{"status":"available","doknr":"001-140518","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0603DEC000967605","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"9676/05; 10744/05; 41349/06","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu verbinden, und erklärt die Beschwerden für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/06/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerden Nrn. 9676/05,\n10744/05 and 41349/06, die C. S. und E.W. gegen Deutschland eingereicht haben\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerden Nrn. 9676/05, 10744/05 and 41349/06,\ndie C. S. und E.W. gegen Deutschland eingereicht haben\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n3. Juni 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden Nrn. 9676/05 und 10744/05, die\nam 16. März 2005 eingereicht wurden, und die Individualbeschwerde Nr. 41349/06, die am\n13. September 2006 eingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1970 geborene erste Beschwerdeführerin, Frau C. S., ist deutsche Staatsangehörige\nund in W. wohnhaft. Der 1952 geborene zweite Beschwerdeführer, Herr E. W., ist deutscher\nStaatsangehöriger und in S. wohnhaft.\nA) Die Umstände des Falls\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nDer zweite Beschwerdeführer ist Professor für Wirtschaft an der Universität W. Er ist\nGründungsmitglied des Vereins zur Förderung der Aktionärsdemokratie, der sich für den Schutz\nder Rechte von Kleinaktionären in Aktiengesellschaften einsetzt. Die erste Beschwerdeführerin\nwar als Studienassistentin in seinem Fachbereich tätig.\n\n2\nDie Durchsuchungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der\nAktiengesellschaft M.\nAm 30. Juli 1999 erwarb die erste Beschwerdeführerin, die von A., einem wissenschaftlichen\nAssistenten des zweiten Beschwerdeführers vertreten wird, sechs Aktien der Firma M.\nZwischen dem 14. Juli und 3. August 1999 kaufte der zweite Beschwerdeführer über 200 Aktien\ndieser Aktiengesellschaft. Pro Aktie bezahlten sie 930 DM.\nAm 4. August 1999 bot der Vorstand der Firma B., die die M. AG übernehmen sollte, den\nStammaktionären der M. AG eine Abfindung in Höhe von 1.300 DM je Aktie an, um von ihnen\nerhobene Klagen abzuwenden. Die erste Beschwerdeführerin nahm dieses Angebot an und\nerzielte einen Gewinn von über 2000 DM. Der zweite Beschwerdeführer nahm das Angebot für\neinen Teil seiner Aktien an.\na) Das Verfahren vor dem Amtsgericht Würzburg\nAm 4. Juli 2001 ordnete das Amtsgericht Würzburg nach §§ 102 und 105 Abs. 1 der\nStrafprozessordnung (StPO – siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) die\nDurchsuchung der Wohnräume der ersten Beschwerdeführerin in H. (ihrem ersten Wohnsitz),\nder Wohnung ihrer Eltern in D. (ihrem zweiten Wohnsitz) und ihrer Person an. Es ordnete ferner\ndie Durchsuchung der Wohnung des zweiten Beschwerdeführers in Stuttgart, seines Büros in\nder Universität Würzburg sowie seiner Person an. Beide Beschwerdeführer waren des\nverbotenen Insiderhandels verdächtig.\nDas Amtsgericht wies die Durchsuchung und Beschlagnahme aller Unterlagen und\nelektronischen Speichermedien, die den Kauf von Aktien der M. AG zwischen Juli und August\n1999 betrafen, an. Im Fall des zweiten Beschwerdeführers ordnete es ferner die Durchsuchung\nund Beschlagnahme der Unterlagen zu Telefongesprächen mit Angehörigen der Firma B. an\nund im Fall der ersten Beschwerdeführerin der Unterlagen, die Informationen betrafen, welche\nihr der zweite Beschwerdeführer oder sein wissenschaftlicher Assistent A. im Hinblick auf den\nAktienerwerb erteilt hatten.\nDas Amtsgericht stellte fest, dass die M. AG in einer Aktionärsversammlung vom 16. Juli\n1999 beschlossen hatte, mit einer Tochtergesellschaft der Firma B. zu fusionieren. Der von dem\nzweiten Beschwerdeführer gegründete Verein zur Förderung der Aktionärsdemokratie, der in\nder Versammlung von dessen wissenschaftlichem Assistenten A. vertreten wurde, lehnte die\nEntscheidung ab und drohte, ein Nichtigkeitsklageverfahren anzustrengen, weil den Aktionären\nder M. AG zwar ein Angebot zur Übernahme der Vorzugsaktien, aber nicht der Stammaktien\ngemacht werden sollte. Nach Verhandlungen mit der Holdinggesellschaft B. gab Letztere am\n4. August 1999 ein Übernahmeangebot über 1.300 DM je Aktie auch an die Aktionäre der M.\nAG bekannt.\nDas Amtsgericht stellte fest, dass sowohl die Tatsache, dass Verhandlungen im Hinblick auf\nein Übernahmeangebot geführt wurden, als auch der Inhalt dieser Verhandlungen Insiderinformationen darstellten, die geeignet seien, nach der Bekanntgabe eine Erhöhung des\nAktienkurses zu bewirken. Die erste Beschwerdeführerin, die vorher keine Anteile der Firma M.\nbesessen hatte, habe am 30. Juli 1999 sechs Aktien dieser AG erworben. Da sie wissenschaftliche Assistentin des zweiten Beschwerdeführers gewesen sei, habe der Verdacht\nbestanden, dass ihr diese Insiderinformationen entweder von dem zweiten Beschwerdeführer\noder von A., mit dem sie in einem anderen Unternehmen tätig war, zur Kenntnis gebracht\nworden seien und sie davon beim Kauf der Aktien der M. AG Gebrauch gemacht habe. Der\nzweite Beschwerdeführer, der vorher keine Anteile der M. AG besessen hatte, habe zwischen\ndem 16. Juli und 2. August 1999 insgesamt 243 Aktien erworben. Da er in der maßgeblichen\nZeit mit den Geschäftsführern der Firma B. telefoniert hatte, bestehe der Verdacht, dass er von\ndem geplanten Angebot an die Aktionäre Kenntnis erlangt und von dieser Information beim\nKauf der Aktien der M. AG Gebrauch gemacht habe.\nAnschließend wurden die Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen. Die Wohnung der ersten\nBeschwerdeführerin in H. wurde in ihrem Beisein durchsucht; die Wohnung ihrer Eltern , in\nderen Abwesenheit geöffnet und durchsucht; eine Reihe von Gegenständen und Unterlagen\nwurden sichergestellt. Die Polizei durchsuchte auch das Büro und die Wohnung des zweiten\nBeschwerdeführers und dessen Wohnung - letztere im Beisein seines seinerzeit 84-jährigen\nVaters, mit dem er zusammenlebte - und beschlagnahmte mehrere Unterlagen sowie seinen\nLaptop.\nb) Das Verfahren vor dem Landgericht Würzburg\nAm 10. und 11. Juli 2001 erhoben der zweite Beschwerdeführer und die erste\nBeschwerdeführerin bei dem Landgericht Würzburg jeweils gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahmen Beschwerde. Sie behaupteten, dass diese Maßnahmen\nunrechtmäßig gewesen seien. Sie hätten von dem Übernahmeangebot an die Stammaktionäre\nder M. AG vor dessen Bekanntmachung keine Kenntnis gehabt. Dies sei auf Anfrage des\nBundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel vor dem Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse\nvon der Firma B. bereits bestätigt worden.\nAm 26. Juli 2001 verwarf das Landgericht Würzburg die Beschwerde der ersten\nBeschwerdeführerin und des zweiten Beschwerdeführers gegen die Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmeanordnungen als unbegründet. Es befand, dass das Amtsgericht zu Recht\ndavon ausgegangen sei, dass der Tatverdacht verbotener Insidergeschäfte bestanden habe\nund die zu durchsuchenden Personen und Räume hinreichend konkret benannt und ausgeführt\nhabe, nach welchen Beweismitteln zu suchen sei. Die Beschlüsse seien nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Durchsuchung und Beschlagnahme seien sachgerechte und gebotene\nMaßnahmen gewesen. Ein Zuwarten bis zum Vorliegen weiterer Beweise, etwa in Form von\nZeugenaussagen, hätte ggf. zur Folge gehabt, dass die gesuchten Beweismittel nicht mehr\nhätten sichergestellt werden können; der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen die\nerste Beschwerdeführerin sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da das strafrechtliche\nErmittlungsverfahren einen erheblichen Tatvorwurf beinhaltet und sich gegen mehrere\nVerdächtige gerichtet habe, bei denen ein Zusammenwirken nahe gelegen habe; insoweit sei\neine Koordinierung der getroffenen Ermittlungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Das\nLandgericht befand des Weiteren, dass die Beschlagnahme der fraglichen Gegenstände und\nUnterlagen wegen ihrer potentiellen Bedeutung für das Strafverfahren rechtmäßig gewesen sei.\nc) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 3. September 2001 legten die erste Beschwerdeführerin und der zweite Beschwerdeführer jeweils gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Würzburg\nBeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie stützen sich insbesondere auf Artikel 13\ndes Grundgesetzes (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) und rügten die\nDurchsuchungen und Beschlagnahmen, die ihres Erachtens ihr Recht auf Achtung der\nWohnung verletzten und willkürlich waren.\nIn zwei Beschlüssen vom 9. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab,\ndie Verfassungsbeschwerden der ersten Beschwerdeführerin (Az.: 2 BvR 1542/01) und des\nzweiten Beschwerdeführers (Az.: 2 BvR 1541/01) zur Entscheidung anzunehmen, weil sie\nunbegründet seien.\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Strafgerichte das nach Artikel 13 Abs. 1\ndes Grundgesetzes geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihrer Wohnung nicht\nverletzt hätten. Die Annahme der Strafgerichte, es bestehe ein Tatverdacht verbotener\nInsidergeschäfte, sei nicht willkürlich gewesen. Nach der Hauptversammlung am 16.Juli 1999\nhabe das Übernahmeangebot an die Stammaktionäre noch nicht festgestanden. Gleichwohl\nhätten die Beschwerdeführer in der Zeit danach und kurz vor der öffentlichen Mitteilung dieses\nÜbernahmeangebots Aktien der M. AG erworben. Die erste Beschwerdeführerin habe die\nAktien unter Mitwirkung eines Mitarbeiters des zweiten Beschwerdeführers erworben. In seiner\nEigenschaft als Mitglied des Vereins zur Förderung der Aktionärsdemokratie habe der zweite\nBeschwerdeführer sich für ein Übernahmeangebot auch an die Stammaktionäre eingesetzt und\nzu den Vorständen der betroffenen Unternehmen telefonisch Kontakt gehabt.\nNach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts war die Annahme der Strafgerichte,\ndass die Durchsuchungen verhältnismäßig seien, auch nicht willkürlich. Die Beweismittel,\ndenen die Durchsuchung gemäß den Beschlüssen galt, seien geeignet gewesen, die Umstände\ndes Aktienkaufs zu ermitteln. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass Beweismittel\nüber Insiderwissen aufgefunden würden. Im Hinblick auf Vergleichsfälle sei die Annahme der\nVerhältnismäßigkeit der gegen die erste Beschwerdeführerin angeordneten Durchsuchung auch\nunter Berücksichtigung eines Kaufs von lediglich sechs Akten nicht willkürlich gewesen. Die in\nBetracht kommende Schadenssumme habe sich auf über 2.000 DM belaufen, und der Verdacht\nhabe sich gegen mehrere Personen gerichtet, die möglicherweise zusammengewirkt hätten.\nDie Entscheidungen wurden den Beschwerdeführern am 20. September 2004 zugestellt. Sie\nwerden in der Individualbeschwerde Nr. 9676/05, die die erste Beschwerdeführerin bei dem\nGerichtshof eingereicht hatte, und in der von dem zweiten Beschwerdeführer erhobenen\nIndividualbeschwerde Nr. 10744/05 behandelt.\nd) Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer\nAm 11. Januar 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg das gegen die\nBeschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren ein. Sie stellte fest, dass die gesammelten\nBeweismittel für eine Verurteilung wegen Insidergeschäften nicht ausreichten.\n\n3\nDie Durchsuchungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der\nAktiengesellschaft A.\na) Das Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart\nAm 8. Juni 2004 erließ das Amtsgericht Stuttgart nach §§ 102 und 105 Abs. 1 StPO einen\nBeschluss, mit dem es die Durchsuchung der Wohnung und Pkws des zweiten Beschwerdeführers in S., seines Büros in der Universität W. sowie seiner Person wegen des Verdachts\nverbotener Insidergeschäfte anordnete. Es wies die Durchsuchung und Sicher-stellung\nsämtlicher Unterlagen und elektronischer Speichermedien betreffend den Kauf- und Verkauf\nvon Aktien der A. AG an, die von dem zweiten Beschwerdeführer und weiteren\nMitbeschuldigten im Juli 2002 getätigt worden waren.\nDas Amtsgericht stellte fest, dass die A. AG ihren Aktionären am 10. Juli 2002 mitgeteilt\nhatte, die A. B. GmbH beabsichtige, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Firma A. zu\nübernehmen, und ihnen eine Abfindung in Höhe von etwa 35 Euro je Aktie vorschlage. Am\n21. August 2002 sei die Anhebung des Abfindungsangebots auf 56 Euro je Aktie publiziert\nworden. Der zweite Beschwerdeführer habe am 20. August 2002 547 Aktien der A. AG zum\nPreis von etwa 35 Euro gekauft. Er sei verdächtig, von der Absicht der Firma A. B., einen\nhöheren Abfindungsbetrag anzubieten, über einen Dritten (S.) Kenntnis erlangt zu haben, der\nmit ihm Verhandlungen geführt habe, um sein Einverständnis zum Verkauf der Aktien, die er\nbereits besaß, zu erwirken, und von diesem Wissen beim Erwerb der Aktien am 20. August\n2002 Gebrauch gemacht zu haben. Er habe einen Gewinn von etwa 10.600 Euro erzielt.\nDer Durchsuchungsbeschluss wurde am 6. Oktober 2004 - zeitgleich mit gegen mehrere\nandere Personen erlassenen Beschlüsse - vollzogen. Es wurden keine verdächtigen\nGegenstände oder Unterlagen sichergestellt oder beschlagnahmt.\nb) Das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart\nAm 5. November 2005 legte der zweite Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Er trug vor, dass im Zeitpunkt der Anordnung kein hinreichender\nVerdacht des Insiderhandels gegen ihn bestanden habe, weil S. den Ermittlungsbehörden\nbereits mitgeteilt habe, ihn über die beabsichtigte Anhebung des Abfindungsangebots nicht\ninformiert zu haben. Er habe die Aktien nach Erhalt des Unternehmensberichts der A. AG über\ndie geplante Übernahme der Aktien der Minderheitsaktionäre erworben, weil er dann davon\nausgegangen sei, dass der Aktienkauf gewinnbringend sei.\nAm 18. November 2005 verwarf das Landgericht Stuttgart die Beschwerde des zweiten\nBeschwerdeführers gegen die Durchsuchungsanordnung als unbegründet. Das Gericht verwies\nauf den ausführlichen Bericht und die umfassenden Unterlagen, die die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt hatte, und stellte fest, dass eine\nhinreichende Tatsachengrundlage für den Verdacht des Insiderhandels vorgelegen habe, als\ndas Amtsgericht den Durchsuchungsbeschluss erließ. Insbesondere begründe die Tatsache,\ndass S. Dritten vorgeschlagen habe, den zweiten Beschwerdeführer dazu zu bewegen, ein\nAbfindungsangebot anzunehmen, und Letzterer erst einen Tag vor Bekanntmachung der\nAnhebung des Abfindungsangebots weitere Aktien erworben habe, hinreichend den Tatverdacht des Insiderhandels. Überdies seien die zu beschlagnahmenden Unterlagen in dem\nDurchsuchungsbeschluss hinreichend genau beschrieben worden. Angesichts der Schwere der\nTat, derer der zweite Beschwerdeführer verdächtig war, sei die Durchsuchungsanordnung auch\nnicht unverhältnismäßig gewesen. Die Entscheidung wurde dem zweiten Beschwerdeführer am\n26. November 2005 zugestellt.\nc). Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 25. Dezember 2005 legte der zweite Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Er rügte die erneute Durchsuchung und trug vor, dass sein Recht\nauf Achtung der Wohnung durch diese Maßnahme verletzt worden und diese willkürlich\ngewesen sei.\nAm 9. März 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde\ndes zweiten Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (Az.: 2 BvR 104/04). Es stellte\nfest, dass der zweite Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht hinreichend begründet habe;\ndiese sei daher unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der zweite\nBeschwerdeführer ihm den Inhalt des Berichts der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, auf den die Strafgerichte in ihren Durchsuchungsbeschlüssen verwiesen hatten, nicht\nzur Kenntnis gebracht habe. Er hätte dies tun sollen, weil er den hineichenden Verdacht des\nInsiderhandels bestritten habe. Abgesehen davon habe der zweite Beschwerdeführer dem\nBundesverfassungsgericht die Verdachtsgrundlagen, auf die sich die Strafgerichte stützten,\nauch nur selektiv mitgeteilt. Insoweit sei es nicht in der Lage, die Würdigung der Strafgerichte\nzu überprüfen. Der zweite Beschwerdeführer habe auch nicht vorgetragen, woraus sich den\nStrafgerichten anderweitige Möglichkeiten der Kenntniserlangung von den kursrelevanten\nUmständen hätten aufdrängen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er die Strafgerichte\nauf den Erhalt des Berichts der A. AG hingewiesen hätte. Aufgrund dessen könne offen bleiben,\nob die Beschlüsse der Strafgerichte Grundrechte des zweiten Beschwerdeführers verletzt\nhaben.\nDie Entscheidung wurde dem zweiten Beschwerdeführer am 20. März 2006 zugestellt. Sie\nwird in seiner bei diesem Gerichtshof eingereichten Beschwerde Nr. 41349/06 behandelt.\nd) Das Strafverfahren gegen den zweiten Beschwerdeführer\nAm 4. November 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das gegen den zweiten\nBeschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren ein. Sie stellte fest, dass es zwar\nwahrscheinlich sei, dass der zweite Beschwerdeführer über die Anhebung des von S. oder\neinem weiteren Beschuldigten zu unterbreitenden Übernahmeangebots in Kenntnis gesetzt\nworden war und er die Aktien in diesem Wissen gekauft habe, die Ermittlungen sowie die\nDurchsuchung der Wohnung des zweiten Beschwerdeführers jedoch keinen Nachweis für seine\nÜberführung wegen Insiderhandels erbracht hätten.\ne) Weitere zusammenhängende Maßnahmen gegen Dritte\nAm 29. Oktober 2004 ordnete das Amtsgericht Stuttgart wegen des Verdachts des\nverbotenen Insiderhandels des zweiten Beschwerdeführers und anderer mit Aktien der A. AG\ndurch weiteren Beschluss die Durchsuchung der Wohnung, der Pkws und der Person der\nersten Beschwerdeführerin sowie von K., die beide als Zeugen eingestuft wurden, an.\nDie Durchsuchungsanordnung wurde am 30. November 2004 ergebnislos vollzogen.\nAm 18. November 2005 ließ das Landgericht Stuttgart die Beschwerde von K. gegen den\ngegen ihn gerichteten Durchsuchungsbeschluss zu. Nach Überzeugung des Gerichts war der\nBeschluss rechtswidrig, weil die Durchsuchungen vom 6. Oktober 2004 u. a. der Wohnungen\ndes zweiten Beschwerdeführers und von S. keine Ergebnisse erbracht hätten, die den gegen\nsie bestehenden Tatverdacht erhärteten. Darüber hinaus habe der an diesem Tag als Zeuge\nvernommene S. bestritten, den zweiten Beschwerdeführer von der Absicht, Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung anzubieten, in Kenntnis gesetzt zu haben. Es sei daher nicht\nersichtlich, welche relevanten Beweismittel bei der Durchsuchung von K.’s Wohnung nach\ndiesem Zeitpunkt hätten gefunden werden sollen. Dagegen verwarf das Landgericht Stuttgart\nam 27. Dezember 2005 die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin gegen den gegen sie\ngerichteten Durchsuchungsbeschluss als unbegründet.\nDas Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde der ersten\nBeschwerdeführerin am 3. Juli 2006 für begründet und hob die Entscheidungen des\nAmtsgerichts Stuttgart und der Landgerichte auf. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hatten diese Entscheidungen das Recht der ersten Beschwerdeführerin auf Achtung\nihrer Wohnung verletzt. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart sei nicht\nhinreichend begründet worden, weil darin nicht dargelegt worden sei, aus welchem Grund\nBeweismittel gegen die Verdächtigen in ihren Wohnräumen gefunden werden könnten.\nÜberdies sei der Durchsuchungsbeschluss gegen die erste Bescherwerdeführerin, die keiner\nStraftat verdächtig war, unverhältnismäßig gewesen, weil im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung gegen die Verdächtigen kein dringender Tatverdacht mehr bestanden habe und die\nWahrscheinlichkeit des Auffindens von Beweismitteln in der Wohnung der ersten Beschwerdeführerin gering gewesen sei.\nB) Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Durchsuchungsvorschriften\nNach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes ist die Wohnung unverletzlich. Nach Absatz 2\ndürfen Durchsuchungen nur durch den Richter oder bei Gefahr im Verzuge durch die in den\nGesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen\nForm durchgeführt werden.\n§ 102 StPO über die Durchsuchung beim Verdächtigen bestimmt, dass eine Durchsuchung\nder Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen\nsowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden kann, wenn zu\nvermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.\nNach § 105 Abs. 1 der StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter oder bei Gefahr\nim Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden.\n2. Bestimmungen über Insidergeschäfte\nNach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) dürfen Insider\nInsiderpapiere unter Verwendung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung\noder für einen anderen nicht erwerben oder veräußern. Ebenso darf ein Dritter, der über\nInsiderwissen verfügt, Insiderpapiere unter Verwendung dieser Informationen für eigene oder\nfremde Rechnung oder für einen anderen nicht erwerben oder veräußern (§ 14 Abs. 2 WpHG).\nNach § 38 Abs. 1 Nr.1 WpHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft, wer entgegen § 14 Abs 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert.\nRÜGEN\nDie erste Beschwerdeführerin und der zweite Beschwerdeführer rügten, dass die\nDurchsuchungen und Beschlagnahmen in ihren jeweiligen Wohnungen ihr Recht auf Achtung\nihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Wohnung nach Artikel 8 Abs. 1 verletzt hätten.\nDer zweite Beschwerdeführer rügte auch nach Artikel 6 der Konvention, dass sein Recht auf\nein faires Verfahren angesichts der Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die\nAnnahme seiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung abgelehnt habe, verletzt worden\nsei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA) Gleichzeitige Prüfung der Beschwerden\nNach Überzeugung des Gerichtshofs sind die drei Beschwerden wegen ihres engen\nsachlichen und rechtlichen Zusammenhangs und der Tatsache, dass die Beschwerdeführer\neine gegen Artikel 8 verstoßende konsequente Praxis der Durchsuchung von Privatwohnungen\nbeanstandet haben, zu verbinden.\nB) Rügen nach Artikel 8 der Konvention\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die Durchsuchungen ihrer Wohnungen - und im Fall des\nzweiten Beschwerdeführers auch seines Büros und seiner Pkws - sowie die Beschlagnahmen\nzu einer Verletzung von Artikel 8 der Konvention geführt hätten, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n1. Gab es einen Eingriff?\nDer Gerichtshof, der von einer vollständigen Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nausgeht, möchte darauf hinweisen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung Durchsuchungen in Privatwohnungen aber auch in Geschäftsräumen und Büros von Freiberuflern\nzumindest Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung und des Privatlebens der\nBetroffenen darstellen (siehe Rechtssachen Funke ./. Frankreich, Urteil vom 25. Februar 1993,\nSerie A Bd. 256-A, S. 22, Randnr. 48, und Crémieux ./. Frankreich, Urteil vom 25. Februar\n1993, Serie A Bd. 256-B, S. 60, Randnr. 31 hinsichtlich der Durchsuchung von Wohnräumen,\nsowie Chappell ./.Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. März 1989, Serie A Bd. 152-A, S. 21-\n22, Randnr. 51, und B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41604/98, Randnrn. 31-33,\nEGMR 2005-IV im Hinblick auf Geschäftsräume, sowie N../. Deutschland, Urteil vom\n16. Dezember 1992, Serie A Bd. 251-B, S. 33-34, Randnrn. 29-31, und Roemen und Schmit ./.\nLuxemburg, Individualbeschwerde Nr. 51772/99, Randnrn. 64-65, EGMR 2003-IV im Hinblick\nauf Büros von Freiberuflern). Mit Blick auf die Durchsuchung des Büros einer Person, das auf\ndem Gelände einer Behörde belegen ist, greift eine derartige Maßnahme nach der Spruchpraxis\ndes Gerichtshofs in das Privatleben einer Person ein, wenn der Betroffene „vernünftigerweise\nerwarten konnte, dass die Privatsphäre“ im Hinblick auf sein Büro „geachtet wird“; die\nRechtsprechung des Gerichtshofs ließ aber die Frage offen, ob eine derartige Durchsuchung\nauch einen Eingriff in das Recht einer Person auf Achtung ihrer Wohnung darstellt (siehe\nRechtssache Peev ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 64209/01, Randnrn. 37-40, EGMR\n2007-...). Darüber hinaus verletzt die Durchsuchung des Pkws einer Person die nach Artikel 8\nAbs. 1 garantierten Rechte (siehe Rechtssache Ernst u. a. ./. Belgien, Individualbeschwerde\nNr. 33400/96, Randnr. 110, 15. Juli 2003).\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass die Durchsuchungen der Wohnräume der\nBeschwerdeführer und die Beschlagnahmen einen Eingriff in ihre Rechte auf Achtung ihrer\nWohnung und ihres Privatlebens darstellten. Im Hinblick auf die Durchsuchungen des Büros\ndes zweiten Beschwerdeführers in der Universität W., konnte dieser vernünftigerweise\nerwarten, dass sein Büro und darüber hinaus der Inhalt von dort aufbewahrten Unterlagen oder\nelektronischen Speichermedien nicht von den Behörden inspiziert werden. Insoweit verletzten\ndie Durchsuchungen zumindest sein Recht auf Achtung seines Privatlebens. Ebenso muss\ndavon ausgegangen werden, dass die Durchsuchung seiner Pkws mindestens einen Eingriff in\nsein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellte. Mit Blick auf diese Schlussfolgerungen\nerübrigt sich nach Auffassung des Gerichtshofs die Feststellung, ob die Durchsuchungen und\nBeschlagnahmen darüber hinaus noch das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihrer\nKorrespondenz und ihres Familienlebens verletzten.\n2. War der Eingriff gerechtfertigt?\na) „Gesetzlich vorgesehen“\nEin solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 8, es sei denn, es kann dargelegt\nwerden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Absatz 2\nverfolgte und zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\nLaut Vorbringen der Beschwerdeführer verstießen die Eingriffe gegen innerstaatliches Recht,\nweil die Durchsuchungen angeordnet worden seien, obwohl kein begründeter hinreichender\nVerdacht auf Insiderhandel bestanden habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht\nnach §§ 102 und 105 Abs. 1 StPO befugt war, die Durchsuchung der Wohnungen, des Büros\nund der Pkws der Beschwerdeführer anzuordnen, um die Beweismittel für eine Straftat, derer\nsie verdächtig waren, sicherzustellen. Sowohl das Landgericht Würzburg als auch das\nLandgericht Stuttgart hielten die in den vorliegenden Beschwerden in Rede stehenden\nDurchsuchungsbeschlüsse im Sinne der vorbezeichneten Bestimmungen für rechtmäßig, zumal\neine hinreichende Tatsachengrundlage für den Verdacht des Insiderhandels vorgelegen habe.\nDa es in erster Linie den nationalen Behörden obliegt, innerstaatliches Recht auszulegen und\nanzuwenden (siehe Rechtssache Chappell, a. a. O., S 23, Randnr. 54), und der Gerichtshof in\nvorliegender Rechtssache nicht von einer willkürlichen Auslegung ihrerseits ausgehen kann,\nmuss der Eingriff als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 „gesetzlich vorgesehen“ erachtet werden.\nb) Legitimes Ziel – legitime Ziele\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass die Durchsuchungen gemäß den erlassenen\nBeschlüssen zum Auffinden von Beweisen dafür führen sollten, dass die Beschwerdeführer\nbeim Aktienhandel rechtswidrig von Insiderinformationen Gebrauch gemacht hatten. Sie\nverfolgten also die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von\nStraftaten und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.\nc) „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\nIm Hinblick auf die Frage, ob die Durchsuchungen und Beschlagnahmen in „einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig waren“, können die Vertragsstaaten es nach der\nständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für notwendig erachten, von derartigen\nMaßnahmen Gebrauch zu machen, um sich durch Augenscheinseinnahme von bestimmten\nStraftaten zu überzeugen. Der Gerichtshof wird beurteilen, ob die zur Rechtfertigung solcher\nMaßnahmen angeführten Gründe zutreffend und ausreichend waren und Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit beachtet worden ist (siehe Rechtssache Funke, a. a. O., S. 24-25,\nRandnrn. 55-57, und Crémieux, a. a. O, S. 62-63, Randnrn. 38-40). In letzter Hinsicht muss der\nGerichtshof sich erstens davon überzeugen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und die\neinschlägige Praxis Personen angemessen und wirksam vor Missbrauch schützen. Zweitens\nmuss er die konkreten Umstände des Einzelfalls würdigen, um festzustellen, ob der fragliche\nEingriff in dem besonderen Fall im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig war (siehe\ninsbesondere Rechtssachen Camenzind ./. Schweiz, Urteil vom 16. Dezember 1997, Urteils-\nund Entscheidungssammlung Nr. 1997-VIII, S. 2893-94, Randnr. 45, und Société Colas Est u.\na. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 37971/97, Randnr. 48, EGMR 2002-III). Die\nKriterien, die der Gerichtshof für die Entscheidung über die zuletzt genannte Frage aufgestellt\nhat, bestehen u. a. in der Schwere der Straftat, derentwegen die Durchsuchung und\nBeschlagnahme vorgenommen wurden, in der Weise und den Umständen, in der bzw. unter\ndenen die Anordnung erging, insbesondere in dem zur fraglichen Zeit vorliegenden weiteren\nBeweismaterial, in dem Inhalt und Umfang der Anordnung, vor allem im Hinblick auf die Art der\ndurchsuchten Räumlichkeiten, den Schutzvorkehrungen, die getroffen wurden, um die\nAuswirkung der Maßnahme auf ein vernünftiges Maß zu beschränken, sowie in dem Ausmaß\nmöglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen (siehe Rechtssachen Buck, a. a.\nO., Randnr. 45, und Smirnov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 71362/01 Randnr. 44,\nEGMR 2007-...).\nHinsichtlich der Gründe, die die Strafgerichte zur Rechtfertigung der fraglichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen angeführt haben, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerdeführer diese bestritten und vorgetragen haben, es habe kein begründeter Verdacht\ndes Insiderhandels gegen sie vorgelegen. Die Ermittlungsbehörden hätten vor dem Erlass der\nDurchsuchungsanordnungen insbesondere nicht hinreichend geprüft, ob die Beschwerdeführer\naufgrund öffentlich zugänglicher Schriftstücke mit den fraglichen Aktien hätten gehandelt haben\nkönnen.\nNach Ansicht des Gerichtshofs waren die für die Durchsuchungsbeschlüsse angeführten\nGründe, nämlich das Auffinden und die Beschlagnahme von Beweismitteln, die verbotenen\nInsiderhandel bestätigten, zutreffend. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Gründe auch\nhinreichend waren, stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte bei allen\nangeordneten Durchsuchungen im Besitz von Beweismitteln waren, die belegten, dass die\nBeschwerdeführer Aktien der fraglichen Firmen zu einem Zeitpunkt erworben hatten, zu dem\nVerhandlungen über ein Angebot zu deren Übernahme anhängig waren. Sie kauften die Aktien\nkurz bevor die pro Aktie im Übernameverfahren angebotene Abfindung, die erheblich über dem\nseinerzeitigen Börsenkurs lag, bekannt gemacht wurde. Hinsichtlich des Kaufs der Aktien der\nM. AG führten die nationalen Gerichte ferner aus, dass der zweite Beschwerdeführer mit deren\nGeschäftsführern, die danach das Übernahmeangebot gemacht hatten, telefonisch in Kontakt\ngestanden habe, und er diese Information möglicherweise der ersten Beschwerdeführerin, die\ner persönlich kannte oder über A. kennengelernt hatte, mitgeteilt habe. Im Hinblick auf die von\ndem zweiten Beschwerdeführer erwobenen Aktien der Firma A. war die Annahme der\nnationalen Gerichte, er könne von einem an den Übernahmeverhandlungen beteiligten Dritten\n(S). eine Insiderinformation erlangt haben, nicht willkürlich. Der Gerichtshof erkennt an, dass es\nin dem maßgeblichen Bereich - die Aufdeckung verbotenen Insiderhandels - für die Staaten\näußerst schwierig ist, Beweismittel über Insiderwissen zu sichern. Darüber hinaus schließt er\nsich der Feststellung des Landgerichts Würzburg an, dass die Erhebung weiterer Beweise vor\nAnordnung der Durchsuchungen die erhöhte Gefahr mit sich gebracht hätte, dass die\ngesuchten Beweismittel nicht mehr hätten sichergestellt werden können. Er ist daher überzeugt,\ndass die von den nationalen Gerichten für die Durchsuchungsbeschlüsse angeführten Gründe\nauch ausreichend waren.\nBei der Entscheidung darüber, ob die Durchsuchungen in Bezug auf die rechtmäßig\nverfolgten Ziele verhältnismäßig waren, prüft der Gerichtshof zunächst, ob die einschlägigen\nRechtsvorschriften und die einschlägige Praxis Personen angemessenen und wirksam vor\nMissbrauch schützen. Er merkt an, dass die Ermittlungsbehörden aus Sicht der Beschwerdeführer systematisch die Durchsuchung von Privatwohnungen vornahmen und insoweit ihr Recht\nauf Durchsuchung und Beschlagnahme im Bereich des Insiderhandels missbraucht hätten. Der\nGerichtshof stellt fest, dass nach §§ 105 Abs. 1 und 102 StPO eine Durchsuchung der\nWohnung von einer Straftat verdächtigen Person außer bei Gefahr im Verzug nur durch einen\nRichter unter den eingeschränkten Bedingungen der Strafprozessordnung, die grundsätzlich\nangemessenen Schutz vor Missbrauch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorsieht,\nangeordnet werden darf (siehe Rechtssache B., a. a. O. Randnr. 46).\nDer Gerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass eine pauschale Praxis der\nsystematischen Durchsuchung von Privatwohnungen, um dem Verdacht von Insiderhandel\nnachzugehen, eine Frage nach Artikel 8 aufwerfen würde. Zwar erbrachten die gegen die\nBeschwerdeführer gerichteten Durchsuchungen keine Beweise für ihre Überführung wegen\nInsiderhandels; die Strafgerichte hatten jedoch jede einzelne Anordnung begründet. Der\nGerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Durchsuchungen der Wohnräume\nvon K. und der ersten Beschwerdeführerin, die beide als unverdächtige Zeugen eingestuft\nwurden, welche angeordnet worden waren, um Beweismittel für die Überführung des zweiten\nBeschwerdeführers wegen Insiderhandels aufzufinden, z. B. in dem Verfahren, das die\nDurchsuchung wegen des Erwerbs von Aktien der Firma A. betraf, von den höherinstanzlichen\nGerichten unter den Umständen des Falls für rechtswidrig befunden wurden. Nach\nÜberzeugung des Gerichtshofs liegen daher keine ausreichenden Beweise vor, die bei den\nnationalen Behörden eine missbräuchliche Praxis der Durchsuchung von Privatwohnungen\nerkennen lassen.\nHinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse\nunter den besonderen Umständen des Falls merkt der Gerichtshof an, dass die Durchsuchungen nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht geeignet waren, Beweismittel für\nInsiderhandel zu entdecken, die eher aus anderen Quellen, insbesondere von den beteiligten\nBanken oder Firmen, die im Gegensatz zu Privatpersonen zur Aufbewahrung von Akten\nverpflichtet seien, hätten erlangt werden können. Überdies seien die Durchsuchungen\nangesichts der aus den fraglichen Aktiengeschäften erzielten Gewinne unverhältnismäßig\ngewesen. Der Gerichtshof stellt mit Blick auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten\neinschlägigen Kriterien fest, dass Insiderhandel, dessen die Beschwerdeführer selbst\nverdächtig waren, eine mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat darstellt und\ndaher von einer gewissen Schwere ist. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass entgegen der\nAnsicht der der Beschwerdeführer die von ihnen erzielten Gewinne (zwischen 1.000 und über\n10.000 Euro) nicht als so gering angesehen werden können, dass eine andere\nSchlussfolgerung zu ziehen ist.\nDer Gerichtshof stellt im Hinblick auf die Umstände, unter denen die Durchsuchungsanordnungen ergangen sind, fest, dass alle Beschlüsse nicht erst nach Ablauf von ungefähr\nzwei Jahren nach Tätigung der betreffenden Aktiengeschäfte erlassen und vollzogen wurden.\nDarüber hinaus waren den Beschwerdeführern laut vor den Durchsuchungsbeschlüssen\naufgenommenen Zeugenaussagen keine Insiderinformationen mitgeteilt worden. Ungeachtet\ndessen kann der Gerichtshof in Anbetracht der den nationalen Gerichten vorliegenden Beweise,\ninsbesondere die zeitliche Abstimmung der Aktiengeschäfte und das Verhältnis zwischen den\nBetroffenen, anerkennen, dass die nationalen Gerichte begründeterweise annehmen konnten,\ndass die Durchsuchungen gleichwohl Beweise für Insiderwissen hätten erbringen können. Er ist\ninsbesondere nicht überzeugt, dass den nationalen Gerichten andere weniger einschneidende\nMaßnahmen zur Verfügung standen, um Beweise zu sichern, die das Insiderwissen der\nBeschwerdeführer belegten.\nHinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Durchsuchungsbeschlüsse stellt der Gerichtshof\nfest, dass diese hinreichend eingrenzend gefasst waren und genau darlegten, nach welchen\nInformationen aus den Unterlagen oder elektronischen Speichermedien zu suchen war. Der\nGerichtshof merkt ferner an, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der zweite Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor, keine Beweise dafür beigebracht haben, dass ihr persönlicher\nRuf durch die Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse beschädigt worden sei und sie sich\nauf ihre Arbeit besonders nachteilig ausgewirkt hätte.\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass\ndie Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 8 „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ waren. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerden nach Artikel 35\nAbs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nC) Rüge nach Artikel 6 der Konvention\nGestützt auf Artikel 6 der Konvention rügte der zweite Beschwerdeführer, dass sein Recht\nauf ein faires Verfahren verletzt worden sei, weil das Bundesverfassungsgericht es wegen\nNichtvorlage eines Berichts der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgelehnt\nhabe, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Er wies darauf hin, dass\ndas Bundesverfassungsgericht den Bericht, der für das Verfahren nicht erheblich gewesen sei,\ndurch Beiziehung der Akten oder durch Aufforderung zur Ergänzung seiner Verfassungsbeschwerde hätte erhalten können, wie dies in anderen bei ihm anhängig gemachten\nVerfassungsbeschwerden auch geschehen sei.\nDer Gerichtshof hat die von dem zweiten Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft.\nUnter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen und seiner Feststellungen nach\nArtikel 8 ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine\nVerletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und\nFreiheiten erkennen lässt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu verbinden,\nund erklärt die Beschwerden für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-06-03/9676-05-10744-05-41349-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140518","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140518"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-06-03/9676-05-10744-05-41349-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140518","retrieved":"2026-07-29 08:47:39.436818+00:00"}}