{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0515JUD005836400","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"58364/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er beschließt, dass sich der Beschwerdeführer nicht länger als Opfer der behaupteten Verletzungen im Sinne der Artikel 6 Abs. 1, 8 und 14 der Konvention ausgeben darf, mit Ausnahme der Rüge in Bezug auf die Verfahrensdauer; 2. Er nimmt die einseitige Erklärung der Regierung hinsichtlich der Rüge in Bezug auf die Verfahrensdauer zur Kenntnis; 3. Er beschließt, die Sache im Übrigen aus dem Register zu streichen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n15/05/08 Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 58364/00)\nRECHTSSACHE L. ./. DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 58364/00)\nURTEIL\nSTRAßBURG\n15. Mai 2008\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache L. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die\nsich zusammensetzt aus\nPeer Lorenzen, Präsident\nSnejana Botoucharova\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre, Richter\nNina Dethloff, Richterin ad hoc\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. WESTERDIEK,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 22. April 2008\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr.\n58364/00) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige H. E. L. („der Beschwerdeführer\")\nbeim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten („die Konvention\") am 25. Februar 2000 erhoben hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird von Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung\") wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus\nStoltenberg, Ministerialdirigent, danach von Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin\nim Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete insbesondere, Artikel 8 der Konvention sei wegen\nder Weigerung der Familiengerichte, ihm ein Umgangsrecht mit seinem nichtehelichen Kind\neinzuräumen, sowie aufgrund des unfairen Charakters des Verfahrens verletzt worden.\nEbenso sei Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der überlangen Verfahrensdauer verletzt\nworden.\n\n4\nAm 31. Mai 2007 wurde den Parteien im Anschluss an einen Schriftwechsel eine gütliche Einigung im Sinne von Artikel 38 Abs.1 Buchstabe b der Konvention vorgeschlagen. Am\n12. Juli 2007 hat die Regierung mit einer förmlichen Erklärung der vorgeschlagenen gütlichen Einigung zugestimmt. Am 26. Juli 2007 hat der Vertreter des Beschwerdeführers dem\nGerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Vergleichsvorschlag ablehne.\nSACHVERHALT\n\n5\n.Der Beschwerdeführer wurde 1954 geboren und ist in B. wohnhaft.\n\n6\nDer Beschwerdeführer ist der biologische Vater einer am 24. März 1989 geborenen\nTochter. Bei ihrer Geburt war die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Dies ist sie\nweiterhin.\n\n7\nAb März 1991 begann die Mutter des Kindes, die Kontakte zwischen ihrer Tochter und\ndem Beschwerdeführer, die bis zu dieser Zeit bestanden hatten, deren genaue Intensität und\nHäufigkeit jedoch weder vor den innerstaatlichen Gerichten noch dem Gerichtshof nachgewiesen werden konnten, einzuschränken. Seit März 1993 untersagten die Mutter des Kindes\nund ihr Ehemann jeglichen Kontakt. Der Beschwerdeführer hatte dennoch in der Folgezeit\nKontakt mit seiner Tochter.\nA. Die Umstände des Falles\n1. Verfahren vor den Zivilgerichten\n\n8\nAm 9. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Köln, den Eltern\ndes Kindes aufzugeben, ihm ein Umgangsrecht einzuräumen.\n\n9\nNach Anhörung des Beschwerdeführers und der Eltern des Kindes wies das Gericht\nden Antrag am 25. Januar 1994 zurück. Das Gesetz sehe nämlich ein solches Umgangsrecht nicht vor, weil das Kind als aus der Ehe der Kindesmutter mit ihrem Ehemann hervorgegangen gelte. Daher bestünden, selbst wenn der Beschwerdeführer der Erzeuger des\nKindes sei, keine Rechtsverbindungen zwischen den beiden. Da das Kind nicht nichtehelich\ngeboren sei, könne der Beschwerdeführer auch nicht § 1711 BGB geltend machen.\nDer einzige ihm offenstehende Weg im deutschen Recht sei zu beweisen, dass die Eltern\ndes Kindes ihre elterlichen Rechtre missbrauchen, diese Situation sei in § 1666 BGB vorgesehen. Das war hier nicht der Fall. Die Entscheidung der Eltern, jeglichen Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind erst einzuschränken und dann zu untersagen, sei nicht als\nmissbräuchlich anzusehen, selbst wenn persönliche Erwägungen der Eltern hinsichtlich des\nBeschwerdeführers wahrscheinlich ihre Entscheidung beeinflusst hätten, sondern sei Ausdruck des Umgangsbestimmungsrechts der Eltern.\nDas Amtsgericht stellte im Übrigen heraus, dass das Kind in dem zu berücksichtigenden\nZeitraum zwischen zwei und fünf Jahren alt war, d.h. sich in einem Alter befand, in dem ein\nKind eine Identifizierung in seiner Familie findet. Während dieser Zeit gelte es zumindest für\nden Augenblick zu vermeiden, dass es wegen der Anwesenheit zweier Väter Identifikationsprobleme bekomme.\n\n10\nMit Beschluss vom 5. September 1995 bestätigte das Landgericht ohne mündliche\nVerhandlung den Beschluss des Amtsgerichts. § 1711 Abs. 2 BGB beziehe sich lediglich auf\nVäter nichtehelicher Kinder und sei folglich im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das\nLandgericht untersuchte die Sache auch im Lichte des Artikels 8 der Konvention und stellte\ndie vorrangige Bedeutung des Wohls des betroffenen Kindes heraus, die der Europäische\nGerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen\ndem Kindeswohl zugemessen hatten. Es führte weiter aus, dass im Augenblick keine Veranlassung bestehe, das Kind persönlich anzuhören noch ein Sachverständigengutachten\neinzuholen, was sich später jedoch als notwendig erweisen könnte.\n\n11\nAm 14. Juni 1996 erklärte das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des\nBeschwerdeführers für unzulässig. Es vertrat nämlich die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechtsmittel gewährt werden könnten als Vätern von nichtehelichen\nKindern, denen § 63 a FGG (siehe Rdnr. 15) lediglich das Rechtsmittel der Berufung vor\ndem Landgericht einräume. Es gelangte zu dem Schluss, dass es trotz der Zweifel an der\nVerfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, sofern sie das Umgangsrecht mit einem nichtehelichen Kind anders regele als das Umgangsrecht mit einem ehelichen Kind, bei seiner\nAuffassung bleibe, dass die Bestimmung noch verfassungsgemäß sei.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n12\nAm 15. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 28. November 2000 unterrichtete das Bundesverfassungsgericht\nihn von seiner Absicht, die Verfassungsbeschwerde bestimmten staatlichen Instanzen, Einrichtungen und Vereinigungen zur Kenntnis zu bringen, für die der Gegenstand der Beschwerde von Interesse sei.\n\n13\nMit Beschluss vom 9. April 2003 hob der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts\ndie ergangenen Entscheidungen auf und verwies die Sache an die Zivilgerichte zurück.\nEs stellte zunächst fest, dass § 1711 Abs. 2 BGB a.F. an sich nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Unter Berücksichtigung des Schutzes, den Artikel 6 GG auch der Beziehung\nzwischen einem Kind und seinem biologischen Vater einräume, hätte § 1711 Abs. 2 BGB\ndahin gehend ausgelegt werden müssen, dass ein biologischer, aber nicht rechtlicher Vater,\nder jedoch eine Beziehung zu seinem Kind aufgebaut habe, die Befugnis zum Umgang mit\nseinem Kind erhalten könne, wenn dieser dem Wohl des Kindes diene. Im vorliegenden Fall\nhabe die Klage des Beschwerdeführers nicht darauf abgezielt, die Stellung des rechtlichen\nVaters eingeräumt zu erhalten, sondern lediglich auf die Möglichkeit, sein Kind zu sehen. Die\nZivilgerichte hätten daher den von Art. 6 GG dem Beschwerdeführer gebotenen Schutz verkannt. Da sie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit die\nVaterrolle für das Kind eingenommen und somit eine Beziehung zu diesem aufgebaut habe,\nkeine Bedeutung beigemessen hätten, hätten sie es daher versäumt, § 1711 Abs. 2 BGB\nverfassungskonform auszulegen. Die Auffassung vertretend, diese Bestimmung sei auf den\nFall des Beschwerdeführers nicht anwendbar, hätten sie nicht die Frage geprüft, ob das Umgangsrecht dem Kindeswohl diene.\nDas Bundesverfassungsgericht hob ebenfalls hervor, dass § 1711 Abs. 2 BGB im Jahr\n1998 im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform aufgehoben worden sei. Da es die Gerichtsentscheidungen aufhebe und die Sache an das zuständige Familiengericht zurückverweise,\nkönne diese Norm nicht mehr angewendet werden. Nun sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechts durch den Zeitablauf nicht hinfällig geworden.\nZwar könnte der bislang verweigerte Umgang nicht nachgeholt, jedoch für die Zukunft Umgang eingeräumt werden, da das 1989 geborene Kind noch weit von der Volljährigkeit\nentfernt sei. Die Gerichte hätten insofern zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des\nneuen Gesetzes ein Umgangsrecht erhalten könne. Daher sei in Erfahrung zu bringen, ob\nder neue § 1685 BGB, der an die Stelle des früheren § 1711 Abs.2 BGB getreten sei, einem\nbiologischen, aber nicht rechtlichen Vater ein Umgangsrecht einräume oder versage.\nBejahendenfalls könne das Bundesverfassungsgericht sich auf die Feststellung der\nVerfassungswidrigkeit der Gerichtsentscheidungen beschränken. Wenn dagegen ein\nUmgangsrecht auch nicht aufgrund des neuen Gesetzes gewährt werden könne, reiche\ndiese Feststellung nicht aus, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sein Recht zu\nerhalten. Nun sei dies mit dem neuen § 1685 BGB der Fall gewesen: nach dem eindeutigen\nWillen des Gesetzgebers durfte dieser Paragraf nicht so ausgelegt werden, als zähle er\neinen biologischen, aber nicht rechtlichen Vater zu den Personen, denen ein Umgangsrecht\neingeräumt werden könne. Daher müsse der neue § 1685 als mit dem Grundgesetz\nunvereinbar erklärt werden.\nDas Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, vor dem 30. April 2004 ein\nneues Gesetz zu verkünden. Jedes vor den Familiengerichten anhängige Verfahren solle\nausgesetzt werden.\n3. Ereignisse im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n14\nAm 10. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, ihm ein Umgangsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung einzuräumen. Einem Bericht des Jugendamtes zufolge wisse das Kind seit 2003 (damals war es 14 Jahre alt), dass der Beschwerdeführer sein biologischer Vater sei, es wünsche jedoch keinen Kontakt zu ihm. Am\n30. April 2004 trat der neue § 1685 BGB in Kraft. In diesem Jahr fanden drei Verhandlungen\nsowie eine Anhörung des Kindes statt. Am 15. Oktober 2004 stimmte der Beschwerdeführer\neiner Aussetzung des Verfahrens zu, da seine Tochter erklärt hatte, ihn nicht sehen zu wollen. Am 24. März 2007 wurde sie volljährig.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\na. Einschlägige Gesetzesbestimmungen\n\n15\nDie Gesetzesbestimmungen über Sorge- und Umgangsrecht sind im Bürgerlichen\nGesetzbuch enthalten. Sie sind mehrfach abgeändert und zahlreiche von ihnen sind mit der\nReform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten\nist, aufgehoben worden.\nDer bis zum 30. Juni 1998 in Kraft befindliche § 1711 BGB sah unter anderem vor, dass\nderjenige, dem die Personensorge zustand, den Umgang des nichtehelichen Kindes mit dem\nleiblichen Vater bestimmte. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des\nKindes diente, konnte das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis\nzum persönlichen Umgang zustand.\n§ 1685 BGB in der vom 1. Juli 1998 bis zum 29. April 2004 in Kraft befindlichen Fassung\nbestimmte, dass Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind hatten,\nwenn dieser dem Wohl des Kindes diente. Gleiches galt für den Ehegatten oder früheren\nEhegatten oder Lebensgefährten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.\nIn seiner seit dem 30. April 2004 in Kraft befindlichen Fassung, die im Nachgang zu dem\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 eingeführt wurde, erweitert §\n1685 BGB nunmehr die Möglichkeit, jeder engen Bezugsperson des Kindes, die tatsächliche\nVerantwortung für das Kind getragen hat, ein Umgangsrecht einzuräumen. Dies ist in der\nRegel der Fall, wenn die Person längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat.\n§ 63 FGG schloss in seiner zum Zeitpunkt der Handlungen in Kraft befindlichen Fassung\n(bis zu seiner Aufhebung durch die Reform) eine weitere Beschwerde bei Verfahren aus, die\nein Umgangsrecht eines Vaters zu seinem nichtehelich geborenen Kind betrafen.\n2. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n16\nStellt das Bundesverfassungsgericht die Verletzung eines der im Grundgesetz garantierten Rechte fest, nimmt es in aller Regel keine Prüfung der Frage vor, ob andere Rechte\nverletzt wurden (siehe z.B. die Entscheidungen vom 4. März 1998 (Az. 2 BvR 118/98), vom\n6. August 2002 (Az. 2 BvR 2357/00), vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 894/01), vom 8. Dezember 2004 (Az. 2 BvR 52/02), vom 18. Juli 2006 (Az. 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04) und\nvom 22. November 2007 (Az. 1 BvR 2218/06).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEZÜGLICH DER RÜGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1, ARTIKEL 8 UND 14 DER KON-\nVENTION\n\n17\nDer Beschwerdeführer beruft sich auf Artikel 8 der Konvention und beschwert sich\nüber die Weigerung der Zivilgerichte, ihm ein Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen.\nEr bringt ferner eine Reihe von Rügen bezüglich des unfairen Charakters des Verfahrens\nund der diskriminierenden Behandlung, die er im Vergleich mit anderen Kindesvätern erfahren habe, vor. Er beruft sich auf die Artikel 6 Abs. 1, 8 und 14 der Konvention.\n\n18\nDie Regierung behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss\nvom 9. April 2003 die behaupteten Verletzungen im Wesentlichen anerkannt und wiedergutgemacht. Es hat in der Tat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben, die zu der vorliegenden Beschwerde geführt haben. Der Beschwerdeführer könne daher nicht vorgeben,\nOpfer dieser Verletzungen geworden zu sein.\n\n19\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass seine Opfereigenschaft nicht erloschen sei.\nDas Bundesverfassungsgericht habe in der Tat nicht die Verletzung eines durch die Konvention garantierten Rechts festgestellt, während die Verletzung eines solchen Rechts vor dem\nBundesverfassungsgericht im Wege des verfassungsmäßigen Grundsatzes des Rechtsstaats geltend gemacht werden kann. Es habe auch nicht die Verletzung bestimmter Verfahrensrechte anerkannt, insbesondere das Fehlen einer Anhörung des Kindes, eines Sachverständigengutachtens zum Kindeswohl, einer Stellungnahme des Jugendamtes und eines\nVerfahrenspflegers. Auch habe es sich nicht zu der vom Beschwerdeführer gerügten Diskriminierung geäußert, nicht nur im Vergleich zu Vätern nichtehelicher Kinder, sondern auch im\nVergleich zu anderen Vätern oder einer fehlenden weiteren Beschwerde beim\nOberlandesgericht in seinem Falle. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der\nGerichtshof diese Rügen in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 13. Juni 2002 für zulässig\nerklärt hat.\n\n20\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass nach Art. 34 EMRK,\n„[Der Gerichtshof] (...) von jeder natürlichen Person,(...) die behauptet, durch eine der\nHohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu\nanerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden [kann].“\nNach seiner ständigen Rechtsprechung reicht eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers grundsätzlich für den Wegfall der Opfereigenschaft nur\ndann aus, wenn die nationalen Behörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der\nSache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (Dalban ./. Rumänien [GK], Nr. 28114/95, Rdnr. 44, CEDH 1999-VI, und H. ./. Deutschland Nr. 11057/02,\nRdnr. 69, vom 8. April 2004).\n\n21\nIm vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass, obwohl das\nBundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich erklärt habe, sich auf Artikel 8 der Konvention\nzu stützen, aus der klaren Formulierung seines Urteils vom 9. April 2003 hervorgehe, dass\nes mindestens im Wesentlichen die Verletzung dieses Artikels anerkannt habe (Hostein\n./:Frankreich, Nr. 76450/01, Rdnr.42, vom 18. Juli 2006, G. ./.Deutschland, Nr.66491/01,\nRdnr.47, vom 5. Oktober 2006 und B. ./. Deutschland (Entsch.) Nr. 71436/01, vom 26 Juni\n2007).\n\n22\nIm Hinblick auf die Frage, ob die behaupteten Verletzungen wieder gut gemacht wurden, stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht die zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ergangenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an die Familiengerichte verwiesen hat. Diese sollten die Klage des Beschwerdeführers vollständig überprüfen. Der Gerichtshof ist daher der Meinung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Grundsatz als eine angemessene Wiedergutmachung der behaupteten Verletzungen angesehen werden kann (Freimanis und Līdums ./. Lettland, Nrn. 73443/01 und\n74860/01, Rdnr. 72, 9. Februar 2006, und Brinzevich ./. Russland (Entsch.), Nr. 6822/04, 11.\nDezember 2007 mit weiteren Nachweisen). Die Besonderheit des Einzelfalls ist, dass die\nRückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht unwirksam blieb, denn die\nFamiliengerichte waren an der Prüfung der Klage des Beschwerdeführers gehindert. In der\nTat wurde das Verfahren nach Aufhebung von § 1711 Abs. 2 BGB und in Erwartung des\nInkrafttretens der neuen Fassung des § 1685 BGB am 30. April 2004 ausgesetzt; bei seiner\nWiederaufnahme wandte sich die seinerzeit fünfzehnjährige Tochter des Beschwerdeführers\ngegen das Umgangsrecht. Daher war die Unmöglichkeit, ein Umgangsrecht auf der\nGrundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu beantragen, der Dauer des Gesetzgebungsprozesses geschuldet und aus diesem Grund nicht geeignet, den Wiedergutmachungscharakter des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Umgangsrechte nicht\nmehr nachgeholt werden können. Gleichwohl steht ihm nicht zu, darüber zu spekulieren, ob\nnach der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Auslegung des § 1711 Abs. 2 BGB\ndie Familiengerichte dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht eingeräumt hätten oder\nnicht, unter Beachtung, dass einerseits Kind und Vater eine Beziehung aufgebaut hatten und\nandererseits das Umgangsrecht im Interesse des Kindes lag. Der Gerichtshof ist daher der\nAuffassung, dass die Dauer des Verfahrens nicht die Frage beeinflussen kann, ob der Beschwerdeführer weiterhin die Opfereigenschaft besitzt, sondern nur unter dem Blickwinkel\ndes Artikels 6 Abs. 1 der Konvention zu verstehen ist.\n\n23\nDer Gerichtshof fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Opfereigenschaft nicht allein deswegen behalten könne, weil das Bundesverfassungsgericht sich nicht zu den anderen von ihm erhobenen Rügen geäußert hat. Er ist der Auffassung, dass die Verweisung der\nSache an die Familiengerichte im Hinblick auf eine vollständige Überprüfung der Klage des\nBeschwerdeführers diese Rügen mindestens implizit umfasst. Aufgrund der Umstände der\nSache sollte in der Tat dem Fehlen einer eindeutigen Antwort des Bundesverfassungsgerichts auf die Beschwerden des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden und dies umso weniger, als sich aus seiner Rechtsprechung ergibt, dass es\nbei der Feststellung einer Verletzung eines durch das Grundgesetz garantierten Grundrechts\nin der Regel davon Abstand nehmen wird, die Prüfung der Verfassungsbeschwerde unter\nanderen Aspekten weiterzuführen (siehe Rdnr. 16).\n\n24\nDaher ist der Gerichtshof aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr als Opfer der behaupteten Verletzungen ausgeben kann.\nII. BEZÜGLICH DER RÜGE BETREFFEND DIE DAUER DES VERFAHRENS\n\n25\nDer Beschwerdeführer behauptet ebenfalls, dass die Dauer des Verfahrens vor den\nZivilgerichten die angemessene Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen maßgeblicher Passus wie folgt lautet, überschritten hat:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird“.\n\n26\nMit Schreiben vom 7. November 2007 hat die Regierung beantragt, die Sache im Register zu streichen und die folgende Erklärung abgegeben:\nDer Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet,\nwelchen der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten unter dem 26. Juli 2007 ablehnen\nließ.\n„Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die\nRechte des Beschwerdeführers aus der Konvention verletzt wurden. Insbesondere wird\nausdrücklich anerkannt, dass die Dauer der streitgegenständlichen Verfahren vor den\nFachgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Bundesverfassungsgericht nicht mit\ndem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.\nHinsichtlich der Verletzung von Art. 8 EMRK wird auf die Aussagen in dem Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht\nhat hier bereits implizit eine Verletzung der Konvention anerkannt.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des\nBeschwerdeführers in Höhe von 10.800,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag würden\nsämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o.g.\nIndividualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Nordrhein-\nWestfalen, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für\nNichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Der Betrag würde\nzahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte\naufgrund dieser Erklärung entschieden hat, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.\nEinen Betrag von 10.800,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß\nArtikel 37 Abs. 1c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der genannten\nVerletzungen sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 10.800,-- EUR durch die\nBundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“\n\n27\nDer Beschwerdeführer beantragt vor dem Gerichtshof, den Antrag der Regierung zurückzuweisen. Einerseits habe die Regierung eine Verletzung der Verfahrensdauer unter\ndem Blickwinkel von Artikel 8 der Konvention nicht anerkannt. Andererseits sei der vorgeschlagene Betrag zu niedrig aufgrund der Tatsache, dass die Dauer des Verfahrens eine\nvollständige Zerstörung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter\nnach sich gezogen habe. Unter Bezugnahme auf das Urteil N. ./.Deutschland Nr. 39547/98,\nRdnr. 45, CEDH 2003-IV (Auszüge) betont der Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsgericht es nicht für gut erachtet habe, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die ihm ermöglicht habe, seine Verbindung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten.\n\n28\nDer Gerichtshof bemerkt zunächst, dass die Parteien sich nicht über die Modalitäten\neiner gütlichen Einigung verständigen konnten. Er weist darauf hin, dass die im Rahmen von\ngütlichen Einigungen geführten Verhandlungen aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich sind. Artikel 62 Absatz 2 der Verfahrensordnung bestimmt diesbezüglich\nzudem, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend\ngemacht werden dürfen.\n\n29\nDer Gerichtshof geht daher nur von der Erklärung aus, welche die Regierung am 7.\nNovember 2007 außerhalb des Rahmens der Verhandlungen im Hinblick auf die Erzielung\neiner gütlichen Einigung abgegeben hat.\n\n30\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme einer der Schlussfolgerungen geben, die\nin Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dieser Bestimmung aufgeführt sind. Artikel 37 Absatz 1\nBuchstabe c ermöglicht dem Gerichtshof insbesondere die Streichung einer Beschwerde im\nRegister, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.“\nArtikel 37 Absätze 1 in fine bestimmt:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“\n\n31\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass es unter bestimmten Umständen angezeigt\nsein kann, nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention eine Sache auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung im Register zu\nstreichen, selbst wenn der Beschwerdeführer die weitere Prüfung der Sache wünscht.\nGleichwohl wird aufgrund der besonderen Umstände der Sache die Feststellung ermöglicht,\nob eine einseitige Erklärung eine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs bietet, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention anerkannt\nsind, keine Fortführung der Prüfung der Beschwerde erfordert (Tahsin Acar ./. Türkei [GK],\nNr. 26307/95, Rdnr. 75, CEDH 2004-III, Van Houten ./. Niederlande (Streichung), Nr.\n25149/03, Rdnr. 33, CEDH 2005-IX, Schwedische Transportangestelltengewerkschaft ./.\nSchweden (Streichung), Nr. 53507/99, Rdnr. 24, 18. Juli 2004, Kalanyos und andere\n./. Rumänien Nr. 57884/00, Rdnr. 25, 26. April 2007, Stark und andere ./. Finnland (Streichung), Nr. 39559/02, Rdnr. 23, 9. Oktober 2007).\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rechtssache nur die überlange Dauer eines\nVerfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention betrifft. Er hatte bereits bei zahlreichen\nUrteilen und Entscheidungen Gelegenheit, Art und Umfang der Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Entscheidung über die „Streitigkeiten in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb „angemessener Frist“ genauer zu\nbestimmen (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, CEDH\n2000-VII), ebenfalls in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland (siehe S. ./. Deutschland\n[GK], Nr. 75529/01, CEDH 2006-..., und O. ./. Deutschland (Entsch.) (Streichung), Nr.\n31384/02, 11. September 2007, mit weiteren Nachweisen), und auch in familienrechtlichen\nSachen (siehe unter anderen o.a. Rechtssache N., N. ./. Deutschland, Nr. 39741/02, 12. Juli\n2007, und S. ./. Deutschland, Nr. 76680/01, 10. Mai 2007 mit weiteren Nachweisen).\n\n33\nIm vorliegenden Fall erkennt die Regierung in ihrer Erklärung an, dass die Dauer des\nstreitigen Zivilverfahrens die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten hat und schlägt vor, 10.800 EUR als Entschädigung für (immateriellen\nund materiellen) Schaden sowie Kosten und Auslagen zu zahlen.\n\n34\nDaraus schließt der Gerichtshof angesichts der besonderen Umstände der Rechtssache sowie im Hinblick auf seine gefestigte Rechtsprechung, derzufolge sorge- und umgangsrechtliche Verfahren eine besonders zügige Erledigung verlangen (siehe z. B. Nuutinen ./.\nFinnland, Nr. 32842/96, Rdnr. 110, CEDH 2000-VIII, und Voleský ./. Tschechische Republik,\nNr. 63267/00, Rdnr.102, 29. Juni 2004), dass eine weitere Überprüfung dieser Rüge nicht\ngerechtfertigt ist. Er ist ferner überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in\nder Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, eine weitere Prüfung der Rüge\nnicht erfordert (Artikel 37 Absatz 1 in fine).\n\n35\nFolglich ist die Rechtssache im Register zu streichen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er beschließt, dass sich der Beschwerdeführer nicht länger als Opfer der behaupteten\nVerletzungen im Sinne der Artikel 6 Abs. 1, 8 und 14 der Konvention ausgeben darf, mit\nAusnahme der Rüge in Bezug auf die Verfahrensdauer;\n2. Er nimmt die einseitige Erklärung der Regierung hinsichtlich der Rüge in Bezug auf die\nVerfahrensdauer zur Kenntnis;\n3. Er beschließt, die Sache im Übrigen aus dem Register zu streichen.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 15. Mai 2008 gemäß Artikel\n77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-15/58364-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-15/58364-00","retrieved":"2026-07-29 08:46:06.577822+00:00"},"card":{"id":"egmr/2008-05-15/58364-00","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2008-05-15","dockets":["58364/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0515JUD005836400","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0515JUD005836400"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 15.05.2008 – 58364/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-15/58364-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er beschließt, dass sich der Beschwerdeführer nicht länger als Opfer der behaupteten Verletzungen im Sinne der Artikel 6 Abs. 1, 8 und 14 der Konvention ausgeben darf, mit Ausnahme der Rüge in Bezug auf die Verfahrensdauer; 2. Er nimmt die einseitige Erklärung der Regierung hinsichtlich der Rüge in Bezug auf die Verfahrensdauer zur Kenntnis; 3. Er beschließt, die Sache im Übrigen aus dem Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":7},{"id":"BGB/1685","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1685","label":"§ 1685 BGB","mentions":6},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":3},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"EMRK/38","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"38","label":"Art 38 EMRK","mentions":2},{"id":"BGB/1666","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1666","label":"§ 1666 BGB","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:46:06.577822+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}