{"status":"available","doknr":"001-139514","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0612JUD002677103","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"26771/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge wegen der Parteilichkeit des Landgerichts wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/06/08 Rechtssache E. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 26771/03)\nRECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 26771/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n12. Juni 2008\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache E. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. Mai 2008\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 26771/03) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein serbischer Staatsangehöriger, Herr R. E.\n(„der Beschwerdeführer“), am 12. August 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, war vertreten\ndurch Frau F. Weber, Rechtsanwältin in Berlin. Die deutsche Regierung („die Regierung“)\nwurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass sein Fall nicht - wie nach Artikel 6 der\nKonvention garantiert - von einem „unparteiischen Gericht“ verhandelt worden sei, weil die\nim Hauptverfahren in seiner Sache mitwirkenden Schöffen befangen gewesen seien,\nnachdem ihnen eine Abschrift des Teils der Anklageschrift überlassen worden sei, der das\nwesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft enthielt.\n\n4\nAm 21. Juni 2007 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in\nKenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit\nund Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.\n\n5\nDie Regierung der Republik Serbien erklärte, nachdem sie über ihr Recht auf\nBeteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und\nArtikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), dass sie dieses Recht nicht ausüben\nwolle.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n6\nDer 1965 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.\nA) Das Ermittlungsverfahren\n\n7\nDer Beschwerdeführer wurde am 31. August 1999 wegen des Verdachts, an der\nEinschleusung jugoslawischer Staatsangehöriger nach Deutschland beteiligt gewesen zu\nsein, verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.\n\n8\nIm ersten Teil ihrer (insgesamt 641-seitigen) Anklageschrift vom 11. Mai 2000 (S. 1-81)\nschilderte die Staatsanwaltschaft Berlin die dem Beschwerdeführer sowie fünf weiteren\nAngeklagten, darunter seine Schwester, zur Last gelegten Taten (Anklagesatz, vgl. § 200\nAbs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung unter Rdnr. 27, unten). Die Angeklagten wurden\nbeschuldigt, zwischen 1997 und 1999 in zahlreichen Fällen gewerbs- und bandenmäßig\nMenschenhandel verübt zu haben. Der Beschwerdeführer und seine Schwester wurden\nferner der Verabredung zur Begehung eines Raubes beschuldigt.\n\n9\nIn dem Teil der Anklageschrift, in dem das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen\ndargestellt ist (vgl. § 200 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung unter Rdnr. 28, unten), legte die\nStaatsanwaltschaft ausführlich den genauen Hergang in Bezug auf jeden einzelnen Vorwurf\ndes Menschenhandels dar und fasste die Zeugenaussagen sowie den Inhalt der abgehörten\nTelefongespräche, welche die Beschuldigungen beweisen sollten, zusammen (S. 253-636\nder Anklageschrift). Sie vertrat u. a. die Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen\nfiktiven Arbeitsvertrag mit seiner Schwester geschlossen habe, um vorgeben zu können, er\nverfüge über ein legales Einkommen zur Unterstützung seiner Familie. Ferner müsse bei der\nBemessung der Strafe des Beschwerdeführers strafverschärfend berücksichtigt werden,\ndass er seine kleinen Kinder in seine kriminellen Handlungen verwickelt habe.\nB) Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin\n\n10\nAm 30. Oktober 2000 eröffnete das Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer\nund vier weitere Angeklagte, darunter seine Schwester, die Hauptverhandlung. Die große\nStrafkammer des Gerichts setzte sich aus drei Richtern und zwei Schöffen zusammen. An\nden Sitzungen nahmen ebenfalls ein Ergänzungsrichter und zwei Ergänzungsschöffen teil.\nDie Staatsanwaltschaft verlas in dieser Sitzung den Anklagesatz gegen den\nBeschwerdeführer und seine Mitangeklagten (siehe § 243 Abs. 3 Strafprozessordnung unter\nRdnr. 33, unten).\n\n11\nAm 4. Dezember 2000 trennte das Landgericht das Verfahren gegen die Schwester\ndes Beschwerdeführers von dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ab, nachdem\ndiese ein Geständnis abgelegt hatte. Die Sitzungen in beiden Verfahren fanden weiterhin mit\ndenselben Richtern und Schöffen statt.\n\n12\nIm Verlauf des abgetrennten Verfahrens gegen die Schwester des Beschwerdeführers\nwurden die Schöffen und die Ergänzungsschöffen am 5. Februar 2001 über das wesentliche\nErgebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen alle (sechs) Angeklagten in\nKenntnis gesetzt, indem ihnen eine Abschrift dieses Teils der Anklageschrift ausgehändigt\nwurde, die sie außerhalb der Hauptverhandlung lesen sollten. Die Richter des Landgerichts\nhatten es als notwendig erachtet, den Schöffen die wesentlichen Ergebnisse der\nErmittlungen zur Kenntnis zu geben, weil die Schwester des Beschwerdeführers erklärt\nhatte, sie räume die darin dargelegten Taten einschließlich der Tatausführung im\nWesentlichen ein; eine darüber hinausgehende Einlassung wollte sie allerdings nicht\nabgeben. Das Landgericht verurteilte die Schwester des Beschwerdeführers anschließend\naufgrund ihres Geständnisses wegen gewerbs- und bandenmäßigen Menschenhandels in\nzahlreichen Fällen.\n\n13\nIn der Hauptverhandlung am 8. Februar 2001, dem fünfzehnten Termin in der Sache\ndes Beschwerdeführers vor dem Landgericht, teilte dieses ihm mit, dass den ehrenamtlichen\nRichtern Abschriften des Teils der Anklageschrift überlassen worden seien, der die\nwesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen in dem Verfahren gegen seine Schwester enthielt.\nDaraufhin stellte der Beschwerdeführer gegen die beiden Schöffen und die beiden\nErgänzungsschöffen einen Befangenheitsantrag. Er trug vor, dass es den Schöffen nunmehr\nnicht mehr möglich sei, unbefangen der Beweisaufnahme zu folgen, da sie von der\ngesamten vorläufigen Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hätten.\nNr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (siehe Rdnr. 32, unten)\nverbiete ausdrücklich, den Schöffen das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zugänglich\nzu machen.\n\n14\nDaraufhin gaben die vier Schöffen am 19. Februar 2001 gesonderte förmliche\nschriftliche Erklärungen mit identischem Wortlaut ab. Sie erklärten, die Schwester des\nBeschwerdeführers habe in dem gegen sie geführten Verfahren zugegeben, dass die gegen\nsie erhobenen Vorwürfe, wie sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der\nStaatsanwaltschaft dargelegt worden seien, begründet seien. Die anwaltlich vertretene\nSchwester des Beschwerdeführers habe sich einverstanden erklärt, dass den Schöffen der\nInhalt dieses Ergebnisses durch Aushändigung einer Abschrift dieses Teils der\nAnklageschrift zur Kenntnis gegeben werde, und sie hätten diese gelesen.\n\n15\nDie Schöffen erklärten ferner, sie seien vor der Übergabe der Abschrift dieses\nSchriftstücks vom Kammervorsitzenden darüber aufgeklärt worden, dass dieser Teil der\nAnklageschrift normalerweise den Schöffen nicht zugänglich gemacht werde, weil er die\nAuffassung der Staatsanwaltschaft am Ende des Ermittlungsverfahrens wiedergebe und\nnicht mit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verwechselt werden dürfe. Überdies\nhabe der Vorsitzende sie darauf hingewiesen, dass die Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer und seine Schwester getrennt voneinander zu würdigen seien. Dessen\nseien sie sich bewusst, und sie seien in der Lage, zwischen der jeweiligen Beweisaufnahme\nin den beiden Verfahren zu unterscheiden; auch wüssten sie, dass das wesentliche Ergebnis\nder Ermittlungen, das ihnen in dem Verfahren gegen die Schwester des Beschwerdeführers\nzur Kenntnis gegeben worden sei, keinen Einfluss auf die Beweisaufnahme im vorliegenden\nVerfahren habe. Aus diesen Gründen seien sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht\nbefangen. Sie erklärten ferner, dass es sich bei diesen schriftlichen Stellungnahmen um ihre\npersönlichen Erklärungen handele.\n\n16\nAm 19. Februar 2001 wiesen die drei Richter des Landgerichts den\nBefangenheitsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Bei verständiger\nWürdigung der Sache bestehe kein Grund, der Zweifel an der Unparteilichkeit der Schöffen\nrechtfertigen würde (vgl. § 24 Abs. 2 und § 31 Strafprozessordnung unter Rdnr. 30, unten).\nUnter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung der Strafgerichte und im juristischen\nSchrifttum vertretenen abweichenden Auffassungen bezüglich der Frage, ob Schöffen\nKenntnis des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen haben dürfen (siehe Rdnr. 35,\nunten) vertraten sie die Auffassung, dass § 249 Abs. 2 Strafprozessordnung (siehe Rdnr. 34,\nunten) die Kenntnisnahme der betreffenden Akteninhalte durch die Schöffen voraussetze.\nWie die Schöffen in ihren auf die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers hin\nabgegebenen Erklärungen dargelegt hätten, sei ihnen aufgrund der Aufklärung durch die\nRichter bewusst gewesen, dass die Abschrift des Teils der Anklageschrift, in dem das\nwesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben werde, die Sichtweise der\nAnklagebehörde enthalten habe. Die Schöffen hätten verstanden, dass dieses Schriftstück\nnicht mit den für das spätere Urteil einzig maßgeblichen Ergebnissen der Hauptverhandlung\nverwechselt werden dürfe. Deshalb habe aus der Sicht des Angeklagten kein Anlass zu der\nSorge bestanden, die Schöffen könnten das Lesen des betreffenden Schriftstücks als Teil\ndes gegen ihn gerichteten Verfahrens auffassen.\n\n17\nAm 26. Februar 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen\ndie drei Richter. Er machte geltend, sie hätten seine Besorgnis, dass die Schöffen nicht mehr\nunparteiisch seien und dass die schriftlichen Erklärungen der Schöffen vom Vorsitzenden\nRichter formuliert worden seien, nicht berücksichtigt. Das Gericht verwarf diesen Antrag am\nselben Tage und führte zur Begründung an, dass er im Wesentlichen ein Rechtsmittel gegen\ndie Entscheidung vom 19. Februar 2001 sei, gegen die beim Landgericht jedoch kein\nRechtsmittel gegeben sei.\n\n18\nIm Verlauf der insgesamt 42 Verhandlungstermine verlas das Landgericht zahlreiche\nTonband-Protokolle von abgehörten Telefongesprächen, die in Albanien aufgezeichnet und\nins Deutsche übersetzt worden waren, vernahm eine große Zahl an zum Teil vom\nBeschwerdeführer benannten Zeugen und befragte zwei Sachverständige zur Frage seiner\ngeistigen Verfassung.\n\n19\nAm 8. Oktober 2001 sprach das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer vom\nVorwurf der Verabredung zur Begehung eines Raubs frei und verurteilte ihn u. a. wegen\nbanden- und gewerbsmäßigen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten. Es befand, dass sich der Beschwerdeführer an zahlreichen\nMenschenhandelsdelikten beteiligt hatte, indem er Pässe von den Personen, die von\nanderen Bandenmitgliedern nach Deutschland eingeschleust worden seien, verwahrt und\nausgehändigt habe. Seine Feststellungen stützte es auf die Einlassungen des\nBeschwerdeführers, der eingeräumt habe, gemeinsam mit seiner Schwester Pässe verwahrt\nund ausgehändigt zu haben. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die Aussagen eines\nPolizeibeamten, der über die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telefongespräche\nberichtet habe, die vom Telefon des Beschwerdeführers und vom Telefon des Cafés, das er\nmit seiner Schwester betrieben habe, aus geführt worden seien. Überdies habe ein Zeuge,\nder nach Deutschland eingeschleust worden sei, ausgesagt, dass er seinen Pass im Café\ndes Beschwerdeführers abgeholt habe. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung habe die\nPolizei 450 jugoslawische Pässe gefunden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das\nLandgericht strafmildernd, dass der Beschwerdeführer auch in der Absicht gehandelt habe,\nseinen Landsleuten zu helfen, die nach der ethnischen Verfolgung von Einwohnern\nalbanischer Herkunft im Kosovo zu Flüchtlingen geworden seien.\n\n20\nDer Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Haft entlassen.\nC) . Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n21\nAm 29. Januar 2002 legte der Beschwerdeführer Revision ein. Er behauptete, dass\ndie an der Entscheidungsfindung in seiner Sache mitwirkenden Schöffen befangen gewesen\nseien. Er brachte vor, § 249 Abs. 2 Strafprozessordnung gestatte nur, Schöffen als\nBeweismittel dienende Schriftstücke zur Kenntnis zu bringen. Das wesentliche Ergebnis der\nErmittlungen seien jedoch keine Schriftstücke im Sinne dieses Artikels. Gemäß Nr. 126 Abs.\n3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren sei es ausdrücklich verboten, Schöffen\ndiesen Teil der Anklageschrift zur Kenntnis zur bringen. Dass die Schöffen nicht in der Lage\nseien, zwischen dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dem Verfahren gegen\nseine Schwester zu unterscheiden, werde durch die Tatsache verdeutlicht, dass selbst in\ndem von den Richtern verfassten Urteil die beiden gesonderten Verfahren vermischt worden\nseien (weil sie die falsche Person als Angeklagten bezeichnet hätten).\n\n22\nFerner behauptete der Beschwerdeführer, das Landgericht sei seiner\nAufklärungspflicht nicht nachgekommen. Insbesondere habe es die aufgezeichneten\nTelefongespräche in der Hauptverhandlung nicht abgespielt und stattdessen lediglich einen\nPolizeibeamten zu deren Inhalt befragt. Zudem habe das Landgericht relevante Erörterungen\neines Sachverständigen zu dem kulturellen Hintergrund und der Situation im Kosovo\nunberücksichtigt gelassen.\n\n23\nAm 26. November 2002 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers ohne weitere Begründung als unbegründet.\nD) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n24\nAm 6. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen vor dem\nBundesgerichtshof machte er geltend, sein Prozess vor dem Landgericht Berlin sei nicht fair\ngewesen und sein durch das Grundgesetz garantiertes Recht auf Freiheit sei verletzt\nworden.\n\n25\nAm 13. Februar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nE) Die weitere Haft des Beschwerdeführers\n\n26\nAufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft verbüßte der Beschwerdeführer ab\ndem 31. Oktober 2003 seine Restfreiheitsstrafe. Im Dezember 2004 wurde er erneut aus der\nHaft entlassen, nachdem seine Restfreiheitsstrafe ausgesetzt worden war.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE\nPRAXIS\nA) Die Anklageschrift\n\n27\n§ 200 Strafprozessordnung regelt den Inhalt der Anklageschrift. Nach § 200 Abs. 1\nSatz 1 hat die Anklageschrift den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit\nund Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden\nStrafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). Ferner sind in ihr die Beweismittel, das\nGericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben (§\n200 Abs. 1 Satz 2).\n\n28\nNach § 200 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung wird in der Anklageschrift auch das\nwesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt.\nB) Bestimmungen über Schöffen\n\n29\nDie großen Strafkammern der Landgerichte sind einschließlich des Vorsitzenden mit\ndrei Richtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Nach § 30\nAbs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz üben die Schöffen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen\nbestimmt, während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit\ngleichem Stimmrecht wie die Richter aus.\n\n30\nNach § 24 Abs. 2 Strafprozessordnung kann ein Richter wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen\nseine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Vorschrift gilt entsprechend für Schöffen (§ 31\nAbs. 1 Strafprozessordnung).\n\n31\nDie Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren enthalten Empfehlungen für die\nStrafverfolgungsbehörden bezüglich der Verfahrensführung, insbesondere im Strafverfahren.\nDiese Richtlinien sind keine gesetzlichen Vorschriften, sondern verwaltungsinterne\nRichtlinien, auf die sich die Justizminister der Länder verständigt haben.\n\n32\nNr. 126 Abs. 3 dieser Richtlinien sieht vor, dass die Anklageschrift den Schöffen nicht\nzugänglich gemacht werden darf. Ihnen kann jedoch, namentlich in Verfahren mit einem\numfangreichen oder schwierigen Sachverhalt, für die Dauer der Hauptverhandlung eine\nAbschrift des Anklagesatzes nach dessen Verlesung überlassen werden.\nC) Bestimmungen über die Führung der Hauptverhandlung\n\n33\n§ 243 Strafprozessordnung regelt den Ablauf der Hauptverhandlung. Nachdem der\nVorsitzende festgestellt hat, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die\ngeladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind und er den Angeklagten über\nseine persönlichen Verhältnisse vernommen hat (Abs.1 und 2), verliest der Staatsanwalt den\nAnklagesatz (Abs. 3).\n\n34\nNach § 249 Abs. 1 Strafprozessordnung werden Urkunden und andere als\nBeweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen. Gemäß § 249 Abs. 2\nStrafprozessordnung kann von der Verlesung abgesehen werden, wenn die Richter und\nSchöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und\ndie übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten (sogenanntes Selbstleseverfahren).\nD) Rechtsprechung zu der Frage, ob Schöffen Kenntnis des wesentlichen\nErgebnisses der Ermittlungen haben dürfen\n\n35\nIn seinem Urteil vom 26. März 1997 (3 StR 421/96, Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs (Strafsenat) (BGHSt), Bd. 43, S. 36 ff., Rdnr. 38-39) wies der\nBundesgerichtshof erneut auf Folgendes hin:\n„Die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen ist - ebenso wie für die beisitzenden\nBerufsrichter - gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat sich bisher, soweit\nersichtlich, nur mit dem Sonderfall der Überlassung einer schriftlichen Darstellung der\nStaatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen an die Schöffen befasst und sie für\nunzulässig erklärt. Das Reichsgericht hat hierzu unter Berufung auf den sich aus der\nEntstehungsgeschichte ergebenden Willen des Gesetzgebers ausgeführt, dass eine solche\nÜberlassung den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zuwiderlaufe, weil bei\nSchöffen die Gefahr bestehe, dass sich ihre Eindrücke aus dieser Darstellung mit denen aus\nder Hauptverhandlung vermischen könnten, während die Berufsrichter im allgemeinen\naufgrund ihrer Schulung und beruflichen Erfahrung zwischen beiden Erkenntnisquellen\nunterscheiden könnten (RGSt 69, 120, 124). Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser\nRechtsauffassung gefolgt (BGHSt 5, 261 ff.; [...] BGHSt 13, 73 ff., [...] JR 1987, 389). Jedoch\nhat der 1. Strafsenat in einem obiter dictum Bedenken geäußert, dieser Rechtsprechung\nweiter zu folgen, weil die im Gesetz nicht vorgesehene unterschiedliche Behandlung von\nBerufs- und Laienrichtern nicht überzeugend begründbar sei. Auch den Laienrichtern, die\ndazu berufen sind, alle schwierigen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art gemeinsam und\ngleichberechtigt mit den Berufsrichtern zu entscheiden, dürfe unbedenklich zugetraut\nwerden, Sinn und Bedeutung der Anklageschrift zu verstehen (BGH, Urteil vom 23. Februar\n1960 - 1 StR 648/59).\nDemgegenüber hält die heute herrschende Meinung in der Literatur die Gewährung von\nAkteneinsicht für Schöffen [...] für zulässig, [...]\nDer Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob die bisherige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Überlassung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an die\nSchöffen noch aufrechterhalten werden kann, oder ob den Bedenken des 1. Strafsenats\n(aaO) und der ablehnenden Meinung in der Literatur der Vorzug zu geben ist, wozu er\nallerdings neigt. Jedenfalls hält er die Überlassung von Tonbandprotokollen als Hilfsmittel\nzum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über abgehörte Telefongespräche in der\nHauptverhandlung für zulässig. Er kann dies [...] entscheiden, weil es sich bei der\nÜberlassung solcher Unterlagen um einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt als bei\nder Kenntnisnahme des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen handelt, bei dem die\nBewertung des Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft im Vordergrund steht.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION WEGEN\nPARTEILICHKEIT DES LANDGERICHTS\n\n36\nDer Beschwerdeführer rügte, dass sein Fall nicht von einem „unparteiischen Gericht“\nverhandelt worden sei, weil die im Hauptverfahren in seiner Sache mitwirkenden Schöffen\nbefangen gewesen seien, nachdem ihnen eine Abschrift des Teils der Anklageschrift\nüberlassen worden sei, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der\nStaatsanwaltschaft wiedergegeben habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\nder, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“\n\n37\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA) Zulässigkeit\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n39\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Besorgnis hinsichtlich der Unparteilichkeit\nder Schöffen sachlich gerechtfertigt gewesen sei, weil diesen das von der Staatsanwaltschaft\nverfasste wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das ihre Beweiswürdigung und die\nBewertung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts enthalten habe, zur Kenntnis gegeben\nworden sei. Nicht nur durch Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und\nBußgeldverfahren, sondern insbesondere die gefestigte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs werde bestätigt, dass bei Schöffen die Gefahr der rechtswidrigen\nBeeinflussung durch die vorläufige Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft und demnach\nder Voreingenommenheit gegen einen Angeklagten bestehe, wenn sie vor oder während der\nHauptverhandlung diesen Teil der Anklageschrift zur Kenntnis nähmen. Auch in\numfangreichen Verfahren könne den Schöffen daher - wie wiederum durch Nr. 126 Abs. 3\nder Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren bestätigt - nur eine Abschrift des\nAnklagesatzes überlassen werden.\n\n40\nDarüber hinaus war die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft laut\nVorbringen des Beschwerdeführers in vorliegender Rechtssache parteiisch. Diese\nWürdigung, in der die Staatsanwaltschaft die Gründe darlegte, aus denen der Angeklagte im\nSinne der Anklage verurteilt werden sollte, habe die Schöffen erheblich beeinflusst und sei\ndaher mit tendenziöser Berichterstattung der Medien über Strafverfahren nicht vergleichbar,\nobwohl diese auch zu einer Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren\nführen könne. Obwohl die Schöffen von den Richtern belehrt worden seien, könne nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die ehrenamtlichen Richter in der Lage gewesen seien,\ndie gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester geführten Strafverfahren auseinander\nzu halten. Dies werde dadurch belegt, dass sogar die Richter in ihrem gegen den\nBeschwerdeführer erlassenen Urteil die verschiedenen Angeklagten miteinander verwechselt\nund die Beweiswürdigung in den beiden Verfahren vermengt hätten. Daher hätte das Gericht\ndas allgemein gehaltene Geständnis der Schwester des Beschwerdeführers durch\nBeweiserhebung in der Hauptverhandlung in ihrer Sache überprüfen müssen und den\nSchöffen keine Abschrift des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen überlassen dürfen.\n\n41\nNach Auffassung der Regierung war die Befürchtung des Beschwerdeführers\nhinsichtlich der Unparteilichkeit der Schöffen weder subjektiv noch objektiv gerechtfertigt. Sie\ntrug vor, dass Schöffen im Strafverfahren aufgrund ihrer Stellung grundsätzlich von dem\nInhalt der gesamten Verfahrensakte Kenntnis nehmen dürften; dadurch werde keine Frage\nder Parteilichkeit aufgeworfen. Laienrichter seien Richtern in der Hauptverhandlung\ngleichgestellt. Es gebe keine gesetzliche Regelung, welche der Überlassung einer\nvollständigen Abschrift der Anklageschrift an die Schöffen entgegensteht. Vielmehr setze die\nAusübung ihres Amtes mit gleichem Stimmrecht (siehe § 30 Gerichtsverfassungsgesetz) den\ngleichen Informationsstand von Schöffen und Richtern voraus. Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien\nfür das Straf- und Bußgeldverfahren enthalte nur Empfehlungen, die für die Gerichte nicht\nbindend seien und von denen die Staatsanwaltschaft wegen der Besonderheit des Einzelfalls\nabweichen könne. Schließlich werde auch davon ausgegangen, dass Schöffen in der Lage\nseien, ihre Überzeugungen in anderen Fällen, z. B. bei tendenziöser Berichterstattung der\nMedien über das Verfahren oder in Fällen eines später zutage tretenden\nVerwertungsverbots, ausschließlich aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen\nzulässigen Beweise zu gewinnen.\n\n42\nDie Regierung trug ferner vor, dass die Überlassung einer Abschrift der gesamten\nAnklageschrift an die Schöffen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache wegen\nder Komplexität des Verfahrens jedenfalls geboten war. Überdies habe die Schwester des\nBeschwerdeführers ein Geständnis abgelegt und dabei auf den Inhalt der Anklageschrift\nlediglich pauschal Bezug genommen. Der Inhalt der Anklageschrift musste daher in die\nHauptverhandlung in ihrer Sache eingeführt werden. Anstatt die gesamte Anklageschrift in\nöffentlicher Verhandlung zu verlesen, sei dies durch Überlassung einer Abschrift an die\nSchöffen erfolgt, um diese bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Da die Richter die\nSchöffen darüber belehrt hätten, dass der wesentliche Teil der Ermittlungen die Auffassung\nder Staatsanwaltschaft darstelle und nicht als Grundlage für das Urteil in der Sache des\nBeschwerdeführers angesehen werden könne, hätten diese die erforderlichen Vorkehrungen\ngetroffen, um die ehrenamtlichen Richter zu befähigen, zwischen den beiden Verfahren zu\ntrennen. Mithin seien die Schöffen sich der Tatsache bewusst gewesen, dass in dem\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer allein die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung\nmaßgeblich war.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n43\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel\n6 Abs. 1 anhand eines subjektiven Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen\nÜberzeugung eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und eines\nobjektiven Ansatzes, d.h. durch die Feststellung, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür\ngeboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind, zu prüfen ist\n(siehe Rechtssachen Fey ./. Österreich, Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A Band 255-A, S.\n12, Rdnr. 28; Saraiva de Carvalho ./. Portugal, Urteil vom 22. April 1994, Serie A Band 286-\nB, S. 38, Rdnr. 33; und Morel ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34130/96, Rdnr. 40,\nEGMR 2000-VI ).\n\n44\nIm Hinblick auf den subjektiven Ansatz stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer die persönliche Unparteilichkeit der Schöffen nicht angezweifelt hat und\nes keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie persönlich voreingenommen gegen ihn verfahren\nhaben.\n\n45\nBeim objektiven Ansatz, angewandt auf ein als Kammer erkennendes Organ, muss\nfestgestellt werden, ob es - abgesehen von dem persönlichen Verhalten der Mitglieder\ndieses Spruchkörpers - feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit\nbegründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen\nBedeutung sein. Folglich ist bei der Entscheidung darüber, ob in einem konkreten Fall\nberechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass ein bestimmter Spruchkörper parteiisch\nist, der Standpunkt der Parteien, die die Unparteilichkeit rügen, zwar wichtig, aber nicht\nentscheidend. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als sachlich gerechtfertigt angesehen\nwerden kann (siehe u. a. Rechtssachen Morel, a. a. O., Rdnr. 42; Kyprianou ./. Zypern [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 73797/01, Rdnr. 118, EGMR 2005-XIII; und Lindon, Otchakovsky-\nLaurens und July ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 21279/02 und 36448/02,\nRdnr. 77, EGMR 2007-...).\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er in vorliegender Rechtssache zunächst prüfen\nmuss, ob wie von dem Beschwerdeführer angenommen, die gewählte Verfahrensweise, den\nSchöffen das von der Staatsanwaltschaft abgefasste wesentliche Ergebnis der Ermittlungen,\ndas die Sichtweise der Anklagebehörde enthielt, zugänglich zu machen, rechtswidrig war\noder einer für ihn nachteiligen so radikalen oder ungewöhnlichen Abweichung von der\nüblichen Praxis in Strafverfahren gleichkam, dass davon auszugehen ist, dass sie aus eben\ndiesem Grund sachlich gerechtfertigte Befürchtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit des\nGerichts hervorruft (siehe sinngemäß Rechtssache Academy Trading Ltd. u. a. /.\nGriechenland, Individualbeschwerde Nr. 30342/96, Rdnr. 46, 4. April 2000).\n\n47\nDer Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Frage der Einsicht der Schöffen in die\nVerfahrensakte (die die gesamte Anklageschrift enthält) durch die Strafprozessordnung nicht\ngeregelt ist. § 30 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt, dass die Schöffen während\nder Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie\ndie Richter ausüben; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern und Schöffen ist somit\nnicht vorgesehen. Zwar äußerte der Bundesgerichtshof kürzlich Zweifel daran, ob er künftig\nan der bisherigen Spruchpraxis festhalten werde, hat aber in seiner ständigen\nRechtsprechung bis in die 80iger Jahre festgestellt, dass die Überlassung des wesentlichen\nErgebnisses der Ermittlungen an die Schöffen gegen die Strafprozessordnung verstoße, weil\nbei Schöffen die Gefahr bestehe, dass sich der Inhalt des wesentlichen Ergebnisses der\nErmittlungen, das die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft wiedergibt, mit dem Stoff der\nHauptverhandlung vermische. Ebenso darf nach Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf-\nund Bußgeldverfahren dieser Teil der Anklageschrift Schöffen nicht zugänglich gemacht\nwerden.\n\n48\nIn vorliegender Rechtssache wurde der fragliche Teil der Anklageschrift den Schöffen\nzugänglich gemacht, die auch an dem Verfahren gegen die Schwester des\nBeschwerdeführers mitgewirkt haben, das nach ihrem Geständnis zur Beschleunigung des\ngegen sie geführten Verfahrens von dem Verfahren des Beschwerdeführers abgetrennt\nworden war. Überdies sollte den Schöffen mit dieser Überlassung nicht die Würdigung der\nvorliegenden Beweise durch die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben werden, sondern\nsie sollten in der erforderlichen Weise über den genauen Inhalt eines im Rahmen der\nHauptverhandlung selbst abgelegten Geständnisses informiert werden: Die Schwester des\nBeschwerdeführers hatte die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen beschriebenen\nStraftaten zwar pauschal eingeräumt, eine darüber hinaus gehende Einlassung wollte sie\nallerdings nicht abgeben. Daher musste in der Hauptverhandlung der vollständige Inhalt\nihres Geständnisses, das sie durch bloßen Verweis auf einen Teil der Anklageschrift\nabgelegt hatte, geklärt werden. Normalerweise geschieht dies durch Verlesen des\nwesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in öffentlicher Verhandlung. Die Angaben\nwurden nicht verlesen, sondern die Schöffen lasen sie selbst. Sie waren die einzigen\nVerfahrensbeteiligten, die noch keine vollständige Abschrift der Anklageschrift erhalten\nhatten.\n\n49\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die gewählte\nVerfahrensweise, den gerügten Teil der Anklageschrift zugänglich zu machen, im Rahmen\ndieses Verfahrens sachlich nicht gerechtfertigt war.\n\n50\nDer Gerichtshof prüft ferner, ob sachlich gerechtfertigte Gründe für die Befürchtung\ndes Beschwerdeführers vorlagen, dass die Schöffen sich durch diese Verfahrensweise\nbereits in einem frühen Stadium des Hauptverfahrens in seiner Sache eine vorgefasste\nMeinung hinsichtlich seiner Schuld gebildet hätten. Er weist in diesem Zusammenhang\nerneut darauf hin, dass die genaue vorherige Kenntnisnahme der Verfahrensakte durch\neinen Richter allein bei ihm keine Voreingenommenheit, aufgrund deren er bei der\nEntscheidung in der Hauptsache nicht als unbefangen angesehen werden dürfte, nach sich\nzieht (siehe Rechtssachen Saraiva de Carvalho, a. a. O., S. 39, Rdnr. 38, und Morel a. a. O.,\nRdnr. 45).\n\n51\nUnter den Umständen des Falls war die Unparteilichkeit der Schöffen durch\nhinreichende Schutzvorkehrungen gewährleistet (vgl. auch Rechtssachen Ekeberg u. a. ./.\nNorwegen, Individualbeschwerden Nrn. 11106/04, 11108/04, 11116/04, 11311/04 und\n13276/04, Rdnr. 48, 31. Juli 2007). Aus den Erklärungen, die die Schöffen auf die gegen sie\ngerichteten Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers hin abgegeben hatten, ergibt sich,\ndass der Kammervorsitzende sie vor der Übergabe der Abschrift über die Art des\nwesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen aufgeklärt hatte. Sie hatten verstanden, dass die\ndarin enthaltene Sichtweise der Staatsanwaltschaft nicht dem in der Rechtssache des\nBeschwerdeführers zu erlassenden Urteil zugrunde gelegt wird, für das allein die\nBeweisaufnahme in der Hauptverhandlung maßgeblich ist. Der Gerichtshof merkt ferner an,\ndass die Schöffen seit dem fünfzehnten Termin in der Sache des Beschwerdeführers von\ndem gerügten Teil der Anklageschrift Kenntnis hatten und anschließend über zwanzig\nweitere Sitzungen stattfanden, in denen Beweise erhoben wurden, ehe das Landgericht sein\nUrteil in der Rechtssache des Beschwerdeführers erlassen hat. Aufgrund dessen liegt es\nnahe, dass die Schöffen die abschließende Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers\nanhand der vorgelegten Beweismittel und der in den Verhandlungen gehörten Argumente\nvorgenommen haben.\n\n52\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer die Unparteilichkeit des\nLandgerichts, das, vorab in derselben Zusammensetzung seine Schwester, eine Mittäterin,\nverurteilt hatte, nicht in Zweifel gezogen hat.\n\n53\nDaher kann die Besorgnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unparteilichkeit der\nSchöffen nicht als objektiv gerechtfertigt angesehen werden. Mithin hat der Gerichtshof nicht\nfestzustellen, ob derartige Befürchtungen berechtigterweise nur auf die beiden Schöffen\nabstellen konnten, die abschließend an der Entscheidungsfindung in der Sache des\nBeschwerdeführers mitwirkten, oder sich auch auf die beiden Ergänzungsschöffen beziehen\nkonnten, die an dem gesamten Hauptverfahren beteiligt waren. Er müsse überdies nicht über\ndie allgemeine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entscheiden, ob Schöffen nicht\nvielmehr Richtern gleichgestellt werden sollten, bei denen davon ausgegangen wird, dass\nihre Kenntnis von der gesamten Anklageschrift keine Zweifel an ihrer Unparteilichkeit\nbegründet.\n\n54\nFolglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN\n\n55\nDer Beschwerdeführer behauptete ferner, dass ihm vor dem Landgericht Berlin kein\nfaires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zuteil geworden sei. Dieses\nGericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, jede einzelne der zahlreichen gegen ihn\nerhobenen Beschuldigungen des Menschenhandels angemessen zu prüfen; überdies habe\nes den Grundsatz der kontradiktorischen Beweisaufnahme verletzt, insbesondere weil es die\nAufzeichnungen der abgehörten Telefongespräche in der Verhandlung nicht angehört und\nrelevante Erörterungen eines Sachverständigen nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus\nhabe das Landgericht auch die in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte\nUnschuldsvermutung verletzt, indem es seine Überzeugung von seiner Schuld aus anderen\nQuellen hergeleitet habe als aus der Beweisaufnahme in der Verhandlung selbst. Überdies\nverstoße die Anordnung der Staatsanwaltschaft, seine Restfreiheitsstrafe zu verbüßen,\ngegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention, denn seine Verurteilung sei aufgrund eines\nunfairen Verfahrens durch ein parteiisches Gericht erfolgt.\n\n56\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtwegs unterstellt wird, diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der\nKonvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.\n\n57\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge wegen der Parteilichkeit des Landgerichts wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. Juni 2008 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-06-12/26771-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139514","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139514"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-06-12/26771-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139514","retrieved":"2026-07-29 08:46:07.934074+00:00"}}