{"status":"available","doknr":"001-140514","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC001693705","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-05-13","aktenzeichen":"16937/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 16937/05 M. K gegen\nDeutschland\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 16937/05\nM. K.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 13. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. April 2005 eingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in\nder Rechtssache angenommen wird,\nunter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 22. Januar 2008,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1955 geborene Beschwerdeführerin, Frau M. K., ist polnische Staatsangehörige und\nin K., Deutschland, wohnhaft. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch den\nVertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nIm November 1997 verklagte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vor dem Amtsgericht Westerburg auf Zahlung von Unterhalt; die Klage wurde am 20. Oktober 1998 zurückgewiesen.\nMit Urteil vom 20. Dezember 1999 hob das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil des\nAmtsgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.\nMit Urteil vom 5. Februar 2004 gab das Amtsgericht der Klage der Beschwerdeführerin\nteilweise statt.\nAm 28. Oktober 2004 setzte das Oberlandesgericht Koblenz die Höhe des an die Beschwerdeführerin zu zahlenden Unterhalts herab.\nRÜGE\nDie Beschwerdeführerin rügte die überlange Dauer des Verfahrens vor den deutschen\nGerichten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nAm 25. März 2008 ging beim Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung ein:\n„Ich, Dr. Hans-Jörg Behrens, Vertreter der Verfahrensbevollmächtigten der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem\nBestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung\nvon 8.000 Euro an Frau Małgorzata Kwiatkowska anbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37\nAbs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser\nFrist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.“\nAm 26. März 2008 ging beim Gerichtshof die folgende, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung ein:\n\"Ich, Frau M. K., stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der\nvorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen\nSache eine gütliche Einigung zu erreichen, mir die freiwillige Zahlung von 8.000 Euro\nanbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37\nAbs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Ablauf der vorgenannten\nFrist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nIch nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche\ngegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde\nliegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte\ngetroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt\nfest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung\nder Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von\nArtikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen und die Rechtssache im Register zu streichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem\nRegister zu streichen.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/16937-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140514","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140514"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/16937-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140514","retrieved":"2026-07-29 08:47:36.610047+00:00"}}