konvention geschützten Rechts gab.\nEin solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 10, es sei denn, es kann dargetan\nwerden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach\nAbsatz 2 verfolgte und zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war.\na) Gesetzlich vorgeschrieben\nDie deutschen Militärbehörden und Verwaltungsgerichte stützten ihre Entscheidungen,\ndass die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei, auf § 29 Abs. 1 Nr. 6 (nunmehr Nr. 5) WPflG\ni. V. m. § 8 SG, der bestimmt, dass der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung\nim Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre\nErhaltung eintreten muss. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass das innerstaatliche Recht die\nVoraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst hinreichend genau\nbestimmt hat. Daher war die Maßnahme gesetzlich vorgesehen.\nb). Legitimes Ziel\nDer Wehrdienst des Beschwerdeführers wurde wegen seiner Betätigung in einer\npolitischen Partei, die als rechtextrem und populistisch eingestuft wurde und unter\nBeobachtung der Verfassungsschutzämter stand, beendet. Die Militärbehörden und\nVerwaltungsgerichte führten zur Begründung aus, dass er aus dem Dienst entlassen werden\nmusste, um die militärische Ordnung der Bundeswehr aufrechtzuerhalten und ihre\nBereitschaft zu wahren, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, die auf\nder Vorstellung gründe, dass die Bundeswehr Garant der Verfassung und Demokratie ist.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dieser Gedanke aufgrund der Erfahrungen des Landes im\nDritten Reich in Deutschland eine besondere Bedeutung hat und die Verfassung der\nBundesrepublik auf dem Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“ beruht (siehe\nRechtssachen Vogt ./. Deutschland, Urteil vom 26. September 1995 Serie A. Bd. 323, Rdnr.\n51; Erdel ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30067/04, 13. Februar 2007,\nund sinngemäß Ždanoka ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 58278/00, Rdnr. 100,\nEGMR 2006-...). Unter Berücksichtigung der Rolle der Streitkräfte in der Gesellschaft erkennt\nder Gerichtshof an, dass eine politisch neutrale Armee in einer demokratischen Gesellschaft\nein legitimes Ziel ist (siehe sinngemäß Rechtssache Rekvényi ./. Ungarn ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25390/94, Rdnr. 46, Urteils- und Entscheidungssammlung 1999-\nIII). Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung das\nrechtmäßige Ziel „für die nationale Sicherheit“ im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 verfolgte.\nc) Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft\nUnter Berücksichtigung der Umstände des Falles hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob\nein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates sicherzustellen, dass\nseine Armee die in Artikel 10 Abs. 2 genannten Ziele angemessen unterstützt, hergestellt\nwurde. Dabei wird der Gerichtshof berücksichtigen, dass bei der Frage des Rechts eines\nSoldaten auf freie Meinungsäußerung den in Artikel 10 Abs. 2 genannten „Pflichten und\nVerantwortlichkeiten“ besondere Bedeutung zukommt, die es rechtfertigt, den nationalen\nBehörden bei der Beurteilung der Frage, ob der angegriffene Eingriff in Bezug auf das oben\ngenannte Ziel verhältnismäßig ist, einen gewissen Ermessenspielraum einzuräumen (siehe\nRechtssachen Engel u. a. ./. Niederlande, Urteil vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22, Rdnr. 100;\nund Erdel, a. a. O.).\nDer Gerichtshof merkt an, dass er bereits die Frage geprüft hat, ob die deutschen\nBehörden aus der aktiven Mitgliedschaft in einer Partei, die zwar als rechtextrem und\npopulistisch eingestuft wurde und unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter stand,\naber von dem Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig im Sinne des Artikels\n21 GG erklärt worden war, negative Konsequenzen ziehen durften (siehe Rechtssachen Otto\n./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27574/02, 24. November 2005, und\nErdel, a. a. O.). In vorliegender Rechtssache hat das Bundesverwaltungsgericht unter\nBezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sorgfältig\ngeprüft, warum ein Verbot der NPD in dieser Instanz nicht erforderlich gewesen war, um die\nMitgliedschaft und Funktionen des Beschwerdeführers in dieser Partei bei dessen vorzeitiger\nEntlassung aus dem Wehrdienst berücksichtigen zu können.\nDer Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass ein Vertragsstaat seinen Ermessensspielraum nicht überschreitet, wenn er entscheidet, ob das weitere Verbleiben eines\nWehpflichtigen in der Bundeswehr zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen\nOrdnung führen würde, und dabei dessen aktive Mitgliedschaft in einer Partei berücksichtigt,\ndie als rechtsextrem und populistisch eingestuft wird und unter Beobachtung der\nVerfassungsschutzämter steht. Obwohl an der eigentlichen Dienstausübung des\nBeschwerdeführers keine Kritik geübt worden war, stellt der Gerichtshof fest, dass dem\nBeschwerdeführer als Wehrpflichtigem bei der Bundeswehr eine besondere Verfassungstreue abverlangt wurde. Die deutschen Gerichte begründeten ihre Entscheidungen mit der\nverfassungsmäßigen Einbettung der Bundeswehr in die freiheitliche demokratische\nGrundordnung. Aufgrund der in den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums\ndes Innern und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für 1998 erfassten Fakten\nstellten sie fest, dass die NPD zur fraglichen Zeit verfassungswidrige Ziele verfolgte. Vor\ndiesem Hintergrund erkannten sie nachvollziehbar, dass das Innehaben von Parteiämtern\ndurch den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdiensts und seine fehlende\nDistanzierung von den verfassungsfeindlichen Zielen der NPD die Integrität und\nVerfassungstreue der Bundeswehr ernstlich gefährdeten.\nDer Gerichtshof merkt an, dass die fragliche Maßnahme, mit der lediglich der bis auf\neinen geringen Tagessold unbezahlte Wehrdienst, eine einigen jungen Männern einer\nbestimmten Altersgruppe auferlegte Pflicht, vorzeitig beendet wurde, und die somit keine\nAuswirkungen auf den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hatte, sich von der sehr\neinschneidenden Maßnahme in der Rechtssache Vogt ./. Deutschland, die die Entlassung\neiner Gymnasiallehrerin, die Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) war,\nbetraf, wesentlich unterscheidet.\nUnter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die vorzeitige Beendigung des\nWehrdiensts des Beschwerdeführers eine unverhältnismäßige und damit ungerechtfertigte\nEinschränkung seins Rechts auf freie Meinungsäußerung war.\nDaraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer trug überdies vor, dass er gegenüber anderen Gruppen von\nSoldaten, insbesondere verurteilten Straftätern oder geistig Kranken, deren Ausschluss aus\nder Bundeswehr im Ermessen der Militärbehörden liege, diskriminiert worden sei. Artikel 14\nder Konvention lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nIm Hinblick auf seine Schlussfolgerung zu Artikel 10 ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass eine sachbezogene unterschiedliche Behandlung mit Artikel 14 der Konvention\nvereinbar war.\nDaraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-07-01/16912-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140527","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140527"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-07-01/16912-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140527","retrieved":"2026-07-29 08:47:40.581288+00:00"}}