{"status":"available","doknr":"001-140506","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC001341506","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-05-13","aktenzeichen":"13415/06","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 13415/06 G. G. gegen\nDeutschland\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 13415/06\nG. G.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 13. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. April 2006 eingereicht\nwurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in\nder Rechtssache angenommen wird,\nim Hinblick auf die Entscheidung, die oben genannte Individualbeschwerde nach Artikel\n41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorrangig zu behandeln,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1950 geborene Beschwerdeführer, Herr G. G., ist amerikanischer Staatsangehöriger\nund in N., Kalifornien, USA, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau K.\nNiethammer-Jürgens, Rechtsanwältin in Potsdam, vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer ist der Vater von Zwillingen, die am 30. September 1992 als Kinder\ndes Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau geboren wurden. Ein Jahr nach der\nGeburt der Kinder trennten sich die Eltern.\nSeit 1994 leben die Kinder mit ihrer Mutter in Deutschland.\nSeit November 1994 behindert die Mutter anhaltend den Umgang des Beschwerdeführers\nmit seinen Kindern und weigert sich, das Umgangsrecht betreffenden Anordnungen des\nGerichts Folge zu leisten.\nIm Januar 1995 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt/Main einen\nAntrag auf Regelung des Umgangs.\nMit Gerichtsbeschluss vom 9. Januar 1996 und 23. Januar 1997 wurde dem\nBeschwerdeführer ein Umgangsrecht eingeräumt, das wegen des Widerstands der Mutter\nnicht ausgeübt wurde.\nAm 14. November 2000 entzog das Oberlandesgericht Frankfurt der Mutter die elterliche\nSorge in Bezug auf das Umgangsrecht des Beschwerdeführers und übertrug diese auf eine\nRechtsanwältin als Pflegerin für die Kinder. Die geplanten Besuchskontakte fanden jedoch\nnicht statt, weil die Mutter sich weigerte, mit der Pflegerin zusammenzuarbeiten.\nAm 3. September 2002 räumte das Oberlandesgericht Frankfurt dem\nBeschwerdeführer ein begleitetes Umgangsrecht an sechs Wochenenden ein. Außerdem\nübertrug es die elterliche Sorge in Bezug auf das Umgangsrecht des Vaters auf eine andere\nRechtsanwältin als Ergänzungspflegerin für die Kinder.\nDie geplanten Kontakte fanden nicht statt, da die Mutter sich entgegen der gerichtlichen\nAnordnung weigerte, die Kinder an die Verfahrenspflegerin herauszugeben.\nAm 31. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt den\nAntrag, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen.\nMit der Begründung, das obstruktive Verhalten der Mutter im Hinblick auf die\nUmgangskontakte des Beschwerdeführers gefährde das Wohl der Kinder, entzog das\nAmtsgericht Frankfurt der Mutter am 18. Februar 2003 die elterliche Sorge und übertrug sie\nauf das Jugendamt.\nAm 19. März 2004 ordnete das Oberlandesgericht gemäß einer gutachterlichen\nEmpfehlung die vorübergehende Unterbringung der Kinder in einer therapeutischen\nEinrichtung an, um Kontakte mit ihrem Vater vorzubereiten und eine weitere Begutachtung\nzu ermöglichen. Während ihres Aufenthalts in dem Kinderheim besuchte der\nBeschwerdeführer die Zwillinge acht Mal.\nAm 19. Dezember 2004 brachte die Mutter die Kinder nach einem Besuch nicht zurück\nund tauchte unter.\nAm 28. Dezember 2004 entzog das Oberlandesgericht dem Jugendamt die\nPersonensorge und übertrug sie auf den Sozialarbeiter J. als Pfleger für die Kinder.\nAm 11. Mai 2005 übertrug das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die elterliche\nSorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das auf den Sozialarbeiter J.\nübertragen wurde. Das Oberlandesgericht war außerdem der Auffassung, dass der Pfleger\nund der Beschwerdeführer sich auf Umgangskontakte verständigen sollten.\nAm 10. Oktober 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nSeit der letztgenannten Gerichtsentscheidung hatte der Beschwerdeführer keinerlei\nUmgang mit seinen Kindern.\nRÜGEN\n1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die\nVerfahrensdauer von Januar 1995 bis Mai 2005. Ferner rügte er, dass die Familiengerichte\nvon fachlich qualifizierter Hilfe keinen hinreichenden Gebrauch gemacht hätten.\n2. Nach Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass die innerstaatlichen\nGerichte ihm die Ausübung seines Umgangsrechts nicht ermöglicht hätten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nAm 7. April 2008 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 1. April 2008\nunterzeichnete Erklärung:\n„Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem\nBestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige\nZahlung von 25.000 Euro an Herrn G. G. anbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37\nAbs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sollte die Regierung diesen\nBetrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie zur Zahlung\neinfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die\nAngelegenheit endgültig erledigt.“\nAm 31. März 2008 ging beim Gerichtshof die folgende, von der Rechtsanwältin des\nBeschwerdeführers am 28. März 2008 unterschriebene Erklärung ein:\n\"Ich, Frau Kerstin Niethammer-Jürgens,\nRechtsanwältin, stelle fest, dass die\nRegierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche\nEinigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 25.000 Euro an Herrn G. G. anbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37\nAbs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Ablauf der vorgenannten\nFrist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht.\nIch nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche\ngegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde\nliegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur\nKenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der\nMenschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt\nsind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere\nUntersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der\nKonvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der\nweiteren Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 der Konvention abzusehen und die\nRechtssache im Register zu streichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde in seinem Register zu streichen.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/13415-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140506","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140506"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/13415-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140506","retrieved":"2026-07-29 08:47:35.300996+00:00"}}