{"status":"available","doknr":"001-139516","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0630JUD002297805","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-06-30","aktenzeichen":"22978/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, dass über die prozessuale Einrede der Regierung nicht entschieden werden muss; 2. mit sechs zu einer Stimme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein; 3. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n30/06/08 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 22978/05)\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 22978/05)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n30. Juni 2008\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. Mai 2008\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 22978/05) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr M. G.\n(„der Beschwerdeführer“), am 15. Juni 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn M. Heuchemer, Rechtsanwalt in Bendorf, vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A.\nWittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und Prof. Dr. J.A. Frowein, Professor em.\nfür Rechtswissenschaften am Max-Planck-Institut Heidelberg, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass er bei seiner polizeilichen Befragung am\n1. Oktober 2002 zum Verbleib des Kindes J. unter Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention\ngefoltert worden sei. Er trug ferner vor, dass er in seinem durch Artikel 6 der Konvention\ngarantierten Recht auf ein faires Verfahren, das ein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und\nein Recht auf wirksame Verteidigung einschließe, verletzt worden sei, weil Beweismittel, die\nvon den Behörden nur aufgrund eines ihm abgepressten Geständnisses hätten sichergestellt\nwerden können, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwertet worden seien.\n\n4\nMit Entscheidung vom 10. April 2007 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen\nfür zulässig.\n\n5\nNachdem die Kammer nach Anhörung der Parteien entschieden hatte, dass eine\nmündliche Verhandlung über die Begründetheit nicht erforderlich war (Artikel 59 Absatz 3\nin fine), erwiderten die Parteien schriftlich auf die gegnerischen Stellungnahmen.\nZusätzlich ging eine Stellungnahme der Drittbeteiligten, Frau S. v. M. und Herrn F. v. M.,\nden Eltern von J., ein, die vom Präsidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren\nermächtigt worden waren (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung) und von Herrn E. Kempf und Frau H. Schilling, Rechtsanwälte in\nFrankfurt am Main, vertreten wurden. Die Parteien erwiderten auf diese Stellungnahme\n(Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer 1975 geborene Beschwerdeführer ist derzeit in Schwalmstadt inhaftiert.\n\n7\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nA. Die Entführung von J. und die polizeilichen Ermittlungen\n\n8\nJ. war der jüngste Sohn einer angesehen Bankiersfamilie in Frankfurt am Main. Den\nBeschwerdeführer, einen Jurastudenten, lernte er über dessen Bekanntschaft zu seiner\nSchwester kennen.\n\n9\nAm 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer den elfjährigen J. in seine\nWohnung in Frankfurt am Main, und zwar unter dem Vorwand, die Schwester des Kindes\nhabe dort eine Jacke vergessen. Dann erstickte er J.\n\n10\nAnschließend deponierte er ein Schreiben am Wohnsitz von J.s Eltern, in dem es\nhieß, dass J. von mehreren Personen entführt worden sei. Die Eltern des Kindes würden\nihren Sohn nur wiedersehen, wenn die Entführer eine Million Euro erhielten und es ihnen\ngelinge, das Land zu verlassen.\nDer Beschwerdeführer fuhr dann zu einem etwa eine Autostunde von Frankfurt entfernten\nWeiher auf einem Privatgrundstück bei Birstein und versteckte J.s Leiche unter einem Steg.\n\n11\nAm 30. September 2002 gegen 1 Uhr morgens holte der Beschwerdeführer das\nLösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab. Von diesem Zeitpunkt an wurde er von der\nPolizei observiert. Einen Teil des Lösegelds zahlte er auf seine Konten ein, den Rest des\nGeldes versteckte er in seiner Wohnung. Am Nachmittag desselben Tages nahm ihn die\nPolizei am Flughafen Frankfurt am Main fest.\n\n12\nNachdem der Beschwerdeführer wegen Kreislaufbeschwerden und Hautverletzungen\neinem Arzt in der Flughafenklinik vorgestellt worden war, wurde er ins Polizeipräsidium\nFrankfurt am Main gebracht. Der Kriminalbeamte M. teilte ihm mit, dass er verdächtigt\nwerde, J. entführt zu haben, und belehrte ihn über seine Rechte als Beschuldigter,\ninsbesondere das Recht, nicht zur Sache auszusagen und das Recht, einen Anwalt\nhinzuzuziehen. Dann wurde er von M. mit dem Ziel befragt, J. zu finden. In seiner\nErwiderung gab er an, das Kind werde von einem anderen Entführer festgehalten. Auf sein\nVerlangen wurde ihm gestattet, für einen Zeitraum von 30 Minuten mit einem Rechtsanwalt,\nZ., zu sprechen. Danach gab er an, F.R. und M.R. hätten den Jungen entführt und ihn in\neiner Hütte an einem See versteckt. Daraufhin vereinbarten M. und der Beschwerdeführer,\ndie Befragung am nächsten Morgen fortzusetzen.\n\n13\nAm frühen Morgen des 1. Oktober 2002, bevor M. seinen Dienst antrat, teilte der\nKriminalbeamte E. dem Beschwerdeführer auf Anordnung des Vizepräsidenten der\nFrankfurter Polizei, D., mit, dass ihm von einer speziell für diese Zwecke ausgebildeten\nPerson massive Schmerzen zugefügt würden, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht\npreisgebe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers drohte ihm der Beamte überdies an,\nihn mit zwei großen Schwarzen in eine Zelle zu sperren, die ihn sexuell missbrauchen\nwürden. Der Beamte habe ihm ferner mit der Hand einen Schlag gegen den Brustkorb\nversetzt und ihn derart geschüttelt, dass er einmal mit dem Kopf an die Wand geschlagen\nsei. Die Regierung bestritt, dass dem Beschwerdeführer sexueller Missbrauch angedroht\nwurde.\n\n14\nAus Angst vor den angedrohten Maßnahmen nannte der Beschwerdeführer nach\netwa 10 Minuten Befragung den genauen Ort, an dem sich das Kind befand.\n\n15\nDa der Beschwerdeführer erklärt hatte, er werde nur im Beisein des Kriminalbeamten\nM. an den Ort fahren, an dem er J. versteckt hatte, wurde er dann mit M. und zahlreichen\nanderen Polizeibeamten ohne E. nach Birstein gefahren. Die Polizei fand J.s Leiche unter\ndem Steg am Weiher bei Birstein, wie es der Beschwerdeführer angegeben hatte. Die\nAuffindung der Leiche wurde auf Video aufgezeichnet.\n\n16\nDie Polizei fand in der Umgebung des Weihers bei Birstein Reifenspuren, die vom\nFahrzeug des Beschwerdeführers stammten. Als der Beschwerdeführer auf dem Rückweg\nvon Birstein zur Polizeiwache von dem Kriminalbeamten M. befragt wurde, gestand er, J.\nentführt und getötet zu haben. Darüber hinaus stellte die Polizei J.s Schulbücher, einen\nRucksack, Kleidung, die J. bei der Entführung getragen hatte, sowie die für den\nErpresserbrief verwendete Schreibmaschine sicher; diese Gegenstände befanden sich in\nContainern, die der Beschwerdeführer auf dem Rückweg nach Frankfurt am Main bezeichnet\nhatte. Außerdem wurden nahezu das gesamte Lösegeld sowie ein Zettel mit Notizen zur\nPlanung des Verbrechens in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden. Die\nObduktion von J.s Leiche am 2. Oktober 2002 ergab, dass der Junge erstickt ist.\n\n17\nNach seiner Rückkehr von Birstein am 1. Oktober 2002 sprach der Beschwerdeführer\nmit seinem Rechtsanwalt En., welcher von seiner Mutter beauftragt worden war und\nvergeblich versucht hatte, ihn am Morgen in der Polizeiwache zu erreichen und zu beraten.\n\n18\nIn einem für die Polizeiakte bestimmten Vermerk vom 1. Oktober 2002 hielt der\nVizepräsident der Frankfurter Polizei, D., fest, dass sich J., sofern er noch am Leben sei, am\nMorgen jenen Tages aufgrund des Nahrungsmangels und der Außentemperatur in akuter\nLebensgefahr befinde. Um das Leben des Kindes zu retten, habe er deshalb angeordnet,\ndass der Beschwerdeführer von dem Kriminalbeamten E. unter Androhung von Schmerzen,\ndie nicht zu Verletzungen führen würden, zu befragen sei. Die Behandlung selbst sei unter\närztlicher Aufsicht durchzuführen. D. vermerkte ferner, er habe einen anderen\nKriminalbeamten angewiesen, ein Wahrheitsserum zu beschaffen, das dem\nBeschwerdeführer verabreicht werde sollte. Laut dem Vermerk diente die Befragung des\nBeschwerdeführers nicht der Förderung des Strafverfahrens betreffend die Entführung,\nsondern ausschließlich der Rettung des Lebens des Kindes. Da der Beschwerdeführer,\nnachdem ihm von dem Kriminalbeamten E. Schmerzen angedroht worden seien, bereits ein\nGeständnis abgelegt habe, seien keine Maßnahmen durchgeführt worden.\n\n19\nDer Beschwerdeführer hielt sein Geständnis in einer polizeilichen Vernehmung am 4.\nOktober 2002, in drei staatsanwaltlichen Vernehmungen am 4., 14. und 17. Oktober 2002\nund in einer amtsrichterlichen Vernehmung am 30. Januar 2003 aufrecht.\nB. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main\na) Die Entscheidungen über die Fortsetzung des Verfahrens und die\nZulässigkeit der Beweismittel\n\n20\nAm 9. April 2003, dem ersten Verhandlungstag, stellte der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Er behauptete, der\nKriminalbeamte E. habe ihm auf Anweisung des Vizepräsidenten der Polizei Frankfurt am\nMain, D., die Zufügung massiver Schmerzen und sexuellen Missbrauch angedroht. Er\nbrachte vor, seine Behandlung habe gegen § 136a StPO und Artikel 3 der Konvention\nverstoßen und rechtfertige die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens.\n\n21\nDer Beschwerdeführer beantragte ferner die Feststellung, dass infolge einer\nFortwirkung der gegen ihn gerichteten Gewaltandrohung am 1. Oktober 2002 auch die\nsonstigen Aussagen, die er bis zum Beginn der Verhandlung vor den Ermittlungsbehörden\ngemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden könnten. Darüber hinaus beantragte\nder Beschwerdeführer die Feststellung, dass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO\nein Verwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den\nErmittlungsbehörden aufgrund der ihm abgepressten Aussagen bekannt geworden seien -\nder so genannten „fruits of the poisonous tree“ -, bestehe (Fernwirkung).\n\n22\nAm 9. April 2003 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens ab. Es stellte\nfest, dass dem Beschwerdeführer massive Schmerzen angedroht worden seien, wenn er\nsich weigere, den Aufenthaltsort des Opfers preiszugeben. Das Gericht sah es jedoch nicht\nals erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer auch sexueller Missbrauch angedroht oder\ndass er anderweitig beeinflusst worden war. Bereits die Androhung, dem Beschwerdeführer\nSchmerzen zuzufügen, sei nach § 136a StPO und auch nach Artikel 1 und Artikel 104\nAbsatz 1 Satz 2 Grundgesetz (siehe Rdnr. 55-56) und Artikel 3 der Konvention, die dieser\nBestimmung zugrunde lägen, rechtswidrig.\n\n23\nJedoch stelle dieser Verfassungsverstoß kein Hindernis für das Strafverfahren an\nsich dar. Nach § 136a Absatz 3 StPO dürften Aussagen, die durch die Anwendung\nverbotener Vernehmungsmethoden zustande gekommen seien, in dem gegen den\nAngeklagten geführten Strafverfahren nicht verwertet werden. Auch habe die Anwendung\nder fraglichen Vernehmungsmethoden die Rechte der Verteidigung nicht in dem Ausmaß\nbeschränkt, dass das Strafverfahren nicht weitergeführt werden könne. Unter\nBerücksichtigung der Schwere des Schuldvorwurfs gegen den Beschwerdeführer einerseits\nund des Ausmaßes des gesetzeswidrigen Verhaltens im Ermittlungsverfahren andererseits\nkönne nicht von einem derart außergewöhnlichen und unerträglichen Rechtsstaatsverstoß im\nErmittlungsverfahren gesprochen werden, dass dieser der Durchführung des Strafverfahrens\nentgegenstehen würde.\n\n24\nIn einer gesonderten Entscheidung vom 9. April 2003 entschied das Landgericht\nFrankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse und Aussagen des Beschwerdeführers, die\nbislang vor der Polizei, einem Staatsanwalt und einem Amtsrichter erfolgt waren, nach §\n136a Absatz 3 Satz 2 StPO in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht verwertet\nwerden dürften und gab dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit statt.\n\n25\nDas Gericht stellte fest, dass der Kriminalbeamte E. am 1. Oktober 2002 verbotene\nVernehmungsmethoden im Sinne von § 136a Absatz 1 StPO angewendet habe, indem er\ndem Beschwerdeführer die Zufügung von Schmerzen angedroht habe, wenn er den\nAufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Demzufolge sei es nicht zulässig, Aussagen des\nBeschwerdeführers, die aufgrund der Anwendung dieser verbotenen Ermittlungsmaßnahme\nzustande gekommen seien, als Beweismittel zu verwerten. Dieses Beweisverwertungsverbot\ngelte nicht nur für die Aussagen, die unmittelbar nach der Drohung am 1. Oktober 2002\ngemacht worden seien. Infolge einer Fortwirkung des Verstoßes gegen § 136a StPO\nkönnten auch die sonstigen Aussagen, die der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt vor\nden Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden.\n\n26\nDer durch die Anwendung einer verbotenen Ermittlungsmethode verursachte\nVerfahrensmangel hätte nur behoben werden können, wenn der Beschwerdeführer vor\nseinen späteren Befragungen darüber informiert worden wäre, dass seine früheren, aufgrund\nder Anwendung verbotener Ermittlungsmethoden zustande gekommenen Aussagen nicht als\nBeweismittel gegen ihn verwendet werden durften. Der Beschwerdeführer sei jedoch\nlediglich über sein Schweigerecht als Beschuldigter belehrt worden, ohne dass er darüber\nhinaus über den Ausschluss der missbräuchlich erlangten Beweismittel informiert worden\nsei. Folglich sei ihm in keiner der bis dahin erfolgten Befragungen und Vernehmungen die\nerforderliche „qualifizierte Belehrung“ erteilt worden.\n\n27\nDas Landgericht lehnte hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung\nab, dass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO ein Verwertungsverbot für sämtliche\nBeweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der\ndem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden seien - der so\ngenannten „fruits of the poisonous tree“ -, bestehe (Fernwirkung). Das Gericht stellte fest:\n„Dagegen besteht keine Fernwirkung des Verstoßes gegen §136a StPO in der Weise,\ndass auch die bei der Aussage bekanntgewordenen Beweismittel nicht benutzt werden\ndürfen. Die Kammer folgt insoweit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen\nMittelmeinung [...], wonach eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen und insbesondere\nzu berücksichtigen ist, ob in besonders grober Weise gegen die Rechtsordnung,\nnamentlich gegen Grundrechtsnormen verstoßen wurde, und dabei auch auf die\nSchwere der aufzuklärenden Tat abzustellen ist. Die Abwägung der Schwere des\nEingriffs in Grundrechte des Angeklagten - im vorliegenden Fall die Androhung\nkörperlicher Gewalt - und der Schwere der ihm vorgeworfenen und aufzuklärenden Tat -\nvollendete Tötung eines Kindes - lässt die Unverwertbarkeit der infolge der Aussage des\nAngeklagten bekanntgewordenen Beweismittel - insbesondere das Auffinden des toten\nKindes und die Ergebnisse der Obduktion - unverhältnismäßig erscheinen.”\nb) Das Urteil des Landgerichts\n\n28\nIn seiner Äußerung zur Anklage am zweiten Tag der Hauptverhandlung gab der\nBeschwerdeführer zu, J. getötet zu haben, erklärte aber, dies anfangs nicht geplant zu\nhaben. In seiner Schlusserklärung am Ende der Hauptverhandlung, nachdem zwischen dem\n9. April und 28. Juli 2003 eine Beweisaufnahme erfolgt war, räumte er hingegen ein, dass er\nbereits von Anfang an geplant hatte, das Kind zu töten, und in dieser Absicht gehandelt\nhabe. Er umschrieb sein Geständnis dann als den einzigen Weg, seine schwere Schuld zu\nakzeptieren und als die größtmögliche Entschuldigung für den Mord an dem Kind.\n\n29\nAm 28. Juli 2003 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer\nu.a. des Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge schuldig.\nEs verurteilte ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der\nSchuld fest (siehe Rdnr. 59).\n\n30\nDas Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erneut\nüber sein Schweigerecht als Angeklagter sowie über das Beweisverwertungsverbot\nbezüglich seiner früheren Aussagen belehrt worden sei und die erforderliche qualifizierte\nBelehrung somit erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dennoch erneut gestanden, J.\nentführt und getötet zu haben. Seine Aussagen in der Hauptverhandlung bezüglich der\nPlanung seiner Tat seien die wesentliche, wenn nicht sogar ausschließliche Grundlage für\ndie Tatsachenfeststellung durch das Gericht gewesen. Gestützt würden sie durch die\nAussage von J.’s Schwester, das Erpresserschreiben und den in der Wohnung des\nBeschwerdeführers aufgefundenen Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Die\nTatsachenfeststellungen zur Tatausführung beruhten ausschließlich auf dem Geständnis des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung. Weitere Beweismittel zeigten, dass er auch\ninsoweit die Wahrheit gesagt habe. Zu diesen gehörten die Obduktionsergebnisse bezüglich\nder Todesursache, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in\nder Umgebung des Weihers, wo die Leiche des Kindes gefunden worden sei, und die\nEntdeckung des Lösegelds, das in seiner Wohnung aufgefunden bzw. auf seine Konten\neingezahlt worden sei.\n\n31\nBei der Würdigung der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers führte das\nGericht aus, dass er sein elfjähriges Opfer getötet habe, um mit seinen wohlhabenden\nFreunden und seiner Freundin ein Luxusleben führen und sein selbst geschaffenes Image\ndes reichen und erfolgreichen jungen Anwalts aufrechterhalten zu können. Entgegen der von\nder Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern vertretenen Auffassung sei schuldmindernd\nder Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung aus\nfreien Stücken ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, obwohl seine früheren\nGeständnisse nach § 136a Absatz 3 StPO nicht verwertbar gewesen seien. Gleichwohl wäre\nder Beschwerdeführer auch ohne sein Geständnis des erpresserischen Menschenraubs mit\nTodesfolge für schuldig befunden worden. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei\nobserviert worden, nachdem er das Lösegeld, das später in seiner Wohnung aufgefunden\nbzw. auf seine Konten eingezahlt worden sei, abgeholt habe. Überdies belege die Obduktion\nvon J.’s Leiche, dass der Junge erstickt worden sei, und am Fundort der Leiche seien\nReifenspuren entdeckt worden, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten.\n\n32\nDas Gericht stellte ferner fest, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers\nverbotene Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a StPO angewendet worden seien,\nsoweit dem Beschwerdeführer die Zufügung von Schmerzen angedroht worden sei, um ihn\nzur Preisgabe des Aufenthaltsortes des Kindes zu veranlassen. Ob und in welchem Maße\nsich der Kriminalbeamte E. und der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, D., aufgrund dieser\nAndrohungen strafbar gemacht hätten, sei in dem gegen sie geführten strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren zu klären. Jedoch mindere ihr möglicherweise rechtswidriges Verhalten\ndie Schuld des Beschwerdeführers nicht. Das Fehlverhalten von Polizeibeamten, also der\nExekutive, könne die rechtsprechende Gewalt nicht daran hindern, die\nTatsachenfeststellungen nach Recht und Gesetz zu bewerten und zu beurteilen.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n33\nAm 29. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof ein,\ndie er am 1. Dezember 2003 im Einzelnen begründete. Er rügte, dass das Landgericht es in\nseiner Entscheidung vom 9. April 2003 abgelehnt habe, das gegen ihn geführte\nStrafverfahren einzustellen. Er trug vor, dass er am 9. April 2003 einen Antrag auf\nEinstellung des Verfahrens gestellt habe. Gleichzeitig habe er die Feststellung beantragt,\ndass infolge einer Fortwirkung der Androhung von Gewalt am 1. Oktober 2002 auch die\nsonstigen Aussagen, die er vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren\nnicht verwertet werden könnten. Auch habe er die Feststellung durch das Gericht beantragt,\ndass aufgrund der Tatsache, dass sein Geständnis durch Drohungen erlangt worden sei, ein\nVerwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, z.B. die Leiche des Kindes, die den\nErmittlungsbehörden aufgrund der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt\ngeworden seien, bestehe (Fernwirkung). Der Beschwerdeführer legte seiner\nRevisionsbegründung eine vollständige Abschrift dieser Anträge vom 9. April 2003,\neinschließlich der Antragsbegründungen, bei. Ferner legte er eine Abschrift der\nEntscheidung des Landgerichts vom 9. April 2003 bei, mit der sein Antrag auf Einstellung\ndes Verfahrens abgelehnt wurde, und trug hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Drohungen\ndurch die Polizei vor, dass – unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n– „ein derartiges Verhalten das Verwertungsverbot „überspringt“ und ein Verfahrenshindernis\nbegründet“.\n\n34\nIn seiner Stellungnahme vom 9. März 2004 führte der Generalbundesanwalt aus,\ndass die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet zu verwerfen sei.\nDie Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden, z.B. einer Folterandrohung, ziehe kein\nHindernis für das Strafverfahren nach sich. § 136a StPO sehe ausdrücklich vor, dass die\nAnwendung einer der bezeichneten verbotenen Methoden lediglich ein\nBeweisverwertungsverbot zur Folge habe. Der Beschwerdeführer habe einen Verstoß gegen\n§ 136a Absatz 3 StPO nicht gerügt. In jedem Fall lägen keine Gründe für eine derartige Rüge\nvor, denn das Landgericht habe nur das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers\naus der Hauptverhandlung verwertet, das er abgelegt habe, nachdem ihm mitgeteilt worden\nsei, dass seine früheren Aussagen nicht als Beweismittel zugelassen worden seien.\n\n35\nAm 21. Mai 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers\nohne weitere Begründung als unbegründet.\n3. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n36\nAm 23. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein. Er fasste den der Rechtssache zugrundeliegenden\nSachverhalt sowie den Inhalt der beanstandeten Entscheidungen zusammen und rügte unter\nBerufung auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die\nVorgehensweise der Polizei bei seiner Befragung am Morgen des 1. Oktober 2002. Er\nbrachte vor, ihm sei angedroht worden, dass ihm massive Schmerzen zugefügt würden und\ner sexuell missbraucht werden würde, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht\npreisgebe. Angesichts der Umstände des Falls komme diese Behandlung Folter im Sinne\nvon Artikel 3 der Konvention gleich und verstoße gegen Artikel 104 Absatz 1 Grundgesetz.\nSie verletze auch sein unantastbares Recht auf Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz,\ndas den Kerngedanken der genannten Bestimmungen darstelle. Aus diesen nicht zu\nrechtfertigenden Menschenrechtsverletzungen ergäben sich für das gegen ihn geführte\nStrafverfahren sowohl ein Verfahrenshindernis als auch ein Verwertungsverbot für die\naufgrund des ihm im Laufe des Verfahrens abgepressten Geständnisses gewonnenen\nBeweismittel.\n\n37\nAm 14. Dezember 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei\nRichtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen, da sie unzulässig sei.\n\n38\nZunächst stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer, soweit er die\nunterbliebene Verfahrenseinstellung durch die Strafgerichte angreife, seine Beschwerde\nnicht ausreichend begründet habe. Bereits das Landgericht habe die Androhung der Polizei,\ndem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, als Verstoß gegen § 136a StPO und Artikel 3\nder Konvention gewertet. Aufgrund dieser Androhung seien die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz im\nErmittlungsverfahren missachtet worden.\n\n39\nJedoch führten Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der\nHauptverhandlung komme, nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch das auf dem Inbegriff\nder Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstoße. In der\nvorliegenden Rechtssache hätten die Strafgerichte zwar festgestellt, dass die von der Polizei\nangewendeten Vernehmungsmethoden verboten seien, hätten daraus allerdings andere\nrechtliche Schlussfolgerungen gezogen als der Beschwerdeführer. Nach ihrer Auffassung\nhabe zwar ein Beweisverwertungsverbot für die durch die fraglichen Maßnahmen zustande\ngekommenen Aussagen vorgelegen, jedoch kein Hindernis für das Strafverfahren im\nGanzen.\n\n40\nNach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wäre eine Grundrechtsverletzung\nausgeschlossen, wenn der in der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden liegende\nVerfahrensverstoß durch das Beweisverwertungsverbot, das von den Strafgerichten in\nBezug auf die dadurch zustande gekommenen Aussagen angenommen wurde, behoben\nworden wäre. Ein solches Verbot sei nach § 136a Absatz 3 StPO vorgesehen, um die\nfrühere Rechtsverletzung zu kompensieren. Dagegen gebe es in Fällen, in denen ein\nVerfahrenshindernis als Folge schwerster Verfahrensmängel in Betracht kommen könne,\nkeine speziellen Gesetzesvorschriften. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer\nnicht dargelegt, warum die angegriffenen Vernehmungsmethoden nicht nur ein\nBeweisverwertungsverbot in Bezug auf die dadurch zustande gekommenen Aussagen,\nsondern auch ein Hindernis für das gegen ihn geführte Strafverfahren nach sich gezogen\nhaben soll.\n\n41\nZum anderen befand das Bundesverfassungsgericht, dass die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls unzulässig sei, soweit sie sich\ngegen die Ablehnung des Landgerichts, die Verwertung der aufgrund seines mittels\nDrohungen erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel im Verfahren auszuschließen\n(Fernwirkung), richtete. Der Beschwerdeführer habe diese Frage in dem Verfahren vor dem\nBundesgerichtshof nicht vorgebracht.\n\n42\nDie Entscheidung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 22. Dezember\n2004 zugestellt.\nC. Weitere Entwicklungen\n1. Das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten\n\n43\nAm 20. Dezember 2004 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den\nKriminalbeamten E. der Nötigung im Amt schuldig. Es verwarnte den Angeklagten und\nbehielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro vor, falls er\nwährend der Bewährungsfrist eine weitere Straftat begehen sollte. Das Gericht sprach ferner\nden Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., der Verleitung eines Untergebenen, E., zu\neiner Nötigung im Amt schuldig. Es verwarnte auch D. und behielt die Verurteilung zu einer\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro vor. Der Beschwerdeführer hatte in diesem\nVerfahren als Zeuge ausgesagt.\n\n44\nDas Landgericht stellte fest, dass D. am Morgen des 1. Oktober 2002 angeordnet\nhabe, den Beschwerdeführer unter Zufügung von Schmerzen zu befragen, und zwar in der\nWeise, wie er sie anschließend in seinem für die Polizeiakte erstellten Vermerk beschrieben\nhabe. Damit habe er entgegen dem Rat aller ihm unterstehenden Abschnittsleiter, die mit der\nErmittlung der Entführung von J. betraut waren, gehandelt. Die Abschnittsleiter seien gegen\ndie von ihm angeordnete Maßnahme gewesen und hätten stattdessen ein Konzept\nvorgeschlagen, wonach der Beschwerdeführer hätte weiter vernommen und mit Dritten\nkonfrontiert werden sollen. D. habe den Kriminalbeamten E. persönlich angewiesen, dem\nBeschwerdeführer körperliche Gewalt anzudrohen, die durch einen anderen, speziell\nausgebildeten Polizeibeamten angewendet werden sollte. Die Maßnahme sei darauf\ngerichtet gewesen, unmittelbar festzustellen, wo der Beschwerdeführer J. versteckt hatte,\nder sich seines Erachtens in akuter Lebensgefahr befand. Um J.s Leben zu retten, habe E.\ndem Beschwerdeführer in der von D. angeordneten Weise gedroht.\n\n45\nDas Landgericht befand, dass die Vernehmungsmethode keine gerechtfertigte\nNotstandshandlung gewesen sei, denn sie habe gegen die in Artikel 1 Grundgesetz\nfestgeschriebene Menschenwürde verstoßen. Die Achtung der Menschenwürde sei auch der\nKerngedanke des Artikels 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz und des Artikels 3 der\nKonvention. Der Schutz der Menschenwürde sei absolut. Die Gestattung von Ausnahmen\noder die Abwägung von Interessen würde einem Tabubruch gleichkommen.\n\n46\nBei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht insbesondere, dass es den\nAngeklagten ausschließlich darum gegangen sei, J.s Leben zu retten, und dass sie aufgrund\nihrer Verantwortung gegenüber der vorgesetzten Behörde und der Öffentlichkeit unter\nhohem Druck gestanden hätten. Sie seien zum maßgeblichen Zeitpunkt vollkommen\nerschöpft gewesen und hätten in einer sehr angespannten und hektischen Situation\ngehandelt. Zudem habe D. öffentlich die Verantwortung für seine Handlungen übernommen,\nindem er sie noch am selben Tag in einem Vermerk für die Polizeiakte eingeräumt und\nerklärt habe. Das Verfahren habe lange gedauert und eine immense Medienaufmerksamkeit\nauf sich gezogen. Beide Angeklagten hätten Einbußen in ihren dienstlichen Tätigkeiten\nerfahren: D. sei zum Hessischen Ministerium des Innern versetzt worden und E. sei verboten\nworden, strafprozessual relevante Maßnahmen auszuführen. Darüber hinaus sei es das\nerste Mal gewesen, dass eine Konfliktlage wie im Fall der Anklagten vor einem deutschen\nStrafgericht verhandelt worden sei.\n\n47\nDas Urteil wurde am 20. Dezember 2004 rechtskräftig.\n\n48\nD. wurde anschließend zum Polizeipräsidium für Technik, Logistik und Verwaltung\nversetzt und zu dessen Leiter ernannt.\n2. Die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers\n\n49\nAm 28. Dezember 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Frankfurt am\nMain einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land\nHessen auf Zahlung von Schadensersatz. Er behauptete, er sei durch die gegen ihn\nangewendeten polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen, u.a. die Androhung von Schmerzen,\nwenn er den Aufenthaltsort von J. nicht preisgebe, und weiteren Androhungen von sexuellem\nMissbrauch und Schlägen, traumatisiert worden und er bedürfe psychologischer\nBehandlung.\n\n50\nIn einer Stellungnahme vom 27. März 2006 bestritt das Polizeipräsidium Frankfurt am\nMain, dass E.s Verhalten bei der Befragung des Beschwerdeführers am Morgen des 1.\nOktober 2002 rechtlich als Nötigung eingestuft werden könne und eine Amtspflichtverletzung\ndarstelle.\n\n51\nAm 28. August 2006 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den\nProzesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ab.\n\n52\nAm 28. Februar 2007 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige\nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurück.\nEs folgte der Begründung des Landgerichts und bestätigte insbesondere, dass die\nPolizeibeamten D. und E., als sie dem Beschwerdeführer drohten, gegen die als unantastbar\nqualifizierte Menschenwürde verstoßen und damit ihre Amtspflichten verletzt hätten. Der\nBeschwerdeführer werde jedoch nicht beweisen können, dass die gegen ihn gerichteten\nFolterdrohungen eine psychische Schädigung verursacht hätten, die psychotherapeutisch\naufgearbeitet werden müsste. Es liege auf der Hand, dass die nur kurze Zeit andauernde\nBedrohung durch die Beamten gegenüber der Traumatisierung durch die Tatsache, dass er\nein Kind ermordet habe, eine zu vernachlässigende Größe sei. Selbst wenn der\nBeschwerdeführer beweisen könnte, dass der Polizeibeamte E. ihn schüttelte, wobei er\neinmal mit dem Kopf gegen die Wand stieß, und er ihm einen Schlag gegen den Brustkorb\nversetzte, wodurch angeblich ein Hämatom an seinem Schlüsselbein verursacht wurde,\nhielte sich eine solche körperliche Schädigung in einem so begrenzten Rahmen, dass sie die\nZahlung eines Schmerzensgeldes nicht erfordere. Auch die durch die Folterandrohung\nbedingte Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers rechtfertige die Zahlung\neiner Entschädigung nicht, weil der Beschwerdeführer durch die Nichtverwertung seiner\nAussagen und durch die strafrechtliche Verurteilung der für die Drohungen verantwortlichen\nPolizeibeamten eine hinreichende Genugtuung erfahren habe.\n\n53\nAm 19. Januar 2008 gab das Bundesverfassungsgericht einer\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, hob die Entscheidung des\nOberlandesgerichts auf und verwies die Sache an dieses Gericht zurück. Es stellte fest, dass\ndas Oberlandesgericht den Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten verletzt habe,\nindem es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe versagte. Insbesondere habe dieses\nGericht spekuliert, der Beschwerdeführer würde nicht beweisen können, dass die gegen ihn\ngerichtete Folterandrohung zu einer psychischen Schädigung geführt habe, und habe\ndeshalb eine entsprechende Beweisaufnahme abgelehnt (in der Hauptverhandlung). Ferner\nsei nicht offensichtlich, dass den vom Beschwerdeführer im Laufe der Vernehmung\nangeblich erlittenen Körperverletzungen in Anbetracht der gegen ihn gerichteten Drohungen\neine untergeordnete Bedeutung zukomme. Zudem handele es sich bei der Frage, ob die\nVerletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers trotz der Genugtuung, die ihm\ninfolge der strafrechtlichen Verurteilung der beteiligten Polizeibeamten widerfahren sei, eine\nGeldentschädigung erforderlich mache, um eine schwierige Rechtsfrage, die bislang\nhöchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei und deshalb nicht im Rahmen eines\nProzesskostenhilfeverfahrens beantwortet werden sollte.\n\n54\nDas Verfahren ist zurzeit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängig.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Das Grundgesetz\n\n55\nArtikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zum Schutz der Menschenwürde lautet wie folgt:\n„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist\nVerpflichtung aller staatlichen Gewalt.“\n\n56\nArtikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz über die Rechte festgehaltener Personen\nsieht vor:\n„Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“\nB. Die Strafprozessordnung (StPO)\n\n57\n§ 136a StPO über verbotene Vernehmungsmethoden sieht vor:\n„(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des\nBeschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung,\ndurch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch\nTäuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das\nStrafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften\nunzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen\nVorteils sind verboten.\n(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des\nBeschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.\n(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des\nBeschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen\nsind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung\nzustimmt.“\nC. Das Strafgesetzbuch (StGB)\n\n58\nNach § 211 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wenn bestimmte\nerschwerende Merkmale vorliegen, als Mord zu würdigen. Mörder ist insbesondere, wer aus\nHabgier, heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet.\nMord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.\n\n59\nStellt das erkennende Gericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten\nfest, so kann dies u.a. Einfluss auf eine spätere Entscheidung über die Aussetzung seiner\nRestfreiheitsstrafe zur Bewährung haben. Nach § 57a StGB setzt das Gericht die\nVollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der\nVerurteilte fünfzehn Jahre seiner Strafe verbüßt hat, wenn dies im Hinblick auf die\nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn nicht die\nbesondere Schwere der Schuld des Täters die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION\n\n60\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass er bei seiner polizeilichen Befragung am\n1. Oktober 2002 gefoltert worden sei. Er berief sich auf Artikel 3 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder\nBehandlung unterworfen werden.“\nA. Gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n61\nDer Beschwerdeführer trug vor, der Kriminalbeamte E. habe ihm am 1. Oktober 2002\nmit Vernehmungsmethoden, die die Androhung körperlicher Gewalt und sexuellen\nMissbrauchs sowie Schläge beinhalteten und als Folter anzusehen seien, ein Geständnis\nabgepresst. Darüber hinaus sei er dann gegen seinen Willen zu der Stelle gebracht worden,\nan der er J.s Leiche versteckt gehabt habe, und sei – nicht zuletzt durch die fortdauernde\nWirkung der gegen ihn gerichteten Folterdrohungen und die große Anzahl der anwesenden\nPolizeibeamten - gezwungen gewesen, aktiv weitere Beweismittel vorzuzeigen. Er machte\ngeltend, dass die Polizei ihm massive Schmerzen noch zu einem Zeitpunkt angedroht habe,\nals sie bereits gewusst habe, dass J. tot war. Er sei folglich allein deshalb gezwungen\nworden, sich durch ein Geständnis selbst zu belasten, um die strafrechtlichen Ermittlungen\ngegen ihn zu fördern.\nb) Die Regierung\n\n62\nDie Regierung räumte mit Bedauern ein, dass es bei der Befragung des\nBeschwerdeführers durch den Kriminalbeamten E. am 1. Oktober 2002 zu einer Verletzung\nvon Artikel 3 der Konvention gekommen sei. Sie betonte, dem Beschwerdeführer seien nur\nmassive Schmerzen angedroht worden, wenn er gegenüber der Polizei keine Angaben zum\nVerbleib von J. mache. Zu den Drohungen sei es am Morgen des 1. Oktober 2002\ngekommen, zu einem Zeitpunkt, zu dem die beteiligten Polizeibeamten davon ausgegangen\nseien, dass J. noch leben könnte, aber in großer Lebensgefahr sein würde.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n63\nIn Artikel 3 der Konvention ist einer der wichtigsten Grundwerte der demokratischen\nGesellschaften verankert. Im Unterschied zu den meisten materiellrechtlichen\nBestimmungen der Konvention sieht Artikel 3 keine Ausnahmen vor und nach Artikel 15\nAbsatz 2 darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation\nbedroht, von ihm abgewichen werden (siehe Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 26772/95, Rdnr. 119, ECHR 2000-IV, und Selmouni ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 95, ECHR 1999-V). Die Konvention enthält ein\nabsolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder\nBestrafung, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (siehe Chahal ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 15. November 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S.\n1855, Rdnr. 79; V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, Rdnr.\n69, ECHR 1999-IX; und Ramirez Sanchez ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 59450/00, Rdnr. 116, ECHR 2006-IX).\n\n64\nBei der Würdigung der Beweismittel, anhand derer über das Vorliegen einer\nVerletzung von Artikel 3 zu entscheiden ist, wendet der Gerichtshof den Beweismaßstab\n„über jeden vernünftigen Zweifel hinaus“ an. Ein solcher Nachweis kann jedoch auch aus\ndem gleichzeitigen Vorliegen hinreichend gewichtiger, eindeutiger und konkordanter\nSchlussfolgerungen oder ähnlicher unwiderlegter Tatsachenvermutungen folgen (siehe\nRamirez Sanchez, a.a.O., Rdnr. 117).\n\n65\nEine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den\nAnwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes hängt von\nden gesamten Umständen des Falls ab, z.B. von der Dauer der Behandlung, ihren\nkörperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht, Alter und\nGesundheitszustand des Opfers (siehe Irland ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom\n18. Januar 1978, Serie A Band 25, S. 65, Rdnr. 162, und Jalloh ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 54810/00, Rdnr. 67, ECHR 2006-IX).\n\n66\nDer Gerichtshof hat eine Behandlung dann als „erniedrigend“ erachtet, wenn sie bei\nden Opfern Gefühle der Angst, Qual und Unterlegenheit hervorrief, die geeignet waren, sie\nzu demütigen und zu entwürdigen und möglicherweise ihren körperlichen oder moralischen\nWiderstand zu brechen, oder wenn das Opfer dazu gebracht wurde, gegen seinen Willen\noder sein Gewissen zu handeln (siehe u.a. Keenan ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 27229/95, Rdnr. 110, ECHR 2001-III, und Jalloh, a.a.O., Rdnr. 68).\nEine Behandlung wurde u.a. für „unmenschlich“ befunden, weil sie vorsätzlich erfolgte, über\nStunden ohne Unterbrechung angewendet wurde und entweder eine tatsächliche\nKörperverletzung oder starkes körperliches und seelisches Leiden verursachte (siehe Labita,\na.a.O., Rdnr. 120, und Ramirez Sanchez, a.a.O., Rdnr. 118). Das Ziel war, dass die\nKonvention durch die Unterscheidung zwischen Folter und unmenschlicher Behandlung die\nabsichtliche unmenschliche Behandlung, die sehr schweres und grausames Leiden\nverursacht, mit einem besonderen Stigma belegen sollte (siehe Irland ./. Vereinigtes\nKönigreich, a.a.O., S. 66-67, Rdnr. 167, und Selmouni, a.a.O., Rdnr. 96). Auch die bloße\nAndrohung einer nach Artikel 3 verbotenen Handlung, sofern sie hinreichend real und\nunmittelbar ist, kann im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehen. Folglich kann die\nAndrohung von Folter gegenüber einer Person zumindest eine unmenschliche Behandlung\ndarstellen (siehe Campbell und Cosans ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. Februar\n1982, Serie A Band 48, S. 12, Rdnr. 26).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n67\nUm zu bestimmen, welcher Behandlung der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2002\nunterworfen gewesen sein muss, stellt der Gerichtshof fest, dass nach den Erkenntnissen\nder Strafgerichte der Kriminalbeamte E. auf Anweisung des Vizepräsidenten der Polizei\nFrankfurt am Main, D., dem Beschwerdeführer mit körperlicher, erhebliche Schmerzen\nverursachender Gewalt drohte, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsorts von J. zu\nveranlassen. Laut dem Beschwerdeführer habe ihm E. ferner mit sexuellem Missbrauch\ngedroht, ihm einen Schlag gegen den Brustkorb versetzt und ihn derart geschüttelt, dass er\neinmal mit dem Kopf an die Wand geschlagen sei, wobei er sich verletzt habe. Diese\nBehauptungen – die unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache in jedem Fall\nAspekte der unbestrittenen Androhung körperlicher Gewalt durch den Polizeibeamten\ndarstellen würden und diese noch schwerwiegender machen würden – werden von der\nRegierung bestritten. Das Landgericht Frankfurt am Main sah sie sowohl im Strafverfahren\ngegen den Beschwerdeführer (siehe Rdnr. 22), als auch im Strafverfahren gegen die\nPolizeibeamten E. und D. (siehe Rdnr. 44) als nicht erwiesen an. In Anbetracht dessen, dass\ndie innerstaatlichen Gerichte die ihnen zu dieser Frage vorgelegten Beweise aufgenommen\nund gewürdigt haben, stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung\nstehenden Unterlagen fest, dass die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers zu\nseiner Behandlung bei seiner Befragung durch E. am 1. Oktober 2002 nicht über jeden\nvernünftigen Zweifel hinaus bewiesen worden sind. Ferner ist der Gerichtshof im Hinblick auf\ndie Erkenntnisse der innerstaatlichen Gerichte und der ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen überzeugt, dass die Polizeibeamten auf die fraglichen Vernehmungsmethode\nzurückgegriffen haben, um J.s Leben zu retten, der sich ihres Erachtens in großer\nLebensgefahr befand.\n\n68\nWas das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, dass er auch unmittelbar\ngezwungen worden sei, aktiv sachliche Beweismittel vorzuzeigen, stellt der Gerichtshof fest,\ndass nach den Erkenntnissen der innerstaatlichen Behörden und gemäß der ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen der Beschwerdeführer zugestimmt hatte, im Beisein des\nKriminalbeamten M. an den Ort zu fahren, an dem er J. versteckt hatte, was sie dann auch\nohne Beisein des Kriminalbeamten E., der ihm gedroht hatte, taten (siehe Rdnr. 15). Es gibt\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer von einem der anwesenden\nPolizeibeamten erneut gedroht wurde, um ihn dazu zu veranlassen, sachliche Beweismittel\nvorzuzeigen.\n\n69\nWas die Einordnung der Behandlung des Beschwerdeführers angeht, stellt der\nGerichtshof unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Vernehmung durch E. fest, dass\ner hinreichend realen und unmittelbaren Drohungen vorsätzlicher Misshandlung ausgesetzt\nwar. Außerdem steht fest, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete\nGewaltandrohung von dem Kriminalbeamten E. auf Anweisung von D. - die in Ausübung\nihrer Dienstpflicht handelten - ausgesprochen wurde und zum Zweck hatte, ihm ein\nGeständnis abzupressen, was als erschwerendes Merkmal anzusehen ist (vgl. Aksoy ./.\nTürkei, Urteil vom 18. Dezember 1996, Berichte 1996-VI, S. 2279, Rdnr. 64; und\ndemgegenüber Egmez ./. Zypern, Individualbeschwerde Nr. 30873/96, Rdnr. 78, ECHR\n2000-XII). Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang Folgendes unterstreichen:\nAngesichts des absoluten Verbots einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung, das\nunabhängig vom Verhalten des Betroffenen und selbst im Fall eines öffentlichen Notstands\ngilt, der das Leben der Nation – oder erst recht das einer Person - bedroht, gilt das Verbot\nder Misshandlung einer Person, um Informationen von ihr zu erlangen, ungeachtet der\nGründe, aus denen die Behörden eine Aussage erlangen wollen, sei es zur Rettung eines\nLebens oder zur Förderung strafrechtlicher Ermittlungen. Ferner ist davon auszugehen, dass\ndie Behandlung des Beschwerdeführers ihm erhebliches seelisches Leiden verursachte, was\nauch dadurch verdeutlicht wird, dass er - nachdem er sich bis zu diesem Zeitpunkt beharrlich\ngeweigert hatte, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen - unter dem Einfluss dieser\nBehandlung gestand, wo er J. versteckt hatte. Der Gerichthof stellt daher fest, dass die dem\nBeschwerdeführer angedrohte Behandlung, wenn sie erfolgt wäre, als Folter anzusehen\nwäre. Die Befragung dauerte jedoch nur etwa 10 Minuten und, wie in dem Strafverfahren\ngegen die Polizeibeamten festgestellt wurde (siehe Rdnr. 46), fand sie in einer sehr\nangespannten und emotional aufgeladenen Atmosphäre statt, was darauf zurückzuführen\nwar, dass die völlig erschöpften und unter hohem Druck stehenden Polizeibeamten glaubten,\nsie hätten nur ein paar Stunden, um J.s Leben zu retten; diese Merkmale können als\nstrafmildernde Faktoren angesehen werden (vgl. Egmez, a.a.O., Rdnr. 78, und Krastanov ./.\nBulgarien, Individualbeschwerde Nr. 50222/99, Rdnr. 53, 30. September 2004). Weiterhin\nwurden die Drohungen mit Misshandlung nicht umgesetzt und es wurde nicht dargetan, dass\nsie ernsthafte Langzeitfolgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers hatten.\n\n70\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer während der Befragung durch E. am 1. Oktober 2002 einer nach Artikel 3\nder Konvention verbotenen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war.\nB. Wegfall der Opfereigenschaft\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n71\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft im Hinblick auf\neine Verletzung von Artikel 3 nicht verloren. Die innerstaatlichen Gerichte hätten eine\nVerletzung seines Rechts aus der Konvention nicht eindeutig und mit rechtlicher\nBindungswirkung festgestellt, sondern Artikel 3 in ihren Entscheidungen, mit denen sie seine\nAnträge und Beschwerden abgewiesen hätten, lediglich erwähnt. Außerdem habe das\nPolizeipräsidium Frankfurt am Main die gegen ihn eingesetzten Vernehmungsmethoden\noffen gerechtfertigt und behauptet, dass sie keine Amtspflichtverletzung darstellten.\n\n72\nDer Beschwerdeführer führte weiterhin aus, dass eine Kompensation der Verletzung\ndes Folterverbots nicht erfolgt sei. Das nach § 136a StPO ausgesprochene\nVerwertungsverbot hinsichtlich eines Teils seiner Aussagen reiche zur angemessenen\nKompensation nicht aus. Die aufgrund seines abgepressten Geständnisses erlangten und\nzur Absicherung seiner Verurteilung wesentlichen Beweismittel seien zu Beginn seiner\nHauptverhandlung infolge des Beschlusses des Landgerichts vom 9. April 2003 zugelassen\nworden. Sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens sei abgelehnt worden, er sei zur\nHöchststrafe verurteilt worden und seine Verfassungsbeschwerde sei erfolglos geblieben.\nAuch die strafrechtliche Verurteilung der Polizeibeamten, die ihm gedroht hätten, sei für ihn\nkeine Kompensation, denn die Beamten hätten ihre Geldstrafen nicht einmal bezahlen\nmüssen, und einer von ihnen, D. sei später befördert worden. Sein Antrag auf\nProzesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage sei abgelehnt worden, und er sei für den\nSchaden, den er durch seine gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung erfahren habe, nicht\nentschädigt worden.\nb) Die Regierung\n\n73\nNach Auffassung der Regierung sei die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im\nHinblick auf eine Verletzung von Artikel 3 entfallen. In dem gegen ihn geführten\nStrafverfahren hätten die deutschen Gerichte förmlich anerkannt, dass die Behandlung des\nBeschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 3 dargestellt habe. Während das Landgericht\nin seinem Beschluss vom 9. April 2003 erklärt habe, dass gegen Artikel 3 verstoßen worden\nsei, habe das Bundesverfassungsgericht indirekt festgestellt, dass die gegen Artikel 3\nverstoßende Behandlung des Beschwerdeführers Folter gewesen sei. Außerdem habe das\nLandgericht Frankfurt am Main in dem Strafverfahren gegen die Polizeibeamten ausdrücklich\nbestätigt, dass es eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention gegeben habe.\n\n74\nDie Regierung wies auch darauf hin, dass die Verletzung von Artikel 3 der Konvention\nrechtliche Folgen nach sich gezogen habe. Insbesondere habe das Landgericht Frankfurt am\nMain nach § 136a StPO entschieden, dass nicht nur das Geständnis vom 1. Oktober 2002,\nsondern auch alle späteren Geständnisse, die der Beschwerdeführer bis zum Beginn der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht abgelegt habe, als Beweise nicht verwertet werden\ndurften. Der Beschwerdeführer habe jedoch, nachdem er darüber belehrt worden sei, dass\nseine früheren Geständnisse als Beweise nicht verwertet werden konnten, in seiner\nHauptverhandlung ein erneutes umfassendes Geständnis abgelegt. Die Beweismittel, die\nnach dem ersten Geständnis des Beschwerdeführers erlangt worden seien, seien nur zur\nÜberprüfung des Wahrheitsgehalts des Geständnisses des Beschwerdeführers in der\nHauptverhandlung verwendet worden. Darüber hinaus seien die Polizeibeamten, die an\nseiner Bedrohung beteiligt gewesen seien, in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren\nverurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe ferner das Recht, nach § 839 BGB i.V.m.\nArtikel 34 Grundgesetz Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung zu erheben.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n75\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es primär den innerstaatlichen\nBehörden obliegt, Wiedergutmachung für Verstöße gegen die Konvention zu leisten. Dabei\nist die Frage, ob ein Beschwerdeführer geltend machen kann, Opfer der behaupteten\nVerletzung zu sein, in allen Stadien des Verfahrens nach der Konvention relevant (siehe u.a.\nSiliadin ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 73316/01, Rdnr. 61, ECHR 2005-VII). Eine\nEntscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers reicht nicht grundsätzlich\naus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es\nsei denn, die innerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder\nder Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. Eckle ./.\nDeutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A Band 51, S. 30, Rdnr. 66; Dalban ./.\nRumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI; und Siliadin,\na.a.O., Rdnr. 62).\n\n76\nWas die einem Beschwerdeführer zu leistende Wiedergutmachung anbelangt, um\neiner Verletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der\nGerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumständen\ndes Falls abhängt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu\nberücksichtigen ist. In Fällen, in denen es um eine Verletzung von Artikel 3 ging, hat der\nGerichtshof es als wesentlich angesehen, dass der Staat Strafvorschriften erlassen hat, mit\ndenen gegen Artikel 3 verstoßende Praktiken unter Strafe gestellt werden, und dass er diese\nauch praktisch angewendet hat, indem er die Verantwortlichen identifiziert und strafrechtlich\nverfolgt hat (vgl. Egmez, a.a.O., Rdnr. 65; M.C. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\n39272/98, Rdnr. 150, 153, 166, ECHR 2003-XII; und Krastanov, a.a.O., Rdnr. 48). Der\nGerichtshof hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Opfereigenschaft eines\nBeschwerdeführers im Hinblick auf eine Verletzung seiner Konventionsrechte nicht allein\ndeshalb entfallen ist, weil ein Gericht festgestellt hat, dass ein unrechtmäßig erlangtes\nBeweismittel im Strafverfahren nicht hätte zugelassen werden dürfen, jedoch keine\nKonsequenzen hinsichtlich der Konventionsrechte des Angeklagten gezogen wurden (vgl.\nHeglas ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 5935/02, Rdnr. 52, 1. März\n2007 betreffend behauptete Verletzungen von Artikel 8 und 6 der Konvention). In Fällen, in\ndenen die Konventionsverletzung einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden\nfür den Beschwerdeführer zur Folge hatte, hat es der Gerichtshof ferner für den Wegfall\nseiner Opfereigenschaft als entscheidend angesehen, ob er eine angemessene\nGeldentschädigung erhalten hat (vgl. Busa ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 28453/95,\nEntscheidung der Kommission vom 15. Januar 1997, betreffend eine Rüge nach Artikel 3\ngegen exzessive Gewaltanwendung durch die Polizei; Murillo Saldias u.a. ./. Spanien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 76973/01, 28. November 2006, betreffend einen Verstoß\ngegen die positiven Verpflichtungen der Verwaltungsbehörden aus Artikel 2; und Dalban,\na.a.O., § 44, betreffend eine gegen Artikel 10 verstoßende Verurteilung).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n77\nDer Gerichtshof hat also zunächst festzustellen, ob die innerstaatlichen Behörden die\nKonventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt haben. Er stellt in\ndiesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht Frankfurt am Main in seiner\nEntscheidung vom 9. April 2003 im Rahmen des Strafverfahrens gegen den\nBeschwerdeführer ausdrücklich festgestellt hat, dass die Drohung, dem Beschwerdeführer\nSchmerzen zuzufügen, um eine Aussage von ihm zu erlangen, nicht nur eine nach Artikel\n136a StPO verbotene Vernehmungsmethode dargestellt habe. Die Drohung habe auch\ngegen Artikel 3 der Konvention verstoßen, der dieser Bestimmung der StPO zugrunde liege\n(siehe Rdnr. 22). Ebenso bestätigte das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf\ndie vom Landgericht festgestellte Verletzung von Artikel 3, dass die Menschenwürde des\nBeschwerdeführers und das Verbot der Misshandlung von Gefangenen (Artikel 1 und Artikel\n104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) verletzt worden seien (siehe Rdnr. 38). Darüber hinaus\nbefand das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 20. Dezember 2004, in dem\nes die für die fraglichen Vernehmungsmethoden verantwortlichen Polizeibeamten wegen\nNötigung und Anstiftung zur Nötigung verurteilt hat, dass diese Methoden keine\ngerechtfertigten Notstandshandlungen gewesen seien, denn sie hätten gegen den in Artikel\n1 Grundgesetz festgeschriebenen absoluten Schutz der Menschenwürde verstoßen, der\nauch den Kerngedanken von Artikel 3 der Konvention darstelle (siehe Rdnr. 45). In\nAnbetracht dessen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte, die\nüber diese Frage zu entscheiden hatten, ausdrücklich und unzweideutig anerkannt haben,\ndass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seiner Befragung durch E. am 1. Oktober\n2002 gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen hat.\n\n78\nZweitens stellt der Gerichtshof bei der Entscheidung darüber, ob dem\nBeschwerdeführer auf innerstaatlicher Ebene hinreichend Wiedergutmachung für die\nVerletzung von Artikel 3 geleistet worden ist, zunächst fest, dass die beiden Polizeibeamten,\ndie an der Bedrohung des Beschwerdeführers beteiligt waren, der Nötigung und Anstiftung\nzur Nötigung schuldig gesprochen wurden und in einem endgültigen Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main bestraft wurden (siehe Rdnr. 43). Im Hinblick auf alle maßgeblichen\nFaktoren, die das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (siehe Rdnr. 46), ist\nder Gerichtshof nicht überzeugt, dass durch die – verhältnismäßig milde – Strafe, die gegen\ndie Polizeibeamten verhängt wurde, die Tatsache in Frage gestellt wird, dass der\nBeschwerdeführer durch die strafrechtliche Verurteilung der Beamten eine wesentliche\nWiedergutmachung erfahren hat. Außerdem haben die Polizeibeamten Einbußen in ihren\ndienstlichen Tätigkeiten erfahren, indem sie auf Posten versetzt wurden, die keine\nunmittelbare Beteiligung an der Ermittlung von Straftaten mehr beinhalteten.\n\n79\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Einsatz von gegen Artikel 3 verstoßenden\nMethoden in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu Sanktionen\ngeführt hat. Das Landgericht beschloss zu Beginn der Hauptverhandlung, dass aufgrund der\ngegen dem Beschwerdeführer gerichteten Drohungen sämtliche Geständnisse und\nAussagen, die er während des gesamten Ermittlungsverfahrens gemacht habe, in dem\nProzess nicht als Beweismittel verwertet werden dürften. Das Gericht führte aus, dass der\nBeschwerdeführer zuvor von den Strafverfolgungsbehörden nicht darüber belehrt worden\nsei, dass die Verwertung seiner aufgrund der Drohungen gegen ihn zustande gekommenen\nAussagen ausgeschlossen sei (siehe Rdnr. 24-26). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass\ndieser Ausschluss von Aussagen, die unter Bedrohung oder aufgrund bereits zuvor\nabgepresster belastender Aussagen gemacht wurden, eine wirksame Maßnahme ist, um\nNachteile, die der Beschwerdeführer deswegen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren\nerlitten hat, auszugleichen. Da sie dem Beschwerdeführer insoweit Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt, dient sie dazu, dem Erlangen von Aussagen mit nach Artikel 3\nverbotenen Methoden entgegenzuwirken.\n\n80\nEs ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer in dem Amtshaftungsverfahren, das er\ngegen das Land Hessen angestrengt hat, bislang keine Entschädigungszahlung erhalten hat;\ndieses Verfahren ist noch anhängig. Unter Berücksichtigung aller Umstände der\nRechtssache stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in\ndem der Verstoß gegen Artikel 3 in der Androhung einer Misshandlung besteht (im\nUnterschied zu einer tatsächlichen körperlichen Misshandlung, die die Schwelle für die\nAnwendbarkeit von Artikel 3 erreicht), eine Wiedergutmachung für diese Verletzung im\nWesentlichen durch die wirksame Strafverfolgung und Verurteilung der verantwortlichen\nPersonen geschaffen wird. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass, nicht zuletzt in Anbetracht\nder breiten öffentlichen Befürwortung der Behandlung des Beschwerdeführers, die\nstrafrechtliche Verurteilung der verantwortlichen Polizeibeamten, mit der unzweideutig\nanerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer das Opfer verbotener Misshandlung war,\nwesentlich dafür war, ihm Wiedergutmachung in einer anderen Form als der Zahlung eines\nGeldbetrages zu leisten.\n\n81\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der\nGesamtumstände der Rechtssache ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen\nGerichte den Beschwerdeführer für seine gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung bei\nseiner Befragung durch E. am 1. Oktober 2002 hinreichend Wiedergutmachung geleistet\nhaben. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die vom Beschwerdeführer begehrte\nweitergehende Wiedergutmachung - insbesondere der Ausschluss von Beweismitteln, die\naufgrund des ihm mittels Drohungen abgepressten Geständnisses erlangt wurden, im\nHauptverfahren oder eine mildere Strafe - die Frage betrifft, ob das gegen ihn geführte\nVerfahren fair war, und deshalb nach Artikel 6 zu prüfen ist.\n\n82\nDaher kann der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten, Opfer einer Verletzung von\nArtikel 3 zu sein.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n83\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren insbesondere dadurch verletzt worden sei, dass in dem Verfahren gegen ihn Beweismittel verwertet worden seien, die allein aufgrund des ihm durch Drohungen abgepressten Geständnisses erlangt worden seien. Artikel 6, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.\"\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ...\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ...“\nA. Prozessuale Einrede der Regierung\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Regierung\n\n84\nDie Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Rügen nach\nArtikel 6 der Konvention die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Erstens habe der\nBeschwerdeführer, soweit er behaupte, das Verfahren gegen ihn sei unfair gewesen, weil die\nStrafgerichte es abgelehnt hätten, das Verfahren wegen der Drohungen gegen ihn einzustellen, seine Verfassungsbeschwerde – wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich\nfestgestellt habe - nicht hinreichend begründet. Zweitens habe der Beschwerdeführer, soweit\ner nach Artikel 6 rüge, dass die Verwertung der Beweismittel, die aufgrund des ihm abgepressten Geständnisses erlangt worden seien, in dem Verfahren nicht ausgeschlossen worden sei, die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht erfüllt. Wie das\nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestätigt habe, habe er die Frage einer\nVerletzung der Regeln über die Erhebung und Verwertung der aufgrund des ihm abgepressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem Verfahren gegen ihn (Fernwirkung)\nvor dem Bundesgerichtshof nicht ordnungsgemäß vorgetragen.\nb) Der Beschwerdeführer\n\n85\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Erstens machte er geltend, er habe\ndie innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, soweit er nach Artikel 6 gerügt habe, dass das\ngegen ihn geführte Strafverfahren nicht wegen des Geständnisses, das ihm durch Drohungen abgepresst worden sei, eingestellt worden sei. Er habe seine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht hinreichend begründet, indem er ausführlich und unter Bezugnahme auf\ndessen Leitentscheidungen dargetan habe, dass durch die Nichteinstellung des Verfahrens\nseine Rechte aus den Artikeln 1 und 104 Grundgesetz verletzt worden seien. Zweitens\nmachte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Hinblick auf seine Rüge nach Artikel 6,\ndass die Verwertung der aufgrund des ihm abgepressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem Verfahren nicht ausgeschlossen worden sei („Fernwirkung“), die Erfordernisse\nnach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt. In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof habe er den weitestgehenden möglichen Antrag gestellt, der auf die Einstellung des\nVerfahrens wegen des Geständnisses, das die Sicherstellung weiterer Beweismittel ermöglicht habe, gerichtet gewesen sei. Sein Antrag habe einen – weniger weit gehenden – Antrag, unrechtmäßig erlangte Beweismittel in dem Verfahren gegen ihn zumindest nicht zu\nverwerten, eingeschlossen. Der Bundesgerichtshof selbst habe, wie der Beschwerdeführer\nbetonte, ohne Angabe von Gründen seine Revision als unbegründet verworfen, so dass über\ndie wahren Gründe für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur spekuliert werden\nkönne.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n86\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass er über die prozessuale Einrede der Regierung, die er mit der Prüfung der Begründetheit der Rüge nach Artikel 6 verbunden hat, nicht\nzu erkennen braucht, da er davon ausgeht, dass Artikel 6 aus den im Folgenden dargelegten\nGründen nicht verletzt worden ist.\nB. Vereinbarkeit mit Artikel 6 der Konvention\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n87\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die in dem Verfahren gegen ihn vorgenommene Verwertung von Beweismitteln, die durch den gegen ihn angewandten Zwang zur\nSelbstbelastung erlangt worden seien, das Verfahren gegen ihn von Anfang an unfair gemacht und ihm in nicht wieder gutzumachender Weise die Möglichkeit genommen habe, sich\nwirksam zu verteidigen (Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention). Da das Landgericht mit\nseinen Beschlüssen vom 9. April 2003 gleich zu Beginn entschieden habe, das Verfahren\nnicht einzustellen und die strafverfahrensrechtliche Verwertung all der zahlreichen unmittelbar mittels Drohungen erlangten Beweismittel zuzulassen (wie z.B. der Ergebnisse der Obduktion der Leiche von J., der Reifenspuren seines Autos und seiner Schuhabdrücke an dem\nWeiher, in dem die Leiche gefunden worden sei, sowie der Kleidungsstücke und Schulsachen von J. und der zum Schreiben des Erpresserschreibens verwendeten Schreibmaschine), sei eine wirksame Verteidigung unmöglich gewesen. Er betonte, dass die Behörden\nspätestens, nachdem ihm das Geständnis abgepresst worden sei, nicht mehr in der Absicht\ngehandelt hätten, dass Leben von J., von dem sie wussten, dass er tot war, zu retten, sondern erst rund zwei Stunden später und ohne einen Arzt zu dem Weiher gefahren seien, an\ndem er die Leiche versteckt gehabt habe.\n\n88\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er in seiner Schlusserklärung ganz am Ende\nder gegen ihn geführten Hauptverhandlung ein Geständnis, das sich auch auf seine Absicht,\nJ. zu töten, erstreckt habe, nur abgelegt habe, weil die durch Drohungen erlangten Beweismittel allesamt verwertet worden seien, um den Nachweis zu erbringen, dass er die ihm zur\nLast gelegten Taten begangen habe. Er sei in jedem Fall durch eine von den Strafverfolgungsbehörden gegen ihn geführte Medienkampagne vorverurteilt worden. Es sei klar gewesen, dass er aufgrund der Beweismittel, die durch das ihm abgepresste Geständnis erlangt\nworden seien, zu zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden würde,\nselbst wenn er während des gesamten Verfahrens gegen ihn schweigen würde. Durch ein\nGeständnis in der Hauptverhandlung, das für seine Überführung wegen Mordes keine Rolle\ngespielt habe, habe er mindestens eine Chance gehabt, dass dies bei der Strafzumessung\nwie üblich mildernd berücksichtigt würde. Doch angesichts der Verwertung der mittels Drohungen erlangten Beweismittel sei selbst sein Geständnis als wertlos angesehen worden.\nOhne das Geständnis und wenn er nicht gezwungen worden wäre, aktiv Beweismittel vorzuzeigen, wären J.s Leiche, die er auf einem abgelegenen Privatgrundstück etwa 60 km von\nseinem Wohnort entfernt versteckt gehabt habe, und alle anderen Beweismittel entweder nie\ngefunden worden oder hätten mit seiner Tat nicht in Verbindung gebracht werden können. Er\nmachte geltend, dass die Verwertung jeglicher aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 3\nerlangter Beweismittel unter allen Umständen ausgeschlossen werden müsse, denn ließe\nman zu, dass die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Angeklagten gegen die Schwere\nder Tat abgewogen werde, so würde dies bei schweren Straftaten Verstöße gegen Artikel 3\nerlauben (Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2). Die durch Drohungen von ihm erlangten Beweismittel hätten demnach auch zur Überprüfung der Richtigkeit seines Geständnisses nicht\nverwertet werden dürfen.\n\n89\nUnter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Jalloh ./. Deutschland (a.a.O.) brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass das ihm abgepresste Geständnis und alle anderen Beweismittel, die in dem Verfahren gegen ihn verwertet worden seien,\nunter Verstoß gegen § 136a StPO und Artikel 3 der Konvention durch Folter erlangt worden\nseien. Da diese Beweise für seine Verurteilung entscheidend gewesen seien und er sich\ngegen ihre Verwertung nicht wirksam habe zur Wehr setzen können, sei das Verfahren gegen ihn unfair gewesen.\nb) Die Regierung\n\n90\nDie Regierung trug vor, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fair\ngewesen sei und seine Verteidigungsrechte nicht verletzt habe. Das dem Beschwerdeführer\nabgepresste Geständnis sei in dem Verfahren gegen ihn nicht als Beweis verwertet worden.\nNachdem er vom Landgericht Frankfurt am Main zu Beginn der Hauptverhandlung darüber\nbelehrt worden sei, dass seine früheren Geständnisse als Beweismittel nicht verwertet werden konnten, habe der Beschwerdeführer sich dennoch aus freien Stücken entschieden, von\nseinem Recht zu schweigen keinen Gebrauch zu machen, und am zweiten Verhandlungstag\ngeschildert, wie er J. getötet habe. Sein Anwalt habe seinerzeit betont, dass der Beschwerdeführer durch das Eingeständnis seiner Tat die Verantwortung dafür habe übernehmen\nwollen. Dieses Geständnis sei die wesentliche, wenn nicht sogar die ausschließliche Grundlage für die Tatsachenfeststellungen des nationalen Gerichts hinsichtlich der Planung und\nAusführung seiner Straftaten gewesen, einschließlich der Vorsätzlichkeit des Mordes an J.,\ndie der Beschwerdeführer erst in seiner Schlusserklärung eingeräumt habe, nachdem das\nGericht Zweifel an seiner Schilderung der Geschehnisse geäußert habe, der zufolge er nicht\nvorgehabt habe, das Kind zu töten. Dies belege, dass der Beschwerdeführer sich in dem\nVerfahren gegen ihn anders als durch ein umfassendes Geständnis hätte verteidigen können.\n\n91\nDie Regierung räumte zwar ein, dass das Landgericht auch Beweismittel verwertet\nhabe, die im Anschluss an die erste polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers am 1.\nOktober 2002 erlangt worden seien (insbesondere die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung der Leiche von J. und Reifenspuren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der\nNähe des Fundorts der Leiche von J.). Diese Beweismittel seien allerdings ausschließlich zur\nBestätigung des vom Beschwerdeführer zuvor in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses und zusätzlich zu weiteren Zeugenaussagen und anderen wichtigen Beweisstücken verwertet worden, die aufgrund der polizeilichen Observierung des Beschwerdeführers\nbeim Abholen des Lösegelds und danach in seiner Wohnung sichergestellt worden seien.\nWeder die Konvention noch das Völkerrecht verbiete es, im Strafprozess (im Unterschied\nzum Geständnis selbst) Beweismittel zu verwerten, die durch eine nach Artikel 3 verbotene\nBehandlung erlangt worden seien.\n\n92\nUnter Bezugnahme auf die Kriterien für ein faires Verfahren, die der Gerichtshof in\nseinem Urteil in der Rechtssache Jalloh ./. Deutschland (a.a.O.) erneut genannt hat, wies die\nRegierung ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Verwertung der in Rede stehenden Beweismittel in der Hauptverhandlung habe anfechten können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht habe. Außerdem habe sowohl an der Rettung von J.s\nLeben als auch an der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Ermordung ein\nhoher Grad öffentlichen Interesses bestanden, das die Verwertung von Beweismitteln, die\ndurch eine nach Artikel 3 verbotene Maßnahme erlangt worden seien, habe rechtfertigen\nkönnen. Die Beweismittel, die zur Bestätigung des Geständnisses des Beschwerdeführers\nverwendet worden seien, seien für seine Verurteilung nicht entscheidend gewesen. Nach\nseiner Observierung durch die Polizei ab dem Zeitpunkt, in dem er das Lösegeld abgeholt\nhabe, sei er in jedem Fall dringend verdächtig gewesen, an der Entführung von J. beteiligt\ngewesen zu sein. Es sei mehr als wahrscheinlich, dass die Leiche von J. und weitere Beweismittel später ohnehin gefunden worden wären.\nc) Drittbeteiligte\n\n93\nDie Drittbeteiligten trugen vor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit\nArtikel 6 der Konvention vereinbar sei. Insbesondere sei auch sein Geständnis nicht\nErgebnis eines insgesamt unfairen Verfahrens gewesen. Der Beschwerdeführer habe\nwährend des gesamten Strafverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main erklärt, dass\ner aus Reue und Respekt vor J.s Angehörigen gestanden habe. Es sei nicht legitim, wenn er\njetzt behaupte, er habe nur in Anbetracht des von den vorliegenden Beweismitteln\nausgehenden Drucks gestanden, nachdem sich seine Hoffnung auf eine strafmildernde\nWirkung seines Geständnisses – anders gesagt, seine Hoffnung darauf, dass das Gericht\neine besondere Schwere der Schuld nicht feststellen werde - nicht erfüllt habe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n94\nIm Hinblick auf die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung des Schweigerechts und des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit erlangt wurden, weist der Gerichtshof\nerneut darauf hin, dass es sich hierbei um allgemein anerkannte internationale Normen handelt, die zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens nach Artikel 6 gehören. Sie\nstellen u.a. auf den Schutz des Angeklagten vor unzulässigem Zwang durch die Behörden\nab und tragen so dazu bei, dass Fehlurteile vermieden und die Ziele des Artikels 6 erfüllt\nwerden. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit setzt insbesondere voraus, dass für den\nAnkläger in einer Strafsache gilt, dass er die Schuld des Angeklagten nachzuweisen hat,\nohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen\ndes Angeklagten erlangt wurden (siehe u.a. Saunders ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom\n17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2064, Rdnr. 68,\nund Heaney and McGuinness ./. Irland, Individualbeschwerde Nr. 34720/97, Rdnr. 40, ECHR\n2000-XII).\n\n95\nBei der Entscheidung über die Frage, ob das Verfahren insgesamt fair war, ist auch\nzu berücksichtigen, ob die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Echtheit der Beweismittel anzufechten und ihrer Verwertung zu widersprechen. In Betracht zu ziehen ist\nferner die Qualität der Beweismittel einschließlich der Frage, ob die Umstände, unter denen\nsie gewonnen wurden, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit oder Richtigkeit entstehen lassen\n(siehe u.a. Khan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 35394/97, Rdnr. 35\nand 37, ECHR 2000-V; Allan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 48539/99,\nRdnr. 43, ECHR 2002-IX; und Heglas, a.a.O., Rdnr. 86).\n\n96\nDer Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist,\nsich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht\nunterlaufen sein sollen, es sei denn, die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten sind hierdurch verletzt worden. Artikel 6 garantiert zwar das Recht auf ein faires Verfahren, enthält aber keine Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln an sich; diese\nrichtet sich in erster Linie nach dem innerstaatlichem Recht (siehe Schenk ./. die Schweiz,\nUrteil vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S. 29, Rdnr. 45 und 46; Teixeira de Castro ./.\nPortugal, Urteil vom 9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV, S. 1462,\nRdnr 34; und Heglas, a.a.O., Rdnr. 84).\n\n97\nEs ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grundsätzlich zu entscheiden, ob bestimmte Arten von Beweismitteln – wie z.B. Beweismittel, die nach innerstaatlichem Recht\nunrechtmäßig erlangt wurden – zulässig sind. Es ist vielmehr die Frage zu beantworten, ob\ndas Verfahren insgesamt, einschließlich der Art und Weise der Beweisaufnahme, fair war.\nHierzu ist es erforderlich, die fragliche „Unrechtmäßigkeit“ und, wenn es um die Verletzung\neines weiteren Rechts aus der Konvention geht, die Art der festgestellten Verletzung zu\nprüfen (siehe u.a. Khan, a.a.O., Individualbeschwerde Nr. 35394/97, Rdnr 34; P.G. and J.H.\n./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 44787/98, Rdnr. 76, ECHR 2001-IX; und\nAllan, a.a.O., Rdnr. 42).\n\n98\nHinsichtlich der Prüfung der Art der festgestellten Konventionsverletzung weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass für die strafprozessuale Verwertung von Beweismitteln,\ndie durch eine Artikel 3 verletzende Maßnahme gewonnen wurden, besondere Erwägungen\ngelten. Die Verwertung solcher Beweismittel, die infolge eines Verstoßes gegen eines der\ndurch die Konvention garantierten Kernrechte erlangt wurden, wirft stets schwerwiegende\nFragen in Bezug auf die Fairness des Verfahrens auf (siehe İçöz ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54919/00, 9. Januar 2003; Jalloh, a.a.O., Rdnr. 99, 104; Göçmen ./.\nTürkei, Individualbeschwerde Nr. 72000/01, Rdnr. 73, 17. Oktober 2006; und Harutyunyan ./.\nArmenien, Individualbeschwerde Nr. 36549/03, Rdnr. 63, ECHR 2007-...).\n\n99\nDementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf Geständnisse an sich festgestellt,\ndass die Verwertung von Aussagen, die infolge von Folter (Harutyunyan, a.a.O., Rdnr. 63,\n66) oder sonstiger Misshandlung unter Verstoß gegen Artikel 3 (Göçmen, a.a.O., Rdnr. 74-\n75) erlangt wurden, im Rahmen der Beweisführung im Strafverfahren das Verfahren insgesamt unfair macht, gleichviel, ob die Zulassung des Beweismittels für die Verurteilung des\nBeschwerdeführers ausschlaggebend war. In Bezug auf die strafprozessuale Verwertung\nvon sachlichen Beweismitteln, die unmittelbar infolge einer Misshandlung unter Verstoß gegen Artikel 3 gewonnen wurden, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass belastende sachliche\nBeweismittel, die infolge von Gewalthandlungen erlangt wurden, zumindest, wenn diese\nHandlungen als Folter zu bezeichnen sind, unabhängig von ihrem Beweiswert niemals zum\nNachweis der Schuld des Gewaltopfers herangezogen werden dürfen. Jede andere\nSchlussfolgerung würde nur dazu dienen, moralisch verwerfliches Verhalten der Art, wie es\ndie Verfasser von Artikel 3 der Konvention verbieten wollten, indirekt zu legitimieren oder, mit\nanderen Worten, „der Brutalität den Deckmantel der Rechtmäßigkeit zu verleihen“ (siehe\nJalloh, a.a.O., Rdnr. 105-107).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n100\nDa die Erfordernisse nach Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf die Rechte der Verteidigung und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit als Teilaspekte des Rechts auf ein\nfaires Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention anzusehen sind, wird der Gerichtshof die Rügen nach diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang prüfen (vgl. u. v. a.\nWindisch ./. Österreich, Urteil vom 27. September 1990, Serie A Band 186, S. 9, Rdnr. 23,\nund Lüdi ./. Schweiz, Urteil vom 15. Juni 1992, Serie A Band 238, S. 20, Rdnr. 43).\n\n101\nBei der Prüfung der Frage, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt als fair angesehen werden kann, verweist der Gerichtshof auf seine bereits getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Geständnis, das er im Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch E. am 1. Oktober 2002 abgelegt hat, durch unmenschliche\nBehandlung unter Verstoß gegen Artikel 3 abgepresst wurde (siehe Rdnr. 70). Am ersten\nTag der Hauptverhandlung entschied das Landgericht Frankfurt am Main jedoch, dass nicht\nnur dieses Geständnis, sondern auch alle bis dahin abgelegten späteren Geständnisse des\nBeschwerdeführers nach § 136a Absatz 3 StPO in dem Verfahren nicht verwertet werden\ndurften, und gab dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit statt. Das Landgericht befand,\ndass wegen der Fortwirkung des Einsatzes verbotener Vernehmungsmethoden alle Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den Ermittlungsbehörden dem Verbot der Verwertung in der Hauptverhandlung unterlägen, da ihm nicht die erforderliche „qualifizierte Belehrung“ erteilt worden sei, dass seine früheren Aussagen in dem Verfahren gegen ihn nicht\nverwendet werden durften (siehe Rdnr. 24-26).\n\n102\nVor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass – im Unterschied zu seinen\nFeststellungen in den Rechtssachen Hulki Güneş (./. Türkei, Individualbeschwerde\nNr. 28490/95, Rdnr. 91, ECHR 2003-VII) und Göçmen (a.a.O., Rdnr. 73) – nach der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Folgen daran geknüpft waren, wenn Geständnisse\ndurch verbotene Misshandlung erlangt wurden; diese Folgen bewirkten, dass der Beschwerdeführer insoweit wieder in den vorigen Stand versetzt wurde, und dienten somit zum einen\nder Verurteilung des Einsatzes gegen Artikel 3 verstoßender Ermittlungsmethoden und zum\nanderen der Vorbeugung gegen den künftigen Einsatz solcher Methoden.\n\n103\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte hingegen die Verwertung der Beweismittel, die den Ermittlungsbehörden infolge der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden sind (die sog. „fruit of the poisonous tree“ – siehe\nRdnr. 27), nicht untersagt und den vom Beschwerdeführer zu Beginn der Hauptverhandlung\ninsoweit gestellten Antrag abgelehnt haben. Der Urteilsbegründung des Landgerichts ist zu\nentnehmen, dass zumindest ein Teil dieser Beweismittel, insbesondere die vom Fahrzeug\ndes Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in der Nähe des Weihers, in dem die\nLeiche des Kindes gefunden wurde, und die Obduktionsergebnisse bezüglich der Todesursache, zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses verwertet wurden (siehe Rdnr. 30).\n\n104\nHinsichtlich der Art und Weise, in der die Ermittlungsbehörden diese sachlichen Beweismittel erlangt haben, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er\nsei unmittelbar gezwungen worden, aktiv Beweismittel vorzuzeigen. Wie der Gerichtshof\nbereits festgestellt hat (siehe Rdnr. 68), gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der\nBeschwerdeführer von einem der während der Fahrt nach Birstein und zurück anwesenden\nBeamten erneut unmittelbar bedroht wurde, um ihn zu veranlassen, sachliche Beweismittel\nvorzuzeigen. Da die Ermittlungsbehörden den Beschwerdeführer, nachdem er das Lösegeld\nabgeholt hatte, heimlich observiert hatten, lagen ihnen ohnehin Beweismittel vor, wie z.B.\ndas Erpresserschreiben und ein Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Der Gerichtshof ist\nüberzeugt, dass die Ermittlungsbehörden die beanstandeten Beweismittel nur als indirektes\nErgebnis – oder als „fruit“ – der Aussagen sichern konnten, die infolge der Fortwirkung des\nEinsatzes gegen Artikel 3 verstoßender Ermittlungsmethoden gemacht wurden. Die Rechtssache ist deshalb zu unterscheiden von der Rechtssache Jalloh ./. Deutschland (a.a.O.), bei\nder es darum ging, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sachliche Beweismittel verwertet wurden, die direkt infolge einer Misshandlung unter Verletzung von Artikel 3\nerlangt wurden (nämlich der Verabreichung eines Brechmittels, um den Beschwerdeführer\nzu zwingen, das von ihm verschluckte Beweismittel (Drogen) zu erbrechen).\n\n105\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die\nVerwertung der in Rede stehenden Beweismittel in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht in die Fallgruppe gehört, in der eine solche Verwertung das Verfahren unter allen\nUmständen automatisch unfair gemacht hat. Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung,\ndass die starke Vermutung vorliegt, dass die Verwertung von Beweismitteln, die als „fruit“\neines Geständnisses gewonnen wurden, das mit Artikel 3 verletzenden Mitteln abgepresst\nwurde, ein Verfahren in derselben Weise insgesamt unfair macht wie die Verwertung des\nabgepressten Geständnisses selbst. Der Gerichtshof muss deshalb über die Frage, ob das\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer fair war, im Lichte aller Umstände der Rechtssache\nentscheiden und dabei insbesondere die durch makellose Beweismittel erwiesenen Umstände, das Gewicht, das den beanstandeten Beweismitteln zukommt, sowie die Frage berücksichtigen, ob die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden, namentlich ob er die Möglichkeit hatte, die Zulassung und die Verwertung dieser Beweismittel in\ndem Verfahren gegen ihn anzufechten.\n\n106\nHinsichtlich der Bedeutung, die den beanstandeten Beweismitteln und den makellosen Beweismitteln von den innerstaatlichen Gerichten beigemessen wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht in seinem Urteil die Täterschaft des Beschwerdeführers\nallein auf der Grundlage des neuen und umfassenden Geständnisses, das er nach qualifizierter Belehrung in der Hauptverhandlung, insbesondere in seiner Schlusserklärung abgelegt hatte, als erwiesen ansah (siehe Rdnr. 30). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht ausdrücklich die Aussagen des Beschwerdeführers in der\nHauptverhandlung als wesentliche, wenn nicht gar ausschließliche Grundlage für seine Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Planung der Tat angesehen hat; dies hat auch der\nBundesgerichtshof bestätigt. Diese Feststellungen wurden gestützt durch die Aussage von\nJ.s Schwester, den Wortlaut des Erpresserschreibens und den in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Da der Beschwerdeführer, nachdem er das Lösegeld abgeholt hatte, heimlich von der Polizei observiert\nwurde, können diese weiteren Beweismittel nicht angesehen werden, als seien sie aufgrund\ndes ersten, dem Beschwerdeführer abgepressten Geständnisses sichergestellt worden. Im\nHinblick auf die Tatausführung hat das Landgericht außerdem ausdrücklich festgestellt, dass\nseine Tatsachenfeststellungen zu dieser Frage ausschließlich auf dem Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung beruhten. Weitere Beweisstücke wurden vom\nLandgericht nur zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts dieses Geständnisses verwendet.\nHierunter waren auch einige beanstandete Beweismittel, namentlich die Obduktionsergebnisse bezüglich der Todesursache von J. und die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers\nstammenden Reifenspuren in der Nähe des Weihers, in dem die Leiche des Kindes gefunden wurde, sowie Beweisstücke, die unabhängig von dem ersten, ihm abgepressten Geständnis hätten sichergestellt werden können, namentlich der Teil des Lösegelds, der in seiner Wohnung gefunden oder auf seine Konten eingezahlt worden war. In Anbetracht der\nvorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die wesentliche Grundlage für\ndas Urteil des Landgerichts das erneute Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung war, während alle andere Beweismittel einschließlich der beanstandeten sachlichen Beweismittel eine Nebenrolle spielten und nur verwertet wurden, um den Wahrheitsgehalt dieses Geständnisses zu überprüfen. Da der Beschwerdeführer in vollem Umfang geständig war und sich durch seine Aussagen selbst belastet hat, ließe sich sogar sagen, dass\ndiese zusätzlichen Beweismittel nicht zu seinem Nachteil verwertet wurden. Der Gerichtshof\nstellt in diesem Zusammenhang fest, dass nach der Beweislage vor dem Landgericht auch\nohne das Geständnis des Beschwerdeführers am letzten Verhandlungstag hinreichende Beweise für seine Überführung zumindest wegen erpresserischen Menschenraubs vorlagen.\n\n107\nHinsichtlich des erneuten Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, er habe dieses Geständnis nur abgelegt, weil\ndie beanstandeten Beweismittel als Beweise gegen ihn verwertet werden sollten und tatsächlich auch verwertet wurden. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten stets bekräftigt hat, dass er aus\nfreien Stücken gestanden habe, weil er Reue empfinde und um Verzeihung bitten wolle. Angesichts der Begründung des Landgerichts, in der betont wird, dass das Geständnis des\nBeschwerdeführers für die Feststellungen des Gerichts zur Tatausführung von entscheidender Bedeutung war (siehe Rdnr. 30-31), da andernfalls nur eine weniger schwere Straftat\nhätte bewiesen werden können, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anwaltlich\nvertreten war, ist der Gerichtshof jedenfalls nicht überzeugt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre zu schweigen und dass er bei seiner Verteidigung keine andere Wahl hatte, als\nin der Hauptverhandlung zu gestehen. Er hat sogar zu Beginn und am Schluss der Hauptverhandlung in verschiedener Hinsicht gestanden; darin könnte eine Änderung seiner Verteidigungsstrategie gesehen werden. Sein Geständnis kann daher nicht als das Ergebnis von\nMaßnahmen angesehen werden, die seine Verteidigungsrechte in dem Verfahren gegen ihn\nim Kern vernichtet hätten.\n\n108\nHinsichtlich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers, die beanstandeten\nBeweismittel anzufechten, stellt der Gerichtshof fest, dass er die Verwertung der Aussagen,\ndie er vor der Hauptverhandlung gemacht hat, erfolgreich angefochten hat. Das Landgericht\nschloss nicht nur die abgepressten Aussagen als solche, sondern auch alle anderen\nAussagen aus, die möglicherweise infolge der Fortwirkung der gegen Artikel 3 verstoßenden\nBehandlung gemacht wurden. Der Beschwerdeführer konnte außerdem der Verwertung der\n– belastbaren – Sachbeweise in der Hauptverhandlung gegen ihn widersprechen, was er\nauch tat. Das Landgericht, in dessen Ermessen es stand, diese Beweismittel\nauszuschließen, erklärte in einer ausführlich begründeten Entscheidung unter Abwägung\naller betroffenen Interessen, dass die Beweismittel zulässig seien. Vor diesem Hintergrund\nist der Gerichtshof der Auffassung, dass auch in dieser Hinsicht nicht davon ausgegangen\nwerden kann, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers missachtet wurden.\n\n109\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass unter den besonderen Umständen\nder vorliegenden Rechtssache, einschließlich der polizeilichen Observierung des\nBeschwerdeführers, nachdem er das Lösegeld abgeholt hatte, und der verfügbaren\nmakellosen Beweismittel, die beanstandeten Beweismittel bei der Überführung des\nBeschwerdeführers nur eine Nebenrolle spielten und dass die Verteidigungsrechte des\nBeschwerdeführers infolge ihrer Zulassung nicht beeinträchtigt wurden. Ihre Verwertung hat\ndeshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt nicht unfair gemacht. Ein\nVerstoß gegen Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Konvention liegt folglich nicht vor.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:\n1. einstimmig, dass über die prozessuale Einrede der Regierung nicht entschieden werden\nmuss;\n2. mit sechs zu einer Stimme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen kann,\nOpfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein;\n3. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in Englisch und in Französisch und verkündet in öffentlicher Sitzung am\n30. Juni 2008 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der\nRichterin Kalaydjieva beigefügt.\nP.L.\nC.W.\nABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN KALAYDJIEVA\nZu meinem Bedauern kann ich mich den Schlussfolgerungen der Mehrheit hinsichtlich der\nEigenschaft des Beschwerdeführers als Opfer von Zwang und der Fairness des\nStrafverfahrens nicht anschließen. Beide Fragen sind ausschlaggebend für das Recht auf\nSelbstbelastungsfreiheit, welches „zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens nach\nArtikel 6 gehör[t]. [Es] stellt u.a. auf den Schutz des Angeklagten vor unzulässigem Zwang\ndurch die Behörden ab...“ (Saunders ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Dezember\n1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, Rdnr. 68). Meines Erachtens weichen\ndie Schlussfolgerungen der Mehrheit von der ständigen Rechtsprechung der\nKonventionsorgane zu den Standards für den Schutz vor Verstößen gegen Artikel 3 ab, denn\nerstmals wurde festgestellt, dass die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung\ndieser Bestimmung erlangt wurden, die Fairness des Strafverfahrens nicht beeinträchtigt hat.\nUnzulässiger Zwang im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen sollte von jeder\nanderen Form der Misshandlung unterschieden werden, und zwar aufgrund des spezifischen\nZwecks, der damit verfolgt wird – Selbstbelastung -, und der entsprechenden Auswirkung –\nein unfaires Verfahren -, die ebenfalls konventionswidrig sind.\nWelche Abhilfemaßnahmen wären als angemessen anzusehen, um dem Opfer eines\nanerkannten Verstoßes gegen Artikel 3 in der vorliegenden Sache Rechtsschutz zu\ngewähren? Da Zwang mit dem Ziel der Selbstbelastung auf die Beeinflussung des\nVerfahrens gerichtet ist, muss meiner Ansicht nach ein wirksamer Schutz in solchen Fällen\nGarantien und gegebenenfalls wirksame Abhilfemaßnahmen nicht nur im Hinblick auf die\nerlittene verbotene Behandlung, sondern auch im Hinblick auf die mögliche Auswirkung\ndieses Zwangs auf die Fairness des Verfahrens umfassen.\nIn der vorliegenden Rechtssache haben die innerstaatlichen Behörden anerkannt, dass\nder Wille des Beschwerdeführers Zwang unterworfen wurde, was einen Verstoß gegen\nArtikel 3 darstellt. Sie erklärten, dass seine späteren Aussagen und auch seine anderen\nselbstbelastenden Handlungen durch die fortdauernde Wirkung dieser Behandlung, nämlich\ndie Angst vor Folter, beeinflusst worden seien. Unter diesen Umständen können die\nstrafrechtliche Verfolgung der verantwortlichen Polizeibeamten und die Möglichkeit des\nBeschwerdeführers, eine Entschädigung zu erlangen, nur als Abhilfemaßnahme im Hinblick\nauf die unmittelbare Wirkung der erlittenen Misshandlung gesehen werden. Im Vergleich zu\neiner wirksamen Möglichkeit zur Anfechtung der so erlangten Beweismittel ist diese\nAbhilfemaßnahme weder auf eine Heilung des durch Zwang erreichten Ziels –\nSelbstbelastung – gerichtet, noch führt sie im Hinblick auf die mögliche Auswirkung –\nunfaires Verfahren – zu irgendeinem Ergebnis, wenn sie angewendet wird (Scordino ./.\nItalien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 192, ECHR 2006-V).\nDem Beschwerdeführer wurde eine im innerstaatlichen Recht ausdrücklich vorgesehene\nVerfahrensgarantie vorenthalten, nämlich das Erfordernis einer besonderen Belehrung über\ndie Folgen von Handlungen, die unter Zwang erfolgen. Die Bemühungen seines\nRechtsanwalts, ihn über die Bedeutung von Drohungen und Selbstbelastung aufzuklären,\nwaren vergeblich. Meines Erachtens wurde den wesentlichen Erfordernissen für den Schutz\nder Rechte des Beschwerdeführers nicht damit Genüge getan, dass er die Möglichkeit hatte,\ndie erlangten Beweismittel anzufechten und sie für unzulässig erklären zu lassen. Das\nLandgericht Frankfurt erklärte, dass diesen Beweismitteln der „Makel“ des Zwangs anhafte.\nJedoch dürften nur „Aussagen [im Unterschied zu anderen Beweismitteln], die durch die\nAnwendung verbotener Vernehmungsmethoden zustande gekommen sind, in dem gegen\nden Angeklagten geführten Strafverfahren nicht verwertet werden“ (siehe Rdnr. 22-23 des\nUrteils). Das innerstaatliche Gericht begründete diese Entscheidung wie folgt:\n„Die Abwägung der Schwere des Eingriffs in Grundrechte des Angeklagten - im\nvorliegenden Fall die Androhung körperlicher Gewalt - und der Schwere der ihm\nvorgeworfenen und aufzuklärenden Tat - vollendete Tötung eines Kindes -lässt die\nUnverwertbarkeit der infolge der Aussage des Angeklagten bekanntgewordenen\nBeweismittel - insbesondere das Auffinden des toten Kindes und die Ergebnisse der\nObduktion - unverhältnismäßig erscheinen.“ (siehe Rdnr. 27)\nDie Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet nicht zwischen Aussagen und\nBeweismitteln, die durch Zwang erlangt wurden. Die Große Kammer bekräftigte in ihrem\nkürzlich ergangenen Urteil in der Sache Saadi ./. Italien [GK] (Individualbeschwerde Nr.\n37201/06, Rdnr. 139-140, ECHR 2008-...), dass es ein falscher Ansatz ist, die „Gefahr“ oder\nSchwere einer Misshandlung gegen die „Gefährlichkeit für die Gemeinschaft“ abzuwägen,\ndenn dies „kommt der Feststellung gleich, dass ... der Schutz der nationalen Sicherheit es\nrechtfertigt, die Gefahr einer Misshandlung des Betroffenen eher in Kauf zu nehmen“. Die\nWerte des fairen Verfahrens und das absolute Verbot von Misshandlung können nicht\nabgestuft oder gegeneinander abgewogen werden. In Fällen, in denen anerkanntermaßen\nZwang angewendet wurde, um eine Selbstbelastung mit entsprechender Wirkung auf das\nRecht auf ein faires Verfahren herbeizuführen, erscheint dieser Ansatz als wirksame\nAbhilfemaßnahme gleichermaßen ungeeignet.\nWurden durch Zwang erlangte Beweismittel verwertet, kann die Feststellung, dass der\nBeschwerdeführer seine Opfereigenschaft allein aufgrund der strafrechtlichen Verfolgung der\nverantwortlichen Beamten verloren hat, so ausgelegt werden, als legitimiere sie Zwang als\nMethode zur Beschaffung von Beweismitteln in Strafverfahren. Verstöße gegen das Verbot\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung könnten damit im Namen\nder Gerechtigkeit begründet und begünstigt werden.\nDer Gerichtshof hat nie anerkannt, dass die Opfereigenschaft einer misshandelten Person\nallein durch die Zahlung einer Entschädigung entfallen kann, denn damit würde einer Politik\nVorschub geleistet, nach der in „wichtigen“ Fällen die Devise „Zahlen und Foltern“ gilt.\nIch glaube, dass der Ansatz der innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden\nRechtssache aus einem ähnlichen Grund gefährlich ist: Die Behörden könnten dazu verleitet\nwerden, sich unter Verletzung von Artikel 3 Beweismittel zu beschaffen, wenn der Preis -\nBestrafung eines Beamten und Zahlung einer Entschädigung - im Verhältnis zum zu\nerwartenden Nutzen - die Verurteilung des Verdächtigen in einem schwierigen Fall\nsicherzustellen - als vertretbar angesehen wird.\nEs stimmt zwar, dass nach Auffassung des Gerichtshofs die Regelungen zur Zulässigkeit\nbzw. Unzulässigkeit von Beweismitteln in das Ermessen der innerstaatlichen Behörden\nfallen. Dennoch hat der Gerichtshof Strafverfahren stets für unfair erklärt, wenn unter\nVerletzung von Artikel 3 erlangte Beweismittel verwertet wurden.\nDie beschwerdegegnerische Regierung weist darauf hin, dass, „weder die Konvention\nnoch das Völkerrecht [es verbiete], im Strafprozess Beweismittel zu verwerten (im\nUnterschied zum Geständnis selbst), die durch eine nach Artikel 3 verbotene Behandlung\nerlangt wurden“ (siehe Rdnr. 91 des Urteils). Es scheint, dass die Diskussion über die\nAnwendbarkeit der „fruits of the poisonous tree“-Doktrin unter den vorliegenden Umständen\neher theoretischer Natur ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer\nsich nicht nur durch Aussagen selbst belastet hat. In Begleitung zahlreicher Polizeibeamter\nzeigte er aktiv die Leiche des Kindes und später an jenem Morgen noch weitere\nmaßgebliche Beweisstücke vor, mit denen er sich selbst belastete. Ich habe keinen Grund zu\nbezweifeln, dass es „mehr als wahrscheinlich [war], dass die Leiche von J. und weitere\nBeweismittel später ohnehin gefunden worden wären“ (siehe Rdnr. 92), aber meiner Ansicht\nnach hat der Gerichtshof darüber nicht zu spekulieren. Bei der Prüfung der Frage, ob das\nRecht auf Selbstbelastungsfreiheit wirksam ausgeübt wurde, muss der Gerichtshof\nfeststellen, ob „der Ankläger in einer Strafsache die Schuld des Angeklagten [nachgewiesen]\nhat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die durch Zwang oder Druck gegen den\nWillen des Angeklagten erlangt wurden“. Es wird nicht bestritten, dass die beanstandeten\n„Beweismittel [...] durch Zwang ... gegen den Willen des Angeklagten erlangt” und im\nStrafprozess verwertet wurden. Die wirkungslosen Möglichkeiten, die der Beschwerdeführer\nzur Anfechtung der Verwertung dieser Beweismittel hatte, wurden bereits erörtert.\nWas den Umfang dieser Beweisverwertung angeht, war sich die Mehrheit einig, dass „die\nwesentliche Grundlage für [seinen Schuldspruch] das erneute Geständnis des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung war, während ... [die] beanstandeten\nsachlichen Beweismittel eine Nebenrolle spielten und nur verwertet wurden, um den\nWahrheitsgehalt dieses Geständnisses zu überprüfen. Da der Beschwerdeführer in vollem\nUmfang geständig war und sich durch seine Aussagen selbst belastet hat, ließe sich sogar\nsagen, dass diese zusätzlichen Beweismittel nicht zu seinem Nachteil verwertet wurden“\n(siehe Rdnr. 106 des Urteils).\nDer Gerichtshof hat nicht über die verschiedenen Szenarien zu spekulieren, die möglich\ngewesen wären, wenn der Beschwerdeführer sich anders verhalten und im Prozess von\nseinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte. Ich teile die Überzeugung nicht, dass er die\nehrliche Absicht hatte zu gestehen, nachdem er zunächst beantragt hatte, die beanstandeten\nBeweismittel für unzulässig zu erklären. Überdies konnten seine Geständnisse allein, d.h.\nohne eine Überprüfung ihres Wahrheitsgehalts anhand der beanstandeten Beweismittel,\nnach innerstaatlichem Recht nicht verwertet werden oder wären zumindest unzureichend\ngewesen, um ihn des vorsätzlichen Mordes schuldig zu sprechen. Das Landgericht betonte,\n„dass das Geständnis des Beschwerdeführers für die Feststellungen des Gerichts zur\nTatausführung von entscheidender Bedeutung war, da andernfalls nur eine weniger schwere\nStraftat hätte bewiesen werden können“ (siehe Rdnr. 107 des Urteils). Die Mehrheit stellte\nhierzu auch fest, dass „nach der Beweislage vor dem Landgericht auch ohne das Geständnis\ndes Beschwerdeführers ... hinreichende Beweise für seine Überführung zumindest wegen\nerpresserischen Menschenraubs vorlagen“ (siehe Rdnr. 106). Wie es scheint, war die\nVerwertung der beanstandeten Beweismittel von entscheidender Bedeutung für die\nAnklagevorwürfe, die infolge der Aussagen des Beschwerdeführers im Ermittlungsstadium\nvon Entführung zu vorsätzlichem Mord heraufgestuft wurden. Die Strafandrohungen für\nEntführung und für vorsätzlichen Mord, dessentwegen der Beschwerdeführer verurteilt\nwurde, sind unterschiedlich. Der Beschwerdeführer trägt nun tatsächlich die volle\nVerantwortung für sein schreckliches Verbrechen, was er laut eigenem Bekunden auch\nwollte. Angesichts des beschriebenen Verfahrens glaube ich, dass er auch aufgrund seiner\nunter Zwang erfolgten, selbstbelastenden Handlungen zur Verantwortung gezogen und\nbestraft wurde.\nIn der vorliegenden Rechtssache stützte sich die Mehrheit auf den Ansatz der Beurteilung\nund Abwägung, wie er ähnlich auch bei Rügen eines unfairen Verfahrens wegen Verletzung\nder Rechte aus Artikel 8 der Konvention angewendet wird. In Anbetracht des absoluten\nVerbots in Artikel 3 sollte meines Erachtens der Gerichtshof, soweit die innerstaatlichen\nBehörden festgestellt haben, dass aufgrund einer anerkannten Verletzung von Artikel 3\nerlangte Beweismittel verwertet wurden, nicht weiter prüfen müssen, in welchem Umfang\nund in welcher Weise die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt wurde. Allein die Tatsache,\ndass diese Beweismittel verwertet wurden, erscheint mir ausreichend, um eine Verletzung\ndes Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit festzustellen.\nDie Möglichkeit eines Opfers, die Verwertung dieser Beweismittel im Strafverfahren\nanzufechten und gegebenenfalls wirksam zu verhindern, kann im Hinblick auf die Frage des\nfairen Verfahrens nicht im Rahmen einer Abwägung zwischen der Schwere der\nMisshandlung und der Gefährlichkeit der Person behandelt werden. Ob es diese\nMöglichkeiten gibt, sollte als eine Frage im Zusammenhang mit der Erschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe für die Zwecke der Zulässigkeit der Rügen und mit den\nPflichten der Unterzeichnerstaaten der Konvention nach Artikel 13 angesehen werden.\nWenn, wie in der vorliegenden Rechtssache, die Verwertung solcher Beweismittel und ihre\nAuswirkung auf das Ergebnis des Strafverfahrens durch die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nnicht ausgeschlossen waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ankläger „die\nSchuld des Angeklagten [nachgewiesen] hat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen,\ndie durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Angeklagten erlangt wurden“. Wurde auf\nsolche Mittel zurückgegriffen, sollte dies Schlussfolgerungen bezüglich der\nUnschuldsvermutung und der Fairness des Strafverfahrens nach sich ziehen. Der Ansatz der\nMehrheit birgt die Gefahr, dass eine Praxis Eingang in die Rechtsprechung des Gerichtshofs\nfindet, nach der eine bereits festgestellte Verletzung von Artikel 3 neu beurteilt wird. Noch\nwichtiger ist, dass dieser Ansatz die Absolutheit des Verbots in Artikel 3 unterlaufen und die\nMöglichkeit eröffnen kann, entgegen den Grundsätzen eines fairen Verfahrens bei\nbestimmten Anklagevorwürfen das entsprechende Maß an zulässigem Zwang und seine\nAnwendung zu kalkulieren.\nIch habe keinerlei Verständnis für die Taten des Beschwerdeführers und teile die große\nBetroffenheit, die das schreckliche Verbrechen an einem unschuldigen Kind ausgelöst hat.\nZu meinem Bedauern kann ich mich jedoch den Schlussfolgerungen der Mehrheit bezüglich\nder Fortdauer der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers und der Fairness seines\nVerfahrens nicht anschließen. In Anbetracht des unzureichenden Schutzes seines Rechts\nauf Selbstbelastungsfreiheit war er meiner Ansicht nach weiterhin ein Opfer von Zwang,\nwodurch die Fairness des gegen ihn geführten Strafverfahrens beeinträchtigt wurde. Meines\nErachtens könnten beide Mängel geheilt werden, wenn dem Beschwerdeführer ein erneutes\nVerfahren ermöglicht wird.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-06-30/22978-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":21},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139516","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139516"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-06-30/22978-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139516","retrieved":"2026-07-29 08:46:09.689124+00:00"}}