{"status":"available","doknr":"001-140515","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC003490904","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-05-13","aktenzeichen":"34909/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention für unzulässig. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beklagten Regierung zur Kenntnis. Er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 34909/04\nP. G. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 34909/04\nP. G.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n13. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nOtto Mallmann, Richter ad hoc,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. September 2004\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Art. 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention\ngeführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung,\nim Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu\nstreichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die mit dem Ziel abgegeben\nwurde, der Rüge bezüglich der Verfahrensdauer abzuhelfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der\nRegierung für eine einseitige Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer Beschwerdeführer, Herr P. G., ist deutscher Staatsangehöriger und ist in R.\nwohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Frau B. Grün, einer in Nürnberg\nniedergelassenen Anwältin, vertreten.\nDie beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDie Großmutter des Beschwerdeführers war früher Eigentümerin eines Grundstücks\nim Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). 1958 verließ sie die\nDDR, und das Grundstück wurde unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. 1971 wurde\ndas Grundstück in Volkseigentum überführt. 1985 kaufte die Mieterin des Hauses das\nGrundstück dem Staat ab.\nAm 3. August 1990, vor der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990,\nbeantragte die Großmutter des Beschwerdeführers die Rückübertragung des\nGrundstücks. Am 6. Oktober 1995 lehnte das Amt zur Regelung Offener Vermögensfragen\n(im Folgenden „Vermögensamt“) den Antrag auf Rückübertragung ab, da die Mieterin des\nHauses dieses redlich erworben habe (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“,\nunten). Das Vermögensamt stellte jedoch fest, dass der Großmutter des Beschwerdeführers\nein Entschädigungsanspruch zustehe.\nAm 11. Januar 1996 legte die Großmutter des Beschwerdeführers Widerspruch\nein. Am 21. Juli 1997 wies das Landesamt zur Regelung Offener Vermögensfragen ihren\nWiderspruch zurück. Am 29. August 1997 erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Potsdam\nKlage auf Rückübertragung. Am 23. Februar 1999 beantragte die Großmutter des\nBeschwerdeführers gemäß § 9 Vermögensgesetz hilfsweise eine Entschädigung durch\nÜbereignung eines gleichwertigen Grundstücks anstatt einer finanziellen Entschädigung. Am\n4. März 1999 erweiterte sie ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht auch entsprechend. Am\n19. März 1999 lehnte das Vermögensamt ihren Antrag auf Übertragung eines gleichwertigen\nGrundstücks zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab und stellte fest, dass über den Antrag erst\nentschieden werden könne, wenn alle Anträge auf Rückübertragung geprüft worden seien.\nIm August 1999 trat die Großmutter des Beschwerdeführers ihre Ansprüche in Bezug\nauf das fragliche Grundstück an den Beschwerdeführer ab.\n§ 9 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen wurde durch das Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 15.\nSeptember 2000 aufgehoben.\nAm 22. Juli 2002 beraumte das Gericht einen Verhandlungstermin auf den 23.\nAugust 2002 an. Ein weiterer Verhandlungstermin wurde anberaumt und zweimal abgesetzt,\nweil die beigeladene derzeitige Eigentümerin des Grundstücks verhindert war. Der Termin\nfand schließlich am 24. Juni 2003 statt.\nAm selben Tag wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf\nRückübertragung zurück, weil die derzeitige Eigentümerin des Grundstücks dieses redlich\nerworben habe. Des Weiteren urteilte das Gericht, dass dem Beschwerdeführer lediglich\neine finanzielle Entschädigung zustehe, da der Gesetzgeber § 9 Vermögensgesetz\naufgehoben habe, während das Verfahren noch anhängig gewesen sei. Das Gericht ließ die\nRevision des Beschwerdeführers nicht zu.\nAm 25. November 2003 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zurück.\nAm 19. März 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDas Gesetz zur Regelung Offener Vermögensfragen (im Folgenden\n„Vermögensgesetz“) sieht vor, dass Personen, deren Vermögenswerte in der DDR\nunrechtmäßig enteignet wurden, grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung ihrer\nVermögenswerte haben, wenn dies nicht von der Natur der Sache her unmöglich ist\noder der Vermögenswert in redlicher Weise erworben wurde (§ 4 Abs. 2\nVermögensgesetz).\nIn solchen Fällen haben die ehemaligen Eigentümer gemäß dem Gesetz über die\nEntschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen\n(Entschädigungsgesetz) vom 27. September 1994 Anspruch auf Entschädigung. Die\nEntschädigung entspricht nicht dem Marktwert des Vermögenswerts.\n§ 9 der ursprünglichen Fassungen des Vermögensgesetzes (1990, 1994 und 1997)\nbestimmte jedoch zusätzlich zu § 4:\n„Kann ein Grundstück, weil es in redlicher Weise durch Dritte erworben wurde,\nnicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung durch Übereignung von\nGrundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich,\nwird nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt.“\nDiese Bestimmung wurde jedoch durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung\nvermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 15. September 2000 aufgehoben.\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der\nKonvention rügte der Beschwerdeführer die Aufhebung von § 9 Vermögensgesetz.\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention die\nVerfahrensdauer. Er trug insbesondere vor, dass die Verfahrensdauer dazu geführt habe,\ndass seine Rechtssache noch anhängig war, als § 9 Vermögensgesetz aufgehoben wurde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n1\nUnter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der\nKonvention rügte der Beschwerdeführer die Aufhebung von § 9 Vermögensgesetz. Diese\nVorschriften lauten wie folgt:\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.\nArtikel 14 der Konvention\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen\noder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des\nVermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er nach § 9 Vermögensgesetz einen konkreten\nAnspruch auf Übereignung eines Grundstücks mit vergleichbarem Wert gehabt habe, als die\nBestimmung aufgehoben wurde. Daher habe er „Eigentum” im Sinne von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 verloren.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er die Aufhebung von § 9\nVermögensgesetz in seiner Entscheidung in der Rechtssache von Maltzan u. a. bereits\ngeprüft hat. Der Gerichtshof befand, dass die Entschädigung durch Übereignung eines\ngleichwertigen Grundstücks bloß eine Möglichkeit dargestellt und kein konkretes Recht\nbegründet habe. Daher hätten die Beschwerdeführer keine berechtigte Erwartung gehabt,\ndass ihnen ein Grundstück mit vergleichbarem Wert übereignet würde, als § 9 Vermögensgesetz aufgehoben wurde. Ihre Rügen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wurden daher\nsowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention als ratione\nmateriae mit den Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu unvereinbar\nangesehen (siehe Rechtssache von M. u. a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, EGMR 2005-...).\nDer Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass dieser Fall sich von der\nRechtsache D. ./.Deutschland eindeutig unterscheidet, die sich auch auf die Aufhebung von\n§ 9 Vermögensgesetz bezog und nach dem Abschluss eines Vergleichs zwischen der\nbeklagten Regierung und den Beschwerdeführern aus dem Register des Gerichtshofs\ngestrichen wurde. In diesem Fall hatten die nationalen Gerichte befunden, dass das\nVermögensamt vor der Streichung des § 9 Vermögensgesetz verpflichtet gewesen war, den\nBeschwerdeführern ein Grundstück mit vergleichbarem Wert zu übertragen (siehe\nRechtssache D. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31828/03, 9. Mai 2007).\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass die Rüge des Beschwerdeführers daher ratione materiae mit den\nBestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu unvereinbar ist und zurückzuweisen\nist.\n\n2\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer des Verfahrens sei überlang\ngewesen und habe daher das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 verletzt,\nder, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\nAm 29. Juni 2007 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 14. Juni\n2007 unterzeichnete Erklärung:\n„Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung\nunterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten unter\ndem 7. Mai 2007 ablehnen ließ.\nDie Bundesregierung möchte daher – im Wege einer einseitigen Erklärung –\nanerkennen, dass die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht mit dem\nErfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nvereinbar war.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des\nBeschwerdeführers in Höhe von 3.100,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in\nHöhe von 3.100,-- EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im\nZusammenhang mit der vorgenannten Individualbeschwerde gegen die\nBundesrepublik Deutschland oder das Land Brandenburg, insbesondere die\nEntschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten\nund Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 3.100,00,-- EURO hält die\nBundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in\nvergleichbaren Fällen für angemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren\ngemäß Art. 37 Abs. 1 c der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die\nAnerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention im Hinblick auf die\nVerfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 3.100,00,-- EURO\ndurch die Bundesregierung stellt einen ,anderen Grund’ im Sinne dieser Vorschrift\ndar.“\nIn seiner schriftlichen Erwiderung beantragte der Beschwerdeführer beim\nGerichtshof, den Vorschlag der Bundesregierung abzulehnen, weil die Voraussetzungen von\nArtikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention nicht vorlägen. Er trug vor, dass er nach dieser\nBestimmung gezwungen wäre, den Vergleich anzunehmen, ohne jedoch den Betrag in voller\nHöhe zu erhalten. Der Beschwerdeführer wies erneut darauf hin, er habe einen erheblichen\nSchaden erlitten, und zwar 50.000 EURO für Kosten und Auslagen und 142.241.40 EURO\nfür den Verlust des Grundstücks mit vergleichbarem Wert, das er nicht erhalten habe. Er\nführte weiter aus, dass er – wie nach § 9 Vermögensgesetz bestimmt - ein vergleichbares\nGrundstück erhalten hätte, wenn das Verfahren innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen\nworden wäre.\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in\nder vorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er innert\ndaran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der\nKonvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus\nbestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche\nMitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder\ngeltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der\nRegierung am 14. Juni 2007 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche\nEinigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung\nstützt.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu\nstreichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c\ngenannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1\nBuchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\nArtikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt\nsind, dies erfordert.“\nBei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist,\nberücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben\n(siehe Rechtssachen Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn.\n75-77, EGMR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94,\nRdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr.\n37453/97, Rdnrn. 30-31, EGMR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 301/04, 6. Februar 2007; O. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11. September 2007).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall als Frage die Verfahrensdauer\nim Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft.\nEr erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland,\nbereits in einer Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der\nVerpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beschwerdegegnerischen Staat hinsichtlich\nder Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb\nangemessener Frist“ ergeben (siehe u.v.a. Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, EGMR 2006-...; N. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 38033/02, 13. Juli 2006; K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5.\nOktober 2006; G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; H.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007).\nDie Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer des\nVerfahrens in der vorliegenden Rechtssache nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen\nFrist“ im Einklang stand. Darüber hinaus hält der Gerichtshof den Betrag von 3.100 EURO\nfür die Entschädigung des Beschwerdeführers (einschließlich immaterieller Schäden sowie\nKosten und Auslagen) für annehmbar.\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der\nRechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde\nin Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht länger\ngerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist\nüberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der\nIndividualbeschwerde erfordert (Artikel 37, in fine).\n\n3\nVor diesem Hintergrund ist es angemessen, Artikel 29 Absatz 3 der Konvention\nnicht mehr anzuwenden.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nEr erklärt die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention für unzulässig.\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der beklagten Regierung zur Kenntnis.\nEr beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/34909-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140515","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140515"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/34909-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140515","retrieved":"2026-07-29 08:47:37.269621+00:00"}}